I 2022 69
Entscheid vom 15. Mai 2023
Besetzung
lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
Dr.med. Bernhard Zumsteg, Richter Dr.med. Urs Gössi, Richter
MLaw Joëlle Sigrist, Gerichtsschreiberin
Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. B.________
gegen
IV-Stelle Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz,
Vorinstanz,
Gegenstand
Invalidenversicherung (Leistungen)
Sachverhalt:
A. A.________ (geboren ________; nachstehend: der Versicherte), amerikanischer Staatsangehöriger, in zweiter Ehe verheiratet mit C.________ Vater eines Sohnes aus erster Ehe (geboren ________), verfügt über einen Abschluss als Master of Business Administration (MBA) der Universität von D.________. Von 1992 bis 2014 übte er die unterschiedlichsten Tätigkeiten aus (IV-act. 7 [Verkauf; Analyst; Buchhalter; Logistikkoordinator/-manager; Projektleiter; Sicherheits- und Bewachungsdienst; Produktionsmitarbeiter]), unter anderem in Kriegs- und Krisengebieten wie L.________ und R.________. In der Schweiz arbeitete er zuletzt im Sicherheits- und Bewachungsdienst bei der T.________ GmbH (8/2013-11/2013), als Produktionsmitarbeiter bei U.________ AG (5/2014-10/2014, temporärer Einsatz im Stundenlohn) sowie als Küchenhilfe im Hotel V.________, in einem 100%-Pensum (12/2015-4/2016; Kündigung seitens des Arbeitgebers wegen Schwierigkeiten im Team). Zwischenzeitlich (ab 12/2014) war er bei der Arbeitslosenversicherung gemeldet (vgl. IV-act. 92-2/8; IV-act. 121-2/3).
B.1 Der Versicherte meldete sich am 18. November 2014 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (IV-act. 1) unter Angabe einer Arbeitsfähigkeit von 0% mit der Begründung "belastungsabhängige Knieschmerzen links [nach einer Knieendoprothese Knie-TP am 22.11.2013 bei lateral betonter Pangonarthrose] mit/bei Talonavicular-Arthrose Fuss rechts".
B.2 Nach einer limitierten Double Arthrodese [Versteifung des Talonavikulargelenks und des Subtalargelenks in Kombination] Fuss rechts vom 28. Januar 2015 (vgl. IV-act. 32) und Antrag auf Gewährung eines orthopädischen Hilfsmittels vom 29. April 2015 (IV-act. 38) erteilte die IV-Stelle am 23. Juni 2015 Kostengutsprache für orthopädische Serienschuhe einschliesslich deren Fertigstellung nach ärztlicher Verordnung (IV-act. 48).
B.3 Nach negativem Vorbescheid vom 18. September 2015 wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 28. Oktober 2015 das Leistungsbegehren vom 18. November 2014 ab (IV-act. 57 u. 59).
C.1 Am 2. Januar 2018 meldete sich der Versicherte bei der IV-Stelle zur beruflichen Integration/Rente an (IV-act. 60). Mit Vorbescheid vom 27. März 2018 stellte die IV-Stelle ein Nichteintreten auf das Leistungsbegehren in Aussicht, weil innert angesetzter Nachfrist eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes gegenüber dem November 2015 nicht glaubhaft gemacht worden war (IV-act. 64). Auf "Einspruch" des Versicherten vom 16. April 2018 und Zustellung von Arztberichten hin sowie nach Einholung weiterer Arztberichte und einer Beurteilung durch den RAD-Arzt Dr.med. E.________ (Allgemeinmedizin FMH) (vgl. IV-act. 65 ff.) erachtete die IV-Stelle eine umfassende medizinische Untersuchung (Allgemeine/Innere Medizin, Orthopädie, Psychiatrie, Neuropsychologie, Neurologie, Viszeralchirurgie) als notwendig (IV-act. 84). Am 10. April 2019 erstattete das W.________ AG die interdisziplinäre Gesamtbeurteilung (IV-act. 91). Laut Gutachten ist die Arbeitsunfähigkeit des Versicherten in seiner zuletzt seit dem 1. Juli 2015 ausgeübten Tätigkeit als Küchenhilfe aus orthopädisch-traumatologischer Sicht nachvollziehbar. Seit dem 28. Oktober 2015 besteht eine 80%-ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit "bei uneingeschränkter zeitlicher Leistungsfähigkeit und um 20% reduziertem Rendement". Diese Einschätzung gilt seit der Einnahme von ADHS-Medikamenten im Jahre 2017; davor dürfte die Arbeitsfähigkeit geringer gewesen sein, wahrscheinlich in einer Grössenordnung von 50% (IV-act. 91-10/223 Ziff. 4.7 f.).
C.2 Mit Vorbescheid vom 30. Juli 2019 (IV-act. 96) stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Bei einer Arbeitsfähigkeit von 80% und einem durchschnittlichen (statistischen) Einkommen im Jahre 2017 von Fr. 67'102.-- (ohne gesundheitliche Einschränkung) sowie einem Einkommen mit gesundheitlicher Beeinträchtigung von Fr. 53'681.80 ergebe sich eine Erwerbseinbusse von Fr. 13'420.-- entsprechend 20%. Somit sei kein Rentenanspruch gegeben. Ebenfalls sei kein Anspruch auf eine Umschulung auszumachen, da der Versicherte in der Schweiz über keinen Ausbildungsabschluss verfüge. Für die Arbeitsvermittlung sei bei einer Arbeitsfähigkeit von 80% das RAV (Regionales Arbeitsvermittlungszentrum) zuständig.
Am 24. Oktober 2019 liess der Versicherte durch die X.________ Einwand gegen den Vorbescheid vom 30. Juli 2019 erheben (IV-act. 103). Mit Verfügung vom 27. März 2020 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren unter Festhalten am Vorbescheid vom 30. Juli 2019 ab (IV-act. 109).
D. Mit Mitteilung vom 3. April 2020 bejahte die IV-Stelle den Anspruch des Versicherten auf Arbeitsvermittlung und sprach ihm Kostenübernahme für die Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche zu (IV-act. 112).
E.1 Gegen die Verfügung vom 27. März 2020 erhob der Versicherte mit Eingabe vom 27. April 2020 selber Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz (IV-act. 114-2/3) und am 19. Mai 2020 auch durch seinen neu bestellten Rechtsvertreter (IV-act. 115-2 ff./43) (Verfahren VGE I 2020 33).
E.2 Mit Verfügung vom 16. Dezember 2021 hob die IV-Stelle die Verfügung vom 27. März 2020 wiedererwägungsweise auf (IV-act. 152). Es rechtfertige sich, nach weiteren medizinischen Abklärungen einen neuen Entscheid zu treffen. Hierauf schrieb der Einzelrichter des Verwaltungsgerichts das Verfahren I 2020 33 am 17. Dezember 2021 als gegenstandslos geworden am Protokoll ab (IV-act. 154).
F. Nach Vorbescheid vom 9. September 2020 (IV-act. 122) verfügte die IV-Stelle am 20. Oktober 2020 den Abschluss der Arbeitsvermittlung, nachdem sich der Versicherte nicht in der Lage sah, einen Termin für die Eingliederung wahr zu nehmen, solange das Rentenverfahren am Laufen war (IV-act. 125 = 126). Die hiergegen vom Versicherten am 7. November 2020 erhobene Beschwerde wurde vom Einzelrichter des Verwaltungsgerichts mit VGE I 2020 97 vom 14. Dezember 2020 nach der wiedererwägungsweisen Aufhebung (IV-act. 131 = 133-11 ff/14) der Verfügung vom 20. Oktober 2020 als gegenstandslos geworden am Protokoll abgeschrieben (IV-act. 134).
Mit Mitteilung vom 19. Januar 2022 schloss die IV-Stelle die Arbeitsvermittlung erneut ab, da sich der Versicherte in einer angepassten Tätigkeit nicht zu mehr als 30% arbeitsfähig erachtete (IV-act. 161).
G.1 Mit Mitteilung vom 4. Februar 2022 an den Versicherten erachtete die IV-Stelle eine umfassende Verlaufsuntersuchung (Allgemeine/Innere Medizin, Orthopädie, Psychiatrie, Neuropsychologie, Neurologie, Viszeralchirurgie) durch die W.________ AG als notwendig (IV-act. 162). Auf eine entsprechende Frage des Versicherten vom 14. Februar 2022 (IV-act. 167) hin teilte ihm die IV-Stelle mit, dass ein Verlaufsgutachten innert dreier Jahre bei der vorherigen Gutachterstelle in Auftrag gegeben werden müsse und nicht bei einer anderen Gutachterstelle durchgeführt werden könne (IV-act. 169). Am 16. Februar 2022 erklärte der Versicherte, hiermit nicht einverstanden zu sein, erteilte am 4. März 2022 jedoch sein Einverständnis (IV-act. 173 und 178). Am 18. Februar 2022 unterzeichnete der Versicherte seinen Verzicht auf die Tonaufnahme aller Interviews im Sinne von Art. 44 Abs. 6 ATSG (IV-act. 176).
G.2 Am 4. August 2022 erstattete die W.________ AG das Folgegutachten mit interdisziplinärer Gesamtbeurteilung (IV-act. 188). Eine "einfache Aufmerksamkeits- und Hyperaktivitätsstörung (ICD-10: F90.0)" wurde als (einzige) Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt. Die hieraus abzuleitende Arbeitsunfähigkeit wurde auf 20% veranschlagt (S. 6 f. Ziff. 4.3).
G.3 Gestützt auf dieses als schlüssig erachtete Gutachten der W.________ AG informierte die IV-Stelle den Versicherten mit Vorbescheid vom 20. September 2022 über die vorgesehene Abweisung des Leistungsbegehrens bei einem unveränderten IV-Grad von 20% (IV-act. 192 = 196-2 ff./4). Mit Verfügung vom 31. Oktober 2022 bestätigte die IV-Stelle den Vorbescheid.
H. Mit Eingabe vom 1. Dezember 2022 (Postaufgabe am gleichen) Tag lässt der Versicherte gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 31. Oktober 2022 fristgerecht beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Beschwerde erheben mit den folgenden Anträgen:
1. Die Verfügung der IV-Stelle Schwyz vom 31. Oktober 2022 sei aufzuheben.
2. Dem Beschwerdeführer sei rückwirkend ab Oktober 2018 fortdauernd eine ganze Invalidenrente auszurichten.
3. Dem Beschwerdeführer sei im Verfahren vor Verwaltungsgericht Schwyz die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu bewilligen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
Am 29. Dezember 2022 reicht er das ausgefüllte und unterzeichnete Formular betreffend Erlangung der unentgeltlichen Rechtspflege (URP) samt Unterlagen ein.
I. Mit Vernehmlassung vom 7. Februar 2023 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers.
J. Der Beschwerdeführer repliziert mit Eingabe vom 24. März 2023. Hierzu äussert sich die Vorinstanz mit Duplik vom 14. April 2023.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] vom 6.10.2000). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20] vom 19.6.1959). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
1.2.1 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40% arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid sind (lit. c).
1.2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG (in der bis 31.12.2021 geltenden Fassung) besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente.
Gemäss der ab 1. Januar 2022 geltenden Gesetzesrevision "Weiterentwicklung der IV" (WEIV), wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt (Art. 28b Abs. 1 IVG). Bei einem Invaliditätsgrad von 40-49 Prozent entspricht der Rentenanspruch den in der Tabelle in Art. 28b Abs. 4 IVG festgelegten Ansätzen. Bei einem Invaliditätsgrad von 50‒69 Prozent entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Art. 28b Abs. 2 IVG). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 Prozent besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28b Abs. 3 IVG). Dieses neue System gilt für alle ab 1. Januar 2022 zugesprochenen Renten (vgl. Dupont, Weiterentwicklung der IV, SZS 2022, S. 7).
Erfolgt die Verfügung über die erstmalige Rentenzusprache nach dem 1. Januar 2022, welche aber einen Rentenanspruch vor dem 1. Januar 2022 begründet, sind die Bestimmungen des IVG und diejenigen der IVV in der Fassung
gültig bis 31. Dezember 2021 massgebend (Kreisschreiben über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung, KSIR [Fassung ab 1.1.2022] Rz. 9101; KOSS - Gerber, Art. 28b IVG, N 102). Dies gilt auch bei erstmalig abgestuften bzw. befristeten Rentenzusprachen und Revisionsfällen (KSIR Rz. 9102).
1.2.3 Vorliegend hat die Vorinstanz einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers am 31. Oktober 2022, also nach dem 1. Januar 2022 verneint. Zu beurteilen war jedoch ein geltend gemachter Anspruch der weit über die Zeit vor dem 1. Januar 2022 zurückreicht. Es sind daher die bis 31. Dezember 2021 gültigen Bestimmungen anwendbar.
1.3 Die Invalidität bemisst sich rechtsprechungsgemäss nicht nach medizinischen, sondern nach wirtschaftlichen, erwerblichen Kriterien, nach der Erwerbsunfähigkeit. Erwerbsunfähigkeit ist das Unvermögen, auf dem gesamten für die versicherte Person in Frage kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt die verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise wirtschaftlich zu verwerten (BGE 109 V 25 Erw. 3d). Wer nicht mindestens teilweise arbeitsunfähig ist, kann auch nicht erwerbsunfähig und mithin nicht invalid sein (vgl. BGE 105 V 139 Erw. 1b).
1.4 Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungs- und Verwaltungsgerichts-beschwerdeverfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (vgl. Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungs-gericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des Sachverhalts zu sorgen (BGE 122 V 157 Erw. 1a). Mit dem Untersuchungsgrundsatz korrelieren die Mitwirkungspflichten der versicherten Person, indem diese zur Abklärung des Sachverhaltes beitragen muss (vgl. Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung IVG, 4. Aufl., Zürich 2022, Art. 53-57 IVG N 10 mit Verweis auf BGE 122 V 157 Erw. 1a).
1.5.1 Die Verwaltung und im Beschwerdefall der Richter sind bei der Bemessung des IV-Grades auf Unterlagen angewiesen, die der Arzt und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand des Versicherten zu beurteilen. Der Arzt hat auch dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeit der Versicherte arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten noch zugemutet werden können (vgl. BGE 140 V 193 Erw. 3.1 f.; BGE 125 V 256 Erw. 4).
1.5.2 In der Würdigung der Beweise ist der Sozialversicherungsrichter frei (vgl. Art. 61 lit. c ATSG). Er hat die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Er hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten (BGE 125 V 351 Erw. 3a; 122 V 157 Erw. 1c).
1.5.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist mithin entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 Erw. 3a; BGE 134 V 231 Erw. 5.1).
1.5.4 In der Rechtsprechung sind die Aufgaben von Rechtsanwender und Arzt-person im Rahmen der Invaliditätsbemessung seit jeher wie folgt verteilt worden: Sache des (begutachtenden) Mediziners ist es erstens, den Gesundheitszustand zu beurteilen und wenn nötig seine Entwicklung im Laufe der Zeit zu beschreiben, d.h. mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Untersuchung unter Berücksichtigung der subjektiven Beschwerden die Befunde zu erheben und gestützt darauf die Diagnose zu stellen. Hiermit erfüllt der Sachverständige seine genuine Aufgabe, wofür die Verwaltung und im Streitfall Gerichte nicht kompetent sind (z.B. Urteil BGer 9C_437/2012 vom 6.11.2012 Erw. 3.2). Bei der Folgenabschätzung der erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Arbeitsfähigkeit kommt der Arztperson hingegen keine abschliessende Beurteilungskompetenz zu. Vielmehr nimmt die Arztperson zur Arbeitsunfähigkeit Stellung, d.h. sie gibt eine Schätzung ab, welche sie aus ihrer Sicht so substanziell wie möglich begründet. Die ärztlichen Angaben sind eine wichtige Grundlage für die juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (so die mit BGE 105 V 156 Erw. 1 begründete und in zahllosen Urteilen bestätigte Rechtsprechung, z.B. BGE 132 V 93 Erw. 4).
1.5.5 Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 Erw. 3b/bb).
1.6 Für die Festsetzung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Leiden definiert das strukturierte Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281 systematisierte Indikatoren, die - unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und allfälliger Kompensationspotentiale (Ressourcen) anderseits - erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (vgl. BGE 143 V 409 bzw. BGE 143 V 418 betr. Anwendbarkeit des strukturierten Beweisverfahrens auf depressive Störungen leicht bis mittelgradiger Natur bzw. grundsätzlich auf sämtliche psychischen Erkrankungen). Bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit haben sich sowohl die medizinischen Sachverständigen als auch die Organe der Rechtsanwendung in ihrer Einschätzung des Leistungsvermögens an den normativen Vorgaben zu orientieren, die Gutachter im Idealfall gemäss der entsprechend formulierten Fragestellung (BGE 141 V 281 Erw. 5.2).
1.7 Die psychiatrische Exploration kann von der Natur der Sache her nicht er-messensfrei erfolgen. Sie eröffnet dem begutachtenden Psychiater daher prak-tisch immer einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen verschiedene medizi-nisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist (vgl. Urteile BGer 9C_77/2015 vom 27.3.2015 Erw. 5.4; 9C_78/2014 vom 18.3.2014 Erw. 4; I 676/05 vom 13.3.2006 Erw. 2.4 mit Hinweisen).
1.8 Gelangt der Rechtsanwender nach der Beweiswürdigung zum Schluss, ein Gutachten erfülle sowohl die mit BGE 141 V 281 definierten versicherungsmedizinischen Massstäbe wie auch die allgemeinen rechtlichen Beweisanforderungen (Erw. 1.4ff.), ist es beweiskräftig und die darin formulierten Stellungnahmen zur Arbeitsfähigkeit sind zu übernehmen. Eine davon losgelöste juristische Parallel-überprüfung nach Massgabe des strukturierten Beweisverfahrens soll nicht stattfinden (BGE 141 V 281 Erw. 5.2.3; Urteil BGer 8C_260/2017 vom 1.12.2017 Erw. 4.2.5 m.H.).
1.9 Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; Kölz/Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungs-rechtspflege des Bundes, 3. A., Rz. 153; Urteil BGer 8C_424/2010 vom 19.7.2010 Erw. 3.2.3 mit Verweis auf BGE 134 I 140 Erw. 5.3).
1.10 Im Übrigen beschränkt sich der gerichtliche Überprüfungszeitraum grundsätzlich auf den Sachverhalt, wie er sich bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung (hier: Verfügung vom 31.10.2022) verwirklicht hat. Die rechtsanwendenden Behörden haben aber spätere Berichte und Dokumente in die Beurteilung miteinzubeziehen, sowie sie Rückschlüsse auf die im Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegebene Situation erlauben (vgl. Urteil BGer 8C_503/2021 vom 18.11.2021 Erw. 4.1 mit Hinweisen, u.a. auf BGE 121 V 362 Erw. 1b; Urteile BGer 9C_534/2018 vom 15.2.2019 Erw. 2.1 und 8C_71/2017 vom 20.4.2017 Erw. 8.3).
2.1 Nach der Abweisung des ersten Leistungsbegehrens am 28. Oktober 2015 (vgl. vorstehend Ingress lit. B.3) unterstützte Y.________ (FMH Psychiatrie und Psychotherapie, Schwyz) mit Arztzeugnis vom 3. April 2017 zuhanden der IV-Stelle eine Neuanmeldung des Beschwerdeführers zwecks Überprüfung der Leistungspflicht. Unter Würdigung des Krankheitsverlaufes der vergangenen zwei Jahre (Neuaufnahme der psychiatrischen Behandlung im November 2015 nach einer psychischen Zustandsverschlechterung) stelle sich grundsätzlich die Frage, ob der Beschwerdeführer psychisch und physisch genug belastbar sei, um eine Arbeitsfähigkeit von mehr als 40-50% dauerhaft aufrecht erhalten zu können (IV-act. 91-147/223).
Mit Arztzeugnis vom 16. April 2018 bescheinigte Y.________ der IV-Stelle eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers seit ca. Oktober 2017 bei der Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD 10 F33.1; Differentialdiagnostisch [DD] F31) sowie eines ADHS des Erwachsenenalters (ICD 10 F90.0) (IV-act. 91-161/223).
Gemäss seiner Beantwortung von Fragen der IV-Stelle am 1. Juni 2018 bestehen diese Diagnosen seit 2012. Zudem nannte Y.________ ein chronisches Schmerzsyndrom bei St.n. insgesamt 30 Operationen am gesamten Bewegungsapparat sowie abdominal bei Fibromyalgie, Erstdiagnose 1990 (IV-act. 75-1 ff./6). Überdies sprach Y.________ dem Beschwerdeführer "aktuell unter Targin, einem Morphinderivat", die Fähigkeit zur Teilnahme am Verkehr ab. Eine Arbeitsfähigkeit verneinte er bei aktuell schlechter Prognose. In einer weiteren Beantwortung derselben Formularfragen vom 4. Juli 2018 (IV-act. 76-1 ff./5) werden das chronische Schmerzsyndrom sowie die Fibromyalgie nicht mehr erwähnt, dafür (neu) der Verdacht auf eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (paranoid/schizoid, DD wahnhafte Psychose) sowie ein posttraumatisches Belastungssyndrom (PTBS) geäussert.
2.2.1 Im Rahmen des (ersten) interdisziplinären Gutachtens der W.________ AG wurde der Beschwerdeführer zwischen dem 4. Februar 2019 und 26. Februar 2019 in den Disziplinen Psychiatrie (Dr.med. F.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, dem gleichzeitig die Federführung oblag; 90-minütige Untersuchung, vgl. S. 31), Orthopädie (Dr.med. G.________, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Orthopädische Rheumatologie), Neurologie (Dr.med. H.________, Fachärztin für Neurologie), Gastroenterologie (Dr.med. I.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Facharzt für Gastroenterologie), Innere Medizin (Dr.med. I.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Facharzt für Gastroenterologie) sowie Neuropsychologie (lic.phil. J.________, Fachpsychologe für Neuropsychologie [mit rund zweistündigem Explorationsgespräch und 100-minütiger Testuntersuchung, vgl. S. 40 u. S. 8 f. = IV-act. 91-111 f./223]) untersucht. Die Untersuchungen wurden unter Beizug eines Dolmetschers in englischer Sprache durchgeführt (Gutachten S. 3), obwohl der Beschwerdeführer "an sich über genügend Deutschkenntnisse verfügt" (S. 111 [Urteil des neuropsychologischen Gutachters]).
2.2.2 Der Anhang (Anhang 1) des Gutachtens bietet einen Auszug der - insbesondere medizinischen - Akten ab dem 29. April 2013, umfassend 48 Positionen (S. 14 bis S. 23), sowie knapp 50 zusätzlich eingegangene oder angeforderte (medizinische) Akten/Unterlagen ab Januar 2015 (S. 23 bis S. 30).
Bis zur Begutachtung wurde der Beschwerdeführer vielfach operiert (vgl. S. 55: 1974 Inguinalhernienrepair beidseits; 1987, 1988, 1997 und 1998 je Nasen-OP; 1987 rechts und 1988 links Stabilisation laterales OSG; 01/1988 Venenclipping linke Schläfe; 1989 Lymphknotenentfernung am Hinterhaupt; zwischen 1988 und 1996 4-malige vordere Kreuzbandoperation links; 1999 offene Hydrozelenoperation links [i.e. Wasserbruch im Hodenbereich]; 2000 zweimalige arthroskopische Reoperation [D.________]; 01/2001 valgisierende Calcaneusosteotomie links; 07/2001 valgisierende Calcaneusosteotomie rechts; 22.11.2013; Implantation einer Knie-TEP links [Medacta MY KNEE Sphere]; 28.01.2015 Limitierte Double Arthrodese Fuss rechts; 05.02.2016 OSME [i.e. Osteosynthesematerialentfernung] der calcanearen Schrauben Fuss rechts; 05.10.2016 Morton-Neurom-Entfernung [i.e. fibröse Nervenverdickung des Vorfusses] und Dekompression interdigital III/IV, Inspektion und Dekompression interdigital II/III des linken Fusses; 20.07.2017 Schulterarthroskopie links mit Bizepstenotomie, SLAP-und Labrum-Debridement, Weichteil-Acromioplastik, arthroskopischer Rotatorenmanschetten-Rekonstruktion [Subscapularis 2 Sterz-Anker]; 04.12.2017 diagnostische Laparoskopie [i.e. Bauchspiegelung], Trokarhernienrepair mit präperitonealer Netzeinlage und Appendektomie). Des Weiteren erfolgte am 12. Juli 2018 im Spital Z.________ eine offene lokale Revision beider Leisten mit Freipräparation beider Samenstränge bei ausgedehnter Vernarbung sowie eine offene Netzresektion links (mit Resektion Ductus deferens links) und beidseitigem Inguinalhernien-Rezidiv-Repair nach Stoppa (IV-act. 91-131/223).
2.2.3 Der interdisziplinären Gesamtbeurteilung (Konsensbeurteilung) lassen sich folgende Diagnosen mit und ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit entnehmen (S. 6 f. Ziff. 4.2):
Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit)
1. Einfaches Aufmerksamkeits- und Hyperaktivitätssyndrom (ICD-10 F90.0)
2. Beginnende Gonarthrose rechts
3. Beginnende Coxarthrose rechts mit grössenkonstanter, osteolytischer Läsion intertrochantär am proximalen Femur rechts von 34 x 23 x 18 mm, am ehesten einer fibrösen Dysplasie entsprechend
4. Knöchern konsolidierte talonaviculare Arthrodese mit degenerativen Veränderungen im OSG, dem Calcaneocuboidal-Gelenk und im Naviculocuneiformen Gelenk des rechten Fusses
Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit)
1. Dysthymia (ICD-10 F34.1)
2. Knie-TEP links (Medacta MY KNEE Sphere) am 22.11.2013
3. Geringe Coxa profunda links
4. St. n. Schulterarthroskopie links mit Bizepstenotomie, SLAP-und Labrum-Debridement, Weichteil-Acromioplastik, arthroskopischer Rotatorenmanschetten-Rekonstruktion (Subscapularis 2 Storz-Anker) am 20.07.2017
5. Übergewicht (BMI 28.2 kg/m2)
6. Hyperlipidämie
7. St. n. Morton-Neurom Entfernung und Dekompression interdigital II/IV Fuss links (05.10.2016)
8. St. n. Exzision des distalen Teil des N. suralis rechts
9. Chronische Oberbauchbeschwerden (whs. teils funktionell, teils muskuloskelettal bedingt)
10. St. n. mehreren lnguinalhernienoperationen bds. und Reoperationen bei Rezidiv links
11. St. n. offener Leistenrevision mit Netzresektion und beidseitigem lnguinalhernien - Rezidiv-Repair nach Stoppa am 12.07.2018
12. St. n. Appendektomie und Trokarhernienrepair am 01.12.2017 und 04.12.2017
13. Behandelte arterielle Hypertonie (Langzeitblutdruckmessung 2018)
2.2.4 Laut der "kurzen Zusammenfassung der Krankheitsentwicklung" (S. 5 Ziff. 4.1) lag das ADHS "definitiongsgemäss schon immer" vor. Krankheitswerte psychische Probleme seien erstmals 2013 aktenkundig geworden. In den Folgejahren seien vor allem immer wieder die Diagnosen ADHS und Depression (als Episode oder als rezidivierende Störung) aufgetaucht. Zu einer psychiatrischen Hospitalisation sei es aber nicht gekommen. In somatischer Hinsicht bemerkenswert seien über 30 durchgeführte Operationen an unterschiedlichen Körperregionen.
In der "Herleitung/Begründung der aktuellen Diagnosen" (S. 5 f., Ziff. 4.1) wird Folgendes ausgeführt:
In der neuropsychologischen Testung zeigten sich Einschränkungen in Teilbereichen der Exekutiv- und Aufmerksamkeitsfunktionen, im Verhalten fiel der Versicherte mit starkem Redetrieb, sprunghaftem Denken und Reden, Tendenz zum Verlust der inneren Struktur, tendenziellen Schwankungen der Stimmung, gesteigertem Antrieb, innerer Anspannung, mangelhafter Selbsteinschätzung und hohem Aufmerksamkeitsbedürfnis auf. Abgesehen davon, dass die neuropsychologischen Testergebnisse die bereits früher geäusserte Diagnose eines ADHS bestätigen, sind auch die klinischen Wender-Utah-Kriterien für ein Erwachsenen~ADHS erfüllt: Desorganisation, Aufmerksamkeitsstörung, Affektlabilität, emotionale Überreagibilität, Impulsivität.
Die Diagnose Dysthymia spielt für die Frage der Arbeitsfähigkeit keine Rolle, denn diese Störung hat per definitionem sehr lange, praktisch schon immer, vorgelegen, er hat damit gearbeitet. Sie kann insofern relevant werden, als auf dem Boden dieser Störung es zu psychischen Dekompensationen und manifesten depressiven Phasen kommen kann. Diese wären aber zeitlich begrenzt und behandelbar.
Im MRI des rechten Kniegelenkes vom 30.05.2017 zeigte sich eine partiell rupturierte, schmale Bakerzyste, eine leichte Weichteilreizung ventral angrenzend an den Streckapparat, degenerative Veränderungen des lateralen Meniskus und ein leichter Reizzustand des medialen Kollateralbandes. Beide Kniegelenke waren reizlos, stabil und frei beweglich.
In den aktuellen Röntgenaufnahmen des Beckens vom 11.02.2019 stellte sich u.a. die bekannte beginnende Coxarthrose rechts mit grössenkonstanter, osteolytischer Läsion intertrochantär am proximalen Femur, am ehesten einer fibrösen Dysplasie entsprechend, dar. Beide Hüftgelenke waren reizlos und frei beweglich.
In den Röntgenaufnahmen des rechten Fusses vom 14.08.2018 stellten sich eine knöchern konsolidierte talonaviculare Arthrodese mit durchbautem Gelenkspalt sowie geringe degenerative Veränderungen im OSG und dem Calcaneocuboidal-Gelenk dar. Im MRI des rechten Fusses vom 11.10.2018 zeigten sich schwere Anschluss-Degenerationen mit ausgedehnten Knochenmarködemen im Naviculocuneiformen Gelenk, eine Bursitis subcutanea calcanea, eine fortgeschrittene Atrophie und Verfettung der intrinsischen Fussmuskulatur Goutallier IV und eine leichte Reizung der Extensorensehnenscheide III.
In der Zusammenschau der Befunde liegt auf neurologischem Gebiet kein Gesundheitsschaden vor. Der Neurostatus ist regelrecht. Eine arbeitsfähigkeitsrelevante neurologische Diagnose ist nicht zu stellen. Die geklagten Schmerzen sind nicht neurologischer Ursache.
Beim Versicherten stehen nach vielen abdominellen Eingriffen zur Behandlung von lnguinalhernien und einer Appendektomie noch Schmerzen in der linken lnguina und Schmerzen im Oberbauch rechts im Vordergrund. Die Abklärungen (endoskopisch und mit bildgebenden Verfahren (Sonographie, CT, MRI 2016 und 2018) sind unauffällig geblieben und machen eine gastroenterologische Ursache unwahrscheinlich. Möglicherweise bestehen aufgrund der Anamnese mit postprandialen Beschwerden funktionelle Oberbauchbeschwerden.
Bezüglich Arbeitsfähigkeit relevante internistische Diagnosen bestehen nicht.
Diagnosen, Befunde, Belastungsfaktoren und Ressourcen werden wie folgt diskutiert (S. 7 ff., Ziff. 4.3 ff.):
4.3 Funktionelle Auswirkungen der Befunde/ Diagnosen
Funktionelle Auswirkungen, psychiatrisch: leichte bis mittelgradige Einschränkungen in Teilbereichen der Exekutiv- und Aufmerksamkeitsfunktionen, dadurch Ungenauigkeiten, Unterlassungen und gehäuftes Auftreten von Fehlern, Defizite der parallelen Verarbeitung, mangelnde kommunikative und soziale Fertigkeiten, Einschränkungen der Verhaltenssteuerung, desorganisiertes Verhalten, Aufmerksamkeitsstörung, Affektlabilität, emotionale Überreagibilität, Impulsivität.
Funktionelle Auswirkungen, orthopädisch: Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit für körperlich leicht bis mittelschwere Tätigkeiten mit Knien und Hocken, vorwiegendem Stehen und Gehen sowie mit erhöhter Sturzgefahr (Gefahr der periprothetischen Fraktur).
4.4 Diskussion eventuell relevanter Persönlichkeitsaspekte
Eindeutige Hinweise für eine Persönlichkeitsstörung oder eine Persönlichkeitsänderung liegen nicht vor. Allenfalls könnte eine Persönlichkeitsakzentuierung vorliegen (wahrscheinlich wesentlich durch die ADHS-Symptome bedingt), die aber nicht krankheitswertig (im Sinne einer Störung) wäre (latentes Misstrauen, hartnäckiges Bestehen auf eigenen Haltungen/Meinungen, Betonung eigener früherer Leistungen als besonders).
4.5 Diskussion von Belastungsfaktoren und Ressourcen
Ressourcen: Der Versicherte verfügt über gute Ressourcen in den komplexen Ich-Funktionen Realitätsprüfung, Urteilsbildung, Beziehungsfähigkeit, Selbstwertregulation, Regressionsfähigkeit und Intentionalität. Er ist aber durchaus in der Lage, Willenskräfte zu mobilisieren, um allfällige Hindernisse bei der Bewältigung von Aufgaben zu überwinden. Positiv zu werten ist die Kooperationsbereitschaft des Versicherten.
Belastungsfaktoren: Die komplexen Ich-Funktionen Kontaktgestaltung und lnteraktionskompetenz sind etwas beeinträchtigt (mangelnde kommunikative und soziale Fertigkeiten bei Einschränkungen der Verhaltenssteuerung). Es besteht ein Rückzug aus sozialen Bereichen, der aber aus freien Stücken geschieht (kein Krankheitswert). Das unmittelbare soziale Umfeld ist insofern nicht intakt, als seine Ehefrau unter einer psychischen Erkrankung leidet, die unter Umständen auch massiv sein kann. Ausserdem ist sie IV-berentet. Die finanzielle Situation des Paares ist sehr angespannt. Die sprachlichen Einschränkungen werden als mangelnde Ressource gewertet. Die psychosozialen Belastungen zeitigen keine direkt negativen funktionellen Folgen.
In Anlehnung an das Mini-lCF-APP [i.e. Internationale Klassifikation der Funktionsfähigkeit. Behinderung und Gesundheit] liegen bei dem Versicherten Beeinträchtigungen in folgenden Fähigkeiten vor: Anpassung an Regeln und Routinen (leicht), Flexibilität und Umstellungsfähigkeit (leicht), Gruppenfähigkeit (mittelgradig), Durchhaltefähigkeit (leicht), Kontaktfähigkeit zu Dritten (mittelgradig). Darüber hinaus liegen aus psychiatrischer Sicht Einschränkungen bei der arbeitsbezogenen Leistungsfähigkeit auch in folgenden Bereichen vor: Sicherheit (z.B. Konzentrationsstörungen mit Selbst- und Fremdgefährdungsrisiko, bei zunehmender Inanspruchnahme), soziales lnteraktionsverhalten (unter Umständen inadäquates Verhalten gegenüber Kunden, Mitarbeitern oder Vorgesetzten wegen Einschränkungen der Verhaltenssteuerung).
Nicht beeinträchtigt sind folgende Funktionen: Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit, Selbstbehauptungsfähigkeit, Spontanaktivitäten, Anwendung fachlicher Kompetenzen, Planung und Strukturierung von Aufgaben, familiäre bzw. intime Beziehungen, Selbstpflege und Verkehrsfähigkeit.
Einschränkungen bei der arbeitsbezogenen Leistungsfähigkeit liegen auch in folgenden Bereichen nicht vor: Gesundheit (keine gesundheitliche Verschlechterung bei Tätigkeiten, bezogen auf die psychische Gesundheit), Lebensqualität (keine mangelnde Erholung und Partizipation bei Erschöpfung).
Belastungsprofil: Körperlich leichte, vorwiegend sitzende Tätigkeiten mit gelegentlichem Gehen und Stehen ohne Knien und Hocken und ohne erhöhter Sturzgefahr. Keine Projektarbeit, keine Tätigkeiten, bei welchen ein umsichtiges, präzises Arbeiten gefordert ist, kein Zeitdruck, Möglichkeit der Überprüfung der eigenen Arbeitserzeugnisse durch effektive Selbstkontrollen, abwechslungsreiche Tätigkeiten ohne längere monotone administrative Routinetätigkeiten (wie etwa genaues oder umfassendes Protokollieren von Arbeitsschritten), eigener Arbeitsbereich ohne Einbettung in ein eingespieltes Team und ohne Publikumsverkehr.
[Fettdruck im Original]
Die Gutachter äusserten sich zur Konsistenzprüfung wie folgt (S. 9 Ziff. 4.6):
Der Versicherte gab an, dass er sich eine Tätigkeit im Büro am Computer vorstellen könne, dies zunächst mit einem 50%igem Pensum. Er könnte sich jedoch auch vorstellen, dass er die Arbeitszeit später noch steigern könne. Dies steht in Übereinstimmung mit den fehlenden Einschränkungen des Aktivitätenniveaus in den vergleichbaren Lebensbereichen Freizeit und Haushalt von orthopädisch-traumatologischer Seite. Auch wenn die vom Versicherten angegebenen Beschwerden nur teilweise nachvollziehbar sind, bestanden keine Verdeutlichungstendenzen.
Die auf psychiatrischem Gebiet geklagten Symptome und Funktionseinbussen sind konsistent und plausibel. Die erhobenen Befunde sind valide und nachvollziehbar. Es besteht durch die vorgetragenen psychischen Beschwerden aber keine gleichrnässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen, was darin begründet ist, dass die Aufmerksamkeitsstörungen nicht in jedem Lebensbereich Alltagsrelevanz besitzen. Z. B. spielen sie für die Haushaltsführung keine besondere Rolle, aber für die Freizeitgestaltung oder Führungs- und Kontrollfunktionen.
Hinsichtlich der Wahrnehmung von Therapien bestand und besteht eine gute Kooperation, Medikamentencompliance ist anzunehmen. Nur zum Teil sind die Ergebnisse der Konzentrationsbestimmungen einiger Psychopharmaka nicht mit den Angaben des Versicherten kompatibel, ohne dass dies aber auf eine lncompliance schliessen lassen würde. Ausserdem ist dabei zu berücksichtigen, dass das ADHS unter Berücksichtigung der neuropsychologischen Testergebnisse gut eingestellt ist. Eine schwere Depression liegt ohnehin nicht vor.
Inkonsistenzen liegen auf neurologischem Gebiet nicht vor.
Einschränkungen des Aktivitätenniveaus bestehen gastroenterologisch und internistisch nicht, insofern bestehen keine Inkonsistenzen. Zu erwähnen sind die funktionellen Oberbauchbeschwerden, die plausibel sind und deren entsprechende Abklärungen erfolgt sind.
Die Gutachter beurteilten eine Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in der bisherigen Tätigkeit als Küchenhilfe seit dem 1. Juli 2015 von orthopädisch-traumatologischer Seite her als nachvollziehbar. In einer leidensangepassten Tätigkeit sei er seit dem 28. Oktober 2015 80% arbeitsfähig "bei uneingeschränkter zeitlicher Leistungsfähigkeit und um 20% reduziertem Rendement". Diese Einschätzung gelte seit Einnahme der ADHS-Medikamente im Jahre 2017; eine genauere Terminierung sei anamnestisch und anhand der Aktenunterlagen nicht möglich. Davor dürfte die Arbeitsfähigkeit geringer gewesen sein, wahrscheinlich in einer Grössenordnung von 50% (S. 10, Ziff. 4.7 f.).
Die Medikation des Beschwerdeführers bestand zur Zeit der Begutachtung in Zoloft, Candesartan, Novalgin, Tramadol, Ibuprofen, Concerta, Ritalin und Diazepam oder Temesta (S. 55). Einen Schmerzkalender führte der Beschwerdeführer nicht. Die Therapiemöglichkeiten des ADHS wurden als ausgeschöpft erachtet (S. 47).
In den Röntgenaufnahmen einschliesslich Funktionsaufnahmen der Halswirbelsäule vom 5. August 2015 stellten sich lediglich altersentsprechende degenerative Veränderungen im Bereich der HWK 5-7 ohne Hinweis auf eine eventuelle Instabilität dar. Die vom Versicherten angegebenen Schmerzen am 3. Halswirbel waren anhand des aktuellen klinischen Untersuchungsbefundes und des vorhandenen radiologischen Befundes nicht nachvollziehbar (S. 59).
Der orthopädisch-traumatologische Gutachter beurteilte die analgetische Therapie des Beschwerdeführers mit Opiaten (Tramadol) als nicht indiziert und empfahl deren zügige Absetzung (S. 63). Die Arbeitsfähigkeit erachtete er durch medizinische Massnahmen nicht als relevant verbesserbar; hingegen empfahl er eine Gewichtsreduktion zur Entlastung der Gelenke beider unterer Extremitäten (S. 65).
2.3.1 Der RAD-Arzt Dr.med. K.________ (Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, RAD Zentralschweiz) erachtete das Gutachten am 3. Juni 2019 "in der Quintessenz" als schlüssig und nachvollziehbar. Eine 80%-ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit sei seit Oktober 2017, dem von Y.________ im Bericht vom 16. April 2018 beschriebenen Zeitpunkt der Verschlechterung (IV-act. 93), gegeben.
2.3.2 Im vom Beschwerdeführer mit dem Einwand vom 24. Oktober 2019 (IV-act. 103) gegen den Vorbescheid vom 30. Juli 2019 (IV-act. 96) eingereichten Arztbericht vom 26. August 2019 (IV-act. 103-4 ff./6) kritisiert Y.________ namentlich, das psychiatrische (Teil-)Gutachten würdige den langjährigen Krankheitsverlauf zu wenig. Das Zustandsbild des Patienten sei trotz Medikation sehr stark schwankend. Phasen mit Zuversicht, Aktivität und Motivation wechselten sich ab mit Episoden von deprimierter Grundstimmung, Antriebslosigkeit, Rückzug und Verzweiflung. Die Ausführungen im Gutachten könnten nur bedingt nachvollzogen werden. Einerseits werde ein stark schwankender Krankheitsverlauf mit deutlicher und komplexer Psychopathologie gewürdigt (Stimmungsschwankungen, Misstrauen, hartnäckiges bestehen auf eigener/n Haltung/Meinungen, Einschränkungen der Exekutiv- und Aufmerksamkeitsfunktionen, starker Redetrieb, sprunghaftes Denken und Reden, Tendenz zum Verlust der inneren Struktur, gesteigerter Antrieb, mangelhafte Selbsteinschätzung, innere Anspannung). Andererseits werde verpasst, diese Befunde diagnostisch zu übersetzen. Stattdessen scheine die Gesamtproblematik bagatellisiert zu werden. Warum die kontinuierliche Depression mit starken Schwankungen einer Dysthymie zugewiesen werde, was bezüglich Arbeitsfähigkeit weniger relevant scheine, bleibe unklar. Eine bipolare Störung und eine rezidivierende depressive Störung werden dabei nicht abgegrenzt. Dass der Eindruck einer Persönlichkeitsstörung sich durchaus aufdränge, aber ausgeschlossen sei, da er in einer Partnerschaft lebe, sei ebenfalls unverständlich. Seit Behandlungsbeginn habe es nur wenig Phasen gegeben, in denen der Patient tatsächlich eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 80% erreicht habe. Es zeige sich eine Arbeitsfähigkeit von maximal 40% in einer angepassten Tätigkeit mit wenig Leistungsdruck.
2.3.3 Der RAD-Arzt Dr.med. K.________ hielt am 16. März 2020 (IV-act. 105) an seiner Beurteilung vom 3. Juni 2019 fest; bei der Stellungnahme von Y.________ handle es sich um eine andere Beurteilung des gleichen Sachverhaltes.
2.3.4 Mit der Beschwerde vom 19. Mai 2020 (IV-act. 115-1 ff./43) reichte der Beschwerdeführer verschiedene aktuelle Arztberichte zu den Akten (IV-act. 115-26 ff./43). Neben Berichten von Y.________ vom 6. Mai 2020 und 19. Mai 2020 auch Berichte von Dr.med. M.________ (Facharzt für Psychiatrie, Zug) vom 18. Mai 2020, der den Beschwerdeführer zwischen dem 4. Dezember 2018 und dem 18. Mai 2020 insgesamt sieben Mal eine Stunde in seiner Sprechstunde gesehen hatte, der Universitätsklinik AA.________ vom 4. Mai 2020 und 19. Mai 2020 (AB.________, Clinical Fellow Chiropraktische Medizin, und Dr. AC.________, Leiter Chiropraktische Medizin) sowie von Dr.med. N.________ (Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, AD.________) vom 18. Mai 2020. Mit Eingabe vom 29. Oktober 2021 (IV-act. 147) legte der Beschwerdeführer weitere Arztberichte und ärztliche Zeugnisse ins Recht (IV-act. 147-10 ff./31).
2.3.5 Am 13. Dezember 2021 nahm der RAD-Arzt Dr.med. O.________ (Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, RAD Arzt Zentralschweiz) gestützt auf die eingereichten Arztberichte wie folgt Stellung zur Frage eines allfälligen Verlaufsgutachtens (Vi-act. 150; vgl. Vi-act. 148):
Beim Versicherten ist im Verlauf ab dem Zeitpunkt der Begutachtung vom 10.04.2019 bis zum Zeitpunkt der Verfügung eine Operation am Fuss durchgeführt worden am 15.05.2019 (OSG Arthroskopie).
Eine zweite (19.06.2020) und dritte Operation (5.02.2021) sind nach dem Zeitpunkt der Verfügung durchgeführt worden.
Aus RAD Sicht kann bis zum Zeitpunkt der ersten Fussoperation weiterhin auf das Gutachten vom 10.04.2019 abgestützt werden, betreffend die funktionellen Einschränkungen am Fuss.
Eine Verschlechterung, möglicherweise nicht dauerhaft, ist ausgewiesen im Bereich des operierten Fusses ab dem Zeitpunkt der ersten Operation im weiteren Verlauf, da noch zwei weitere Operationen durchgeführt wurden.
Im Rahmen einer kernspintomographischen Untersuchung der HWS vom 15.08.2019 (die somit den MEDAS Gutachtern vom 10.04.2019 nicht vorlag) wird eine Facettengelenkarthrose C3/4 und tiefzervikale schwere foraminale Stenose bilateral dokumentiert, die eine belastungsabhängige Schmerzsituation im Nacken- und Schultergürtel adäquat erklären, [und die] von den Gutachtern am 10.04.2019 anhand der klinischen und vorhandenen radiologischen Befunden als nicht nachvollziehbar beurteilt wurden.
Eine Neuevaluierung der AUF kann allenfalls im Rahmen einer Verlaufsbegutachtung durchgeführt werden.
2.4.1 Am 4. August 2022 erstattete die W.________ AG das Folgegutachten betreffend die interdisziplinäre Gesamtbeurteilung des Beschwerdeführers (IV-act. 188). Der Beschwerdeführer wurde in den gleichen Disziplinen von den gleichen Fachärzten (mit Ausnahme anderer Ärzte der Inneren Medizin und der Neuropsychologie) begutachtet (Psychiatrie und gleichzeitig Federführung: Dr.med. F.________; Orthopädie/Traumatologie: Dr.med. G.________; Neurologie: Dr.med. H.________; Gastroenterologie: Dr.med. I.________; Innere Medizin: Dr.med. P.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, anstelle von Dr.med. I.________; Neuropsychologie: lic.phil. Q.________, Fachpsychologe für Neuropsychologie, anstelle von lic.phil. J.________). Die Untersuchungen wurden erneut unter Beizug einer Dolmetscherin in englischer Sprache durchgeführt (Folgegutachten S. 3), die jedoch nicht durchwegs beansprucht wurde (Folgegutachten S. 30).
2.4.2 Das Folgegutachten ist im Wesentlichen gleich aufgebaut wie das Gutachten. Im Anhang (Anhang 1) des Folgegutachtens wird auf die Aktenzusammenfassung des Gutachtens verwiesen und werden nur die ergänzenden/neuen Berichte und Unterlagen angeführt (S. 13 bis S. 22). Zudem werden zusätzlich eingegangene oder angeforderte (medizinische) Akten/Unterlagen ab August 2019 zusammengefasst (S. 22 bis S. 24).
2.4.3 In der "kurzen Zusammenfassung der Krankheitsentwicklung" (S. 5 Ziff. 4.1) werden die Ausführungen des Gutachtens mit den Hinweisen ergänzt, dass es seither keine neuen krankheitswerten psychischen Entwicklungen gegeben habe. Im Jahre 2020 sei es zu einer Arthrodese am rechten Fuss gekommen, im Folgejahr seien zwei Re-Operationen nötig geworden. Zudem sei 2021 eine Neurolyse und Neurektomie des Nervus peroneus profundus rechts erfolgt. Nach wie vor liege ein Schmerzsyndrom im Bereich der linken Leiste bei St.n. Hernienoperation beidseits vor.
2.4.4 Die "Konsistenz und Plausibilität" beurteilen die Gutachter wie folgt (S. 5 Ziff. 4.2):
Es besteht durch die vorgetragenen psychischen Beschwerden keine gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen, was darin begründet ist, dass die Aufmerksamkeitsstörungen nicht in jedem Lebensbereich Alltagsrelevanz besitzen. Z.B. spielen sie für die Haushaltsführung keine Rolle.
Es besteht nicht hinsichtlich beider Psychopharmakotherapien Compliance. Die neuropsychologischen Befundergebnisse sind valide (Beschwerdevalidierung durchgeführt).
In den anderen Fachbereichen bestehen keine relevanten krankheitsbedingten Einschränkungen des Aktivitätenniveaus, insofern ergeben sich auch keine Inkonsistenzen.
2.4.5 Es werden folgende Diagnosen mit und ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (S. 6 Ziff. 4.3):
Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit)
1. Einfache Aufmerksamkeits- und Hyperaktivitätsstörung (ICD-10: F90.0)
Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit)
1. Dysthymia (ICD-10: F34.1)
2. St. n. Osteosynthesematerial-Entfernung, Tenolyse der Tibiatis-anterior-Sehne und Kocher-Keilexzision medialer Grosszehen-Nagelwall rechts am 05.02.2021
3. St. n. Inspektion, Adhäsiolyse, Debridement und tubularisierender Naht der Extensorhallucis-longus-Sehne, Neurolyse und Neurektomie N. peroneus profundus sowie Revision der medialen Kocher-Keilexzision am Grosszehennagel rechts am 17.05.2021
4. Beginnende Gonarthrose rechts
5. Knie-TEP links 2013
6. Geringe Coxa profunda links
7. Beginnende Coxarthrose rechts
8. Belastungsabhängiges pseudoradikuläres Zervikalsyndrom
9. Intermittierende periscapuläre Schmerzen links
10. Tendovaginitis stenosans A1 des rechten Mittelfingers
11. Übergewicht (BMI 29.4 kg/m2)
12. Geringer Plattfuss beidseits
13. Arterielle Hypertonie
14. St. n. mehreren lnguinalhernienoperationen beidseits
15. Z. n. Appendektomie und Trokarherniotomie
16. Chronische Oberbauchbeschwerden (wahrscheinlich funktionell)
Die "Synthese/Quintessenz aus allen Fachgebieten und funktionelle Einschränkungen" wird wie folgt gezogen (S. 7):
Erwartungsgemäss hat sich an den beiden psychiatrischen Diagnosen, die im Rahmen der Begutachtung von drei Jahren festgestellt wurden, nichts geändert; sie haben weiterhin Gültigkeit. Neue Erkrankungen auf diesem Fachgebiet sind nicht hinzugekommen. Auch sonst ist eine besondere Krankheitsdynamik nicht feststellbar, sodass auch die dadurch bedingten Funktionsstörungen (ohnehin nur durch die ADHS bedingt) weitgehend vergleichbar sind mit jenen aus dem Jahre 2019. Dies hat sich auch im Rahmen der neuropsychologischen Untersuchung bestätigen lassen. Im Vordergrund stehen auf der Funktionsebene weiterhin Aufmerksamkeitsschwankungen, Probleme in der Daueraufmerksamkeit, schwankende kognitive Verarbeitungsgeschwindigkeit, Schwierigkeiten bei der Bearbeitung von Aufgaben in angemessener Geschwindigkeit und Sorgfalt, Probleme in Handlungsplanung und Selbststrukturierung im Handeln, Sprechen und Denken. Psychiatrisch lässt sich daraus eine Arbeitsunfähigkeit von 20% ableiten.
Die dazumal für die berufsbezogene Leistungsfähigkeit als relevant eingeschätzten orthopädischen Erkrankungen führen aktuell zu keinen funktionellen Störungen mehr. Auch die anderen somatischen Diagnosen sind für die Frage der Arbeitsfähigkeit nicht relevant.
Zusammenfassend ist lediglich die psychiatrische Hauptdiagnose im Sinne der Fragestellung relevant, so dass auch polydisziplinär die Arbeitsunfähigkeit 20% beträgt, die Arbeitsfähigkeit somit 80%.
2.4.6 Eventuell relevante Persönlichkeitsaspekte, Belastungsfaktoren und Ressourcen werden wie folgt diskutiert (S. 7 f., Ziff. 4.4):
Hinweise auf eine Persönlichkeitsstörung oder Persönlichkeitsänderung liegen nicht vor. Der Versicherte weist allerdings einige narzisstische und querulatorische Charakterzüge auf (übertriebene Empfindlichkeit gegenüber Zurückweisung, Misstrauen, Missdeutung neutraler Handlungen anderer als feindlich oder verächtlich, beharrliches Bestehen auf eigenen Rechten, übertriebenes Selbstwertgefühl, erhöhtes Anspruchsdenken, Betonung der eigenen Fähigkeiten und Leistungen).
Ressourcen: Der Versicherte verfügt über gute Ressourcen in den komplexen Ich-Funktionen Realitätsprüfung, Urteilsbildung, Beziehungsfähigkeit, Regressionsfähigkeit und Intentionalität. Er ist in der Lage, Willenskräfte zu mobilisieren, um allfällige Hindernisse bei der Bewältigung von Aufgaben zu überwinden. Positiv zu nennen sind auch: Abgeschlossene Hochschulausbildungen, viele Jahre Berufserfahrung, stabile partnerschaftliche Verhältnisse, angegebener Arbeitswille.
Belastungsfaktoren: Die Funktionen Kontaktgestaltung, lnteraktionskompetenz und Selbstregulation sind etwas beeinträchtigt (Einschränkungen der Verhaltenssteuerung, was unter Umständen zu lnteraktionsproblemen auf der sozialen Ebene führen kann). Es besteht ein Rückzug aus sozialen Bereichen, der aber aus freien Stücken geschieht (kein Krankheitswert). Das unmittelbare soziale Umfeld ist insofern nicht intakt, als seine Ehefrau unter einer psychischen Erkrankung leidet. Die finanzielle Situation des Paares ist angespannt. Ausserdem zu nennen sind: Anhaltende Arbeitsunfähigkeit, fortgeschrittenes Alter, seit 2016 keine berufliche Tätigkeit, fehlende beruflicher Perspektive, keine gelungene Integration in der Schweiz, sprachliche Einschränkung. Die psychosozialen Belastungsfaktoren führen nicht zu direkt negativen funktionellen Folgen.
Belastungsprofil: Gut strukturierte, aber wechselnde, nicht monotone Tätigkeit mit geringen Anforderungen in den Bereichen Planung, Organisation, Koordination und Überwachung sowie Genauigkeit. Die Tätigkeit sollte in einem eigenen Arbeitsbereich bearbeitet werden können und allenfalls punktuelle, aber nicht dauernde Interaktionen mit Mitarbeitern oder Kunden beinhalten. Körperlich geeignet sind leichte, vorwiegend sitzende Tätigkeiten mit gelegentlichem Gehen und Stehen ohne Zwangshaltungen der Halswirbelsäule, ohne Knien, Hocken oder erhöhte Sturzgefahr.
2.4.7 Die Gutachter erachten die Arbeitsfähigkeit nur auf einem Fachgebiet (psychiatrisch, ADHS) als eingeschränkt, womit die Gesamtarbeitsfähigkeit dieser Teilarbeitsfähigkeit entspreche (S. 8, Ziff. 4.5). Da im Auftragsschreiben die angestammte (d.h. die zuletzt ausgeübte) Tätigkeit nicht definiert worden sei, könne die Arbeitsfähigkeit in dieser Tätigkeit nicht beurteilt werden (S. 8, Ziff. 4.6). Für die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit wird auf das Belastungsprofil verwiesen. Eine maximale Präsenz bei einem um 20% verminderten Rendement sei möglich. Die Defizite in basalen kognitiven Fähigkeiten hätten auf sämtliche Tätigkeiten eine negative Auswirkung. Die Arbeitsfähigkeit werde somit mit 80%, die Arbeitsunfähigkeit mit 20% eingeschätzt. Diese Einschätzung gelte seit der letzten Begutachtung im Jahre 2019 (S. 9, Ziff. 4.7). Die Therapiemöglichkeiten der ADHS seien ausgeschöpft; die Arbeitsfähigkeit könne nicht verbessert werden (S. 9, Ziff. 4.8).
2.4.8 Zusatzfragen zur Fahrtauglichkeit und diachron vergleichenden Beurteilung des Gesundheitszustandes werden wie folgt beantwortet (S. 10 f., Ziff. 4.9):
Aus neuropsychologischer Sicht sei der Beschwerdeführer bedingt fahrgeeignet. Es zeigten sich leichte Defizite in mehreren fahrrelevanten kognitiven Teilfunktionen (Grundaktivierung, selektive Aufmerksamkeit, Daueraufmerksamkeit, Flexibilität). Leichte Defizite gälten grundsätzlich als kompensierbar. Ob der Beschwerdeführer über kompensatorische Ressourcen in anderen psychischen Funktionsbereichen (Fahrerfahrung, sicherheitsbetonte Grundhaltung, Selbstkritik) verfüge, bleibe unklar. Von orthopädischer Seite bestünden bei ausgeprägter, massiv eingeschränkt demonstrierter Rotation des Kopfes nach links, die beim Fahren eines Personenwagens für den Schulterblick notwendig ist, Zweifel an der Fahreignung des Versicherten. Im Hinblick auf die Beurteilung der Fahrtauglichkeit werde daher eine gesonderte Prüfung der Fahrtauglichkeit des Versicherten bei dem zuständigen Strassenverkehrsamt empfohlen. Gemäss seinen eigenen Angaben besitze der Beschwerdeführer den schweizerischen Führerschein, aber kein Auto und fahre auch sonst nicht Auto (S. 10, Ziff. 4.9).
Im zeitlichen Verlauf hätten die degenerativen Veränderungen im Bereich der Halswirbelsäule zugenommen, seit und objektiviert im MRI der Halswirbelsäule vom 15. August 2019. Die Arbeitsfähigkeit habe sich deswegen nicht verändert.
2.4.9 Im psychiatrischen Teilgutachten wird unter anderem dargelegt (S. 34 f.), die Einschätzung von Y.________ gemäss dessen Arztbericht vom 19. Mai 2020 (vgl. vorstehend Erw. 2.3.4), der psychiatrische Krankheitsverlauf sei sehr facettenreich, könne durchaus bestätigt werden. Allerdings sei daran zu erinnern, dass aus versicherungsmedizinischer Sicht das Funktionsniveau und dessen Relevanz für die berufsbezogene Leistungsfähigkeit relevant seien. Auch sei das letzte Gutachten mit einer neuropsychologischen Untersuchung durchgeführt worden, was die Einschränkungen auf der Funktionsebene habe objektivieren können. In einem anderen psychiatrischen Bericht vom 18. Mai 2020 (Dr.med. M.________; vgl. vorstehend Erw. 2.3.4) finde sich die nicht plausible Diagnose akute mittelschwere depressive Episode seit mindestens 12/2018. Eine akute Depression halte nicht 1½ Jahre an. Auch dort finde sich die Diagnose kombinierte Persönlichkeitsstörung. Hierbei handle es sich um eine sehr schwerwiegende Diagnose. Es sei kaum vorstellbar, dass der Versicherte damit seine Abschlüsse habe erlangen und verschiedenen Arbeiten nachgehen können, die zum Teil im Team zu erledigen oder mit Kundenkontakt verbunden gewesen seien. Die dort ebenfalls genannte fatale Abwärtsentwicklung im Leben des Versicherten stelle eine nicht medizinisch begründete Funktionsstörung dar, die versicherungsmedizinisch nicht berücksichtigt werden könne.
Ausführlich erläutert der psychiatrische Gutachter die Diagnosestellung (S. 35 f., Ziff. 6.3) sowie die Fähigkeiten, Ressourcen und Belastungen (S. 36 f., Ziff. 7.2):
(6.3) Auch nach der aktuellen Exploration bestätigen sich die im Vorgutachten aus dem Jahre 2019 gestellten Diagnosen. Die eigenanamnestischen Angaben, der psychopathologische Befund, der klinische Gesamteindruck und die Angaben zum Aktivitätenniveau im Alltag sprechen gegen eine melancholische Depression. Der Versicherte beschreibt sich selbst als deprimiert, was er im Wesentlichen mit der fehlenden Aussicht auf eine berufliche Tätigkeit begründet. Es werden Schwankungen dieses Zustandes beschrieben, wodurch es auch über mehrere Tage zu einer besseren Stimmungslage kommen kann. Die Energie und Vehemenz, mit der er seine Standpunkte geradezu unkorrigierbar vertritt, wäre mit einer alltagsrelevanten Depression gar nicht vereinbar. Letztendlich bleibt es bei der zuletzt gestellten Diagnose Dysthymia.
Ansonsten versteht sich von selbst, dass die Diagnose ADHS weiterhin Gültigkeit besitzt. Der Versicherte wird auch weiterhin entsprechend medikamentös behandelt (fragliche Compliance). Auch die Ergebnisse der neuropsychologischen Untersuchungen sind weiterhin (ausschliesslich) mit dieser Diagnose vereinbar. Nach wie vor besteht aus gutachterlicher Sicht die Auffassung, dass über die mögliche Diagnose Persönlichkeitsstörung fachlich kontrovers diskutiert werden kann, insbesondere, da der Versicherte narzisstische und querulatorische Charakterzüge aufweist (übertriebene Empfindlichkeit gegenüber Zurückweisung, Misstrauen, Missdeutung neutraler Handlungen anderer als feindlich oder verächtlich, beharrliches Bestehen auf eigenen Rechten, übertriebenes Selbstwertgefühl, erhöhtes Anspruchsdenken, Betonung der eigenen Fähigkeiten und Leistungen). Ebenso gut können aber seine Auffälligkeiten im Verhalten und Denken als Symptome der Erwachsenen-ADHS interpretiert werden. Bei diesen Überlegungen ist zu berücksichtigen, dass eine Persönlichkeitsstörung per definitionem schon immer (seit dem frühen Erwachsenenalter) vorgelegen haben müsste und der Versicherte damit trotzdem gearbeitet hätte (auch im Vollpensum!). Eine allfällige Persönlichkeitsstörung könnte für die Frage der Arbeitsfähigkeit quantitativ nicht von Relevanz sein. Diese differentialdiagnostischen Überlegungen sind ohnehin versicherungsmedizinisch nicht relevant, da es um die Beurteilung des Funktionsniveaus und dessen Relevanz für die berufsbezogene Leistungsfähigkeit geht, dies unabhängig von der konkreten diagnostischen Zuordnung.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass auf psychiatrischem Gebiet weiterhin lediglich die Diagnose ADHS zu funktionellen Einschränkungen mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit führt, wobei die neuropsychologisch objektivierten Befunde eine Abnahme der Arbeitsfähigkeit von 20% annehmen lassen. Mit anderen Worten beträgt die Arbeitsfähigkeit 80%. Dies gilt - bei fehlender Angabe einer letzten Tätigkeit - für leidensadaptierte Tätigkeiten.
(7.2) Die psychiatrisch bedingten, für die berufsbezogene Leistungsfähigkeit relevanten Funktionsstörungen sind im Wesentlichen neuropsychologisch bedingt: Aufmerksamkeitsschwankungen, Probleme in der Daueraufmerksamkeit, schwankende kognitive Verarbeitungsgeschwindigkeit, Schwierigkeiten bei der Bearbeitung von Aufgaben in angemessener Geschwindigkeit und Sorgfalt, Probleme in Handlungsplanung und Selbststrukturierung im Handeln, Sprechen und Denken.
In Anlehnung an das Mini-lCF liegen aus psychiatrischer Sicht bei dem Versicherten Beeinträchtigungen in folgenden Fähigkeiten vor (Beziehungskontext: Allgemeiner Arbeitsmarkt): Durchhaltefähigkeit (leicht: siehe Neuropsychologie), Gruppenfähigkeit (leicht: überzogen positive Selbstwahrnehmung, Flexibilität und Umstellungsfähigkeit (leicht: siehe Neuropsychologie), Planung und Strukturierung von Aufgaben (mittelgradig: siehe Neuropsychologie). Nicht oder nicht wesentlich beeinträchtig sind folgende Fähigkeiten: Anpassung an Regeln und Routinen, Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit, Selbstbehauptungsfähigkeit, Spontanaktivitäten, Anwendung fachlicher Kompetenzen, Kontaktfähigkeit zu Dritten, familiäre bzw. intime Beziehungen, Selbstpflege, Verkehrsfähigkeit.
Der Versicherte verfügt über gute Ressourcen in den komplexen Ich-Funktionen Realitätsprüfung, Urteilsbildung, Beziehungsfähigkeit, Regressionsfähigkeit und Intentionalität. Die Funktionen Kontaktgestaltung, lnteraktionskompetenz und Selbstregulation sind etwas beeinträchtigt (Einschränkungen der Verhaltenssteuerung, was unter Umständen zu lnteraktionsproblemen auf der sozialen Ebene führen kann). Er ist in der Lage, Willenskräfte zu mobilisieren, um allfällige Hindernisse bei der Bewältigung von Aufgaben zu überwinden. Positiv zu nennen sind die abgeschlossenen Hochschulausbildungen und die vielen Jahre Berufserfahrung.
Es besteht ein Rückzug aus sozialen Bereichen, der aber aus freien Stücken geschieht (kein Krankheitswert). Das unmittelbare soziale Umfeld ist insofern nicht intakt, als seine Ehefrau unter einer psychischen Erkrankung leidet. Die finanzielle Situation des Paares ist angespannt. Die psychosozialen Belastungsfaktoren führen nicht zu direkt negativen funktionellen Folgen.
Belastungsprofil: Gut strukturierte, aber wechselnde, nicht monotone Tätigkeit mit geringen Anforderungen in den Bereichen Planung, Organisation, Koordination und Überwachung sowie Genauigkeit. Die Tätigkeit sollte in einem eigenen Arbeitsbereich bearbeitet werden können und allenfalls punktuelle, aber nicht dauernde Interaktionen mit Mitarbeitern oder Kunden beinhalten.
Zusammenfassend: Der nun 55-jährige A.________ (seit 2012 in der Schweiz, hiesiges Bürgerrecht nicht erworben, mit Schweizerin verheiratet) leidet an einem ADHS des Erwachsenenalters und an einer Dysthymia. Für die Arbeitsfähigkeit relevant ist die ADHS, die neuropsychologischen Untersuchungsergebnisse objektivieren die Einschränkungen auf der funktionellen Ebene. Aus gutachterlicher Sicht gelingt somit der konsistente Nachweis einer Behinderung, nach Saldo aller wesentlich Belastungen und Ressourcen lässt sich eine Arbeitsunfähigkeit von 20% ableiten; mit anderen Worten beträgt die Arbeitsfähigkeit 80% in angepasster Tätigkeit.
2.4.10 Dem orthopädisch-traumatologischen (Teil-)Folgegutachten ist folgende Beurteilung des bisherigen (d.h. seit dem Gutachten) Verlaufs von Behandlungen, Rehabilitationen, Eingliederungsmassnahmen etc. sowie folgende Diskussion von Heilungschancen zu entnehmen (S. 56 f., Ziff. 7.1):
Am 15.05.2019 erfolgte die Arthroskopie des rechten oberen Sprunggelenkes und die Osteosynthesematerialentfernung talonavikulär am rechten Fuss.
Im MRI der Halswirbelsäule vom 15.08.2019 stellten sich mehrsegmentale Degenerationen mit Osteochondrosen von HWK 5/6 und HWK 6/7, teils schweren Foramenstenosen, insbesondere in Höhe HWK 5/6 rechts, HWK 6/7 beidseits und geringer in Höhe HWK 3/4 und HWK 4/5 links sowie Facettengelenkarthrosen, insbesondere in Höhe HWK 3/4 links und HWK 7/BWK 1 rechts dar.
Im Mai 2020 wurden eine chronische linksbetonte Zervikalgie bei Segmentdegeneration und symptomatischer Facettengelenksarthrose HWK 3/4 links sowie intermittierende paraskapuläre Schmerzen erwähnt.
Aufgrund einer Plantarfasziitis, Tendinopathie der Peronealsehnen und Anschluss-Segment-Degeneration im naviculocuneiformen Gelenk erfolgte am 19.06.2020 die naviculocuneiforme sowie die intercuneiforme Arthrodese am rechten Fuss.
Am 05.02.2021 wurde die Osteosynthesematerial-Entfernung, Tenolyse der Tibialis anterior-Sehne und eine Kocher-Keilexzision des medialen Grosszehen-Nagelwalls bei Unguis incarnatus und Onychomykose am rechten Fuss durchgeführt.
Im Februar 2021 wurden orthopädische Serienschuhe verordnet.
Am 17.05.2021 erfolgten die Inspektion, Adhäsiolyse, das Debridement und die tubularisierende Naht Extensor hallucis longus-Sehne, die Neurolyse und Neurektomie des N. peroneus profundus des rechten Fusses sowie die erneute mediale Kocher-Keilexzision am rechten Grosszehennagel.
Im Oktober 2021 wurden erneut progrediente Schmerzen im Bereich der Brustwirbelsäule ohne Hinweise auf eine radikuläre Symptomatik erwähnt. Es erfolgte die Verordnung von aktiver stabilisierender Physiotherapie für die Hals- und Brustwirbelsäule.
Bei der Ganganalyse im Dezember 2021 zeigten sich eine Beinverkürzung rechts, eine insuffiziente Kniestreckung auf der linken Seite sowie eine funktionell valgische Beinachse, die jedoch nicht zum Orthoradiogramm passte und die vom Versicherten beschriebenen Beschwerden nicht erklärte. Im Januar 2022 wurde eine weitere postoperative Besserung des rechten Fusses beschrieben und weiterhin die Durchführung von Physiotherapie mit Mobilisation des MTP-1-Gelenks empfohlen. Es erfolgte ausserdem die Verordnung von orthopädischen Schuhsohleneinlagen.
Im Röntgen des rechten Fusses vom 10.03.2022 stellten sich die bekannte breitflächige ossäre Durchbauung talonavikular und naviculocuneiform, die vollständige Durchbauung der posterioren subtalaren Facette, ein unauffälliges oberes Sprunggelenk, unverändert einliegende Knochenanker in der distalen Fibula und im Talus nach lateraler Bandrekonstruktion sowie ein leicht abgeflachtes Fusslängsgewölbe dar. Von einer erneuten Arthrodese zur Korrektur des Hochstandes des rechten Grosszehs wurde abgeraten. Dies steht in Übereinstimmung mit der Beurteilung von orthopädisch-traumatologischer Seite, da mit der rechten Grosszehe durch aktive Beugung des lnterphalangealgelenkes ein Bodenkontakt herstellbar ist.
Die analgetische Therapie des Versicherten mit Opiaten (Targin 5 mg 2-0-1) ist von orthopädisch-traumatologischer Seite nicht indiziert und sollte daher zügig abgesetzt werden. Aufgrund des Nebenwirkungsspektrums und des Herabsetzens der Schmerzschwelle sorgen diese Medikamente dafür, dass der Versicherte sich selbst nicht arbeitsfähig fühlt. Generell gilt die Empfehlung, Opioide lediglich für einen definierten Zeitraum und unter einer konkreten Zielvorgabe zu verordnen - die Langzeittherapie mit Targin wäre also kritisch zu überprüfen (siehe Häuser et al.: Klinische Leitlinie: Langzeitanwendung von Opioiden bei nichttumorbedingten Schmerzen, Dt. Ärztbl. 2014). Ansonsten wird die bisherige Behandlung als adäquat beurteilt.
Von orthopädisch-traumatologischer Seite ist die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen in einer leidensadaptierten, dem Belastungsprofil entsprechenden Tätigkeit ab sofort und in vollem Umfang möglich.
Aufgrund der vorhandenen Knie-TEP [Total-Endo-Prothese] links und den oben beschriebenen degenerativen Veränderungen wurde von einer Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit für körperlich leicht bis mittelschwere Tätigkeiten mit Zwangshaltungen der Halswirbelsäule, mit Knien und Hocken, vorwiegendem Stehen und Gehen sowie mit erhöhter Sturzgefahr (Gefahr der periprothetischen Fraktur) ausgegangen (S. 57, Ziff. 7.2).
2.4.11 Laut dem neurologischen (Teil-)Folgegutachten litt der Beschwerdeführer aufgrund seiner Angaben seit der Begutachtung unter einer körperlichen Verschlechterung (S. 80 f., Ziff. 6.3). Vor allem verspürte er einen verstärkten Schmerz an der Leiste links und auch am Fuss rechts. Er gab einen lokalen Druckschmerz mit Verstärkung beim Sitzen und beim Liegen auf der linken Seite mittig oberhalb der Symphyse und nicht im Bereich der linken Leiste an. Die Verstärkung der Schmerzen am rechten Fuss begründete er damit, dass er seit 2019 dreimal am rechten Fuss operiert worden war.
Der Neurostatus war regelrecht. Es fanden sich keine Lähmungen, keine Sensibilitätsstörungen und keine Atrophien. Insgesamt konnte aufgrund der Anamnese und der ausführlichen neurologischen Untersuchung keine sichere Funktionsminderung auf neurologischem Gebiet festgestellt werden. Es fanden sich keine Hinweise für eine Radikulopathie, Plexusläsion oder andersartige Nervenschädigung. Hinweise für eine Myelopathie fanden sich ebenfalls nicht. Ein umschriebenes neurologisches Krankheitsbild konnte nicht festgestellt werden. Die Schmerzen waren nicht neurologisch begründbar. Auch zentral neurologisch fand sich keine neurologische Diagnose. Die im neuropsychologischen Gutachten festgestellten Funktionsstörungen hatten keine neurologische Ursache. Für die Wertung dieser Beeinträchtigungen wurde auf das psychiatrische (Teilfolge-) Gutachten verwiesen. Unverändert zum Vorgutachten konnte bei fehlendem Gesundheitsschaden auf neurologischem Gebiet keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit neurologischerseits festgestellt werden.
2.4.12 Die gastroenterologische Beurteilung konnte im Vergleich zur Begutachtung vom Februar 2019 fachspezifisch nichts Neues ergeben. Nach wie vor standen Schmerzen in der linken lnguina nach früheren abdominellen Eingriffen von lnguinalhernien und einer Appendektomie im Vordergrund. Zwischenzeitlich war eine Beurteilung auf der Klinik für Viszeral- und Transplantationschirurgie des Universitätsspitals AE.________ erfolgt, wobei auch ein MRI Abdomen nativ durchgeführt worden war. Dabei wurde kein neuer Anhaltspunkt für Rezidivhernien beidseits festgestellt. Die chronischen lnguinalschmerzen wurden differentialdiagnostisch als radikulär, muskuloskelettal oder viszeral (unklare Ätiologie) beurteilt. Das bedeutete, dass nach wie vor eine gastroenterologische Ursache für die lnguinalschmerzen wie auch für die Oberbauchbeschwerden unwahrscheinlich war (S. 91, Ziff. 6.1).
2.4.13 Neuropsychologisch wurde beim Beschwerdeführer gesamthaft eine leichte bis mittelgradige neuropsychologische Störung mit im Vordergrund stehenden exekutiven Defiziten im Sinne von Problemen mit der Aufmerksamkeits- und Antriebsregulation sowie der Handlungskontrolle festgestellt. Die neuropsychologische Störung war - wie bereits im Erstgutachten 2019 formuliert - im Rahmen einer einfachen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung zu sehen. Das neuropsychologische Störungsprofil auf Test- und Verhaltensebene war vergleichbar. Bei den Befunden zeigen sich vereinzelte Schwankungen, wie sie bei Untersuchungswiederholungen üblicherweise auftreten können. Eine gesamthafte Tendenz einer Verbesserung oder Verschlechterung der kognitiven Leistungen war nicht evident (S. 17 = IV-act. 188-116/146).
2.5 Die RAD-Ärztin AF.________ (Fachärztin Allgemeine Innere Medizin FMH, RAD-Ärztin Zentralschweiz) erachtete das polydisziplinäre SMAB-(Folge)Gutachten vom 4. August 2022 mit Stellungnahme vom 16. August 2022 (IV-act. 190) im Hinblick auf die strittigen Belange als umfassend. Es liege eine vollständige Voraktenlage mit chronologisch angeführten Berichten vor. Die Herleitung der Diagnosen in allen fachärztlichen Teilaspekten anhand der Anamnese und der klinischen Befunde sei schlüssig. Die funktionellen Auswirkungen seien im Abgleich mit sämtlichen Lebensbereichen nachvollziehbar hergeleitet, insbesondere auch unter Einbezug der Ressourcen im persönlichen und sozialen Umfeld. Zum therapeutischen Potential und Eingliederungspotential sowie zur Prognose sei Stellung genommen worden. Die Schlussfolgerungen seien differenziert begründet und nachvollziehbar.
Sie empfahl eine Meldung ans Strassenverkehrsamt, da der Beschwerdeführer aus neuropsychologischer Sicht als "bedingt fahrgeeignet" beurteilt wurde. Die Fahreignung müsse gegebenenfalls im Rahmen eines verkehrsmedizinischen Gutachtens überprüft werden.
3.1.1 Der Beschwerdeführer rügt, die angefochtene Verfügung vom 31. Oktober 2022 basiere auf einem unvollständig und unzutreffend festgestellten Sachverhalt sowie auf einer fehlerhaften Rechtsanwendung (Beschwerde S. 4, Ziff. 4.b). Die Annahme einer 80%-igen Arbeitsfähigkeit geschehe in willkürlicher Würdigung der medizinischen Aktenlage (Beschwerde S. 14, Ziff. 12). Eine umfassende und schlüssige medizinische Abklärung habe nicht stattgefunden (Beschwerde S. 14 f., Ziff. 13). In somatischer Hinsicht sei angesichts der über 30 Operationen an unterschiedlichen Körperregionen eine volle Arbeitsfähigkeit in einer leichten Tätigkeit nicht nachvollziehbar (Beschwerde S. 15 f., Ziff. 14). Die Vorinstanz habe die Rentenabklärung ohne Vornahme einer umfassenden medizinischen Abklärung der Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers durchgeführt und damit dessen rechtliches Gehör verletzt (Beschwerde S. 16, Ziff. 15). Der langjährige Krankheitsverlauf bleibe unberücksichtigt (Beschwerde S. 16 f., Ziff. 16). Der Beschwerdeführer bezieht sich bei seinen Ausführungen namentlich auf Stellungnahmen von Y.________ vom 3. November 2022 (Beschwerde S. 7 f. Ziff. 7 mit Bf-act. 3), von Dr.med. M.________ vom 15. November 2022 (Beschwerde S. 8 ff., Ziff. 8 mit Bf-act. 4) sowie von AG.________ (Praktische Ärztin FMH, AD.________) vom 8. November 2022 (Beschwerde S. 11, Ziff. 9 mit Bf-act. 5) zum psychiatrischen (Teilfolge-)Gutachten und von Dr.med. S.________ (Institut für Interventionelle Schmerzmedizin, AE.________) vom 28. November 2022 (Beschwerde S. 11 ff., Ziff. 10 mit Bf-act. 6).
Mit der Replik vom 24. März 2023 reicht der Beschwerdeführer weitere Arztberichte von Y.________ vom 23. Februar 2023, von Dr.med. S.________ vom 1. März 2023 sowie von Dr.med. M.________ vom 6. März 2023 zu den Akten.
3.1.2 Die replizierend vorgebrachte Rüge der fehlenden Unterzeichnung der Stellungnahme der W.________ AG vom 11. Januar 2023, welche die Vorinstanz mit der Vernehmlassung vom 7. Februar 2023 eingereicht hat, übersieht, dass die Stellungnahme vom in den konkreten Gutachten federführenden Psychiater Dr.med. F.________, dem medizinischen Verantwortlichen Dr.med. P.________ (und Gutachter im Bereich Innere Medizin des Folgegutachtens) sowie der Geschäftsführerin/ Mitglied der Geschäftsführung AH.________ unterzeichnet wurde.
3.2 Die Rüge des ungenügend und unzutreffend festgestellten Sachverhaltes ist unbegründet.
3.2.1 In formeller Hinsicht entspricht das Folgegutachten - wie bereits das Gutachten - der W.________ AG den Vorgaben (vgl. Anhang IV des Kreisschreibens über das Verfahren in der Invalidenversicherung [KSVI], gültig ab 1.1.2022, Stand 1.2.2023) mit einer Strukturierung nach Formellem, Akten(auszug), Befragung, Befund, allfällige Angaben Dritter (inkl. behandelnder Ärzte), medizinische Beurteilung sowie versicherungsmedizinische Beurteilung (mit Beurteilung von Konsistenz und Plausibilität; Diagnosen; Prognose und Fähigkeiten; Würdigung von Fähigkeiten, Ressourcen und Belastungen), Aufführung und Beantwortung der Fragen zur Arbeitsfähigkeit sowie medizinischen Massnahmen und Therapien mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit, Nennung von Beilagen und Erklärungen der Unabhängigkeit, Unbefangenheit und Objektivität.
Wenn im Auftragsschreiben die zuletzt ausgeübte Tätigkeit nicht definiert wurde, kann hierin kein Fehler erkannt werden. Der Beschwerdeführer hat eine Vielzahl unterschiedlichster Tätigkeiten ausgeübt und dies zuletzt jeweils von nur relativ kurzer Dauer (vgl. vorstehend Ingress lit. A). Insofern kann keine zuletzt ausgeübte Tätigkeit, der die Qualität einer angestammten Tätigkeit zukommen könnte, erkannt werden. Eine Beschränkung auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer der gesundheitlichen Situation angepassten Tätigkeit war/ist somit alternativlos und nicht zu beanstanden.
3.2.2 Der RAD-Ärztin AF.________ kann vorbehaltlos beigepflichtet werden, dass das Folgegutachten in seinen Teilgutachten wie in der Gesamtbeurteilung umfassend, schlüssig und nachvollziehbar ist.
Die vorbestehenden Akten wurden bereits im Gutachten vom 10. April 2019 beginnend ab April 2013 zusammengefasst, so namentlich auch die Arztberichte von Y.________ (vom 1.5.2013, 3.4.2017, 16.4.2018, 4.7.2018) und der Arztbericht von Dr.med. S.________ vom 22. August 2018. Im Folgegutachten vom 4. August 2022 wurden die seitherigen Berichte von Y.________ (vom 26.8.2019, 6.5.2020, 19.5.2020, 9.11.2020 und 5.6.2021) zusammengefasst; ebenso der Bericht von Dr.med. S.________ vom 9. Juni 2020 (vgl. IV-act. 147-10 f./31; erstellt "auf Wunsch" des Beschwerdeführers z.H. dessen Rechtsvertreter) sowie der Bericht von Dr.med. M.________ vom 18. Mai 2020. Von AG.________ sind, soweit ersichtlich, keine medizinischen Berichte vorbestehend. Namentlich in den jeweiligen neuropsychologischen (Teil-)Gutachten werden jeweils sämtliche psychiatrischen Berichte ausführlich zusammengefasst (IV-act. 91-104 ff./223 sowie IV-act. 188-102 ff./146).
Das Folgegutachten - wie auch dessen Teilgutachten - beruht im Weiteren auf umfassenden Untersuchungen des Beschwerdeführers in allen medizinischen Disziplinen, welche (mögliche) gesundheitliche Einschränkungen des Beschwerdeführers betrafen. Die jeweiligen Beurteilungen der medizinischen Situation und insbesondere der Auswirkungen der gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers auf seine Arbeitsfähigkeit sind in sich stimmig, können nachvollzogen werden und leuchten in ihren Schlussfolgerungen ein. Das Folgegutachten erfüllt auch inhaltlich die Anforderungen der Rechtsprechung, welche an Gutachten gestellt werden, damit ihm voller Beweiswert zugebilligt werden kann. Die Arbeitsfähigkeit wurde in Diskussion der Abklärungsergebnisse der verschiedenen Teilgutachten, also gesamthaft und nicht nur aus der Optik der psychiatrischen Einschätzung beurteilt. Soweit betreffend das ADHS ein Fragezeichen hinter die Compliance gesetzt wurde, hatte dies keinen Einfluss auf die psychiatrische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, weil diesbezüglich so oder anders kein Verbesserungspotential mehr erkannt wurde (vgl. vorstehend Erw. 2.4.7). Den somatischen Beeinträchtigungen wurde bei der Arbeitsfähigkeit insbesondere auch im Rahmen der Definition der Rahmenbedingungen für eine zumutbare Tätigkeit ein besonderes Augenmerk geschenkt. Hervorzuheben ist die im Folgegutachten - wie bereits im ersten Gutachten - vorgenommene umfassende und detaillierte Herausarbeitung der beim Beschwerdeführer bestehenden und verfügbaren Ressourcen.
3.2.3 Was die Einwände von Y.________ anbelangt, kann vorerst darauf hingewiesen werden, dass dessen Diagnosestellungen ihrerseits nicht konsistent waren (vgl. vorstehend Erw. 2.1). Des Weiteren wurde seine Beurteilung des ersten Gutachtens vom RAD-Arzt Dr.med. K.________ am 16. März 2020 nicht unberechtigt als eine andere Beurteilung des gleichen Sachverhaltes qualifiziert (vorstehend Erw. 2.3.3). Das Folgegutachten wurde insbesondere wegen (möglichen) Verschlechterungen orthopädischer Natur veranlasst (vgl. vorstehend Erw. 2.3.5; Folgegutachten S. 3 f. Ziff. 3 [Anlass und Umstände der Begutachtung]). Gleichwohl wurde der Beschwerdeführer erneut umfassend in sämtlichen Fachdisziplinen gemäss dem ersten Gutachten begutachtet.
Der orthopädische (Teil-)Gutachter konnte keine Arbeitsunfähigkeit attestieren; ebenso konnte neurologisch kein Krankheitsbild (Radikulopathie, Plexusläsion, Nervenschädigung) eruiert werden. Der orthopädische Gutachter umriss jedoch die bei der Beurteilung der zumutbaren Tätigkeiten zu beachtenden Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit detailliert (vgl. vorstehend Erw. 2.4.10).
Im psychiatrischen Teilgutachten wurde insbesondere Stellung zu den abweichenden Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers durch Y.________ und Dr.med. M.________ genommen. In überzeugender Weise wurde dargelegt, weshalb nicht darauf abgestellt werden kann (vgl. vorstehend Erw. 2.4.9). Zu Recht wurde dabei differentialdiagnostischen Überlegungen (vgl. vorstehend Erw. 2.1) eine versicherungsmedizinische Relevanz abgesprochen. Anzufügen ist, dass nichts dafür spricht, dass sich die angesprochenen differentialdiagnostischen Überlegungen mittlerweile erhärten liessen.
3.2.4 Im Nachgang zur Beschwerde hat die W.________ AG auf Ersuchen der Vorinstanz am 11. Januar 2023 (kurz) Stellung zu den seitens der vorerwähnten Ärzte (vorstehend Erw. 3.1.1 f.) vorgebrachten Einwände genommen. Sie halten vorab fest, dass die Gutachter
durch die neuropsychologische Begutachtung mit validen Befunden (!) die Möglichkeit hatten, das Leistungsniveau des Versicherten auf der psychomentalen und kognitiven Ebene zu objektivieren. Bekanntermassen stehen aus versicherungsmedizinischer Sicht nicht die konkreten Diagnosen im Vordergrund (wozu es immer auch kontroverse, gar divergente Meinungen geben kann), sondern die Einschränkungen auf der Funktionsebene und deren Relevanz für die berufsbezogene Leistungsfähigkeit. Vor diesem Hintergrund erscheint es eben nicht erforderlich und zielführend, auf alle aufgeführten Punkten in den nachgereichten Unterlagen einzugehen.
Betreffend die Diagnose einer allfälligen Persönlichkeitsstörung wird noch einmal zutreffend betont, dass die Bedeutung einer allfälligen Persönlichkeitsstörung von Y.________ überbewertet werde. Eine solche diagnostische Annahme hätte schon immer vorliegen müssen, d.h. seit Eintritt ins Erwerbsalter, womit der Beschwerdeführer aber kaum jemals in der Lage gewesen wäre, Leistungen in vollem Umfang zu erbringen. Diese Auffassung überzeugt. Die Gutachter tragen den narzisstischen und querulatorischen Charakterzügen, der übertriebenen Empfindlichkeit, dem Misstrauen, dem Rückzug aus sozialen Bereichen des Beschwerdeführers als Elemente, welche teils auch Ausdruck einer paranoiden und/oder schizoiden Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.0 und F60.1) sein können, durchaus Rechnung. Ihrer Argumentation, dass diesen Elementen vorliegend kein Krankheitswert zukommt, kann gefolgt werden.
Was die Stellungnahme von Dr.med. M.________ und dessen wiederholte Infragestellung der Kompetenz der Gutachter anbelangt wie auch die geltend gemachte "Falle", in welche der Beschwerdeführer mit seiner Bereitschaft, jederzeit für eine Wiedereingliederung zur Verfügung zu stehen, getappt sei, was ihm von den Gutachtern als Argument gegen eine akute mittelschwere Depression ausgelegt worden sei, verweisen die Gutachter auf die eigene Einschätzung des Beschwerdeführers anlässlich der Begutachtung, dass er in seiner Leistungsfähigkeit in erster Linie durch die Probleme in der Leiste, dann durch den Fuss, drittens durch die Schmerzen und an vierter Stelle durch die Depression eingeschränkt sei (IV-act. 188-29/146).
Beizupflichten ist den Gutachtern auch, dass in der Beurteilung von AG.________ eine (differenzierte) Auseinandersetzung mit den gutachterlichen Einschätzungen nicht erfolgt. Sie spricht ohne weitere Begründung und unter blossem Verweis auf eine beigelegte Diagnoseliste von einer Verschlechterung und Chronifizierung der psychopathologischen und stark einschränkenden psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers. Es ist auch nicht ersichtlich, wann und wie häufig sie den Beschwerdeführer untersucht hat. Ihrer Stellungnahme vom 8. November 2022 (Bf-act. 5) lässt sich nur entnehmen, dass ihre Beurteilung auf ihren "Beobachtungen während der hausärztlichen Sprechstunde" basiert, die Grundlage der beigelegten Diagnoseliste wird nicht näher erläutert; ein Bezug zur behaupteten Arbeitsunfähigkeit wird nicht hergestellt.
Betreffend den Bericht von Dr.med. S.________ anerkennen die Gutachter die Überlegungen zu den Wechselwirkungen zwischen chronischen Schmerzen und psychiatrischen Erkrankungen als dem Grunde nach nachvollziehbar. Im konkreten Fall bezeichnen sie diese Überlegungen jedoch zu Recht spekulativ. Mit den neuropsychologischen Untersuchungen konnte das vorhandene Leistungsniveau des Beschwerdeführers objektiviert werden, und zwar auch im Sinne des Aspektes einer gegenseitigen Verstärkung der somatischen und psychiatrischen Beschwerdesymptomatik, d.h. gesamthaft.
3.2.5 Mit Blick auf die vom Beschwerdeführer beigebrachten Arztberichte ist insbesondere auch auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass behandelnde Arzt- bzw. Therapiepersonen mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen, weshalb ihre Berichte mit Vorbehalt zu würdigen sind (BGE 135 V 465 Erw. 4.5 f.; Urteil BGer 8C_549/2021 vom 7.1.2022 Erw. 7.2). Diese Erfahrungstatsache wird vorliegend unter anderem dadurch illustriert und erhärtet, dass die betreffenden Ärzte in der Sache wenig dienlicher Weise teils "auf den Mann zielen" und sich bemüht zeigen, die fachlichen Fähigkeiten der betreffenden Gutachter zu diskreditieren (vgl. z.B. Bericht von Dr.med. M.________ vom 15.11.2018, S. 2: "Diese Feststellung wäre aus meiner Sicht bereits ausreichend, um die Qualifikation als Facharzt für Psychiatrie pauschal in Frage zu stellen, ist aber als Expertenmeinung eines Gutachters haarsträubend", "Den Vogel schiesst der Kollege aber …. ab"; Bericht von Y.________ vom 3.11.2022, S. 4 "Selbst ein medizinischer Laie würde in einem Kontakt von ca. 30min. erkennen …."). Diese insoweit teils polemisierenden Arztberichte vermögen den Beweiswert des Gutachtens nicht im Ansatz zu erschüttern, womit sich eine detaillierte Auseinandersetzung damit erübrigt. Mit diesen Arztberichten aufgezeigte vermeintliche Widersprüche lassen sich auflösen. Beispielhaft hierfür ist der im Bericht von Y.________ vom 3. November 2022 (S. 3 oben) erkannte (vermeintliche) Widerspruch zwischen Punkt 4.3 und Punkt 3.1. In Punkt 4.3 (IV-act. 188-30/146) wird unter "Allgemeines" der Erstkontakt bei der Untersuchung geschildert mit Aufruf und Betreten des Untersuchungszimmers durch den Beschwerdeführer, wobei sich dieser "situationsadäquat" verhalten habe. In Punkt 3.1 wird hingegen das Gesprächsverhalten des Beschwerdeführers beim offenen Interview beschrieben. Es handelt sich also um andere Situationen; der geltend gemachte Widerspruch ist nicht erkennbar. Dr.med. M.________ verweist in seiner Stellungnahme vom 15. November 2022 (Bf-act. 4) auf seine Kritik vom 18. Mai 2020 am ersten Gutachten. Ein Hinweis auf eine zwischenzeitliche Konsultation des Beschwerdeführers lässt sich der Stellungnahme vom 15. November 2022 nicht entnehmen. Von Dr.med. S.________ sind - soweit ersichtlich - bis zu den Berichten vom 23. Februar 2018 (IV-act. 78-1 ff./8) zuhanden der Vorinstanz sowie vom 9. Juni 2020 (Bf-act. 10; "auf Wunsch" des Beschwerdeführers) keine Angaben ersichtlich. Aktuell war der Beschwerdeführer seit drei Monaten bei ihm nicht mehr in Behandlung. Eine Arbeitsunfähigkeit attestierte er dem Beschwerdeführer nicht.
Schliesslich sind diese Arztberichte insoweit untereinander nicht kongruent, als Dr.med. M.________ eine Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers auf dem ersten Arbeitsmarkt "aufgrund der sich verschlechternden Gesundheitssituation mittlerweile völlig" ausschliesst, während AG.________ und Y.________ immerhin zwischen seltenen guten Phasen (20-40% Arbeitsfähigkeit) und krankheitsbedingt schlechten Phasen (0% Arbeitsfähigkeit) differenzieren. Dr.med. S.________ schätzt die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auf 40%.
3.2.6 Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im Gutachten wie im Folgegutachten erfolgte - wie bereits dargelegt (vorstehend Erw. 3.2.2) - klarerweise unter Würdigung und Berücksichtigung der Ergebnisse aller Fachrichtungen, in welchen der Beschwerdeführer untersucht wurde (vgl. vorstehend Erw. 2.2.3 f. und 2.4.4 f.). Gegenteilige Behauptungen entbehren einer Grundlage.
3.3 Die Rügen der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes sowie des rechtlichen Gehörs unter Einschluss der Begründungspflicht können angesichts der zweimaligen umfassenden Begutachtung des Beschwerdeführers, die unter Wahrung seiner Parteirechte erfolgt ist, nicht verfangen und erweisen sich als unbegründet.
3.4.1 Die von der Vorinstanz auf 80% veranschlagte Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit ist somit zu bestätigen.
3.4.2 Der ausgeglichene Arbeitsmarkt (vgl. vorstehend Erw. 1.1 und 1.3) ist ein theoretischer und abstrakter Begriff. Er berücksichtigt die konkrete Arbeitsmarktlage nicht, umfasst in wirtschaftlich schwierigen Zeiten auch tatsächlich nicht vorhandene Stellenangebote und sieht von den fehlenden oder verringerten Chancen gesundheitlich Beeinträchtigter ab, tatsächlich eine zumutbare und geeignete Arbeitsstelle zu finden. Er umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; anderseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält. Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen seitens des Arbeitgebers rechnen können. Von einer Arbeitsgelegenheit kann aber dort nicht gesprochen werden, wo die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich und das Finden einer entsprechenden Stelle daher zum vornherein als ausgeschlossen erscheint (vgl. Urteil BGer 8C_52/2022 vom 2.6.2022 Erw. 2.3.1 mit Hinweisen, u.a. auf BGE 134 V 64 Erw. 4.2.1). Mit dem Konzept des ausgeglichenen Arbeitsmarktes geht der Gesetzgeber somit grundsätzlich davon aus, dass auch gesundheitlich eingeschränkten Personen ein ihren (verbleibenden) Fähigkeiten entsprechender Arbeitsplatz offensteht. Selbst wenn sich der Fächer an Stellen- und Arbeitsangeboten im Laufe der letzten Jahrzehnte namentlich infolge der Deindustrialisierung und des Strukturwandels verändert hat, darf vom gesetzlich vorgegebenen Konzept des ausgeglichenen Arbeitsmarktes nicht abgewichen werden, indem stattdessen konkret existierende Erwerbsmöglichkeiten oder konkrete Arbeitsmarktverhältnisse beigezogen werden (BGE 148 V 174 Erw. 9.1 mit Hinweisen; Urteil BGer 8C_300/2022 vom 2.3.2023 Erw. 4.2).
Bei dieser Rechtslage können die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die (Nicht-)Verwertbarkeit seiner Restarbeitsfähigkeit nicht verfangen.
3.4.3 Der Beschwerdeführer äussert sich nicht zur vorinstanzlichen Ermittlung des Invaliditätsgrades. Dies wäre auch unbehelflich. Die Vorinstanz hat angesichts der verschiedenen Tätigkeiten des Beschwerdeführers in der Schweiz zu Recht beim Validen- wie beim Invalideneinkommen auf die Lohnstrukturerhebung TA1 und hierbei auf das durchschnittliche Einkommen im Kompetenzniveau 1 abgestellt. Bei einer Arbeitsfähigkeit von 80% resultiert konsequenterweise ein IV-Grad von 20%. Da der Beschwerdeführer diese Arbeitsfähigkeit in einer vollzeitlichen Tätigkeit (mit einem um 20% verminderten Rendement) realisieren kann, ist ihm rechtsprechungsgemäss kein leidensbedingter Abzug zu gewähren (vgl. Urteile BGer 8C_187/2020 vom 15.6.2020 Erw. 5.2.1 ff.; 9C_796/2013 vom 28.1.2014 Erw. 3.1.2; 8C_259/2011 vom 28.06.2011 Erw. 3.3.3). Selbst wenn dem nicht so wäre, könnte ein leidensbedingter Abzug in Berücksichtigung der massgeblichen Kriterien (Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität
oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad, vgl. BGE 135 V 297 Erw. 5.2) von höchstens 10% gewährt werden, womit ebenfalls kein Anspruch auf eine Rente resultieren würde.
3.5 Die Beschwerde erweist sich somit insgesamt als unbegründet.
4. Dem Verfahrensausgang entsprechend gehen die Verfahrenskosten (vgl. Art. 69 Abs. 1bis IVG) grundsätzlich zu Lasten des Beschwerdeführers und er hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Indessen beantragt der Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege (URP).
4.1 Ist eine Partei bedürftig und erscheint das Verfahren nicht als aussichtslos, so befreit sie die Behörde auf Antrag ganz oder teilweise von der Kostentragung und der Kostenvorschusspflicht (Art. 61 Einleitungssatz ATSG i.V.m. § 75 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetzes [SRSZ 234.110; VRP] vom 6.6.1974). Sie kann der bedürftigen Partei einen berufsmässigen Vertreter im Sinne von § 15 Abs. 3 VRP und § 2 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAnwG; SRSZ 280.110) vom 29. Mai 2002 beigeben. Die Vertretungskosten trägt das Gemeinwesen, soweit sie nicht eine andere Partei tragen muss (§ 75 Abs. 2 VRP). Vermag eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung oder Vertretung bewilligt wurde, die Kosten und die Entschädigung zu decken, so ist sie zur Rückzahlung an die Gerichtskasse verpflichtet. Die Rückzahlungspflicht erlischt zehn Jahre nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheides (§ 75 Abs. 3 VRP). Art. 6 lit. f ATSG bestimmt, dass im Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht das Recht, sich verbeiständen zu lassen, gewährleistet sein muss. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt (Art. 61 lit. f ATSG). Der Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand ergibt sich auch aus Art. 29 Abs. 3 BV.
Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung sowie Art. 29 Abs. 3 BV (vgl. auch § 75 Abs. 1 und 2 VRP) setzt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege voraus, dass der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Vertretung gerechtfertigt ist (BGE 135 I 2 Erw. 7.1, 125 V 201 Erw. 4a; SVR 2014 EL Nr. 8 Erw. 1; Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2015, Art. 61 Rz. 173-193).
4.2 Die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege können vorliegend noch als erfüllt erachtet werden. Die betrifft namentlich die fehlende Aussichtslosigkeit, welche trotz des umfassenden Gutachtens angesichts der Vielzahl von Operationen und Leiden des Beschwerdeführers bejaht werden kann. Gegeben ist in Beachtung der gesamten Umstände (wie Unvertrautheit des Beschwerdeführers mit den hiesigen Gesetzen; umfangreiche Akten; Fremdsprachigkeit und soziale Situation des Beschwerdeführers) auch die Notwendigkeit der Rechtsverbeiständung. Da der Beschwerdeführer und seine Frau Ergänzungsleistungen beziehen, kann auch die Bedürftigkeit bejaht werden.
4.3 Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- sind entsprechend auf die Gerichtskasse zu nehmen.
4.4 Dem beanwalteten Beschwerdeführer ist aus der Gerichtskasse ein Honorar zu entrichten. Das Honorar für die unentgeltliche Verbeiständung richtet sich nach dem Gebührentarif für Rechtsanwälte (GebTRA; SRSZ 280.411) vom 27. Januar 1975. In Beachtung von § 2 GebTRA, der als Bemessungskriterien die Wichtigkeit der Streitsache, ihre Schwierigkeit, den Umfang und die Art der Arbeitsleistung sowie den notwendigen Zeitaufwand vorsieht, sowie des Honorarrahmens von Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- (§ 14 GebTRA) und in Anwendung des richterlichen Ermessens wird die Parteientschädigung auf insgesamt Fr. 2'200.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) festgesetzt.
4.5 Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- wie die Parteientschädigung von Fr. 2'200.-- unterliegen der Rückerstattungspflicht (§ 75 Abs. 3 VRP).
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) werden auf Fr. 500.-- festgelegt und dem Beschwerdeführer auferlegt. Von einem Inkasso wird unter Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vorderhand abgesehen.
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt. Rechtsanwalt lic.iur. B.________, wird als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Ihm wird aus der Gerichtskasse ein Honorar von insgesamt Fr. 2'200.-- (inkl. MwSt und Spesen) ausbezahlt.
Der Beschwerdeführer hat die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- sowie das Honorar von Fr. 2'200.-- dem Gericht zurückzuerstatten, wenn er dazu innert 10 Jahren seit Eintritt der Rechtskraft des Entscheides in der Lage ist (§ 75 Abs. 3 VRP).
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde * in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).
Zustellung an:
den Vertreter des Beschwerdeführers (2/R)
die Vorinstanz (R)
und das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV, 3003 Bern (A).
Schwyz, 15. Mai 2023
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident:
Die Gerichtsschreiberin:
*Anforderungen an die Beschwerdeschrift
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
Versand:
2. Juni 2023
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