I 2021 79
Entscheid vom 13. Dezember 2021
Besetzung
lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident
Dr.med. Bernhard Zumsteg, Richter Dr.med. Urs Gössi, Richter
MLaw Simone Höfliger, a.o. Gerichtsschreiberin
Parteien
A.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt MLaw B.________,
gegen
IV-Stelle Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz,
Vorinstanz,
Gegenstand
Invalidenversicherung (2. Rechtsgang im Verfahren I 2020 88;
Kosten- und Entschädigungsfolgen)
Sachverhalt:
A. A.________ bezog ab 1. Mai 2001 eine ganze IV-Rente, welche mit Verfügung vom 18. Mai 2007 aufgehoben wurde. Eine dagegen erhobene Beschwerde hat das Verwaltungsgericht mit Entscheid vom 14. November 2007 (VGE I 2007 168) abgewiesen (IV-act. 104). Ein erneutes Leistungsbegehren wurde von der IV-Stelle am 25. September 2014 abgewiesen (IV-act. 139).
B. Nach einer erneuten IV-Anmeldung nahm die IV-Stelle Abklärungen vor, welche u.a. ein Gutachten von Dr.med. C.________ (Psychiatrie und Psychotherapie FMH, _______) vom 2. Oktober 2019 umfassen (IV-act. 175). Gestützt darauf wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 11. September 2020 das Leistungsbegehren ab (IV-act. 193).
Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Verwaltungsgericht mit Entscheid VGE I 2020 88 vom 22. März 2021 insoweit teilweise gutgeheissen, als der Versicherten auf der Basis eines IV-Grades von 40% eine Viertelsrente zugesprochen wurde. Dagegen beschwerte sich die IV-Stelle beim Bundesgericht.
C. Mit Urteil 9C_258/2021 vom 29. November 2021 hat das Bundesgericht den Verwaltungsgerichtsentscheid I 2020 88 aufgehoben und die Verfügung der IV-Stelle vom 11. September 2020 bestätigt. In Dispositiv-Ziffer 5 hat das Bundesgericht die Sache zur Neuverlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorangegangenen Verfahrens an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet einzig die neue Verlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens I 2020 88 nach Massgabe des Ausgangs des Verfahrens 9C_258/2021 vor Bundesgericht. Nachdem die Beschwerde der IV-Stelle gutgeheissen wurde und ihre rentenablehnende Verfügung vom 11. September 2020 vom Bundesgericht bestätigt wurde, gehen die Kosten des kantonalen Verfahrens I 2020 88 zu Lasten der Versicherten (= Beschwerdeführerin vor Verwaltungsgericht). Vom Inkasso wird unter Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgesehen. Analog steht der Versicherten für das Verfahren I 2020 88 keine Parteientschädigung zulasten der IV-Stelle zu, vielmehr ist das Honorar für den Rechtsvertreter im anerkannten Umfang im Rahmen der unentgeltlichen Verbeiständung zu entrichten. Dementsprechend ist das ursprüngliche Dispositiv anzupassen (siehe nachfolgend).
Für das vorliegende Verfahren werden keine Kosten erhoben.
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
Die Kosten des Verfahrens I 2020 88 werden auf Fr. 500.-- festgelegt und gestützt auf das Urteil des Bundesgerichts 9C_258/2021 vom 29. November 2021 der Beschwerdeführerin auferlegt. Vom Inkasso wird derzeit unter Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und mit Verweis auf die Rückerstattungspflicht nach § 75 Abs. 3 VRP abgesehen.
Der von der IV-Stelle bereits bezahlte, ursprüngliche Verfahrenskostenanteil von Fr. 200.-- wird letzterer aus der Gerichtskasse zurückerstattet.
Der Honoraranspruch für den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin im Verfahren I 2020 88 wird (unter Hinweis auf die Ausführungen in Erwägung 6.2 des VGE I 2020 88) auf Fr. 3'600.-- festgelegt und er ist durch die vom Gericht gewährte unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu finanzieren. Davon hat das Gericht bereits einen Betrag von Fr. 2'160.-- ausgerichtet, so dass aus der Gerichtskasse noch Fr. 1'440.-- zu bezahlen sind.
Soweit die IV-Stelle im Nachgang zum Entscheid VGE I 2020 88 bereits
eine reduzierte Parteientschädigung bezahlte, hat Rechtsanwalt MLaw B.________ diesen Betrag der IV-Stelle zurückzuerstatten.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde * in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).
Zustellung an:
den Vertreter der Beschwerdeführerin (2/R)
die Vorinstanz (R)
und das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern (A).
Schwyz, 13. Dezember 2021
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident:
Die a.o. Gerichtsschreiberin:
*Anforderungen an die Beschwerdeschrift
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
Versand:
5. Januar 2022
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