I 2022 15
Entscheid vom 3. Juni 2022
Besetzung
Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident
Dr.med. Bernhard Zumsteg, Richter Dr.med. Pierre Lichtenhahn, Richter
MLaw Milena Pesic, a.o.Gerichtsschreiberin
Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt MLaw B.________,
gegen
Suva, Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern,
Vorinstanz,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr.iur. C.________,
Gegenstand
Unfallversicherung (Taggeldansatz)
Sachverhalt:
A. A.________ (Jg. 19__) war gemäss Schadenmeldung UVG an die Suva (seit dem 1.1.2018) als Zimmermann-Schreiner bei der D.________ AG, E.________ (Sitz), angestellt, als er am 1. Juni 2018 einen Autounfall erlitt. In der Schadenmeldung UVG vom 19. Juni 2018 wird als Verletzung eine Prellung am Rücken erwähnt und als monatlicher Bruttolohn Fr. 10'000.-- angegeben (Vi-act. 1). Gemäss Austrittsbericht F.________ vom 21. Juni 2018 erlitt er eine inkomplette, kraniale Berstungsfraktur LWK 5, eine Deckplattenimpressionsfraktur LWK 1, eine Luxationsfraktur Chopartgelenklinie links sowie eine mediale Tibiaplateaufraktur Typ Schatzker II rechts (Vi-act. 12).
B. Nachdem die Suva die Arbeitgeberin mit Schreiben vom 26. Juni 2018 über die Prüfung der Leistungspflicht informierte (Vi-act. 6), anerkannte sie gegenüber A.________ mit Schreiben vom 20. Juli 2018 ihre Leistungspflicht und richtete für die Folgen des Nichtberufsunfalls vom 1. Juni 2018 die gesetzlichen Versicherungsleistungen aus. Zum Taggeld-Ansatz stellte die Suva jedoch weitere Abklärungen in Aussicht (Vi-act. 18). Am 8. August 2018 teilte die Suva A.________ mit, der Taggeldansatz betrage Fr. 214.15 pro Kalendertag. Als Taggeldbasis diene der Zentralwert des individuellen Lohnrechners der schweizerischen Eidgenossenschaft (Vi-act. 32).
C. Mit Schreiben vom 18. Oktober 2019 gewährte die Suva A.________ das rechtliche Gehör betreffend ihre Absicht, den Entscheid vom 20. Juli 2018 in Revision zu ziehen, den Schadenfall vom 1. Juni 2019 (recte: 1.6.2018) rückwirkend abzulehnen und die bezahlten Leistungen zurückzufordern (Vi-act. 124). Dagegen opponierte der Rechtsvertreter von A.________ am 1. November 2019 und ersuchte gleichzeitig darum, den versicherten Verdienst neu zu überprüfen (Vi-act. 125). Mit Schreiben vom 18. Dezember 2019 hob die Suva ihr Schreiben betreffend das rechtliche Gehör vom 18. Oktober 2019 auf und richtete weiter Versicherungsleistungen aus. Gleichzeitig stellte sie eine Verfügung betreffend die Taggeld-Höhe in Aussicht (Vi-act. 131).
D. Mit Verfügung vom 24. April 2020 hält die Suva am Taggeldansatz von Fr. 214.15 pro Kalendertag fest (Vi-act. 158). Dagegen liess A.________ am 28. Mai 2020 Einsprache erheben (Vi-act. 160). Mit Schreiben vom 30. März 2021 hob die Suva ihre Verfügung vom 24. April 2020 auf und forderte weitere Unterlagen ein (Vi-act. 175). Hierzu liess A.________ am 13. Mai 2021 Stellung nehmen (Vi-act. 177). Mit Verfügung vom 9. Juli 2021 hielt die Suva wiederum am Taggeldansatz von Fr. 214.15 pro Kalendertag fest (Vi-act. 180). Die von
A.________ dagegen erhobene Einsprache vom 28. Juli 2021 (Vi-act. 181) wies die Suva mit Entscheid vom 21. Januar 2022 ab (Vi-act. 187).
E. Am 21. Februar 2022 lässt A.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz fristgerecht Beschwerde erheben mit den Rechtsbegehren:
1. Dem Beschwerdeführer sei rückwirkend, seit dem 01. Juni 2018, ein Taggeld auf Basis eines Jahreslohnes von CHF 130'000.00 zuzusprechen.
2. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer rückwirkend seit dem 1. Juni 2018 ein Taggeld auf Basis eines Jahreslohnes von CHF 110'000.00 zuzusprechen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin.
F. Mit Beschwerdeantwort vom 23. März 2022 beantragt die Vorinstanz, die Beschwerde vom 21. Februar 2022 sei, soweit darauf einzutreten ist, vollumfänglich abzuweisen.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Strittig und nachfolgend zu prüfen ist einzig, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat, indem sie für die Festsetzung des Taggeldes von einem versicherten Verdienst von Fr. 97'692.--/Jahr bzw. von einem Tagesansatz von aufgerundet Fr. 214.15 ausging.
2.1 Taggelder der obligatorischen Unfallversicherung werden nach dem versicherten Verdienst bemessen (Art. 15 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20] vom 20.3.1981). Als versicherter Verdienst für die Bemessung der Taggelder gilt der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn (Art. 15 Abs. 2 Halbsatz 1 UVG). Gemäss Art. 22 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) vom 20. Dezember 1982 gilt der nach der Bundesgesetzgebung über die AHV massgebende Lohn als versicherter Verdienst. Für mitarbeitende Familienmitglieder, Gesellschafter, Aktionäre und Genossenschafter statuiert Art. 22 Abs. 2 lit. c UVV eine Abweichung vom Grundsatz der Übereinstimmung von versichertem Verdienst und AHV-rechtlich massgebendem Lohn (Art. 5 AHVG) dahingehend, dass für sie mindestens der berufs- und ortsübliche Lohn zu berücksichtigen ist. Entsprechend dem Sinn und Zweck dieser Sonderregel - Vermeidung einer Benachteiligung von Familienmitgliedern und anderen mit dem Betrieb verwandtschaftlich oder persönlich eng verbundenen und darin mitarbeitenden Personen, die mit Rücksicht auf diese Bindung keine arbeitsmarktkonforme Entlöhnung erzielen können - ist der berufs- oder ortsübliche Lohn als versicherter Verdienst aber nur zu berücksichtigen, wenn er höher ist als der effektive Verdienst (SVR 2007 UV Nr. 39 S.131, 8C_88/2007 Erw. 2; RKUV 2003 Nr. U 471 S. 35; Urteil BGer 8C_53/2019 vom 9.5.2019 Erw. 7.2). Da der berufs- und ortsübliche Lohn stets ein Durchschnittslohn ist, der auf möglichst einfache Weise ohne Mitwirkung der versicherten Person und ihres Arbeitgebers anhand von Tabellenlöhnen oder Lohnauskünften von hypothetischen Arbeitgebern zu ermitteln ist, besteht unter Vorbehalt von im Einzelfall allenfalls gegebenen arbeitsmarktlichen Besonderheiten eine natürliche Vermutung dafür, dass der berufs- und ortsübliche Lohn im Sinne von Art. 22 Abs. 2 lit. c UVV ein arbeitsmarktlicher Durchschnittslohn ist (SVR 2007 UV Nr. 39 S. 131, 8C_88/2007 Erw. 3.2.1; Urteile BGer 8C_893/2011 vom 31.5.2012; 8C_250/2011 vom 3.6.2011 Erw. 3.3). Dabei kann nicht einfach auf die Durchschnittswerte der LSE-Tabellenlöhne abgestellt werden, da diese keine spezifischen Angaben zu einzelnen Berufen enthalten (Geertsen, Das Komplementärrentensystem der Unfallversicherung zur Koordination von UVG-Invalidenrenten mit Rentenleistungen der I. Säule, SGRW Band Nr. 18, 2011, S. 197). Vielmehr sind berufs- bzw. branchenspezifische Tabellenlöhne zu berücksichtigen.
2.2.1 Einen weiteren Sonderfall stellen versicherte Personen dar, die keine regelmässige Erwerbstätigkeit ausüben oder deren Lohn starken Schwankungen unterliegt. Diesfalls wird gemäss der in Art. 23 Abs. 3 UVV normierten Sonderregel auf einen angemessenen Durchschnittslohn pro Tag abgestellt. Diese Bestimmung zielt darauf, dort einen Ausgleich zu schaffen, wo eine versicherte Person einen Unfall zufälligerweise in einer Tief- oder eventuell gar einer Nichtlohnphase im Rahmen der bislang ausgeübten Erwerbstätigkeit erleidet. Damit wird nichts am Prinzip geändert, wonach die bis zum Unfall geltenden Verhältnisse massgebend sind (BGE 139 V 464 Erw. 2; BGE 128 V 298 Erw. 2; RKUV 1997 Nr. U 274 S. 181 ff. Erw. 3 mit Hinweisen).
2.2.2 Grundlage der Berechnung des versicherten Verdienstes für die Taggeldbemessung ist der "letzte vor dem Unfall bezogene Lohn". Dieser Wortlaut bringt zum Ausdruck, dass der tatsächliche Lohnbezug als massgebendes Kriterium zu betrachten ist. Dieser Grundsatz, wonach die Taggelder insofern nach der ab-strakten Methode berechnet werden, als bei der Berechnung des versicherten Verdienstes nicht der mutmasslich entgangene Lohn, sondern jenes Einkommen massgebend ist, welches die versicherte Person unmittelbar vor dem Unfall erzielte, gilt grundsätzlich auch für die in Art. 23 UVV geregelten Sonderfälle (BGE 139 V 464 Erw. 2.4). Durch die Taggelder soll der konkrete Erwerbsausfall, welchen die versicherte Person durch den Unfall in der Heilungsphase erleidet, ausgeglichen werden. Aufgrund der strengen Orientierung der Taggelder am tatsächlichen Erwerbsausfall soll insbesondere auch vermieden werden, dass Taggelder den Betrag übersteigen, den Versicherte vor dem Unfall als Einkommen erzielten (BGE 135 V 287 Erw. 4.3).
2.2.3 Ist zur Ermittlung des versicherten Verdienstes gemäss Art. 23 Abs. 3 UVV auf einen angemessenen Durchschnittslohn abzustellen, so hat dieser grundsätzlich dem Lohn vor dem Unfall zu entsprechen, es muss jedoch nicht zwingend ausschliesslich der effektive Lohnbezug vor dem Unfallereignis herangezogen werden. Es können ebenso weitere Anhaltspunkte berücksichtigt werden. So hat etwa das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVGer) entschieden, dass bei einem im Frühling engagierten, Ende Oktober verunfallten Eishockeyspieler nicht auf den zuletzt erzielten (monatlichen) Verdienst abzustellen ist. Da der Spielerlohn weitgehend von den durch die Mannschaft erzielten Punkten und von der Zuschauerzahl abhängig war, wurde davon ausgegangen, dass er starken Schwankungen im Sinne von Art. 23 Abs. 3 UVV unterliege, und für die Taggeldberechnung ein angemessener Durchschnittslohn pro Tag als massgebend erachtet. Dieser wurde auf Grund der vertraglichen Abreden prognostisch bestimmt (RKUV 1989 Nr. U 70 S. 213 ff.). Im Falle eines nach Umsatz entlöhnten Taxifahrers hatte das EVGer festgehalten, die starken Lohnschwankungen seien offensichtlich. Ein von den Parteien des Arbeitsvertrages umschriebenes Umsatzziel sowie ein damit einhergehender, angestrebter (Ziel)Lohn ändere daran nichts, weshalb diese bei der ermessensweisen Festlegung des angemessenen Durchschnittslohnes zu beachten seien (RKUV 2001 Nr. U 423 S. 203 f. Erw. 3c/cc). Bei einem erst kurz vor Unfall angestellten Skilehrer erkannte das EVGer ebenfalls auf stark schwankende Entlöhnung und zog zur Ermittlung des angemessenen Durchschnittslohnes ebenso die in der Saison erzielten Löhne der Berufskollegen heran (BGE 128 V 298 Erw. 3). Das Gericht fasste zusammen, massgebend für die gesetzeskonforme Bestimmung des angemessenen Durchschnittslohnes im Sinne von Art. 23 Abs. 3 UVV seien sämtliche Faktoren des konkreten Arbeitsverhältnisses wie Alter, Fähigkeit, Berufserfahrung, Ortskenntnis des Arbeitnehmers, bisher erzielte Tagesumsätze etc. Als Bezugsgrössen würden sich auch die Löhne von im gleichen Betrieb und in gleicher Weise tätigen Arbeitskollegen sowie die in der Branche üblicherweise bezahlten Entgelte anbieten.
3.1 Der (aufgehobenen) Verfügung vom 24. April 2020 - bestätigt durch die angefochtene Verfügung vom 9. Juli 2021 - lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft darlegen könne, was er vor dem Unfall tatsächlich verdient habe. Die gelieferten Unterlagen seien nicht nachvollziehbar und genügten nicht zum Beweis. Gemäss AHV-IK-Auszug habe der Beschwerdeführer nie mehr als Fr. 86'400.-- verdient und dies in der Zeit von 2013 bis 2015. Ab 2016 sei anscheinend auch mit der AHV nicht mehr abgerechnet worden. Konkrete Zahlen würden fehlen. Aufgrund dieser Tatsachen habe die Vorinstanz auf die Statistikzahlen des Bundesamtes abgestellt und dabei wohlwollend sogar das Maximum in der vorgegebenen Bandbreite angenommen. Die Vorinstanz hielt damit am festgelegten Taggeld-Ansatz von Fr. 214.15 fest, was mit Einspracheentscheid vom 21. Januar 2022 bestätigt wurde.
Ergänzend wurde im Einspracheentscheid festgehalten, dass zwar Lohnabrechnungen für die Monate April und Mai 2018 vorhanden seien, diesbezüglich jedoch keine Verbuchung über das Geschäftskonto 5000 Löhne/ Gehälter stattgefunden habe. Nur die Löhne von Januar bis März 2018 seien entsprechend verbucht worden. Ohne eine solche ordnungsgemässe Verbuchung über das Lohnkonto des Betriebes könne der Nachweis eines "bezogenen Lohnes" im Sinne von Art. 15 Abs. 2 UVG nicht als erbracht gelten. Im Einklang damit sei bei der Ausgleichskasse Schwyz keine AHV-Deklaration für das Jahr 2018 von der D.________ AG erfolgt. Vielmehr erfolgte eine Ermessensveranlagung im Betrag von Fr. 25'000.--. Die Barbezüge des Beschwerdeführers seien nicht abgerechnet und so auch nicht im IK-Auszug ersichtlich. Zudem stimmten diese Zahlungen gemäss Bankkonto-Auszug auch nicht mit den eingereichten Lohnabrechnungen für die Zeit vom Januar bis Mai 2018 überein (wonach er monatlich Fr. 10'000.-- brutto bezogen habe). Schliesslich sei die vom Versicherten aufgelegte Lohnabrechnung vom Mai 2018 mit 31. März 2018 (vor-)datiert und die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe sich anfangs 2018 absichtlich einen tiefen Lohn auszahlen lassen, um sich dann Ende Jahr je nach Geschäftsgang mit einer Bonuszahlung zu belohnen, stehe im offensichtlichen Widerspruch zu den Bankkonto-Auszügen mit den Lohnauszahlungen von Januar bis März 2018.
Die Vorinstanz verweist sodann auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach auf die IK-Auszüge der AHV als entscheidende Grundlage zur Berechnung eines versicherten Verdienstes oder auch eines Validenlohnes abzustellen sei, wenn es aktenkundig Diskrepanzen zwischen den tatsächlichen Einträgen im IK-Auszug und den Angaben des Versicherten bzw. den von ihm beigebrachten Unterlagen gäbe. Speziell bei (Quasi-)Selbständigerwerbenden könne das Einkommen grundsätzlich anhand der IK-Auszüge bestimmt werden.
3.2 Wie in der Einsprache vom 28. Juli 2021 macht der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 21. Februar 2022 geltend, dass er als Gesellschafter und Geschäftsführer der D.________ AG für die Erstellung von Küchenofferten, deren Planung und auch für die Montage der Küchen zuständig gewesen sei. Er sei gelernter Schreiner und habe Weiterbildungskurse besucht. Mit der Unfallmeldung habe er einen versicherten Verdienst von Fr. 130'000.-- angegeben, welcher von der Vorinstanz nicht akzeptiert worden sei. Er habe im September 2012 die G.________ AG gegründet. Diese sei jedoch operativ nicht aktiv gewesen. Ende 2015 bzw. in der ersten Jahreshälfte 2016 habe er sein eigenes Geld in den Aufbau des neuen Geschäftszwecks (Küchenbau) investiert. Er habe zuerst Investitionen tätigen müssen, bevor ein Umsatz habe erzielt werden können. Erst im Dezember 2016 habe er die inaktive G.________ AG in D.________ AG umbenannt.
Der früher extern beauftragte Buchhalter seiner Unternehmung sei seinen Pflichten nicht nachgekommen und habe die Unterlagen nicht ordentlich abgerechnet respektive die entsprechenden Lohndeklarationen nicht vorgenommen. Deshalb weise das IK-Konto des Beschwerdeführers keine Einträge auf. Gegen diesen Buchhalter laufe ein Strafverfahren. Trotz mehrmaliger Aufforderung habe der ehemalige Buchhalter die Unterlagen nicht herausgegeben, sei untergetaucht und nicht mehr greifbar.
Unabhängig davon lasse sich der Lohn des Beschwerdeführers beweisen. Aus den Kontoauszügen der D.________ AG der Jahre 2015 bis 2018 lasse sich beweisen, dass 2015 keine Aktivitäten verbucht worden seien. 2016 habe er die Gesellschaft aufgebaut und sich beide Jahre keinen Lohn ausbezahlt. 2017 habe er sich dann den Lohn jeweils bar vom Konto der Gesellschaft abgehoben und dies auch bei jeder Abhebung am Bankschalter entsprechend als "Lohn" vermerken lassen. Im Jahr 2017 habe er so insgesamt Fr. 133'449.40 bezogen und im Jahr 2018 Fr. 52'000.--.
Es sei nachvollziehbar, wenn der Gesellschafter und Geschäftsführer in der Aufbauphase seines Unternehmens viel Zeit und Geld investiere und dabei nichts oder nur wenig verdiene. Dass sich der Beschwerdeführer sodann einen anständigen Lohn ausgezahlt habe, sei alles andere als unangemessen. Der Lohn sei angesichts der unternehmerischen Verantwortung angemessen. Es liege sodann in der Natur der Sache, dass ein Bonus oder Lohnzuschuss erst Ende Jahr ausgezahlt werde. Im Jahr 2018 habe sich der Beschwerdeführer absichtlich einen tiefen Lohn auszahlen lassen. Monatlich habe sich der Beschwerdeführer einen Nettolohn von Fr. 8'713.35 (brutto Fr. 10'000.--) ausbezahlt. Dass der Monatslohn zu tief angesetzt gewesen sei, gehe auch aus den Bankunterlagen hervor. In den Monaten Januar bis April 2018 habe der Beschwerdeführer einen Lohn von gesamthaft Fr. 45'158.-- bezogen, was auf vier Monate umgerechnet Fr. 11'289.50 ergebe. Auch heute sei der Beschwerdeführer als Geschäftsführer angestellt bei der H.________ AG, I.________ (Sitz). Dort erziele er ein monatliches Einkommen von Fr. 6'500.-- (zzgl. 13. Monatslohn) bei einer Beschäftigung von 50%.
Vorliegend dürfe nicht auf den IK-Auszug abgestellt werden. Massgebend sei das tatsächlich erzielte Einkommen - unabhängig davon, ob der Arbeitgeber den Lohn bei der Ausgleichskasse ordentlich angemeldet habe. Der Beschwerdeführer habe nachweislich vor dem Unfall über längere Zeit rund Fr. 11'000.-- pro Monat an Lohn bezogen. Zudem erziele er heute ebenfalls ein gleich hohes Einkommen (auf ein Vollzeitpensum aufgerechnet).
Selbst wenn man die vom Bundesamt für Statistik aus dem Jahr 2016 errechneten Löhne berücksichtige, rechtfertige sich die Bemessung des Taggeldes auf Grundlage eines Jahreseinkommens von Fr. 130'000.--, weil 25% der selbständigen Schreiner bzw. Geschäftsführer einer Möbelschreinerei mehr als Fr. 10'064.-- verdienen würden.
Sollte die Vorinstanz einen Jahreslohn von Fr. 130'000.-- nicht anerkennen, so habe sie sich an den Zentralwert des Bundesamtes für Statistik zu orientieren. Als Schreiner resp. Geschäftsführer einer Möbelschreinerei liege der Durchschnittslohn bei Fr. 9'168.-- bzw. jährlich rund Fr. 110'000.--.
3.3 Vernehmlassend ergänzte die Vorinstanz, dass es der Beschwerdeführer als Geschäftsführer und alleiniger Angestellter seiner AG in der Hand gehabt habe, seine Lohnhöhe einerseits sowie deren Deklaration und Auszahlung anderseits festzulegen und zu bestimmen. Es sei seine Aufgabe gewesen, Beauftragte - wie den Buchhalter - zu kontrollieren. Selbstverständlich könne der Inhaber einer Firma nicht erst nach Eintritt eines Ereignisses die Bemessungsgrundlagen für die Festsetzung der Taggeldhöhe nach seinem Belieben ändern. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers habe die Vorinstanz das Taggeld nicht gekürzt, sondern gestützt auf die vorhandenen Unterlagen festgesetzt. Der Beschwerdeführer sei wiederholt dazu aufgefordert worden, den geltend gemachten Jahreslohn nachzuweisen, was ihm jedoch nicht gelungen sei. Er könne sich auch nicht mit der Behauptung begnügen, wonach der IK-Auszug zwar nicht richtig sei, er aber dafür keine Schuld habe. Es dränge sich vielmehr die Frage auf, wann er dann (ohne diesen Unfall) den korrekten Jahreslohn gemeldet und abgerechnet hätte. Wie die Vorinstanz bereits im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt habe, erweise sich der als Grundlage genommene Jahresverdienst von Fr. 97'692.-- sogar als entgegenkommend. Das angerufene Gericht werde deshalb ersucht, dem Beschwerdeführer eine reformatio in peius anzudrohen, sollte es (ebenfalls) zur Auffassung gelangen, dass selbst diese Fr. 97'692.-- nicht ausgewiesen seien. Der Beschwerdeführer sei alleiniger Schreiner bei der D.________ AG gewesen, weshalb es verfehlt sei, auf Verdienstzahlen eines "Geschäftsführers einer Möbelschreinerei" abstellen zu wollen. Letzteres würde zumindest das Vorhandensein mehrerer angestellter Schreiner voraussetzen, was beim Beschwerdeführer unbestritten nicht der Fall gewesen sei. Richtig sei, dass der Beschwerdeführer gelernter Schreiner sein soll. Er lege diverse Urkunden auf, jedoch keine über die geltend gemachten "Weiterbildungskurse". Auch mit den Kontoauszügen der Firma des Beschwerdeführers lasse sich der behauptete Lohn von Fr. 130'000.-- nicht nachweisen. Wenig nachvollziehbar sei, dass sich der Beschwerdeführer in den Jahren 2015 und 2016 keinen Lohn habe auszahlen können, in der Folge hingegen gleich vom ersten Monat an Fr. 10'000.--. Auch dem Eventualbegehren sei nicht stattzugeben, weil der Beschwerdeführer nie einen höheren Jahreslohn als Fr. 86'400.-- bei der AHV abgerechnet habe und dies sei massgebend.
4.1 Der Beschwerdeführer gründete am 4. September 2012 (Statutendatum) als einziges Mitglied die G.________ AG (E.________[Sitz]) mit dem Zweck: "________. (…)" (Bf-act. 5; vgl. Schweizerisches Handelsamtsblatt SHAB vom ________2012). Im gleichen Jahr, am 28. September 2012 (Statutendatum) gründete er als einziger Gesellschafter und Geschäftsführer die J.________ GmbH (E.________[Sitz]) mit dem Zweck: "________. (…)" (vgl. SHAB vom ________2012). In der Folge übertrug der Beschwerdeführer die J.________ GmbH am 21. Juni 2016 (Datum Statutenänderung) an eine Drittperson (neu: K.________ GmbH mit Sitz in L.________) und wurde als Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift und 20 Stammanteilen gelöscht (SHAB vom ________2016). Am 9. Dezember 2016 (Datum Statutenänderung) mutierte die G.________ AG in die D.________ AG mit dem neuen Zweck: "________. (…)" (Bf-act. 5; SHAB vom ________2016). Am 26. September 2019 schliesslich wurde über die D.________ AG der Konkurs eröffnet, das Konkursverfahren wurde mit Verfügung des Einzelrichters des Bezirksgerichts M.________ vom 24. Januar 2020 mangels Aktiven eingestellt und die D.________ AG in Liquidation per 1. Mai 2020 von Amtes wegen gelöscht (Bf-act. 5; SHAB vom ________2019, ________2020 und ________2020).
4.2 Der Beschwerdeführer war das einzige eingetragene Organ der D.________ AG seit der Eintragung im Handelsregister am 6. September 2012 (damals noch G.________ AG) und befindet sich gemäss Angaben in der Schadenmeldung vom 19. Juni 2018 seit dem 1. Januar 2018 in einem Anstellungsverhältnis bei der Gesellschaft mit einem monatlichen Bruttolohn von Fr. 10'000.-- (vgl. Vi-act. 1 und 123 S. 1). Später macht der Beschwerdeführer geltend, von der D.________ AG bereits 2017 einen Lohn bezogen und die Unternehmung insbesondere 2016 aufgebaut zu haben (vgl. vorstehende Erw. 3.2). Ein Arbeitsvertrag befindet sich nicht in den Akten.
In den vorinstanzlichen Akten befinden sich Lohnabrechnungen über einen monatlichen Bruttolohn von Fr. 10'000.-- vom Januar 2018 bis Mai 2018 (Vi-act. 123 S. 27ff.). In der Buchhaltung der D.________ AG für den Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2018 waren zunächst per 14. Juni 2018 (nota bene nach dem Unfall vom 1.6.2018 erstellt) lediglich die Löhne (Buchhaltungsposten 5000) vom Januar bis März 2018 verbucht (Vi-act. 123 S. 14ff.). Mit der Einsprache vom 28. Mai 2020 wurden per 28. Oktober 2019 datierte Kontoblätter der Buchhaltung der D.________ AG über den Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2018 eingereicht, welche sodann (unter dem Buchhaltungsposten 5000) auch die Löhne von April und Mai 2018 enthielten. Nicht angepasst wurde jedoch der Buchhaltungsposten 2210, welcher unter Lohnverbindlichkeiten weiterhin nur die Löhne Januar bis März 2018 aufführt (Vi-act. 159 S. 6f.). In beiden Buchhaltungsauszügen werden unter Lohnverbindlichkeiten gewisse Kontobezüge (bis auf eine sind alles Barzahlungen, teilweise als Lohn bezeichnet) vom Jahr 2018 aufgeführt. Diese Auflistung stimmt jedoch nicht mit den vom Beschwerdeführer in seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 21. Februar 2022 aufgelisteten als Lohn vermerkten Kontobezügen überein. Schliesslich hat der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz eine AHV-Abrechnung bzw. -Deklaration für das Jahr 2018 über Fr. 50'000.-- eingereicht, welche jedoch gemäss telefonischer Abklärung der Vorinstanz bei der Ausgleichskasse nie eingegangen ist (Vi-act. 123 S. 1 und 24), weshalb die Ausgleichskasse eine Ermessensveranlagung über Fr. 25'000.-- vorgenommen hat (vgl. nachfolgende Erw. 4.3).
4.3 Gemäss Auszug aus dem individuellen Konto der Ausgleichskasse erzielte der Beschwerdeführer in den Jahren 2013 bis 2015 als Arbeitnehmer bei der J.________ GmbH ein jährliches Einkommen Fr. 86'400.-- (Vi-act. 15). Anschliessend wurden (u.a. in den Jahren 2016 bis 2018) keine weiteren Einkommen abgerechnet bzw. die Lohndeklaration 2018 erfolgte aufgrund einer ermessensweisen Einschätzung mit einer Lohnsumme von Fr. 25'000.--, nachdem der Beschwerdeführer auf mehrfache Aufforderung (die letzte erfolgte am 29.5.2019 aktenkundig) nicht reagiert hatte (vgl. auch Vi-act. 123 S. 1, 4, 12).
4.4 Am 28. Juni 2019 (Statutendatum) gründete der Beschwerdeführer zusammen mit Drittpersonen die H.________ AG, I.________(Sitz), insbesondere mit dem Zweck: "________. (…)". Im Handelsregister wurde er zusammen mit der Präsidentin als Mitglied mit Kollektivunterschrift zu zweien eingetragen (SHAB vom ________2019). Gemäss Arbeitsvertrag vom 1. März 2020 wurde der Beschwerdeführer von der H.________ AG für ein Pensum von 50% als Geschäftsführer für einen Brutto-Monatslohn von Fr. 6'500.-- angestellt (Bf-act. 12f.). Im April 2020 wurde der Beschwerdeführer als Organmitglied der H.________ AG aus dem Handelsregister gelöscht (SHAB vom ________2020). Gemäss Internetauftritt der Firma (www.\_\_\_\_\_\_\_\_.ch; eingesehen am 27.5.2022) wird er unter Geschäftsleitung als einzige Person aufgeführt mit dem Vermerk 'Mitinhaber, Leitung Projekt, Leitung Kalkulation und VR'.
5.1 Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer Schreiner ist. Sodann liegt ein (nicht weiter detailliertes) Zertifikat für die Teilnahme am Seminar "Produkt & Planung" von N.________ vom Dezember 2016 im Recht (Bf-act. 14). Ebenfalls unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer seit 2011 bis zum Unfalltag selbständigerwerbend bzw. in einer von ihm gegründeten Unternehmung als Schreiner (und Geschäftsführer) tätig und bei der D.________ AG (wie auch zuvor bei der J.________ GmbH, vgl. Vi-act. 84 S. 2) einziger Angestellter war.
5.2 Sodann machen weder die Vorinstanz noch der Beschwerdeführer grundsätzlich geltend, dass auf den AHV-Lohn bzw. den Lohn gemäss Auszug aus dem individuellen Konto abzustellen sei, nachdem letzterer für die Jahre 2016 bis 2018 keine Einträge (bzw. allenfalls eine Ermessenseinschätzung, vgl. vorstehende Erw. 4.3) aufweist. Vielmehr hat die Vorinstanz gemäss eigenen Ausführungen auf einen statistischen Durchschnittslohn abgestellt, während der Beschwerdeführer geltend macht, dass der effektive Lohnbezug massgebend sei, welchen er anhand von Kontoauszügen belegen könne.
5.3.1 Der Beschwerdeführer macht folgende (Lohn-)Bezüge geltend, welche sich so (u.a. als Lohn deklariert) auch den Kontoauszügen der D.________ AG entnehmen lassen:
21.02.2017
CHF 3'000.00
Vermerk "Lohn"
04.04.2017
CHF 19'000.00
Vermerk "Lohn"
18.04.2017
CHF 10'000.00
Vermerk "Lohn"
27.04.2017
CHF 4'000.00
Vermerk "Lohn"
12.05.2017
CHF 28'000.00
Vermerk "Zahlungen & Lohn"
18.05.2017
CHF 25'000.00
Vermerk "Miete und Lohn"
08.06.2017
CHF 14'000.00
Vermerk "Lohn"
16.06.2017
CHF 449.40
Vermerk "Lohn"
17.10.2017
CHF 30'000.00
Vermerk "Lohn"
04.01.2018
CHF 10'000.00
Vermerk "Lohn"
24.01.2018
CHF 15'000.00
Vermerk "Lohn"
09.02.2018
CHF 20'000.00
Vermerk "Lohn"
20.02.2018
CHF 7'000.00
Vermerk "Lohn"
Der Beschwerdeführer macht zudem geltend, dass er im Jahr 2017 total Fr. 133'449.40 und somit monatlich Fr. 11'120.80 erzielt hat (ohne aber Zahlungen und Miete abzuziehen). Gleichzeitig hält er fest, von November 2017 bis Februar 2018 Fr. 52'000.-- (was die Zahlungen im Jahr 2018 berücksichtigt) bzw. Fr. 13'000.-- pro Monat an Einkommen generiert zu haben.
5.3.2 Unstimmig ergibt sich hier bereits, dass die Monate November und Dezember 2017 in der Monatslohnberechnung des Beschwerdeführers doppelt berücksichtigt wurden. Unabhängig davon macht er für das Jahr 2018 jedoch "nur" einen monatlichen Bruttolohn von Fr. 10'000.-- bzw. einen Nettolohn von Fr. 8'713.35 geltend, während er gleichzeitig von einem monatlichen Einkommen von Fr. 13'000.-- spricht. Damit zeigt sich aber auch, dass nicht einmal der Beschwerdeführer selbst Kenntnis von der Höhe seines tatsächlichen Einkommens hat. Er selbst berechnet dieses allein anhand seiner Kontoauszahlungen, wobei er selbst die Höhe variiert, je nachdem in welchen Monaten die Zahlungen in den verschiedenen Höhen erfolgt sind. Nachdem jedoch weder ein Arbeitsvertrag, noch eine korrekte Abrechnung mit der Ausgleichskasse, eine Steuererklärung bzw. Steuerveranlagung und schliesslich nicht einmal eine Buchhaltung, in welcher diese Barbezüge für das Jahr 2017 bei den Lohnverbindlichkeiten bzw. ein Lohn ordentlich verbucht wurde, im Recht liegen, ist eine Verifizierung der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ausführungen unmöglich bzw. lässt sich nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einem tatsächlich erzielten Lohn ausgehen.
Dasselbe gilt betreffend Lohn für das Jahr 2018. Die Buchhaltung für das Jahr 2018 wurde selbst nach der angefochtenen Verfügung noch angepasst (die Position 5000 wurde um den Lohn von April und Mai 2018 ergänzt). Darauf kann offensichtlich nicht abgestellt werden. Die Kontoauszüge belegen nur Bezüge, welche dann in der Buchhaltung unter Lohnverbindlichkeiten (Position 2210) mit dem tatsächlichen Lohn abzurechnen sind, nicht hingegen bereits den tatsächlichen Lohn. Letzterer ist zwar in der Buchhaltung ebenfalls auszuweisen, worauf vorliegend jedoch aus genannten Gründen nicht ohne weiteres abgestellt werden kann. Dennoch können die Lohnbezüge zumindest als Indiz bzw. als Anhaltspunkt für die Ermittlung des orts- und branchenüblichen Lohns (vgl. nachfolgende Erw. 5.3.3 sowie vorstehende Erw. 2.2.2f.) herangezogen werden.
An den vorangehenden Ausführungen ändert auch der (nach dem Unfall vom 1.6.2018) am 1. März 2020 unterzeichnete Arbeitsvertrag mit der H.________ AG nichts (zumal der Beschwerdeführer zwar auf der Homepage der AG unter Geschäftsleitung noch als Mitinhaber und VR aufgeführt, im Handelsregister aber als solcher bereits am 7. April 2020 ausgeschieden und seither auch nicht mehr zeichnungsberechtigt ist und es sich ohnehin um eine neue Firma und neuen Arbeitgeber handelt und über die D.________ AG der Konkurs eröffnet und mangels Aktiven eingestellt wurde).
5.3.3 Damit aber ergibt sich, dass im vorliegenden Fall entweder in den Monaten vor dem Unfall gar kein Lohn erzielt wurde (vgl. vorstehende Erw. 5.3.1, wonach ab März 2018 keine Kontobezüge mit dem Vermerk Lohn erfolgt sind, sowie IK-Auszug) bzw. ein solcher in der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Höhe nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist, weshalb von Art. 22 Abs. 2 lit. c UVV und somit mindestens von einem berufs- und ortsüblichen Lohn auszugehen wäre. Oder aber der Beschwerdeführer erzielte einen Lohn mit starken Schwankungen, womit gemäss Art. 23 Abs. 3 UVV auf einen angemessenen Durchschnittslohn pro Tag abgestellt werden müsste. In beiden Fällen ist neben Alter, Fähigkeit und Berufserfahrung auf die in der Branche üblicherweise bezahlten Entgelte abzustellen, zumal Löhne von im gleichen Betrieb und in gleicher Weise tätigen Arbeitskollegen im konkreten Fall nicht vorliegen. Was jedoch selbst bei Ermittlung eines branchenüblichen Lohnes berücksichtigt werden darf und muss, sind die effektiven Kontobezüge des Beschwerdeführers, welche dieser mit Lohn bezeichnet hat, zumal darin ein gewichtiges Indiz zu sehen ist, dass er diese Zahlungen tatsächlich auch als Lohnzahlungen bezogen hat (vgl. auch sinngemäss Urteil BGer 8C_194/2021 vom 15.6.2021 Erw. 4.5). Nachdem diese jedoch jeweils in verschiedenen Monaten und in ständig unterschiedlicher Höhe und nicht nur als Lohnbezug erfolgt sind, reichen diese allein nicht aus, um den tatsächlichen Lohn des Beschwerdeführers vor seinem Unfall zu ermitteln. Nicht berücksichtigt werden können sodann weitere geltend gemachte Zahlungen, bei welchen die Bezeichnung "Lohn" angeblich vergessen wurde. Dies sowie auch die nicht vollständig zu berücksichtigenden Bezüge von Lohn, mit welchen auch Miete und andere Zahlungen geleistet wurden, hat sich der Beschwerdeführer entgegenhalten zu lassen. Daran ändert auch nichts, wenn der Beschwerdeführer geltend macht, keine Unterlagen mehr zur Verfügung zu haben, weil der frühere Buchhalter, gegen welchen ein Strafverfahren laufe, nicht mehr auffindbar ist. Immerhin war es ihm offenbar noch am 28. Oktober 2019 möglich, Kontoblätter für 2018 zu editieren (Bf-act. 8), mithin war nicht alles verloren. Als alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der D.________ AG war der Beschwerdeführer zudem für eine korrekte Buchführung und Abrechnung verantwortlich. Es ist sodann nicht nachvollziehbar, weshalb er spätestens ab Kenntnis allfälliger Versäumnisse seines Buchhalters nicht um ein korrektes Vorgehen bemüht war (vgl. Vi-act. 123 S. 10: Strafbefehl vom 6.2.2017, der Beschwerdeführer wird des Nichtausfüllens der vorgeschriebenen Formulare im Sinne von Art. 88 Abs. 1 und 3 AHVG, begangen ab dem 31.10.2016 gegenüber der Ausgleichskasse Schwyz im Zusammenhang mit der Einreichung der Lohnabrechnungsunterlagen für die Jahre 2012 bis 2015 betreffend die Firma G.________ AG, …, schuldig gesprochen).
5.4 Damit aber hat die Vorinstanz zu Recht auf einen berufs- und ortsüblichen Lohn anhand der Tabellenlöhne abgestellt. Sodann hat die Vorinstanz die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Lohnbezüge berücksichtigt und ist in der Folge gemäss eigenen Angaben von der obersten Lohngrenze ausgegangen.
5.4.1 Zur Ermittlung des versicherten Verdienstes hat die Vorinstanz auf den individuellen Lohnrechner 2014 (Salarium) des Bundesamtes für Statistik BFS abgestellt, wonach der Zentralwert (Median) des monatlichen Bruttolohnes für Führungskräfte mit abgeschlossener Berufsausbildung in der Branche der vorbereitenden Baustellenarbeiten und für Niedergelassene der Kat. C bei maximal Fr. 8'141.-- liegt. Daraus resultierte ein Jahreslohn von Fr. 97'692.-- bzw. ein Tagesansatz von aufgerundet Fr. 214.15 (Einspracheentscheid vom 21.1.2022 Erw. 2).
5.4.2 Der Beschwerdeführer macht hingegen unter Einreichung der Salariumauszüge bzw. des Lohnrechners 2016 geltend, dass der Durchschnittslohn eines Schreiner bzw. Geschäftsführers einer Möbelschreinerei bei Fr. 9'168.-- bzw. jährlich rund Fr. 110'000.-- liege.
5.4.3 Aus den Vorbringen und Erwägungen der Parteien ergibt sich, dass beim Beschwerdeführer unbestritten von einer Führungskraft (Geschäftsführer) mit abgeschlossener Berufsausbildung auszugehen ist.
Uneinig sind sich die Parteien bereits bei der Branche. Während der Beschwerdeführer von "31 Herstellung von Möbeln" oder "41 Hochbau" ausgeht, geht die Vorinstanz von "43 Vorbereitende Baustellenarbeiten und sonstiges Ausbaugewerbe" aus. Während bei "3102 Herstellung von Küchenmöbeln" der Einbau nicht enthalten ist, beinhaltet "433200 Einbau von Fenster, Türen und Innenausbau, Einbauküchen, Einbaumöbel" insbesondere den Einbau (vgl. NOGA 2008 Allgemeine Systematik der Wirtschaftszweige, Erläuterungen des Bundesamtes für Statistik BFS, 2008, S. 101 und 124). Nachdem der Beschwerdeführer gegenüber der Vorinstanz ausgeführt hat, Küchen verkauft und eingebaut zu haben, welche er auf Mass selbst hergestellt hat (vgl. Vi-act. 84), ist vorliegend bereits von einer Mischrechnung auszugehen, welche beide Branchen angemessen berücksichtigt.
Nicht nachvollziehbar ist jedoch der Vergleich des Beschwerdeführers mit einer im Hochbau tätigen ingenieurtechnischen bzw. vergleichbaren Fachkraft (Bf-act. 17). Nicht nachvollziehbar ist sodann, weshalb die Vorinstanz von einer niedergelassenen Person ausgegangen ist; der Beschwerdeführer ist Schweizer (Vi-act. 1).
Schliesslich stellt sich insbesondere die Frage, welche Stellung der Beschwerdeführer in seinem Betrieb innehatte. Der Beschwerdeführer geht vom oberen und mittleren Kader (Stufe 1+2) aus (einem Geschäftsführer einer Möbelschreinerei), während die Vorinstanz eher vom unteren Kader (Stufe 3+4) bzw. keiner Kaderfunktion ausgeht. Im Einklang mit der Vorinstanz ist vorliegend zu berücksichtigen, dass die Tätigkeit bzw. die Verantwortung des Beschwerdeführers in seinem Ein-Mann-Betrieb nicht mit derjenigen eines Geschäftsführers mit 20 Angestellten verglichen werden kann. Zudem wurde die Führungskraft bereits bei der Berufsgruppe berücksichtigt. Die Kaderfunktion betrifft explizit die Stellung im Betrieb, weshalb vorliegend nur knapp noch von einem unteren Kader auszugehen ist.
5.4.4 Damit ergeben sich aus dem statistischen Lohnrechner 2018 folgende relevante monatliche Bruttolöhne, welche vorliegend zu berücksichtigen sind. Für die Herstellung von Möbeln beträgt der Zentralwert ohne Kaderfunktion Fr. 7'061.--, unteres Kader Fr. 7'702.-- und oberes bzw. mittleres Kader Fr. 9'172.--. Für vorbereitende Baustellenarbeiten und sonstiges Ausbaugewerbe beträgt der Zentralwert ohne Kaderfunktion Fr. 7'735.--, unteres Kader Fr. 8'331.-- und oberes bzw. mittleres Kader Fr. 9'279.--.
Daraus ergibt sich, dass der von der Vorinstanz ermittelte Monatslohn von Fr. 8'141.-- ziemlich genau den Mittelwert des untersten Zentralwertes von Fr. 7'061.-- und des obersten Zentralwertes von Fr. 9'279.-- oder auch der Zentralwerte für unteres Kader bei der Herstellung von Möbeln (Fr. 7'702.--) und bei vorbereitenden Baustellenarbeiten (Fr. 8'331.--) darstellt. Hinzu kommt, dass der so ermittelte Jahreslohn von Fr. 97'692.-- zwar um einiges über dem vom Beschwerdeführer bisher maximal erzielten Lohn - als einziger Angestellter bei seiner eigenen GmbH - von Fr. 86'400.-- (gemäss Auszug aus dem individuellen Konto der Ausgleichskasse bis 2015) liegt. Demgegenüber stehen jedoch die hohen Kontobezüge mit dem Vermerk "Lohn", welche im konkreten Fall, wie bereits ausgeführt, ebenfalls zu berücksichtigen sind. Im Jahr 2017 hat der Beschwerdeführer Fr. 80'449.40 ausschliesslich als Lohn sowie Fr. 53'000.-- für Lohn bzw. Miete und andere Zahlungen bezogen. Wenn man davon zugunsten des Beschwerdeführers rund einen Drittel als Lohn anrechnet, resultiert ebenfalls ein Jahreslohn in der Höhe des von der Vorinstanz ermittelten Lohnes. Sodann bezog der Beschwerdeführer in den Monaten Januar und Februar 2018 bzw. für das Jahr 2018 (Januar bis Mai) Fr. 52'000.-- "Lohn". Wie bereits ausgeführt, kann nicht ohne weiteres auf diese Zahlen als Lohnzahlungen abgestellt werden. Immerhin sind sie jedoch vorliegend insoweit zu berücksichtigen, als der von der Vorinstanz mittels individuellem Lohnrechner ermittelte Jahreslohn von Fr. 97'692.-- - welcher durchaus als berufs- und ortsüblich zu gelten hat - als versicherter Verdienst zu bestätigen ist und nicht gestützt auf den Auszug des individuellen Kontos der Ausgleichskasse von einem tieferen Jahreslohn (von Fr. 86'400.--) auszugehen ist. Damit ist auch keine reformatio in peius anzudrohen, wie von der Vorinstanz vernehmlassend geltend gemacht wird.
6. Zusammenfassend ergibt sich, dass im konkreten Fall auf den von der Vorinstanz ermittelten und als versicherten Verdienst anerkannten Jahreslohn von Fr. 97'692.-- bzw. einen Tagesansatz von aufgerundet Fr. 214.15 abzustellen ist. Mithin erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
7. Es werden keine Kosten erhoben (Art. 61 lit. fbis ATSG); Anspruch auf eine Parteientschädigung besteht bei diesem Verfahrensausgang nicht (Art. 61 lit. g ATSG).
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde * in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).
Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbe-schwerde * erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG).
Zustellung an:
den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (2/R)
den Rechtsvertreter der Vorinstanz (2/R)
und das Bundesamt für Gesundheit, BAG, 3003 Bern (A).
Schwyz, 3. Juni 2022
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident:
Die a.o. Gerichtsschreiberin:
*Anforderungen an die Beschwerdeschrift
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
Versand:
7. Juni 2022
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