I 2022 25
Entscheid vom 17. Oktober 2022
Besetzung
Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident
Dr.med. Urs Gössi, Richter Dr.med. Bernhard Zumsteg, Richter
MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber
Parteien
A.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. B.________,
gegen
D.________ AG,
Vorinstanz,
Gegenstand
Unfallversicherung (Taggeldberechnung)
Sachverhalt:
A. A.________ (Jg. 1996) war (seit dem _____2016) als medizinische Praxisassistentin bei der C.________ angestellt und dadurch bei der D.________ AG (nachfolgend D.________) obligatorisch unfallversichert, als sie gemäss Schadenmeldung UVG vom 21. Oktober 2020 am 20. Oktober 2020 beim Laufen durch die Garage in einen "defekten Boden-Gitterrost" fiel. In der Schadenmeldung werden als Verletzungen je eine Verdrehung/Verstauchung des (jeweils) rechten Fuss- sowie Handgelenks und Knies erwähnt und als monatlicher Bruttolohn bei einem vertraglichen Beschäftigungsgrad von 20% Fr. 1'000.-- (x 13) angegeben (Vi-act. 1). Gemäss Arztzeugnis vom 21. Dezember 2021 des erstbehandelnden Arztes (Erstbehandlung am Unfalltag), Dr.med. E.________ (Facharzt Allgemeine Innere Medizin), erlitt sie ein Supinationstrauma OSG RE und eine Kniedistorsion RE mit Meniskusriss (Vi-act. 18; vgl. für weitere Beurteilungen und Diagnosestellungen angefochtener Einspracheentscheid, Sachverhalt).
B. Nachdem die D.________ der Versicherten für die Folgen des Unfalls Leistungen ausrichtete (vgl. z.B. Vi-act. 54), gelangte der Rechtsvertreter der Versicherten am 30. Juni 2021 mit elektronischem Schreiben an die D.________. Er hatte festgestellt, dass der Versicherten ein "massiv zu tiefes Taggeld" ausgerichtet werde. Die Versicherte habe stets 100% gearbeitet, ihr sei jedoch nur ein sehr geringer Lohn ausbezahlt worden; der Rechtsvertreter ersuchte die D.________, den versicherten Verdienst ex tunc zu korrigieren und die Taggelder neu zu berechnen resp. nachzuzahlen (Vi-act. 75). Hierzu nahm die D.________ mit E-Mail vom 12. Juli 2021 Stellung und hielt namentlich fest, bei der Unfallmeldung vom 21. Oktober 2020 sei eine Anstellung von 20% sowie ein Monatslohn von Fr. 1'000.-- gemeldet worden, was sich auch mit der ihr zugestellten Stundenliste im Zeitraum vor dem Unfall decke; auch sei ihr bezüglich der Prämienabrechnungen für das Jahr 2020 eine Lohnsumme in entsprechender Höhe gemeldet worden (Vi-act. 77).
C. Im Rahmen weiterer Korrespondenz (vgl. Vi-act. 81 ff.) ersuchte der Rechtsvertreter in Bezug auf den versicherten Lohn um den Erlass einer einsprachefähigen Verfügung (Vi-act. 81, 85 und 92 [S. 1]). Mit Verfügung vom 23. September 2021 hielt die D.________ an einem Taggeld-Ansatz von Fr. 28.50 bei einem "versicherten Verdienst von Fr. 12'000.00" als Jahreslohn fest (Vi-act. 95).
Dagegen liess A.________ am 26. Oktober 2021 Einsprache erheben mit den Anträgen, die Verfügung vom 23. September 2021 sei aufzuheben und ihr seien die gesetzlichen Leistungen auszurichten (Vi-act. 100). Mit Einspracheentscheid vom 24. März 2022 wies die D.________ die Einsprache ab (Vi-act. 128 = Bf-act. 2).
D. Am 12. Mai 2022 lässt A.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz fristgerecht Beschwerde erheben mit den Anträgen:
1. Der Einspracheentscheid vom 24.3.2022 sei aufzuheben.
2. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen auszurichten.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
E. Mit Beschwerdeantwort vom 19. August 2022 beantragt die Vorinstanz, die Beschwerde vom 12. Mai 2022 sei abzuweisen.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Strittig und nachfolgend zu prüfen ist einzig, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat, indem sie für die Festsetzung des Taggeldes von einem versicherten Verdienst von Fr. 12'000.--/Jahr (recte: 13'000.--, vgl. nachfolgend Erw. 5.1) und von einem Tagesansatz von Fr. 28.50 ausging.
2.1 Taggelder der obligatorischen Unfallversicherung werden nach dem versicherten Verdienst bemessen (Art. 15 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20] vom 20.3.1981). Als versicherter Verdienst für die Bemessung der Taggelder gilt der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn (Art. 15 Abs. 2 Halbsatz 1 UVG). Gemäss Art. 22 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) vom 20. Dezember 1982 gilt grundsätzlich der nach der Bundesgesetzgebung über die AHV massgebende Lohn als versicherter Verdienst. Für mitarbeitende Familienmitglieder, Gesellschafter, Aktionäre und Genossenschafter statuiert Art. 22 Abs. 2 lit. c UVV eine Abweichung vom Grundsatz der Übereinstimmung von versichertem Verdienst und AHV-rechtlich massgebendem Lohn (Art. 5 AHVG) dahingehend, dass für sie mindestens der berufs- und ortsübliche Lohn zu berücksichtigen ist. Entsprechend dem Sinn und Zweck dieser Sonderregel - Vermeidung einer Benachteiligung von Familienmitgliedern und anderen mit dem Betrieb verwandtschaftlich oder persönlich eng verbundenen und darin mitarbeitenden Personen, die mit Rücksicht auf diese Bindung keine arbeitsmarktkonforme Entlöhnung erzielen können - ist der berufs- oder ortsübliche Lohn als versicherter Verdienst aber nur zu berücksichtigen, wenn er (deutlich) höher ist als der effektive Verdienst (Holzer, Der versicherte Verdienst in der obligatorischen Unfallversicherung, SZS 2010 S. 201 ff, S. 211; vgl. BSK UVG-Vollenweider/Brunner, Art. 15 N 19; SVR 2007 UV Nr. 39, S. 131, 8C_88/2007 Erw. 2; RKUV 2003 Nr. U 471 S. 35; Urteil BGer 8C_53/2019 vom 9.5.2019 Erw. 7.2). Da der berufs- und ortsübliche Lohn stets ein Durchschnittslohn ist, der auf möglichst einfache Weise ohne Mitwirkung der versicherten Person und ihres Arbeitgebers anhand von Tabellenlöhnen oder Lohnauskünften von hypothetischen Arbeitgebern zu ermitteln ist, besteht unter Vorbehalt von im Einzelfall allenfalls gegebenen arbeitsmarktlichen Besonderheiten eine natürliche Vermutung dafür, dass der berufs- und ortsübliche Lohn im Sinne von Art. 22 Abs. 2 lit. c UVV ein arbeitsmarktlicher Durchschnittslohn ist (SVR 2007 UV Nr. 39, S. 131, 8C_88/2007 Erw. 3.2.1; Urteile BGer 8C_893/2011 vom 31.5.2012 Erw. 2; 8C_250/2011 vom 3.6.2011 Erw. 3.3). Dabei kann nicht einfach auf die Durchschnittswerte der LSE-Tabellenlöhne abgestellt werden, da diese keine spezifischen Angaben zu einzelnen Berufen enthalten (Geertsen, Das Komplementärrentensystem der Unfallversicherung zur Koordination von UVG-Invalidenrenten mit Rentenleistungen der I. Säule, SGRW Band Nr. 18, 2011, S. 197). Vielmehr sind berufs- bzw. branchenspezifische Tabellenlöhne zu berücksichtigen.
2.2 Einen weiteren Sonderfall stellen versicherte Personen dar, die keine regelmässige Erwerbstätigkeit ausüben oder deren Lohn starken Schwankungen unterliegt. Diesfalls wird gemäss der in Art. 23 Abs. 3 UVV normierten Sonderregel auf einen angemessenen Durchschnittslohn pro Tag abgestellt. Diese Bestimmung zielt darauf, dort einen Ausgleich zu schaffen, wo eine versicherte Person einen Unfall zufälligerweise in einer Tief- oder eventuell gar einer Nichtlohnphase im Rahmen der bislang ausgeübten Erwerbstätigkeit erleidet. Damit wird nichts am Prinzip geändert, wonach die bis zum Unfall geltenden Verhältnisse massgebend sind (BGE 139 V 464 Erw. 2; BGE 128 V 298 Erw. 2; RKUV 1997 Nr. U 274, S. 181 ff. Erw. 3 mit Hinweisen).
2.3 Grundlage der Berechnung des versicherten Verdienstes für die Taggeldbemessung ist der "letzte vor dem Unfall bezogene Lohn". Dieser Wortlaut bringt zum Ausdruck, dass der tatsächliche Lohnbezug als massgebendes Kriterium zu betrachten ist. Dieser Grundsatz, wonach die Taggelder insofern nach der ab-strakten Methode berechnet werden, als bei der Berechnung des versicherten Verdienstes nicht der mutmasslich entgangene Lohn, sondern jenes Einkommen massgebend ist, welches die versicherte Person unmittelbar vor dem Unfall erzielte, gilt grundsätzlich auch für die in Art. 23 UVV geregelten Sonderfälle (BGE 139 V 464 Erw. 2.4). Durch die Taggelder soll der konkrete Erwerbsausfall, welchen die versicherte Person durch den Unfall in der Heilungsphase erleidet, ausgeglichen werden. Aufgrund der strengen Orientierung der Taggelder am tatsächlichen Erwerbsausfall soll insbesondere auch vermieden werden, dass Taggelder den Betrag übersteigen, den Versicherte vor dem Unfall als Einkommen erzielten (BGE 135 V 287 Erw. 4.3).
2.4 Beim "letzten bezogenen Lohn" handelt es sich in der Regel um den Monats-, Wochen- oder Stundenlohn. Zudem werden noch nicht ausbezahlte Lohnbestandteile, auf welche Rechtsanspruch besteht, hinzugerechnet, worunter etwa (anteilsmässig) erworbene Ansprüche auf Bezahlung eines 13. Monatslohns fallen. Der so ermittelte Lohn wird auf ein Jahr aufgerechnet und durch 365 geteilt, sodass ein Tagesverdienst resultiert (Art. 17 Abs. 3 UVG in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 UVV und Anhang 2 UVV; BGE 128 V 298 Erw. 2a; Holzer, a.a.O., S. 212; KOSS-Riedi Hunold, Art. 15 UVG N 11).
3.1 Der Verfügung vom 23. September 2021 lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin auf der Unfallmeldung vom 21. Oktober 2020 einen monatlichen Lohn von Fr. 1'000.-- angegeben habe und auch die eingereichte Lohnsummendeklaration für das Jahr 2020 weise einen Betrag in dieser Grössenordnung auf. Die Beschwerdeführerin habe bis im August 2020 Kurzarbeitsentschädigung bezogen und ab 1. September 2020 wieder gearbeitet. In den rund 1½ Monaten bis zum Unfall habe sie im Schnitt 9.39h/Woche gearbeitet, was die gemeldeten und abgerechneten Fr. 12'000.-- Jahreslohn plausibel erscheinen lasse. Dies ergebe einen Taggeld-Ansatz von Fr. 28.50, der sich nach Erachten der Vorinstanz durchaus im branchenüblichen Bereich für ein "rund 20%-Pensum" bewege. Sinngemäss zeige die Beschwerdeführerin nicht auf, wie hoch der versicherte Verdienst effektiv sein müsste. Es sei aufgrund dessen, dass sie einen höheren versicherten Verdienst fordere und aus Art. 22 Abs. 2 lit. c UVV Rechte ableite, auch an ihr, den Sachverhalt zu belegen und zu quantifizieren.
3.2 In der Einsprache vom 26. Oktober 2021 liess die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vortragen (Vi-act. 100), sie habe vor Beginn der Kurzarbeit und nach Abzug der Ferientage deutlich mehr als 100% gearbeitet, wie aus dem Arbeitsrapport klar hervorgehe. Im Übrigen sei auch die Phase der Kurzarbeitsentschädigung für die Berechnung des versicherten Verdiensts massgebend. Sinngemäss spielten die arbeitsrechtlichen Gegebenheiten bei mitarbeitenden Familienmitgliedern oder Gesellschaftern keine Rolle, was die Vorinstanz verkenne. Die Vorinstanz berufe sich unzulässig auf eine viel zu kurze Dauer vom 1. September 2020 bis 19. Oktober 2020 und lasse die vorhergehenden Arbeitsleistungen unberücksichtigt. Die Firma befinde sich nach wie vor im Aufbau.
3.3 Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 24. März 2021 bestätigte die Vorinstanz (Vi-act. 128 = Bf-act. 2), dass die Beschwerdeführerin gemäss Schadenmeldung vom 21. Oktober 2020 je 8 Stunden pro Woche bei einem vertraglichen Beschäftigungsgrad von 20% arbeite. Diese Angaben würden aufgrund der in den Akten liegenden Arbeitszeiterfassung 2020 bestätigt respektive lägen sie gemäss derselben in der Periode vom 1. September 2020 bis 19. Oktober 2020 leicht höher (Erw. 6.1). Da sich der Unfall am 20. Oktober 2020 zugetragen habe, sei auf den Lohn des Monats September 2020 abzustellen, mithin auf die von der Beschwerdeführerin erwähnten Fr. 1'000.-- (Erw. 6.2).
Die Einsprecherin arbeite seit dem 9. November 2016 für die C.________. Deren Gesellschafterin und Geschäftsführerin mit Einzelunterschrift und mit 20 Stammanteilen zu je Fr. 1'000.-- sei F.________. Demzufolge habe die Beschwerdeführerin für ihre Mutter gearbeitet, weshalb Art. 22 Abs. 2 lit. c UVV berücksichtigt werde (Erw. 6.3).
Die Verfügung vom 23. September 2021 sei zu Recht ergangen, weshalb die Einsprache abzuweisen sei. Was die Kurzarbeit betreffe, so habe diese per 28. August 2020 geendet. Somit komme Art. 15 Abs. 2 UVG für den massgebenden versicherten Verdienst für die Bemessung des Taggeldes in Betracht. Die Beschwerdeführerin vermöge mit dem Hinweis auf Art. 22 Abs. 2 lit. c UVV nichts für sich abzuleiten, zumal sie die Aussage der Vorinstanz, wonach der von ihr festgelegte Taggeldansatz im branchenüblichen Bereich liege, nicht habe wiederlegen können. Die C.________ werde von F.________ geführt. Der SHAB-Publikation vom 24. September 2021 könne entnommen werden: "A.________ […], Gesellschafterin und Geschäftsführerin, mit Einzelunterschrift, mit 20 Stammanteilen zu je CHF 1'000.00 [bisher: […], ohne eingetragene Funktion, mit Einzelprokura, ohne Stammanteil]." Demnach könne der Rechtsvertreter mit seinem Einwand, die Firma befinde sich nach wie vor im Aufbau, nichts zugunsten seiner Mandantin ableiten (Erw. 7).
3.4 Vor Verwaltungsgericht rügt die Beschwerdeführerin, der vereinbarte und ausbezahlte Lohn könne im vorliegenden Fall keine Grundlage für die Ermittlung des versicherten Verdiensts für das Taggeld oder die Rente bieten. Anwendbar sei Art. 22 Abs. 2 lit. c UVV und es sei auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung im Urteil 8C_893/2011 vom 31. Mai 2012 Erw. 2 zu verweisen (Beschwerde S. 3 Ziff. 2 f.).
Mit der C.________ sei ein sehr tiefes Salär vereinbart worden. Zum Zeitpunkt des Unfallereignisses sei sie bereits mit Einzelprokura im Handelsregister eingetragen gewesen. Als einzige Gesellschafterin dieser Firma habe die Mutter der Beschwerdeführerin figuriert. Mit Blick auf den Bericht der Vorinstanz vom 16. Dezember 2020 über die Abklärungen vor Ort handle es sich klar um einen Lohn, welcher nicht der effektiv geleisteten Arbeit entspreche. Die Arbeitszeiterfassungen aus den Jahren 2020 und 2019 würden zudem belegen, dass regelmässig ein viel höheres Pensum geleistet worden sei als lediglich 20% (Beschwerde S. 3 [unten] f. Ziff. 4).
Die Argumentation, weshalb die Vorinstanz Art. 22 Abs. 2 lit. c UVV nicht zur Anwendung bringen wolle, sei nicht nachvollziehbar. Gemäss LSE (Schweizerische Lohnstrukturerhebung) betrage der Durchschnittslohn im Gesundheitswesen Fr. 6'488.--/Monat. Im Sinne einer Annäherung könne dieser Lohn als branchenüblich für die Tätigkeit der ausgebildeten medizinischen Praxisassistentin mit geschäftsführender Funktion herangezogen werden (Beschwerde S. 4 Ziff. 4).
3.5 Die Vorinstanz hält dem in ihrer Beschwerdeantwort namentlich entgegen, dass entgegen den Ausführungen in der Beschwerde Art. 22 Abs. 2 lit. c UVV bei der Bemessung des Taggelds von der Vorinstanz berücksichtigt worden sei. Der von ihr berechnete versicherte Verdienst liege bei Berücksichtigung des Arbeitspensums von 20% im Bereich des in der Beschwerde angegebenen branchenüblichen Durchschnittslohns. Somit sei das Taggeld richtig berechnet worden.
Soweit geltend gemacht werde, die Beschwerdeführerin habe im Jahr 2019 und im Jahr 2020 bis zum Bezug von Kurzarbeitsentschädigung in einem höheren Pensum gearbeitet, vermöge dies den versicherten Verdienst nicht zu ändern. Die massgeblichen gesetzlichen Bestimmungen zur Berechnung des versicherten Verdiensts seien berücksichtigt worden.
4. Den vorliegenden Akten lässt sich hinsichtlich der Arbeitstätigkeit der Beschwerdeführerin bei der C.________ im Wesentlichen was folgt entnehmen:
4.1 Die Beschwerdeführerin als gelernte "MPA [medizinische Praxisassistentin] EFZ und Arztsekretärin" (vgl. Vi-act. 16 S. 3) ist heute alleinige Gesellschafterin und Geschäftsführerin mit Einzelunterschrift der im November 2016 ins Handelsregister eingetragenen C.________ mit Sitz in G.________. Der Gesellschaftszweck ist u.a. umschrieben mit "Erbringen von Dienstleistungen für Ärztesekretariate, das Schreiben von medizinischen Berichten und Gutachten sowie die Ausführung von Administrationsarbeiten aller Art" (vgl. zum Ganzen Handelsregistereintrag [nicht in den vorinstanzlichen Akten], www.zefix.ch, zuletzt eingesehen am 8.9.2022).
Im Unfallzeitpunk am 20. Oktober 2020 wurde die Firma von der Mutter der Beschwerdeführerin geführt, worauf die Vorinstanz zutreffend hinweist (vgl. angefochtener Einspracheentscheid Erw. 6.3 und 7; vgl. SHAB-Publikationen Nr. ______ vom 17.11.2016 bzw. Nr. ______ vom 25.5.2020). Die Beschwerdeführerin zeichnete mit Einzelprokura für die C.________ (vgl. www.zefix.ch). Das Gesetz (vgl. Art. 458 Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR; SR 220] vom 30.3.1911) definiert die Prokuristin als Geschäftsführerin, die für den Prinzipal als "alter ego" das Gewerbe betreibt (etwa den Prinzipal in dessen Abwesenheit vertritt) bzw. in leitender Funktion tätig ist.
Gemäss Firmenzweck (vgl. zuvor) sowie Tätigkeitsbeschrieb auf der Homepage der Firma (vgl. www.C.\_\_\_\_\_\_\_\_.ch; eingesehen am 22.9.2022), erledigt die Beschwerdeführerin für ihre Kunden (Ärzte, Zahnärzte, Psychiater) Schreibarbeiten, indem sie diktierte Berichte und Gutachten niederschreibt. Zudem steht sie bei Personalengpässen auch als MPA vor Ort zur Verfügung.
4.2 Zur Anstellung der Beschwerdeführerin im Unfallzeitpunkt gab die Arbeitgeberin in der Schadenmeldung vom 21. Oktober 2020 an, sie habe die Stellung einer Angestellten, arbeite regelmässig und mit einem vertraglichen Beschäftigungsgrad von 20%, d.h. 8h/Woche, einen Tag die Woche bei betriebsüblicher Vollarbeitszeit von 40h/Woche (Vi-act. 1).
4.3 Im "Fragebogen: Gebäude/Treppe" machte die Beschwerdeführerin am 10. November 2020 unter Ziff. 7 gegenüber der Versicherung folgende Angaben (Vi-act. 7):
Arbeitgeber (Name und Adresse)
Stunden pro Woche (regelmässig/unregelmässig)
Letzter Arbeitstag vor dem Unfall
C.________
Arbeitspensum: 20%
regelmässig
Std. pro Woche: 8.00
Datum: 13.10.2020
Gearbeitet bis: 17.00 Uhr
Sodann führte sie an, dass sie keinen weiteren Arbeitgeber habe.
4.4 Anlässlich des Gesprächs vom 16. Dezember 2020 zwischen der Beschwerdeführerin, ihrer Mutter sowie einer D.________-Leistungsaussendienstmitarbeiterin hat die Mutter gemäss dem "Bericht Leistungsaussendienst Unfall" vom 18. Dezember 2020 u.a. zu Protokoll gegeben (vgl. Vi-act. 16), die Beschwerdeführerin sei die Inhaberin der Firma. Als sie (die Mutter) die Firma gegründet habe, sei die Beschwerdeführerin einfach noch zu jung gewesen. Unterdessen aber habe die Beschwerdeführerin "alle Vollmachten". Da ihre Tochter noch zu Hause lebe und sich an den Wohnkosten nicht beteiligen müsse, aber sehr viel helfe (Wäsche, Putzen, Einkaufen), zahle sie sich einen tiefen Lohn aus. Sie hätten genau berechnet, "was sie an Kosten habe und so werde der entsprechende Lohn ausbezahlt und auch deklariert" (S. 3, "Soziales" und "Finanzielles"). Hinsichtlich Stellenbeschrieb wird im Bericht vermerkt, die Beschwerdeführerin schreibe medizinische Berichte am PC. Sie brauche dafür beide Hände und den rechten Fuss für die Bedienung des Fusspedals, mit welchem sie die mündlichen Berichte der Ärzte, Psychiater und Spitäler starte und stoppe. Wenn sie Schreibarbeiten habe, warte sie im Normalfall, bis einige Berichte zu schreiben seien und schreibe diese dann alle hintereinander.
4.5 Der aktenkundigen "Arbeitszeiterfassung 2020" (Vi-act. 55 = Vi-act. 92, S. 2 ff. = Bf-act. 4) lässt sich für die Zeit bis zum Unfallereignis am 20. Oktober 2020 entnehmen, dass die Beschwerdeführerin
im Januar 2020 171.5 Stunden gearbeitet hatte (19 Arbeitstage und 6 Ferientage zu je 1.6 verbuchten Stunden);
im Februar 2020 64.22 Stunden gearbeitet hatte (13 Arbeitstage und 4 Ferientage zu je 1.6 Stunden);
während den Monaten März und April 2020 "Kurzarbeit 100%" bezogen hatte;
während den Monaten Mai bis August 2020 "Kurzarbeit 83.5%" bezogen und in den jeweiligen Monaten je 6 Stunden (1 oder 2 Std/Woche) gearbeitet hatte;
im September 2020 45.92 Stunden gearbeitet hatte (7 Arbeitstage) und
im Oktober 2020 (wie erwähnt bis zum Ereignisdatum 20.10.2020) 22 Stunden (3 Arbeitstage) gearbeitet hatte.
4.6 Der ebenfalls aktenkundigen "Arbeitszeiterfassung 2019" (Bf-act. 3) ist das Total der Jahresarbeitsstunden mit rund 1'539.19h vermerkt (S. 7), wobei ab März eine Steigerung der Arbeitsstunden gegenüber den beiden Vormonaten zu entnehmen ist. Im zuvor erwähnten Gespräch vom 16. Dezember 2020 wurde denn auch bestätigt, dass es vor Corona gut gelaufen sei; Einsätze von ca. 80%. Man habe sich schon überlegt, die Versicherungen zu erhöhen; dann aber sei Corona gekommen (Vi-act. 16).
5.1 Vor diesem Hintergrund bestreitet die Vorinstanz zu Recht nicht, dass die Beschwerdeführerin zum massgeblichen Zeitpunkt "als Familienmitglied für die C.________" gearbeitet hatte (vgl. angefochtener Einspracheentscheid Erw. 7). Ferner bleibt von der Vorinstanz zu Recht unbestritten, dass vorliegend der von der Beschwerdeführerin angeführte Art. 22 Abs. 2 lit. c UVV einschlägig ist. Sie stellt sich indes auf den Standpunkt, der von ihr berücksichtigte Monatslohn von Fr. 1'000.-- (Fr. 1'083.20 inkl. Anteil 13. Monatslohn) bzw. der errechnete Taggeld-Ansatz von Fr. 28.50 (Fr. 1000.-- x 13 / 365 x 80%) bewege sich durchaus im branchenüblichen Bereich für ein Pensum von rund 20%. Aufgerechnet auf ein Vollpensum (100%) entspräche dies einem Monatslohn (inkl. Anteil 13. Monatslohn) von rund Fr. 5'416.-- (= Fr. 1'000.-- x 13 / 12 x 5).
Demgegenüber vertritt die Beschwerdeführerin einerseits die Auffassung, sie habe ein "viel höheres Pensum geleistet" als lediglich 20% und anderseits erachtet sie einen Verdienst von Fr. 6'488.-- (gemeint wohl in einem 100-%-Pensum) als branchenüblich. Dabei fällt auf, dass die Beschwerdeführerin nicht spezifiziert, zu welchem Pensum sie tatsächlich gearbeitet haben will bzw. welches Pensum für die Berechnung veranschlagt werden soll. Bei einem angenommenen 20%-Pensum entspräche dies einem Monatslohn von rund Fr. 1'297.--. Bezogen auf ein (hypothetisches) 100-%-Pensum ergibt eine Gegenüberstellung der beiden Auffassungen (Fr. 6'488.--/Mt gemäss Beschwerdeführerin vs. Fr. 5'416.--/Mt gemäss Vorinstanz) eine Differenz von Fr. 1'071.-- bzw. bei je einem 20-%-Pensum eine Differenz von Fr. 213.80 oder 19.8%, was nicht unerheblich ist.
Strittig und nachfolgend zu prüfen ist daher zum einen, wie hoch der branchenübliche Lohn für die Tätigkeit der Beschwerdeführerin bei der C.________ zu veranschlagen ist und zum andern, welches Pensum für die Berechnung des Taggeldansatzes relevant ist.
5.2.1 Der mindestens berufs- und ortsübliche Lohn ist vorliegend - wie erwähnt (vgl. oben Erw. 2.1) - anhand von Tabellenlöhnen zu bestimmen. Die korrekte Anwendung der LSE-Tabellen, namentlich die Wahl der Tabelle wie auch der Beizug des massgeblichen Kompetenzniveaus, ist eine Rechtsfrage. Massgebend ist die im Verfügungs-, resp. Einspracheentscheidzeitpunkt aktuellste veröffentlichte Tabelle (BGE 143 V 295 Erw. 2.4 und 4.1.2 f.).
Die Beschwerdeführerin erachtet einen Monatslohn von Fr. 6'488.-- aufgrund der LSE-Tabelle TA1_b, monatlicher Bruttolohn (Zentralwert) nach Wirtschaftsabteilungen, beruflicher Stellung und Geschlecht, Privater Sektor, Schweiz 2020, Ziff. 86 Gesundheitswesen (Spalte Total), als massgeblich. Die Vorinstanz äussert sich nicht zu den Tabellenlöhnen, sondern bezeichnet ihre Berechnungsgrundlage von Fr. 1'000.--/Mt als branchenüblich.
5.2.2 In der Regel wird die LSE-Tabelle TA1 (TA1_tirage_skill_level), monatlicher Bruttolohn (Zentralwert) nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor, Schweiz angewendet (Urteil BGer 8C_458/2017 vom 6.8.2018 Erw. 6.2.3). Vom Regelfall, den Monatslohn "Total Privater Sektor" Männer resp. Frauen anzuwenden, kann namentlich dann zugunsten des statistischen Durchschnittseinkommens einzelner Sektoren oder gar Branchen abgestellt werden, wenn die versicherte Person vor der Gesundheitsschädigung lange Zeit in einem konkreten Bereich tätig war und eine Arbeit in anderen Bereichen kaum in Frage kommt, falls dies als sachgerecht erscheint, um der im Einzelfall zumutbaren erwerblichen Verwertung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit Rechnung zu tragen (Urteile BGer 9C_667/2017 vom 27.11.2017 Erw. 3.2; 8C_457/2017 vom 11.10.2017 Erw. 6.2). Vom Total der Durchschnittswerte ist aber insbesondere auch für die Anwendung von Art. 22 Abs. 2 lit. c UVV abzuweichen, soll hier doch ausdrücklich der orts- und branchenübliche Lohn einer bekannten Tätigkeit eruiert werden. Entsprechend ist auf den branchen- oder berufsspezifischen Zentralwert abzustellen (vgl. zum Ganzen auch Gächter/Egli/Meier/Filippo, Grundprobleme der Invaliditätsbemessung in der Invalidenversicherung, Rechtsgutachten zuhanden Coop Rechtsschutz AG, 2021, S. 98; Guggisberg/Schärrer/Gerber/Bischof, Nutzung Tabellenmedianlöhne LSE zur Bestimmung der Vergleichslöhne bei der IV-Rentenbemessung, Fakten oder Fiktion - Was sagen die Zahlen?, Mandat im Auftrag Coop Rechtsschutz AG, 2021, S. 4 ff.).
5.2.3 Die Tabellenlöhne TA1 sind in vier Kompetenzniveaus gegliedert. Die LSE beruht dabei partiell auf der internationalen Berufsnomenklatur ISCO-08 (International Standard Classification of Occupations; vgl. Publikation BfS vom 11.12.2017), wo sich eine detailliertere Umschreibung der Kompetenzniveaus findet (BGE 142 V 178 Erw. 2.5.3.2). Die verschiedenen Kompetenzniveaus werden gemäss ISCO-08 über die Komplexität eines Aufgabenbereichs und die Breite der Tätigkeiten und Aufgaben einer bestimmten Arbeitsstelle definiert. Der Fokus liegt dabei auf der Natur der Tätigkeit und weniger auf dem (stark von den Ländern abhängigen) Bildungsniveau. Die Einteilung in die Kompetenzniveaus erfolgt im Rahmen der Lohnstrukturerhebung nicht durch die Arbeitgeber (vgl. zum Ganzen VGE I 2021 34 vom 24.8.2021 Erw. 4.3).
Das Kompetenzniveau 4 der Tabelle TA1 erfasst Tätigkeiten mit komplexer Problemlösung und Entscheidungsfindung, welche ein grosses Fakten- und theoretisches Wissen in einem Spezialgebiet voraussetzen und entspricht den Berufshauptgruppen 1 (Führungskräfte) und 2 (akademische Berufe) gemäss ISCO-08. Auf der nächsttieferen Stufe des Kompetenzniveaus 3 werden diejenigen Einkommen eingeordnet, welche in komplexen praktischen Tätigkeiten erzielt werden und ein grosses Wissen in einem Spezialgebiet erfordern, was der ISCO-08-Berufshauptgruppe 3, den Techniker/innen und gleichrangige nicht-technische Berufe entspricht (vgl. auch Urteil BGer 8C_534/2019 vom 18.12.2019 Erw. 5.3; Guggisberg et al., a.a.O., S. 6). Das Kompetenzniveau 2 umfasst praktische Tätigkeiten wie Verkauf/Pflege/Datenverarbeitung und Administration/Bedienen von Maschinen und elektronischen Geräten/Sicherheitsdienst/Fahrdienst" und entspricht den Berufshauptgruppen 4 bis 8 (4 Bürokräfte und verwandte Berufe, 5 Dienstleistungsberufe und Verkaufskräfte, 6 Fachkräfte in Land- und Forstwirtschaft und Fischerei, 7 Handwerks- und verwandte Berufe, 8 Bedienen von Anlagen u. Maschinen und Montageberufe). Im Detail handelt es sich um folgende Berufsgruppen: Bürokräfte (z.B. Sekretärinnen und Sekretär, Mitarbeitende im Finanz- und Rechnungswesen oder Statistik), Dienstleistungsberufe und Verkäufer (z.B. Restaurantpersonal, Coiffeurs, Hauswarte, Verkaufskräfte, Kinderbetreuer, Betreuungsberufe im Gesundheitswesen, Polizisten), Fachkräfte in Land- und Forstwirtschaft, Handwerks- und verwandte Berufe (Maurer, Dachdecker, Maler, Metallarbeiter, Mechaniker, Elektriker, Bäcker, usw.) sowie Bediener von Anlagen und Maschinen und Montageberufe (inkl. Fahrzeugführer) (Guggisberg et al., a.a.O., S. 6, 9 f.).
5.2.4 Die Beschwerdeführerin stellt entgegen dem Vorerwähnten nicht auf die Tabelle TA1, sondern auf die Tabelle TA1_b, monatlicher Bruttolohn (Zentralwert) nach Wirtschaftsabteilungen, beruflicher Stellung und Geschlecht, privater Sektor, Schweiz 2020 ab. Der Unterschied liegt namentlich darin, dass die Wirtschaftszweige (TA1) bzw. Wirtschaftsabteilungen (TA1_b) nicht nach Kompetenzniveaus (TA1), sondern in TA1_b nach der beruflichen Stellung (von oberstem Kader bis ohne Kaderfunktion) gegliedert werden. Die Beschwerdeführerin wendet konkret das Total (über alle beruflichen Stellungen sowie Frauen und Männer) der Wirtschaftsabteilung Gesundheitswesen (Fr. 6'488.--) an.
5.2.5 Es trifft wohl zu, dass die Beschwerdeführerin im Unfallzeitpunkt über die Einzelprokura der Arbeitgeberin verfügte und heute alleinige Gesellschafterin und Geschäftsführerin ist, was für die Anwendung der Tabelle TA1_b mit Gliederung nach beruflicher Stellung sprechen könnte. Allerdings wurde die Prokura erst im Mai 2020 (während der Kurzarbeit und kurz vor dem Unfall) im Handelsregister eingetragen. Zudem handelt es sich um eine Einpersonenfirma, weshalb nicht von einer eigentlichen Kaderfunktion gesprochen werden kann. Indem die Beschwerdeführerin selbst das Total über alle beruflichen Stellungen anwendet, legt sie sich bezüglich der eigenen Stellung denn auch gar nicht fest. Auch wenn davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin infolge der Einpersonenfirma für die C.________ auch typische Arbeitgeberarbeiten zu erledigen hat, kommt dem dennoch nicht die Bedeutung zu, dass sie erworbene Kaderfähigkeiten generell - für verschiedene Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber - ein- und umzusetzen vermöchte (vgl. Urteil BGer 8C_704/2009 vom 27.1.2010 Erw. 4.2.1.2). Die eigentlichen Schreib- und MPA-Arbeiten stehen vielmehr im Vordergrund. Diese konkreten Verhältnisse rechtfertigen es vorliegend daher nicht, ausnahmsweise eine von TA1 abweichende Tabelle heranzuziehen.
5.2.6 Es ist somit angezeigt, das Einkommen gestützt auf die in der LSE-Tabelle TA1 2020 für weibliche Arbeitnehmerinnen festzusetzen. Fraglich bleibt die Einstufung der Beschwerdeführerin innerhalb dieser Tabelle. Unbestritten ist - in Abweichung der grundsätzlich zu verwendenden Zeile "Total Privater Sektor" - die Verwendung von Ziff. 86-88 "Gesundheits- u. Sozialwesen". Die (Schreib-)Tätigkeit der Beschwerdeführerin als (ausgebildete) MPA und/oder Arztsekretärin ist nach dem oben Erwähnten (Erw. 5.2.3) sowie nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung (vgl. Urteil BGer 9C_667/2017 vom 27.11.2017 Erw. 3.2) im Kompetenzniveau 2 anzusiedeln, sodass als Basis ein auf einer 40 Stundenwoche standartisierter Brutto-Tabellenlohn von monatlich Fr. 5'177.-- resultiert. Bei einer im Jahr 2020 betriebsüblichen Arbeitszeit von 41.6 Stunden pro Woche resultiert ein (hypothetisches) Einkommen von Fr. 5'384.-- (Fr. 5'177.-- / 40h x 41.6h; vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, in Stunden pro Woche, Tabelle T03.02.03.01.04.01, Ziff. 86). Aus nachfolgenden Gründen kann offenbleiben, ob eine Hochrechnung überhaupt zu erfolgen hat, nachdem die betriebsübliche Wochenarbeitszeit bei der C.________ mit 40h/Wo angegeben wird (vgl. Vi-act. 1).
Dieser Betrag (Fr. 5'384.--) liegt unterhalb des versicherten Verdienstes, welchen die Vorinstanz anerkannt hatte (Fr. 5'416.--), weshalb vorliegend (zugunsten der Beschwerdeführerin) nicht auf den Tabellenlohn abzustellen ist, da der berufs- und ortsübliche Lohn nur zu berücksichtigen ist, wenn er höher ist als der effektive Verdienst (vgl. oben Erw. 2.1). Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass für die Beschwerdeführerin hochgerechnet auf ein 100-%-Pensum von einem Monatssalär von Fr. 5'416.-- auszugehen ist.
6. Strittig und zu prüfen bleibt das für die Beschwerdeführerin zu veranschlagende Arbeitspensum.
6.1 Die Vorinstanz geht von einem 20%-Pensum aus und verweist hierzu auf die Meldungen der Beschwerdeführerin sowie die vorgelegte Zeiterfassung für die Monate September und Oktober 2020 bis zum Unfall.
6.2 Die Beschwerdeführerin verlangt - unspezifisch - die Anrechnung eines höheren Pensums. Sie macht mit ihrem Vorbringen, wonach sie gemäss den "Arbeitszeiterfassungen aus dem Jahr 2020 und 2019" "regelmässig ein viel höheres Pensum" geleistet habe als lediglich 20%, sinngemäss (auch) eine unregelmässige Erwerbstätigkeit geltend.
6.3 Vor diesem Hintergrund stellt sich in casu die Frage der (neben Art. 22 Abs. 2 lit. c UVV) zusätzlichen Anwendbarkeit von Art. 23 Abs. 3 UVV, wonach auf einen angemessenen Durchschnittslohn pro Tag abgestellt wird, wenn der Versicherte keine regelmässige Erwerbstätigkeit ausübt oder sein Lohn starken Schwankungen unterliegt. Nach der Rechtsprechung haben insbesondere jene Versicherten als unregelmässig beschäftigt zu gelten, die über eine gewisse Zeitspanne keine gleichbleibende durchschnittliche Arbeitszeit aufweisen (vgl. BSK UVG-Vollenweider/Brunner, Art. 15 N 33 m.H.).
Hinsichtlich Art. 23 Abs. 3 UVV wird bei der Ermittlung des versicherten Verdienstes praxisgemäss gestützt auf die Empfehlung der Ad-Hoc-Kommission Schaden UVG Nr. 03/84 ("Angemessener Durchschnittslohn"; abrufbar unter https://www.svv.ch/de/branche/regelwerke/empfehlungen-der-ad-hoc-kommission-schaden-uvg) das Einkommen der letzten drei Monate vor dem Unfall berücksichtigt; bei ausserordentlich starken Schwankungen jenes der letzten zwölf Monate (BGE 139 V 464 Erw. 2.7, 4.2; vgl. auch Urteil BGer 8C_465/2015 vom 20.4.2016 Erw. 5.2; KOSS-Riedi Hunold, Art. 15 UVG N 16; BSK UVG-Vollenweider/Brunner, Art. 16 N 36).
6.4 Vorerst fällt auf, dass die Beschwerdeführerin wohl einen zu tief festgesetzten versicherten Verdienst reklamiert, ihre Begründung aber stets nur pauschal vortrug und generell auf die Arbeitszeiterfassungen 2020 und 2019 verwies. Für ihre Behauptung, 'regelmässig mehr als 20%' bzw. gar 'stets 100% gearbeitet' zu haben, bleibt sie einen schlüssigen Nachweis schuldig. Auch formuliert sie nie eine konkrete Forderung oder einen ziffernmässigen Antrag bezüglich anrechenbarem Pensum oder festzusetzendem versicherten Verdienst. Dies stellte die
Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu recht fest (Vi-act. 95) und dennoch blieb die Beschwerdeführerin auch in der Einsprache eine substantiierte Begründung ihres Begehrens schuldig (vgl. Vi-act. 100). Wiederum wird die Aussage, deutlich mehr als 100% gearbeitet zu haben, allein mit einem pauschalen Verweis auf die Arbeitszeiterfassung begründet. Und auch vor Verwaltungsgericht wird wenig konkret die Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen beantragt (vgl. Ingress Bst. D). Eine Bezifferung eines konkreten Arbeitspensums mit nachvollziehbarer Begründung bleibt die Beschwerdeführerin schuldig.
6.5 Die Vorinstanz geht demgegenüber von einem 20%-Pensum aus, was aus folgenden Gründen nicht zu beanstanden ist:
In der Schadenmeldung vom 21. Oktober 2020 wird der vertragliche Beschäftigungsgrad mit 20% angegeben; 8h/Woche bzw. 1Tag/Woche. Diese Angaben stammen von der Arbeitgeberin, wobei als Kontaktperson die Mutter der Beschwerdeführerin angegeben wurde (Vi-act. 1).
Am 10. November 2020 beantwortete die Beschwerdeführerin Fragen der Vorinstanz. Dabei bestätigte sie ausdrücklich, regelmässig zu arbeiten und ein 20%-Pensum zu erfüllen; 8h/Woche (Vi-act. 7).
Anlässlich des Gesprächs vom 16. Dezember 2020 wurde das genaue Arbeitspensum nicht beziffert. Vor Corona sei es gut gelaufen; Einsätze von ca. 80%. Man habe sich überlegt, die Versicherungen zu erhöhen. Dann sei Corona gekommen. Sie habe aufgrund von Corona und Kurzarbeit wenig Schreibarbeiten gehabt. Im Normalfall warte sie, bis einige Berichte vorlägen und schreibe dann alle hintereinander. Vor dem Unfall habe sie Schreibarbeit für ungefähr einen Tag gehabt (Vi-act. 16).
Im Januar 2020 arbeitete die Beschwerdeführerin täglich und im Schnitt mehr als 8h/Tag. Anderseits erfasste sie die Ferientage mit 1.6h, was genau einem 20%-Pensum entspricht (Bf-act. 3).
Im Februar 2020 arbeitete die Beschwerdeführerin im Schnitt nicht ganz 5h/Tag, wobei sie die Ferientage wiederum mit 1.6h erfasste, also entsprechend einem 20%-Pensum. Zudem gab es Tage ohne Arbeit (Bf-act. 3).
Die Monate März und April 2020 werden mit 100% Kurzarbeit vermerkt, ohne dass irgendwelche Rückschlüsse möglich wären.
Ab Mai 2020 wurde die Kurzarbeit mit 83.5% angegeben. Gleichzeitig wurden pro Monat 6 Arbeitsstunden erfasst. Wenn dies einem Arbeitspensum von 16.5% (bei 83.5% Kurzarbeit) entspricht, so ging die Beschwerdeführerin erneut von einem 20%-Pensum aus (wenn 6h/Mt 16.5% sind, dann sind 36.3h/Mt 100%, was etwa einem 20%-Pensum entspricht).
Im September 2020 arbeitete die Beschwerdeführern während dreier Wochen je an einem Tag (8h), in zwei Wochen 1½ Tage, total 45.92h, was in etwa ebenfalls einem 20%-Pensum entspricht.
Im Oktober 2020 sind bis zum Unfall (20.10.2020) drei Arbeitstage à 6 bzw. 8 Stunden ausgewiesen, mithin wiederum rund ein 20%-Pensum.
Gemäss der definitiven Prämienrechnung wurde für das Jahr 2020 eine Jahreslohnsumme von Fr. 12'723.-- abgerechnet, was (bei einem Monatslohn von Fr. 5'416) in etwa einem 20%-Pensum entspricht (Vi-act 87).
Damit aber steht fest, dass die Beschwerdeführerin selber explizit und mehrmals ein 20%-Pensum deklariert hatte. Zudem hat sie in den letzten Monaten vor dem Unfall in etwa in einem 20%-Pensum gearbeitet resp. im Rahmen der Kurzarbeit mit einem 20%-Pensum abgerechnet. Aus dem Verweis auf die Kurzarbeit kann die Beschwerdeführerin daher nichts zu ihren Gunsten ableiten. Auch im Januar und Februar 2020, da sie effektiv mehr als 20% arbeitete, hat sie dennoch die Ferientage im Rahmen eines 20%-Pensums abgerechnet. Auch wenn die Arbeitszeiterfassung für 2019 ein höheres Pensum ausweist (übers Jahr hinweg ca. ein 70%-Pensum (1'539h bei 2'200h für 100%), so ändert dies nichts an der Tatsache, dass in den Monaten vor dem Unfall im Rahmen eines 20%-Pensums gearbeitet oder Kurzarbeit abgerechnet wurde und entsprechend Lohn bezahlt wurde. Für die Taggeldabrechnung ist grundsätzlich der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn massgeblich (Art. 15 Abs. 2 Halbsatz 1 UVG, vgl. oben Erw. 2). Und selbst wenn von einem unregelmässigen Einkommen ausgegangen wird, sind nur die letzten Monate zu berücksichtigen (vgl. oben Erw. 2.3, 6.3), welche vorliegend - auch in Berücksichtigung der Kurzarbeit - zu keinem anderen Ergebnis führen. Damit aber hat die Vorinstanz das Taggeld zu Recht ausgehend von einem 20%-Pensum berechnet.
7. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde damit als unbegründet. Die Vorinstanz ging zu Recht von einem 20%-Pensum der Beschwerdeführerin aus und berechnete das Taggeld von Fr. 28.50/Tag zu Recht basierend auf einem branchenüblichen Lohn von Fr. 5'416/Monat für ein Vollzeitpensum.
8. Es werden keine Kosten erhoben (Art. 61 lit. fbis ATSG). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG).
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde * in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).
Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbe-schwerde * erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG).
Zustellung an:
den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (2/R)
die Vorinstanz (2/R)
und das Bundesamt für Gesundheit, BAG, 3003 Bern (A).
Schwyz, 17. Oktober 2022
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident:
Der Gerichtsschreiber:
*Anforderungen an die Beschwerdeschrift
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
Versand:
3. November 2022
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