I 2022 24
Entscheid vom 8. Juli 2022
Besetzung
Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident
Dr.med. Urs Gössi, Richter Dr.med. Pierre Lichtenhahn, Richter
lic.iur. Josef Mathis, Gerichtsschreiber
Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
Suva, Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach,
6002 Luzern,
Vorinstanz,
vertreten durch Rechtsanwalt C.________,
Gegenstand
Unfallversicherung (Revision Invalidenrente Art. 22 UVG und Art. 17 ATSG)
Sachverhalt:
A. A.________ (geb. 1969) war seit dem 1. November 2000 bei der D.________ AG, als Hilfs-Elektromonteur angestellt und gestützt auf dieses Arbeitsverhältnis obligatorisch bei der Suva gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als er am 9. Februar 2005 beim Überqueren eines Treppenhauses via Brückenschlag abstürzte und sich dabei an beiden Handgelenken und am linken Fussgelenk verletzte (Suva-act. 151 und 1). Gemäss dem Bericht des Suva-Kreisarztes Dr.med. E.________ vom 23. Dezember 2005 zog er sich dabei eine distale intraartikuläre mehrfragmentäre, stark dislozierte Radiusfraktur links zu, eine Scaphoidfraktur links, eine dislozierte intraartikuläre Radiusfraktur rechts sowie eine Calcaneustrümmerfraktur links. Es verblieben Restbeschwerden im Bereich der Handgelenke und eine Inkongruenz im unteren Sprunggelenk. Die Wiedereingliederung im angestammten Beruf wurde auch aufgrund der Langzeitprognose als nicht zweckmässig erachtet und eine Umschulung auf einen leichten, vorwiegend sitzenden Beruf empfohlen (Suva-act. 10). Das Arbeitsverhältnis bei der D.________ AG wurde per 31. Dezember 2005 aufgelöst (Suva-act. 11). Nach einer Umschulung (Grundseminar G1 in der Gastro Zürich vom 29.10.2007 bis 15.4.2008; vgl. Suva-act. 166/1) trat A.________ am 1. Juni 2009 eine Stelle Restaurationsfachmann in einem Gastrobetrieb an, welche ihm jedoch noch vor Ablauf der Probezeit gekündigt wurde (Suva-act. 71/2; 74; 82). Der Suva-Kreisarzt Dr.med. F.________ (Facharzt FMH für Chirurgie) hielt im Bericht über die ärztliche Abschlussuntersuchung vom 15. Juni 2009 fest, aufgrund der klinischen Befunde sei keine weitere Verbesserung mehr zu erwarten; es könne von einem Endzustand ausgegangen werden (Suva-act. 71/4). In der Beurteilung vom 7. Juli 2009 schätzte er den Integritätsschaden auf 35% (Suva-act. 76). Im Nachtrag vom 7. Juli 2009 wiederholte Dr.med. F.________, es sei von einem Endzustand auszugehen. Dem Versicherten sei eine leichte, wechselbelastende, mehrheitlich sitzende Arbeit vollschichtig zuzumuten. Häufiges Treppen- und Leiternsteigen sowie das Begehen von unebenem Gelände seien ungeeignet. Zwangshaltungen wie Knien und Kauern sollten ebenfalls gemieden werden. Bezüglich der Handgelenke seien repetitive Umwendbewegungen sowie hämmernde und vibrierende Arbeiten nicht zumutbar. Bei einer optimalen Arbeit könne ein vollschichtiger Arbeitseinsatz zugemutet werden (Suva-act. 77). Mit rechtskräftiger Verfügung vom 8. Juli 2009 wurde A.________ eine Integritätsentschädigung von 35% zugesprochen (Suva-act. 78).
B. Am 10. Januar 2013 stellte sich A.________ wegen Schmerzen, vor allem bei Belastung (seit ca. 2 Monaten) mit zunehmender Schwellung des linken Fusses auf dem Notfall des Spitals G.________ vor; an ein Trauma oder eine Distorsion konnte er sich nicht erinnern (Suva-act. 97; 93). Mit Schadensmeldung vom 17. Januar 2013 meldete die H.________ AG, bei welcher A.________ seit dem 1. Oktober 2010 als Elektromonteur angestellt war, dieser habe am 10. Januar 2013 den Fuss übertreten (Suva-act. 98). Die Meldung wurde von der Suva als Rückfall qualifiziert (Suva-act. 112 ff.; 156). Das Arbeitsverhältnis bei der H.________ AG wurde per 30. November 2013 gekündigt (Suva-act. 169). Gemäss der kreisärztlichen Stellungnahme von Dr.med. F.________ vom 8. November 2013 waren am Zumutbarkeitsprofil der ärztlichen Abschlussuntersuchung (vom 7.7.2009) aktuell keine Anpassungen vorzunehmen (Suva-act. 156). Im Vorbescheid vom 18. November 2013 gab die Suva dieses Zumutbarkeitsprofil wieder und hielt fest, aus medizinischer Sicht seien stabile Verhältnisse erreicht, ein operativer Eingriff sei aktuell nicht vorgesehen. Die Suva schliesse den Fall ab und prüfe die Rentenfrage (Suva-act. 169). Mit Verfügung vom 31. Dezember 2013 sprach sie A.________ ab dem 2. Februar 2014 eine Invalidenrente von 29% zu; Fr. 1'313.25 bei einem versicherten Verdienst von Fr. 67'926.-- (Suva-act. 177). Dagegen erhob A.________ am 31. Januar 2014 Einsprache (Suva-act. 188). Nachdem bei A.________ am 24. Februar 2014 einer subtalare Distraktionsarthrodese links durchgeführt wurde (Suva-act. 199) zog die Suva ihre Rentenverfügung am 14. März 2015 zurück (Suva-act. 201).
C. Nach erfolgter Entfernung störender Schrauben im linken Sprunggelenk am 18. Dezember 2014 (Suva-act. 234) und Verbesserung der Schmerzsituation (Suva-act. 236/2) ging die Suva in Übereinstimmung mit dem Hausarzt Dr.med. I.________ vom Erreichen des medizinischen Endzustands aus und stellte im Februar 2015 die Prüfung der Rentenfrage in Aussicht (vgl. Suva-act. 240, 243, 245). Gemäss den kreisärztlichen Stellungnahmen von med.pract. J.________ vom 26. März 2015 und vom 8. April 2015 ergaben sich beim Zumutbarkeitsprofil keine Änderungen (Suva-act. 248 und 253). Mit Verfügung vom 5. Mai 2015 sprach die Suva A.________ ab dem 1. Mai 2015 eine Invalidenrente von 26% zu; Fr. 1'188.95 bei einem versicherten Verdienst von Fr. 68'594.-- (Suva-act. 255). Dagegen erhob A.________ am 1. Juni 2015 Einsprache (Suva-act. 264). Am 14. August 2015 schlossen A.________ und die Suva einen Vergleich, mit welchem der Rentensatz für die Invalidenrente auf 31% festgelegt wurde, mit Gültigkeit ab 1. Mai 2015 (Suva-act. 274). Mit Verfügung vom 19. August 2015 sprach die Suva gestützt auf diesen Vergleich A.________ ab dem 1. Mai 2015 eine Invalidenrente von 31% zu; Fr. 1'417.60 bei einem versicherten Verdienst von Fr. 68'594.-- (Suva-act. 276).
D. Am 24. Juni 2020 gab A.________ gegenüber der Suva an, er arbeite seit Juli 2019 temporär als Hilfselektriker. Im Moment arbeite er mehr, um seine Schulden zu bezahlen (Suva-act. 324). Die Suva nahm mit Schreiben vom 14. Juli 2020 Bezug auf die Mitteilung vom 24. Juni 2020 und erklärte, sie prüfe aufgrund der eingereichten Unterlagen das Weiterbestehen des Rentenanspruchs (Suva-act. 329). Am 6. August 2020 gab A.________ gegenüber der Suva u.a. an, seit Januar 2020 habe er eine Anstellung als Hilfselektriker bei seiner aktuellen Arbeitgeberin. Vertraglich vereinbart sei ein 80%-Pensum (12 × Fr. 4'600.--, Gratifikation nicht obligatorisch; Suva-act. 336). Aktuell arbeite er 100%, das sei vorübergehend, weil sie so viel Arbeit hätten. Das werde dann wieder nachlassen (Suva-act. 335/2). Am 12. August 2020 teilte die Suva A.________ mit, gestützt auf ihre Abklärungen werde die Rente aktuell nicht geändert und sie ersuchte ihn, im Januar 2021 die Lohnabrechnungen von Juni bis Dezember 2020 einzureichen. Danach werde sein Anspruch erneut überprüft (Suva-act. 337).
E. Nach Erhalt der Lohnabrechnungen Juni bis Dezember 2020 (Suva-act. 340) teilte die Suva A.________ mit Verfügung vom 19. März 2021 eine Rentenkürzung per 1. April 2021 auf 10% mit (Suva-act. 342).
F. Dagegen liess A.________ am 7. Mai 2021 Einsprache erheben und um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ersuchen (Suva-act. 343). Mit ergänzter Einsprache vom 14. September 2021 liess er beantragen (Suva-act. 352):
1. Es sei die Verfügung vom 19. März 2021 aufzuheben, die Verfügung vom 19.08.2015 in Wiedererwägung zu ziehen und A.________ eine Rente im Umfang von 33% auszurichten, ausgehend von einem versicherten Verdienst von mindestens CHF 100'000.00.
3. Eventualiter sei die Verfügung vom 19. März 2021 aufzuheben.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Suva.
G. Mit Einspracheentscheid vom 10. März 2022 wies die Suva die Einsprache und das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung im Einspracheverfahren ab (Suva-act. 356).
H. Gegen diesen Einspracheentscheid vom 10. März 2022 erhebt der Beschwerdeführer am 28. April 2022 fristgerecht - unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes gemäss Art. 60 Abs. 2 i.V.m Art. 38 Abs. 4 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) vom 6. Oktober 2000 - Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit den Anträgen:
1. In Gutheissung der Beschwerde sei die angefochtene Verfügung [recte Einspracheentscheid] der Vorinstanz vom 10. März 2022 aufzuheben, die Einsprache gutzuheissen und damit die Verfügung der Vorinstanz vom 19. März 2021 aufzuheben und die Sache zur Wiedererwägung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
2. Eventualiter sei in Gutheissung der Beschwerde die angefochtene Verfügung [recte Einspracheentscheid] der Vorinstanz vom 10. März 2022 aufzuheben, die Einsprache gutzuheissen und A.________ eine Rente im Umfang von 46% auszurichten, ausgehend von einem Valideneinkommen von CHF 104'929.085 und einem Invalideneinkommen von CHF 56'684.52.
3. Subeventualiter sei in Gutheissung der Beschwerde die angefochtene Verfügung [recte Einspracheentscheid] der Vorinstanz vom 10. März 2022 aufzuheben, die Einsprache gutzuheissen und die Verfügung der Vorinstanz vom 19. März 2021 aufzuheben.
4. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und RA B.________ als sein unentgeltlicher Vertreter zu bestellen.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Vorinstanz, eventualiter des Staates.
I. Mit Beschwerdeantwort vom 31. Mai 2022 beantragt die Suva, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne, und der Einsprache-Entscheid vom 10. März 2022 sei zu bestätigen. Hierzu nahm der Beschwerdeführer keine Stellung.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.1 Ist eine versicherte Person infolge des Unfalles mindestens zu 10% invalid, so hat sie nach Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) vom 20. März 1981 Anspruch auf eine Invalidenrente. Die Invalidenrente beträgt bei Vollinvalidität 80% des versicherten Verdienstes; bei Teilinvalidität wird sie entsprechend gekürzt (Art. 20 Abs. 1 UVG).
Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird laut Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Invaliditätsgrad entspricht der prozentualen Differenz zwischen Validen- und Invalideneinkommen (vgl. KOSS [Kommentar zum Schweizerischen Sozialversicherungsrecht] - Hürzeler/Caderas, Art. 18 UVG N 7).
1.2.1 Das Valideneinkommen ist dasjenige Einkommen, das die versicherte Person erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Aus dem Begriff "erzielen könnte" wird klar, dass das Valideneinkommen immer hypothetisch zu ermitteln ist. Das Einkommen ohne Behinderung ist so konkret als möglich zu bestimmen und wird deshalb in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmefälle müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 Erw. 3.3.2; Urteil BGer 8C_563/2020 vom 7.12.2020 Erw. 2.4 mit Hinweisen).
1.2.2 In der Regel liegt der letzte nicht durch die Unfallfolgen beeinflusste Verdienst bei Rentenbeginn einige Zeit zurück. Die mutmassliche Lohnentwicklung bis zum Rentenbeginn ist daher mitzuberücksichtigen (Urteil BGer 9C_164/2018 vom 27.7.2018 Erw. 4.1 mit Hinweisen auf BGE 139 V 592 Erw. 2.3 und BGE 129 V 222 Erw. 4.3.1). Dafür ist in erster Linie auf die Angaben des Arbeitgebers über die wahrscheinliche weitere Entwicklung abzustellen (BSK [Basler Kommentar] UVG-Flückiger, Art. 18 N 20 mit Hinweis auf das Urteil BGer 8C_348/2009 vom 28.7.2009 Erw. 5). Ist der zuletzt bezogene Lohn überdurchschnittlich hoch, ist er nur dann als Valideneinkommen heranzuziehen, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass er weiterhin erzielt worden wäre (BSK ATSG-Frey/Lang, Art. 16 N 33, mit Hinweise auf die Urteile BGer 8C_85/2015 vom 28.10.2015 Erw. 4.2; 8C_362/2014 vom 25.6.2014 Erw. 5.2.3).
1.2.3 Es ist nicht auszuschliessen, dass u.a. aufgrund eines sehr hohen Arbeitspensums vor dem Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung erzielte sehr hohe Einkommen in den Einkommensvergleich mit einbezogen werden. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn sie auf einem Arbeitspensum von deutlich über 100% beruhen (Urteil BGer 8C_671/2010 vom 25.2.2011 Erw. 4.5.3) und eine aufwändige Nebenerwerbstätigkeit oder zahlreiche Überstunden umfassen (BSK UVG-Flückiger, Art. 18 N 29 mit Hinweisen). Überzeiten sind beim Valideneinkommen indessen lediglich dann zu berücksichtigen, wenn sie 1. vor dem Unfallereignis regelmässig geleistet und ausbezahlt wurden, und 2. auch nach dem Unfallereignis voraussichtlich erbracht und ausbezahlt worden wären. Zur ersteren Voraussetzung können neben Lohnabrechnungen etwa auch der Auszug aus dem individuellen Konto der Ausgleichskasse (kurz: IK-Auszug) Anhaltspunkte liefern. Zu Letzterem sind Auskünfte der damaligen Arbeitgeberin in die Entscheidfindung mit einzubeziehen. Für den Fall, dass Überstundenentschädigungen zu berücksichtigen sind, ist in einem weiteren Schritt nach dem Umfang zu fragen. Der Erfahrungstatsache Rechnung tragend, dass ausbezahlte Überzeit-entschädigungen oftmals grösseren Schwankungen unterworfen sind, darf daher keineswegs unbesehen auf den in den letzten zwölf Monaten vor dem Unfall-ereignis erzielten (Zusatz-)Verdienst abgestellt werden. Vielmehr ist, vorbehältlich ganz besonderer Umstände der Durchschnittswert vergangener Jahre zu berücksichtigen (vgl. Urteil BGer 8C_744/2012 vom 20.12.2012 Erw. 2 mit Hinweisen; BSK ATSG-Frey/Lang, Art. 16 N 37).
Falls der zuletzt erzielte Lohn erheblichen Schwankungen unterlag, ist auf den Durchschnitt des Verdienstes abzustellen, der während einer repräsentativen, u.U. relativ langen Zeitspanne erzielt wurde (vgl. BSK UVG-Flückiger, Art. 18 N 20 mit Hinweisen u.a. auf BGE 139 V 28 Erw. 3.3.2 und das Urteil BGer 9C_164/2018 vom 27.7.2018 Erw. 4.1; Rumo-Jungo/Holzer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Aufl. 2012, S. 127; BGE 129 V 222 Erw. 4.3.1).
1.2.4 Zur Ermittlung des Valideneinkommens kann aber nur relevant sein, was grundsätzlich zum massgeblichen Lohn gemäss dem Bundesgesetz über die über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) vom 20. Dezember 1946 zu zählen wäre. Dementsprechend sind Familienzulagen nicht zum Valideneinkommen zu rechnen (vgl. Rumo-Jungo/Holzer, a.a.O., S. 127; Urteile BGer 8C_465/2009 vom 12.2.2010 Erw. 2.1; 8C_631/2021 vom 7.12.2021 Erw. 6.2.3 mit Hinweisen; Art. 6 Abs. 2 lit. f der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101] vom 31. Oktober 1947). Nicht zum massgebenden Lohn gehören auch Taggelder der UVG (vgl. OFK [Orell Füssli Kommentar] AHVG/IVG-Frey, Art. 5 AHVG N 21; Murer/Stauffer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Alters- und Hinterlassenenversicherung, 3. Aufl. 2012, Art. 5 N 177 ff.; Art. 6 Abs. 2 lit. b AHVV).
1.3 Bei der Ermittlung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in der die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung die Tabellenlöhne der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 143 V 295 Erw. 2.2; BGE 135 V 297 Erw. 5.2; SVR 2014 IV Nr. 37 S. 130; Urteil BGer 8C_603/2020 vom 4.12.2020 Erw. 3.2).
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage der LSE-Tabellenlöhen ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Ohne für jedes zur Anwendung gelangende Merkmal separat quantifizierte Abzüge vorzunehmen (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad), ist der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Der Abzug darf 25% nicht übersteigen (vgl. Urteil BGer 8C_829/2019 vom 6.3.2020 Erw. 4.3.1 mit Hinweis auf BGE 135 V 297 Erw. 5.2).
1.4 Vom Begriff des Valideneinkommens zu unterscheiden ist der Begriff des versicherten Verdienstes, nach welchem gemäss Art. 15 Abs. 1 und 2 UVG Taggelder und Renten bemessen werden.
1.4.1 Als versicherter Verdienst gilt nach Art. 22 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) vom 20. Dezember 1982 der nach der Bundesgesetzgebung über die AHV massgebende Lohn (insb. Art. 5 Abs. 2 AHVG) mit u.a. der Abweichung, dass Familienzulagen, die als Kinder-, Ausbildungs- oder Haushaltszulagen im orts- oder branchenüblichen Rahmen gewährt werden, ebenfalls als versicherter Verdienst gelten (Art. 22 Abs. 2 lit. b UVV).
1.4.2 Je nachdem, ob der versicherte Verdienst als Grundlage zur Bemessung des Taggeldes oder der Renten dient, wird er unterschiedlich berechnet: Als Grundlage für die Bemessung der Taggelder gilt der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn, einschliesslich noch nicht ausbezahlter Lohnbestandteile, auf die ein Rechtsanspruch besteht (Art. 22 Abs. 3 UVV). Als Grundlage für die Bemessung der Renten gilt der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bei einem oder mehreren Arbeitgebern bezogene Lohn, einschliesslich noch nicht ausbezahlter Lohnbestandteile, auf die ein Rechtsanspruch besteht (Art. 22 Abs. 4 Satz 1 UVV).
Die unterschiedliche Berechnungsweise führt nicht zwangsläufig zu unterschiedlichen Ergebnissen, solche sind aber insbesondere bei speziellen Verhältnissen möglich (vgl. BSK UVG-Vollenweider/Brunner Art. 15 N 4; OFK KVG/UVG-Geh-ring, Art. 15 UVG N 4).
1.4.3 Wenn eine versicherte Person im Jahr von dem Unfall durchgehend erwerbstätig war, ist die Ermittlung des versicherten Verdienstes - als Grundlage für die Bemessung der Renten - meist problemlos. Es sind sämtliche bezogenen Löhne zu addieren (OFK KVG/UVG-Gehring, Art. 15 UVG N 23; BSK UVG-Vollenweider/Brunner Art. 15 N 73). Familienzulagen werden in dem Mass berücksichtigt, als sie im Zeitpunkt des Unfalls geschuldet waren (BSK UVG-Vollenweider/Brunner Art. 15 N 75).
1.4.4 Beginnt die Rente mehr als fünf Jahre nach dem Unfall oder dem Ausbruch der Berufskrankheit, so ist laut Art. 24 Abs. 2 UVV der Lohn massgebend, den der Versicherte ohne den Unfall oder die Berufskrankheit im Jahre vor dem Rentenbeginn bezogen hätte, sofern er höher ist als der letzte vor dem Unfall oder dem Ausbruch der Berufskrankheit erzielte Lohn. Nach der Rechtsprechung kann im Rahmen dieser Bestimmung aber nur die allgemeine statistische Nominallohnentwicklung im angestammten Tätigkeitsbereich berücksichtigt werden, nicht jedoch die hypothetische individuelle Lohnentwicklung beim konkreten Arbeitgeber, ebenso wenig eine individuelle Karriereentwicklung (OFK KVG/UVG-Gehring, Art. 15 UVG N 27; BSK UVG-Vollenweider/Brunner Art. 15 N 95, je mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts). Art. 24 Abs. 2 UVV ist nur bei erstmaliger Rentenzusprache anwendbar und kommt auch zum Zuge, wenn ein Rückfall oder Spätfolgen erst nach über fünf Jahren nach dem Unfall eine erstmalige Rentenberechtigung auslösen (BSK UVG-Vollenweider/Brunner Art. 15 N 96). Art. 24 Abs. 2 UVV ist nicht nur bei langdauernder Heilbehandlung anwendbar, sondern auch in jenen Fällen, in denen der Unfall zunächst ohne Rentenzusprache abgeschlossen werden konnte und die andauernde Erwerbseinbusse erst nach einem Rückfall oder infolge von Spätfolgen eintritt. Auf Kinderzulagen (vgl. Art. 22 Abs. 2 lit. b UVV), auf die erst nach Eintritt des Unfallereignisses ein Anspruch entsteht, ist die Sonderregelung nach Art. 24 Abs. 2 UVV nicht anwendbar (BSK UVG-Vollenweider/Brunner Art. 15 N 97).
2.1 Gemäss der Schadensmeldung UVG der D.________ AG vom 11. Februar 2005 (Suva-act. 151) erzielte der Beschwerdeführer im Jahr 2005 ein Einkommen von 13 × Fr. 4'800.-- (Fr. 62'400). Laut den Lohnergänzungsblättern dieser Arbeitgeberin vom 14. September 2007 und vom 13. Januar 2009 hätte der Beschwerdeführer im Jahr 2006 13 × Fr. 4'825.-- (Fr. 62'725.--), im Jahr 2007 13 × Fr. 4'875.-- (Fr. 63'375.--), im Jahr 2008 13 × Fr. 4'950.-- (Fr. 64'350.--) und im Jahr 2009 13 × Fr. 5'000.-- (Fr. 65'000.--) erzielt (Suva-act. 41 und 67).
Laut der Schadensmeldung UVG der H.________ AG vom 17. Januar 2013 (Suva-act. 98) erzielte der Beschwerdeführer im Jahr 2013 einen Monatslohn von Fr. 5'000.-- zzgl. Fr. 400.-- Kinderzulangen und Fr. 417.-- Gratifikation/ 13. Monatslohn. Diese Angaben wurden von dieser Arbeitgeberin anlässlich eines Telefongesprächs mit der Suva vom 21. Februar 2013 korrigiert: Der Beschwerdeführer erhalte einen Monatslohn von 13 × Fr. 5'700.-- (Fr. 74'100.--) zzgl. Fr. 400.-- Kinderzulagen (Suva-act. 108). Im Jahr 2014 hätte der Beschwerdeführer gemäss den Angaben dieser Arbeitgeberin vom 20. Dezember 2013 mutmasslich 13 × Fr. 5'800.-- (Fr. 75'400.--) verdient. Der Verband schreibe [eine Lohnerhöhung von] Fr. 30.-- plus 1,1% der Lohnsumme vor (Suva-act. 173).
2.2 Am 21. März 2014 erklärte der Beschwerdeführer gegenüber der Suva, er sei der Meinung, beim Rückfalldatum im Betrieb mehr verdient zu haben, weswegen auch das Taggeld höher sein müsste (Suva-act. 202). Am 24. März 2014 teilte die Suva der letzten Arbeitgeberin mit, dass eine Taggeldnachzahlung ab Januar 2013 erfolge, weil die effektiven Löhne insgesamt erheblich höher seien, als der vertragliche Lohn (Suva-act. 203). Gleichentags teilte die Suva dem Beschwerdeführer mit, aufgrund des im Jahre 2012 für ihn deklarierten und abgerechneten Lohnes von Fr. 104'929.85 (vgl. dazu Suva-act. 204) werde neu ein Taggeldansatz von Fr. 230.-- anstelle von Fr. 172.95 (bisher) ausgerichtet. Der sich daraus ergebende Saldo werde ihm demnächst ausbezahlt (Suva-act. 205).
2.3 Gemäss der "Suva-Abrechnung 2012" der H.________ AG betrug der Bruttolohn des Beschwerdeführers im Jahr 2012 Fr. 104'929.85. Der UVG-Lohn, resp. der beitragspflichtige Lohn - ohne die beitragsbefreiten UV-Taggelder (Januar, Februar), die Geburtszulage (Januar) und die Kinderzulagen (Januar bis Dezember) - betrug Fr. 94'630.55 (Suva-act. 204/1; 204/6-17; vgl. Erw. 1.2 in fine hiervor).
Die Lohnabrechnungen der einzelnen Monate im Jahr 2012 weisen erhebliche Schwankungen zum Monatslohn von brutto Fr. 5'600.-- (ohne Kinderzulagen) auf, welche neben der bereits erwähnten Geburtszulage von Fr. 1'000.-- sowie einem "Bonus für gute Arbeiten" von Fr. 1'500.-- im Januar und einer "Leistungsprovision" von Fr. 1'099.30 im April insbesondere auf Entschädigungen für "Akkord-Arbeiten" von Fr. 2'060.-- im Mai, für "Ueberzeit" von Fr. 3'115.35 im Juni und für "Akkord-Arbeiten" von Fr. 10'800.-- im Oktober und von Fr. 8'640.-- im November zurückzuführen sind (vgl. Suva-act. 204/6-17).
2.4 Laut dem der Suva am 5. August 2015 zugestellten IK-Auszug des Beschwerdeführers (Suva-act. 273) erzielte der Beschwerdeführer nach Stellen-antritt bei der H.________ AG im Jahr 2010 ein Einkommen von Fr. 14'565.-- (Beitragsmonate Oktober bis Dezember), im Jahr 2011 ein Einkommen von Fr. 75'380.-- und im Jahr 2012 (wie vorerwähnt) ein Einkommen von Fr. 94'630.-- (Suva-act. 273/5). Im Januar 2013 verdiente er brutto (ohne Kinderzulagen) Fr. 4'560.--, was gemäss handschriftlichem Vermerk 80% (100% = Fr. 5'700.--) entspricht (Suva-act. 204/5).
2.5 Aufgrund der Angaben der letzten Arbeitgeberin vom 20. Dezember 2013 und der Verbandsvorgaben (vgl. Suva-act. 173; Erw. 2.1 in fine hiervor) erachtete es die Suva gemäss Notiz des zuständigen Wiedereingliederungsspezialisten vom 23. Februar 2015 als realistisch, dass der mutmassliche Lohn 2014 im Jahr 2015 um Fr. 100.-- pro Monat angehoben worden wäre, womit für das Jahr 2015 von einem mutmasslichen Lohn von Fr. 76'700.-- (Fr. 5'900.-- × 13) ausgegangen werden könne (Suva-act. 244).
3.1.1 Für die (erste) Verfügung vom 31. Dezember 2013 bestimmte die Suva den versicherten Verdienst auf der Basis des innerhalb eines Jahres vor dem Unfall (9.2.2005) bezogenen Lohnes (9.2.2004 - 8.2.2005) von Fr. 61'867.85, den sie (im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 24 Abs. 2 UVV) nach der allgemeinen statistischen Nominallohnentwicklung (vgl. Erw. 1.4.4 hiervor) auf das Jahr vor dem Rentenbeginn (2012), d.h. auf den Betrag von Fr. 67'926.-- anpasste (vgl. Suva-act. 174; 176/1; 177/1).
3.1.2 Beim Validenlohn knüpfte die Suva daran an, dass der Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt hätte (vgl. Erw. 1.2 hiervor) und legte den Validenlohn 2014 entsprechend den Angaben der letzten Arbeitgeberin vom 20. Dezember 2013 (Suva-act. 173) auf Fr. 75'400.-- (13 × Fr. 5'800.--) fest (Suva-act. 176/2; 177/2).
3.1.3 Beim Invalideneinkommen ging die Suva bei ihren Entscheidgrundlagen (Suva-act. 176/2) vom Zumutbarkeitsprofil vom 8. November 2013 (Suva-act. 156) / 7. Juli 2009 (Suva-act. 77) aus:
Dem Versicherten ist eine leichte, wechselbelastende, mehrheitlich sitzende Arbeit vollschichtig zuzumuten. Häufiges Treppen- und Leiternsteigen sowie das Begehen von unebenem Gelände sind ungeeignet. Zwangshaltungen wie knien und kauern sollten ebenfalls gemieden werden. Bezüglich der Handgelenke sind repetitive Umwendbewegungen sowie hämmernde und vibrierende Arbeiten nicht zumutbar. Bei einer optimalen Arbeit kann ein vollschichtiger Arbeitseinsatz zugemutet werden.
Darauf abstellend ermittelte die Suva das Invalideneinkommen auf der Grundlage der LSE-Tabellenlöhne (vgl. Erw 1.3.1 hiervor). Den auf eine 40 Stundenwoche standardisierten Brutto-Tabellenlohn von monatlich Fr. 4'901.-- (jährlich Fr. 58'812.-- gemäss LSE 2010, Tabelle TA1, Anforderungsniveau 4 einfache und repetitive Arbeiten), hat sie auf eine durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden umgerechnet und der Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2014 angepasst. Daraus resultierte ein hypothetisches Jahreseinkommen für ein Vollpensum von Fr. 63'297.--. Hiervon erachtete sie einen leidensbedingten Abzug von 15% als gerechtfertigt (vgl. Erw. 1.3.2 hiervor), woraus sich ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 53'802.40 ergab.
3.1.4 Aus der prozentualen Differenz zwischen Validen- und Invalideneinkommen (Fr. 75'400.-- und Fr. 53'802.40) resultierte eine Einbusse von 29%, was bei einem versicherten Verdienst von Fr. 67'926.-- eine monatliche Rente von Fr. 1'313.25 ergab (Art. 20 Abs. 1 UVG; Suva-act. 176/3; 177/1f.).
3.2.1 Nach durchgeführter subtalarer Distraktionsarthrodese vom 24. Februar 2014 zog die Suva diese (erste) Verfügung vom 31. Dezember 2013 zurück
(vgl. Ingress Bst. B). Für die (zweite) Verfügung vom 5. Mai 2015 bestimmte die Suva den versicherten Verdienst wiederum auf der Basis des innerhalb eines Jahres vor dem Unfall (9.2.2005) bezogenen Lohnes (9.2.2004 - 8.2.2005) von Fr. 61'867.85, den sie nach der allgemeinen statistischen Nominallohnentwicklung (vgl. Erw. 1.4.4 hiervor), auf das Jahr (2014) vor dem Rentenbeginn auf den Betrag von Fr. 68'594.-- anpasste (vgl. Suva-act. 250; 251/1; 255/1).
3.2.2 Beim Validenlohn knüpfte die Suva daran an, dass der Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt hätte (vgl. Erw. 1.2 hiervor) und legte den Validenlohn 2015 entsprechend den Angaben der letzten Arbeitgeberin vom 20. Dezember 2013 (13 × Fr. 5'800.--) sowie den Verbandsvorgaben (vgl. Suva-act. 173) auf Fr. 76'700.-- (Fr. 5'900.-- × 13) fest (vgl. Suva-act. 244; 251/2; 255/2) (vgl. zudem Erw. 2.5 hiervor).
3.2.3 Beim Invalideneinkommen ging die Suva gestützt auf die kreisärztlichen Stellungnahmen von med.pract. J.________ vom 26. März 2015 und vom 8. April 2015 (Suva-act. 248 und 253) wiederum vom Zumutbarkeitsprofil vom 8. November 2013 (Suva-act. 156) / 7. Juli 2009 (Suva-act. 77) aus (vgl. Erw. 3.1.3 hiervor) und ermittelte das Invalideneinkommen auf der Grundlage der LSE-Tabel-lenlöhne (vgl. Erw. 1.3.1 hiervor). Den auf eine 40 Stundenwoche standardisierten Brutto-Tabellenlohn von monatlich Fr. 5'210.-- (jährlich Fr. 62'520.-- gemäss LSE 2012, Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1, einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art), hat sie auf eine durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden umgerechnet und der Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2015 angepasst. Daraus resultierte ein hypothetisches Jahreseinkommen für ein Vollpensum von Fr. 66'687.--. Hiervon erachtete sie einen leidensbedingten Abzug von 15% als gerechtfertigt (vgl. Erw. 1.3.2 hiervor), woraus sich ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 56'684.52 ergab.
3.2.4 Aus der prozentualen Differenz zwischen Validen- und Invalideneinkommen (Fr. 76'700.-- und Fr. 56'684.52) resultierte eine Einbusse von 26%, was bei einem versicherten Verdienst von Fr. 68'594.-- eine monatliche Rente von Fr. 1'188.95 ergab (Art. 20 Abs. 1 UVG; Suva-act. 251/2f.; 255/1f.).
3.3 In der Einsprache vom 1. Juni 2015 gegen diese (zweite) Verfügung (Suva-act. 264) monierte der Versicherte einen zu geringen leidensbedingten Abzug; dieser sei auf 25% festzulegen. Damit ergebe sich bei einem Einkommen ohne Behinderung von Fr. 76'700.-- und einem Einkommen mit Behinderung von Fr. 50'015.80 (errechnetes Jahreseinkommen gemäss LSE, abzüglich 25% leidensbedingte Abzug) eine Erwerbseinbusse von Fr. 26'684.80 und ein Invaliditätsgrad von 34.79%.
3.4 In dem zwischen der Suva und dem Beschwerdeführer abgeschlossenen Vergleich vom 14. August 2014 wurde festgehalten, die Suva richte dem Beschwerdeführer ab dem 1. Mai 2015 eine Invalidenrente aus. Der Rentensatz für die Invalidenrente des Beschwerdeführers wurde auf 31% festgelegt. Die (zweite) Verfügung vom 5. Mai 2015 wurde von der Suva zurückgezogen (Suva-act. 274).
In der auf diesen Vergleich abstellenden, rechtskräftigen (dritten) Verfügung vom 19. August 2015 (Suva-act. 276) wurde festgehalten, dass die Invalidenrente
ab dem 1. Mai 2015 ausgerichtet werde. Der versicherte Verdienst betrage Fr. 68'594.-- und die Monatsrente bei einem Erwerbsunfähigkeitsgrad von 31% Fr. 1'417.60 (Fr. 68'594.-- × 0.8, × 0.31 ÷ 12; vgl. Erw. 1.1 hiervor).
3.5 Im Jahr 2021 führte die Suva basierend auf der seit 2020 bestehenden Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers eine Rentenrevision durch. Aufgrund der aktuellen Verhältnisse reduzierte die Suva die Rente ab dem 1. April 2021 mit Verfügung vom 19. März 2021 auf 10% (Suva-act. 342).
4. Der Beschwerdeführer forderte mit Einsprache, die Rentenfestsetzung von 2015 sei in Wiedererwägung zu ziehen; eventualiter die (Revisions-)Verfügung vom 19. März 2021 aufzuheben (vgl. Ingress Bst. F und H; Suva-act. 352), was die Suva mit dem angefochtenen Einspracheentscheid beides ablehnte (Suva-act. 356). Vor Verwaltungsgericht bekräftigt der Beschwerdeführer, die Rentenverfügung von 2015 in Wiedererwägung zu ziehen, eventualiter die Verfügung vom 19. März 2021 aufzuheben.
4.1.1 Gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (sog. Wiedererwägung). Zweifellose Unrichtigkeit in diesem Sinne setzt voraus, dass kein vernünftiger Zweifel an der (von Beginn weg bestehenden) Unrichtigkeit der Verfügung besteht, also einzig dieser Schluss denkbar ist. Ob dies zutrifft, beurteilt sich nach der bei Erlass der Verfügung bestehenden Sach- und Rechtslage, einschliesslich der damaligen Rechtspraxis. Das Erfordernis ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprechung aufgrund falscher Rechtsregeln erfolgte oder weil massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden (Urteil BGer 8C_670/2019 vom 19.2.2020 Erw. 3.2 mit Hinweis auf BGE 140 V 77 Erw. 3.1, 138 V 324 Erw. 3.3). Von erheblicher Bedeutung ist die Berichtigung von rechtskräftigen Verfügungen oder Einspracheentscheiden stets, wenn sie den Bestand bzw. den Nichtbestand periodischer Leistungen zum Gegenstand haben. Handelt es sich um die Höhe einer prozentgenauen Rente, kann eine Wiedererwägung nur dann erfolgen, wenn die Differenz zu der als zweifellos unrichtig erkannten Verfügung mindestens 5 Prozentpunkte beträgt (vgl. BGE 140 V 85 Erw. 4.4).
Soweit ermessensgeprägte Teile der Anspruchsprüfung vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage einschliesslich der Rechtspraxis im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung (BGE 125 V 383 Erw. 3) in vertretbarer Weise beurteilt worden sind, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit indes aus (BGE 141 V 405 Erw. 5.2; Urteil BGer 9C_121/2014 vom 3.9.2014 Erw. 3.2.1). Bei der Annahme zweifelloser Unrichtigkeit im Bereich der invaliditätsmässi-
gen Leistungsvoraussetzungen ist daher Zurückhaltung geboten (Urteile BGer 9C_994/2010 vom 12.4.2011 Erw. 3.2.1; 9C_309/2017 vom 13.7.2017 Erw. 3.2). Beispielsweise muss, damit ein Rentenentscheid wegen einer unkorrekten Invaliditätsbemessung wiedererwägungsweise korrigiert werden kann, erstellt sein, dass eine korrekte Invaliditätsbemessung nach damaliger Sach- und Rechtslage zu einer anderen Beurteilung des Anspruchs geführt hätte (BSK ATSG-Flückiger, Art. 53 N 62 mit weiteren Hinweisen).
Auch eine Leistungszusprache, die auf einem Vergleich beruht, ist im Prinzip der Wiedererwägung zugänglich, wobei an die zweifellose Unrichtigkeit erhöhte Anforderungen zu stellen sind (BGE 138 V 147 Erw. 3.1). Für die Wiedererwägung einer Verfügung, mit welcher gestützt auf einen Vergleich eine Invalidenrente zugesprochen wurde, genügt es nicht, wenn ein einzelnes der anspruchsrelevanten Kriterien zweifellos unrichtig festgelegt wurde. Vielmehr muss sich die gestützt auf den Vergleich verfügte Leistung bei einer sämtliche Anspruchsfaktoren umfassenden Klärung des Sachverhalts und der Rechtslage - auf damaligem Stand - im Ergebnis als offensichtlich unrichtig erweisen (BGE 140 V 77 Erw. 3.2; BSK ATSG-Flückiger, Art. 53 N 58; OFK KVG/UVG-Gehring, Art. 53 ATSG N 9). Von Bedeutung ist auch, dass mit dem Vergleich gerade in Kauf genommen worden ist (und nach Art. 50 Abs. 1 ATSG werden darf), dass der Inhalt von der Regelung des Rechtsverhältnisses abweicht, zu der es bei umfassender Klärung des Sachverhalts und der Rechtslage allenfalls gekommen wäre (vgl. Urteil BGer 8C_182/2021 vom 9.11.2021 Erw. 2.2.3; Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, Art. 53 N 48).
4.1.2 Ein Wiedererwägungsverfahren kann von Amtes wegen oder auf Gesuch hin eingeleitet werden. Es liege im Ermessen des Versicherers, ob er eine Wiedererwägung vornimmt oder nicht. Das Gericht kann ihn nicht zu einer Wieder-erwägung verhalten (Urteil BGer 9C_505/2007 vom 7.5.2008 Erw. 1.3.1 f.). Ein Wiedererwägungsgesuch ist dementsprechend kein formelles Rechtsmittel, sondern ein blosser Rechtsbehelf. Wenn der Versicherer ein Wiedererwägungsgesuch durch einen Nichteintretensentscheid erledigt, kann dieser nicht durch Einsprache oder Beschwerde angefochten werden (BGE 133 V 50). Der Nichteintretensentscheid muss daher auch nicht in Verfügungsform erlassen werden, sondern kann als formloses Schreiben ergehen (BSK ATSG-Flückiger, Art. 53 N 91; Kieser, a.a.O., Art. 53 N 61 ff.). Falls der Versicherer auf das Gesuch eintritt und die Wiedererwägungsvoraussetzungen prüft, aber verneint, handelt es sich um einen Sachentscheid, der auf dem Rechtsmittelweg angefochten werden kann. Ein Eintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch liegt vor, wenn der Versicherer die materiellen Wiedererwägungsgründe geprüft hat (Urteil BGer 8C_321/2012 vom 14.8.2012 Erw. 3.3). Das Gericht als Rechtsmittelinstanz hat aber diesfalls nur zu prüfen, ob die Wiedererwägungsvoraussetzungen (zweifellose Unrichtigkeit; erhebliche Bedeutung) zu Recht verneint wurden (BSK ATSG-Flückiger, Art. 53 N 92). Damit kommt der Abgrenzung des Eintretens auf ein Wiedererwägungsgesuch vom Tatbestand des Nichteintretens zentrale Bedeutung zu. Während das blosse Entgegennehmen und Akturieren des Wiedererwägungsgesuchs noch kein Eintreten auf das Gesuch bedeuten kann, verhält es sich anders, wenn der Versicherungsträger mit der materiellen Prüfung der Wiedererwägungs-voraussetzungen einsetzt (Kieser, a.a.O., Art. 53 N 75 mit Hinweis auf BGE 119 V 475).
4.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG in der Version bis 31.12.2021). In der seit dem 1. Januar 2022 geltenden Version wird die Invalidenrente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich (lit. a) um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder (lit. b) auf 100 Prozent erhöht (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Diese neue Bestimmung entspricht der bisherigen Rechtsprechung zur "Erheblichkeit" im Unfallversicherungsrecht (vgl. BGE 133 V 545 Erw. 6.2; BBl 2017 2681); weshalb nicht weiter zu klären ist, ob die neue, seit dem 1. Januar 2022 geltende Bestimmung auf den Einspracheentscheid vom 10. März 2022 Anwendung findet.
Die Rentenrevision gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG bezweckt die sachgemässe Anpassung der Rentenleistung an einen erheblich veränderten Invaliditätsgrad (BGE 141 V 9 Erw. 6.2). Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung ist somit die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht hat (BGE 133 V 108 Erw. 5.4). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen. Auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, sind veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung; dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung (vgl. OFK KVG/UVG-Mosimann, Art. 17 ATSG N 6 ff.; BSK ATSG-Flückiger, Art. 17 N 26).
Eine Rente, die auf der Basis eines Vergleichs zugesprochen wurde, kann unter denselben Voraussetzungen wie jede andere Leistungszusprache in Revision gezogen werden (Urteil BGer 8C_581/2017 vom 25.4.2018 Erw. 5 mit Hinweisen). Beruhte die zu revidierende Rente auf einem Vergleich, sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses massgebend (BSK ATSG-Flückiger, Art. 17 N 21).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 Erw. 2.3 mit Hinweisen und Erw. 6.1). Einzig ein zeitlich abgeschlossener Sachverhalt bleibt einer neuerlichen Überprüfung im Rahmen eines Revisionsverfahrens entzogen (BGE 136 V 369 Erw. 3.1.1). Zu den im Zeitpunkt der Verfügung resp. des Einspracheentscheids zeitlich abgeschlossenen Sachverhalten zählt rechtsprechungsgemäss der versicherte Verdienst als Rentenberechnungsfaktor; er kann im Rahmen einer allein auf den Invaliditätsgrad abzielenden Revision des Rentenanspruchs im Sinne einer Anpassung für die Zukunft ("ex nunc et pro futuro") selbst im Rahmen einer allseitigen Prüfung des Rentenanspruchs nicht korrigiert werden (vgl. BGE 147 V 213 Erw. 6.2.2 mit Hinweisen).
5.1 In der Verfügung vom 19. März 2021 hat die Suva gestützt auf Art. 22 UVG und Art. 17 ATSG eine Rentenkürzung per 1. April 2021 von 31% auf 10% mit der Begründung verfügt, dass der Beschwerdeführer, der seit dem 1. Januar 2020 bei der Firma K.________ AG, angestellt sei, das anfängliche Pensum von 80% (ab März 2020; vgl. Suva-act. 325/15 ff. und 340/2 ff.) auf 100% ausgedehnt habe, was gemäss den eingereichten Unterlagen bis dato noch immer der Fall sei. Der Beschwerdeführer verdiene im Jahr 2021 jährlich Fr. 76'050.-- (Fr. 5'850.-- × 13; Lohnerhöhung gemäss GAV Elektrobranche von jährlich Fr. 100.--). Gegenüber dem Lohn, den er bis dato ohne den erlittenen Unfall als voll leistungsfähiger Elektromonteur verdienen könnte, von Fr. 84'500.-- (Fr. 6'500.-- × 13) resultiere demnach dato noch eine unfallbedingte Erwerbseinbusse von 10% (Suva-act. 342).
5.2 In der ergänzten Einsprache vom 14. September 2021 rügte der Beschwerdeführer, er habe ab 1. Juni 2009 (recte: ab 1.10.2010; vgl. Suva-act. 74 und 98) bei der H.________ AG gearbeitet, und dort zuletzt ca. Fr. 100'000.-- pro Jahr verdient. Ohne die Folgen des Unfalls vom 9. Februar 2005 resp. des Rückfalls ab 10. Februar 2013 würde er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit noch immer bei der H.________ AG arbeiten bzw. ein jährliches Gehalt von über Fr. 100'000.-- beziehen. Weil die Rentenzusprache mehr als fünf Jahre nach dem Unfall erfolgt sei, sei für die Rentenhöhe der Verdienst massgeblich, den er im Jahr vor der Rentenzusprache bezogen hätte, sofern er nicht invalid geworden wäre (Art. 24 Abs. 2 UVV). Es würden also vorliegend konkrete Belege dafür bestehen, dass der massgebliche versicherte Verdienst und das Valideneinkommen des Einsprechenden bedeutend höher seien, als mit der angefochtenen Verfügung sowie der ursprünglichen Rentenverfügung vom 19. August 2015 (Suva-act. 276) angenommen worden sei. Die angefochtene Verfügung sei daher aufzuheben, die Verfügung vom 19. August 2015 in Wiedererwägung zu ziehen und dem Beschwerdeführer eine IV-Rente von mindestens 33% (ausgehend von einem jährlichen Valideneinkommen von mindestens Fr. 100'000.-- sowie einem Invalideneinkommen von Fr. 77'050.--) zuzusprechen. Eventualiter sei ihm eine IV-Rente von 31% zu belassen (Suva-act. 352).
5.3 Im Einspracheentscheid vom 10. März 2022 (Suva-act. 356) hat die Suva u.a. erwogen, der Beschwerdeführer habe in seiner Einsprache vom 1. Juni 2015 (Suva-act. 264) das mutmassliche Valideneinkommen nicht gerügt. Er habe am 14. August 2015 mit der Suva einen Vergleich betreffend IV-Grad geschlossen (Suva-act. 274). Es sei vorliegend somit nicht ersichtlich, worin die anfängliche zweifellose Unrichtigkeit bestehe. Im Resultat liege folglich auch keine missbräuchliche Ermessensausübung vor; die Voraussetzungen nach Art. 53 Abs. 2 ATSG seien nicht erfüllt. Die Revision von Amtes wegen sei vorliegend korrekt. Die Verfügung vom 19. August 2015 (Suva-act. 276) sei nicht in Wiedererwägung zu ziehen (Erw. 2.2).
Im Rahmen der Revision einer Invalidenrente könne der Jahresverdienst nicht überprüft werden (BGE 119 V 484 Erw. 4b), womit das Rechtsbegehren (es sei dem Beschwerdeführer eine Rente im Umfang von 33% auszurichten, ausgehend von einem versicherten Verdienst von mindestens Fr. 100'000.--) bereits abzuweisen sei. Selbst wenn eine Überprüfung möglich wäre, könnte der Argumentation nicht gefolgt werden. Einerseits seien den Akten weder Belege für den behaupteten Verdienst von Fr. 100'000.-- pro Jahr zu entnehmen, noch habe der Beschwerdeführer Beweise beibringen können, welche seine Behauptung stützen würden. Andererseits sei vorliegend das Abstellen auf ein hypothetisches Valideneinkommen von Fr. 84'500.-- (Fr. 6'500.-- × 13) deshalb gerechtfertigt, weil sich dies aus den Akten ergebe. So habe die H.________ AG bestätigt, dass im Jahre 2014 von einem Validenlohn von CHF 5'800.-- × 13 ausgegangen werden könne, wobei sich dieser jährlich um Fr. 100.-- erhöhen würde (mit Hinweis auf Suva-act. 332). Also sei das mutmassliche Valideneinkommen korrekt auf Fr. 84'500.-- (Fr. 5'800.-- + Fr. 700.-- × 13) festgelegt worden (Erw. 3.1 ff.).
Die Gegenüberstellung dieses Valideneinkommens von Fr. 84'500.-- und des Invalideneinkommens von Fr. 76'050.-- (vgl. dazu Suva-act. 342; Erw. 5.1 hiervor) ergebe eine Erwerbseinbusse von Fr. 8'450--, was einem Invaliditätsgrad von 10% entspreche (Erw. 4.2). Der Grund, warum der Beschwerdeführer sein Arbeitspensum (seit März 2020) erhöht habe, sei für die Festlegung des Invalideneinkommens irrelevant. Es sei einzig zu beachten, dass der Versicherte ein höheres Einkommen erziele, weshalb eine erwerbliche Auswirkung bei gleichbleibendem Gesundheitsschaden vorliege. Folglich liegt ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG vor (Erw. 4.3).
5.4 Der Beschwerdeführer verweist in der Beschwerde vom 28. April 2022 darauf, dass er im Jahre 2012 ein Valideneinkommen von Fr. 94'630.-- erzielt habe (vgl. dazu Erw. 2.3 f. hiervor). Somit treffe es nicht zu, dass er über ein Valideneinkommen von lediglich Fr. 86'500.-- (recte wohl: Fr. 84'500.--) verfüge. Dies führe zu einem erheblichen Unterschied in der Berechnung des Invaliditätsgrads des Beschwerdeführers. Dementsprechend seien die Voraussetzungen von Art. 53 Abs. 2 ATSG, gemäss welchen die Suva eine Verfügung in Wiedererwägung ziehen könne, erfüllt (Ziff. 1 f.). Die Suva habe die Wiedererwägungsgründe im angefochtenen Entscheid geprüft und sei damit auf das Wiedererwägungs-gesuch eingetreten, weshalb die vorliegende Beschwerde gegen den entsprechenden Entscheid zulässig sei. Dem stehe nicht entgegen, dass sich der Beschwerdeführer am 14. August 2015 mit der Suva über seine IV-Rente in einem Vergleich geeinigt habe (Ziff. 3 f.). Der Suva stehe zwar zu, vergleichsweise über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers zu entscheiden, der Validenlohn des Beschwerdeführers ergebe sich aber klar aus den tatsächlich erzielten Verdiensten des Beschwerdeführers und sei insofern keiner Unsicherheit unterlegen. Der Vorinstanz sei bei dessen Festlegung kein Ermessen zugekommen (Ziff. 5). Weil die Rentenzusprache vorliegend mehr als fünf Jahre nach dem Unfall erfolgt sei, sei für die Rentenhöhe der Verdienst massgeblich, den der Beschwerdeführer im Jahr vor der Rentenzusprache (vorliegend im Jahr 2014) bezogen hätte, wenn er nicht invalid geworden wäre. Dies seien vorliegend Fr. 104'929.85 (Ziff. 7). Das Invalideneinkommen des Beschwerdeführers sei dabei, wie in der Verfügung vom 5. Mai 2015 (Suva-act. 255) festgehalten, auf Fr. 56'684.52 festzulegen. Sein Gesundheitszustand habe sich nicht verändert. Auch seine medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit sei - trotz des zwischenzeitlich erhöhten Einkommens - gleichgeblieben. Er habe sich mithin weder an die Folgen seines Unfalles gewöhnt noch sich daran angepasst noch hätten sich die Auswirkungen seines Unfalls auf seinen Erwerb nachhaltig verändert. Seine zwischenzeitliche Einkommenssteigerung sei einzig darauf zurückzuführen, dass er über hohe Schulden verfüge, welche er nicht anders abbauen könne (Ziff. 8). Zumindest sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihm eine IV-Rente von 31% zu belassen (Ziff. 10).
5.5 In der Beschwerdeantwort vom 31. Mai 2022 gibt die Suva den Inhalt der Verfügung vom 15. Mai 2015 (Suva-act. 255; Erw. 3.2.1 ff. hiervor) und der Einsprache vom 1. Juni 2015 (Suva-act. 264 Erw. 3.3 hiervor) wieder. Vergleichsweise hätten sie sich auf Folgendes geeignet: Valideneinkommen Fr. 76'700.--, Leidensabzug 20%, Invalideneinkommen Fr. 53'350.14 (mit Hinweis auf Suva-act. 279). In dem mit rechtskräftiger Verfügung vom 19. August 2015 eröffneten Vergleich vom 14. August 2015 (Suva-act. 274; 276) sei der Rentensatz auf 31% festgelegt und die Möglichkeit einer Revision vorbehalten worden (Rz 11 ff.). Die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung seien vorliegend nicht gegeben, die Suva sei nicht auf die formell rechtskräftige Verfügung vom 19. August 2015 zurückgekommen (Rz 15 f.). Der mutmassliche Validenlohn lasse sich grundsätzlich nicht anhand tatsächlicher Verdienste nach dem Unfall festlegen (Rz 18). Laut Anstellungsvertrag vom 20. Januar 2020 (Suva-act. 336/2f.) habe der Beschwerdeführer im Jahr 2020 ein Invalideneinkommen von Fr. 76'050.-- erzielt, welches sich gemäss anwendbarem GAV um jährlich Fr. 100.-- erhöhe (Rz 21). Ob die Einkommenssteigerung erfolgt sei, um Schulden abzubauen, sei nicht erheblich. Entscheidend sei, dass sein Invalideneinkommen seit der Rentenfestsetzung im Jahre 2015 erheblich gestiegen sei. Entsprechend sei die verfügungsweise erfolgte Rentenanpassung (Suva-act. 342) korrekt (Rz 22). Die Vergleichseinkommen hätten sich seit der Rentenfestsetzung im Jahre 2015 derart erheblich verändert, dass gestützt auf Art. 17 ATSG eine Revision der Rentenleistung sachgerecht sei.
6.1 Der Suva ist ohne Weiteres beizupflichten, dass sie nicht auf die rechtskräftigte Verfügung vom 19. August 2015 zurückgekommen ist (Beschwerdeantwort Rz 15), hat sie sich doch geweigert, diese Verfügung in Wiedererwägung zu ziehen (Einspracheentscheid Erw. 2.2 in fine). Hiervon zu unterscheiden ist die Frage, ob die Suva auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten ist, indem sie summarisch prüfte, ob die Bedingungen einer Wiedererwägung erfüllt seien, ihre Auffassung darlegte, es könne keine missbräuchliche Ermessensausübung vorliegen, weil der Beschwerdeführer am 1. Juni 2015 (Suva-act. 264) das mutmassliche Valideneinkommen nicht gerügt habe und daraus schloss, dass die Voraussetzungen nach Art. 53 Abs. 2 ATSG nicht erfüllt seien (vgl. BGE 119 V 475 [= Pra 83 Nr. 287] Erw. 1b/cc). Dies braucht vorliegend jedoch nicht abschliessend geklärt zu werden, da der Suva im Ergebnis zuzustimmen ist, dass die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung nicht erfüllt sind.
6.2 Wie bereits in Erw. 4.1.1 (letzter Absatz) hiervor erwähnt, sind an die zweifellose Unrichtigkeit gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG erhöhte Anforderungen stellen, wenn eine Leistungszusprache auf einem Vergleich beruht. Zudem genügt es nicht, wenn ein einzelnes der anspruchsrelevanten Kriterien zweifellos unrichtig festgelegt wurde, vielmehr muss sich die gestützt auf den Vergleich verfügte Leistung als offensichtlich unrichtig erweisen. Dies ist vorliegend nicht der Fall.
Im Vergleich vom 14. August 2014 (Suva-act. 274) wurde lediglich festgehalten, dass die Suva dem Beschwerdeführer ab dem 1. Mai 2015 eine Invalidenrente ausrichte und der Rentensatz für die Invalidenrente auf 31% festgelegt werde. Die Verfügung vom 5. Mai 2015 (Suva-act. 274), in welcher u.a. das vorliegend gerügte Valideneinkommen (Fr. 76'700.--) und das Invalideneinkommen mit einem Leidensabzug von 15% (Fr. 56'684.52) aufgeführt waren, wurde mit dem Vergleich vom 14. August 2014 von der Suva zurückgezogen. In der rechtskräftigen Verfügung vom 19. August 2015 (Suva-act. 276) wurde (wie in der Verfügung vom 5.5.2015) festgehalten, dass der versicherte Verdienst Fr. 68'594.-- betrage.
Auch wenn die von der Suva errechneten Validen- und Invalideneinkommen (vgl. Erw. 3.2.2 f. hiervor) Grundlage des vergleichsweisen festgelegten Rentensatzes (31%) bildeten, wurde weder im Vergleich vom 14. August 2014 noch in der Verfügung vom 19. August 2015 ein Validen- und/oder ein Invalideneinkommen konkret als Grundlage des vergleichsweise festgelegten Invaliditätsgrades aufgeführt. Wie weit die Parteien also in Kauf genommen haben oder vermeiden wollten, dass einzelne Anspruchsfaktoren umfassend geklärt werden müssen, kann dem Vergleich vom 14. August 2014 daher letztlich nicht entnommen werden (vgl. dazu auch Erw. 6.4 hiernach). Daran vermögen weder die von der Suva zurückgezogene Verfügung vom 5. Mai 2015 (Suva-act. 274), noch die (formlos erledigte) Einsprache des Beschwerdeführers vom 1. Juni 2015 (Suva-act. 264) oder die interne Notiz der Suva (Suva-act. 279) etwas zu ändern.
6.3 Dem Beschwerdeführer ist beizupflichten, dass das in der zurückgezogenen Verfügung vom 5. Mai 2015 (Suva-act. 255) aufgeführte Valideneinkommen von Fr. 76'700.-- aufgrund der Aktenlage wenig stringent ist.
Wie bereits in Erw. 3.2.2 hiervor angeführt, knüpfte die Suva daran an, dass der Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt hätte. Anhand der Angaben der H.________ AG vom 20. Dezember 2013 (Suva-act. 173) ging sie davon aus, dass der Validenlohn 2014 Fr. 75'400.-- (13 × Fr. 5'800.--) betrage (Suva-act. 176/2; 177/2; Erw. 3.1.2 hiervor). Für das Jahr 2015 ging sie "auf Grund der Verbandsvorgaben" davon aus, dass der Lohn - wie im Jahr zuvor - mutmasslich um monatlich Fr. 100.-- angehoben würde und legte den Validenlohn 2015 entsprechend auf Fr. 76'700.-- (Fr. 5'900.-- × 13) fest (vgl. Suva-act. 244; 251/2; 255/2).
Aufgrund der dem Beschwerdeführer bekannten Aktenlage (vgl. dazu Suva-act. 345) - welche keiner Ergänzung bezüglich der Einkommen des Beschwerdeführers bedarf (vgl. Erw. 2.2 ff. hiervor) - ergibt sich indessen, dass der Suva spätestens am 24. März 2014 bekannt war, dass die effektiven Löhne des Beschwerdeführers bei der H.________ AG insgesamt deutlich höher waren, als der vertraglich vereinbarte Lohn (Suva-act. 203 ff.; vgl. Erw. 2.2 f. hiervor), resp. dass der massgebliche UVG-Lohn (vgl. dazu Erw. 1.2.4 und Erw. 2.3 hiervor) 2012 Fr. 94'630.55 betragen hatte (Suva-act. 204/1) und wie sich dieser monatlich zusammensetzte (Suva-act. 204/6-17). Vor dem Hintergrund des der Suva bekannten, beitragspflichtigen Lohns des Beschwerdeführers seit Stellenantritt im Oktober 2010 bei der H.________ AG (vgl. Erw. 2.4 hiervor), konnte die Bestätigung der H.________ AG vom 20. Dezember 2013, dass der vertragliche Lohn von monatlich Fr. 5'700.-- per 2014 um Fr. 100.-- pro Monat angehoben worden wäre, für sich alleine offensichtlich keine zuverlässige Grundlage bilden, um das mutmassliche Valideneinkommen 2015 auf Fr. 76'700.-- (Fr. 5'900.-- × 13) festzulegen.
6.4 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers trifft es aber nicht zu, dass sich das (mutmassliche) Valideneinkommen klar aus seinen tatsächlichen erzielten Verdiensten ergibt. Wie bereits in Erw. 2.3 hiervor festgehalten, weisen die Lohnabrechnungen des Beschwerdeführers der einzelnen Monate im Jahr 2012 erhebliche Schwankungen auf. Ein Grossteil des Mehrverdienstes über dem vertraglich vereinbarten Lohn, d.h. knapp Fr. 19'000.-- resultiert alleine aus "Akkord-Arbeiten" in den Monaten Oktober und November 2012. Der bei Stellenantritt bei der H.________ AG im Oktober 2010 vertraglich vereinbarte Lohn ist nicht bekannt. Aufgrund des IK-Auszug des Beschwerdeführers (Suva-act. 273/5) ist jedoch augenfällig, dass er mit den Einkommen von Fr. 14'565.-- (Beitragsmonate Oktober bis Dezember 2010) und Fr. 75'380.-- im Jahr 2011 jeweils ein deutlich geringeres durchschnittliches monatliches Einkommen erzielt hat, als im Jahr 2012, woraus sich der Schluss aufdrängt, dass er vor 2012 auch deutlich weniger Überzeit und/oder Akkord-Arbeiten geleistet hat resp. leisten musste.
Ob und in welchem Umfang das Einkommen 2012 des Beschwerdeführers - soweit es deutlich über einem Arbeitspensum von 100% lag - beim hypothetischen Valideneinkommen überhaupt mitzuberücksichtigen gewesen wäre, ist nach dem Gesagten keineswegs liquide, sondern wäre vielmehr anhand der Vorgaben der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hierzu (vgl. Erw. 1.2.3 hiervor) zu bestimmen gewesen. Diesbezüglich bestand durchaus ein Spielraum, um auf eine umfassende Klärung dieser Frage durch eine vergleichsweise Einigung zu verzichten.
Damit aber erweist sich die gestützt auf den Vergleich vom 14. August 2015 (Suva-act. 274) verfügte Leistung nicht als zweifellos unrichtig. Anzufügen ist, dass bei einer (aufgrund der Verdienste im Jahr 2010 und insbesondere im Jahr 2011 höchstens) teilweisen Berücksichtigung des Mehrverdienstes über den vertraglich vereinbarten Lohn 2012 hinaus (vgl. Erw. 1.2.3 hiervor) auch nicht a priori davon ausgegangen werden kann, dass sich - nach den Anspruchsfaktoren der zurückgezogenen Verfügung vom 5. Mai 2015 (vgl. Suva-act. 274) - eine Veränderung des Rentengrades von mindestens 5 Prozentpunkten ergeben hätte (vgl. Erw 4.1.1 erster Absatz hiervor).
6.5 Soweit der Beschwerdeführer der Ansicht ist, es sei von einem versicherten Verdienst von mindestens Fr. 100'000.-- (Beschwerdeantrag Ziff. 1 i.V.m. mit Antrag Ziff. 1 der Einsprache[ergänzung] vom 14.9.2021) resp. von Fr. 104'929.85 auszugehen, kann ihm nicht gefolgt werden.
Die Bestimmung des versicherten Verdienstes durch die Suva (vgl. dazu Erw. 3.2.1 hiervor), welcher (neben dem Erwerbsunfähigkeitsgrad von 31%) in der Verfügung vom 19. August 2015 als einzige Komponente verbindlich festgehalten worden ist, wirft keinerlei Fragen auf. Der versicherte Verdienst wurde korrekt nach den massgeblichen, in Erw. 1.4.1 ff. hiervor dargestellten Modalitäten bestimmt. Auch dem Umstand, dass die erstmalige Rentenzusprache mehr als 5 Jahre nach dem Unfall erfolgte, wurde einwandfrei Rechnung getragen (vgl. Erw. 1.4.4 hiervor). Der versicherte Verdienst gilt grundsätzlich für die gesamte Dauer des Rentenanspruchs (vgl. BGE 119 V 484 Erw. 4b).
6.6 Im Ergebnis ist der Entscheid der Suva, die rechtskräftige Verfügung vom 19. August 2015 (Suva-act. 276) nicht in Wiedererwägung zu ziehen, nicht zu beanstanden. Ungeachtet dessen, ob die Weigerung der Suva, die Verfügung vom 19. August 2015 in Wiedererwägung zu ziehen, als Nichteintretensentscheid oder als ablehnenden Sachentscheid gewertet wird, erweist sich die Beschwerde in diesem Punkt als unbegründet.
7.1 Der Suva ist beizupflichten, dass in casu die Voraussetzungen für eine Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG grundsätzlich gegeben sind. Unbestrittenerweise - und durch Lohnabrechnungen (Suva-act. 325/13ff.; 342/2ff.) belegt - arbeitet der Beschwerdeführer seit Januar 2020 als Elektromonteur bei der K.________ AG, seit März 2020 in einem Vollpensum. Dabei verdient er ein monatliches Einkommen von Fr. 5'750.-- (× 13 = Fr. 74'750.--). Dieses Einkommen ist im Jahr 2021 unverändert geblieben (Bf-act. 5). Die Suva durfte aufgrund dieser Arbeitssituation klarerweise davon ausgehen, dass sich die Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung verbessert hat. Veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich sind auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand von Bedeutung (vgl. Erw. 4.2 hiervor). Der monetäre Hintergrund, warum der Beschwerdeführer sein Arbeitspensum erhöht hat, ist dagegen unerheblich. Insofern kann sowohl von der beantragten Parteibefragung wie auch von einer medizinischen Begutachtung des Beschwerdeführers abgesehen werden.
7.2 In Frage steht dagegen die Berechnung des veränderten Invaliditätsgrades durch die Suva. Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung ist die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht hat (BGE 133 V 108 Erw. 5.4; Erw. 4.2 hiervor). Diese Grundsätze gelten auch in Fällen, in denen
die erstmalige Rentenzusprache auf einem Vergleich beruht (Urteil BGer 8C_151/2019 vom 20.8.2019 Erw. 6.2.1 mit Verweis auf SVR 2018 UV Nr. 37, 8C_248/2017 vom 24.5.2017 Erw. 4.4). Der Rentenanspruch ist dabei revisionsweise in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (vgl. Erw. 4.2 hiervor).
Wie in Erw. 6.2 hiervor erwähnt, wurde weder im Vergleich vom 14. August 2014 (Suva-act. 274) noch in der Verfügung vom 19. August 2015 (Suva-act. 276) ein Validen- und/oder ein Invalideneinkommen konkret als Grundlage des vergleichs-weise festgelegten Invaliditätsgrades aufgeführt. Die Verfügung vom 5. Mai 2015 (Suva-act. 255) mit dem darin genannten Valideneinkommen (Fr. 76'700.--; 13 × Fr. 5'900.--), welches sich aufgrund der Aktenlage, d.h. mangels Berücksichtigung der effektiven Löhne des Beschwerdeführers als nicht stringent erweist, wurde zurückgezogen und der Invaliditätsgrad vergleichsweise festgelegt. Ein auf der Basis einer rechtskonformen Sachverhaltsabklärung festgelegtes Valideneinkommen (vgl. dazu Erw 6.3 f. hiervor) lässt sich der Aktenlage nicht entnehmen.
7.3 Es trifft sodann nicht zu, dass sich das in der Verfügung vom 19. März 2021 (Suva-act. 342) festgelegte hypothetische Valideneinkommen 2021 von Fr. 84'500.-- aus den Akten ergibt. Der Validenlohn 2015, aus welchem sich dieses aktuelle Valideneinkommen herleitet, berücksichtigt die aktenkundigen, effektiven Löhne des Beschwerdeführers (insb. 2012) gerade nicht. Es kann diesbezüglich auf die Ausführungen in Erw. 6.3 hiervor verwiesen werden.
7.4 Hinzu kommt, dass es sich auch bei der 'Feststellung' der Suva, wonach sich der Lohn des Beschwerdeführers gemäss GAV Elektrobranche (seit 2013) alljährlich um Fr. 100.-- erhöht hätte, um eine gänzlich unsubstantiierte Annahme handelt. Diese 'Feststellung' hat die Suva wohl aus den Angaben abgeleitet, wie sie die H.________ AG zur Bestimmung des mutmasslichen Lohnes 2014 gemacht resp. wie sie der zuständige Schadensspezialist notiert hat (vgl. Suva-act. 173) und aus denen sie bereits den Validenlohn 2015 abgeleitet hat (vgl. Suva-act. 244).
Indessen enthält weder der aktuelle noch der vormalige GAV Elektrobranche (www.plk-elektro.ch/gav-ave/) einen Meccano, wie ihn die Suva als gegeben erachtet. Der GAV Elektro sieht (in Art. 38. 1 in der vormaligen und in Art. 8.8 der aktuellen Version) lediglich vor, dass die Paritätische Landeskommission (PLK) Elektro u.a. Anpassungen des Lohnrahmens festlegt resp. verbindlich und abschliessend über Lohnerhöhungen an die Arbeitnehmer verhandelt. Unabhängig davon, dass bereits die erwähnte Notiz in Suva-act. 173 die Vorgaben der PLK Elektro per 1. Januar 2014 nicht korrekt wiedergibt, bezieht sich diese Vorgabe ausschliesslich auf das Jahr 2014. Die Ergebnisse der Lohnvereinbarungen der Folgejahre sind auf (www.plk-elektro.ch/gav-ave/lohnvereinbarungen/) öffentlich einsehbar und decken sich grösstenteils nicht mit den Annahmen der Suva. Der Umstand, dass die PLK Elektro per 1. Januar 2020 eine generelle Lohnerhöhung um Fr. 100.-- (plus 0.1% Teuerungsausgleich) aushandelte, ändert hieran grundsätzlich nichts.
Entsprechend kann der Suva auch nicht gefolgt werden, wenn sie das Invalideneinkommen des Beschwerdeführers im Jahre 2021 anhand einer nicht existierenden "Lohnerhöhung gemäss GAV Elektrobranche von jährlich CHF 100.00" festgelegt hat (Suva-act 341/2; 356 Erw. 4.2), obschon er gemäss den Lohnabrechnungen der Monate Januar - März 2021 weiterhin monatlich Fr. 5'750.-- verdient hat (vgl. Bf-act. 5; Erw. 7.1 hiervor).
7.5 Zusammenfassend mangelt es an den notwendigen Grundlagen, auf deren Basis sich der veränderte Invaliditätsgrad aufgrund der verbesserten Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers überhaupt festsetzen liesse. Weder der Verfügung vom 19. März 2021 noch dem Einspracheentscheid vom 10. März 2022 kann eine nachvollziehbare und der Rechtsprechung entsprechende, in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassende ("allseitige") Prüfung und Festsetzung eines Validen- und Invalideneinkommens (ohne Bindung an frühere Beurteilungen) entnommen werden. Die Sache ist daher zur Durchführung eines Einkommensvergleichs anhand rechtskonform ermittelter Validen- und Invalideneinkommen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
8.1 Die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur erneuten Abklärung und neuem Entscheid (mit noch offenem Ausgang) gilt nach ständiger Praxis für die Frage der Zusprechung einer Parteientschädigung als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei, unabhängig davon, ob die Rückweisung überhaupt beantragt, oder ob das entsprechende Begehren im Haupt- oder Eventualantrag gestellt wird (vgl. Urteile BGer 8C_520/2014 vom 29.10.2014 Erw. 6; 8C_604/2013 vom 28.12.2014 Erw. 6, je mit Hinweisen u.a. auf BGE 132 V 215 Erw. 6.1; VGE I 2014 62 vom 31.10.2014 Erw. 6.1; VGE I 2013 41 vom 7.8.2013 Erw. 3.1).
8.2 Nachdem der beanwaltete Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren obsiegt, ist ihm zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 61 lit. g ATSG). Diese ist in Beachtung des kantonalen Gebührentarifs für Rechtsanwälte (GebTRA; SRSZ 280.411) vom 27. Januar 1975, welcher für das Honorar im Verfahren vor Verwaltungsgericht in § 14 einen Rahmen von Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- vorsieht, und unter Beachtung der in § 2 des Gebührentarifs enthaltenen Kriterien sowie in Ausübung des pflichtgemässen Ermessens auf insgesamt Fr. 2'000.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) festzusetzen.
8.3 Es werden keine Kosten erhoben (Art. 61 lit. a ATSG).
8.4 Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist bei diesem Verfahrensausgang nicht zu entscheiden.
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als der Einspracheentscheid vom 10. März 2022 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zu weiteren Abklärungen und zur anschliessend neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.
Es werden keine Kosten erhoben.
Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) zugesprochen.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde * in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).
Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde * erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113 ff. BGG).
Zustellung an:
den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (2/R)
den Rechtsvertreter der Vorinstanz (2/R)
und das Bundesamt für Gesundheit, 3003 Bern (A).
Schwyz, 8. Juli 2022
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident:
Der Gerichtsschreiber:
*Anforderungen an die Beschwerdeschrift
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
Versand:
25. Juli 2022
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