I 2021 82
Entscheid vom 16. Mai 2022
Besetzung
lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident
Dr.med. Bernhard Zumsteg, Richter Dr.med. Urs Gössi, Richter
MLaw Milena Pesic, a.o. Gerichtsschreiberin
Parteien
A.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
IV-Stelle Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz,
Vorinstanz,
Gegenstand
Invalidenversicherung (Herabsetzung einer IV-Rente)
Sachverhalt:
A. A.________ (früher bis zur Heirat am ________2018 mit dem Familiennamen C.________, geb. ________1989) hat die Primarschule in den Kantonen D.________ und E.________, die Oberstufe in F.________ sowie eine Ausbildung zur Kauffrau bei der Firma G.________ AG in H.________ absolviert. In der Folge übte sie verschiedene Erwerbstätigkeiten aus (vgl. IV-act. 14).
Am 23. September 2011 ging bei der IV-Stelle eine Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen ein, nachdem A.________ (damals noch C.________) an einem diagnostizierten Hirntumor operiert worden war (IV-act. 2-7/9).
B. Gemäss Mitteilungen vom 1. März 2012, 2. März 2012 und 25. April 2012 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für Hilfsmittel (Unterschenkelorthese) sowie für Reisekosten (IV-act. 23, 24, 27).
Mit Verfügung vom 8. April 2013 gewährte die IV-Stelle A.________ (bzw. C.________) mit Wirkung ab 1. April 2012 auf der Basis eines ermittelten IV-Grades von 80% eine ganze IV-Rente (vgl. IV-act. 50 i.V.m. 48).
Des Weiteren übernahm die IV-Stelle gemäss Mitteilung vom 30. Oktober 2013 die Kosten für Änderungen am Motorfahrzeug (IV-act. 55).
C. Nach einer Überprüfung des IV-Grades teilte die IV-Stelle am 25. September 2014 mit, dass unverändert Anspruch auf eine ganze IV-Rente bestehe (IV-Grad 71%, vgl. IV-act. 77).
Am 11. Februar 2015 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für eine Fahrschulung (IV-act. 84). Am 21. Januar 2016 folgte eine Kostengutsprache für Änderungen am Motorfahrzeug (Automatikgetriebe, vgl. IV-act. 96).
D. Im Rahmen eines weiteren Revisionsverfahrens veranlasste die IV-Stelle eine neurologische und neuropsychologische Begutachtung (IV-act. 107). Die entsprechenden Gutachten des I.________ gingen bei der IV-Stelle am 12. Februar 2018 ein (IV-act. 116). Gestützt auf das Ergebnis, wonach die Arbeitsunfähigkeit weiterhin auf 70% zu veranschlagen sei (IV-act. 116-22/23), teilte die IV-Stelle am 11. April 2018 mit, dass unverändert Anspruch auf eine ganze IV-Rente bestehe (IV-Grad 72%, vgl. IV-act. 118).
E. Am 16. Juli 2020 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für Änderungen am Motorfahrzeug (IV-act. 130).
Am 15. Oktober 2020 hat A.________ eine Tochter geboren (IV-act. 135). Eine von der IV-Stelle veranlasste Haushaltabklärung wurde am 21. Juni 2021 durchgeführt (mit Bericht vom 23.6.2021, vgl. IV-act. 141).
Mit Vorbescheid vom 27. Juli 2021 kündigte die IV-Stelle an, die bisherige ganze IV-Rente auf eine halbe IV-Rente herabzusetzen (IV-Grad 56%, IV-act. 146). Dagegen liess A.________ am 22. September 2021 Einwände erheben (IV-act. 151). Am 17. November 2021 verfügte die IV-Stelle, dass die bisher ganze IV-Rente mit Wirkung ab 1. Januar 2022 auf eine halbe IV-Rente herabgesetzt werde (IV-Grad 56%, monatlich Fr. 947.-- statt bisher Fr. 1'893.--, zuzüglich Kinderrente von Fr. 379.-- statt bisher Fr. 757.--).
F. Gegen diese Verfügung liess A.________ am 14. Dezember 2021 fristgerecht beim Verwaltungsgericht Beschwerde erheben mit den folgenden Rechtsbegehren (Verfahren I 2021 82):
1. Die Verfügung der IV-Stelle Schwyz vom 17. November 2021 sei dahingehend abzuändern, dass der Beschwerdeführerin weiterhin eine ganze Invalidenrente zusteht.
2. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Schwyz vom
17. November 2021 dahingehend abzuändern, dass der Beschwerdeführerin eine Invalidenrente gestützt auf einen IV-Grad von mehr als 56% zusteht.
3. Subeventualiter sei die Sache in Aufhebung der angefochtenen Verfügung der IV-Stelle Schwyz vom 17. November 2021 zu ergänzenden Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen oder das Gericht habe selber ergänzende Abklärungen anzuordnen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
G. Mit Verfügung vom 2. Februar 2022 ersetzte die IV-Stelle die ursprüngliche Verfügung vom 17. November 2021 bzw. die darin festgelegten Rentenbeträge mit der sinngemässen Begründung, wonach bei einem IV-Grad von 56% gemäss dem ab dem 1. Januar 2022 geltenden stufenlosen Rentensystem für A.________ und ihre Tochter monatliche Rentenbeträge von Fr. 1'061.-- bzw. Fr. 424.-- resultieren würden.
Dagegen beschwerte sich A.________ rechtzeitig am 9. Februar 2022 beim Verwaltungsgericht (Verfahren I 2022 10). Am 16. Februar 2022 hat die IV-Stelle ihre Verfügung vom 2. Februar 2022 widerrufen, worauf das Beschwerdeverfahren I 2022 10 als gegenstandslos geworden am 22. Februar 2022 durch einen Einzelrichterentscheid am Protokoll abgeschrieben werden konnte.
H. Mit Vernehmlassung vom 8. Februar 2022 beantragte die IV-Stelle, dass die Beschwerde (I 2021 82) abzuweisen sei, unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin.
Mit Replik vom 9. März 2022 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest. Die Duplik der IV-Stelle folgte am 7. April 2022.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, SR 830.1). Anlass zur Rentenrevision gibt jede (wesentliche) Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist daher nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustands, sondern auch dann
revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustands erheblich verändert haben oder eine wesentliche Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts eingetreten ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_280/2020 vom 21.12.2020 Erw. 3.1 mit Hinweisen, u.a. auf BGE 144 I 28 Erw. 2.2). Liegt in
diesem Sinn ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 Erw. 2.3 S. 10f. und Erw. 6.1 S. 12; BGE 117 V 198 Erw. 4b S. 200).
1.2 Ausschlaggebend für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) ist die Statusfrage, d.h. ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist. Dies beurteilt sich danach, was die versicherte Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und
Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-) Erwerbstätigkeit der im Sozialver-sicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_591/2019 vom 23.12.2019 Erw. 2.3 mit Verweis auf BGE 144 I 28 Erw. 2.3 S. 30; Urteil 8C_133/2019 vom 20.8.2019 Erw. 4.1).
Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Derlei ist einer direkten Beweisführung wesensgemäss nicht zugänglich und muss in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. zit. Urteil 8C_591/2019 vom 23.12.2019 Erw. 2.3; VGE I 2020 104 vom 17.5.2021 Erw. 1.2).
1.3 Im vorliegenden Beschwerdeverfahren sind sich die Parteien einig, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf IV-Rentenleistungen hat und dass sich der Rentenanspruch nicht nach den neuen Bestimmungen richtet, welche am 1. Januar 2022 in Kraft getreten sind. Streitig und nachfolgend zu prüfen ist hauptsächlich, ob und inwiefern sich der bisherige Anspruch auf eine ganze IV-Rente dadurch verändert hat, dass die Beschwerdeführerin am 14. Oktober 2020 eine Tochter geboren und seither zusammen mit ihrem Ehemann ein Kind zu betreuen hat.
2.1 Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass die Versicherte wegen den verbliebenen Folgen eines am 9. April 2011 operierten Hirntumors (Glioblastoma multiforme fronto-temporo-insulär rechts, mit anschliessender Hemiplegie links) und unter Anwendung der allgemeinen Einkommensvergleichsmethode bei Erwerbstätigen mit Verfügung vom 8. April. 2013 eine ganze IV-Rente zugesprochen erhalten hatte (IV-act. 13, 48, 50).
2.2 In der angefochtenen Verfügung hat die IV-Stelle von Amtes wegen eine Rentenrevision vorgenommen und dabei sinngemäss berücksichtigt, dass die Versicherte nach der Geburt der Tochter (15.10.2020) im Gesundheitsfall nur zu 60% erwerbstätig wäre, mithin der IV-Grad nach der gemischten Methode mit 56% zu ermitteln sei (60% Erwerbsanteil mit einer Einschränkung von 82%, was einen Teilinvaliditätsgrad von 49.2% ergebe; 40% Haushaltsanteil mit einer Einschränkung von 17%, was einen Teilinvaliditätsgrad von 6.8% ergebe, zusammen 56% [49.2 + 6.8]).
3.1 Ein familiär bedingter Statuswechsel der Versicherten von einer Vollerwerbstätigkeit (im Gesundheitsfall) hin zu einer Teilerwerbstätigkeit mit Aufgabenbereich (Kinderbetreuung und Haushaltführung) hat grundsätzlich zur Folge, dass die Invalidität nicht anhand der auf Vollerwerbstätige anwendbaren Bemessungsmethode des Einkommensvergleichs (vgl. Art. 16 ATSG i.V.m. Art. 28a Abs. 1 IVG), sondern nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG) festzulegen ist.
3.2 Nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichts verhält es sich so, dass mit dem neuen Berechnungsmodell des Art. 27bis IVV den Anforderungen des Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) in
Sachen Di Trizio gegen die Schweiz (7186/09) vom 2. Februar 2016 Genüge getan wird und damit kein Anlass mehr besteht, einen Statuswechsel von der Voll- zur Teilerwerbstätigkeit nicht als Revisionsgrund anzuerkennen, auch wenn einzig die Geburt eines Kindes für den Wechsel verantwortlich ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_122/2020 vom 26.2.2021 Erw. 3.3.1 mit Verweis auf das Urteil 9C_82/2020 vom 27.10.2020 = BGE 147 V 124; vgl. auch Urteil 8C_280/2020 vom 21.12.2020 Erw. 3.2ff.).
3.3 Im Lichte dieser jüngsten Rechtsprechung des Bundesgerichts ist (im Einklang mit der Vorinstanz) davon auszugehen, dass in der Geburt eines Kindes ein Grund für einen Statuswechsel von einer Voll- zur Teilerwerbstätigkeit und darin ein relevanter Revisionsgrund zu erblicken ist, sofern die getroffenen Abklärungen zum Ergebnis führen, dass die Versicherte nach den konkreten Umständen im Gesundheitsfall zur Betreuung des Kindes ihr Vollzeit-Erwerbspensum reduziert hätte. Darauf ist nachfolgend zurückzukommen. In diesem Zusammenhang kann die Beschwerdeführerin aus der Kritik von Gächter/Truong am erwähnten BGE 147 V 124 (in: ZBJV 11/2011, S. 653) hier nichts zu ihren Gunsten ableiten.
4.1 In der Folge ist zu prüfen, ob und gegebenenfalls inwiefern die Versicherte im Zusammenhang mit der Geburt der Tochter ihr Vollzeit-Erwerbspensum reduziert hätte.
4.2 In der Beschwerde (Ziff. 24ff.) wird geltend gemacht, dass die Versicherte im Gesundheitsfall nach der Geburt des Kindes im Rahmen eines Pensums von 70% bis 100% bzw. nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit mindestens zu 80% erwerbstätig wäre. Dieser (hypothetische) höhere Erwerbsanteil (der Beschwerdeführerin) wird *sinngemäss * u.a. damit begründet, dass der Ehemann gesundheitlich stark beeinträchtigt sei und deswegen sein Pensum reduzieren sollte, was er erst teilweise (mit einer Reduktion ab 1.1.2022 auf 90%) umgesetzt habe, um die durch die Rentenherabsetzung drohenden
finanziellen Schwierigkeiten der Familie nicht noch zu vergrössern.
4.3.1 Die in der Replik (Ziff. 13) dargelegte Argumentation leuchtet offenkundig ein, dass jede vernünftige Lebensgemeinschaft (mit Kinderbetreuungsaufgaben) es sich grundsätzlich so einrichten würde, dass der gesunde Ehegatte (ausserhäuslich) in einem grösseren Pensum arbeitet als es der gesundheitlich beeinträchtigte Ehegatte tut.
4.3.2 Nach der Aktenlage bemühte sich der Ehemann der Beschwerdeführerin (Jahrgang 1985) erfolglos um Gewährung von IV-Rentenleistungen (vgl. IV-act. 151-13/17). Dass der Ehemann gesundheitlich stark beeinträchtigt ist, lässt sich der ärztlichen Stellungnahme von Prof. Dr.med. J.________ (Chefarzt der Klinik für Hals-, Nasen-, Ohren- und Gesichtschirurgie, K.________) vom 2. Dezember 2021 entnehmen, wo u.a. ausgeführt wird:
Wir betreuen den Patienten interdisziplinär seit seiner Kindheit. Im Rahmen der genetischen Veranlagung der Neurofibromatose Typ II haben sich zahlreiche Hirn- und Rückenmarkstumore gebildet, die teils mehrfach operativ entfernt werden mussten. Im Rahmen des Krankheitsbildes und der notwendigen Operationen kam es zu einer Ertaubung beidseits, die trotz Implantation eines Hirnstammimplantates nur sehr beschwerlich rehabilitiert werden kann. Der Patient kann einfache Höreindrücke wahrnehmen, ist aber für die Kommunikation auf das Lippenablesen angewiesen. Daneben bestehen Tumore auch im Bereich der Augennerven, weshalb es zusätzlich wiederholt zu Einschränkungen der Beweglichkeit am Auge kommen kann. Da der Patient aber aufgrund seiner Ertaubung auf die visuellen Fähigkeiten noch verstärkt angewiesen ist, bedeutet diese zusätzliche Limite ebenfalls eine starke Einschränkung. Derzeit zeigen sich weitere Tumore im Rückenmarksbereich, die noch stabil sind, mittels regelmässigen MRI-Untersuchungen muss jedoch festgehalten werden, ob diese Tumore in den nächsten Monaten oder Jahren an Grösse zunehmen und dann wiederum operativ entfernt werden sollten. Dabei handelt es sich um mögliche komplexe Rückenmarksoperationen, die auch mit einer Einschränkung der motorischen Fähigkeiten der Beine oder Arme einhergehen könnten.
Mit sehr grossem Aufwand seitens des Patienten, seiner Familie und auch der beteiligten Ärzte und unserer Audiologieabteilung konnte bisher die Arbeitsfähigkeit des Patienten noch weitgehend erhalten bleiben. Ich hatte jedoch schon vor mehreren Jahren darauf hingewiesen, dass eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bei beidseitiger Taubheit, Vorliegen multipler Hirn- und Rückenmarkstumoren und zusätzlicher zunehmender Augen- und Visuseinschränkung aus medizinischer Sicht nicht gegeben ist. Für mich unverständlich wurde bisher auf eine Teil-Invalidität verzichtet. Ich erachte derzeit eine maximal 60%-ige Arbeitsfähigkeit als realistisch, sollten zusätzliche Operationen oder neurale Beschwerden im Rahmen der neu auftretenden Tumore auftreten, ist später wahrscheinlich auch eine weitere Reduktion des Arbeitspensums denkbar. (…)
4.3.3 In Anbetracht dieser glaubwürdigen Angaben des den Ehegatten (der Beschwerdeführerin) behandelnden Chefarztes, wonach letztere dem Ehegatten
eine wesentliche Reduktion des Erwerbspensums nahelegt, sprechen die gewichtigeren Argumente für den Standpunkt der Beschwerdeführerin, dass sie im hypothetischen Gesundheitsfall nach der Geburt der Tochter mindestens ein Erwerbspensum von 80% beibehalten hätte.
4.3.4 An diesem Zwischenergebnis vermögen die vorinstanzlichen Vorbringen nichts zu ändern. Nicht zu hören ist die Argumentation der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung (S. 5 i.V.m. IV-act. 141-3/8), wonach bei monatlichen Ausgaben von Fr. 2'200.-- sich keine finanzielle Notwendigkeit für einen 80%-Erwerb
seitens der Beschwerdeführerin ergebe. Dieser vorinstanzliche Einwand übersieht, dass die angesprochenen Ausgaben von Fr. 2'200.-- ausschliesslich die Mietkosten und Krankenkassenprämien betreffen; hinzu kommen offenkundig die weiteren Kosten für Essen, Kleider, Kommunikation (Telefon/Internet), Steuern, Auslagen für Kind (etc.), wie in der Replik (S. 5) zutreffend dargelegt wurde.
Soweit sich die Vorinstanz auf die Angaben der Beschwerdeführerin anlässlich der Haushaltabklärung beruft, drängen sich folgende Bemerkungen auf. Gemäss den Aufzeichnungen der IV-Abklärungsperson wurde beim Gespräch über die hypothetische Situation ohne gesundheitliche Probleme der Versicherten was folgt ausgeführt (IV-act. 141-4/8 oben):
Frau … sagt sofort aus, dass sie heute Polizistin wäre. Vor der Krankheit habe sie sich intensiv mit der Polizeischule befasst. Kurz vor Anmeldung habe sie die Diagnose erhalten. Auf die Frage, zu welchem Pensum sie heute mit Kind und Familie arbeitstätig wäre, antwortet sie, dass sie ca. 70% bis 100% arbeiten würde. Die Mutter der Versicherten frage dann bei ihr nach, ob sie wirklich so viel arbeiten würde mit E [= Tochter]. Frau … korrigierte dann und meinte, dass 60% eher viel wären. Vielleicht würde sie 50% arbeiten. Grundsätzlich habe sie sich aber nicht mehr gefragt, was wäre heute ohne Krankheit. Die Versicherte könnte sich die Fremdbetreuung mit der Kita vorstellen. Auch wäre eine teilweise Betreuung durch ihre Mutter möglich (ist es aktuell auch). In ihrem Gesundheitsfall würde allenfalls auch ihr Ehemann einen Tag für die Kinderbetreuung übernehmen. Ihr ist wichtig, finanziell unabhängig zu sein.
Bei dieser Sachlage lauten die spontanen Erstaussagen der Versicherten dahingehend, dass sie im Gesundheitsfall zu 70% bis 100% erwerbstätig wäre. Erst nachdem die Mutter der Versicherten (welche nach der Aktenlage mindestens teilweise mithilft, vgl. IV-act. 141-7/8 unten) intervenierte und sich sinngemäss für ein tieferes Pensum aussprach, folgte die Versicherte dieser Argumentation, wobei in diesem Zusammenhang die gesundheitlichen Einschränkungen des Ehemannes sowie die (oben angeführte) Empfehlung des behandelnden Chefarztes (wonach der Ehemann sein Pensum reduzieren sollte) nicht thematisiert wurden. Sodann sprechen die Ausführungen der Versicherten zur familienergänzenden Kinderbetreuung sowie zur grossen Bedeutung der eigenen finanziellen Unabhängigkeit grundsätzlich für ein höheres Erwerbspensum, zumal nach der jüngsten Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Unterhaltsrecht Frauen vermehrt selber für sich sorgen müssen (siehe VGE I 2020 104 vom 17.5.2021 Erw. 2.6 mit Hinweisen; AJP 1/2022, S. 3ff.).
4.4 Aus all diesen Gründen und unter massgeblicher Berücksichtigung der erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Ehemannes ist der Argumentation der Beschwerdeführerin zu folgen, dass sie *im Gesundheitsfall * auch nach der Geburt der Tochter ein Erwerbspensum von 80% beibehalten hätte. Damit beträgt (im Gesundheitsfall) der massgebende Haushaltsanteil 20%.
5. Was den Invaliditätsgrad für den erwerblichen Bereich anbelangt, ermittelte die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung ausgehend von einem Valideneinkommen von Fr. 68'601.70 (per 2020) und einem Invalideneinkommen von Fr. 12'400.20 eine Erwerbseinbusse von Fr. 56'201.50 bzw. einen IV-Grad von 82% (68'601.70 minus 12'400.20 = 56'201.50; 56'201.50 : 68'601.70 x 100 = 81.92). Ein solcher IV-Grad von 82% wird in der Beschwerde (S. 12 unten) nicht in Frage gestellt, womit - ausgehend bei einem Erwerbsanteil von 80% im Gesundheitsfall (siehe vorstehend) - ein Teilinvaliditätsgrad von 65.6% für den erwerblichen Teil resultiert (82 x 0.80 = 65.6).
6. Zu prüfen ist noch der Teilinvaliditätsgrad für den Haushaltbereich (20%).
6.1.1 Im Zusammenhang mit den Einschränkungen im Haushalt ist nicht die medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit ausschlaggebend, sondern wie sich der Gesundheitsschaden im Aufgabenbereich konkret auswirkt, was grundsätzlich durch eine Abklärung an Ort und Stelle zu erheben ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_748/2019 vom 7.1.2020 Erw. 5.1 mit Verweis auf Art. 69 Abs. 2 Satz 2 IVV). Die Abklärung erstreckt sich im Haushalt auch auf den zumutbaren Umfang der Mithilfe von Familienangehörigen, welche im Rahmen der Schadenminderungspflicht zu berücksichtigen ist und weiter geht als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung (vgl. BGE 133 V 504 Erw. 4.2 S. 509 f. mit Hinweisen; zit. Urteil 8C_748/2019 mit weiteren Hinweisen).
6.1.2 Für den Beweiswert eines derartigen Abklärungsberichts ist wesentlich, dass er von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen (vgl. zit. Urteil 8C_748/2019 mit Hinweisen, u.a. auf die Urteile 9C_671/2017 vom 12.7.2018 Erw. 4.2 und 9C_701/2016 vom 1.3.2017 Erw. 4.2). Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547 mit Hinweisen). Festzuhalten ist sodann, dass es beim erwähnten "Ermessen der die Abklärung tätigenden Person" nicht um Ermessen im Sinn der verwaltungsrechtlichen Terminologie, mithin um die Abgrenzung der Entscheidsbefugnis des Gerichts gegenüber der Zuständigkeit der Verwaltung unter dem Gesichtspunkt der Zweckmässigkeitsprüfung, sondern um eine Frage der Beweiswürdigung geht (zit. Urteil 8C_748/2019 vom 7.1.2020 Erw. 5.2 mit weiteren Hinweisen).
6.2 Was die Gewichtung der einzelnen Aufgaben im Haushaltbereich anbelangt, ging die IV-Abklärungsperson von folgender Zuordnung aus (IV-act. 141-6f./8): Ernährung 25%; Wohnungspflege/Reinigung 20%; Einkauf 5%; Wäsche/ Kleiderpflege 10%; Betreuung des Kindes 40%. Diese Aufteilung wird von der beanwalteten Beschwerdeführerin vor Gericht nicht in Frage gestellt, weshalb sich weitere Ausführungen dazu erübrigen.
6.3.1 Hinsichtlich der konkreten gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Versicherten ist dem nach der Aktenlage zuletzt eingeholten neurologischen I.________-Gutachten vom 13. Juli 2017 unter anderem zu entnehmen:
dass zu den aktuellen Beschwerden ein motorisches brachio-crurales Hemisyndrom links mit hochgradiger spastischer Parese der linken Hand sowie eine rasche Ermüdung und eine geringere Belastbarkeit gehören (IV-act. 116-12/23 unten und 116-13/23 Mitte);
dass im Rahmen der gutachterlichen Beurteilung die Versicherte mit einem linksseitigen spastischen Hemisyndrom, leichten kognitiven Defiziten sowie einer reduzierten psycho-physischen Belastbarkeit beurteilt wurde (IV-act. 116-21/23 unterhalb der Mitte);
dass mit physikalischen Therapien in der Frühphase noch eine deutliche Besserung der initial bestehenden Plegie des linken Armes und Beines erreicht werden konnte, wobei erwartungsgemäss in den letzten Jahren mit zunehmendem Abstand zum Ereignis trotz Fortführung ambulanter Physio- und Ergotherapien keine relevanten Fortschritte mehr zu verzeichnen waren (IV-act. 116-21/23 unten);
und dass im Laufe der Zeit die Versicherte trotz der funktionell deutlich eingeschränkten linken Körperseite ein im Wesentlichen selbständiges Leben zu führen lernte sowie ihre Fähigkeiten und Bedürfnisse an die Einschränkungen anzupassen vermochte, auch wenn sie für die meisten Tätigkeiten des Alltags mehr Zeit benötigt (IV-act. 116-21/23 unten).
6.3.2 Dass sich an diesen gutachtlich festgehaltenen Angaben sich zwischenzeitlich etwas massgeblich geändert habe, wird vor Gericht nicht geltend gemacht. Im vorliegenden Bericht zur am 21. Juni 2021 durchgeführten Haushaltabklärung werden nebst den Diagnosen (Glioblastoma, Hemiplegie links, Teilremission, Dysphagie mit Remission, symptomatischer Epilepsie, einfache fokale Anfälle mit sensiblen Störungen der linken Körperhälfte) zusätzlich Knie-probleme und eine Fatigue aufgeführt (IV-act. 141-2/8 oben). Im Übrigen ist unbestritten, dass die Versicherte dank einer Umrüstung ihres Personenwagens "auf Einhandbetrieb" in der Lage ist, einen 25-minütigen Arbeitsweg (nach Horgen) mit dem Personenwagen zu bewältigen (IV-act. 141-3/8 oberhalb der Mitte i.V.m. IV-act. 127-1/3 unten). Anzufügen ist, dass gemäss Abklärungsbericht die Versicherte den linken Arm "nur als Hilfsarm einsetzen" kann (IV-act. 141-6/8 oben).
6.4 Für diese vorgenannten Einschränkungen wurden im Rahmen der Haushaltabklärung vom 21. Juni 2021, als die Tochter 8 Monate alt war, folgende Einschränkungen anerkannt (IV-act. 141-6/8):
Aufgabenbereich
Gewichtung
von IV-Stelle anerkannte Einschränkung
sinngemässe Kurzbegründung (zusammengefasst)
Ernährung
25%
0%
mehrheitlich selbständig/ gründliche Reinigungsarbeiten durch Ehemann
Wohnungspflege
20%
30% (gewichtet 6%)
trotz Mithilfe Ehemann wesent-liche Einschränkungen
Wäsche/Kleiderpflege
10%
30% (gewichtet 3%)
Wäschetransport Ehemann/ Waschen/ Aufhängen durch Versicherte / Zusammenlegen und Bügeln durch Ehemann
Einkauf
5%
0%
Grosseinkauf durch Ehemann
Betreuung Tochter
40%
20% (gewichtet 8%)
mit Tricks kann Versicherte Tochter halten, wickeln, schöppeln, mehr Zeitbedarf, aber kann Wohnung mit Tochter nicht selbständig verlassen
100%
(Total gewichtet 17%)
6.5 Demgegenüber wird von der Beschwerdeführerin vor Gericht beanstandet, dass die von der Vorinstanz zugestandene Einschränkung von 17% im Haushalt zu tief ausgefallen sei. Auch wenn sie im Bereich "Ernährung zwar recht selbständig" sei, sei es nicht korrekt, überhaupt keine Einschränkung anzurechnen. Analog müsse auch beim Einkauf eine gewisse Einschränkung berücksichtigt werden. Sodann seien bei den weiteren Haushaltbereichen höhere Einschränkungen anzuerkennen, als dies im Abklärungsbericht vorgenommen worden sei.
6.6.1 In der Tat ergibt eine gerichtliche Würdigung der vorliegenden Haushaltabklärung, dass die aktenkundigen Einschränkungen der Versicherten eindeutig zu restriktiv beurteilt werden, indem in den Bereichen Ernährung und Einkauf zu Unrecht überhaupt keine Einschränkung berücksichtigt wurde. Auch wenn die Versicherte ungeachtet der linksseitigen Hemiplegie in der Lage ist, unter vermehrten Zeitbedarf selbständig zu kochen und kleine Einkäufe zu bewältigen, und zudem der Ehemann die gründlichen Reinigungsarbeiten sowie Grosseinkäufe erledigt, lässt es sich nicht rechtfertigen, der Versicherten für diese Bereiche keine relevante Einschränkung zuzugestehen. Vielmehr ist diesbezüglich ermessensweise eine Einschränkung bei der Ernährung von 20% und beim Einkauf von 10% zu berücksichtigen (was gewichtet bei der Ernährung +5% und gewichtet beim Einkauf +0.5%, zusammen +5.5% ergibt).
6.6.2 Fraglich ist sodann, ob bei den Bereichen Wohnungspflege, Wäsche/ Kleiderpflege sowie Kindsbetreuung im Abklärungsbericht bei der Festlegung der anerkannten Einschränkungen ausreichende Prozentbeträge berücksichtigt wurden. Namentlich vermag nicht zu überzeugen, dass in Anbetracht dessen, dass im Abklärungszeitpunkt die Versicherte nicht in der Lage war, mit der (8 Monate alten) Tochter die Wohnung selbständig zu verlassen, weil sie sich am Treppengeländer halten muss, um nicht zu stürzen, gleichzeitig aber die Tochter nicht über die Stufen getragen werden kann, diesbezüglich (unter Einbezug der weiteren Beeinträchtigungen und Erschwernissen) eine Einschränkung von lediglich 20% als angemessen zu beurteilen wäre.
6.6.3 Die Thematik der Festlegung eines angemessenen Prozentsatzes hinsichtlich der Einschränkungen in der Wohnungspflege, bei der Wäsche/ Kleiderpflege und in der Kindsbetreuung braucht hier aus den folgenden Gründen nicht abschliessend behandelt zu werden. Denn unter Anrechnung der Korrektur gemäss den Ausführungen in Erwägung 6.6.1 (+ 5.5%) resultiert - wenn man (entgegen der Zweifel gemäss Erw. 6.6.2) von der vorinstanzlich anerkannten Einschränkung im Haushaltbereich von 17% ausginge - gesamthaft eine Einschränkung von (mindestens) 22.5%, was bezogen auf einen Haushaltanteil im Gesundheitsfall von 20% (vgl. oben, Erwägung 4.4) einen Teilinvaliditätsgrad von 4.5% ergibt (22.5 x 0.20). Dies führt zusammen mit dem Teilinvaliditätsgrad von 65.6% für den erwerblichen Teil zu einem IV-Grad von (mindestens) 70.1%, womit weiterhin Anspruch auf eine ganze IV-Rente besteht. Bei dieser Sachlage kann offen bleiben, ob hinsichtlich der Bereiche Wohnungspflege, Wäsche/ Kleiderpflege und/oder Kinderbetreuung eine höhere Einschränkung anzuerkennen wäre, als die Vorinstanz berücksichtigt hat.
7.1 Aus all diesen Gründen ist in Gutheissung der Beschwerde die angefochtene Verfügung aufzuheben und es ist festzuhalten, dass die Versicherte weiterhin Anspruch auf eine ganze IV-Rente hat. Es ist Sache der Verwaltung, die Nachzahlung der entsprechenden Rentenbeträge zu veranlassen.
Dem dargelegten Ergebnis entsprechend werden die gerichtlichen Verfahrenskosten der Vorinstanz auferlegt.
7.2 Der Beschwerdeführerin wird zulasten der IV-Stelle eine Parteientschädigung zugesprochen. Die Entschädigung richtet sich nach dem Gebührentarif für Rechtsanwälte (GebTRA, SRSZ 280.411) vom 27. Januar 1975. § 2 GebTRA sieht als Bemessungskriterien die Wichtigkeit der Streitsache, ihre Schwierigkeit, den Umfang und die Art der Arbeitsleistung sowie den notwendigen Zeitaufwand vor. Das Honorar beträgt für die Vertretung vor Verwaltungsgericht grundsätzlich Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- (§ 14 GebTRA). Zudem ist noch der Rechtsvertretungsaufwand aus dem gerichtlichen Verfahren I 2022 10 abzugelten (siehe Dispositiv-Ziff. 3 des zit. VGE). Im Lichte all dieser Aspekte wird die Entschädigung ermessensweise auf Fr. 3'500.-- festgelegt.
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom
17. November 2021 aufgehoben. Es wird festgehalten, dass die Beschwerdeführerin im Sinne der Erwägungen weiterhin Anspruch auf eine ganze IV-Rente hat (IV-Grad 70%).
Die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühren, Kanzleikosten und Barauslagen) werden auf Fr. 500.-- festgelegt und der Vorinstanz auferlegt. Dies wird zahlungsverkehrsmässig so umgesetzt, dass das Gericht den von der Beschwerdeführerin bezahlten Kostenvorschuss von Fr. 500.-- einbehält und die IV-Stelle dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin Fr. 500.-- zu bezahlen hat.
Der Beschwerdeführerin wird zulasten der IV-Stelle eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.-- (inkl. MwSt und Auslagen) zugesprochen.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde * in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).
Zustellung an:
den Vertreter der Beschwerdeführerin (2/R)
die Vorinstanz (R)
und das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV, 3003 Bern (A).
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident:
Die a.o. Gerichtsschreiberin:
*Anforderungen an die Beschwerdeschrift
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
Versand:
20. Mai 2022
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