I 2022 6
Entscheid vom 16. Mai 2022
Besetzung
lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident
Dr.med. Bernhard Zumsteg, Richter Dr.med. Urs Gössi, Richter
MLaw Milena Pesic, a.o. Gerichtsschreiberin
Parteien
A.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwältin B.________,
gegen
IV-Stelle Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz,
Vorinstanz,
Gegenstand
Invalidenversicherung (Hilflosenentschädigung)
Sachverhalt:
A. A.________ (früher mit dem Familiennamen C.________, geb. ________1982) wurde am 2. Juli 1984 wegen Epilepsie zum Bezug von IV-Leistungen für Minderjährige angemeldet (IV-act. 1). Mit Verfügung vom 11. September 1984 übernahm die IV-Stelle D.________ die Kosten für medizinische Massnahmen wegen eines Geburtsgebrechens Ziff. 387 (vgl. IV-act. 3). In der Folge gewährte die IV-Stelle D.________ weitere Leistungen (vgl. IV-act. 8, 11, 31, 37, 40, 42f.).
B. Nach dem Umzug in den Kanton Schwyz im März 1997 übernahm die IV-Stelle Schwyz Kosten für Sonderschulmassnahmen (IV-act. 45) und verlängerte den Anspruch auf medizinische Massnahmen (IV-act. 50). Am 23. Februar 1999 erteilte die IV-Stelle Schwyz Kostengutsprache für eine Schnupperlehre in der Einrichtung E.________ in F.________ (IV-act. 53) und dann für eine IV-Anlehre im Textilbereich (IV-act. 55). Auch wurde ein IV-Taggeld zugesprochen (IV-act. 60). Ab Ende August 2001 arbeitete A.________ (bzw. C.________) an einem geschützten Arbeitsplatz bei der G.________ in H.________ in der Hauswirtschaft (IV-act. 69, mit einem Stundenlohn von Fr. 1.30, IV-act. 70-2/2).
C. Mit Verfügung vom 19. März 2002 hat die IV-Stelle Schwyz mit Wirkung ab 1. August 2001 eine ganze IV-Rente zugesprochen (IV-act. 94%, vgl. IV-act. 72). Die Vormundschaftsbehörde I.________ hatte mit Beschluss vom 12. Juni 2003 A.________ (bzw. C.________) verbeiständet und einen Amtsvormund als Beistand eingesetzt (IV-act. 75). Am 26. Oktober 2004 sowie am 30. Januar 2008 teilte die IV-Stelle mit, dass unverändert Anspruch auf eine ganze IV-Rente bestehe (IV-Grad neu 92%, IV-act. 80 und 85).
D. Nach Eingang eines Gesuchs für eine Hilflosenentschädigung (IV-act. 89) erfolgte am 17. Februar 2009 eine Abklärung des Hilfsbedarfs (IV-act. 96). Nach einem Vorbescheid vom 17. März 2009 (= IV-act. 97) verfügte die IV-Stelle am 18. Mai 2009, dass mit Wirkung ab 1. Juni 2007 Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades bestehe (IV-act. 101). Am 19. April 2011 bestätigte die IV-Stelle diesen Anspruch (IV-act. 107). Mit Verfügung vom 19. September 2012 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch der zwischenzeitlich verheirateten A.________ auf einen Assistenzbeitrag (IV-act. 117). Am 15. Februar 2013 teilte die IV-Stelle mit, dass unverändert Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades bestehe (IV-act. 122).
Am 4. September 2013 informierte der Berufsbeistand, dass A.________ entschieden habe, ab 1. November 2013 auf eine Begleitung (durch J.________) zu verzichten, weshalb die Hilflosenentschädigung per Ende Oktober 2013 eingestellt werden könne (IV-act. 131). Am 4. Oktober 2013 folgte die Mitteilung des Berufsbeistands, wonach die Beistandschaft für A.________ beendet worden sei (IV-act. 138). Mit Verfügung vom 28. Oktober 2013 hob die IV-Stelle die Hilflosenentschädigung auf (IV-act. 142), derweil der Anspruch auf eine ganze IV-Rente am 22. Oktober 2012 (IV-act. 141) bzw. am 14. Dezember 2016 (IV-act. 155) bestätigt wurde.
E. Am 4. Januar 2020 ist A.________ Mutter von Zwillingen geworden (K.________ und L.________, vgl. IV-act. 161). Mit Verfügung vom 31. Januar 2020 gewährte die IV-Stelle entsprechende Kinderrenten (IV-act. 167).
Eine für den 17. März 2020 geplante Haushaltabklärung wurde aufgrund der Corona-Situation vorerst abgesagt (IV-act. 168) und am 19. Mai 2020 nachgeholt (IV-act. 199). Gestützt darauf wurde nach der gemischten Methode (mit 25% Erwerbstätigkeit und 75% Haushalt/ Familie) ein IV-Grad von 30% ermittelt (IV-act. 171-2/3). Mit Verfügung vom 21. Oktober 2020 hat die IV-Stelle die bisher ganze IV-Rente aufgehoben (IV-act. 185). Eine dagegen erhobene Beschwerde hat das Verwaltungsgericht mit Entscheid I 2020 104 vom 17. Mai 2021 insoweit gutgeheissen, als die bisher ganze IV-Rente für den Zeitraum ab 1. Dezember 2020 auf eine halbe IV-Rente (IV-Grad 51.4%) herabgesetzt wurde (IV-act. 210).
F. In der Zwischenzeit war am 25. August 2020 ein neues Gesuch für eine Hilflosenentschädigung eingegangen (IV-act. 181). Am 20. Oktober 2020 erfolgte eine Abklärung der Hilfsbedürftigkeit vor Ort (IV-act. 187). Gestützt darauf kündigte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 22. Oktober 2020 an, das Leistungsbegehren abzuweisen (IV-act. 188). Dagegen liess A.________ mit Eingabe vom 20. November 2020 Einwände erheben (IV-act. 196). Am 4. Februar 2021 verfügte die IV-Stelle, dass kein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung bestehe (IV-act. 200). Nach einer Beschwerde vom 5. März 2021 hat die IV-Stelle die angefochtene Verfügung am 16. April 2021 widerrufen, worauf der zuständige Einzelrichter des Verwaltungsgerichts das Beschwerdeverfahren mit Entscheid
I 2021 20 vom 20. April 2021 als gegenstandslos geworden am Protokoll abschreiben konnte (IV-act. 210).
G. Am 11. Mai 2021 nahm eine Fachperson der IV-Stelle vor Ort eine weitere Abklärung der Hilfsbedürftigkeit vor; ausserdem erfolgten am 1. und 7. Juni 2021 telefonische Abklärungen (IV-act. 227). Gestützt auf den entsprechenden Bericht vom 2. September 2021 kündigte die IV-Stelle am 9. September 2021 an, das Leistungsbegehren abzuweisen (IV-act. 228). Dagegen liess A.________ am 11. Oktober 2021 Einwände erheben (IV-act. 235). Am 16. Dezember 2021 verfügte die IV-Stelle, dass kein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung bestehe (IV-act. 236).
H. Gegen diese Verfügung reichte A.________ (unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes nach Art. 38 Abs. 4 lit. c ATSG i.V.m. Art. 60 ATSG) fristgerecht am 31. Januar 2022 (= Datum der Postaufgabe) beim Verwaltungsgericht Beschwerde ein mit den folgenden Rechtsbegehren:
1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 16.12.2021 sei aufzuheben.
2. Der Beschwerdeführerin sei spätestens ab dem 01.01.2020 eine Hilflosenentschädigung leichten Grades wegen lebenspraktischer Begleitung zuzusprechen.
3. Eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
4. Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und sie sei von allfälligen Vorschuss- und Sicherheitsleistungen zu befreien. Zudem sei ihr die unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch die Unterzeichnende zu gewähren.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdegegnerin.
Mit Vernehmlassung vom 4. April 2022 beantragte die IV-Stelle, die Beschwerde sei abzuweisen, unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.1 Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die hilflos sind, haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (Art. 42 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG, SR 831.20). Als hilflos gilt eine Person, die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, SR 830.1).
Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG). Ist eine Person lediglich dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen, so liegt immer eine leichte Hilflosigkeit vor (Art. 42 Abs. 3 Satz 3 IVG).
1.2 Die Hilflosigkeit gilt als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (Art. 37 Abs. 3 lit. a der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV, SR 831.20), einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf (lit. b), einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf (lit. c), wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann (lit. d) oder dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist (lit. e).
1.3.1 Gemäss Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen kann (lit. a) oder für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist (lit. b) oder ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren (lit. c). Zu berücksichtigen ist nur die lebenspraktische Begleitung, die regelmässig und im Zusammenhang mit einer der Situationen nach Abs. 1 erforderlich ist (Art. 38 Abs. 3 Satz 1 IVV).
1.3.2 Regelmässigkeit liegt vor, wenn für die lebenspraktische Begleitung über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durchschnitt mindestens zwei Stunden pro Woche benötigt werden (vgl. BGE 146 V 322 Erw. 6.1 S. 330 mit Hinweisen, u.a. auf BGE 133 V 450 Erw. 6.2 S. 461; siehe auch VGE I 2018 49 vom 13.7.2018 Erw. 1.82; Hardy Landolt, in: Steiger-Sackmann/ Mosimann [Hrsg.], Recht der Sozialen Sicherheit, Basel 2014, Rz. 21.93, Fn. 234; Rz. 8053 KSIH).
1.3.3 Nach der Rechtsprechung umfasst die lebenspraktische Begleitung weder die (direkte oder indirekte) Dritthilfe bei den alltäglichen Lebensverrichtungen noch die dauernde Pflege oder persönliche Überwachung im Sinne von Art. 37 IVV. Vielmehr stellt sie ein zusätzliches und eigenständiges Institut der Hilfe dar (BGE 146 V 325 Erw. 2.3 mit weiteren Hinweisen). Lebenspraktische Begleitung ist nicht auf Menschen mit psychischen oder geistigen Behinderungen beschränkt; auch körperlich Behinderte können grundsätzlich lebenspraktische Begleitung beanspruchen (SVR 2008 IV Nr. 26 S. 79, I 317/06 Erw. 4.3). Die Notwendigkeit einer Dritthilfe ist objektiv nach dem Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen. Abgesehen vom Aufenthalt in einem Heim ist demgegenüber die Umgebung, in welcher sie sich aufhält, grundsätzlich unerheblich. Bei der lebenspraktischen Begleitung darf keine Rolle spielen, ob die versicherte Person allein lebt, zusammen mit dem Lebenspartner, mit Familienmitgliedern oder in einer der heutzutage verbreiteten neuen Wohnformen. *Massgebend ist einzig, ob die versicherte Person, wäre sie auf sich allein gestellt, erhebliche Dritthilfe in Form von Begleitung und Beratung benötigen würde *. * Von welcher Seite diese letztlich erbracht wird, ist ebenso bedeutungslos wie die Frage, ob sie kostenlos erfolgt oder nicht * (vgl. BGE 146 V 325 Erw. 2.3 mit weiteren Hinweisen, u.a. auf BGE 133 V 450 Erw. 5 S. 460, 472 Erw. 5.3.2, Kursivdruck nicht im Original).
1.4 Ein Abklärungsbericht zur Hilfsbedürftigkeit hat grundsätzlich folgende Anforderungen zu erfüllen: Als Berichterstatter/in wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie den tatbestandsmässigen Erfordernissen der dauernden Pflege und der persönlichen Überwachung (Art. 37 IVV) und der lebenspraktischen Begleitung (Art. 38 IVV) sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 Erw. 3.2.1 mit Hinweisen auf BGE 133 V 450 Erw. 11.1.1; 130 V 61 Erw. 6.2; 128 V 93).
2. Die Parteien sind sich einig, dass bei der Beschwerdeführerin kein Fall von Art. 37 Abs. 3 lit. a IVV (mithin keine regelmässige Hilflosigkeit in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen), kein Fall von Art. 37 Abs. 3 lit. b IVV (mithin keine dauernde persönliche Überwachung nötig), kein Fall von Art. 37 Abs. 3 lit. c IVV (mithin keine durch das Gebrechen bedingte ständige und besonders aufwendige Pflege) und kein Fall von Art. 37 Abs. 3 lit. d IVV (mithin zur Pflege gesellschaftlicher Kontakte keine regelmässigen Dienstleistungen Dritter wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nötig) vorliegt. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades hat, weil sie dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist (Art. 37 Abs. 3 lit. e IVV).
3.1 Nach einem Hausbesuch vom 20. Oktober 2020 fasste die Abklärungsperson in ihrem gleichentags verfassten Bericht die Ausgangslage wie folgt zusammen (IV-act. 187-2/5):
Diagnosen:
Nicht näher klassifizierbare Epilepsie (generalisiert und partiell), mittelstark ausgeprägte diffuse Hirnfunktionsstörungen mit Schwerpunkt bifrontal bei Debilität.
Für die Versicherte wurde ab 01.06.2007 eine HEIV leichten Grades im Sinne der lebenspraktischen Begleitung zugesprochen. Sie wurde regelmässig durch ihre Eltern sowie die Wohnbegleiterin der J.________ unterstützt. Per November 2013 wurde diese Hilflosenentschädigung eingestellt nach Information durch die Amtsbeistandschaft, da der Vertrag mit der Wohnbegleitung der J.________ gekündigt wurde mit Grund, dass der Bedarf nicht mehr bestehe, da ihr Partner sie unterstütze.
In der erneuten Anmeldung für die Hilflosenentschädigung IV (Eingang IV-Stelle 25. August 2020) wird ein Hilfebedarf in den alltäglichen Lebensverrichtungen verneint. Es sei jedoch erneut eine persönliche Überwachung und eine lebenspraktische Begleitung (Hilfeleistungen um selbständig wohnen zu können und zur Verhinderung einer Isolation) notwendig.
Hinsichtlich der allgemeinen Verhältnisse notierte die Abklärungsperson u.a. sinngemäss, dass die Versicherte mit ihrem Ehemann und ihren Zwillingen in
einer Wohnung lebe. Das soziale Netzwerk umfasse die eigene Familie, die im gleichen Wohnblock lebende Mutter sowie einzelne Bekannte. Bei der Tagesstrukturierung helfe ihr der Ehemann. Die Kommunikationsfähigkeit der Versicherten sei vorhanden, sie werde aktiv unterstützt durch ihren Ehemann. Bei den allgemeinen administrativen Aufgaben helfe der Ehemann, analog auch bei der Haushaltsführung, der Haushaltsorganisation, bei der Wohnungsreinigung. Bei den folgenden Bereichen helfe nicht nur der Ehemann, sondern auch die Mutter der Versicherten: Ernährung, Kochen, Küche aufräumen, Wäsche/ Kleiderpflege. Zu Haushalteinkäufen und Besorgungen werde die Versicherte von ihrer Mutter begleitet. Bei der Erziehung und Kinderbetreuung erhalte die Versicherte Unterstützung durch den Ehemann, durch ihre Eltern, durch das M.________ durch die N.________ und durch die J.________ (vgl. IV-act. 187-2f./5).
Bei ausserhäuslichen Verrichtungen/ Kontakten sei die Versicherte auf keine Begleitung angewiesen (IV-act. 187-3f./5). Die weiteren Fragen (wer begleitet, motiviert die versicherte Person zu Anlässen, wer begleitet sie bei Reisen/ Ferien, wer helfe ihr beim Ausüben von Hobbies) wurden mit "ihr Ehemann" beantwortet (IV-act. 187-4/5).
Ihre Schlussfolgerungen fasste die Abklärungsperson wie folgt zusammen (IV-act. 187-5/5):
Ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung gemäss Art. 42 Abs. 3 IVG und Art. 38 IVV ist nicht vorhanden. Im Rahmen der familiären Unterstützung ist für Sie ein selbständiges Wohnen möglich, es droht kein Heimeintritt. Sie sind für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung nicht auf die Begleitung einer Drittperson angewiesen und Sie sind nicht ernsthaft gefährdet, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren.
3.2.1 Nach Einwänden der Rechtsvertreterin der Versicherten vom 20. November 2020 (IV-act. 196) zum Vorbescheid vom 22. Oktober 2020, wonach kein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung bestehe (IV-act. 188), hielt die IV-Stelle gestützt auf eine Stellungnahme des eigenen Abklärungsdienstes vom 2. Februar 2021 (IV-act. 201) mit Verfügung vom 4. Februar 2021 daran fest, dass keine Hilflosenentschädigung gewährt werde (IV-act. 200). Dagegen beschwerte sich die Versicherte mit Eingabe vom 5. März 2021 beim Verwaltungsgericht (IV-act. 206-2ff./14), worauf die IV-Stelle am 16. April 2021 ihre Verfügung vom 4. Februar 2021 widerrufen hat mit der Argumentation, wonach weitere Abklärungen nötig seien (IV-act. 208). Daraufhin wurde das gerichtliche Beschwerdeverfahren I 2021 20 mit Einzelrichterentscheid vom 20. April 2021 als gegenstandslos geworden am Protokoll abgeschrieben (IV-act. 210).
3.2.2 Am 6. Mai 2021 teilte die IV-Stelle mit, dass am 11. Mai 2021 eine erneute Abklärung vor Ort stattfinden werde (IV-act. 213). Der entsprechende Abklärungsbericht wurde am 2. September 2021 erstattet, nachdem noch diverse telefonische Abklärungen/ Rückfragen vorgenommen worden waren (siehe dazu nachfolgend unter Erw. 3.2.4).
Ab 20. Juni 2021 hielt sich die Versicherte mit den Zwillingen für rund 4 Wochen in der O.________ auf, einer Einrichtung für betreutes Wohnen mit individueller Förderung. Dieser Aufenthalt diente dazu konkret abzuklären, welche Entlastung die Versicherte zuhause benötige, um sich optimal um die Zwillinge und den Haushalt kümmern zu können. Dem von der zuständigen Fachperson (Fachfrau Betreuung/ Sozialpädagogin i.A.) verfassten Bericht vom 26. Juni 2021 sind u.a. folgende Angaben zu entnehmen (IV-act. 217):
dass die Versicherte am Anfang viel Anleitung beim Erledigen der Hausarbeit benötigte;
dass sie sich stets interessiert, jedoch leicht unsicher zeigte;
dass die Versicherte mit motivierenden Worten es schaffte, allein die Hausarbeit zu erledigen;
dass das Personal der Versicherten viele Tipps geben konnte, wie sie diverse Alltagssituationen bewältigen kann;
dass sich herausstellte, dass die Versicherte vieles alleine kann und sie sich selbständig meldete, wenn sie Unterstützung benötigte;
dass die Versicherte noch viele "offene Entwicklungsfelder" aufweise, an welchen sie noch arbeiten müsse;
dass von einer Fremdplatzierung abgeraten wurde;
dass die Versicherte mit den Kindern einen liebevollen, geduldigen und besorgten Umgang zeige, sie jedoch weiterhin "Tipps und Tricks für den Alltag" benötige sowie Zusicherungen, "dass sie es richtig macht".
Um der Versicherten noch mehr Sicherheit zu vermitteln, wurde von der O.________ eine Verlängerung des Aufenthalts empfohlen, welche nach der Aktenlage nicht zustande kam (IV-act. 217-2/2 i.V.m. IV-act. 227-9/10 Mitte).
3.2.3 Am 6. August 2021 ging bei der Amtsbeistandschaft ein Bericht zur von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) mit Beschluss vom
11. Februar 2020 eingesetzten N.________ ein, welchem u.a. die folgenden Angaben zu entnehmen sind (IV-act. 223):
dass der Auftrag mit grossen Bedenken übernommen worden war, "da der Aufgabenbereich eine hohe pflegerische und betreuende Tätigkeit aufweist". (Die Einsätze beliefen sich zwischen 3-6 Mal pro Woche);
dass ein Elterncoaching - was zur Kernaufgabe der N.________ gehöre - kaum möglich war;
dass ein Helfersystem bestehend aus M.________, Mütter-/Väterberatung und N.________ die Familie im ersten Lebensjahr unterstützte;
dass wegen Überforderung der Kindsmutter (wenn sie mit zu vielen Bezugspersonen zusammenarbeiten musste), auf die Unterstützung durch das M.________ verzichtet werden musste;
dass mehr und mehr Problemfelder auftraten, die den Rahmen eines ambulanten Helfersystems sprengten;
dass die Anleitungen nur mit Mühe umgesetzt werden konnten, da die Kindsmutter sehr viel Zeit für Entwicklungsschritte benötigt;
dass Lernschritte sehr wohl möglich sind und auch erfolgten, "aber diese hinkten mehr und mehr den Bedürfnissen der Kinder hinterher" bzw. die Entwicklungsschritte der Kinder passieren schneller, als die Kindsmutter diesen begegnen kann;
dass dies dazu führte, dass das Helfersystem vermehrt übernehmend agierte, anstatt im Sinne von "Anleitung und Verantwortung übergeben";
dass die Rückmeldungen aus der O.________ aufzeigten, dass die Kindsmutter sich in einem geschützten Bereich recht selbständig bewegen und Lernschritte unter sporadischer fachkundiger Anleitung erzielen kann;
dass ein Rückblick auf die Wochen nach dem Aufenthalt in der O.________ ergaben, "dass die (gelernten) Ressourcen im (ungeschützten) Alltag zu wenig greifen und nach wie vor Gefährdungspotential vorhanden ist";
dass je mehr äussere Einflüsse auf den Alltag der Kindsmutter eingreifen, desto mehr Hilfestellungen sie benötige; zudem hole sie sich automatisch die Hilfe der Grossmutter, "welche aber zunehmend gesundheitlich eingeschränkt ist";
dass in diesem N.________-Bericht das "Prüfen einer 'geschützten' Wohnsituation, analog einer Aussenwohngemeinschaft der G.________" empfohlen wurde, u.a. mit dem zusätzlichen Hinweis, wonach auch der Kindsvater zeitlich und erzieherisch wenig Ressourcen mitbringe (IV-act. 223-3/4 unten).
In einer kurzen Stellungnahme vom 9. August 2021 umschrieb die zuständige M.________-Betreuerin den Unterstützungsbedarf der Kindsmutter (mit entsprechenden Anleitungen, vgl. IV-act. 224-2/2).
3.2.4 Im Abklärungsbericht vom 2. September 2021, welcher auf dem Hausbesuch vom 11. Mai 2021 und später eingeholten Telefonauskünften basiert, führte die zuständige Fachperson der IV-Stelle u.a. was folgt aus (IV-act. 227):
Diagnosen:
Nicht näher klassifizierbare Epilepsie (generalisiert und partiell), mittelstark ausgeprägte diffuse Hirnfunktionsstörungen mit Schwerpunkt bifrontal bei Debilität
(…)
Das Ehepaar gibt uns folgende Informationen bekannt:
Nach Beendigung der Amtsbeistandschaft im 2013 übernahm Herr … [Kindsvater] sämtliche administrative Arbeiten. (…) Die Haushaltsarbeiten wurden im Gegensatz zu früher nur noch durch die Versicherte selber wahrgenommen. Das Ehepaar bestätigt, dass es auf diese Weise funktioniert hat und dass Frau … es selber bewältigen konnte, einfach in ihrem verlangsamten Tempo. (…).
Herr .. arbeitet jeweils am Donnerstag und Freitag von 09.00 - 22.30 Uhr, am Montag, Dienstag und Mittwoch jeweils ab 13.30 Uhr bis 22.30 Uhr. Jeden zweiten Samstag arbeitet er von 10.30 Uhr bis 18.30 Uhr.
Die Kinder besuchen seit Januar 2021 an 4 Tagen die Kita - jeweils montags, dienstags, mittwochs und freitags, ab 08.30 Uhr bis 17 Uhr.
(…)
Am Donnerstag bleiben die Kinder zuhause; morgens ist ihr Ehemann bei ihr bis er ab ca. 8. Uhr zur Arbeit gehen muss, ab ca. 10.30 Uhr kommt ihre Mutter, Frau T… vorbei. Gemeinsam gibt man den Zwillingen ab 11 Uhr das Mittagessen (…).
Ihre Mutter kommt nachmittags vor dem Zvieribrei wieder vorbei (…). An allen Tagen, an welchen der Ehemann morgens oder abends nicht zuhause ist, hilft die N.________. (…)
Hinsichtlich der Hilfe bei der Tagesstrukturierung, Wochen-Planung, Organisation des Haushaltes inkl. Freizeit (durch Ehemann/ Mutter der Versicherten) rechnete die Abklärungsperson einen Zeitaufwand (Unterstützungsbedarf) von 15 Minuten pro Woche an (IV-act. 227-4/10 Mitte).
Eine Unterstützung bei der Bewältigung von Alltagssituationen wurde von der Abklärungsperson aus den folgenden Gründen nicht angerechnet (IV-act. 227-5/10 oben):
Für die Unterstützung der Bewältigung von Alltagssituationen, Fragen zur Gesundheit sowie Administration ist die aktive Mithilfe und/oder Übernahme durch den Ehemann zumutbar. Dies war ausserdem im Oktober 2013 die Aussage der Versicherten gegenüber der J.________, dass sie dank dieser Aufgabeneinteilung mit ihrem Ehemann genug selbständig sei und kein Bedarf an begleitetes Wohnen mehr zeigt, was zur Aufhebung der HEIV führte. Ausserdem ist es familienüblich, dass eine Person die administrativen Aufgaben eher übernimmt für die gesamte Familie und dafür mind. 30 Minuten pro Woche benötigt. Deshalb kann kein Zeitaufwand berücksichtigt werden.
Hinsichtlich der Unterstützung bei der Haushaltführung lehnte die Abklärungsperson die Anrechnung eines Unterstützungsbedarfs - obwohl die Mutter der Versicherten einmal pro Tag für die ganze Familie zu kochen habe und am Wochenende der Ehemann das Kochen übernehme - aus den folgenden Gründen ab (IV-act. 227-5/10 Mitte):
Für die Ernährung kann auch auf kalte Speisen oder aber auf Halb- oder Fertiggerichte zurückgegriffen werden, wobei für die Kinder die Mahlzeit mit einem Vitamin ergänzt werden kann (z.B. Tomate oder Salatgurke dazulegen). Mit gekochten Speisen vom Ehemann können Vorräte angeschafft, gekocht und in Portionen eingefroren werden, welche die Versicherte dann jeweils nur aufwärmen muss. Es kann deshalb unter Einhaltung der Schadenminderungspflicht kein Zeitaufwand angerechnet werden. Jede Familie mit Zwillingen muss sich diesbezüglich entsprechend organisieren.
Zusammenfassend erachtete die Abklärungsperson für die Versicherte einen Bedarf an lebenspraktischer Begleitung aus den folgenden Gründen als nicht gegeben (IV-act. 227-6f./109:
Nein, der Bedarf an lebenspraktischer Begleitung ist nicht gegeben, da das geforderte Minimum an 2 Stunden pro Woche nicht erfüllt ist.
Die in Anspruch nehmende Hilfeleistung fokussiert sich rund um die Zwillinge, nicht um ihre eigene Grundversorgung, welche sie jahrelang in der gegebenen Partnerschaft gewährleisten konnte. Infolge der Familienkonstellation droht weder eine Isolationsgefahr, noch ein Heimeintritt. Die administrativen kognitiven Unterstützungsleistungen wurden schon immer durch den Ehemann wahrgenommen, was auch zugemutet werden kann. Die aktuelle, neue administrative Unterstützung, welche neben dem Ehemann mit der J.________ und der Amtsbeiständin der Kinder vorgenommen wird, ist viel weitergehend als üblich, bezieht sich jedoch nur um die Situation rund um die Zwillinge. Anrechenbar ist der Aufwand für die Sicherstellung einer minimalen Grundversorgung.
Kinderbetreuungsaufgaben, Aufwendungen aufgrund sprachlicher Schwierigkeiten und soziokulturelle Unterschiede können nicht berücksichtigt werden.
Im Total wird der Zeitaufwand von 15 Minuten pro Woche berücksichtigt.
Das Gesuch wird deshalb abgewiesen.
3.3 In der angefochtenen Verfügung stellte die Vorinstanz auf den erwähnten Abklärungsbericht ab. Zudem erwog sie, Ziel der lebenspraktischen Begleitung sei es zu verhindern, dass Personen schwer verwahrlosen und/oder in ein Heim oder eine Klinik eingewiesen werden müssen. Die zu berücksichtigenden Hilfeleistungen müssten dieses Ziel verfolgen. Damit seien die minimalen Anforderungen gemeint, die notwendig seien, um selbständig zu leben und einer Heimeinweisung vorzubeugen. Lebenspraktische Begleitung bestehe nur dann, wenn eine Person unter Berücksichtigung der Mitwirkungs- und Schadenminderungspflicht nicht fähig sei, ihre Grundversorgung sicherzustellen. Darunter seien Nahrung, Körperpflege, angemessene Kleidung, minimale Anforderungen an die Wohnungspflege usw. zu verstehen. Wenn diese Versorgung nicht gewährleistet sei, wäre eine Heimeinweisung unumgänglich (Rz. 8040 Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit, KSIH).
Weiter argumentierte die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung unter anderem sinngemäss, die Kleinkinderbetreuung bzw. die Bewältigung der Tagesstruktur für Zwillinge würden keine minimalen Anforderungen an die lebenspraktische Begleitung darstellen; die Grundversorgung der Versicherten sei sichergestellt und es bestehe keine Gefahr für einen Heimeintritt. Die geltend gemachten Hilfeleistungen würden sich fast ausschliesslich auf die Situation als Mutter mit Zwillingen beziehen, die auch Menschen ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen stark fordern würden. Dass die Situation für die Versicherte noch schwieriger sei, sei verständlich. Die Hilfeleistungen würden aber nicht das Ziel verfolgen, den Heimeintritt der Versicherten zu verhindern, sondern den Zwillingen gerecht zu werden. Bei der Bewältigung von Alltagssituationen, Fragen zur Gesundheit und Administration gehe die Mithilfe im Haushalt durch Familienangehörige weiter als der übliche Umfang, den man erwarten dürfe, wenn die versicherte Person nicht an einem Gesundheitsschaden leiden würde. Gemäss dem Bundesgerichtsurteil 9C_446/2008 sei einem Gleisbauer als Ehemann eine Mithilfe im Haushalt sowie in der Kinderbetreuung von 1 bis 1.5 Stunden pro Tag an 7 Wochentagen zumutbar. Sodann sei es familienüblich, dass eine Person des Ehepaares die administrativen Arbeiten ausführe. Das einmal jährlich nötige Ausfüllen der Steuererklärung stelle keine Regelmässigkeit dar; im Übrigen diene eine Budgetberatung und Schuldensanierung nicht der Grundversorgung im Sinne einer lebenspraktischen Begleitung.
4.1.1 Im konkreten Fall hatte die Vorinstanz ursprünglich nach einer am 17. Februar 2009 vor Ort durchgeführten Abklärung festgestellt, dass die (damals 27-jährige) Versicherte die Anspruchsvoraussetzungen für eine lebenspraktische Begleitung erfüllt und regelmässig auf eine Begleitung durch Drittpersonen angewiesen ist, worauf mit Verfügung vom 18. Mai 2009 eine Hilflosenentschädigung leichten Grades zugesprochen wurde (vgl. IV-act. 101 i.V.m. IV-act. 96). Dieser Anspruch wurde im Jahre 2011 nach einer Überprüfung erneut bestätigt (IV-act. 107).
4.1.2 Nach der Heirat (5.3.2012, vgl. IV-act. 182) füllte der damalige Beistand der Versicherten den Fragebogen für eine Revision der Hilflosenentschädigung dahingehend aus, dass die Versicherte den Haushalt (wegen mangelnder Intelligenz) weiterhin nicht selbständig erledigen könne und namentlich Hilfe beim Kochen, bei der Reinigung sowie der Wochenplanung benötige (IV-act. 119-2/2 Ziff. 3). Seit Jahren werde sie durch eine Haushalthilfe einmal wöchentlich während zwei Stunden unterstützt (IV-act. 120-2/2 Ziff. 6). In der Folge bestätigte die IV-Stelle erneut einen unveränderten Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (IV-act. 122).
4.1.3 Nachdem am 4. September 2013 ein Standortgespräch bei der J.________ stattgefunden und die Versicherte auf eine Fortsetzung der bisherigen Unterstützung im Haushalt verzichtet hatte (IV-act. 131), führte am 1. Oktober 2013 die zuständige IV-Beraterin ein Verlaufsgespräch mit der Versicherten und ihrem Ehemann durch. Dabei führte das Ehepaar u.a. sinngemäss aus, dass der Versicherten die Beschäftigung bei der G.________ in H.________ (als Hauswirtschaftsmitarbeiterin) zu viel geworden sei, dass sie dort "unter Druck gesetzt worden" sei, dass sie langsam arbeite und deshalb kaum Anstellungschancen hätte, dass sie vom eigenen Haushalt "mal weniger, mal mehr" bewältigen könne und dass die Versicherte bei Bedarf von ihrem Ehemann begleitet werde und eine Hilflosenentschädigung nicht mehr gebraucht werde (IV-act. 139).
4.1.4 Mithin präsentierte sich die Sachlage im Herbst 2013 so, dass die zwischenzeitlich 31-jährige, verheiratete Versicherte ihren (durch die gesundheitlichen Einschränkungen bewirkten) Unterstützungsbedarf zur Bewältigung ihrer Lebens- und Haushaltführung (2-Personenhaushalt) grundsätzlich durch Familienangehörige (Ehemann bzw. Mutter) abdecken konnte bzw. diesbezüglich den erwähnten Familienangehörigen keine unverhältnismässige Belastung entstand.
4.2 Das erneute Gesuch für eine Hilflosenentschädigung wurde nicht mit einer Veränderung der (bisherigen) gesundheitlichen Beeinträchtigung, sondern grundsätzlich mit der veränderten Familiensituation (Geburt von Zwillingen am 4.1.2020) begründet. Dass der gesundheitlich (weiterhin unverändert) eingeschränkten Versicherten die Bewältigung eines nun 4-Personenhaushalts (inkl. Zwillinge) auch mit Unterstützung der erwähnten Familienangehörigen schwerfällt bzw. der Hilfebedarf durch Drittpersonen markant gewachsen ist, leuchtet ohne weiteres ein. Diesbezüglich ist indes zu beachten, dass die Erziehung und Kinderbetreuung grundsätzlich nicht für die Ermittlung der Hilfsbedürftigkeit, sondern als Teil des Aufgabenbereichs für die Rentenprüfung relevant sind (wie auch in der Beschwerde, S. 15 oben, anerkannt wird). Allerdings wird in der Beschwerde (S. 15) zu Recht hervorgehoben, dass die Tagesstrukturierung sowie auch die anfallenden (administrativen) Aufgaben, welche einen wesentlichen Bestandteil der lebenspraktischen Begleitung darstellen, bei einer Familie mit Kindern (Zwillingen) sich wesentlich anspruchsvoller gestaltet.
4.3 Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist zunächst zu prüfen, ob eine Dritthilfe benötigt wird, was objektiv, nach dem Zustand der versicherten Person zu beurteilen ist, und zwar ungeachtet der Situation, in welcher sie sich aufhält (vgl. Urteil 9C_410/2009 vom 1.4.2010 Erw. 5.1; Urteil 9C_782/2010 vom 10.3.2011 Erw. 2.2). Eine solche benötigte Dritthilfe ist nach der Aktenlage aus den folgenden Gründen zu bejahen.
Vorab anerkennt selbst die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung, dass die Versicherte für die Tagesstrukturierung, Wochenplanung, Organisation des Haushaltes und der Freizeit regelmässig Absprachen mit ihrer Mutter und ihrem Ehemann benötigt (wofür die Vorinstanz wöchentlich 15 Minuten anerkannt hat).
Sodann wird im IV-Abklärungsbericht ein Unterstützungsbedarf hinsichtlich verschiedener Bereiche (wie Bewältigung von Alltagssituationen, administrative Aufgaben, Begleitung zu Arzt-/ Therapiebesuchen, Haushaltführung wie Abfallentsorgung, Kochen, grössere Einkäufe) an sich anerkannt (vgl. IV-act. 227-2ff./10), allerdings erfolgte diesbezüglich deshalb keine Anrechnung, weil dieser Bedarf umgehend mit der Schadenminderungspflicht bzw. der zumutbaren Mithilfe von Familienangehörigen wettgeschlagen wurde (auf diesen zuletzt genannten Aspekt wird nachfolgend noch eingegangen). Illustrativ ist in diesem Zusammenhang, dass die Versicherte anlässlich der Abklärung vor Ort nicht in der Lage war, ihre Bedürfnisse zu äussern oder abzuwägen, wo sie Unterstützung benötigt und wo nicht, mithin die Versicherte darauf angewiesen war, dass eine Procap-Mitarbeiterin anwesend war (vgl. Vi-act. 227-1/10 unten i.V.m. 227-9/10 oben).
Dafür, dass Dritthilfe aus objektiver Sicht nötig ist, sprechen auch die Abklärungen in der spezialisierten Einrichtung O.________ und namentlich, dass die Versicherte viel Anleitung bei der Erledigung von Hausarbeiten benötigte, analog auch viele Tipps zur Bewältigung des Alltags bzw. von Alltagssituationen sowie dass sie unsicher und auf Zusicherungen angewiesen ist, "dass sie es richtig mache" (IV-act. 217). Dem Bericht der von der KESB eingesetzten sozialpädagogischen Familienbegleitung vom 5. August 2021 ist zu entnehmen, dass die Versicherte nicht in der Lage war, das in der O.________ während rund eines Monats in einem geschützten Rahmen im Hinblick auf ein selbständiges Handeln Erlernte zuhause tel quel umzusetzen, sondern weiterhin in erheblichem Masse auf Hilfestellungen durch ihre Mutter (Grossmutter der Zwillinge) angewiesen war bzw. weiterhin ist (vgl. IV-act. 223-3/4 Mitte).
Des Weiteren dokumentierten die Ausführungen der für die Kinder eingesetzten Beiständin, dass die Versicherte externe Hilfeleistungen benötigt, namentlich regelmässige Hilfe beim Kochen und der Koordination des Einkaufs (u.a. mit Erstellung einer entsprechenden Einkaufsliste etc., vgl. IV-act. 227-9/10 unten). Diese Beistandsperson machte bei der telefonischen Abklärung durch die zuständige IV-Fachperson geltend, dass die Situation deshalb schwierig sei, weil sich (sinngemäss) ihre Aufgaben nur auf die Kinder beschränken würden und die Bedürfnisse der Kindsmutter ausgeklammert blieben (IV-act. 227-8/10 unterhalb der Mitte; siehe auch IV-act. 227-9/10 unterhalb der Mitte, wonach die Beiständin der Kinder von der Beschwerdeführerin u.a. telefonisch angefragt werde hinsichtlich Hilfe "beim Kochen und Einkaufen, inkl. Plan dazu").
Aus all diesen Gründen ist bei der Versicherten die Notwendigkeit von Dritthilfe offenkundig gegeben.
4.4.1 In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, inwiefern die Schadenminderungspflicht der Versicherten es gebietet, sich der Mithilfe nächster Angehöriger, hier konkret des Ehemannes und der Mutter der Versicherten, zu bedienen. Die Auswirkungen des Gesundheitsschadens auf die Einsatzfähigkeit sind durch geeignete organisatorische Massnahmen und die Mithilfe der Familienangehörigen möglichst zu mildern. Diese Mithilfe geht zwar weiter als die ohne Gesundheitsschaden üblicherweise zu erwartende Unterstützung, jedoch darf den Familienangehörigen keine unverhältnismässige Belastung entstehen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_410/2009 Erw. 5.5 und I 1013/06 vom 9.11.2007 Erw. 7.2).
4.4.2 Bereits erwähnt wurde, dass die Vorinstanz die für die Tagesstrukturierung, Wochenplanung, Organisation des Haushaltes und der Freizeit regelmässig nötigen Absprachen mit ihrer Mutter und ihrem Ehemann in einem Umfange von 15 Minuten pro Woche angerechnet hat, ohne allerdings substantiiert darzulegen, in welchem Gesamtumfang solche Absprachen regelmässig anfallen und welcher Anteil davon als zumutbar erachtet wird. Damit ist die Vorinstanz ihrer Abklärungspflicht nur unzureichend nachgekommen.
4.4.3 Auf eine Rückweisung zur ergänzenden Abklärung wird aufgrund der konkreten Konstellation (mit Gesuch vom 25.8.2020, zwei IV-Abklärungsberichte vom 20.10.2020 und vom 2.9.2021, bereits einmal Gang ans Gericht) abgesehen und stattdessen ermessensweise eine Einschätzung nach Massgabe der Aktenlage vorgenommen. Dabei fällt ins Gewicht, dass die Mutter der Versicherten während der Woche offenbar täglich für das Kochen einer Mahlzeit benötigt wird (IV-act. 227-5/10 Mitte), was grundsätzlich nicht im Rahmen der Schadenminderungspflicht gefordert werden kann. Soweit die IV-Abklärungsperson diesbezüglich auf eine Ernährung durch "kalte Speisen und Halb- oder Fertigprodukte" verweist, kann dieser Einwand grundsätzlich nicht für eine andauernde Regelung gehört werden, sondern nur für einzelne Wochentage oder für eine vorübergehende Phase, wenn beispielsweise die Mutter der Versicherten aufgrund einer durchgeführten Operation (siehe IV-act. 227-9/10 unterhalb der Mitte mit Verweis auf eine anstehende Operation) ausfällt.
4.4.4 Berücksichtigt man für den wöchentlichen Unterstützungseinsatz der Mutter der Versicherten (v.a. beim Kochen) mindestens 1¾ Stunden, wird dadurch zusammen mit den von der Vorinstanz anerkannten 15 Minuten für die Hilfe bei der Tagesstrukturierung die von der Rechtsprechung geforderte Erheblichkeitsschwelle von mindestens zwei Stunden (BGE 146 V 330 oben) erreicht, wobei hier offen bleiben kann, ob bezüglich der Hilfe bei der Tagesstrukturierung aus objektiver Sicht ein höherer Anteil als nur 15 Minuten gerechtfertigt wäre.
4.4.5 Diesem Ergebnis entsprechend braucht auch nicht entschieden zu werden, ob für die weiteren Bereiche (wie beispielsweise betreffend Unterstützung zur Bewältigung von Alltagssituationen und namentlich bei der Besorgung von administrativen Tätigkeiten) ungeachtet der Schadenminderungspflicht ein relevanter Hilfebedarf anzurechnen wäre, zumal in Anbetracht dessen, dass der Ehemann Schichtarbeit leistet, die Zuordnung der Bewältigung sämtlicher Aufgaben in diesen Bereichen an den Ehemann auf eine unverhältnismässige Belastung hinausläuft. Diesbezüglich spricht einiges für die Argumentation in der Beschwerde (S. 11, Ziff. 12), wonach (sinngemäss) in einer Familienkonstellation, in welcher der Ehemann ein Vollzeitpensum (inkl. Schichtarbeitszeiten) bewältigt, nicht selten damit zu rechnen wäre, dass die Ehefrau "als Nur-Hausfrau mit Kinderbetreuung" grundsätzlich einen erheblichen Teil der administrativen Tätigkeiten bewältigen würde, sofern sie dazu aus gesundheitlicher Sicht in der Lage wäre. Indessen ist hier diese Thematik nicht weiter bzw. abschliessend zu erörtern.
4.5 Aus all diesen Gründen sprechen die gewichtigeren Argumente für den Standpunkt der Beschwerdeführerin, wonach ihr eine Hilflosenentschädigung leichten Grades wegen lebenspraktischer Begleitung zuzusprechen ist. Daran vermögen die weiteren Einwände der Vorinstanz nichts zu ändern. Soweit sie den Unterstützungsbedarf der Versicherten dem üblichen Mass zuordnet, welches gemeinhin als zumutbare Mithilfe von Familienangehörigen zu qualifizieren sei, verhält es sich im konkreten Fall so, dass hier der anfallende Mehraufwand nicht im Rahmen der Schadenminderungspflicht soweit gefordert werden könnte, dass die Erheblichkeitsschwelle von mindestens 2 Stunden pro Woche nicht erreicht würde, um damit der verheirateten Versicherten einen Anspruch auf lebenspraktische Begleitung abzusprechen. Unbehelflich ist sodann auch der Verweis in der Vernehmlassung (Ziff. 11, S. 4 unten) auf das Urteil 9C_446/2008 vom 18. September 2008, denn in jenem Fall ging es nicht um eine Hilflosenentschädigung (wegen lebenspraktischer Begleitung), sondern ausschliesslich um die Frage eines Rentenanspruchs (bzw. des IV-Grades).
5.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insoweit gutzuheissen, als der Versicherten ein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades wegen lebenspraktischer Begleitung zu gewähren ist.
5.2 Im Übrigen hat die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung im Eventualstandpunkt (unter Ziffer 16) überzeugend dargelegt, dass der Leistungsbeginn ab Januar 2021 gegeben ist. Den diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz ist vollumfänglich beizupflichten.
6. Dem vorliegenden Ergebnis entsprechend werden die Verfahrenskosten der Vorinstanz auferlegt. Ausserdem wird der Beschwerdeführerin zu Lasten der IV-Stelle eine Parteientschädigung zugesprochen. Die Entschädigung richtet sich nach dem Gebührentarif für Rechtsanwälte (GebTRA, SRSZ 280.411).
§ 2 GebTRA sieht als Bemessungskriterien die Wichtigkeit der Streitsache, ihre Schwierigkeit, den Umfang und die Art der Arbeitsleistung sowie den notwendigen Zeitaufwand vor. Das Honorar beträgt für die Vertretung vor Verwaltungsgericht grundsätzlich Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- (§ 14 GebTRA). Im Lichte all dieser Aspekte wird die Entschädigung ermessensweise auf Fr. 2'200.-- festgelegt.
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
Die Beschwerde wird insoweit im Sinne der Erwägungen gutgeheissen, als der Beschwerdeführerin ab Januar 2021 eine Hilflosenentschädigung leichten Grades wegen lebenspraktischer Begleitung gewährt wird. Die Nachzahlung der entsprechenden Leistungen ist Sache der Verwaltung. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
Die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) werden auf Fr. 500.-- festgelegt und der IV-Stelle auferlegt, welche diesen Betrag innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids auf das PC-Konto 60-22238-6 des Gerichts zu bezahlen hat.
Der Beschwerdeführerin wird zulasten der IV-Stelle eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'200.-- (inkl. MwSt/ Spesen) zugesprochen.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde * in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).
Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungs-beschwerde * erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG).
Zustellung an:
die Vertreterin der Beschwerdeführerin (2/R)
die Vorinstanz (R)
und das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV, Bern (A).
Schwyz, 16. Mai 2022
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident:
Die a.o. Gerichtsschreiberin:
*Anforderungen an die Beschwerdeschrift
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
Versand:
20. Mai 2022
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