I 2022 64
Entscheid vom 12. Juni 2023
Besetzung
lic.iur. Thomas Rentsch, Vizepräsident
Dr.med. Urs Gössi, Richter Dr.med. Bernhard Zumsteg, Richter
MLaw Joëlle Sigrist, Gerichtsschreiberin
Parteien
A.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt MLaw B.________,
gegen
IV-Stelle Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz,
Vorinstanz,
Gegenstand
Invalidenversicherung (vorsorgliche Einstellung einer IV-Rente)
Sachverhalt:
A. A.________ (geb. ________1982) reiste am 15. Dezember 1992 von C.________ in die Schweiz ein (IV-act. 1). Sie schloss im Jahr 2002 eine Lehre als Detailhandelsangestellte ab (IV-act. 4). Zuletzt arbeitete sie seit April 2007 in einem 100%-Pensum als Sachbearbeiterin für die D.________ AG in E.________, welche im Jahr 2012 mit der F.________ AG fusionierte. Am 22. Februar 2014 wurde sie Mutter einer Tochter. Sie erhielt per Ende Februar 2015 die Kündigung.
B. In der IV-Anmeldung vom 17. September 2014 wurde hinsichtlich der gesundheitlichen Beeinträchtigung auf einen Morbus Bechterew hingewiesen, der seit Geburt des Kindes bestehe und seit dem 16. Mai 2014 von Dr.med. G.________ behandelt werde (IV-act. 1-5/7). Gemäss Arztbericht von Dr.med. G.________ vom 26. September 2014 wurde eine axiale Spondylarthritis diagnostiziert (IV-act. 10-2/5). In einem ersten Haushaltsabklärungsbericht vom 27. Oktober 2015 wurde A.________ zu 50% als Erwerbstätige und zu 50% als im Aufgabenbereich tätig beurteilt. Im Aufgabenbereich (Haushalt) wurde die Einschränkung von A.________ auf 13% (ausgehend von 100%) eingeschätzt (IV-act. 50). Gemäss einem ersten polydisziplinären Gutachten des H.________ vom 16. Juni 2016 wurde die Arbeitsfähigkeit von A.________ in einer leichten Tätigkeit auf 50% eingeschätzt (IV-act. 43-42/51). Die IV-Stelle gewährte in der Folge am 29. August 2016 Arbeitsvermittlung (IV-act. 48), welche nach einer Rückenoperation im Februar 2017 am 26. März 2017 abgebrochen wurde. Ein weiteres polydisziplinäres Gutachten wurde vom I.________ am 31. Januar 2018 erstattet. Demnach war A.________ in einer körperlich leichten, wechselbelastenden, rückenschonenden Tätigkeit zu maximal 50% arbeitsfähig. Die angestammte Tätigkeit wurde als leidensangepasst beurteilt (IV-act. 71-64/82). Gemäss dem zweiten Haushaltsabklärungsbericht vom 25. Oktober 2018 wurde A.________ zu 80% als Erwerbstätige und zu 20% als im Haushaltsbereich tätig eingeschätzt. Die Einschränkung im Haushaltsbereich wurde auf 21.50% (ausgehend von 100%) festgelegt (IV-act. 88). Im Verlauf des Einwandverfahrens holte die IV-Stelle beim I.________ ein Verlaufsgutachten vom 16. September 2021 ein. Die Gutachter stellten folgende Diagnosen mit und ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (IV-act. 184-7 f./145):
invalidisierender Radikulopathie L5 rechts, Status nach Neurolyse Plexus lumbalis, Nervus obturatorius und Foraminotomie S1 rechts mit Resektion partiell des Nearthros L5/S1 rechts am 26.02.2019
Status nach Resektion/Dekompression L5/S1 Februar 2017 bei Bertolotti-Anomalie
postoperativ progrediente und invalidisierende Schmerzsymptomatik mit subtotaler Belastbarkeitseinschränkung
zentrale Schmerzsensibilisierung mit Ausbildung eines ausgeprägten Schmerzgedächtnisses unter Autonomisierung über das WDR-Neuron
Schmerzmittel-Unverträglichkeit der bis anhin versuchten Opioide, NSAR, Pregabalin, Verdacht auf eine genetisch bedingte Unverträglichkeit
Minimale neuropsychologische Störung mit/bei
Status nach Neurolyse Plexus lumbalis, Nervus obturatorius und Foraminotomie S1 rechts mit Resektion partiell des Nearthros L5/S1 rechts am 26.02.2019 [recte: siehe unter 1)]
Status nach Resektion/Dekompression L5/S1 Februar 2017 bei Bertolotti-Anomalie [recte: siehe unter 1)]
Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD 10 45.41)
Mittelgradige depressive Episode ICD-10 F32.1
Schmerzmittel-Unverträglichkeit der bis anhin versuchten Opioide, NSAR, Pregabalin, aufgrund einer genetisch bedingten Unverträglichkeit [recte: siehe unter 2)]
Hypercholesterinämie
Die Arbeitsunfähigkeit auf dem primären Arbeitsmarkt wurde seit Juni 2018 auf 100% eingeschätzt (IV-act. 184-14/145).
C. Mit Verfügungen vom 22. Dezember 2021 und vom 25. Januar 2022 hat die IV-Stelle für A.________ ab 1. Mai 2015 befristet bis 30. September 2016 und erneut mit Wirkung ab 1. Februar 2017 eine ganze IV-Rente (IV-Grad 84%) zugesprochen (vgl. Verfügungsteil 2, IV-act. 205, sowie IV-act. 207 und 209).
D. Am 30. März 2022 erhielt die IV-Stelle Kenntnis davon, dass A.________ der Führerausweis mit Auflagen gemäss der Verfügung des Verkehrsamtes vom 29. März 2022 wieder erteilt wurde. Zugleich wurden der IV-Stelle das verkehrsmedizinische Gutachten vom 27. Januar 2022 sowie die verkehrspsychologische Abklärung der kognitiven Fahreignung vom 29. März 2022 zugestellt (IV-act. 212 ff.). Gestützt darauf wurde eine Observation beantragt und vom Geschäftsleiter der IV-Stelle Schwyz bewilligt. Diese Observation fand im Zeitraum vom 12. April 2022 bis zum 19. Mai 2022 an insgesamt sechs Tagen statt (BVM-act. 4-4/9). Nach Vorliegen des Observationsberichts vom 30. Mai 2022 sowie der Einholung einer Stellungnahme der RAD-Ärztin vom 4. August 2022 stellte die IV-Stelle Schwyz die Invalidenrente nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens mit Verfügung vom 30. September 2022 vorsorglich ein (IV-act. 227).
E. Gegen diese Verfügung lässt A.________ mit Eingabe vom 2. November 2022 fristgerecht Beschwerde erheben mit folgenden Rechtsbegehren:
1. Es sei die Verfügung vom 30. September 2022 vollumfänglich aufzuheben.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
F. Die IV-Stelle beantragt mit Vernehmlassung vom 19. Dezember 2022 die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Dazu äussert sich die Beschwerdeführerin mit Replik vom 13. Februar 2023.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.1 Nach Art. 52a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) vom 6. Oktober 2000 kann der Versicherungsträger die Ausrichtung von Leistungen vorsorglich einstellen, wenn die versicherte Person die Meldepflicht nach Artikel 31 Absatz 1 ATSG verletzt hat, einer Lebens- oder Zivilstandskontrolle nicht fristgerecht nachgekommen ist oder der begründete Verdacht besteht, dass sie die Leistungen unrechtmässig erwirkt.
1.2 Die vorsorgliche Leistungssistierung soll die Vermeidung von Umtrieben und Verlustrisiken im Zusammenhang mit allfälligen Leistungsrückforderungsansprüchen der Versicherungsträger bezwecken (Kurt Pärli/ Laura Kunz, in: Basler Kommentar zum ATSG, Rz. 6 zu Art. 52a ATSG). Zudem lässt sich die vorsorgliche Leistungseinstellung den gesetzlichen Instrumenten zuordnen, die einer Verbesserung der Abläufe bei der Bekämpfung des Versicherungsmissbrauchs dienen sollen (siehe Pärli/Kunz, a.a.O., Rz. 7 zu Art. 52a ATSG mit Verweis auf BBl 2018 1617f.; 1626f.).
1.3 Bei der Sistierung von Rentenleistungen handelt es sich grundsätzlich um vorsorgliche Massnahmen, die nur einen provisorischen Zustand während des Verfahrens regeln, ohne das Ergebnis des Hauptentscheids (mithin ob eine bestimmte Leistung nach zusätzlichen Abklärungen weiterhin geschuldet ist oder nicht) vorwegzunehmen (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts 8C_594/2019 vom 28.5.2020 Erw. 4.4 mit Verweis auf eine analoge Anwendung von Art. 56 VwVG sowie SVR 2011 IV Nr. 12 S. 32).
1.4 Vor dem Inkrafttreten von Art. 52a ATSG wurde nach konstanter Praxis dem Versicherträger zugestanden, nach Art. 55 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 56 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG, SR 172.021) vom 20. Dezember 1968 vorsorgliche Massnahmen zu treffen, um den bestehenden Zustand zu erhalten oder bedrohte Interessen einstweilen sicherzustellen. Die Kriterien für die Anordnung vorsorglicher Massnahmen entsprachen (und entsprechen weiterhin) grundsätzlich denjenigen für den Entzug oder die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Demnach hat die Behörde zu prüfen, ob die Gründe, die für eine vorsorgliche Massnahme sprechen, gewichtiger sind als jene, die für die gegenteilige Lösung angeführt werden können. Dabei steht der Behörde ein gewisser Beurteilungsspielraum zu. Im Allgemeinen wird sie ihren Entscheid auf den Sachverhalt stützen, der sich aus den vorhandenen Akten ergibt, ohne zeitraubende weitere Erhebungen anzustellen. Auch im Rechtsmittelverfahren kann die Sache deshalb nicht eingehend abgeklärt und damit der Entscheid in der Hauptsache vorweggenommen werden. Vielmehr ist aufgrund der vorhandenen Akten zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine vorsorgliche Massnahme vorliegen. Es ist somit im Wesentlichen zu prüfen, ob aufgrund der Sachlage, wie sie sich der IV-Stelle bei ihrem Entscheid darbot, die Voraussetzungen für eine vorsorgliche Einstellung der Rentenzahlung (analog auch für die Hilflosenentschädigung) für die Dauer des Revisionsverfahrens erfüllt waren (vgl. VGE I 2019 56 vom 15.10.2019 Erw. 1.1 mit Hinweisen, u.a. auf VGE I 2016 94 vom 5.12.2016 Erw. 1.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_463/2009 vom 8.7.2009 Erw. 3.2.2; VGE I 2013 157 vom 5.6.2014 Erw. 1.1; VGE I 2019 13 vom 16.5.2019).
1.5 Bei der Abwägung der Interessen für und gegen eine einstweilige Einstellung von IV-Dauerleistungen steht dem Interesse der Invalidenversicherung, eine Rückforderung wegen der damit verbundenen administrativen Erschwernisse und der Gefahr der Uneinbringlichkeit nach Möglichkeit zu vermeiden, haupt-sächlich das Interesse der versicherten Person gegenüber, während der Dauer des Hauptverfahrens nicht von der Fürsorge (Sozialhilfe) abhängig zu werden. Erforderlich ist, dass die Abwägung der verschiedenen Interessen den Ausschlag für den einstweiligen Rechtsschutz gibt und dieser verhältnismässig erscheint. Der durch die Endverfügung zu regelnde Zustand soll weder präjudiziert noch verunmöglicht werden (vgl. BGE 130 II 155 Erw. 2.2 m.H.; VGE I 2009 96 vom 28.9.2009 Erw. 2.2, bestätigt durch das Urteil des Bundesgerichts 8C_916/2009 vom 4.12.2009; VGE I 2013 113 vom 16.10.2013 Erw. 1.2; VGE I 2013 157 vom 5.6.2014 Erw. 1.2; VGE I 2015 62 vom 9.9.2015 Erw. 2.2).
2.1 Im Rahmen der Verlaufsbegutachtung des I.________ vom 16. September 2021, auf welches sich die Vorinstanz hinsichtlich der Arbeitsfähigkeitsschätzung von 0% für sämtliche Tätigkeiten abstützte, machte die Beschwerdeführerin unter anderem geltend, dass
sie ihre Tochter einmal pro Woche ins Tanzen bringe, wobei sie die Strecke von maximal 500 Metern bei schönem Wetter zu Fuss zurücklege und dafür 20 Minuten benötige (IV-act. 184-47/145),
dominant während 24 Stunden anhaltende ausgeprägte krampf- und nervenartige Schmerzen im rechten Bein, in der Gesässregion rechts und am lumbosakralen Übergang bestünden. Sie könne kaum eine Position länger einhalten. Im Stehen, im Gehen und auch im Sitzen persistierten die Schmerzen. Einzig im Liegen habe sie eine geringe Linderung. […] Die Schmerzintensität sei praktisch dauernd im Bereich VAS 8/10, auch in der Nacht (IV-act. 184-67/145),
jeder Tag ein Kampf gegen die Schmerzen sei (IV-act. 184-97/145),
sie im Haushalt nur sehr wenig machen könne, zum Beispiel abstauben und etwas kochen. Bodenaufnehmen, Staubsaugen oder Ähnliches könne sie nicht […] (IV-act. 184-82/145),
sie sich nach der Zubereitung des Frühstücks für die Tochter wieder ins Bett lege und bis ca. 11 Uhr schlafe. Danach müsse sie das Mittagessen vorbereiten (IV-act. 184-110/145).
Gestützt auf die Selbstangaben der Beschwerdeführerin sprachen die Gutachter unter anderem von einer derart ausgeprägten Schmerzwahrnehmung, dass eine einigermassen normale Aktivität im Alltag verunmöglicht sei und die Versicherte nicht schmerzgeplagt, sondern schmerzgequält sei. […] Es wurde gar ausgeführt, es bestehe eine subtotale Einschränkung in den Alltagsaktivitäten bzw. ein massiv eingeschränktes Aktivitätsniveau im Alltag (IV-act. 184-73f./145). Aus psychiatrischer Sicht wurde unter anderem die Fähigkeit zu Spontan-Aktivitäten (Aktivitäten des täglichen Lebens wie z.B. Beschaffung von Waren des täglichen Bedarfs oder Pflege der Wohnung sowie u.a. Erholungsaktivitäten) als schwer beeinträchtigt beurteilt (IV-act. 184-121/145).
2.2 In der verkehrsmedizinischen Untersuchung vom 16. Dezember 2021 führte die Beschwerdeführerin unter anderem aus, dass
sie auf weichen Stühlen gut bis zu einer Stunde sitzen könne;
sie beim Autofahren wegen der Schmerzen nie Probleme gehabt habe;
sie im Mai 2021 mit dem Auto eine Fahrt nach J.________ unternommen, allerdings auf der Fahrt ins K.________ mehrere Pausen eingelegt habe. (…) Sie habe eine Fahrpraxis von 15'000 bis 20'000 Kilometer pro Jahr;
sie am Begutachtungstag der IV sehr müde und erschöpft gewesen sei (IV-act. 214).
2.3 In der Observation wurde die Beschwerdeführerin unter anderem beobachtet, wie sie
während mehrerer Stunden (am 12.4.2023, 13:40 Uhr bis 17:25 Uhr) über mehrere Kilometer zu Fuss in Zürich auf Einkaufstour war und dabei einen unauffälligen Gang zeigte;
mehrmals in der Lage war, augenscheinlich schwere Einkaufstaschen zu tragen;
während längerer Zeit ruhig stillsitzen konnte, ohne dass Anzeichen von Beschwerden auszumachen waren (u.a. 28.4.2022, Nagelstudio);
Reinigungstätigkeiten in einer fremden Wohnung durchführte. Die weiteren Ermittlungen der Vorinstanz förderten zutage, dass die Beschwerdeführerin seit April 2022 rund zweimal pro Monat während rund 1.5 Stunden Reinigungsarbeiten verrichtete (Saugen, Boden wischen (nass aufnehmen), abstauben, Küchenreinigung etc. [BVM-act. 13]);
an jedem Observationstag ohne ersichtliche Einschränkungen im Alltag aktiv war (u.a. mit diversen Autofahrten, Einkäufen, Reinigungsarbeiten, Besuch im Nagelstudio).
3.1 Eine Gegenüberstellung der Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich der Explorationen der I.________-Gutachter einerseits sowie ihrer Aussagen anlässlich der verkehrsmedizinischen und verkehrspsychologischen Untersuchung sowie der Erkenntnisse aus der Observation ergibt hinsichtlich des gesundheitlichen Zustandes der Beschwerdeführerin ein widersprüchliches Bild. Während die Beschwerdeführerin gegenüber den Gutachtern des I.________ über 24 Stunden persistierende Schmerzen nannte und angab, sie könne kaum eine Position länger einhalten, erklärte sie gegenüber der Verkehrsmedizinerin, sie könne auf weichen Stühlen gut bis zu einer Stunde sitzen. Die Erklärung der diskrepanten Angaben, wonach die Beschwerdeführerin am Begutachtungstag der IV sehr müde und erschöpft gewesen sei, vermag schon deshalb nicht zu überzeugen, weil die Beschwerdeführerin von den Gutachtern nicht bloss einmal, sondern an deutlich auseinanderliegenden Daten untersucht wurde (31.3.2021, 25.3.2021, 7.5.2021, 20.5.2021). Die Beschwerdeführerin erschien an allen vier Explorationsdaten gleichermassen durch die Schmerzen gezeichnet, sodass die Gutachter aus internistischer, rheumatologischer, neurologischer sowie psychiatrischer Sicht übereinstimmend eine vollständig aufgehobene Arbeitsfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten annahmen. Davon abgesehen verwies die Beschwerdeführerin gegenüber den I.________-Gutachtern nicht darauf, dass es ihr am Tag der Untersuchung besonders schlecht gehe, sondern hielt vielmehr fest, die Schmerzintensität liege praktisch dauernd im Bereich von VAS 8/10.
3.2 Ferner war die Beschwerdeführerin in der Lage, an einem Nachmittag über mehrere Kilometer und mehrere Stunden auf Einkaufstour zu gehen, während sie im Widerspruch dazu gegenüber den Gutachtern äusserte, bei schönem Wetter maximal 500 Meter zu Fuss zurückzulegen und dafür 20 Minuten zu benötigen. Soweit in der Beschwerde zur Begründung der langen Fussmärsche angeführt wird, es bestehe eine schwankende Schmerzsymptomatik und gegen aussen werde vorgetäuscht, schmerzfrei zu leben, ist entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführerin gegenüber den I.________-Gutachtern nicht von einer schwankenden Symptomatik, sondern im Gegenteil von persistierenden Schmerzen bzw. von einer praktisch dauernden Schmerzintensität (während 24 Stunden) bzw. von einem konstanten Schmerz der Stärke 8-9/10 gesprochen hat (IV-act. 184-50/145, 74/145, 81/145). Bei dem erwähnten Fussmarsch von 500 Metern bei schönem Wetter handelte es sich nach der Darstellung der Beschwerdeführerin gegenüber den I.________-Gutachtern bereits um einen guten Moment. Bei schlechtem Wetter nehme sie das Auto (IV-act. 184-47/145). Replizierend führt die Beschwerdeführerin unter anderem sinngemäss aus, sie habe im Jahr 2021 begonnen, ihren Schmerz zu überwinden. Sie sei zu Fuss in das ca. 800 Meter entfernte L.________ gegangen und habe wenige Sachen gekauft, damit sie diese habe nach Hause tragen können. Sie habe Wert darauf gelegt, ihre Bewegung und ihren Gang so anzupassen, dass ihre gesundheitlichen funktionellen Einbussen nicht immer ersichtlich seien (Replik S. 3 f.). Auch im Lichte dieser Argumentation wäre indes nicht zu erklären, weshalb die Beschwerdeführerin nicht bloss Einkaufstouren während mehrerer Stunden und über mehrere Kilometer zurücklegen konnte, sondern auch augenscheinlich schwere Einkaufstaschen zu tragen vermochte. Das präsentierte Verhalten weicht erheblich von der Situation anlässlich der I.________-Begutachtung ab, sodass Zweifel an der gutachterlichen Arbeitsfähigkeitsschätzung bestehen. Wie die Observationserkenntnisse im Hinblick auf allfällige funktionelle Einschränkungen einzuordnen sind, wird im Hauptverfahren durch die Vorinstanz abzuklären sein.
3.3 Schliesslich war die Beschwerdeführerin unter anderem fähig, regelmässig diverse Reinigungsarbeiten zu verrichten. Soweit die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, bei einem IV-Grad von 84% sei ihr eine Arbeitstätigkeit im zur Last gelegten Umfang zumutbar (Replik S. 4 f.), verkennt sie, dass die Gutachter die Arbeitsunfähigkeit im erwerblichen Bereich übereinstimmend auf 100% schätzten, mithin jegliche Arbeitstätigkeit als unzumutbar erachteten. Ein IV-Grad von weniger als 100% resultierte allein aufgrund einer geringeren Einschränkung im Aufgabenbereich. Im Übrigen stehen die Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich der Begutachtung, wonach sie nicht Staubsaugen oder den Boden aufnehmen könne, im Widerspruch zu ihren entgeltlich ausgeübten Reinigungstätigkeiten.
3.4 Aufgrund dieser Sachlage mit den dargelegten Diskrepanzen bestehen hinreichende Zweifel daran, dass die Einschätzung einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten auf dem primären Arbeitsmarkt zutrifft. Es bestehen ausserdem Zweifel am Ausmass der Einschränkungen im Aufgabenbereich, welches gestützt auf die Selbstangaben der Beschwerdeführerin im Rahmen des Hausbesuchs des vorinstanzlichen Abklärungsberichts erstellt wurde. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Ausrichtung der IV-Rente sistiert hat.
3.5 Am dargelegten Ergebnis, wonach die Vorinstanz die IV-Rente zu Recht vorläufig sistiert hat, vermögen die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin nichts zu ändern. Unbehelflich ist namentlich der Einwand, wonach dem Observationsbericht eine fehlerhafte Ausgangslage zugrunde liege, indem ein Morbus Bechterew als massgeblich erachtet worden sei. Diesem Argument hat die Vor-instanz überzeugend entgegengehalten, dass für die Feststellung der invaliditätsbedingten Einschränkung nicht die Diagnose an sich, sondern die daraus resultierende gesundheitsbedingte funktionelle Einbusse entscheidend sei, sowie dass die Observanten diese funktionellen Auswirkungen im Rahmen ihres Auftrags eruiert und dokumentiert hätten.
Nicht stichhaltig ist ferner der Einwand, wonach der Observationsbericht lediglich das Wohlbefinden der Beschwerdeführerin an sechs Tagen und mithin nur einen kleinen Ausschnitt aus dem Alltag belege bzw. die Bilder nicht zeigten, wie sich die Beschwerdeführerin fühle. Diesbezüglich fällt zum einen auf, dass die Beschwerdeführerin sich an jedem der zufällig ausgewählten Observationsdaten über längere Zeit ausserhalb ihrer Wohnung aufhielt und verschiedene Alltagsaktivitäten unternahm, ohne dass ein schmerzgeplagtes Auftreten erkennbar war. Zum anderen geht es im vorliegenden Verfahren nicht darum, abschliessend über die Höhe eines allenfalls bestehenden IV-Rentenanspruchs bzw. über dessen Aufhebung zu befinden. Diesbezüglich wird die Vorinstanz im hängigen Hauptverfahren weitere Abklärungen zu treffen haben. Dabei wird namentlich zu klären sein, welche Schlüsse sich aus den observierten Zeiträumen hinsichtlich einer rentenrelevanten gesundheitlichen Beeinträchtigung ziehen lassen. Gegen die künftigen Verfügungen der Vorinstanz im Hauptverfahren wird der Versicherten wiederum der Rechtsmittelweg offen stehen.
3.6 Zusammenfassend erweist sich die verfügte vorläufige Einstellung der IV-Rente durch die Vorinstanz in Würdigung der dargestellten Aktenlage sowie der involvierten Interessen als zulässig und verhältnismässig.
4. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Dem vorliegenden Ergebnis entsprechend werden die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- der Beschwerdeführerin auferlegt. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Was die Rechtsmittelbelehrung anbelangt, ist fraglich, ob gegen den vorliegenden Entscheid Beschwerde beim Bundesgericht erhoben werden kann, weil es sich nicht um einen Endentscheid handelt und der bloss vorläufige Entzug finanzieller Leistungen in der Regel keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil zur Folge hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_591/2013 vom 4.9.2013). Um allen Eventualitäten gerecht zu werden, wird dieser Entscheid dennoch mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen, wobei die Beschwerdeführerin daraus im Hinblick auf einen möglichen Weiterzug nichts zu ihren Gunsten ableiten kann.
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.
Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 500.-- festgelegt und der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie hat einen Kostenvorschuss in gleicher Höhe bezahlt, so dass die Rechnung ausgeglichen ist.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde * in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110], siehe auch Erw. 5).
Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde * erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG).
Zustellung an:
den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (2/R)
die Vorinstanz (R)
und das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV, 3003 Bern (A).
Schwyz, 12. Juni 2023
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident:
Die Gerichtsschreiberin:
*Anforderungen an die Beschwerdeschrift
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
Versand:
22. Juni 2023
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