I 2022 65
Entscheid vom 10. März 2023
Besetzung
Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident
Dr.med. Bernhard Zumsteg, Richter Dr.med. Urs Gössi, Richter
MLaw Joëlle Sigrist, Gerichtsschreiberin
Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwältin lic.iur. B.________
gegen
C.________,
Vorinstanz,
Gegenstand
Unfallversicherung (Leistungen)
Sachverhalt:
A.1 A.________ führt eine Autogarage und war dadurch bei der C.________ obligatorisch unfallversichert, als er am 14. Januar 2006 einen Verkehrsunfall erlitt, bei welchem er sich eine commotio cerebri, eine Fraktur der Scapula links, eine HWS-Distorsion sowie multiple Kontusionen am linken Unterarm, dem linken Hemithorax sowie an der rechten Nierenloge zuzog (Vi-act. 15.90180.06.4 [nachfolgend Vi-act. II]-3 und II-161). Die C.________ erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Mit Verfügung vom 28. Februar 2013 sprach die C.________ A.________ gestützt auf eine lntegritätseinbusse von 35% eine lntegritätsentschädigung zu (Vi-act. II-176). Der Fall wurde am 3. September 2013 per 30. September 2013 abgeschlossen (Vi-act. II-206) und mit Verfügung vom 10. September 2013 wurde ihm ab dem 1. Oktober 2013 eine UV-Rente entsprechend einer Einkommenseinbusse von 54% (Vi-act. II-212) zugesprochen.
A.2 Im Rahmen eines IV-(Revisions-)Verfahrens beauftragte die D.________ das E.________ im März 2015 mit einer polydisziplinären medizinischen Untersuchung (Vi-act. II-233). Gestützt hierauf anerkannte die D.________ mit Verfügung vom 2. Februar 2016 eine volle Arbeitsunfähigkeit vom Juni 2011 bis Juni 2012 sowie eine Arbeitsunfähigkeit von 25% ab Juli 2012. Entsprechend leistete die IV eine volle Rente von Juni 2011 bis September 2012; einen weiteren Rentenanspruch lehnte sie ab (Vi-act. II-240).
A.3 Aufgrund der Rentenaufhebung der IV informierte die C.________ A.________ am 31. März 2016, sie prüfe ihrerseits den Leistungsanspruch (Vi-act. II-247). Mit Verfügung vom 8. Juli 2016 stellte die C.________ fest, die von der IV anerkannte Arbeitsunfähigkeit von 25% sei auf ein unfallfremdes Gebrechen zurückzuführen, weshalb die UV-Rente (von 54%) ab dem 1. April 2016 rückwirkend aufgehoben werde (Vi-act. II-251). Nachdem A.________ hiergegen am 12. September 2016 Einsprache erhob (Vi-act. II-259), nahm die C.________ die Verfügung mit neuer Verfügung vom 13. April 2017 zurück und die UV-Rente wurde neu per 1. August 2016 aufgehoben (Vi-act. II-280). Eine am 19. Mai 2017 dagegen erhobene Einsprache (Vi-act. II-286) wies die C.________ mit Entscheid vom 25. Juli 2017 ab (Vi-act. II-289). Hiergegen erhob A.________ am 29. August 2017 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons F.________ (Vi-act. II-295), welches diese mit Urteil vom 28. Juni 2019 (UV.2017.00193) abwies. Im Zeitpunkt des angefochtenen Einspracheentscheides (25.7.2017) habe aus unfallrechtlicher Sicht wieder eine volle Arbeitsfähigkeit bestanden, womit sich die erfolgte Einstellung der bis dahin ausgerichteten UV-Rente als rechtens erweise (Vi-act. II-321). Dieser Entscheid ist in Rechtskraft erwachsen.
B.1 Am 22. Mai 2018 erging an die C.________ eine Schadenmeldung UVG, dergemäss A.________ am 21. Mai 2018 auf dem J.________ (See) von der Bootskabine runtersteigen wollte, dabei mit dem Bund der kurzen Hosen an einem Haken hängen blieb und kopfüber ca. 1.5m in den Innenraum des Bootes stürzte (Vi-act. 24.85410.18.2 [nachfolgend Vi-act. I]-1). Als verletzte Körperteile wurden die Mittelhand links (Verdrehung/Verstauchung), der Hals (Stauchung Wirbelsäule) sowie der Rücken beidseits (Stauchung Wirbelsäule) angegeben. Die C.________ anerkannte das Unfallereignis und erbrachte die Versicherungsleistungen (Vi-act. I-6).
B.2 Mit Arztzeugnis UVG vom 31. Mai 2018 berichtete der Hausarzt Dr.med. G.________ (Facharzt für Allgemeine Innere Medizin), die Erstbehandlung sei am 22. Mai 2018 erfolgt. Gemäss Angaben des Patienten sei er vom Dach seines Bootes (ca. 1.5m) auf den Kopf/Nacken gestürzt. Er sei kurz bewusstlos gewesen und habe in der Folge über Schmerzen im Bereich des Kopfes und der HWS geklagt; keine Übelkeit oder Erbrechen. Er stellte die Diagnose "Sturz am 21.5.2018 mit commotio cerebri und HWS-Distorsion" (Vi-act. I-11).
Im Ärztlichen Zwischenbericht vom 3. August 2018 berichtete Dr.med. G.________, die Schmerzen und Verspannungen im Bereich des Nackens sowie der Schwindel hätten im Verlauf allmählich gebessert; es persistierten aber die Gedächtnisprobleme mit ausgeprägten Konzentrationsschwierigkeiten und Wortfindungsstörungen, aufgrund dessen A.________ aktuell maximal 50% arbeitsfähig sei. Es sei eine neuropsychologische Abklärung geplant (Vi-act. I-24).
B.3 Nach weiteren medizinischen Abklärungen informierte die C.________ A.________ am 15. Januar 2019, nach Beurteilung der Versicherungsmedizin (Neurologische Beurteilung durch Dr.med. H.________ [Facharzt Neurologie FMH, Leiter Fachgruppe Neurologie Versicherungsmedizin C.________] vom 21.12.2018; Vi-act. I-56) sei der Zustand, wie er sich auch ohne den Unfall vom 21. Mai 2018 eingestellt hätte, spätestens am 4. September 2018 erreicht; die C.________ werde den Fall per 22. Januar 2019 abschliessen und die Leistungen per dann einstellen und einen weitergehenden Anspruch ablehnen (Vi-act. I-66). Hiergegen opponierte A.________ am 16. und 21. Januar 2019 mit dem Hinweis auf noch laufende neurologische Abklärungen sowie die ihm nach wie vor attestierte 50%ige Arbeitsunfähigkeit (Vi-act. I-70 und 73). Aufgrund der in der Folge eingereichten neurologischen und neuropsychologischen Berichte (Vi-act. I-75, 76 und 77) bestätigte die C.________ A.________, man prüfe die Leistungspflicht neuerlich (Vi-act. I-80). Am 5. März 2019 nahm Dr.med. H.________ gestützt auf die neuen Unterlagen eine weitere neurologische Beurteilung vor und er bestätigte dabei seine Beurteilung vom 21. Dezember 2018 (Vi-act. I-88). Hierauf bestätigte die C.________ gegenüber A.________ gleichentags die Leistungsterminierung vom 15. Januar 2019, auf Wunsch könne eine einsprachefähige Verfügung erlassen werden (Vi-act. I-89).
B.4 Am 15. April 2019 ersuchte A.________ die C.________ unter Verweis auf einen neuen Konsultationsbericht Neuropsychiatrie vom 25. März 2019 um neuerliche Prüfung der Leistungseinstellung (Vi-act. I-96). Mit Schreiben vom 16. Mai 2019 hielt die C.________ an der Terminierung vom 15. Januar 2019 fest, wobei auf Wunsch eine einsprachefähige Verfügung erlassen werden könne (Vi-act. I-99). Eine solche wurde - soweit aus den Akten ersichtlich - in der Folge nicht verlangt.
C.1 Mit Schreiben vom 7. Dezember 2021 informierte A.________ die C.________, zwischenzeitlich habe die IV bei der K.________ ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag gegeben, um die gesundheitlichen Einschränkungen abzuklären (Vi-act. I-103). Das neurologische Gutachten stelle nun fest, dass der Unfall vom Mai 2018 im Zusammenhang mit dem früheren Schädelhirntrauma von 2006 die Leistungsfähigkeit von A.________ vermindert habe. Durch den Unfall im Jahr 2018 sei es zu einer Zunahme der vorbestehenden, bis dahin versicherungs-medizinisch nicht zu berücksichtigenden kognitiven und mentalen Beeinträchtigungen gekommen, welche auf dem Unfall von 2006 beruhen würden; ein bereits vorbestehendes hirnorganisches Psychosyndrom sei nun für die berufsbezogene Leistungsfähigkeit relevant geworden. Unter Beilage des K.________-Gutachtens vom 2. August 2021 (Vi-act. I-103 ab S. 3) werde die C.________ ersucht, auf ihren Entscheid im Sinne einer Wiedererwägung oder Revision (Art. 53 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] vom 6.10.2000) zurückzukommen bzw. die Sache als Verschlechterungsgesuch bezüglich des Unfalls von 2006 zu behandeln.
C.2 Am 14. Dezember 2021 teilte die C.________ A.________ mit, auf die formlose Terminierung vom 15. Januar 2019 sowie das Schreiben vom 16. Mai 2019 sei keine einsprachefähige Verfügung gewünscht worden. Spätestens ein Jahr nach einer formlosen Terminierung gelte diese als in Rechtskraft erwachsen. Auf weitere Abklärungen im Fall 24.85410.18.2 (Unfall vom Mai 2018; Ingress Bst. B) könne nicht eingetreten werden; im Fall 15.90180.06.4 (Unfall vom Januar 2006; Ingress Bst. A) werde ein allfälliger Rückfall geprüft (Vi-act. I-104).
C.3 Hiermit zeigte sich A.________ mit Schreiben vom 20. Dezember 2021 nicht einverstanden. Formell rechtskräftige Verfügungen seien nach Art. 53 Abs. 1 ATSG in Revision zu ziehen, wenn nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel aufgefunden würden, deren Beibringung zuvor nicht möglich gewesen sei. Dies sei vorliegend mit dem K.________-Gutachten der Fall, habe doch erst dieses einen Zusammenhang zum früheren Unfall hergestellt. Die Sache sei daher nach Art. 53 Abs. 1 ATSG zu behandeln (Vi-act. I-105).
C.4 Am 24. Dezember 2021 hat die C.________ der Versicherungsmedizin im Dossier Unfall 2006 (15.90180.06.4) die Frage unterbreitet, ob die jetzigen Beschwerden aus medizinischer Sicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom 14. Januar 2006 zurückzuführen seien (Prüfung Kausalität Rückfall). Zur Information wurde festgehalten, der Unfall 2018 (24.85410.18.2) sei terminiert und in Rechtskraft erwachsen (Vi-act. II-328). Am 4. Januar 2022 nahm Kreisarzt Dr.med. I.________ (Facharzt Neurologie) eine Aktenbeurteilung vor und kam dabei zum Schluss, die jetzigen Beschwerden seien aus medizinischer Sicht nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom 14. Januar 2006 zurückzuführen (Vi-act. II-329 und I-106). Hierauf verfügte die C.________ am 6. Januar 2022 (im Dossier 24.85410.18.2; Unfall 2018), aufgrund der neurologischen Aktenbeurteilung seien die geltend gemachten Beschwerden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht auf den Unfall vom 14. Januar 2006 zurückzuführen und auf das Wiedererwägungsgesuch könne nicht eingetreten werden. Diese Verfügung könne nicht mit ordentlichem Rechtsmittel angefochten werden (Vi-act. I-107).
D. Am 4. Februar 2022 erhob A.________ Einsprache gegen die Verfügung vom 6. Januar 2022 mit den Anträgen (Vi-act. I-109):
1. Die Verfügung vom 6. Januar 2022 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die C.________ auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten ist und sie deshalb dieses zu behandeln habe.
2. Eventualiter habe die C.________ die Eingabe im Sinne einer prozessualen Revision nach Art. 53 Abs. 1 ATSG zu behandeln.
3. Es seien dem Versicherten die gesetzlichen Leistungen aufgrund des Unfalles vom 21. Mai 2018 auszurichten, insbesondere sei eine Rente und eine Integritätsentschädigung zuzusprechen.
E. Auf die Einsprache Bezug nehmend teilte die C.________ A.________ am 1. Juni 2022 mit, nach Prüfung der Einwände nehme die C.________ die Verfügung vom 6. Januar 2022 zurück und man erlasse eine neue Verfügung. Das Einspracheverfahren gelte damit als erledigt (Vi-act. I-114).
Mit Verfügung desselben Tages (1.6.2022) hielt die C.________ fest, A.________ sei am 15. Januar 2019 die Leistungsterminierung (per 22.1.2019) mitgeteilt worden; für diesen Entscheid verlange er nun eine einsprachefähige Verfügung, welche hiermit erlassen werde (Vi-act. I-113). Aufgrund der Beurteilung des Kreisarztes seien die heute bestehenden Beschwerden nicht mehr unfallbedingt. Der Zustand, wie er sich auch ohne den Unfall vom 21. Mai 2018 eingestellt hätte, sei gemäss medizinischer Beurteilung spätestens am 4. September 2018 erreicht. Die C.________ sei verpflichtet, den Fall per 22. Januar 2019 abzuschliessen und den Anspruch auf weitere Versicherungsleistungen abzulehnen.
F. Am 30. Juni 2022 erhob A.________ Einsprache gegen den verfügten Fallabschluss per 22. Januar 2019 mit dem Antrag (Vi-act. I-116):
Die Verfügung vom 1. Juni 2022 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die C.________ auch Leistungen über den 22. Januar 2019 hinaus auszurichten hat. lnsbesondere sei dem Versicherten eine Rente und eine Integritätsentschädigung zuzusprechen.
G. Mit Einspracheentscheid vom 6. Oktober 2022 erwog die C.________ (Vi-act. I-119), auf die Entscheide vom 15. Januar 2019 bzw. vom 16. Mai 2009 [recte 2019] sei nicht mehr zurückzukommen. Diese seien nicht zweifellos unrichtig. Gemäss medizinischer Beurteilung von Dr.med. I.________ vom 3./4. Januar 2022 seien die Entscheide vielmehr nach wie vor korrekt. Damit sei an der Terminierung vom 15. Januar 2019 festzuhalten, was zur Abweisung der Einsprache vom 30. Juni 2022 führe.
H. Am 4. November 2022 lässt A.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz fristgerecht Beschwerde erheben mit den Anträgen:
1. Der Einspracheentscheid vom 6. Oktober 2022 sei aufzuheben und die C.________ habe dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen über den 22. Januar 2019 hinaus auszurichten. Insbesondere seien dem Beschwerdeführer eine Rente und eine lntegritätsentschädigung zuzusprechen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.
I. Mit Vernehmlassung vom 2. Februar 2023 beantragt die C.________ die Abweisung der Beschwerde.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Vorliegend stellt sich vorab die Frage, was genau denn nun eigentlich Streitgegenstand bildet. Hierzu ist der Sachverhalt bezogen auf das Verfahren noch einmal kurz zu rekapitulieren:
1.1.1 Nach dem Unfall vom 14. Januar 2006 (Verkehrsunfall) anerkannte die C.________ ihre Leistungspflicht. Der Fall wurde bei Zusprache einer Integritätsentschädigung (35%) sowie einer Rente (von 54%) per 30. September 2013 abgeschlossen. Dies erwuchs in Rechtskraft (Ingress Bst. A.1).
1.1.2 2016 überprüfte die C.________ den Rentenanspruch neu. Mit Verfügung vom 13. April 2017 wurde die Rente per 1. August 2016 aufgehoben, was mit Einspracheentscheid vom 25. Juli 2017 und mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts F.________ vom 28. Juni 2019 bestätigt wurde. Auch diese Rentenaufhebung erwuchs in Rechtskraft (Ingress Bst. A.3).
1.1.3 Auch den am 21. Mai 2018 erlittenen Unfall (Sturz in Boot) anerkannte die C.________ und sie erbrachte Versicherungsleistungen (Ingress Bst. B.1).
1.1.4 Am 15. Januar 2019 informierte die C.________ den Beschwerdeführer formlos über die Leistungseinstellung per 22. Januar 2019. Nachdem sich der Beschwerdeführer hiermit nicht einverstanden erklärte, bestätigte die C.________ die Leistungseinstellung am 5. März 2019 neuerlich und erneut formlos; auf Wunsch könne eine einsprachefähige Verfügung erlassen werden (Ingress Bst. B.3).
1.1.5 Nachdem der Beschwerdeführer am 15. April 2019 erneut um Prüfung der Leistungseinstellung ersuchte, bestätigte die C.________ am 16. Mai 2019 erneut mit formlosem Schreiben, an der Terminierung vom 15. Januar 2019 festzuhalten; auf Wunsch werde man eine einsprachefähige Verfügung erlassen (Ingress Bst. B.4).
Eine förmliche Verfügung betreffend Leistungseinstellung per 22. Januar 2019 erging nicht.
1.2.1 Unter Verweis auf das am 2. August 2021 ergangene K.________-Gutachten ersuchte der Beschwerdeführer die C.________ am 7. Dezember 2021, auf ihren Entscheid im Sinne einer Wiedererwägung oder Revision (Art. 53 ATSG) zurückzukommen bzw. die Sache als Verschlechterungsgesuch bezüglich des Unfalles von 2006 zu behandeln (Ingress Bst. C.1).
1.2.2 Am 14. Dezember 2021 informierte die C.________, der formlose Fallabschluss gemäss Schreiben vom 15. Januar 2019 bzw. 16. Mai 2019 sei spätestens nach einem Jahr in Rechtskraft erwachsen, da keine anfechtbare Verfügung verlangt worden sei. Auf weitere Abklärungen betreffend Unfall 2018 könne nicht eingetreten werden; ein Rückfall zum Unfall 2006 werde geprüft (Ingress Bst. C.2).
1.2.3 Am 20. Dezember 2021 verlangte der Beschwerdeführer die Behandlung seines Gesuchs als Revision nach Art. 53 Abs. 1 ATSG, welche auf rechtskräftige Verfügungen anwendbar sei (Ingress Bst. C.3).
1.2.4 In der Folge holte die C.________ eine neurologische Kurzbeurteilung ein zur Frage, ob die geklagten Beschwerden im Sinne eines Rückfalls kausal zum Unfall 2006 seien, was Dr.med. I.________ verneinte (Ingress Bst. C.4). Am 6. Januar 2022 verfügte die C.________ Nichteintreten auf das Wiedererwägungsgesuch, was nicht anfechtbar sei (Ingress Bst. C.4).
1.2.5 Am 4. Februar 2022 erhob der Beschwerdeführer Einsprache; das Wiedererwägungsgesuch sei zu behandeln; eventualiter sei die Eingabe als prozessuale Revision nach Art. 53 Abs. 1 ATSG zu behandeln (Ingress Bst. D).
1.2.6 Am 1. Juni 2022 widerrief die C.________ ihre Verfügung vom 6. Januar 2022; das Einspracheverfahren erklärte sie als gegenstandslos (Ingress Bst. E).
1.2.7 Ebenfalls am 1. Juni 2022 erliess die C.________ folgende Verfügung (Vi-act. I-113):
Mit dem Schreiben vom 15. Januar 2019 wurde Ihrem Mandanten unser Entscheid formlos mitgeteilt. Sie wünschen nun eine einsprachefähige Verfügung für diesen Entscheid, welche wir hiermit erlassen.
Die C.________ kann solange Leistungen erbringen, bis mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass keine Unfallfolgen mehr vorliegen.
Aufgrund der Beurteilung des Kreisarztes sind die heute bestehenden Beschwerden nicht mehr unfallbedingt.
Der Zustand, wie er sich auch ohne den Unfall vom 21. Mai 2018 eingestellt hätte, ist gemäss medizinischer Beurteilung spätestens am 4. September 2018 erreicht.
[…]
Die Sachlage verpflichtet uns, den Fall per 22. Januar 2019 abzuschliessen und den Anspruch auf weitere Versicherungsleistungen abzulehnen. Die Versicherungsleistungen (Taggeld und Heilkosten) wurden auf diesen Zeitpunkt eingestellt.
[…]
1.2.8 Am 30. Juni 2022 erhob der Beschwerdeführer Einsprache mit dem Antrag (Vi-act. I-116):
Die Verfügung vom 1. Juni 2022 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die C.________ auch Leistungen über den 22. Januar 2019 hinaus auszurichten hat. Insbesondere sei dem Versicherten eine Rente und eine Integritätsentschädigung zuzusprechen.
1.2.9 Mit Einspracheentscheid vom 6. Oktober 2022 erwog die C.________, der Beschwerdeführer habe am 7. Dezember 2021 um Revision / Wiedererwägung des Entscheides vom 15. Januar 2019 bzw. vom 16. Mai 2009 [recte 2019] ersucht. Trete die Verwaltung auf ein Wiedererwägungsgesuch ein, prüfe sie die Wiedererwägungsvoraussetzungen und treffe sie anschliessend einen erneut ablehnenden Sachentscheid, sei dieser einspracheweise anfechtbar. Die nachfolgende Überprüfung habe sich in einem solchen Falle indessen auf die Frage zu beschränken, ob die Verwaltung zu Recht die ursprüngliche, formell rechtskräftige Verfügung nicht als zweifellos unrichtig und/oder ihre Korrektur als von unerheblicher Bedeutung qualifiziert habe (Vi-act. I-119). In Prüfung der entsprechenden Voraussetzungen gelangte die C.________ zum Schluss, auf die Entscheide vom 15. Januar 2019 bzw. vom 16. Mai 2009 [recte 2019] sei nicht zurückzukommen; sie seien nicht zweifellos unrichtig. Gemäss medizinischer Beurteilung von Dr.med. I.________ vom 3./4. Januar 2022 seien die Entscheide vielmehr nach wie vor korrekt. Damit sei an der Terminierung vom 15. Januar 2019 festzuhalten, was zur Abweisung der Einsprache vom 30. Juni 2022 führe.
2.1.1 Damit ergibt sich, dass die C.________ - entgegen Art. 49 Abs. 1 und Abs. 3 ATSG sowie Art. 124 lit. b der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) vom 20. Dezember 1982 - trotz mehrmaliger Opposition des Beschwerdeführers über die Leistungseinstellung per 22. Januar 2019 am 15. Januar 2019, 5. März 2019 und 16. Mai 2019 formlos entschied und keine einsprachefähige Verfügung erliess. Gleichzeitig steht auch fest, dass die C.________ am 5. März 2019 und 16. Mai 2019 festhielt, auf Wunsch werde eine einsprachefähige Verfügung erlassen, der Beschwerdeführer aber keinen entsprechenden Wunsch äusserte.
2.1.2 Gemäss Rechtsprechung erlangt ein formlos mitgeteilter Entscheid rechtliche Wirksamkeit, wie wenn er zulässigerweise im Rahmen von Art. 51 Abs. 1 ATSG ergangen wäre, sofern die versicherte Person nicht grundsätzlich innert Jahresfrist ihr Nichteinverständnis mitteilt (vgl. Urteile BGer 8C_414/2021 vom 12.10.2021 Erw. 4.2, 8C_94/2019 vom 11.6.2019 Erw. 4.1; 8C_485/2018 vom 11.2.2019 Erw. 4.2; je mit Hinweis auf BGE 134 V 145 Erw. 5).
Im Schreiben vom 14. Dezember 2021 verwies die C.________ auf diese Rechtsprechung und sie stellte - gemäss dargestelltem Sachverhalt - fest, dass der - bereits damals anwaltschaftlich vertretene - Beschwerdeführer gegen die formlose Terminierung innert Jahresfrist nicht opponiert habe. Entsprechend teilte die C.________ dem Beschwerdeführer mit, nur einen Rückfall zum Unfall vom 14. Januar 2006 zu prüfen.
2.2.1 Zur Prüfung der Rückfallkausalität holte die C.________ eine neurologische Kurzbeurteilung ein, welche einen Rückfall zum Unfall 2006 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausschloss. Mit Verfügung vom 6. Januar 2022 informierte die C.________ den Beschwerdeführer hierüber und verfügte, auf das Wiedererwägungsgesuch nicht einzutreten.
2.2.2 Auf Einsprache vom 4. Februar 2022 hin zog die C.________ diese Verfügung am 1. Juni 2022 allerdings wieder zurück, erklärte das Einspracheverfahren als gegenstandslos und sie stellte eine neue Verfügung in Aussicht.
2.3 In der neuen Verfügung vom 1. Juni 2022 nahm die C.________ nun aber weder Bezug auf die erwähnte Rechtsprechung zu den formlosen Entscheiden, noch ging sie auf die Rückfallthematik ein, noch auf die Revision oder Wiedererwägung rechtskräftiger Verfügungen.
Vielmehr stellte sie ausdrücklich fest, der Beschwerdeführer wünsche eine einsprachefähige Verfügung zur formlosen Terminierung vom 15. Januar 2019, welche hiermit erlassen werde (vgl. Vi-act. I-113). Auch der Begründung der Verfügung kann nicht entnommen werden, dass die C.________ einen Rückfall oder die Voraussetzungen der Wiedererwägung oder Revision geprüft hätte und darauf nicht eingetreten oder ein entsprechendes Gesuch abgelehnt hätte. Vielmehr stellte sie einzig fest, der Zustand, wie er sich auch ohne Unfall vom 21. Mai 2018 eingestellt hätte, sei gemäss kreisärztlicher Beurteilung spätestens am 4. September 2018 erreicht; die Sachlage verpflichte, den Fall per 22. Januar 2019 abzuschliessen und den Anspruch auf weitere Versicherungsleistungen abzulehnen. Mithin entschied die C.________ mit der Verfügung vom 1. Juni 2022 förmlich über die Leistungseinstellung per 22. Januar 2019. Bleibt zu ergänzen, dass aufgrund der Verfügung unklar ist, auf welche medizinische Beurteilung des Kreisarztes die C.________ Bezug nimmt, fehlen doch jegliche Hinweise hierzu.
2.4 Entsprechend dieser förmlich verfügten Leistungseinstellung per 22. Januar 2019 beantragte der Beschwerdeführer mit der Einsprache vom 30. Juni 2022 konsequenterweise dann auch, es seien Leistungen über den 22. Januar 2019 hinaus zu entrichten und es sei eine Rente und Integritätsentschädigung zuzusprechen (Vi-act. I-116).
2.5 Vor diesem Hintergrund (dass die C.________ mit der Verfügung vom 1.6.2022 förmlich über die Terminierung per 22.1.2019 beschloss und sich ansonsten zu gar keiner Sachverhalts- oder Rechtsfrage äusserte) ist es nun aber falsch, wenn die C.________ im angefochtenen Einspracheentscheid plötzlich und ausschliesslich die Voraussetzungen der Wiedererwägung darlegt und eine Prüfung der Frage vornimmt, ob die Verwaltung zu Recht die ursprüngliche, formell rechtskräftige Verfügung nicht als zweifellos unrichtig und/oder ihre Korrektur als von unerheblicher Bedeutung qualifiziert habe (Vi-act. I-119). Dies war schlicht nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung vom 1. Juni 2022. Mithin äussert sich der angefochtene Einspracheentscheid zu einer Thematik, welche in der Verfügung vom 1. Juni 2022 gar nicht entschieden wurde und somit auch gar nicht strittig war (entsprechend bezog sich der Einspracheantrag auch gar nicht auf die Frage der Wiedererwägung).
Die Wiedererwägung bildete wohl Gegenstand der Verfügung vom 6. Januar 2022. Diese wurde indes auf Einsprache hin durch die C.________ widerrufen. Mithin hat die C.________ bis dato weder über die Rückfallfrage, noch die Revision, noch die Wiedererwägung verfügt (oder die Verfügung zur Wiedererwägung vom 6.1.2022 widerrufen). Entsprechend kann dies auch nicht Gegenstand eines Einspracheentscheides bilden. Anderseits hat die C.________ in der angefochtenen Verfügung vom 1. Juni 2022 förmlich über die Leistungsterminierung per 22. Januar 2019 entschieden, was auf Anfechtung hin Gegenstand des Einspracheverfahrens bilden müsste. Hierzu äussert sich der Einspracheentscheid aber nicht.
3. Nachdem sich die C.________ im angefochtenen Einspracheentscheid auf die Prüfung der Voraussetzungen der Wiedererwägung beschränkt hat, was jedoch gar nicht Gegenstand der Verfügung vom 1. Juni 2022 bildete (sondern die förmliche Leistungsterminierung per 22.1.2019), erweist sich die Beschwerde als begründet. Der Einspracheentscheid vom 6. Oktober 2022 ist aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Prüfung und neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.
4.1 Die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur erneuten Abklärung und neuem Entscheid (mit noch offenem Ausgang) gilt nach ständiger Praxis für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Zusprechung einer Parteientschädigung als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei, unabhängig davon, ob die Rückweisung überhaupt beantragt, oder ob das entsprechende Begehren im Haupt- oder Eventualantrag gestellt wird (vgl. BGE 137 V 210 Erw. 7.1; VGE I 2019 75 vom 16.3.2020 Erw. 6.2, je mit Hinweisen).
4.2 Es werden keine Kosten erhoben (Art. 61 lit. fbis ATSG).
4.3.1 Dem beanwalteten Beschwerdeführer wird für das Obsiegen gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG und § 74 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRP; SRSZ 234.110) vom 6. Juni 1974 eine Parteientschädigung zu Lasten der C.________ zugesprochen. Die Entschädigung richtet sich nach dem Gebührentarif für Rechtsanwälte (GebTRA, SRSZ 280.411) vom 27. Januar 1975. § 2 des Gebührentarifs sieht als Bemessungskriterien die Wichtigkeit der Streitsache, ihre Schwierigkeit, den Umfang und die Art der Arbeitsleistung sowie den notwendigen Zeitaufwand vor. Das Honorar beträgt für die Vertretung vor Verwaltungsgericht Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- (§ 14 GebTRA). Eine allfällige Kostennote ist zu spezifizieren und vor Fällen des Entscheides einzureichen; andernfalls wird die Vergütung nach freiem Ermessen festgesetzt (§ 6 Abs. 1 GebTRA). Gestützt auf die obzitierten Normen befolgen die Verwaltungsbehörden und das Verwaltungsgericht bei der Entschädigungsbemessung eine zurückhaltende Praxis. Die Bindung an den Gebührentarif und damit die notwendige Wahrung der Proportionen zwischen den verschiedensten Aufwandintensitäten bedingt, dass aufwandgeringe Verfahren nur so hoch entschädigt werden, dass der Gebührentarif auch für aufwandintensivste Fälle noch eine angemessene Entschädigung zulässt (EGV-SZ 2014 B1.3). Sodann beträgt der aktuell vom Verwaltungsgericht akzeptierte maximale Stundenansatz Fr. 220.-- inkl. MwSt (vgl. VGE III 2015 176 vom 22.12.2015 Erw. 4).
4.3.2 Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers reichte am 7. Februar 2023 eine Honorarnote ein. Darin weist sie einen Aufwand von 9h 45' à Fr. 250.-- (total Fr. 2'437.50) aus. Als Barauslagen werden 3% des Zeitaufwandes ausgewiesen (Fr. 73.15; 3% von Fr. 2'438). In der Summe machte sie einen Aufwand inkl. MwSt von Fr. 2'704.-- geltend. Bei den aufgeführten Leistungen fallen am 8. Dezember 2022 der Eingang Urteil SVG ZH, Kenntnisnahme, sowie Brief an Klient, Brief an Rechtsschutz sowie eine Stunde hypothetisch bis Verfahrensende, zusammen 1h 55', auf. Ein Zusammenhang mit dem IV-Verfahren vor dem SVG F.________ ist nicht nachvollziehbar und wird seitens Beschwerdeführer auch nicht begründet. Fraglich erscheint - bei vorliegendem Ausgang auch - ebenso die hypothetisch verrechnete Arbeitsstunde.
Im Lichte der genannten Grundsätze (namentlich des maximal akzeptierten Stundenansatzes) und in Beachtung der eingereichten Honorarnote wird die Parteientschädigung in pflichtgemässem Ermessen auf Fr. 2'000.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) festgesetzt.
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 6. Oktober 2022 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur neuen Beurteilung und neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Die C.________ hat dem beanwalteten Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) zu leisten.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde * in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).
Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde * erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG).
Zustellung an:
die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (2/R)
die Vorinstanz (R)
und das Bundesamt für Gesundheit, BAG, 3003 Bern (A).
Schwyz, 10. März 2023
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident:
Die Gerichtsschreiberin:
*Anforderungen an die Beschwerdeschrift
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
Versand:
15. März 2023
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