I 2022 29
Entscheid vom 8. Juli 2022
Besetzung
lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident
Dr.med. Urs Gössi, Richter Dr.med. Pierre Lichtenhahn, Richter
MLaw Joëlle Sigrist, Gerichtsschreiberin
Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz,
Vorinstanz,
Gegenstand
Invalidenversicherung (Nichteintreten auf neues Leistungs-begehren)
Sachverhalt:
A. A.________ ist gelernter Sanitärinstallateur. Bis November 2016 arbeitete er für die B.________ AG. Anschliessend bezog er Arbeitslosenentschädigung bzw. wirtschaftliche Sozialhilfe (vgl. IV-act. 7-3/3 i.V.m. VGE III 2022 35 vom 30.3.2022). Am 9. Dezember 2020 (Eingangsdatum) hat er sich mit dem sinngemässen Hinweis auf eine allergische Erkrankung bei der IV-Stelle Schwyz zum Bezug von Leistungen angemeldet (IV-act. 1). Mit Verfügung vom 18. Juni 2021 hat die IV-Stelle das Leistungsgesuch abgewiesen. Eine dagegen erhobene Beschwerde hat das Verwaltungsgericht mit Entscheid VGE I 2021 44 vom 13. Dezember 2021 abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte.
B. Am 24. Januar 2022 ging bei der IV-Stelle ein neues Leistungsbegehren ein. Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen wurden mit Allergien und Asthma in hohem Masse seit Geburt umschrieben (IV-act. 28-6/8).
Nach Prüfung der eingereichten Unterlagen hat die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 7. April 2022 angekündigt, auf das neue Leistungsbegehren nicht einzutreten. Daran hat die IV-Stelle - ungeachtet der Eingabe von A.________ vom 11. April 2022 - mit Verfügung vom 19. Mai 2022 festgehalten.
C. In einer Eingabe vom 21. Mai 2022 (= Datum der Postaufgabe) beschwert sich A.________ beim Verwaltungsgericht. Sinngemäss beantragt er IV-Leistungen. In einer weiteren Eingabe ans Gericht (versehentlich als Kantonsgericht bezeichnet) macht er u.a. was folgt geltend:
Fazit: Erarbeiten sie eine Lösung und informieren sie alle Ämter. Ich bin es satt von ihnen abgespiesen zu werden, mit der Begründung von Formfehlern! Nochmals ich kann mich ohne Rechtsanwalt, der mir von ihnen verweigert wird, nicht wehren.
D. Mit Vernehmlassung vom 27. Juni 2022 beantragt die IV-Stelle, die Beschwerde sei abzuweisen, unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers.
In der Folge erhielt der Beschwerdeführer Gelegenheit, sich zur vorinstanzlichen Vernehmlassung zu äussern. In einer Eingabe vom 4. Juli 2022 (= Datum der Postaufgabe) schreibt der Beschwerdeführer:
Haben Sie die eingereichten Daten falsch gedeutet? Die ermittelten Werte liegen immer noch im tiefroten Bereich. Trotz Erhöhung der Dosierung der Medikamente. Mein Hausarzt Dr. C.________ kann Ihnen darüber näher Auskunft geben.
In der Beilage (zur Eingabe vom 4.7.2022) ist ein ärztliches Zeugnis von Dr.med. C.________ (FMH Allgemeine Innere Medizin) enthalten, in welchem der behandelnde Arzt was folgt ausführt:
Sehr geehrte Damen und Herren
A.________ ist für eine den Beschwerden angepasste Tätigkeit arbeitsfähig.
Aufgrund der Atemwegserkrankung sollte eine körperlich zu anstrengende Tätigkeit mit langer Gehstrecke und starker körperlicher Arbeit vermieden werden.
Aufgrund der Hauterkrankung sollte die Exposition gegenüber reizenden Stoffen vermieden werden. Auch sollte der repetitive Kontakt mit Wasser vermieden werden.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.1 Vor Erlass eines Entscheides prüft das Gericht von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen für einen Sachentscheid erfüllt sind. Es prüft u.a. insbesondere die Zuständigkeit, die Rechtsmittelbefugnis, die Zulässigkeit des Rechtsmittels, die frist- und formgerechte Geltendmachung des Rechtsanspruches sowie die Rechtsanhängigkeit oder das Vorliegen einer rechtskräftigen Verfügung oder eines rechtskräftigen Entscheides in der gleichen Sache (§ 27 Abs. 1 lit. a, lit. d, lit. e, lit. f und lit. g Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRP, SRSZ 234.110). Ist eine dieser Voraussetzungen nicht gegeben, trifft das Gericht einen Nichteintretensentscheid (§ 27 Abs. 2 VRP in Verbindung mit Art. 61 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, SR 830.1).
1.2 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung (bzw. eines Beschlusses) - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (siehe VGE I 2020 28 vom 26.5.2020 Erw. 1.2; VGE III 2018 15 vom 16.1.2018 Erw. 2 mit Verweis auf VGE III 2017 11 Erw. 1.2; BGE 125 V 414 Erw. 1a; 119 Ib 36 Erw. 1b; 118 V 313 Erw. 3b; 110 V 51 Erw. 3b; 123 V 324 Erw. 6c). Diesbezüglich wird in der kantonalen Rechtsprechung festgehalten, dass nach konstanter Praxis der Umfang der Tätigkeit des Verwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz durch den Anfechtungsgegenstand abgegrenzt wird. Es kann nur das Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sein, was auch Gegenstand der zugrundeliegenden Verfügung war bzw. nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein müssen. Gegenstände, über welche die erste Instanz bzw. die Vorinstanz zu Recht (noch) nicht entschieden hat, fallen nicht in den Kompetenzbereich des Verwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz (vgl. statt vieler VGE III 2016 193 vom 21.12.2016 Erw. 1.2 mit Hinweisen, u.a. auf VGE III 2012 126 vom 15.11.2012 Erw. 1.2; VGE III 2012 129 vom 19.12.2012 Erw. 2.3.1; VGE I 2020 74 vom 11.12.2020).
1.3.1 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet die Verfügung vom 19. Mai 2022, in welcher die IV-Stelle auf das neue Leistungsbegehren nicht eingetreten ist. Ob dieser Nichteintretensentscheid zu Recht erfolgte, wird nachfolgend geprüft (siehe Erw. 2ff.).
1.3.2 Soweit der Beschwerdeführer zusätzlich mit seinen Vorbringen vor Gericht beispielsweise Sozialhilfeleistungen erlangen will, ist auf den Gerichtsentscheid III 2022 35 vom 30. März 2022 zu verweisen. Dort hat das Verwaltungsgericht im Einzelnen erläutert, weshalb die kommunale Fürsorgebehörde - nachdem der Beschwerdeführer mangelhaft mitwirkte und weder Arztzeugnisse noch die verlangten Arbeitsbemühungen einreichte - die Auszahlung von Unterstützungsleistungen beenden konnte. Auf eine gegen diesen Verwaltungsgerichtsentscheid
III 2022 35 vom 30. März 2022 erhobene Beschwerde ist das Bundesgericht mit Urteil 8C_284/2022 vom 31. Mai 2022 nicht eingetreten. Bei dieser Sachlage ist auf das Begehren des Beschwerdeführers vom 20. Juni 2022, wonach (sinngemäss) das Gericht eine Lösung zu erarbeiten habe, deswegen nicht einzutreten, weil eine solche Thematik - soweit es um allfällige Sozialhilfe geht - nicht zum Gegenstand des vorliegenden IV-Beschwerdeverfahrens gehört.
2.1 Die Neuanmeldung wird, wie auch das Gesuch um Leistungsrevision, nur materiell geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten, rechtskräftigen Entscheidung in einem für den Rentenanspruch erheblichen Mass verändert haben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_29/2020 vom 19.2.2020 Erw. 3.1 mit Verweis auf Art. 87 Abs. 3 IVV [Invalidenversicherungsverordnung, SR 831.201] in Verbindung mit Art. 87 Abs. 2 IVV; BGE 130 V 71 Erw. 2.2 mit Hinweisen). Gelingt ihr dies nicht, so wird auf das Gesuch nicht eingetreten. Ist die anspruchserhebliche Änderung glaubhaft gemacht, hat die Verwaltung auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend zu prüfen (vgl. BGE 141 V 9 Erw. 2.3; SVR 2014 IV Nr. 33 S. 121, 8C_746/2013 Erw. 2); sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad oder die Hilflosigkeit seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so lehnt sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität oder Hilflosigkeit zu bejahen, und hernach zu beschliessen (vgl. Urteil BGer 8C_695/2019 vom 18.12.2019 Erw. 3 mit Hinweis).
2.2 Anlass zu einer Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG (bzw. zu einer Rentengewährung nach Neuanmeldung oder erneuten Prüfung von Amtes wegen) gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen. Rechtsprechungsgemäss ist die Invalidenrente nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustands revidierbar, sondern auch dann, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustands erheblich verändert haben oder eine wesentliche Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts eingetreten ist (zit. Urteil BGer 8C_29/2020 Erw. 3.2 mit Hinweisen, u.a. auf BGE 144 I 28 Erw. 2.2; BGE 144 I 21 Erw. 2.2).
2.3 Im Rahmen des am 9. Dezember 2020 bei der IV-Stelle eingegangenen Leistungsbegehrens beklagte sich der Versicherte über folgende Beschwerden: "Hautausschlag, Rückenweh, Gelenkschmerzen, Überempfindlichkeit bei Grippe (Hals/ Nasen/ Ohren)" (IV-act. 5-6/8). Nach den getroffenen Abklärungen gelangte die RAD-Fachärztin D.________ (Allg. Innere Medizin FMH) zum Ergebnis, wonach die vorgebrachten Erkrankungen grundsätzlich mit den üblichen fachärztlichen bzw. hausärztlichen Behandlungen therapierbar seien und damit kein dauerhafter, die Arbeitsfähigkeit tangierender Gesundheitsschaden vorliege (IV-act. 17). Dieses Ergebnis wurde in der Verfügung vom 18. Juni 2021 übernommen (vgl. IV-act. 20) sowie im (rechtskräftigen) Gerichtsentscheid I 2021 44 vom 13. Dezember 2021 bestätigt.
2.4 Nach dem neuen Leistungsbegehren vom 24. Januar 2022 hat der Versicherte die Ergebnisse von pneumologischen Kontrollen/ Untersuchungen im Spital E.________ vom 12. August 2021 (IV-act. 33-5f./6), vom 7. Oktober 2021 (IV-act. 33-3f./6) und vom 13. Dezember 2021 (IV-act. 33-1f./6) eingereicht (siehe nachfolgend).
2.4.1 Im Bericht vom 19. August 2021 stellte der Pneumologe Dr.med. F.________ folgende Diagnosen (IV-act. 33-5/6):
1. Anamnestisch exogen allergisches Asthma bronchiale/ DD ACOS bei Nikotinabusus ca. 33 py
2. Ausgedehnte ekzematöse Hautveränderungen
Weiter führte dieser Facharzt unter anderem aus, der Versicherte habe sich am 12. August 2021 in seiner Sprechstunde vorgestellt und berichtet, dass er seit Kindheit Probleme mit der Atmung habe. Auch seien Allergien bekannt, er leide auch unter Heuschnupfen, kombiniert mit Augenbrennen und Atemproblemen. Eine pneumologische Abklärung habe bislang nicht stattgefunden. Er werde mit Bricanyl behandelt. Er rauche seit dem 15. Lebensjahr ca. 1 Päckchen Zigaretten pro Tag. Die körperliche Belastbarkeit sei noch nicht deutlich eingeschränkt. Das Gehen in der Ebene sei nicht begrenzt. Er sei gelernter Installateur, seit 5 Jahren nicht mehr berufstätig. Er finde keine Stelle mehr in seinem Beruf, auch traue er es sich körperlich nicht mehr zu.
In seiner Beurteilung empfahl Dr.med. F.________ den Nikotinkonsum zu beenden sowie eine Anpassung der inhalativen Therapie vorzunehmen. Zudem wurde eine Verlaufskontrolle in rund 4 Wochen vereinbart (IV-act. 33-6/6).
2.4.2 Nach der Verlaufskontrolle vom 7. Oktober 2021 wiederholte Dr.med. F.________ in seinem Bericht vom 12. Oktober 2021 die erwähnten Diagnosen. Der Versicherte berichte, dass seit der letzten Konsultation Mitte August die Situation im Wesentlichen gleichgeblieben sei. Die Belastbarkeit sei in etwa gleichgeblieben, in normalem Tempo könne er ca. einen Kilometer zurücklegen. Nach einem Stockwerk müsse er eine Pause einlegen. Der fortgesetzte Nikotinkonsum umfasse ca. 1 Päckchen pro Tag.
In der Beurteilung führte Dr.med. F.________ u.a. aus, von einer adäquaten Einstellung der obstruktiven Lungenerkrankung sei man noch recht weit entfernt. Die präbronchodilatorischen Werte hätten sich gegenüber der Messung im August nicht verbessert, es bestehe eine deutliche Hyperreagibilität nach Broncholyse. Auch der FeNO-Wert sei noch nicht im wünschenswerten Bereich. Entsprechend liege auch der Asthma Control Test mit nur 9 Punkten weit ausserhalb des Zielbereichs. Somit sei der nächste Schritt die Erhöhung der ICS-Dosis. Leider kein Thema sei für den Versicherten der fortgesetzt erhebliche Nikotinabusus (IV-act. 33-4/6).
2.4.3 Am 9. Dezember 2021 erfolgte eine weitere Verlaufskontrolle. Dr.med. F.________ führte in seinem Bericht vom 13. Dezember 2021 unter anderem aus, im Vergleich zur letzten Untersuchung zeige sich nun doch eine Stabilisierung der Lungenfunktionsparameter, auch die Reversibilität der Obstruktion liege nicht mehr im signifikanten Bereich. Der Versicherte selber sage auch, er habe das Gefühl, vom Symbicort zu profitieren. Eine nächste Verlaufskontrolle sei in etwa einem halben Jahr vorgesehen (IV-act. 33-1f./6).
2.4.4 Zu diesen Berichten wird in der vorinstanzlichen Vernehmlassung ausgeführt:
Gemäss RAD-Beurteilung vom 4. April 2022 (s. IV-act. 35-1) ergeben sich daraus aber keine Anhaltspunkte für eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit bzw. für eine IV-relevante Verschlechterung bei einem postbronchodilatorisch aktuell festgestellten FEV1 von 77% und einer Diffusionskapazität für CO bei 97% Soll (d.h. bei im Normbereich liegenden Werten) sowie auch im Übrigen stabilisierten Lungenfunktionsparametern (s. Angaben Dr.med. F.________ vom 13. Dezember 2021; IV-act. 33-1).
Aus Sicht der Vorinstanz sind damit zu Recht keine weiteren Abklärungen erfolgt und wurde festgestellt, dass unter therapeutischer Behandlung (in casu Inhalationstherapie: Symbicort, gelegentlich Bricanylspray) keine IV-relevante Verschlechterung glaubhaft gemacht ist.
3. Dieser vorstehend dargelegten Einschätzung der Vorinstanz ist uneingeschränkt beizupflichten. Aus den Vorbringen des Beschwerdeführers vor Gericht kann nicht abgeleitet werden, es sei hinreichend glaubhaft gemacht worden, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit dem letzten rechtskräftigen Entscheid in einem für den Rentenanspruch erheblichen Mass verändert bzw. verschlechtert hätten. Nachdem der behandelnde Pneumologe im letzten aktenkundigen Bericht von einer Stabilisierung der Lungenfunktionsparameter spricht und eine Verlaufskontrolle erst in einem halben Jahr (und mithin nach dem Erlass der angefochtenen Verfügung) als geboten erachtet hat (vgl. vorstehend Erw. 2.4.3), ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz im Ergebnis keine relevante Verschlechterung der im ersten Abklärungsverfahren ermittelten Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten angenommen hat. Dafür spricht sodann der Umstand, wonach der Hausarzt in seinem ärztlichen Zeugnis vom 10. Juni 2022, welches vom Beschwerdeführer am 4. Juli 2022 nachgereicht wurde, ausdrücklich den Versicherten für eine den Beschwerden angepasste Tätigkeit als arbeitsfähig beurteilt hat. Die zu meidenden Belastungen (keine körperlich anstrengende Tätigkeit, keine lange Gehstrecke, keine Exposition gegenüber reizenden Stoffen etc.) entsprechen weitgehend der Ausgangslage im ersten IV-Verfahren (siehe IV-act. 5-6/8ff.).
4.1 Was schliesslich das in der Eingabe vom 20. Juni 2022 enthaltene Begehren des Beschwerdeführers um Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes anbelangt, verhält es sich so, dass nicht sämtliche Voraussetzungen erfüllt sind. Art. 61 lit. f ATSG umschreibt die Voraussetzungen der unentgeltlichen Vertretung dahingehend, dass die Verhältnisse dies rechtfertigen müssen. Nach konstanter Rechtsprechung setzt die unentgeltliche Rechtsverbeiständung vor-aus, dass der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Vertretung gerechtfertigt ist (vgl. statt vieler: Urteil BGer 8C_516/2014 vom 6.1.2015 Erw. 11 mit Hinweis).
4.2 Rechtsbegehren sind aussichtslos, wenn deren Gewinnaussichten im Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung deutlich geringer sind als die Verlustgefahren. Entscheidend ist, ob eine nicht bedürftige Partei sich vernünftigerweise zu einem Prozess entschliessen würde (vgl. Urteil BGer 9C_568/2015 vom 16.10.2015 Erw. 2.1.2 mit Hinweisen auf BGE 138 III 217 Erw. 2.2.4; BGE 131 I 113 Erw. 3.7.3; BGE 129 I 129 Erw. 2.3.1; je mit Hinweisen).
4.3 Im konkreten Fall sind die Gewinnaussichten im Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde vom 21. Mai 2022 als deutlich geringer zu beurteilen als die Verlustgefahren, zumal das vorgängige IV-Leistungsbegehren erst vor kurzem abgelehnt worden war (VGE I 2021 44 vom 13.12.2021) und aus den Angaben in der Beschwerde kein hinreichendes Glaubhaftmachen veränderter Verhältnisse abgeleitet werden kann.
5. Bei dieser Sachlage ist die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu Recht auf das neue Leistungsbegehren nicht eingetreten. Diesem Ergebnis entsprechend wären an sich die Verfahrenskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Nachdem er seit längerem auf Sozialhilfe angewiesen ist, was gerichtsnotorisch ist (VGE III 2022 35), wird ausnahmsweise davon abgesehen, dem Beschwerdeführer Verfahrenskosten aufzuerlegen.
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, im Sinne der Erwägungen abgewiesen.
Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird ausnahmsweise verzichtet.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde * in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).
Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungs-beschwerde * erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG).
Zustellung an:
den Beschwerdeführer (R)
die Vorinstanz (R)
und das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV, 3003 Bern (A).
Schwyz, 8. Juli 2022
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident:
Die Gerichtsschreiberin:
*Anforderungen an die Beschwerdeschrift
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
Versand:
13. Juli 2022
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