I 2022 61
Entscheid vom 10. August 2023
Besetzung
lic.iur. Thomas Rentsch, Vizepräsident
Dr.med. Urs Gössi, Richter Dr.med. Bernhard Zumsteg, Richter
MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber
Parteien
A.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. B.________,
gegen
IV-Stelle Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz,
Vorinstanz,
Gegenstand
Invalidenversicherung (Leistungen)
Sachverhalt:
A. A.________ (geb. ____1963), verheiratet seit ____ 1989 mit C.________ (geb. ____1952) und Mutter von drei erwachsenen Kindern, besuchte die Primar- und Sekundarschule in D.________ und absolvierte in der Folge keine Berufsausbildung (Vi-act. 1, 15). Am 14. Juli 2005 hatte sie sich, selbstdeklariert als Nichterwerbstätige mit Hauptbeschäftigung Hausfrau und Landwirtin, für einen Rentenbezug bei der Invalidenversicherung angemeldet. Darin umschrieb sie ihre gesundheitlichen Beeinträchtigungen wie folgt: 100% Arbeitsunfähigkeit durch komplizierten Ellenbogenbruch am rechten Arm (Steifheit in den Fingern, Bewegungseinschränkungen mit dem Arm, keine Kraft, Schmerzen). Eine weitere OP stehe noch an. Durch den Unfall am 1. April 2005 könne sie ihre Arbeit auf dem Landwirtschaftsbetrieb nicht mehr ausüben (Vi-act. 1). Nachdem die Abklärungen ergeben hatten, dass aus medizinischer Sicht per 1. Februar 2006 wieder eine volle Arbeitsaufnahme attestiert worden war (Vi-act. 12 f.), verfügte die IV-Stelle am 17. März 2006, dass das Leistungsbegehren abgewiesen werde, da kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe (Vi-act. 14).
B. Am 23. September 2020 unterzeichnete A.________ eine neue IV-Anmeldung, welche am 24. September 2020 bei der IV-Stelle einging (Vi-act. 15). Die in der Folge von der IV-Stelle vorgenommenen Abklärungen umfassen neben solchen in medizinischer Hinsicht auch eine Abklärung Landwirtschaft durch einen Experten des Amts für Landwirtschaft (Erhebung am 23.2.2021, Bericht vom 22.6.2021; Vi-act. 42) sowie eine Haushaltsabklärung (vom 2.8.2021 mit Bericht desselben Tages; Vi-act. 44); letztere erfolgte telefonisch während 41 Min., nachdem A.________ einen Termin vor Ort offenbar nicht hatte vereinbaren wollen oder können (vgl. Vi-act. 44-1/6).
C. Mit Vorbescheid vom 20. Oktober 2021 stellte die IV-Stelle Schwyz die Ablehnung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Vi-act. 55). Dagegen liess A.________ am 19. November 2021 Einwand erheben (Vi-act. 59). Nachdem weitere Abklärungen seitens der IV-Stelle getroffen worden waren, namentlich durch das Einholen einer weiteren Haushaltsabklärung (vor Ort am 16.3.2022 mit Bericht vom 21.3.2022; Vi-act. 70) sowie einer Stellungnahme des Landwirtschaftsexperten (vgl. Vi-act. 76), verfügte die IV-Stelle Schwyz am 19. September 2022 unter dem Titel "Kein Anspruch auf eine Invalidenrente", dass das Leistungsbegehren abgewiesen werde (Vi-act. 78).
D. Gegen diese Verfügung lässt A.________ am 20. Oktober 2022 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz erheben mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und ihr sei eine Invalidenrente zuzusprechen, eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung zurückzuweisen.
E. Die IV-Stelle Schwyz beantragt mit Vernehmlassung vom 5. Dezember 2022 die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin. Mit Stellungnahme vom 15. Dezember 2022 lässt sich die Beschwerdeführerin hierzu vernehmen. Die Vorinstanz lässt sich in der Folge nicht mehr vernehmen.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.1.1 Nach Art. 4 Abs. 1 des Invalidenversicherungsgesetzes (IVG; SR 831.20) vom 19. Juni 1959 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) vom 6. Oktober 2000 gilt als Invalidität die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Gemäss Art. 7 Abs. 2 ATSG sind für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen; eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.
Die versicherte Person hat nach Art. 28 Abs. 2 IVG (in der bis 31.12.2021 geltenden Fassung):
Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent,
Anspruch auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent,
Anspruch auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent,
und Anspruch auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid ist.
1.1.2 Der Gesetzgeber hat mit der Gesetzesrevision "Weiterentwicklung der IV" (WE IV) bzw. den Änderungen des IVG vom 19. Juni 2020, welche per 1. Januar 2022 in Kraft getreten sind, ein neues, stufenloses Rentensystem eingeführt. Mit diesem Wechsel wird die Höhe des Anspruchs auf eine Invalidenrente neu in prozentualen Anteilen einer ganzen Rente festgelegt und nicht mehr wie bisher nach Viertelsrentenstufen (vgl. Erw. 1.1.1 in fine). Allerdings wird das stufenlose Rentensystem auf Rentenansprüche angewendet, die ab dem 1. Januar 2022 neu entstehen. Rentenansprüche, die vor dem 1. Januar 2022 entstanden sind, werden noch nach altem Recht zugesprochen (vgl. die Übergangsbestimmungen zur IVG-Änderung vom 19.6.2020; Kreisschreiben über die Übergangsbestimmungen zum Rentensystem im Rahmen der WE IV).
1.1.3 Erfolgt die Verfügung über die erstmalige Rentenzusprache nach dem 1. Januar 2022, welche aber einen Rentenanspruch vor dem 1. Januar 2022 begründet, sind die Bestimmungen des IVG und diejenigen der IVV in der Fassung gültig bis 31. Dezember 2021 massgebend (Kreisschreiben über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung, KSIR [Fassung ab 1.7.2022] Rz. 9101; KOSS - Gerber, Art. 28b IVG, N 102). Dies gilt auch bei erstmalig abgestuften bzw. befristeten Rentenzusprachen und Revisionsfällen (KSIR Rz. 9102).
Vorliegend hat die Vorinstanz einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 19. September 2022, also nach dem 1. Januar 2022 verneint. Zu beurteilen war jedoch ein geltend gemachter Anspruch, der weit über die Zeit vor dem 1. Januar 2022 zurückreicht. Es sind daher die bis 31. Dezember 2021 gültigen Bestimmungen anwendbar (vgl. VGE I 2022 69 vom 15.5.2023 Erw. 1.2.3).
1.2 Um den Invaliditätsgrad im Einzelfall festzulegen, werden in der Invalidenversicherung unterschiedliche Bemessungsmethoden verwendet.
1.2.1 Die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs kommt grundsätzlich bei allen Vollerwerbstätigen zur Anwendung sowie bei Teilerwerbstätigen, welche daneben nicht auch noch in einem Aufgabenbereich tätig sind. Der Invaliditätsgrad wird hier durch die Gegenüberstellung der zumutbaren Erwerbseinkommen ohne und mit Gesundheitsschaden ermittelt (Ralph Leuenberger/Gisella Mauro, Invalidenversicherung, Änderungen bei der gemischten Methode, in: Soziale Sicherheit/CHSS 1/2018, S. 40f.). Hier bestimmt sich der Invaliditätsgrad gemäss Art. 28a Abs.1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG, wonach zur Ermittlung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (= sog. hypothetisches Invalideneinkommen), zum Erwerbseinkommen in Beziehung gesetzt wird, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (= sog. hypothetisches Valideneinkommen). Es ist für diese Invaliditätsbemessung nicht entscheidend, ob die versicherte Person ihre (Rest-)Arbeitsfähigkeit erwerblich verwertet, d.h. von der verbliebenen Erwerbsfähigkeit Gebrauch macht. Vielmehr ist hier die Invalidität auf der Grundlage desjenigen Erwerbseinkommens zu bemessen, das die versicherte Person durch eine ihr zumutbare Tätigkeit erzielen könnte (Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. A., Art. 28a N 27).
Die Invalidität bemisst sich hier nicht nach medizinischen, sondern nach wirtschaftlichen, erwerblichen Kriterien, nach der Erwerbsunfähigkeit. Erwerbsunfähigkeit ist das Unvermögen, auf dem gesamten für die versicherte Person in Frage kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt die verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise wirtschaftlich zu verwerten (BGE 109 V 25 Erw. 3d). Wer nicht mindestens teilweise arbeitsunfähig ist, kann auch nicht erwerbsunfähig und mithin nicht invalid sein (vgl. BGE 105 V 139 Erw. 1b).
1.2.2 Die gemischte Methode betrifft Personen, die einem Teilerwerb nachgehen, d.h. nicht auf die im betreffenden Beruf übliche Arbeitszeit kommen, und zusätzlich noch in einem Aufgabenbereich beschäftigt sind. Der Invaliditätsgrad wird für die Erwerbstätigkeit (wie bereits erwähnt) nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs ermittelt, der Invaliditätsgrad für die Tätigkeit im Aufgabenbereich nach der spezifischen Methode des Betätigungsvergleichs (vgl. Art. 28a Abs. 3 IVG). Die spezifische Methode des Betätigungsvergleichs betrifft nach Art. 28a Abs. 2 IVG Personen, die keine Erwerbstätigkeit ausüben und sich in einem Aufgabenbereich wie dem Haushalt betätigen. Der Invaliditätsgrad wird bei einer Abklärung vor Ort durch die Gegenüberstellung der ohne und mit Gesundheitsschaden ausgeübten bzw. möglichen Tätigkeiten im Aufgabenbereich festgelegt (vgl. Leuenberger/Mauro, a.a.O., S. 41).
1.2.3 Für die Bemessung des Invaliditätsgrads werden bei der gemischten Methode der Erwerbsteil und der Aufgabenbereich zunächst separat betrachtet. Für den Erwerbsteil wird die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs angewendet (vgl. Erw. 1.2.1). Dabei wird zunächst die Einkommenseinbusse berechnet, d.h. es wird das Einkommen, welches die versicherte Person zumutbarerweise mit dem Gesundheitsschaden noch erzielen kann (Invalideneinkommen), vom Einkommen, welches die versicherte Person ohne Gesundheitsschaden erzielen konnte (Valideneinkommen), abgezogen. Danach wird die Einbusse als Anteil des Valideneinkommens in Prozenten ausgewiesen. Der so erhaltene Invaliditätsgrad aus dem Erwerbsteil wird mit dem Anteil der Erwerbstätigkeit (Pensum, welche von der Versicherten ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgeübt würde) multipliziert, um den gewichteten Invaliditätsgrad zu erhalten.
Im erwerblichen Bereich wurde bei Anwendung der gemischten Methode als Valideneinkommen früher berücksichtigt, was die versicherte Person im Gesundheitsfall aus ihrer Teilerwerbstätigkeit erzielen würde (vgl. u.a. BGE 125 V 146 Erw. 2b S. 150; Ueli Kieser, Gemischte Methode - ein Blick auf die bisherige Rechtsprechung, HAVE 4/2016 S. 471 ff., S. 474). Seit dem 1. Januar 2018 bestimmt Art. 27bis Abs. 3 lit. a der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201), dass sich die Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Erwerbstätigkeit bei Teilerwerbstätigen, die sich zusätzlich im Aufgabenbereich nach Art. 7 Abs. 2 IVG betätigen, nach Art. 16 ATSG richtet, wobei das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet wird (vgl. Urteil BGer 9C_690/2019 vom 20.1.2020 Erw. 2.2).
Die Invalidität in Bezug auf den Aufgabenbereich wird durch einen Betätigungsvergleich bestimmt. Die ermittelte Invalidität wird sodann mit dem Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich (also dem verbleibenden Pensum, wenn der Anteil der Erwerbstätigkeit von 100 abgezogen wird) multipliziert. Daraus ergibt sich der gewichtete Invaliditätsgrad im Aufgabenbereich.
Der gesamte Invaliditätsgrad ergibt sich letztlich durch Addition der in beiden Bereichen berechneten und gewichteten Teilinvaliditäten (vgl. Leuenberger/Mauro, a.a.O., S. 41 f.; Art. 27bis Abs. 2 lit. a und b IVV).
1.3 Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (vgl. Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des Sachverhalts zu sorgen (BGE 122 V 157 Erw. 1a). Mit dem Untersuchungsgrundsatz korrelieren die Mitwirkungspflichten der versicherten Person, indem diese zur Abklärung des Sachverhaltes beitragen muss (vgl. Meyer/Reichmuth, a.a.O., Art. 53-57 IVG N 10 mit Verweis auf BGE 122 V 157 Erw. 1a). Im Rahmen der Rechtsanwendung von Amtes wegen hat das Sozialversicherungsgericht auf den festgestellten Sachverhalt jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden ansieht, und ihm auch die Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist. Das Gericht hat sich nicht darauf zu beschränken, den Streitgegenstand bloss im Hinblick auf die von den Parteien aufgeworfenen Rechtsfragen zu überprüfen. Es kann eine Beschwerde gutheissen oder abweisen aus anderen Gründen als von der Beschwerde führenden Partei vorgetragen oder von der Vorinstanz erwogen (BGE 122 V 34 Erw. 2b). Die beiden erwähnten Grundsätze gelten allerdings nicht uneingeschränkt. Zu beachten ist namenltich das Rügeprinzip, wonach die Beschwerdeinstanz nicht zu prüfen hat, ob sich die angefochtene Verfügung unter schlechthin allen in Frage kommenden Aspekten als korrekt erweist, sondern im Prinzip nur die vorgebrachten Beanstandungen untersucht. Von den Verfahrensbeteiligten nicht aufgeworfene Rechtsfragen werden von der Beschwerdeinstanz nur geprüft, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 119 V 347 Erw. 1a).
1.4.1 Die Verwaltung und im Beschwerdefall der Richter sind bei der Bemessung des IV-Grades auf Unterlagen angewiesen, die der Arzt und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand des Versicherten zu beurteilen. Der Arzt hat auch dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeit der Versicherte arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 Erw. 4).
1.4.2 In der Würdigung der Beweise ist der Sozialversicherungsrichter frei (vgl. Art. 61 lit. c ATSG). Er hat die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Er hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten (BGE 125 V 351 Erw. 3a; 122 V 157 Erw. 1c).
1.4.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist mithin entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 Erw. 3a).
1.4.4 Es können auch reine Aktenberichte beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. Urteil BGer 9C_138/2021 vom 12.4.2021 Erw. 3.2.1 mit Verweis auf das Urteil 8C_224/2020 vom 13.5.2020 Erw. 4.3). Sodann ist auch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass Hausärzte und behandelnde Ärzte infolge des besonderen Vertrauensverhältnisses im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihres Patienten aussagen (vgl. BGE 125 V 351 Erw. 3b/cc S. 353).
1.5 Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; Kölz/Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. A. Rz. 153; Urteil BGer 8C_424/2010 vom 19.7.2010 Erw. 3.2.3 mit Verweis auf BGE 134 I 140 Erw. 5.3).
1.6 Zum Beweiswert einer Haushaltsabklärung sind analog zur Rechtsprechung zur Beweiskraft von Arztberichten verschiedene Faktoren zu berücksichtigen (Urteil BGer I 741/01 vom 18.8.2003 Erw. 4.1). Hier ist ebenfalls wesentlich, dass als Berichterstatterin eine qualifizierte Person wirkt, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen − auch mit Blick auf eine allfällige erwerbliche Beschäftigung − hat. Ferner sind nebst der Aussage der betroffenen Person zur Haushaltsbewältigung und Erwerbstätigkeit zusätzlich die Angaben von Familienangehörigen und anderen im gleichen Haushalt Lebenden zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind (Urteil BGer I 741/01 vom 18.8.2003 Erw. 4.1). Schliesslich muss die Haushaltsabklärung plausibel begründet und detailliert bezüglich der einzelnen Haushaltsverrichtungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, darf der Richter nur in das Ermessen der Abklärungsperson eingreifen, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen oder Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Abklärungsresultate vorliegen (Urteil BGer I 741/01 vom 18.8.2003 Erw. 4.1). Nach konstanter Rechtsprechung ist den Aussagen der versicherten Person im Rahmen der Haushaltsabklärung erhöhtes Gewicht beizumessen, da diese noch nicht von möglichen versicherungsrechtlichen Überlegungen geprägt sind (Hansjörg Seiler, Anforderungen an die Beweisführung zu Status und Invalidität in der IV-Haushaltsabklärung, in: Schaffhauser/ Schlauri [Hrsg.]: Sozialversicherungsrechtstagung 2009, S. 18 f.; BGE 117 V 194 Erw. 3b S. 195). Analoges geht aus der Beweismaxime hervor, wonach die sogenannten spontanen "Aussagen der ersten Stunde" in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können. Wenn der Versicherte seine Darstellung im Laufe der Zeit wechselt, kommt den Angaben, die er unmittelbar gemacht hat, meistens grösseres Gewicht zu als jenen nach Kenntnis einer Ablehnungsverfügung des Versicherers (BGE 121 V 45 Erw. 2a mit Hinweis auf BGE 115 V 143 Erw. 8c; RKUV 1988 Nr. U 55, S. 363 Erw. 3b/aa mit Hinweisen).
Eine landwirtschaftliche Abklärung an Ort und Stelle ist geeignet, die der Beschwerdeführerin zumutbaren Arbeiten festzulegen (auch wenn dies von ihr nicht so umgesetzt wird). Zum Beweiswert einer solchen Abklärung ist ebenso analog die Rechtsprechung zur Beweiskraft von Arztberichten beizuziehen (vgl. Urteil BGer I 352/01 vom 26.4.2002 Erw. 2c/bb).
2. In der angefochtenen Verfügung vom 19. September 2022 hielt die Vorinstanz im Wesentlichen sinngemäss fest, die Beschwerdeführerin sei seit 2018 in ihrer Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt. Abklärungen hätten ergeben, dass seit ca. März 2020 von einer Arbeitsunfähigkeit von 50% in der angestammten sowie in einer angepassten Tätigkeit auszugehen sei; eine anhaltende Arbeitsunfähigkeit in geringerem Ausmass "um 25% Arbeitsunfähigkeit" sei bereits seit ca. 2018 anzunehmen. Angepasst sei eine körperlich leichte Tätigkeit in Wechselposition. Da die Anmeldung am 24. September 2020 eingegangen sei, handle es sich um eine verspätete Anmeldung und der Leistungsanspruch würde ab 1. März 2021 beginnen. Die Beschwerdeführerin werde zu 20% als Erwerbstätige und zu 80% als im Aufgabenbereich Haushalt tätig beurteilt. Gemäss landwirtschaftlicher Abklärung bzw. Landwirtschaftsbericht resultiere ein Erwerbsausfall von 59%. Ab 1. März 2021 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 50% für sämtliche Tätigkeiten, im Haushalt werde jedoch für März 2021 von einer Einschränkung von 0% ausgegangen. Es resultiere ein Invaliditätsgrad von 10%, was keinen Anspruch auf eine IV-Rente begründe. Aufgrund der Schulterproblematik sei eine Arbeitsunfähigkeit ab 15. März 2021 bis 11. August 2021 ausgewiesen; am 16. April 2021 habe eine Operation stattgefunden; ab 11. August 2021 bestehe wieder 100% Arbeitsfähigkeit rein aufgrund der Schulter und insgesamt 50% Arbeitsfähigkeit in leichten Tätigkeiten. Da ab 1. März 2021 kein rentenbegründender Anspruch bestehe und die erneute Arbeitsunfähigkeit ab 15. März 2021 aufgrund des neuen Leidens entstanden sei, beginne die einjährige Wartezeit wieder von vorne. Ab 11. August 2021 bestehe wieder eine Arbeitsfähigkeit von 50% in leichten Tätigkeiten; die Abklärung im Aufgabenbereich habe eine Behinderung von 14% ergeben; im Erwerbsteil Landwirtschaft betrage die Behinderung 59%; daraus resultiere ein Invaliditätsgrad von 23%, sodass auch nach Ablauf der einjährigen Wartezeit kein Rentenanspruch bestehe. Es sei am 16. März 2023 nochmals eine Haushaltsabklärung vor Ort vorgenommen worden. Dem entsprechenden Bericht könnten Einschränkungen im Haushaltsbereich wie folgt entnommen werden: Bis März 2021: 0%; April 2021 - Juni 2021: 50%; Juli 2021 - August 2021: 14%; ab September 2021: 7%. Die Berechnungen des neuerlich konsultierten Landwirtschaftsexperten hätten ergeben, dass der Betrieb einen Gesamtarbeitsanfall von 941 AKh ausweise, somit also minim höher als bei der ersten Berechnung mit 907 AKh. Im Gespräch vor Ort hätten die Versicherte und ihr Gatte erwähnt, dass die Versicherte valid vor allem die körperlich leichten Arbeiten erledigt habe; die anstrengenden und das Fahren der Maschinen seien durch den Gatten und in zunehmendem Masse durch den Sohn, welcher ab 2021 den Hof weitergeführt habe, erledigt worden. Auf diese Aussagen der ersten Stunde sei abzustellen. Die Beschwerdeführerin sei mit 618 AKh mit einem Anteil von 24% als Landwirtin zu beurteilen, die restlichen 74% würden auf den Bereich Hausfrau fallen, wobei im letzteren Bereich während der Zeit von April bis Juni 2021 eine hohe Einschränkung von 50% anzunehmen sei, ab September 2021 betrage die Einschränkung 7%. Im Landwirtschaftsbetrieb habe sie noch eine Arbeitsleistung von 286 AKh erbringen können, was einer Arbeitsunfähigkeit von 54% entspreche. Selbst unter Berücksichtigung der Einwände sei von einer Gesamteinschränkung von 18% und somit von deutlich unter 40% auszugehen. Auch wenn die Versicherte seit der Hofübernahme durch den Sohn per 1. Januar 2021 einer anderweitigen, der Behinderung besser angepassten ausserhäuslichen Tätigkeit nachgehen könnte, ergäben sich keine Hinweise für eine Einschränkung in rentenbegründendem Ausmass; auf weitere Berechnungen/Abklärungen könne verzichtet werden.
3.1 Die Beschwerdeführerin macht vor Verwaltungsgericht geltend, strittig sei vorab die Pensenverteilung. Sie habe im Jahr 2017 den Landwirtschaftsbetrieb in Bennau übernommen und sei bereits seit 2018 in der angestammten Tätigkeit als Bäuerin mit 25% erheblich eingeschränkt, seit März 2020 zu 50%. Die Einschränkung in der Betreuung der Pferde und das auf die Pferdehaltung entfallende Pensum seien nicht abgeklärt worden "(ev. Hobby)". Die Einschätzung, wonach im landwirtschaftlichen Betrieb 907 AKh anfallen würden, stehe im Widerspruch zur alljährlichen Einschätzung des Betriebsaufwands; die Beschwerdeführerin habe für die Jahre 2019 und 2020 vom Amt für Landwirtschaft (AfL) bestätigt erhalten, dass der Betrieb 0.78 bzw. 0.79 Standardarbeitskräfte (SAK) umfasse, wobei 1 SAK 2'800 AKh entspreche. 0.78 SAK entsprächen rund 2'200 AKh, womit die Basis der angefochtenen Verfügung entfalle (S. 3 f. Ziff. 4 f.).
Gemäss IV-Stelle werde das Haushaltspensum so berechnet, "dass 100% abzüglich das Pensum in der Landwirtschaft Haushalt sei." Setze man aber beim vom Landwirtschaftsexperten verwendeten Berechnungstool zwei Personen im Haushalt und eine mittlere Mechanisierung ein, ergebe sich ein anderes Bild und man komme auf 457.6 AKh, bei geringer Mechanisierung gar nur auf 301 AKh. Dies entspreche 17.6% bzw. 11.5% der von der IV-Stelle herangezogenen 2'600 AKh; die restlichen rund 60% würden damit auf die Pferdehaltung entfallen, bei welcher die Einschränkung derjenigen in der Landwirtschaft entspreche; dies ergebe einen IV-Grad von rund 50% (S. 4 Ziff. 6).
Sollte wider Erwarten auf die Methodik der IV-Stelle abgestellt werden, ergebe sich ein Haushaltpensum von 20%, was sich bereits aus dem Haushaltsbericht vom 2. August 2021 ergebe, wonach sie sieben Tage pro Woche ohne Ferien zu 80% im Landwirtschaftsbetrieb gearbeitet habe; der Anteil der Landwirtschaft sei zu tief eingesetzt bzw. - weil gemäss IV-Stelle das Restpensum, welches nicht landwirtschaftlich sei, im Haushalt anfalle und die Pferdehaltung unberücksichtigt geblieben sei, der Haushaltanteil zu hoch eingeschätzt worden. Gäbe es auf dem Hof so wenig zu tun, wie dies gemäss Bericht der Fall sein solle, hätte die Beschwerdeführer als Gesunde eine Tätigkeit auswärts als Lohnempfängerin aufgenommen. In einer anderen Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin heute ebenfalls 50% arbeitsunfähig/invalid. Sollte das Gericht auf die Pensenbeurteilung der IV-Stelle abstellen, wäre davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin eine angepasste Tätigkeit in einem 60%-Pensum angenommen hätte (S. 5 Ziff. 7).
Bei der Einschätzung in der Landwirtschaft sei fälschlicherweise davon ausgegangen worden, dass die relevanten gesundheitlichen Einschränkungen erst 2020 eingetreten seien; der Bericht basiere auf einer vollen Arbeitsfähigkeit in den Jahren 2018 und 2019. Offenbar sei dem Bericht von Dr.med. E.________ vom 7. Oktober 2020 falsche Bedeutung zugemessen worden (S. 5 Ziff. 8).
Sodann sei der Landwirtschaftsbericht widersprüchlich, wenn im Schreiben vom 6. September 2022 die Beschwerdeführerin als zierliche Person beschrieben werde, dann aber ohne Einschränkungen von statistischen Werten für die Bewirtschaftung ausgegangen werde; wenn sie eine zierliche Person sei, habe sie mehr Arbeit als ein durchschnittlicher Bauer, um dasselbe zu bewältigen (S. 5 f. Ziff. 9).
Die Einwände der Beschwerdeführerin vom 19. November 2021 seien unbestritten geblieben; die Arbeiten im Stall, die den grössten Anteil an der Arbeit umfassten, seien vollständig von Hand zu erledigen und sicher als schwer zu bezeichnen (S. 6 Ziff. 10).
Tatsächlich habe die Beschwerdeführerin nach der Pensionierung des Gatten alle Arbeiten auf dem Hof ausgeführt; schon im Feststellungsblatt stehe hierzu als Wiedergabe des Berichts von Dr.med. E.________, dass der Ehemann keine nennenswerten Verrichtungen auf dem Hof mehr vornehmen könne. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, dass der Ehemann nach der Pensionierung nur noch in Ausnahme- bzw. Einzelfällen auf dem Hof geholfen habe; keinesfalls seien die Arbeiten beispielsweise hälftig aufgeteilt worden; die Angaben im Bericht zur landwirtschaftlichen Einschränkung würden diesen Angaben widersprechen. Der Ehegatte sei wegen sehr knappen finanziellen Verhältnissen in einer leichten Tätigkeit in einem Teilpensum erwerbstätig (S. 6 Ziff. 11). Nicht nachvollziehbar sei, weshalb der Sohn im Bericht von 2021 unerwähnt geblieben sei, im Schreiben vom 6. September 2022 aber erscheine; auf diesen Bericht könne nicht abgestellt werden. Die Beschwerdeführerin gebe an, der Betrieb sei nicht mechanisiert und es falle viel Handarbeit an; im Bericht des Landwirtschaftsexperten sei dies eher abweichend beschrieben (S. 7 Ziff. 12).
Der Haushaltsabklärungsbericht sei bzgl. Garten- und Umgebungsarbeit nicht vollständig. Die Wohnungs- und Hauspflege seien ungenügend erwähnt; der Ehegatte habe ebenfalls Rückenprobleme und könne keine Garten- oder Umgebungsarbeiten erledigen oder bei Reinigungsarbeiten helfen. Behinderungsbedingt sei auch das Verhalten angepasst worden. Insgesamt erscheine eine Einschränkung von 7% als deutlich zu tief (S. 7 f. Ziff. 15).
3.2 Die Vorinstanz hält vernehmlassend fest, bei der Betreuung der Pferde handle es sich um ein Hobby/eine Freizeitbeschäftigung; im Abklärungsbericht vom 22. Juni 2022 werde festgehalten, dass auch 2-3 Pferde gehalten würden, die aber keinen Erwerbshintergrund hätten. Nicht ausgewiesen sei, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Pferdehaltung in einem geringeren Pensum in der Haushaltsführung tätig gewesen wäre. Die Beschwerdeführerin bringe lediglich vor, dass die restlichen 60% auf die Pferdehaltung entfallen würden, was bedeuten würde, dass die meiste Zeit für 2 bis 3 Pferde aufgewendet würde, was unwahrscheinlich sei. Bei den auf 455 auf die Beschwerdeführerin entfallenden AKh von 907 handle es sich um den mit der "Software AVIV 20" berechneten Schnitt der Jahre 2018 und 2019; die Datengrundlage der Software bildeten wissenschaftliche Erhebungen von Arbeitszeiten für alle möglichen Arbeiten in der Landwirtschaft. Die SAK sei nicht geeignet, den effektiven Arbeitsaufwand auf betrieblicher Ebene abzubilden; mit der Software ART Arbeitsvoranschlag hingegen werde der Arbeitszeitbedarf individuell auf den Betrieb abgestimmt berechnet. Die Arbeiten auf dem Hof und im Haushalt seien gemäss den beschwerdeführerischen Angaben ineinandergeflossen, weshalb auch deshalb die Aufteilung 20% bzw. 24% Betrieb und 80% bzw. 76% Haushalt nicht zu beanstanden sei.
Abzustellen sei auf tatsächliche Verhältnisse vor Invaliditätsbeginn und nicht auf hypothetische Annahmen, wie dies die Beschwerdeführerin wünsche, wenn sie festhalte, dass davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführerin in einem 60%-Pensum eine angepasste Tätigkeit angenommen hätte (S. 3 Ziff. 5 i.f.). Es dürfe davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin dem Landwirtschaftsexperten im Sinne einer Aussage der ersten Stunde dargelegt habe, dass ihr Leistungsausfall durch den Ehemann kompensiert worden sei; die Aufteilung der Arbeiten werde auch im Haushaltsbericht erwähnt. Herr F.________, bei welchem es sich um einen Experten handle, habe den Betrieb besucht. Bezüglich der Angaben zur Mechanisierung könne durchaus auf seine Ausführungen abgestellt werden (S. 3 Ziff. 6).
Im Haushaltsbericht vom 21. März 2022 sei der Umschwung des Hauses erwähnt, ebenfalls, dass die Umgebung meistens durch den Ehemann gemacht werde; die abklärende Person habe um den Garten/die Umgebung gewusst und habe diese bei der Beurteilung gebührend berücksichtigt (S. 4 Ziff. 8).
3.3 Replizierend ergänzt die Beschwerdeführerin, für die Pferde würden Direktzahlungen ausgerichtet, weshalb die Pferdehaltung einen erwerblichen Hintergrund habe (S. 1). Was Inhalt der Software AVIV 20 sein solle, sei unklar. Nicht ersichtlich sei, weshalb diese Grundlagen verlässlicher sein sollten, als die SAK-Angaben, welche für die Direktzahlungen massgeblich seien. Auf der von der Vorinstanz angegebenen Homepage sowie in deren Vernehmlassung sei sodann von einer Software ART Arbeitsvorschlag die Rede; was der Unterschied zu AVIV 20 sei, sei nicht klar. Wäre in der Landwirtschaft effektiv lediglich ein Pensum von 20% angefallen, wäre die Beschwerdeführer sicher auswärts arbeiten gegangen (S. 2).
Die Angaben im Landwirtschaftsbericht seien zu wenig spezifisch, um erhebliche Schlüsse daraus zu ziehen und es bestehe kein genügender Grund zur Annahme, was die Beschwerdeführerin genau gesagt haben soll. Was es konkret heisse, Arbeiten seien gemeinsam zu verrichten, sei offen. Auch zwei Personen, von denen eine hin und wieder bei gewissen Gelegenheiten aktiv werde, verrichte Arbeiten mit einer Person gemeinsam, welche diese fast ausschliesslich erledige. Auch nach der zweiten Haushaltsabklärung seien unspezifische Beschreibungen benutzt und vorsorglich präzisiert worden. Beim zweiten Haushaltsabklärungsbericht sei die erwähnte Präzisierung zur Beteiligung des Ehegatten akzeptiert worden (S. 2). Im Landwirtschaftsbericht werde lediglich erwähnt, der Sohn habe 2021 behinderungsbedingt den Betrieb übernommen; in der Stellungnahme vom 6. September 2022 solle hingegen nahegelegt werden, er habe schon vorher zunehmend mitgeholfen. Dies sei widersprüchlich. Erhebliche Mitarbeit hätte jedenfalls für den Ehegatten als auch den Sohn eine unverhältnismässige Belastung dargestellt aufgrund deren Erwerbstätigkeit, Familie bzw. eigener gesundheitlicher Einschränkung. Hinzu komme, dass die Mitarbeit des Ehegatten im Haushalt übermässig berücksichtigt werde (S. 3).
4. Den (insbesondere medizinischen) Unterlagen lässt sich zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin u.a. was folgt entnehmen:
4.1 Am 23. September 2020 reichte die Beschwerdeführerin eine Anmeldung Berufliche Integration/Rente bei der IV-Stelle ein und führte als gesundheitliche Beeinträchtigungen an: Osteoporose, Morbus Bechterew, eingebrochener Rückenwirbel; starke Gelenkschmerzen verbunden mit Atemnot und im unteren Rückenbereich Ausstrahlung auf das Becken und die Beine mit erheblicher Bewegungseinschränkung. Die bis auf weiteres andauernde Arbeitsunfähigkeit wurde mit 50% angegeben, als Beschäftigung Landwirtin in einem Pensum zu 100% seit 1. Januar 2018 mit einem Bruttoeinkommen von Fr. 51'247.75 (Vi-act. 15).
4.2 Im Arztbericht zuhanden der IV-Stelle vom 7. Oktober 2020 stellte Dr.med. E.________ (Facharzt FMH für Rheumatologie) folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Vi-act. 27-1 ff.): 1. Chronisches thorakolumbospondylogenes Syndrom linksbetont mit/bei: Wirbelsäulenfehlform/-Haltung mit Hyperkyphose der BWS, Hyperlordose der LWS, leichte Skoliose, schwere Dekonditionierung der Rumpfmuskulatur bei konstitutionellem Untergewicht, generalisierter Muskelhartspann, MRI BWS/LWS, ISG: Alte Deckplattenimpressionsfraktur BWK 7 mit leicht gestörtem sagittalem Alignement, ausgeprägtere degenerative Veränderungen tieflumbal mit Spondylolyse L5, Olisthesis, Facettenarthrosen tieflumbal ohne Nervenwurzelkompression, keine Spondyloarthritis, ISG unauffällig; 2. Tendovaginitis flexor carpi radialis Daumen bds mit/bei St.n. Dekompression der FPL-Sehne Dig. I rechts Mai 2017 (fecit Dr. G.________, Schwyz), Tendovaginitis flexor carpi radialis links, aktuell florid; 3. V.a. periphere Spondyloarthritis mit/bei HLA-B27 positiv, ANA negativ, Anti-CCP negativ, Rheumafaktoren negativ, St.n. Synovitiden linksbetont beider Kniegelenke, fragliche entzündliche Manifestationen auch Daumen rechts, Aktuell: Salazopyrin 1500 mg täglich; 4. Symptomatische Osteoporose mit/bei Status nach leichtgradiger alter Deckplattenimpressionsfraktur BWK 7, Spezifische antiosteoporotische Therapie mit Zolendronat seit August 2017, DEXA Juli 2017: Schenkelhals T-Score: -2.8; 5. Status nach ausgeprägter Ileitis terminalis, NSAR bedingt 2017. Der Rheumatologe hielt erkannte für die als alleine verantwortliche Bäuerin mit Viehwirtschaft aufgrund der multifaktoralen Problematik eine bleibende Einschränkung von 50%.
Dem Bericht lässt sich sodann entnehmen, die Patientin (bzw. Beschwerdeführerin) betreibe selbständig einen Bauernhof mit ihrem Ehemann, der seit 3 Jahren pensioniert und gesundheitlich bedingt keine nennenswerten Verrichtungen mehr durchführen könne; die Arbeit bleibe dabei bei der Beschwerdeführerin; seit mindestens einem halben Jahr sei jedoch deren Leistungsfähigkeit massiv beeinträchtigt; sie habe "keine Arbeitsfähigkeit verlangt, da sie keine Krankentaggeldversicherung" habe. Nur mit Unterstützung durch Nachbarschaftshilfe und dem Sohn könne der Bauernhof und damit die Lebensgrundlage der Patientin knapp aufrechterhalten bleiben; es sei seit einem halben Jahr nur noch von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in ihrer Tätigkeit als Landwirtin "mit Viehwirtschaft, Pferden auszugehen" (Ziff. 1.3, vgl. Ziff. 3). Der Rheumatologe berichtet weiter von einem konstitutionellen Untergewicht der Patientin seit deren Kindheit, das durch Krafttraining nicht korrigierbar sei, verbunden mit einer Dekonditionierung der Rumpfmuskulatur und überlastungsbedingtem generellen muskulären Hartspann, welche die Leistungsfähigkeit für ihre körperliche Arbeit zusätzlich erschwere (Ziff. 2.1, 2.7). Eine Umschulung bei der ungelernten Bäuerin, deren Lebensgrundlage der Hof darstelle, sei unrealistisch. Sie könne als alleine tätige Bäuerin bei dem hohen Arbeitspensum auch nicht eine 2. Arbeit annehmen (Ziff. 4).
4.3 Der RAD(Regionaler ärztlicher Dienst)-Arzt Dr.med. H.________ (Facharzt für Allgemeinmedizin) kommt mit Beurteilung vom 26. November 2020 zum Ergebnis, dass i) bei der Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit von einer Arbeitsfähigkeit knapp 50% bzw. dass ii) bei ihr aufgrund der beschriebenen Gesundheitsschäden von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit auch für körperlich leichte Tätigkeiten, Wechselposition, auszugehen sei, dies ab März 2020 ("ca. ab 3/20"). Eine anhaltende Arbeitsunfähigkeit in geringerem, ca. hälftigem Ausmass von ca. 25% ("um 25%") sei bereits seit ca. 2018 anzunehmen. Eine Verbesserung sei im Verlauf nicht zu erwarten (Vi-act. 31-1/2).
4.4 Am 16. April 2021 hat sich die Beschwerdeführerin im Spital I.________ einer Schulteroperation durch Dr.med. J.________ (Orthopädische Chirurgie FMH) unterzogen (Schultergelenksarthroskopie rechts, Tenotomie und Tenodese der langen Bizepssehne im Sulkus, Mini open-Rekonstruktion der Supraspinatussehne und des vorderen Intervalls, Subakromiale Dekompression mit Bursektomie und Akromioplastik (Vi-act. 46-3 ff./8). Im Austrittsbericht vom 27. April 2021 (Vi-act. 46-3 f./8) zur Hospitalisation vom 16. bis 19. April 2021 wird von Dr.med. K.________ (Orthopädische Chirurgie FMH) ein guter perioperativer Verlauf beschrieben; nach deutlichem Rückgang der postoperativen Schmerzen und lokal reizlosen und trockenen Wundverhältnissen sei die Patientin nach Hause entlassen worden.
4.5 Im IV-Verlaufsbericht vom 10. August 2021 beschreibt Dr.med. E.________ einen verschlechterten Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin (Vi-act. 46-1 f./8). Gegenüber seinem Bericht vom Oktober 2020 habe sich die Schulterproblematik deutlich verschärft und habe im April 2021 operiert werden müssen. Damit werde die labile und komplexe, multifaktorale Schmerzproblematik am Bewegungsapparat verstärkt, welche derzeit ganz vorwiegend mechanisch-degenerativ bedingt sei. Er habe die Beschwerdeführerin im Juni 2021 letztmals gesehen. Wegen der zusätzlich aufgetretenen Schulterproblematik würden seinerseits nachvollziehbare Einschränkungen in der Leistungsfähigkeit in ihrer körperlichen schwer belastenden Tätigkeit als Bäuerin bestehen. Er verbleibe bei der Meinung, dass eine bleibende Arbeitsunfähigkeit von 50% in ihrer angestammten Tätigkeit gerechtfertigt sei. Derzeit sei rein die Schulterproblematik noch nicht gesichert und in ihrer Tragweite für die Arbeitsfähigkeit abschätzbar.
4.6 In einer weiteren RAD-Beurteilung durch Dr.med. H.________ wurde zum "weiteren Verlauf" am 6. September 2021 festgehalten bzw. empfohlen (Vi-act. 48), "bei den Operateuren ein AZ" zu verlangen. Der RAD-Arzt hielt in Beantwortung einer entsprechenden Frage der IV-Stelle fest, eine passagere Verschlechterung seit seiner Stellungnahme vom 26. November 2020 sei ausgewiesen; unklar sei, ob eine anhaltende Verschlechterung persistieren werde; weder Dr.med. E.________ noch er würden dies wissen.
4.7 Im Arztbericht vom 9. September 2021 zuhanden der IV-Stelle hielt Dr.med. K.________ u.a. fest (Vi-act. 50-2 ff./17), bzgl. Schulter gehe es der Beschwerdeführerin ordentlich und sie hätten die Behandlung abgeschlossen. In Beurteilung der Gesamtsituation sei es sicherlich so, dass die Patientin an das Limit ihrer Arbeitsfähigkeit komme, dies wegen den diversen Erkrankungen.
Die Patientin sei am 11. August 2021 letztmalig zur Kontrolle gekommen und ihr sei vom 15. März 2021 bis 10. August 2021 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden; ab 11. August 2021 sei sie "wieder voll arbeitsfähig" geschrieben worden. Subjektiv gehe es der Patientin nach der 2021 erfolgten Rekonstruktion der Rotatorenmanschette deutlich besser als präoperativ. Auch bzgl. einer 2004/2005 behandelten Radiusköpfchenfraktur (Behandlungsabschluss nach Metallentfernung) gehe es ihr gut.
5.1 In einer weiteren RAD-Beurteilung hielt Dr.med. H.________ am 14. September 2021 sinngemäss fest, es sei "wegen Operation" eine passagere Verschlechterung seit seiner Stellungnahme vom 26. November 2020 ausgewiesen, dies von März 2021 bis August 2021. In diesem Zeitraum habe die Arbeitsfähigkeit "generell 0%" betragen. Am 11. August 2021 sei dann wieder der Status quo ante punkto Arbeitsfähigkeit erreicht gewesen. Weitere Abklärungen seien nicht angezeigt (Vi-act. 52).
5.2 Diese Annahmen werden von der Beschwerdeführerin vor Verwaltungsgericht nicht, jedenfalls nicht substantiiert, in Frage gestellt. Es sind denn aus einer objektiven Betrachtungsweise auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass der Beschwerdeführerin leichte wechselbelastende Tätigkeiten in Wechselposition nicht zumutbar sein sollten. Zwar hielt der Orthopäde Dr.med. K.________ im September 2021 u.a. fest, es sei sicherlich so, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der gesamten Situation - mithin mit Einbezug der Schulterproblematik - ans Limit ihrer Arbeitsfähigkeit komme. Indes legte sich dieser Arzt nicht auf eine Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Gesamtsituation fest und verwies vielmehr auf den Kollegen E.________; im Übrigen attestierte dieser Arzt ab 11. August 2021 gar eine 100%ige Arbeitsfähigkeit, was derweil deshalb zu relativieren ist, weil sich dies "vorallem auf die Schulterproblematik" bezieht (vgl. oben Erw. 4.7; Vi-act. 50-4/17). Im Übrigen ging selbst der behandelnde Arzt Dr.med. E.________ (stets) von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit aus, was ebenso und übereinstimmend vom RAD-Arzt erkannt worden war. Eine höhere Arbeits(un)fähigkeit ist nicht aktenkundig und wird von der Beschwerdeführerin zu Recht auch nicht geltend gemacht.
6. Die Beschwerdeführerin bemängelt eine ungenügende Abklärung, sowohl hinsichtlich Landwirtschaft als auch hinsichtlich Haushalt.
6.1 Der von der Vorinstanz konsultierte Landwirtschaftsexperte des Amts für Landwirtschaft (AfL) hielt mit Bericht vom 22. Juni 2021 zur betrieblichen Situation u.a. fest (Vi-act. 42-2 ff./7), das Ehepaar der versicherten Person habe valid einen kleinen Berglandwirtschaftsbetrieb mit Mutterkuhhaltung betrieben; auf 14.32 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche (LN) sei Raufutter für ca. 9 Mutterkühe und deren Kälber produziert worden. Auch seien 2-3 Pferde gehalten worden, welche aber keinen Erwerbshintergrund gehabt hätten. Rund 3.55 ha seien hängig und 0.33 ha seien steil, wobei die steilen Flächen einen vermehrten Handarbeitsteil benötigten. Die Mechanisierung sei einfach und der Betriebsstruktur angepasst. Das Ausbringen der Dünger und das Einlagern des Raufutters seien durch eine Lohnunternehmung ausgeführt worden. Die Stallarbeiten könnten rationell und körperlich wenig anstrengend erledigt werden; die Futtervorlage und das Entmisten erfolgten z.T. von Hand; die anstrengenden Arbeiten seien aber mechanisiert. Bis zur Pensionierung des Ehemannes der Versicherten sei dieser als selbständiger Landwirt bei der Ausgleichskasse gemeldet gewesen. Er habe hauptsächlich aber als Unselbständiger gearbeitet. Die Landwirtschaft sei im Nebenerwerb betrieben worden und viele leichtere Arbeiten habe bereits damals die Versicherte verrichtet. Sie habe den Betrieb von 2018 bis 2020 als Selbständige weitergeführt und diesen ab 2021 behinderungsbedingt dem gemeinsamen Sohn übergeben. Die Versicherte und ihr Ehemann hätten die täglichen Stallarbeiten immer gemeinsam betrieben. Von den Feldarbeiten habe die Versicherte vor allem das Wenden und Schwaden des Erntegutes sowie die Nacharbeiten verrichtet. Der Leistungsausfall der Versicherten sei durch ihren Ehemann kompensiert worden. Der Landwirtschaftsbetrieb weise einen Arbeitsaufwand von 907 AKh aus, wovon auf die Versicherte valid rund 455 AKh entfallen würden. Zum Nebenerwerb/Status hielt der Experte fest, in der Abklärung würde keine Berechnung bzgl. Status der Versicherten gemacht; die Berechnung der Leistungsfähigkeit und des Erwerbsausfalls beziehe sich ausschliesslich auf die Landwirtschaft. Im Abklärungsbericht werden der Erwerbsausfall und der daraus resultierende Invaliditätsgrad wie folgt berechnet:
Ohne gesundheitliche Einschränkung
Mit gesundheitlicher Einschränkung
Arbeitsstunden
AKh
AKh
Versicherte Person
455
221
Unentgeltliche mitarb. Familienmitglieder
452
686
Versicherte Person + Familie
907
907
Angestellte in der Landwirtschaft
Total Arbeitsstunden Landwirtschaft
907
907
Übrige Tätigkeiten
Total Arbeitsstunden
907
907
Einkommen
Ohne gesundheitliche Einschränkung
Mit gesundheitlicher Einschränkung
Einkommen Landw. vor Personalkosten
49'104
49'104
Behinderungsbedingte Veränderungen
0
-7'500
Einkommen Landwirtschaft vor Personalkosten nach Korrekturen
49'104
41'604
Einkommen Landwirtschaft
49'104
41'604
0
0
Zwischentotal
49'104
41'604
Arbeitsverdienst Landwirtschaft
49'104
41'604
Arbeitsverdienst Landw. Pro Arbeitsstunde
54.14
45.87
Arbeitsverdienst der Familie
24'471
31'467
Arbeitsverdienst der vers. Person
24'633
10'137
Einkommen v. P. aus der Landwirtschaft
24'633
10'137
Übrige Einkommen
Gesamteinkommen der vers. Person
24'633
10'137
Behinderungsbedingter Erwerbsausfall
14'496
Invaliditätsgrad
59%
Zur Errechnung des Valideneinkommens seien die Buchhaltungsabschlüsse der Jahre 2018 und 2019 zur Verfügung gestanden. Normalerweise müsse auf ein durchschnittliches Valideneinkommen aus fünf Buchhaltungsabschlüssen abgestellt werden. Für die beiden Jahre als "SE Landwirt der vP" betrage das Valideneinkommen aus der Landwirtschaft Fr. 24'633.--. Die Auswirkungen auf den behinderungsbedingten Erwerbsausfall durch die Abgabe von 3.5 ha Pachtland seien mitberücksichtigt worden. Die zeitliche Kapazität der Beschwerdeführerin für Arbeiten auf dem Betrieb betrage 455 AKh, infolge der gesundheitlichen Beeinträchtigung sei die Leistungsfähigkeit reduziert und betrage gemäss der dem Bericht beiliegenden Berechnung 49%, was einer Leistungsfähigkeit von (recte: abgerundet [221.8]) 221 AKh entspreche. Die Arbeitsunfähigkeit bzw. der arbeitswirtschaftliche Invaliditätsgrad betrage demnach 51%; der behinderungsbedingte Arbeitsausfall der Beschwerdeführerin betrage Fr. 14'469; der betriebswirtschaftliche Invaliditätsgrad betrage somit 59%.
6.2 Nach negativem Vorbescheid, mit welchem auch der Abklärungsbericht Landwirtschaft vom 22. Juni 2021 zugestellt wurde, liess die Beschwerdeführerin am 19. November 2021 Einwände erheben (vgl. Vi-act. 59). Sie machte u.a. geltend, der Abklärungsbericht Landwirtschaft kranke an verschiedenen Mängeln. Hiernach ersuchte die IV-Stelle am 9. Dezember 2021 den Landwirtschaftsexperten um eine Stellungnahme zum Einwand (Vi-act. 61-1/4). Nachdem er dem Ersuchen vom 9. Dezember 2021 auch nach der 3. Mahnung durch die IV-Stelle vom 8. August 2022 (Vi-act. 74) nicht nachgekommen war, gelangte die IV-Stelle schliesslich am 29. August 2021 erneut an den Landwirtschaftsexperten mit der Bitte, zu den Streitpunkten, bei welchen es sich um landwirtschaftliche Fragen handle, von fachlicher Seite her Stellung zu beziehen, (u.a.) den folgenden Fragen bzw. Einwänden (Vi-act. 75-1/2):
1. Beim Valideneinkommen wurde als Vergleichsbasis auf 2018 und 2019 abgestützt, obwohl die Vers. bereits seit Anfang 2018 eingeschränkt war. Der Anteil an geleisteter Arbeit der Vers. im Betrieb werde deshalb zu tief eingeschätzt (…).
2. Die Vers. habe nach der Pensionierung ihres Gatten alle Arbeiten auf dem Hof ausgeführt. Der Ehemann habe gesundheitsbedingt keine nennenswerten Verrichtungen mehr vornehmen können *(Anmerkung: Er arbeitet aber auch nach Pensionierung weiterhin in einem Teilpensum bei der Firma L.________, ca. 1-2 Tage/Woche). Somit ist er sicherlich auch auf dem Hof für gewisse Arbeiten arbeitsfähig.). * Der Rechtsvertreter beantragt, die vollen 907 AKh der Vers. anzurechnen.
3. Die AKh seien allgemein zu tief berechnet. Die Vers. habe sieben Tage die Woche zu 80 % im LW-Betrieb gearbeitet. Der Arbeitsaufwand auf dem Betrieb sei viel höher, da sehr viel von Hand gemacht werden müsse und maschinelle Unterstützung fehlt.
4. Für die behinderungsbedingt erfolgte Abgabe von 3.5 ha werde lediglich ein Betrag von Fr. 7'500.-- in Abzug gebracht. Dies sei falsch berechnet und auch nicht begründet.
6.3 Am 6. September 2022 erstattete der Landwirtschaftsexperte der IV-Stelle seine "Antwort auf Einwand zum Rentenbescheid" (Vi-act. 76). Er hielt
zur Frage 1 fest, eine gesundheitliche Einschränkung bestehe gemäss der versicherten Person seit anfangs 2020. Gemäss Arztbericht von Dr.med. E.________ vom 7. Oktober 2020 bestehe die Einschränkung seit einem halben Jahr. Der Einwand sei deshalb nicht richtig;
zur Frage 2 fest, der Gesundheitszustand des Gatten der Versicherten sei nicht Abklärungsgegenstand und nicht aktenkundig. Es sei nicht schlüssig zu behaupten, die Versicherte habe valid alle anfallenden Arbeiten auf dem Hof selber verrichtet. Sie und ihr Gatte hätten im Gespräch vor Ort erwähnt, dass die Versicherte valid vor allem die körperlich leichten Arbeiten erledigt habe; die anstrengenden Arbeiten und das Fahren mit den Maschinen seien durch den Gatten und in zunehmendem Masse auch durch den Sohn, welcher ab 2021 den Hof weitergeführt habe, erledigt worden. Es sei weiter nicht glaubhaft, wenn eine so zierliche Person wie die Versicherte alle, sprich auch die körperlich schweren Arbeiten auf einem Landwirtschaftsbetrieb verrichtet haben solle;
zur Frage 3 fest, der berechnete Arbeitsaufwand für den Betrieb betrage im Schnitt für die Jahre 2018 und 2019 907 AKh. Die Berechnungen seien mit der Software AVIV 20 durchgeführt worden. Die Datengrundlagen für diese Software bildeten wissenschaftliche Erhebungen von Arbeitszeiten für alle möglichen Arbeiten in der Landwirtschaft, bearbeitet durch Agroscope Tänikon. Für die Berechnung des Arbeitszeitanfalles eines Einzelbetriebes würden dessen Betriebsstrukturen (Flächen, Distanzen zum Betriebszentrum, Hangneigung etc.), die Tierzahlen, die Einrichtungen und der Mechanisierungsgrad miteinbezogen. Somit sei gewährleistet, dass der berechnete Arbeitsaufwand eine grösstmögliche Annäherung an die tatsächlichen Verhältnisse darstelle. Zur Beantwortung dieses Einwandes sei der Betrieb nochmals mit Hilfe des aktuellsten Programm-Updates berechnet worden. Der Gesamtbetrieb weise gemäss dieser Berechnung einen gesamthaften Arbeitsanfall von 941 AKh aus. Der Versicherten könne valid ein Anteil von 66% oder 618 AKh zugewiesen werden. Die Leistungsfähigkeit invalid betrage 286 AKh oder 46%;
zur Frage 4 fest, die im persönlichen Gespräch geltend gemachte Aufgabe von 3.5 ha Pachtland und die damit verbundene Einkommenseinbusse habe in Wirklichkeit nicht stattgefunden. Gemäss Flächenstatistik habe die Versicherte immer 14.32 ha LN bewirtschaftet. Die Korrektur von Fr. 7'500.-- sei somit nicht statthaft und müsse rückgängig gemacht werden.
Aus der dieser Stellungnahme beigefügten Berechnung (Vi-act. 76-3 f./5, mit dem [damals] wie erwähnt offenbar aktuellsten Programm-Update [Basisdaten Version 185 ggü. Version 176, welche noch im Rahmen des Abklärungsberichts vom 22.6.2021 verwendet worden war, vgl. Vi-act. 42-4/7]) ergibt sich, dass bei der Bewirtschaftung des Gesamtbetriebs jährlich 941 betriebsnotwendige Arbeitsstunden anfallen, hiervon deren 417.5 AKh für Acker- und Futterbau, 476.7 AKh für Mutterkühe Laufstall sowie 46.6 AKh für Aufzuchtrinder > 730 Tage, Laufstall. Neben den "AKh bewertet", sprich der für die Beschwerdeführerin im Validenfall zugewiesenen AKh (sowie prozentualen Anteilen), wurden auch die Leistungsfähigkeiten invalid in den verschiedenen Arbeitsbereichen jeweils in Prozenten festgelegt und zudem in Arbeitsstunden umgerechnet. Ausgehend von einem Arbeitsanteil im Validenfall von 618.4 AKh (bei einem Arbeitsanfall für den gesamten Betrieb von 941 AKh, entsprechend 65.7%) und einer Leistungsfähigkeit invalid von 286.6 AKh entspricht die prozentuale Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin invalid gemäss Abklärungsbericht [rund] 46% (286.6/618.4).
Eine aufgrund dieser gegenüber seinem Bericht vom Juni 2021 abweichenden Zahlen hinsichtlich Arbeitsstunden und Leistungsfähigkeit (allenfalls) vorgenommene Berechnung des behinderungsbedingten Erwerbsausfalls bzw. des "betriebswirtschaftlichen IV-Grades" (vgl. oben Erw. 6.1) legte der Landwirtschaftsexperte seiner Stellungnahme vom 6. September 2022 nicht bei und ist auch im Übrigen - soweit ersichtlich - nicht aktenkundig.
6.4.1 Die Beschwerdeführerin beanstandet sinngemäss (wie bereits im Einwand vom 19. November 2021), bei der Einschätzung in der Landwirtschaft mit Beizug eines "Validenlohn[es] 2018 und 2019 als Vergleichsbasis" sei fälschlicherweise davon ausgegangen worden, dass die relevanten gesundheitlichen Einschränkungen erst 2020 eingetreten seien bzw. eine erhebliche Einschränkung von 25% bereits ab 2018 sei nicht berücksichtigt worden.
6.4.2 Der von der IV-Stelle konsultierte RAD-Arzt Dr.med. H.________ attestierte in seiner ersten Stellungnahme, eine anhaltende Arbeitsunfähigkeit in geringerem, ca. hälftigem Ausmass von ca. 25% ("um 25%") sei bereits seit ca. 2018 anzunehmen. Zu Recht weist die Beschwerdeführerin auf diesen Umstand hin. Ebenfalls zu Recht macht sie geltend, dass die IV-Stelle selber eine entsprechende Arbeitsunfähigkeit von 25% bereits ab 2018 angenommen hatte: Dieser Umstand fand Eingang in die Feststellungsblätter (zuletzt 19.11.2022, Vi-act. 77-4/11 und 7/11); ebenso wurde im Vorbescheid (Vi-act. 55-2/5, oben) als auch in der angefochtenen Verfügung einleitend (Vi-act. 78-1/6, Abklärungsergebnis) festgehalten, die Beschwerdeführerin sei seit 2018 in ihrer Arbeit erheblich eingeschränkt.
Als nicht verständlich erweist sich nach dem Gesagten, dass der mit dem entsprechenden Einwand konfrontierte Landwirtschaftsexperte in seiner Stellungnahme vom 6. September 2022 festhält, laut Akten bestehe eine gesundheitliche Einschränkung seit anfangs 2020. Diese Auffassung stützt der Experte offenbar auf Angaben der Versicherten als auch auf den Arztbericht von Dr.med. E.________ vom 7. Oktober 2020. Damit aber wird ausgeblendet, dass - wie erwähnt - der RAD-Arzt in seiner Stellungnahme vom 26. November 2020 eine 25%ige Arbeitsunfähigkeit bereits ab 2018 attestiert hatte; dieser Bericht lag nota bene auch dem Landwirtschaftssexperten vor (vgl. Vi-act. 42-3/7, Eingliederung).
6.4.3 Damit aber kann es sich, wie die Beschwerdeführerin sinngemäss zu Recht geltend macht, beim anhand der Buchhaltungsabschlüsse 2018 und 2019 gemittelten und für die Abklärung Landwirtschaft verwendeten Erwerbseinkommen grundsätzlich nicht um das massgebliche Valideneinkommen handeln, d.h. dasjenige Einkommen, welches die versicherte Person ohne Gesundheitsschaden erzielen konnte bzw. könnte (vgl. oben Erw. 1.2.1 ff.). Unbesehen dessen, trotz einer entsprechenden Nachfrage beim Landwirtschaftsexperten und trotz eigener gegenteiliger Erwägung in der angefochtenen Verfügung, wonach bereits ab 2018 eine erhebliche Einschränkung bestanden habe - was nur so verstanden werden kann, dass damit die vom RAD-Arzt attestierte 25%ige Arbeitsunfähigkeit gemeint ist - hat die Vorinstanz auf die Angaben des Landwirtschaftsexperten abgestellt, womit sie sich widersprüchlich verhält und Recht verletzt hat. Wenn die IV-Stelle derweil davon ausgehen sollte, es handle sich beim eingesetzten Erwerbseinkommen ohne Berücksichtigung einer um 25% verminderten Arbeitsfähigkeit um das massgebliche Valideneinkommen, so hätte sie dies, zumal aufgrund des Einwandes der Beschwerdeführerin, stichhaltig zu begründen gehabt.
6.4.4 Die Rüge erweist sich als begründet, da mithin nicht das Invaliden- dem massgeblichen Valideneinkommen gegenübergestellt worden ist bzw. die Vorinstanz ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen ist und insofern den beschwerdeführerischen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hat, zumal angesichts der Widersprüchlichkeiten in der angefochtenen Verfügung hinsichtlich dieses entscheidwesentlichen Punktes nicht mehr gesagt werden kann, die Vorinstanz habe wenigstens kurz die Überlegungen genannt, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. statt vieler VGE I 2020 77 vom 12.2.2021 Erw. 2.2). Die Sache ist, da es nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts ist und aufgrund mangelnder Fachkenntnis im Landwirtschaftsbereich auch nicht sein kann, die Auswirkungen einer ab 2018 attestierten 25%igen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin auf ihren Betrieb als erste Instanz zu beurteilen, an die Vorinstanz zur vertiefteren Prüfung und insbesondere nachvollziehbaren Begründung zurückzuweisen. Es wird unter allfälligem Beizug eines Landwirtschaftsexperten Sache der Vorinstanz sein, klarzustellen, wie in casu das massgebliche Valideneinkommen zu bestimmen ist, sowie nachvollziehbar zu begründen, wie sich dies auf die Bemessung der Leistungsfähigkeit (vgl. Vi-act. 42-4/7) der Beschwerdeführerin auswirkt.
6.5 Im Rahmen der Rückweisung wird die Vorinstanz sodann nicht umhinkommen, sich erneut mit der Frage des Wartejahres zu befassen. Die beanwaltete Beschwerdeführerin beanstandet die vorinstanzlichen Erwägungen hinsichtlich der Wartezeit bzw. des Neubeginns derjenigen zwar nicht. Indes kann der Vorinstanz insoweit nicht gefolgt werden, als sie mit Verweis auf einen fehlenden Rentenanspruch ab 1. März 2021 sowie eine neuerliche Arbeitsunfähigkeit ab 15. März 2021 aufgrund eines neuen Leidens das erneute Bestehen der einjährigen Wartezeit verlangt (und verneint). Sofern die im Rahmen der Rückweisung zu tätigenden weiteren Abklärungen die Erzielung eines rentenausschliessenden Erwerbseinkommens ab März 2021 ergeben sollten, ist Folgendes zu beachten: Liegt für die bisherige Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von erheblicher Dauer und Ausprägung vor, während vorerst mit der verbliebenen Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten ein rentenausschliessendes Einkommen erzielt werden kann resp. könnte, so entsteht - unter Vorbehalt anderer Voraussetzungen (vgl. insbesondere Art. 29 Abs. 1 IVG) - bei Verschlechterung des Gesundheitszustandes ein Rentenanspruch, sobald die Invalidität mindestens 40% beträgt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_352/2020 vom 28.9.2020 E. 4.1 m.w.H., 9C_878/2017 vom 19.2.2018 E. 5.3). Die Unterscheidung der Beschwerden in bisherige (multifaktorale Probleme, namentlich Osteoporose, Morbus Bechterew, Rückenschmerzen, Sehnenprobleme Daumen, Kniebeschwerden) sowie neue Leiden (Schulterproblematik) für die Beurteilung der Entstehung des Rentenanspruchs hält vor dem Gesetz nicht stand. Namentlich finden sich keine entsprechenden Vorgaben in Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG. Nach dieser Bestimmung genügt eine Arbeitsunfähigkeit von durchschnittlich mindestens 40% ohne wesentlichen Unterbruch während eines Jahres. Diese Voraussetzung ist bei andauernder Arbeitsunfähigkeit im zuletzt ausgeübten Beruf in jedem späteren Zeitpunkt gegeben. Die Verneinung eines Rentenanspruchs aufgrund eines IV-Grades von weniger als 40% (vgl. aArt. 28 Abs. 2 IVG) ist lediglich insofern von Bedeutung, als dass in diesem Zeitpunkt die Anspruchsvoraussetzung von Art. 28 Abs. 1 lit. c IVG nicht erfüllt ist. Während des laufenden Verwaltungsverfahrens muss die gesundheitliche Verschlechterung (aufgrund eines neuen Leidens) auch nicht mittels Neuanmeldung geltend gemacht werden, weshalb die sechsmonatige Karenzfrist nach Art. 29 Abs. 1 IVG nicht zu bestehen ist. Die Rechtsprechung, wonach ein neues Ereignis eine neue Wartefrist auslöst, gilt nur in jenen Fällen, in denen die aufgrund des ersten Schadens zugesprochene Rente bereits vor dem zweiten Ereignis aufgehoben wurde (Kaspar Gerber, in: Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, IVG, 2022, Art. 28 Rz. 161).
Nachdem vorliegend unbestrittenermassen bereits seit dem Jahr 2018 eine (wesentliche) Arbeitsunfähigkeit von 25% in angestammter Tätigkeit vorlag, welche ab ca. März 2020 dauerhaft auf 50% anstieg, ist das Wartejahr (unter Berücksichtigung der verspäteten Anmeldung vom 24.9.2020) per März 2021 grundsätzlich als erfüllt anzusehen, wovon auch die Vorinstanz auszugehen scheint. Dieses Wartejahr musste ungeachtet eines (gemäss angefochtener Verfügung nicht erreichten) IV-Grades von mindestens 40% in der vorliegenden Konstellation nicht aufgrund eines neuen Leidens erneut bestanden werden. Richtig ist demgegenüber, dass Art. 88a Abs. 2 IVV keine Anwendung finden kann, wenn bei Eintritt der anspruchsbeeinflussenden Änderung noch keine rentenbegründende Invalidität vorgelegen hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_777/2014 vom 28.1.2015 E. 4.2). Ebenso wenig liegt nach der im Ergebnis zutreffenden Darstellung in der angefochtenen Verfügung ein Fall von Art. 29bis IVV (Wiederaufleben der Invalidität nach Aufhebung der Rente) vor. Diese Bestimmung kommt schon deshalb nicht zur Anwendung, weil vorliegend nie ein Rentenanspruch entstanden war. Zusammenfassend ist das Wartejahr vorliegend auch in Bezug auf die Schulterproblematik grundsätzlich als erfüllt anzusehen. Über die Auswirkungen wird die Vorinstanz im Rahmen der Rückweisung zu befinden haben. Randvermerkt sei, dass bei der Berücksichtigung der per 15. März 2021 aufgetretenen Schulterproblematik die Dreimonatsfrist gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV jedenfalls dann keine Anwendung finden kann, wenn vor Beginn der Schulterproblematik kein Rentenanspruch bestand (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_352/2020 vom 28.9.2020 E. 4.2.2).
7.1 Die Beschwerdeführerin bemängelt einerseits die vom Landwirtschaftsexperten verwendete Software als auch das Abstellen auf die Einheit AKh anstelle von SAK. Sie moniert weiter die vom Experten berücksichtigte Mechanisierung des Betriebs und bringt vor, alle Arbeiten im Stall seien von Hand auszuführen; ferner habe sie nach der Pensionierung des Ehegatten alle Arbeiten auf dem Hof ausgeführt.
7.1.1 Die Abklärungsperson ermittelte die entsprechenden Parameter im Rahmen einer ART-Arbeitsvoranschlagskalkulation (auf Basis der von der Forschungsanstalt Agroscope Reckenholz-Tänikon (ART) entwickelten Software zur landwirtschaftlichen Betriebsplanung (vgl. Vernehmlassung der Vorinstanz S. 3 mit zugehöriger Fn 2). Bei der erwähnten Software "AVIV 20" (vgl. Vernehmlassung der Vorinstanz S. 2 unten; recte wohl: IVAV 20) handelt es sich um das "Modul Invaliden-Arbeitsvoranschlag", mithin um ein Zusatztool zur Software ART-Arbeitsvoranschlag (vgl. Handbuch Hilfesystem ART-AV, Arbeitsvoranschlag und Modellkalkulationssystem, S. 36 , abrufbar unter https:// www.agroscope.admin.ch/dam/agroscope/de/dokumente/themen/wirtschaft-tech-nik/betriebswirtschaft/arbeitsvoranschlag/arbeitsvoranschlag-hilfsdatei.pdf, zuletzt besucht am 3.8.2023). Die Verwendung bzw. Berücksichtigung der entsprechenden Software ist praxisgemäss anerkannt (vgl. z.B. Urteil des Verwaltungsgerichts Graubünden S 2022 17 vom 31.5.2022 Erw. 5.3 insbesondere, vgl. bereits VGE I 2012 80 vom 16.10.2012 Erw. 4.3 ff.). Im Übrigen kann auf die zu bestätigenden Ausführungen in der vorinstanzlichen Vernehmlassung (S. 3 Ziff. 5) verwiesen werden, wonach insbesondere die SAK nicht geeignet sei, den effektiven Arbeitsaufwand auf betrieblicher Ebene abzubilden. Festzuhalten ist abschliessend, dass gemäss Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV; SR 910.13) vom 23. Oktober 2013 Direktzahlungen nur ausgerichtet werden, wenn mindestens 50 Prozent der Arbeiten, die für die Bewirtschaftung des Betriebs erforderlich sind, mit betriebseigenen Arbeitskräften ausgeführt werden. Abs. 2 von Art. 6 DZV bestimmt dabei, dass sich der Arbeitsaufwand nach dem ART-Arbeitsvoranschlag von Agroscope berechnet.
7.1.2 Dem Vorbringen, dass deshalb nicht auf von der Software verwendete statistische Werte abgestellt werden könne, weil es sich bei der Beschwerdeführerin um eine zierliche Person handle, die mehr Arbeit habe als ein durchschnittlicher Bauer, der dasselbe bewältige, kann nicht gefolgt werden. Soweit die erwähnte Zierlichkeit nicht bereits in die die Arbeitsunfähigkeit betreffenden Diagnosen eingeflossen ist (vgl. Arztbericht vom 7.10.2020 mit Hinweis auf das konstitutionelle Untergewicht der Beschwerdeführerin) ist sie als invaliditätsfremder Grund zu betrachten, wofür die Invalidenversicherung grundsätzlich nicht einzustehen hat.
7.1.3 Betreffend Mechanisierung weist die Vorinstanz vernehmlassend zutreffend darauf hin, dass der Experte, der den Betrieb besucht hatte, im Abklärungsbericht eine einfache Mechanisierung, die der Betriebsstruktur angepasst sei, beschrieben hatte; das Ausbringen des Hofdüngers und das Einlagern des Rau-futters würden durch eine Lohnunternehmung ausgeführt; die Stallarbeiten könnten rationell und körperlich wenig anstrengend erledigt werden, die Futtervorlage und das Entmisten erfolgten z.T. von Hand; die anstrengenden Arbeiten aber seien mechanisiert. Diese Angaben lassen sich insofern nicht nachvollziehen bzw. können deshalb nicht abschliessend als (un-)schlüssig bezeichnet werden, da aus dem Abklärungsbericht - und auch aus der angefochtenen Verfügung - nicht weiter hervorgeht, inwiefern, d.h. durch welche konkrete Mechanisierung (welche Maschinen?), entsprechende Arbeit im Stall gerade nicht von Hand durchgeführt werden müsste. Dem von der Beschwerdeführerin ausgefüllten Fragebogen Landwirtschaft (Vi-act. 20) lässt sich immerhin entnehmen, dass für die Kühe und Rinder ein Boxen- oder Tiefstrohlaufstall bestehe und eine Schwemm- oder Triebentmistung für die Kühe und ein Schorrgraben mit Entmistung von Hand bestehe, die Futtertenne befahrbar sei und ein Traktor, Kreisel- sowie Motormäher, Kreiselheuer, Heuraupe (Bandrechen) zu 2-Achsmäher vorhanden seien. Hieraus Rückschlüsse auf anteilige Handarbeit im Stall zu ziehen gebietet sich für das fachunkundige Verwaltungsgericht nicht. Die Arbeitsbereiche "Mutterkühe Laufstall" sowie "Aufzuchtrinder > 730 Tage, Laufstall" machen zusammen mehr als die Hälfte der errechneten AKh aus (vgl. Vi-act. 76-4/5) und die Beschwerdeführerin weist insofern zu Recht auf einen gewichtigen Arbeitsanteil im Stall hin (vgl. Beschwerde S. 6 Ziff. 10). Im Rahmen der Rückweisung ist die Vorinstanz daher gehalten, auch zu diesem gewichtigen Sachverhaltselement weitergehende Abklärungen zu tätigen bzw. vom einem Experten diesbezüglich eine umfassende sowie nachvollziehbare, mithin einleuchtende Begründung (vgl. oben Erw. 1.6; Urteil BGer I 352/01 vom 26.4.2002 Erw. 2c/bb) unter Angabe der konkreten Mechanisierung mit zugehörigem Zweck einzuholen.
7.1.4 Grundsätzlich nicht zu hören ist die Beschwerdeführerin demgegenüber, wenn sie geltend macht, sie habe nach der Pensionierung ihres Gatten alle Arbeiten auf dem Hof ausgeführt. Dem ist mit der Vorinstanz zu entgegnen, dass gegenüber dem Landwirtschaftsexperten gemachte Aussagen, welche als solche der ersten Stunde zu gelten haben und daher als unbefangen und zuverlässiger zu werten sind als spätere Darstellungen (vgl. Erw. 1.6), dem widersprechen. Der Landwirtschaftsexperte hielt fest, die Versicherte habe die täglichen Stallarbeiten gemeinsam mit dem Ehemann verrichtet, von den Feldarbeiten habe sie vor allem das Wenden und Schwaden sowie die Nachbearbeitung übernommen; der beschwerdeführerische Leistungsausfall sei durch den Ehemann kompensiert worden (Vi-act. 42-2/7). Diese vom Landwirtschaftsexperten verschriftlichten Aussagen legen eine Aufteilung der Betriebsarbeiten nahe. Mit dem im Grundsatz übereinstimmend erklärte die Beschwerdeführerin auch gegenüber der Abklärungsperson im Rahmen der Haushaltsabklärung, dass das Ehepaar den Betrieb seit Jahren zusammen geführt habe, der Ehemann teilweise ausserhäuslich gearbeitet habe und die Arbeiten nach dessen Pensionierung weiterhin aufgeteilt worden seien (Vi-act. 44-2 f./6 und 70-3/7). Zutreffend weist die Beschwerdeführerin zwar darauf hin, dass im Arztbericht vom 7. Oktober 2020 festgehalten worden war, dass der Ehemann keine nennenswerten Verrichtungen mehr durchführen könne (vgl. Vi-act. 27-1). Dabei handelte es sich indes um eine Aussage zur damalig aktuellen Situation im Herbst 2020, welche die im vorliegenden Verfahren reflektiert und gegenüber zwei Abklärungspersonen (Landwirtschaftsexperte sowie Haushaltsabklärungsperson) deckungsgleich geschilderten Verhältnisse nach Betriebsübernahme im Jahr 2018 nicht umzustossen vermögen.
7.2 Die Beschwerdeführerin beanstandet, die Haltung der Pferde sei zu Unrecht als Hobby beurteilt worden. Die Pferdehaltung habe einen erwerblichen Hintergrund.
Die Beschwerdeführerin moniert zwar zutreffend, dass für zwei Pferde Direktzahlungen ausgerichtet worden sind (vgl. Bf-act. 3 [Pferde TDV, Code 1222 bzw. 1262 mit massgeb. GVE von 0.6329 und 0.3193] und Bf-act. 6 [selbige Codes mit veranschlagten Direktzahlungen von Fr. 12.25 bzw. 60.67]). Entscheidend ist für das Verwaltungsgericht aber, dass der fachkundige Landwirtschaftsexperte den Pferden für den Landwirtschaftsbetrieb keinen Erwerbshintergrund zuerkannte, sie demgemäss mithin keine betriebliche Funktion haben und sie damit in keiner Weise betriebsnotwendig sind und sie deshalb im Abklärungsbericht Landwirtschaft berechtigterweise keine weitere Berücksichtigung fanden. Hinweise bzw. substantiierte Vorbringen, dass der Pferdehaltung Erwerbsfunktion zukommt, sind denn auch nicht ersichtlich bzw. werden nicht geltend gemacht. Daran vermögen die eingangs erwähnten und betragsmässig tiefen Direktzahlungen nichts zu ändern, zumal diesen Beiträgen höhere Unterhaltskosten gegenüberstehen dürften, sodass nicht von einer wirtschaftlich gestalteten Pferdehaltung gesprochen werden kann. Zu ergänzen ist, dass (z.B.) im Jahresabschluss 2019 in der Gewinn- und Verlustrechnung lediglich Kuhhalterbeiträge geführt werden und auch unter "Viehbestand" Angaben hinsichtlich der Pferde fehlen (vgl. Vi-act. 33-4 f./7, vgl. bereits für die Jahresrechnung 2018 Vi-act. 21-4 f./7).
Mit der Vorinstanz festzuhalten ist schliesslich, dass sich der beschwerdeführerisch vorgebrachte Aufwand von 60% für die Pferdehaltung von vornherein als unwahrscheinlich erweist. In diesem Zusammenhang ist sodann hinzuweisen, dass in der Regel davon ausgegangen wird, dass Erwerbstätigkeit und nichterwerblicher Aufgabenbereich in dem Sinne komplementär sind, als was nicht Erwerbstätigkeit ist, unter die Besorgung des Haushaltes fällt. Mit anderen Worten geben die beiden Bereiche zusammen im Regelfall einen Wert von 100% (vgl. OFK/AHVG/IVG-Mosimann, Art. 28a IVG N 7 m.H.a. BGE 141 V 15 Erw. 4.5; KSIR Rz. 3701 ff.). Das vorinstanzliche Vorgehen, einerseits auf das eruierte Pensum im Landwirtschaftsbereich abzustellen und anderseits den "Rest" (vgl. auch Beschwerde S. 3 unten), d.h. die fehlende Differenz zu einem 100%-Pensum, dem Haushaltsbereich zuzuschlagen, ist demnach nicht zu beanstanden.
7.3 Schliesslich beanstandet die Beschwerdeführerin die Haushaltsabklärung in verschiedener Hinsicht. Sie rügt zunächst, bezüglich Garten- und Umgebungsarbeit sei der Bericht unvollständig. Sie habe "zusätzlich einen aufwändigen Garten" sowie eine aufwändige Umgebung, die valid von ihr gepflegt würden; sie könne in diesem Bereich nur mehr sehr wenig tun. Das Gemüse sei zwar erwähnt, dafür werde aber keine besondere Tätigkeitsgruppe ausgesondert bzw. es werde zu wenig berücksichtigt. Auch die Erwähnung unter der Wohnungs- und Hauspflege sei ungenügend.
Sodann sei das Verhalten angepasst worden: Es werde nur noch ein leichtes Abendessen zubereitet; aufgrund des Wegfalls der landwirtschaftlichen Arbeiten habe sich beispielsweise das Mass an Schmutzwäsche verändert: Die Beschwerdeführerin wasche heute behinderungsbedingt nur noch einen Bruchteil der früheren Wäsche. Ebenfalls unzumutbar sei dem Ehegatten das Tragen von schweren Lasten beim Einkauf und bei Besorgungen, so dass der Einkauf erheblich verteilt werden müsse. Insgesamt erscheine eine Einschränkung von 7% als deutlich zu tief, weil u.a. die Pflicht zur Mitarbeit des Ehegatten "zu viel herangezogen" werde und weil behinderungsbedingte Anpassungen keine Berücksichtigung fänden.
7.3.1 Im Zusammenhang mit den Einschränkungen im Haushalt ist nicht die medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit ausschlaggebend, sondern wie sich der Gesundheitsschaden im Aufgabenbereich konkret auswirkt, was grundsätzlich durch eine Abklärung an Ort und Stelle zu erheben ist (Urteil BGer 8C_748/2019 vom 7.1.2020 Erw. 5.1 mit Verweis auf Art. 69 Abs. 2 Satz 2 IVV). Die Abklärung erstreckt sich im Haushalt auch auf den zumutbaren Umfang der Mithilfe von Familienangehörigen, welche im Rahmen der Schadenminderungspflicht zu berücksichtigen ist und weiter geht, als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung (vgl. BGE 133 V 504 Erw. 4.2 S. 509 f. m.H.; zit. Urteil 8C_748/2019 m.w.H.).
7.3.2 Vorab ist, da sie sich als unverständlich erweist, auf die weitere Rüge, "Auch die Erwähnung unter der Wohnungs- und Hauspflege ist ungenügend" nicht weiter einzugehen.
7.3.3 Die Abklärungsperson - und ihr folgend die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung - berücksichtigte für keinen Aufgabenbereich eine relevante Einschränkung, mit Ausnahme des Bereichs Wohnungs- und Hauspflege/Haustier-haltung (mit 35% gewichtet; Einschränkung: 20%; entsprechend einer Behinderung bzw. gewichteten Einschränkung von 7% [= 35 x 0.2]). Diesbezüglich hinzuweisen ist, dass im ersten Abklärungsbericht vom 2. August 2021 in diesem Aufgabenbereich noch eine Einschränkung von 40%, entsprechend einer Behinderung von 14% (= 40 x 0.4) berücksichtigt worden war - dies aufgrund damalig grösserer Einschränkung wegen der Schulterproblematik. Nachvollziehbar wird im Bericht vom März 2022 nun aber festgehalten, dass sich die damalige Einschätzung, wonach die Versicherte nach der Schulteroperation wieder vermehrt Arbeiten selbständig ausführen könne, bestätigt. Hiergegen wendet die Beschwerdeführerin nichts, jedenfalls nichts Substantiiertes, ein.
Soweit im Bericht zur Haushaltabklärung im Übrigen gewisse Einschränkungen thematisiert werden (z.B. Umkehren von schweren Pfannen, Schütteln der Bettdecke, Umgebungsarbeiten, schwere Lasten tragen, Grosseinkauf, Aufhängen Bettwäsche, vgl. Vi-act. 112-5 ff./7), rechnete die Vorinstanz diesbezüglich eine zumutbare Mithilfe des Ehegatten an.
7.3.4 Dass, abgesehen vom mit 35% gewichteten Bereich Wohnungs- und Hauspflege/Haustiere, für den übrigen Haushaltbereich überhaupt keine relevante Einschränkung bestehen soll, erweist sich nach der Aktenlage grundsätzlich als eher streng.
Allerdings können einerseits die geltend gemachten Einschränkungen nicht tel quel berücksichtigt werden, nachdem die Versicherte in allen Haushaltbereichen gemäss den nachvollziehbaren Ausführungen der Abklärungsperson etappenweise bzw. mit Aufschieben/Verschieben gewisser Arbeiten das Meiste bzw. sehr vieles selber bewältigen kann und sie auf die Mithilfe des Ehemannes zählen kann. Diesbezüglich gilt es festzuhalten, dass die von der Beschwerdeführerin vor Verwaltungsgericht geltend gemachte Einschränkung des Ehegatten einerseits nicht mit den gegenüber der Abklärungsperson gemachten Schilderungen in Einklang stehen. So wird in der Beschwerde bspw. geltend gemacht, das Tragen schwerer Lasten beim Einkauf/Besorgungen sei dem Ehegatten nicht zumutbar, wohingegen gegenüber der Abklärungsperson geltend gemacht wurde, dass einmal pro Woche ein Grosseinkauf gemacht werde, einmal sie selber, einmal der Ehegatte einkaufen gingen, sie richtig schwere Lasten aber nicht tragen dürfe; daraus ergibt sich implizit, dass die "richtig schweren Sachen" vom Ehemann eingekauft werden. Soweit im Übrigen im Grundsatz die Auffassung vertreten wird, die Pflicht zur Mitarbeit des Ehegatten werde zu stark gewichtet, so ist dem entgegen zu halten, dass dieser Ehegatte gemäss eigener Aussage der Beschwerdeführerin vorübergehend aufgrund der Schulteroperation im April 2021 fast alle Arbeiten im Haushalt hat erledigen müssen. Dies verdeutlicht, dass es dem Ehegatten einerseits möglich und damit anderseits auch zumutbar ist, im Haushalt behilflich zu sein bzw. selber Arbeiten zu übernehmen.
Soweit bemängelt wird, dass behinderungsbedingte Anpassungen keine Berücksichtigung gefunden hätten, so ist dem zu entgegnen, dass einerseits - wie erwähnt - im Rahmen der Schadenminderungspflicht bspw. ein Auf-/Verschieben oder Aufteilen der Aufgaben der Beschwerdeführerin durchaus zumutbar ist. Anderseits ist nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführerin im Rahmen der spezifischen Methode des Betätigungsvergleichs aus dem Umstand, dass wegen der aufgegebenen landwirtschaftlichen Arbeit weniger Wäsche als früher anfällt, etwas zu ihren Gunsten ableiten könnte.
Es trifft zu, dass kein besonderer Tätigkeitsbereich für die Garten-/Um-gebungspflege ausgesondert worden ist. Vielmehr wurde der Garten/die Umgebung im Bereich Wohnungs- und Hauspflege/Haustierhaltung integriert mit angegebener maximal möglicher Gewichtung von 40% (Vi-act. 70-5/7). Gemäss KSIR Rz. 3609 werden einerseits die Bereiche Wohnungs- und Hauspflege mit maximaler Gewichtung von 30% und anderseits Garten- und Umgebungspflege und Haustierhaltung mit maximaler Gewichtung von 10% bei einem Total von 40% (30+10) gesondert als Teiltätigkeitsbereiche erwähnt. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz diese Bereiche bei einer möglichen und ihr explizit erwähnten Maximalgewichtung von 40% - und eingesetzter Gewichtung von 35% - zusammengeführt hat. Es ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführerin vorliegend ein entscheidwesentlicher Nachteil erwachsen würde.
7.3.5 Zusammenfassend bleibt die vorinstanzlich festgestellte Einschränkung im Haushaltsbereich im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens, weshalb das Gericht keinen Anlass hat, eine davon abweichende Einschränkung anzunehmen.
8. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insoweit gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, damit sie im Sinne der Erwägungen vorgehen und neu entscheiden kann. Dem beschwerdeführerisch beantragten Wechsel der landwirtschaftlichen Abklärungsperson bzw. gar -einrichtung ist nicht stattzugeben, zumal entgegen der sinngemässen Auffassung der Beschwerdeführerin nicht gesagt werden kann, die Abklärung sei ungewohnt oder schwierig und würde den Experten mithin überfordern.
9. Diesem Ergebnis entsprechend gehen die Verfahrenskosten zu Lasten der Vorinstanz. Zudem wird der beanwalteten Beschwerdeführerin zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung zugesprochen. In Beachtung des kantonalen Gebührentarifs für Rechtsanwälte (GebTRA, SRSZ 280.411), welcher für das Honorar in Verfahren vor dem Verwaltungsgericht in § 15 GebTRA einen Rahmen von Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- vorsieht sowie unter Beachtung der in § 2 GebTRA enthaltenen Kriterien (Wichtigkeit der Streitsache, Schwierigkeit, Umfang und der Art der Arbeitsleistung, notwendiger Zeitaufwand) und in Ausübung des pflichtgemässen Ermessens ist das Honorar (inkl. Auslagen und MwSt) auf Fr. 2'000.-- festzulegen.
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung vom 19. September 2022 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen vorgehen und alsdann neu entscheiden kann.
Die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten, Barauslagen) werden auf Fr. 500.-- festgelegt und der Vorinstanz auferlegt. Sie hat diesen Betrag innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids auf das Post-financekonto CH10 0900 0000 6002 2238 6 zu bezahlen.
Die Beschwerdeführerin hat am 25. Oktober 2022 einen Kostenvorschuss von Fr. 500.-- bezahlt, der ihr aus der Gerichtskasse zurückzuzahlen ist.
Der Beschwerdeführerin wird zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- (inkl. MwSt und Auslagen) zugesprochen.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde * in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).
Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbe-schwerde * erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG).
Zustellung an:
den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (2/R)
die Vorinstanz (R)
und das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV, 3003 Bern (A).
Schwyz, 10. August 2023
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident:
Der Gerichtsschreiber:
*Anforderungen an die Beschwerdeschrift
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
Versand:
20. September 2023
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