I 2022 21
Entscheid vom 5. August 2022
Besetzung
lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident
Dr.med. Bernhard Zumsteg, Richter Dr.med. Pierre Lichtenhahn, Richter
MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber
Parteien
A.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. B.________,
gegen
IV-Stelle Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz,
Vorinstanz,
Gegenstand
Invalidenversicherung (IV-Grad/ Rechtsschutzinteresse)
Sachverhalt:
A. A.________ (geb. ____1964, geschieden seit 1998, Mutter von zwei erwachsenen Kindern mit Jahrgang 1987 und 1989) arbeitete von 1992 bis 2001 in der Firma ihres damaligen Ehemannes, C.________ AG (Bodenbeläge), von 2001 bis 2008 für eine D.________-Filiale (in E.________) sowie anschliessend ab 2008 als Pflegehelferin SRK (bis 2010 im Pflegezentrum F.________ in G.________, dann bis 2012 in einem Alters- und Pflegeheim in H.________, dann bis 2014 in Alterszentren I.________, dann bis 2015 in J.________, bis anfangs 2017 in einer Pflegewohngruppe in K.________ sowie ab Februar 2017 in einem 70%-Pensum als Pflegeassistentin in der Pension L.________ in M.________, vgl. IV-act. 17-1/3 i.V.m. IV-act. 34-2/3).
Seit dem Tode ihres Ex-Mannes C.________ (____2003) bezieht A.________ mit Wirkung ab 1. August 2003 eine Witwenrente (damals monatlich Fr. 1'634.--).
B. Am 14. Februar 2018 ging bei der IV-Stelle Schwyz eine Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen ein. Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen umschrieb A.________ wie folgt: "Einsetzen einer TP-Knieprothese; seit ca. 2 Jahren, Dez. 16 Meniskus-OP, danach immer mehr Probleme und Schmerzen" (IV-act. 1-6/8). Am 21. März 2018 fand ein erstes Abklärungsgespräch statt (IV-act. 27).
C. Nach weiteren Abklärungen teilte die IV-Stelle am 13. Juni 2019 mit, dass Beratung und Unterstützung beim Erhalt des derzeitigen Arbeitsplatzes bzw. für eine andere Platzierung gewährt werde (vgl. IV-act. 40). Gemäss Mitteilung vom 26. September 2019 übernahm die IV-Stelle die Kosten für einen Arbeitsversuch in der Pension L.________ in M.________ für die Zeit vom 23. September 2019 bis zum 22. März 2020 (IV-act. 42), nachdem am 4. September 2019 die Beteiligten eine entsprechende Eingliederungsvereinbarung unterzeichnet hatten (IV-act. 45). Zudem wurden IV-Taggeldleistungen zugesprochen (IV-act. 47).
D. Am 4. August 2020 nahm die zuständige IV-Mitarbeiterin eine Haushaltabklärung vor Ort vor (mit Bericht vom 17.8.2020 = IV-act. 67).
Am 10. August 2020 konnte A.________ eine Tätigkeit als Mittagstischbetreuerin (22%-Pensum) in der Sprachheilschule in Freienbach aufnehmen (IV-act. 67-2/8).
E. Mit Vorbescheid vom 14. September 2020 kündigte die IV-Stelle an, ab
1. März 2020 eine Viertelsrente (IV-Grad 46%) zu gewähren (IV-act. 72). Dagegen liess A.________ am 8. Oktober 2020 (IV-act. 73) sowie (nach Akteneinsicht) in einer weiteren Eingabe vom 31. Mai 2021 (IV-act. 85) Einwände erheben. Dazu nahm der RAD-Arzt Dr.med. N.________ am 11. August 2021 Stellung (IV-act. 87). Der Abklärungsdienst äusserte sich in einer Stellungnahme vom 11. Oktober 2021 (IV-act. 88).
F. Am 25. Februar 2022 verfügte die IV-Stelle, dass A.________ Anspruch auf eine ganze IV-Rente habe, und zwar ab 1. März 2020 (= Abschluss der beruflichen Massnahme) Fr. 1'953.-- sowie ab 1. Januar 2021 Fr. 1'969.-- (pro Monat). In dieser Verfügung wurden Nachzahlungen für den Zeitraum vom 1. März 2020 bis 28. Februar 2022 von Total Fr. 47'096.-- ermittelt, wovon Zahlungen an das Amt für Arbeit Schwyz (Fr. 1'491.10) sowie an die Sozialversicherungsanstalt O.________ (Fr. 1'340.90) verrechnet wurden, was zusammen mit dem Rentenbetrag für März 2020 (Fr. 1'969.--) eine gesamthafte Auszahlung von Fr. 46'233.-- ergab. Im zweiten Verfügungsteil wurde ein IV-Grad von 46% hergeleitet.
G. Gegen diese am 2. März 2022 eingegangene Verfügung liess A.________ rechtzeitig am 1. April 2022 beim Verwaltungsgericht Beschwerde einreichen mit den folgenden Rechtsbegehren:
1. Es sei der Beschwerdeführerin ab 1. März 2020 mindestens eine halbe IV-Rente auszurichten.
2. Eventualiter ist die Verfügung vom 25. Februar 2022 aufzuheben und die Angelegenheit an die Vorinstanz zur Sachverhaltsergänzung (u.a. Einholung eines Abklärungsberichts Haushalt) und Neubeurteilung zurückzuweisen.
3. Alles unter Kosten- und Entschädigung, zuzüglich MwSt, für beide Instanzen zulasten der Vorinstanz.
In einer weiteren Eingabe vom 20. April 2022 präzisierte bzw. korrigierte die Beschwerdeführerin ihre Rechtsbegehren wie folgt:
1. ** Es sei ab 1. März 2020 mindestens ein IV-Grad von 50% festzusetzen**.
2. ** Eventualiter sei die mit der Verfügung vom 25. Februar 2022 eröffnete Verfügung vom 17. Dezember 2021 (Verfügungsteil 2) aufzuheben und die Angelegenheit diesbezüglich an die Vorinstanz zur Sachverhaltsergänzung (u.a. Einholung eines Abklärungsberichts Haushalt) und Neubeurteilung zurückzuweisen.**
3. Alles unter Kosten- und Entschädigung, zuzüglich MwSt, für beide Instanzen zulasten der Vorinstanz.
H. Mit Vernehmlassung vom 27. Mai 2022 beantragte die IV-Stelle, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Dazu äusserte sich die Beschwerdeführerin in einer Eingabe vom 13. Juni 2022.
Daraufhin folgte am 21. Juni 2022 eine weitere Stellungnahme der IV-Stelle. In der Folge verzichtete die Beschwerdeführerin konkludent darauf, weitere Bemerkungen einzureichen.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.1 Nach Art. 61 ATSG (Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, SR 830.1) bestimmt sich das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht (unter Vorbehalt von Art. 1 Abs. 3 VwVG) grundsätzlich nach kantonalem Recht. Es hat indessen den Anforderungen von Art. 61 lit. a bis lit. i ATSG zu genügen.
1.2 Vor Erlass eines Entscheides prüft das Gericht von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen für einen Sachentscheid erfüllt sind. Es prüft u.a. insbesondere die Zuständigkeit, die Rechtsmittelbefugnis und die Zulässigkeit des Rechtsmittels (§ 27 Abs. 1 lit. a, lit. d und lit. e Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRP, SRSZ 234.110). Ist eine dieser Voraussetzungen nicht gegeben, trifft das Gericht einen Nichteintretensentscheid (§ 27 Abs. 2 VRP in Verbindung mit Art. 61 ATSG).
1.3 Nach § 37 Abs. 1 lit.c VRP ist zur Einreichung eines Rechtsmittels berechtigt, wer ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheides oder der Verfügung hat. Analog normiert Art. 59 ATSG, zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
1.4 In der angefochtenen Verfügung hat die IV-Stelle der Beschwerdeführerin, welche seit dem 1. August 2003 eine Witwenrente bezieht und sich im Februar 2018 für IV-Leistungen anmeldete, einen Anspruch auf eine ganze IV-Rente gewährt.
Dieser Anspruch auf eine ganze IV-Rente basiert auf Art. 43 Abs. 1 IVG, wonach Witwen, Witwer und Waisen, welche sowohl die Anspruchsvoraussetzungen für eine Hinterlassenenrente der AHV als auch für eine Rente der Invalidenversicherung erfüllen, Anspruch auf eine ganze Invalidenrente haben. Es wird aber nur die höhere der beiden Renten ausgerichtet (Art. 43 Abs. 1 IVG).
1.5 Dieser Anspruch auf eine ganze IV-Rente wird in der vorliegenden Beschwerde nicht in Frage gestellt. Die Beschwerde richtet sich vielmehr gegen die im zweiten Teil der Verfügung vom 25. Februar 2022 (im Rahmen der gemischten Methode) enthaltene Herleitung eines IV-Grades von 46%, welcher mit Blick auf den BVG-Leistungsanspruch auf mindestens 50% zu erhöhen sei.
1.6 In der Folge ist zu prüfen, ob im konkreten Beschwerdefall ein schutzwürdiges Interesse an der in der Beschwerde geforderten Erhöhung des IV-Grades auf mindestens 50% besteht, obwohl in der angefochtenen Verfügung (gestützt auf Art. 43 Abs. 1 IVG) eine ganze IV-Rente zugesprochen wurde.
1.7 Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung wird die Beschwerdebefugnis verneint, wenn das vorauszusetzende schutzwürdige Interesse bloss "theoretisch" besteht oder wenn (lediglich) das öffentliche Interesse an einer gesetzmässigen Durchführung der Sozialversicherung geltend gemacht wird (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Auflage, Rz. 15 zu Art. 59 ATSG). Sodann wird das Vorliegen eines unmittelbaren Interesses dann verneint, wenn sich das Interesse nicht auf das Dispositiv, sondern auf die Begründung bezieht. Dies konkretisiert sich bei den Auseinandersetzungen um die genaue Höhe des IV-Grads. Das Rechtsschutzinteresse wird hier regelmässig verneint, wenn die beschwerdeweise geltend gemachte Veränderung des IV-Grads beim jeweiligen Sozialversicherungszweig keine Veränderung des Leistungsanspruchs bewirkt (etwa Korrektur eines IV-Grads von 63% auf 68%, bezogen auf die IV, vgl. dazu Kieser, a.a.O. Rz. 16 zu Art. 59 ATSG mit Verweis auf SVR 2006 IV Nr. 48 I 586/04 Erw. 2)
oder wenn bei einem nur grob festgelegten IV-Grad die Bindungswirkung für die Vorsorgeeinrichtung entfällt (vgl. Kieser, a.a.O. Rz. 16 zu Art. 59 ATSG mit Verweis auf SVR 2007 IV Nr. 3 I 808/05 Erw. 4; siehe auch Ulrich Meyer/ Marco Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Auflage 2014, Rz. 1 zu Art. 43 IVG). Im zuletzt angeführten Urteil I 808/05 führte das höchste Gericht aus:
Die Vorinstanz geht von der grundsätzlichen Verbindlichkeit des von der IV-Stelle festgesetzten Invaliditätsgrades auch für das Verfahren nach BVG aus und folgert daraus, die Versicherte habe ein schutzwürdiges Interesse an der Anfechtung des durch die Invalidenversicherung festgesetzten Invaliditätsgrades. Sie verkennt dabei die durch das Eidgenössische Versicherungsgericht mit BGE 118 V 35 (Erw. 2b/aa und 3b) für Härtefallrenten eingeleitete und mit Urteil S. vom 18. März 2005 (I 791/03; publiziert in SVR 2006 IV Nr. 11 S. 41) für die Witwenrente bestätigte Rechtsprechung. Danach nimmt die Invalidenversicherung in diesen Fällen gerade keine präzise Bemessung des Invaliditätsgrades vor, da für die ihr obliegenden Belange eine grobe Schätzung genügt. Aus diesem Grund hat das Eidgenössische Versicherungsgericht in den genannten Urteilen ausdrücklich festgehalten, der von der Invalidenversicherung ermittelte Invaliditätsgrad entfalte für die berufliche Vorsorge keine Bindungswirkung. Unter diesen Umständen entfällt aber auch ein schutzwürdiges Interesse an der Anfechtung des - summarisch festgestellten - Invaliditätsgrades.
4.2 Hat sich die Versicherte den grob geschätzten Invaliditätsgrad in einem allfälligen berufsvorsorgerechtlichen Verfahren nicht entgegen halten zu lassen, fehlt es ihr an einem schutzwürdigen Interesse zur Anfechtung dieses Invaliditätsgrades. An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten. Einerseits kann von den Organen der Invalidenversicherung nicht verlangt werden, den Invaliditätsgrad genau festzulegen, wenn für ihre Belange eine grobe Schätzung genügt und der bei ihr versicherten Person die höchstmögliche Leistung, nämlich eine ganze Rente, zusteht. In diesem Zusammenhang ist mit der IV-Stelle hervorzuheben, dass es nicht angeht, eine einlässliche, in vielen Fällen teure medizinische Gutachten benötigende Abklärung des Invaliditätsgrades auf Kosten der Invalidenversicherung zu verlangen, obwohl die Invalidenversicherung der entsprechenden Ergebnisse für die Prüfung des Leistungsanspruchs gar nicht bedarf. Andererseits liegt die Rechtsprechung auch im Interesse der versicherten Person, ist sie doch nicht gehalten, bereits im Verfahren vor den Organen der Invalidenversicherung einen höheren als den für die Zusprechung einer ganzen Rente notwendigen Invaliditätsgrad geltend zu machen und allenfalls beschwerdeweise durchzusetzen. Vielmehr kann sie sich auf das berufsvorsorgerechtliche Verfahren konzentrieren. Auch diesbezüglich ist festzuhalten, dass es nicht Sache der Invalidenversicherung ist, aufwändige (Rechtsmittel-)Verfahren durchführen zu müssen.
1.8.1 Im Lichte dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung ist im konkreten Fall ein schutzwürdiges Interesse an der vorliegenden Beschwerde zu verneinen, zumal die von der Beschwerdeführerin im Eventualstandpunkt geforderten Zusatzabklärungen für den invalidenversicherungsrechtlichen Anspruch (auf eine ganze Rente) unnötig bzw. irrelevant sind.
1.8.2 Sodann kann die Beschwerdeführerin aus dem von ihr vorgebrachten Entscheid des Versicherungsgerichts St.Gallen IV 2014/351 vom 13.12.2019 hier nichts zu ihren Gunsten ableiten. Im genannten Urteil verhielt es sich insofern anders, als die betreffende Vorsorgeeinrichtung Z ausdrücklich in einem Schreiben vom 18. August 2015 ausführte, die BVG-Rente gestützt auf die Verfügung der IV festzulegen, was sie als Beigeladene im Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht nochmals bestätigte mit der Argumentation, die von der IV-Stelle erlassene Verfügung sei für sie verbindlich.
Ein solcher Einbezug der betreffenden Vorsorgeeinrichtung der Beschwerdeführerin mit vergleichbarer Erklärung dieser Vorsorgeeinrichtung liegt im konkreten Fall nicht vor. Nach der Aktenlage hat sich diese Vorsorgeeinrichtung weder vernehmen lassen, noch hat sie um einen Einbezug in das vorinstanzliche oder das gerichtliche Verfahren nachgesucht.
1.8.3 Bei dieser Ausgangslage ist nicht ersichtlich, dass es für das von der Beschwerdeführerin gewünschte Ergebnis, wonach im (künftigen) BVG-Verfahren ein massgebender IV-Grad von mindestens 50% gelte, zwingend eines IV-Beschwerdeverfahrens zur Festlegung des gewünschten IV-Grades bedürfte. Dies gilt erst recht, als das Bundesgericht im Urteil 9C_569/2021 vom 22. Dezember 2021 ausgeführt hat, bei *teilzeitlich erwerbstätigen Versicherten * ist in der beruflichen Vorsorge grundsätzlich stets der IV-Grad * im Erwerbsbereich * massgebend (und zwar lediglich im Rahmen und Umfang der Versicherungsdeckung, wie sie nach dem konkreten Beschäftigungsumfang zur Zeit des Eintritts der berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit bestanden hat.). Eine Aufrechnung der Teilzeittätigkeit auf eine (hypothetische) Vollzeittätigkeit erfolge nicht (auch nicht nach dem Inkrafttreten der neuen Fassung des Art. 27bis IVV per 1. Januar 2018). Von daher ist - nachdem die IV-Stelle in der angefochtenen Verfügung * für den erwerblichen Bereich * im Rahmen des Einkommensvergleichs
einen IV-Grad von 60% veranschlagte - auch für den Fall, wenn von einer Bindungswirkung für die BVG-Einrichtung auszugehen wäre (was hier letztlich offen bleiben kann), ein schutzwürdiges Interesse zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde mit der Zielsetzung eines auf den Erwerbsbereich bezogenen
IV-Grades von mindestens 50% grundsätzlich nicht gegeben.
1.9 Bei dieser Sach- und Rechtslage ist auf die vorliegende Beschwerde (mangels eines schutzwürdigen Interesses im Sinne von § 37 Abs. 1 lit. c VRP an der Änderung der angefochtenen Verfügung vom 25.2.2022) hier nicht einzutreten.
An diesem Ergebnis vermag auch die geltend gemachte Verletzung des rechtlichen Gehörs nichts zu ändern, zumal eine solche allfällige Gehörsverletzung dadurch heilbar wäre, dass die betroffene Person die Möglichkeit hatte, sich vor der Rechtsmittelinstanz - welche sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage grundsätzlich frei überprüfen kann - uneingeschränkt äussern konnte (vgl. statt vieler Urteil des Bundesgerichts 2C_856/2013 vom 10.02.2014 Erw. 3.2 mit Hinweisen).
2. Diesem Ergebnis entsprechend werden die Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin auferlegt. Eine Parteientschädigung fällt ausser Betracht.
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
Auf die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen nicht eingetreten.
Die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) werden auf Fr. 500.-- festgelegt und der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie hat einen Kostenvorschuss in gleicher Höhe bezahlt, so dass die Rechnung ausgeglichen ist.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde * in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).
Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungs-beschwerde * erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG).
Zustellung an:
den Vertreter der Beschwerdeführerin (2/R)
die Vorinstanz (R)
und das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV, Bern (A).
Schwyz, 5. August 2022
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident:
Der Gerichtsschreiber:
*Anforderungen an die Beschwerdeschrift
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
Versand:
16. August 2022
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