I 2022 56
Entscheid vom 14. Dezember 2022
Besetzung
lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
Dr.oec. Andreas Risi, Richter Dr.iur. Frank Lampert, Richter
MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber
Parteien
A.________ und ** B.________,**
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle Schwyz(sowie Ausgleichskasse Schwyz),Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz,
Vorinstanz,
Gegenstand
Invalidenversicherung (Rechtsverzögerung)
Sachverhalt:
A.1 Mit Verfügung vom 1. April 2021 sprach die Ausgleichskasse Schwyz A.________ (geboren ____1958) ab 1. Mai 2021 Ergänzungsleistungen (EL) in der Höhe von Fr. 349.30 bzw. Fr. 435.40 (inkl. Prämienpauschale Krankenversicherung) monatlich zu. Bei den Einnahmen wurde ein hypothetisches Einkommen seiner Ehefrau B.________ (geboren ____1967) angerechnet.
Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 28. April 2021 Einsprache mit dem sinngemässen Antrag auf Absehen von der Anrechnung des hypothetischen Erwerbseinkommens seiner Ehefrau.
A.2 Am 28. Juni 2021 (Eingang bei der IV-Stelle Schwyz) meldete sich B.________ zur beruflichen Integration/Rente bei der Invalidenversicherung an.
A.3 Mit Einspracheentscheid Nr. 1114/21 vom 9. Juli 2021 wies die Ausgleichskasse Schwyz die Einsprache vom 28. April 2021 ab.
Die von A.________ hiergegen am 9. August 2021 eingereichte Beschwerde wurde vom Verwaltungsgericht mit VGE II 2021 88 vom 21. Februar 2022 gutgeheissen. Die Sache wurde an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen die ergänzenden Abklärungen vornimmt und über den Anspruch des Beschwerdeführers auf EL ab 1. Mai 2021 neu verfügt. Die ergänzenden Abklärungen betrafen namentlich die rechtsgenügliche Klärung der Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Bereich und Umfang es B.________ infolge ihres Gesundheitszustandes objektiv möglich und zumutbar ist, einer Erwerbstätigkeit (welcher? welchen?) nachzugehen (VGE II 2021 88 vom 21.2.2022 Erw. 4.4.1). Hierzu führte das Verwaltungsgericht unter anderem Folgendes aus (Erw. 4.4.2 f.):
4.4.2 Es steht der Vorinstanz dabei an und für sich frei, die erforderlichen Sachverhaltsabklärungen selber vorzunehmen (…). Allerdings haben die EL-Organe (und Sozialversicherungsgerichte) in Bezug auf die invaliditätsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit rechtsprechungsgemäss grundsätzlich die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung zu übernehmen. Dies erklärt sich unter anderem damit, dass es zu vermeiden gilt, dass der gleiche Sachverhalt unter denselben Gesichtspunkten von verschiedenen Instanzen unterschiedlich beurteilt wird und zwischen der Leistungsberechtigung in der Invalidenversicherung und dem Anspruch auf Ergänzungsleistungen ein enger Zusammenhang besteht (BGE 141 V 343 Erw. 5.7; BGE 140 V 267 Erw. 5.1; Urteil BGer 9C_251/2019 vom 9.1.2020 Erw. 5.3).
4.4.3 Vorliegend ist anzunehmen, dass das IV-Verfahren bald zu einem Ab-schluss gebracht werden kann. Hierfür spricht auch der von der Vorinstanz mit der Vernehmlassung vom 4. Oktober 2021 (Ziff. 9) eingebrachte Vorschlag einer Sistierung des vorliegenden Verfahrens bis zu einem rechtkräftigen Entscheid der IV-Stelle. Indes kann es angesichts der vorstehend angesprochenen und zu klä-renden Fragen nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts sein, nach Vorliegen des IV-Entscheides gewissermassen erstinstanzlich die gegebenenfalls erforderliche Neubeurteilung vorzunehmen. Die Zuständigkeit zur Durchführung des ELG und somit Fachbehörde ist die kantonale Ausgleichskasse (vgl. § 14 des kantonalen Gesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden-versicherung [KELG; SRSZ 362.200] vom 28.3.2007).
B. Mit Verfügung Nr. 1102/22 vom 5. April 2022 sistierte die Ausgleichskasse das Einspracheverfahren Nr. 1114/21 betreffend Neubeurteilung einer EL bis zum rechtskräftigen Entscheid des IV-Rentenverfahrens betreffend die Ehefrau von A.________.
Hiergegen erhob A.________ am 13. April 2022 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit dem Antrag auf Aufhebung der Sistierung (und Festsetzung der EL ohne Anrechnung eines hypothetischen Einkommens).
Mit VGE II 2022 44 vom 11. Juli 2022 wies das Verwaltungsgericht diese Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten war.
C. Mit Vorbescheid vom 22. April 2022 teilte die IV-Stelle Schwyz B.________ nach Einholen von Arztberichten und einer Haushaltsabklärung mit, dass bei einem IV-Grad von 2% die Abweisung des IV-Leistungsbegehren vorgesehen werde (Vi-act. 19).
Hiergegen erhob A.________ mit Schreiben vom 21. Mai 2022 bei der IV-Stelle Einwand mit dem Antrag auf vollumfängliche Aufhebung des Vorbescheides (Vi-act. 23 = Vi-act. 27-8 ff./13). Unter anderem rügte er einerseits, mit Blick auf die EL hätte die Ausgleichskasse die erforderlichen Sachverhaltsabklärungen tätigen müssen; anderseits sei sein Schreiben vom 14. April (S. 4 des Einwandes; recte 13. April) 2022 betreffend den Haushaltsabklärungsbericht (vgl. Vi-act. 17 = Vi-act. 25 = Vi-act. 26-3/3 = Vi-act. 27-5/13) seitens der IV-Stelle nicht beantwortet worden. Diese Rüge wiederholte er mit Schreiben vom 29. August 2022 (Vi-act. 26 = Vi-act. 27-12/13).
D. Mit Schreiben vom 12. August 2022 (Vi-act. 26-2/3) teilte die Ausgleichskasse A.________ mit, das IV-Verfahren werde voraussichtlich bald zum Abschluss gebracht, nachdem am 22. April 2022 der Vorbescheid ergangen sei. Es sei daher nicht angezeigt, dass sie die erforderlichen Sachverhaltsabklärungen selber vornehme. Sollte sich das IV-Verfahren in die Länge ziehen, werde die Sistierung neu beurteilt.
E. Mit Schreiben vom 1. Oktober 2022 erhebt A.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz "Rechtsverzögerung aus den Verfahren II 2021 88 Entscheid 21. Februar 2022, Verwaltungsgericht, Ausgleichskasse Schwyz, II 2022 44 Sistierungsverfahren, 11. Juli 2022, Vorbescheid IV-Stelle Schwyz, 22. April 2022" mit folgenden Anträgen:
1. Das Verwaltungsgericht hat die Rechtsverzögerung mit Fristansetzung zur Behandlung und Abschliessung des Sachgeschäftes gegenüber der IV-Stelle Schwyz aber auch der Ausgleichskasse Schwyz zielführend festzulegen, um weiteren Rechtsverzögerungen vorzugreifen.
2. Der IV-Stelle Schwyz und Ausgleichskasse Schwyz wird unter gerichtlicher Auflage eine Frist angesetzt ein detailliertes Ablaufprogramm und der zeitliche Verlauf dafür vorzulegen zur Sicherstellung der vom Gericht angeordneten Pflichten.
3. Die aufgelaufenen Kosten gehen zu Lasten der genannten Behörden.
F. Mit Verfügung vom 4. Oktober 2022 setzte der verfahrensleitende Richter der Vorinstanz Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung an und verzichtete gleichzeitig unter Verweis auf das vom Beschwerdeführer im Verfahren II 2022 66 betreffend AHVG (Beiträge für Nichterwerbstätige 2018 bis 2020) eingereichte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (URP) auf die Einholung eines Kostenvorschusses.
G. Mit Vernehmlassung vom 18. Oktober 2022 beantragt die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers. Hierzu äussert sich der Beschwerdeführer replizierend am 4. November 2022.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Der Beschwerdeführer macht eine Rechtsverzögerung (in erster Linie) gegenüber der IV-Stelle Schwyz, in zweiter Linie aber auch gegenüber der Ausgleichskasse Schwyz geltend (vgl. Beschwerdeanträge).
2.1 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) vom 6. Oktober 2000 sind gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) vom 19. Juni 1959 auf die Invalidenversicherung (Art. 1a–26bis und 28–70) anwendbar, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) vom 6. Oktober 2000 sind gemäss Art. 1 Abs. 1 Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) vom 20. Dezember 1946 auch auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
2.2 Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann Beschwerde erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 ATSG). Beschwerde kann auch erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt (Art. 56 Abs. 1 ATSG).
2.3 Mit VGE II 2022 44 vom 11. Juli 2022 bestätigte das Verwaltungsgericht die Rechtmässigkeit der Sistierung des EL-Einspracheverfahrens Nr. 1114/21 bis zum formell rechtskräftigen Abschluss des IV-Rentensverfahrens betreffend die Ehefrau des Beschwerdeführers. Dabei hat das Verwaltungsgericht auch festgehalten (Erw. 3.2), dass die Vorinstanz (d.h. die Ausgleichskasse) in der Sistierungsverfügung Nr. 1102/22 explizit darauf hingewiesen hat, dass es die Sistierung neu zu beurteilen gelte, sollte sich das entsprechende IV-Verfahren in die Länge ziehen. Der VGE II 2022 44 vom 11. Juli 2022 ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
Angesichts der rechtmässigen Sistierung des EL-Verfahrens ist auf die Beschwerde daher nicht einzutreten, soweit EL-rechtliche Belange (und damit die Ausgleichskasse) angesprochen wird. Dass die Ausgleichskasse mittlerweile auf ihre Sistierungsverfügung zurückgekommen ist oder zurückkommen hätte müssen, wird vom Beschwerdeführer nicht ausgeführt. Insbesondere macht er auch nicht geltend, bei der Ausgleichskasse einen entsprechenden Antrag gestellt zu haben und/oder die Ausgleichskasse hätte einen entsprechenden Antrag nicht behandelt.
2.4 Soweit die Vorbringen des Beschwerdeführers materielle Fragen betreffen (so beispielsweise betreffend Methodik und Ergebnisse der Haushaltabklärung, vgl. Beschwerde S. 2 oben; betreffend Aktenführung, vgl. Replik S. 2), kann darauf nicht eingetreten werden, da im Rahmen der Beurteilung einer Rechtsverweigerung resp. -verzögerung nur diese Gegenstand des Verfahrens bildet, nicht aber der zugrunde liegende materielle Streit (vgl. Urteil BGer 9C_366/2016 vom 11.8.2016 Erw. 3 mit Hinweisen).
3.1.1 Im Sozialversicherungsrecht kommt der Raschheit der Entscheidung eine besondere Bedeutung zu, was darauf zurückzuführen ist, dass – bei leistungsrechtlichen Fragen – regelmässig über den Anspruch auf existenzsichernde Mittel zu entscheiden ist (Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2020, Art. 56 N 31). Rechtsverzögerung liegt vor, wenn ein Versicherungsträger ein Verfahren nicht innert angemessener Frist abschliesst. Von Rechtsverweigerung ist auszugehen, wenn der Versicherungsträger eine Amtshandlung, zu der er verpflichtet ist, nicht vornimmt. Die betroffene Person muss also einen Anspruch auf Behandlung ihrer Begehren haben (BSK ATSG-Lendfers, Art. 56 N 32).
Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) vom 18. April 1999 gewährleistet allen Personen in Verfahren vor Gerichts- oder Verwaltungsinstanzen u. a. die Beurteilung innert angemessener Frist (vgl. auch Art. 6 Ziff. 1 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.010] vom 4.11.1950; die allerdings nur für das Gerichtsverfahren gilt, inhaltlich aber über den Schutzgehalt von Art. 29 BV ohnehin nicht hinausgeht; BGE 130 I 312 Erw. 5.1). Diese Bestimmung verankert den Grundsatz des Beschleunigungsgebots und verbietet die ungerechtfertigte Verzögerung einer Verfügung oder eines Entscheids. Das sozialversicherungsrechtliche Verfahren soll anerkanntermassen ein rasches sein (BSK ATSG-Lendfers, Art. 56 N 41 mit weiteren Hinweisen).
3.1.2 Wann von einer überlangen Verfahrensdauer und damit von einer Rechtsverzögerung auszugehen ist, lässt sich nicht pauschal beantworten. Die Rechtsprechung erwähnt in allgemeiner Weise, dass die Behörde nicht mehr Zeit verstreichen lassen soll, als dies nach der Natur der Sache und den gegebenen Umständen gerechtfertigt ist. Auf das sozialversicherungsrechtliche Abklärungsverfahren bezogen ist offensichtlich, dass das Bestreben der Raschheit des Verfahrens mit der Untersuchungspflicht der Verwaltung (Art. 43 Abs. 1 ATSG) in einem Spannungsverhältnis stehen kann bzw. nicht zu Lasten einer ausreichenden Sachverhaltsabklärung gehen darf. Mit anderen Worten ist das Vorbringen, eine Abklärungsmassnahme dauere zu lange und sei mit dem Gebot des raschen Verfahrens unvereinbar, dann nicht als zu einer Rechtsverzögerung führend anzuerkennen, wenn die Massnahme objektiv als geboten erscheint und – etwa wegen unvermeidbarer Wartezeit auf ein Gutachten – nicht schneller gelingt. Bei jeder Prüfung, ob eine Rechtsverzögerung vorliegt, müssen die Gründe für die lange Verfahrensdauer sorgfältig erhoben und gewürdigt werden. Mangelnde Organisation oder Überlastung bewahren die Verwaltung nach der Praxis nicht vor dem Vorwurf der Rechtsverzögerung (BSK ATSG-Lendfers, Art. 56 N 42 mit Hinweisen; vgl. Kieser, a.a.O., Art. 56 N 33 f).
3.1.3 In der Gerichtspraxis wurde eine Untätigkeit des Versicherungsträgers während neun bzw. zwölf Monaten als rechtsverzögernd betrachtet (Kieser, a.a.O., Art. 56 N 35).
Im Verfahren 8C_1014/2012 vom 3. Juli 2013 (= SVR 2013 UV Nr. 31) erachtete das Bundesgericht den Zeitraum eines bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheides am 7. Februar 2008 an den Unfallversicherer bis zu dessen Verfügung vom 10. August 2010 auf den ersten Blick als lang. Allerdings hatte die Suva in dieser Zeit erwerbliche Abklärungen getroffen und ein (neurologisches) Gutachten in Auftrag gegeben. Dabei habe namentlich das Verhalten des Versicherten (Beschwerdeführers) massgeblich zu Verzögerungen beigetragen. Gegen die Verfügung vom 10. August 2010 sei am 13. September 2010 Einsprache erhoben worden. Es falle auf, dass die Suva während rund acht Monaten (bis 27. Mai 2011) keine erkennbaren Vorkehren zur Erledigung des Verfahrens getroffen hätten. Den Schluss auf eine Verletzung des Beschleunigungsgebots erachtete das Bundesgericht als nahe. Das gelte erst recht, wenn berücksichtigt werde, dass es sich um ein bereits seit geraumer Zeit hängiges Verfahren handle. Denn je länger ein Verfahren dauere, desto eher seien die Behörden gehalten, den verbleibenden Teil speditiv abzuschliessen (Erw. 7.1).
3.2 Die IV-Stelle gibt in ihrer Vernehmlassung den folgenden zeitlichen Ablauf wieder (S. 2 Ziff. 3):
23.06.2021 Anmeldung für Rente oder berufliche Integration
28.06.2021/02.07.2021 Einreichen medizinischer Unterlagen
12.07.2021 Einholen Arztbericht
08.09.2021 Rückfrage IVSZ beim RAD
14.09.2021 Stellungnahme des RAD an die IVSZ
14.09.2021 Interner Auftrag an den Abklärungsdienst
05.01.2022 Kontaktaufnahme des Abklärungsdienstes mit der Beschwerdeführerin
07.03.2022 Abklärungstermin bei der Beschwerdeführerin
08.03.2022 Abklärungsbericht
22.04.2022 Feststellungsblatt mit Rentenberechnung
22.04.2022 Erlass Vorbescheid (kein Anspruch auf eine Rente)
21.05.2022 Einwand gegen den Vorbescheid der IV-Stelle
01.10.2022 Rechtsverzögerungsbeschwerde
3.3 Die Rechtsverzögerungsbeschwerde kann sich grundsätzlich nur auf die Zeit seit dem Einwand vom 21. Mai 2022 gegen den Vorbescheid vom 22. April 2022 beziehen. Für die Zeit davor lässt sich den Akten nicht entnehmen, dass der Beschwerdeführer eine Rechtsverzögerung geltend gemacht hätte. Weder im einen noch im andern Fall (Zeit vor wie nach dem Vorbescheid vom 22.4.2022) kann indes auf eine Rechtsverzögerung erkannt werden.
3.4.1 Der von der Vorinstanz aufgezeigte zeitliche Ablauf lässt sich anhand der von der Vorinstanz mit der Vernehmlassung eingereichten Akten verifizieren.
Betreffend die Zeit von Mitte September 2021 bis anfangs Januar 2022 weist die Vorinstanz vernehmlassend darauf hin, dass der Abklärungsdienst den Abklärungstermin ansetzen und vorbereiten musste. Gemessen an der dargestellten Rechtsprechung kann in diesen rund 3.5 Monaten (nicht 2.5 Monate, wie der Beschwerdeführer mit seiner Replik richtigstellt) keine Rechtsverzögerung gesehen werden.
3.4.2 Bei der Beurteilung der Verfahrensdauer fällt (auch) die Vielzahl der zu behandelnden Gesuche ins Gewicht. So gingen im Jahr 2021 bei der IV-Stelle Schwyz insgesamt 2'725 Anmeldungen für Leistungen (IV, Hilfsmittel AHV und Hilflosenentschädigung AHV) ein - darunter 1'407 erstmalige Anmeldungen IV -, und hat die IV-Stelle Schwyz im Jahr 2021 insgesamt 844 Rentenentscheide gefällt sowie 246 Rentenrevisionen durchgeführt (vgl. Geschäftsbericht der Ausgleichskasse/IV-Stelle Schwyz 2021 S. 27 ff.).
3.4.3 Des Weiteren ist generell zu berücksichtigen, dass die IV-Stelle nach Art. 43 Abs. 1 ATSG die Begehren prüft, die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vornimmt und die erforderlichen Auskünfte einholt (Satz 1). Das Gesetz weist dem Durchführungsorgan die Aufgabe zu, den rechtserheblichen Sachverhalt nach dem Untersuchungsgrundsatz abzuklären, so dass gestützt darauf die Verfügung über die in Frage stehende Leistung ergehen kann (Art. 49 ATSG; BGE 137 V 210 Erw. 1.2.1). Die IV-Stelle hat folglich den (medizinischen) Sachverhalt mit der erforderlichen Sorgfalt zu untersuchen und zu beurteilen. Wenn sie Zweifel an der Schlüssigkeit der (medizinischen) Unterlagen hat oder diese als unvollständig erachtet, ist sie gehalten, eine fachliche Beurteilung der offenen Fragen anzuordnen. Die durch die Einholung eines (medizinischen) Gutachtens verursachte Verzögerung des Abklärungsverfahrens stellt grundsätzlich keine unzulässige Rechtsverzögerung dar (vgl. BGer Urteile 9C_366/2016 vom 11.8.2016 Erw. 5.3; 8C_210/2013 vom 10.7.2013 Erw. 3.2.1). Das Gleiche muss auch für Haushaltsabklärungen gelten.
Vorliegend wurde die Haushaltsabklärung am 3. März 2022 (Vi-act. 16) gestützt auf die Beurteilung des RAD-Arztes vom 14. September 2021 (Vi-act. 13) vorgenommen, welcher der Ehefrau für geeignete ausserhäusliche Tätigkeiten eine volle Arbeitsfähigkeit bescheinigte, indes davon ausging, dass im Haushalt (infolge der Ungeeignetheit der Ehefrau für Tätigkeiten mit Kontakt zu Nässe und Schmutz) Einschränkungen bestehen könnten. Die diesbezügliche Terminvereinbarung bedingte eine vorgängige schriftliche Mitteilung der Vorinstanz vom 5. Januar 2022, weil der Beschwerdeführer bzw. dessen Ehefrau telefonisch nicht erreicht werden konnten (Vi-act. 15).
3.5. Mit Schreiben vom 12. August 2022 informierte die Ausgleichskasse den Beschwerdeführer darüber, dass nach dem Vorbescheid vom 22. April 2022 voraussichtlich bald mit dem Abschluss des IV-Verfahrens gerechnet werden könne (Vi-act. 26-2/3). Angesichts der Beschwerdeerhebung per 1. Oktober 2022 ist es nachvollziehbar, wenn dieser Verfahrensabschluss bis anhin nicht erfolgt ist.
3.6 Insgesamt erweist sich die Rüge der Rechtsverzögerung im Lichte der dargestellten Praxis der Rechtsprechung Vorinstanz und somit die Beschwerde vom 1. Oktober 2022 mithin als unbegründet. Die Beschwerde ist entsprechend abzuweisen.
Gleichwohl ist festzuhalten, dass seit dem Einwand des Beschwerdeführers vom 21. Mai 2022 bis zur Beschwerdeerhebung, also während über vier Monaten, keine (weiteren) Verfahrensschritte aktenkundig sind und solche von der Vorinstanz auch mit der Vernehmlassung nicht geltend gemacht werden. Dies ist einerseits deswegen nicht ganz nachvollziehbar, als die Sache bei einer summarischen Betrachtung angesichts des mit dem Vorbescheid vom 22. April 2022 ermittelten IV-Grades von nur gerade 2% und angesichts der vom Beschwerdeführer mit dem Einwand vom 21. Mai 2022 hiergegen vorgebrachten Argumente ohne nennenswerte Weiterungen einem Entscheid zugeführt werden können sollte. Anderseits ist der Vorinstanz die Konnexität des IV-Verfahrens mit dem EL-Verfahren des Beschwerdeführers bekannt, womit der von der Vorinstanz angekündigte baldige Abschluss des IV-Verfahrens als geboten erscheint.
4. Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200–1000 Franken festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Indes steht das vorliegende Verfahren, wie erwähnt (vgl. vorstehend Erw. 3.3 und Ingress lit. A), in einem engen Konnex mit dem EL-Verfahren des Beschwerdeführers. Im EL-Verfahren sind keine Kosten zu erheben (vgl. Art. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG). Es rechtfertigt sich daher, trotz des Unterliegens des Beschwerdeführers von einer Kostenerhebung abzusehen. Damit wird die Beurteilung des allfälligen Anspruches des Beschwerdeführers auf die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege hinfällig (vgl. vorstehend Ingress lit. F).
Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen.
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
Es werden keine Kosten erhoben.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde * in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).
Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbe-schwerde * erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG).
Zustellung an:
den Beschwerdeführer (R)
die Vorinstanz (2/R)
und das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV, 3003 Bern (A).
Schwyz, 14. Dezember 2022
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident:
Der Gerichtsschreiber:
*Anforderungen an die Beschwerdeschrift
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
Versand:
9. Januar 2023
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