I 2021 8
Entscheid vom 24. August 2021
Besetzung
lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident
Dr.med. Urs Gössi, Richter Dr.med. Pierre Lichtenhahn, Richter
MLaw Stefanie Zlauwinen, a.o. Gerichtsschreiberin
Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwältin MLaw B.________,
gegen
IV-Stelle Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz,
Vorinstanz,
Gegenstand
Invalidenversicherung (berufliche Massnahmen)
Sachverhalt:
A. A.________ (geb. ____19__, Vater von zwei erwachsenen Kindern) ist ursprünglich in Bosnien aufgewachsen, wo er eine mechanische Ausbildung absolviert hat, welche am 8. März 1994 vom (damaligen) Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (BIGA) anerkannt wurde, nachdem er ab 1993 in der Schweiz lebt (vgl. IV-act. 11 und 9-6/7). Von 1994 bis 2007 arbeitete er als Schlosser für die Firma C.________ in D.________ und ab 1. Januar 2008 für die Firma E.________ in F.________ im Bereich der Oberflächenbearbeitung (IV-act. 9).
B. Seit Ende 2013 traten bei A.________ juckende Handekzeme sowie
Ekzemherde an den unbedeckten Körperstellen an den Unterarmen, im Gesicht und Hals rezidivierend auf. Abklärungen ergaben eine Sensibilisierung auf Kühlschmiermittel, welche am Arbeitsplatz benötigt wurden. Eine innerbetriebliche Umbesetzung blieb erfolglos (weil die Kühlschmiermittel-Aerosolexposition von benachbarten Maschinen stammte; ein Arbeitsplatz ohne jeglichen Allergenkontakt war nicht realisierbar, vgl. Suva-act. 1-17/144). Am 1. Juni 2015 hat die Suva (Bereich Arbeitsmedizinische Vorsorge) eine Nichteignungsverfügung erlassen, wonach A.________ für Arbeiten mit Exposition zu Kühlschmiermitteln auf synthetischer und/oder Mineralölbasis nicht geeignet ist (IV-act. 10-7/14). Die Firma E.________ kündigte das Arbeitsverhältnis per Ende August 2015 (IV-act. 9-5/7).
Am 20. Oktober 2015 sprach die SUVA gestützt auf die Nichteignungsverfügung A.________ eine Übergangsentschädigung zu (während höchstens vier Jahre 80% der verfügungsbedingten Lohneinbusse, vgl. SUVA-act. 3-1/7).
C. In der Zwischenzeit hatte A.________ am 20. Mai 2015 eine Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen unterzeichnet. Die gesundheitliche Beeinträchtigung umschrieb er mit "Berufskrankheit", "Allergie" (vgl. IV-act. 1). Nachdem eine Ausbildung als Bus-Chauffeur thematisiert wurde (vgl. u.a. IV-act. 15) und entsprechende Abklärungen getroffen worden waren, teilte die IV-Stelle am 7. Oktober 2016 mit, dass die Kosten für die Ausbildung zum Car-Chauffeur im Betrag von Fr. 19'920.-- übernommen werden (IV-act. 17). Am 24. November 2016 erhielt die IV-Stelle die Meldung, dass A.________ an der praktischen Prüfung gescheitert sei. Der Leiter der Fahrschule erläuterte, dass A.________ bei der Prüfung sehr nervös gewesen sei, und dass nach weiterem Üben es beim zweiten Anlauf klappen sollte. Am 27. Februar 2017 wurde der IV-Stelle gemeldet, dass A.________ auch die zweite praktische Prüfung nicht bestanden habe. Gemäss Mitteilung vom 10. April 2017 war der dritte Versuch erfolgreich, mithin konnte A.________ die Ausbildung zum Carchauffeur Kat. D erfolgreich absolvieren (vgl. (IV-act. 19 und 21).
D. Am 22. Mai 2019 verfügte die Suva (hinsichtlich der Restfolgen der Berufskrankheit), dass keine UVG-Invalidenrente, hingegen eine Integritätsentschädigung von Fr. 12'600.-- (auf der Basis einer Integritätseinbusse von 10%) zugesprochen werde (Suva-act. 11).
Am 1. Oktober 2019 ging bei der IV-Stelle eine Meldung zur Früherfassung ein, wobei A.________ die gesundheitliche Beeinträchtigung mit "Zustand nach Herzinfarkt" [04.2019] umschrieb (IV-act. 22). Am 12. November 2019 folgte die Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen (IV-act. 25).
E. Ab Dezember 2019 konnte A.________ für die Firma G.________ arbeiten, wobei die Reinigungsarbeiten mit Handschuhen vorgenommen wurden, mit der Folge, dass erneut Hautausschläge auftreten, weshalb die konsultierte H.________-Ärztin dazu riet, diese Stelle aufzugeben (vgl. IV-act. 34 i.V.m. 37). Es wurden weitere Arztberichte eingeholt. Mit Vorbescheid vom 10. Dezember 2020 kündigte die IV-Stelle an, das Leistungsbegehren abzuweisen (IV-act. 66). Dagegen liess A.________ am 21. Januar 2021 Einwände erheben (IV-act. 72).
Am 27. Januar 2021 verfügte die IV-Stelle, dass das Leistungsbegehren abgewiesen werde (IV-act. 74).
F. Dagegen reichte A.________ rechtzeitig am 10. Februar 2021 beim Verwaltungsgericht Beschwerde ein mit den folgenden Anträgen:
1. Die Verfügung vom 27.1.2021 sei aufzuheben.
2. Dem Beschwerdeführer seien berufliche Massnahmen zu gewähren.
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Mit Vernehmlassung vom 10. März 2021 beantragte die IV-Stelle, die Beschwerde sei abzuweisen, unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Arbeitsunfähige Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, haben Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes (Art. 18 Abs. 1 lit. a IVG). Zur Begründung des Anspruchs auf Arbeitsvermittlung genügt der Eintritt einer (teilweisen) Arbeitsunfähigkeit, welche quantitativ, qualitativ und zeitlich so beschaffen sein muss, dass sie den Versicherten bei der Arbeitssuche erheblich behindert. Vorausgesetzt ist die Eingliederungsfähigkeit des Versicherten, d.h. seine objektive Möglichkeit und subjektive Bereitschaft, von einem durchschnittlichen Arbeitgeber angestellt zu werden. Ist die Arbeitsfähigkeit einzig insoweit eingeschränkt, als dem Versicherten leichte Tätigkeiten voll zumutbar sind, bedarf es zur Begründung des Anspruchs auf Arbeitsvermittlung zusätzlich einer spezifischen Einschränkung gesundheitlicher Art (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_594/2016 vom 18.11.2016 Erw. 3.2 mit Verweis auf Meyer/ Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Art. 18 N 3ff.).
2.1 Im vorliegenden Fall ist unbestritten und aktenmässig erstellt, dass der Versicherte seine angestammte Erwerbsarbeit in der Metallbranche aufgrund
einer Suva-Nichteignungsverfügung für Arbeiten mit Kühlschmiermitteln aus gesundheitlichen Gründen (Hautprobleme aufgrund von Allergien) nicht mehr ausüben kann.
2.2.1 Nach der Aktenlage finanzierte die IV-Stelle dem Versicherten eine Umschulung zum Car-Chauffeur, wobei er die letzte Chauffeur-Anstellung im Zusammenhang mit einer koronaren 2-Gefässerkrankung (ED 4.4.2019) verloren hat (IV-act. 42 i.V.m. 45-2/3 unten).
2.2.2 Am 4. Mai 2020 wurde der zuständigen RAD-Ärztin I.________ (Allg. Innere Medizin FMH) die Fragestellung unterbreitet, ob der Versicherte aus gesundheitlichen (behinderungsbedingten) Gründen bei der Wiedereingliederung auf die Unterstützung der IV angewiesen sei. Zu diesem Zeitpunkt bejahte die RAD-Ärztin diese Fragestellung mit dem Verweis auf folgende Diagnosen (vgl. IV-act. 39):
Chronisches hyperkeratotisches-rhagadiformes teils hydrosiformes Hand- und wenig auch Fussekzem mit kontaktallergischer und kumulativ-toxischer Komponente
Mineralölunverträglichkeit
Koronare 2-Gefässerkrankung (ED 04.04.2019)
Zudem erwähnte die Ärztin, dass eine erneute kardiologische Untersuchung im Kantonsspital J.________ geplant sei und die aktuellen Befunde noch nicht vorliegen würden (IV-act. 39-1/2).
2.2.3 In einer erneuten Beurteilung der medizinischen Aktenlage umschrieb die RAD-Ärztin I.________ die Anforderungen an eine behinderungsangepasste Tätigkeit für den Versicherten wie folgt (IV-act. 49-1/2):
Haut:
Kein Kontakt mit irritativen, toxischen und sensibilisierenden Arbeitsstoffen (siehe auch AB Dermatologie vom 22.05.20)
Einhalten der dermatologisch empfohlenen Hautschutzpläne. Vermeiden häufiger Arbeiten im Feuchtmilieu, bzw. Tragen entsprechenden Schutzmassnahmen
Herz:
Die versicherte Person wurde aufgrund eines pathologischen Befundes nach kardiologischem AB vom 18.03.20 für ein KardioMRI angemeldet. Ggf. sollte auch eine invasive Abklärung erfolgen. Aufgrund einer noch nicht abgeschlossenen Behandlung ist eine endgültige versicherungsmedizinische Aussage nicht möglich. Bitte um Wiedervorlage mit einem aktuellen kardiologischen Befund (…).
2.2.4 Nachdem die RAD-Ärztin I.________ den Bericht des Spitals K.________ vom 25. September 2020 sowie einen Kardio-MRI-Bericht des H.________ vom 29. April 2020 erhalten hatte, führte sie zur erneuten Frage, ob der Versicherte aus behinderungsbedingten Gründen bei der Wiedereingliederung bzw. bei der Stellensuche auf die Unterstützung der IV angewiesen sei, was folgt aus (IV-act. 53):
Herz:
Die Herz-MRI-Untersuchung vom 29.04.20 zeigte keine belastungsinduzierte
Ischämie und bis auf einen dilatierten linken Vorhof keine regionalen Wandbewegungsstörungen und eine normale LV-Funktion.
Aufgrund der intermittierenden belastungsabhängigen Thoraxschmerzen und der dilatierten Vorhöfe ist die Rückkehr in die angestammte Tätigkeit als LKW-Chauffeur trotz eines fehlenden Ischämienachweises in der Kardio-MRT-Untersuchung kritisch zu hinterfragen. Insbesondere aufgrund eines i.R. der dilatierten Vorhöfe erhöhten Vorhofflimmerpotentials und der bestehenden Beschwerdesymptomatik ist die Rückkehr in die angestammte Tätigkeit fraglich.
Gemäss des über die Medtraffic empfohlenen Positionspapiers "Fahreignung bei kardiovaskulären Erkrankungen" befindet sich die vP etwas im Graubereich, da es sich um ein Herzinfarkt-Erstereignis handelt.
Möglicherweise ist eine Rückfrage ad kardiologischen Behandler zielführend. Eine kardiologische Verlaufskontrolle nach 1 Jahr war in 7/2019 empfohlen worden.
Folgende Fragestellungen sollten beantwortet werden:
Besteht bei der VP eine erhöhte Gefahr für Herzrhythmusstörungen?
Liegt weiterhin eine pectanginatypische Symptomatik vor oder kann hinsichtlich der koronaren Herzerkrankungen nun von einer stabilisierten gesundheitlichen Situation ausgegangen werden?
Wie wird aus kardiologischer Sicht die Fahrtüchtigkeit für die Führerscheinklasse D bewertet (siehe auch Positionspapier Fahreignung bei kardiovaskulären Erkrankungen)?
2.2.5 Diese vorstehenden Fragen wurden von Dr.med. L.________ (Leitende Ärztin Kardiologie, Spital K.________) folgendermassen beantwortet (IV-act. 56-1/2):
Es besteht bei dem Versicherten allenfalls eine gering erhöhte Gefahr für Herzrhythmusstörungen bei Kinetikstörung in der Echokardiographie. Klinisch beklagt Herr … keine Herzrhythmusstörungen. Unter Belastung in der Ergometrie sind ebenfalls keine Herzrhythmusstörungen aufgetreten.
Es liegt weiterhin eine pektanginatypische Symptomatik vor, insbesondere bei schweren körperlichen Tätigkeiten (Heben von schweren Lasten). Es kann hinsichtlich der koronaren Herzerkrankungen aber von einer stabilisierten Situation ausgegangen werden. Herr … arbeitet körperlich sehr schwer und beim Heben von schweren Lasten über 80 kg treten pektanginöse Beschwerden auf. Gleichzeitig wird ihm schwindelig. Bei normaler Alltagsbelastung treten keine pektaninösen Beschwerden auf.
Der oben genannte Patient hat nie eine Synkope erlitten und hat eine stabile KHK. Nach den gültigen Richtlinien ist er für Führerscheinklasse D fahrgeeignet.
2.2.6 Daraufhin wurde die Sache nochmals der erwähnten RAD-Ärztin unterbreitet, welche sich zur Sache am 12. November 2020 wie folgt äusserte (vgl. IV-act. 59):
Ist der Versicherte aus behinderungsbedingten Gründen bei der Wiedereingliederung bzw. bei der Stellensuch auf die Unterstützung der IV angewiesen?
Ja. Die angestammte Tätigkeit beinhaltet das Heben und Tragen schwerer Lasten. Des Weiteren beinhaltete die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Kanalreiniger Allergenkontakt, was aufgrund der Hauterkrankung zu vermeiden ist.
Wenn ja, Zusprache AV?
Anforderung für eine behinderungsangepasste Tätigkeit?
Haut: Siehe RAD-Stellungnahme vom 22.09.20
Herz: gemäss kardiologischem Bericht besteht eine Fahreignung für die Führerscheinklasse D. Dies wird auch bestätigt durch die gemeinsamen Richtlinien der schweizerischen Gesellschaft für Kardiologie und Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin hinsichtlich Fahreignung und kardiovaskuläre Erkrankungen (Cardiovasc Med. 2019; 22:202023).
Leichte bis mittelschwere Tätigkeiten. Keine Nachtarbeit, keine vermehrte Stressbelastung/ Akkordarbeit.
3. Nach Auffassung der IV-Stelle sind dem Versicherten leichte bis mittelschwere Tätigkeiten "voll zumutbar"; zudem verneint die Vorinstanz, dass eine spezifische Einschränkung gesundheitlicher Art vorliege. Der Versicherte könne eine seiner Restarbeitsfähigkeit entsprechende Arbeitsstelle auf dem massgebenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ohne Arbeitsvermittlung finden, zumal ihm auch eine Tätigkeit als Chauffeur Kat. D offenstehe (dessen Ausbildung die IV-Stelle finanziert habe). Die Auffassung des Versicherten, wonach er aufgrund der kardiologischen Einschränkung im Bewerbungsprozess als Chauffeur benachteiligt sei, vermöge nicht zu überzeugen. Nicht jedes kardiologische Ereignis sei fahreignungsrelevant. Da der Versicherte nie eine Synkope erlitten und eine stabile koronare Herzkrankheit aufweise, sei die Fahreignung gegeben, was nicht in Abrede gestellt werde. Sollte ein potentieller Arbeitgeber betriebsintern strengere Regeln aufstellen, sei dies für die Frage der Arbeitsvermittlung als IV-fremder Gesichtspunkt unbeachtlich (vgl. vorinstanzliche Vernehmlassung, S. 2).
4. Dieser restriktiven Haltung der Vorinstanz kann nicht beigepflichtet werden. Es liegt hier kein Fall vor, in welchem dem Versicherten "leichte Tätigkeiten voll zumutbar" seien. Vielmehr postulierte die beigezogene RAD-Ärztin nachvollziehbar, dass für den Versicherten "keine Nachtarbeit, keine vermehrte Stressbelastung" und "keine Akkordarbeit" in Frage kommt. Damit werden auch leichte Arbeiten zusätzlich (gesundheitsbedingt) eingeschränkt, indem der Versicherte für
potentielle Arbeitgeber grundsätzlich nur tagsüber und nur ohne besondere Stressbelastung einsetzbar ist. Damit scheidet eine allfällige Chauffeurtätigkeit, bei welcher enge Zeitpläne/ Terminvorgaben (welche regelmässig Stress auslösen können), weitgehend aus. Mit anderen Worten ist - in Anlehnung an die höchstrichterlichen Ausführungen im Urteil 8C_641/2015 vom 12.6.2016 (Erwägung 2) - der Versicherte grundsätzlich darauf angewiesen, dass dem potenziellen Arbeitgeber die besonderen Möglichkeiten und Grenzen der versicherten Person erläutert werden. Dies bedeutet beispielsweise, dass dem Versicherten für die Ausführung eines Transportauftrags ausreichend Zeit zugestanden wird, oder dass einem potentiellen Arbeitgeber die von der RAD-Ärztin angesprochenen Richtlinien der schweizerischen Gesellschaft für Kardiologie und der Gesellschaft für Rechtsmedizin bezogen auf die aktuellen Befunde im Einzelnen erläutert werden. In diesem Zusammenhang leuchten die Ausführungen in der Beschwerde (S. 4) ein, dass es einem Chauffeur mit überstandenem Herzinfarkt fast nicht mehr möglich ist, wiederum eine Stelle als Chauffeur zu finden, zumal der Grund für den Verlust der letzten Chauffeurstelle einem potentiellen neuen Arbeitgeber nicht verschwiegen werden kann. Gegebenenfalls könnten die entsprechenden Bedenken eines potentiellen Arbeitsgebers im Rahmen eines von der IV-Stelle unterstützten Arbeitsversuches entkräftet werden, was ebenfalls für eine Unterstützung bei der Arbeitssuche durch die IV-Stelle spricht. Am dargelegten Ergebnis vermögen die weiteren Ausführungen der Vorinstanz nichts zu ändern. Soweit die Vorinstanz geltend macht, dass dem Versicherten ein weites Spektrum an zumutbaren Hilfsarbeitertätigkeiten offenstehe, gilt auch hier, dass keine Akkordarbeiten und keine vermehrte Stressbelastung in Frage kommt, mit anderen Worten hier eine geringere Belastbarkeit als spezifische Einschränkung gesundheitlicher Art zu berücksichtigen ist.
5. Aus diesen Gründen ist in Gutheissung der Beschwerde die angefochtene Verfügung aufzuheben. Die Sache wird an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit sie unter Einbezug des Versicherten dessen Anspruch auf berufliche Massnahmen konkretisieren und verfügungsweise neu festlegen kann. Diesem Ergebnis entsprechend werden die Verfahrenskosten der Vorinstanz auferlegt. Zudem wird dem Beschwerdeführer zu Lasten der IV-Stelle eine Parteientschädigung zugesprochen. In Beachtung des kantonalen Gebührentarifs für Rechtsanwälte (GebTRA; SRSZ 280.411), welcher für das Honorar in Verfahren vor dem Verwaltungsgericht in § 15 GebTRA einen Rahmen von Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- vorsieht sowie unter Beachtung der in § 2 GebTRA enthaltenen Kriterien (Wichtigkeit der Streitsache, Schwierigkeit, Umfang und der Art der Arbeitsleistung, notwendiger Zeitaufwand) und in Ausübung des pflichtgemässen Ermessens ist das Honorar (inkl. Auslagen und MwSt) auf Fr. 1'500.-- festzulegen.
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung wird aufgehoben. Die Sache wird an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen unter Einbezug des Beschwerdeführers den Anspruch auf berufliche Massnahmen verfügungsweise konkretisieren kann.
Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Vorinstanz auferlegt. Diese Kosten werden zahlungsverkehrsmässig so abgewickelt, dass das Verwaltungsgericht den vom Beschwerdeführer bezahlten Kostenvorschuss von Fr. 500.-- einbehält und seiner Rechtsvertreterin durch die Vorinstanz
Fr. 500.-- zu bezahlen sind.
Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- (inkl. MWSt und Auslagen) zugesprochen (Auszahlung an die Rechtsvertreterin).
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde * in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 J.________, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).
Zustellung an:
die Vertreterin des Beschwerdeführers (2/R)
die Vorinstanz (R)
und das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern (A).
Schwyz, 24. August 2021
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident:
Die a.o. Gerichtsschreiberin:
*Anforderungen an die Beschwerdeschrift
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
Versand:
1. September 2021
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