I 2021 74
Entscheid vom 14. Januar 2022
Besetzung
lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident
Dr.med. Bernhard Zumsteg, Richter Dr.med. Pierre Lichtenhahn, Richter
MLaw Milena Pesic, a.o. Gerichtsschreiberin
Parteien
A.________
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt MLaw B.________
gegen
IV-Stelle Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz,
Vorinstanz,
Gegenstand
Invalidenversicherung (vorsorgliche Sistierung der IV-Rente sowie der Hilflosenentschädigung)
Sachverhalt:
A. A.________ (geb. ..) reiste im März (Jahr) (damals noch mit dem Familiennamen ) in die Schweiz ein und besuchte den Regelkindergarten (IV-act. 4). (Jahre) wurde sie in der 1. Primarklasse beschult; nachdem sie den Anforderungen nicht gewachsen war, wurde sie ab Herbst (Jahre) einer Kleinklasse zugeteilt (IV-act. 7-3/4). In der Folge besuchte sie die Sonderschule C.________; im Januar (Jahre) absolvierte sie einen Schnupperaufenthalt in der Haushaltungsschule D.________ in E.________, ohne aber eine Anlehre zu beginnen (IV-act. 11ff.). Ab September (Jahr) war sie als Textilarbeiterin bei der Firma F.________ in G.________ beschäftigt (bis zur Kündigung vom .., IV-act. 18, 24). Am (Datum) heiratete sie und wurde Mutter einer Tochter (..) und eines Sohnes (.._). In der IV-Anmeldung vom 10. November 2005 wurde hinsichtlich der gesundheitlichen Beeinträchtigungen u.a. auf einen Bericht von Dr.med. H.________ verwiesen, wonach A.________ an einer Psychose mit katatonen Symptomen und akustischen Halluzinationen, einem stuporösen Zustandsbild sowie einer Intelligenzminderung leichten Grades leide (IV-act. 22 i.V.m. 25-1/8).
B. Nach verschiedenen Abklärungen kündigte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 24. Juli 2006 bzw. vom 26. Juli 2006 an, ab 1. Februar 2006 eine ganze
IV-Rente sowie eine Hilflosenentschädigung leichten Grades zu gewähren (IV-act. 47 sowie 48). Diese Ankündigungen wurden mit Verfügungen vom 9. Oktober 2006 umgesetzt (IV-act. 55 und 56; zusätzlich zur ganzen IV-Rente wurden noch monatlich zwei Kinderrenten gewährt, addiert damals Fr. 3'018.-- pro Monat).
C. Nach regelmässigen Überprüfungen der Leistungsansprüche gelangte die IV-Stelle am 26. Juni 2009 (IV-act. 64), am 21. Juni 2012 (IV-act. 73), am
23. August 2012 (IV-act. 78) und am 1. Juni 2017 (IV-act. 79) zum Ergebnis, dass die Ansprüche auf Rentenleistungen und Hilflosenentschädigung unverändert seien.
D. Aufgrund bestimmter Anhaltspunkte, wonach A.________ möglicherweise unrechtmässig IV-Leistungen beziehe, wurde eine Observation beantragt und vom Geschäftsleiter der IV-Stelle bewilligt. Diese Observation fand im Zeitraum vom 11. Dezember 2020 bis zum 15. Februar 2021 an insgesamt fünf Tagen statt. (IV-act. 100). Nach einer Auswertung der Abklärungsergebnisse verfügte die IV-Stelle am 26. März 2021, dass die IV-Rente und Hilflosenentschädigung vorsorglich per sofort eingestellt werde (IV-act. 101). Am 1. April 2021 ersetzte die IV-Stelle die ursprüngliche Verfügung vom 26. März 2021 durch einen Vorbescheid mit gleichem Inhalt (IV-act. 104). Am 22. April 2021 teilte die IV-Stelle mit, dass eine polydisziplinäre medizinische Untersuchung nötig sei (IV-act. 139). Mit Eingabe vom 10. Mai 2021 liess A.________ Einwände gegen den Vorbescheid erheben (IV-act. 140). Am 26. Mai 2021 nahm die IV-Stelle zu Einwänden gegen die geplante Begutachtung Stellung (IV-act. 143). Am 30. September 2021 verfügte die IV-Stelle, dass die Rente und die Hilflosenentschädigung vorsorglich per sofort eingestellt werden (IV-act. 144).
E. Gegen diese Verfügung liess A.________ rechtzeitig am 29. Oktober 2021 beim Verwaltungsgericht Beschwerde einreichen mit den folgenden Rechtsbegehren:
1. Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 30.09.2021 aufzuheben, von einer vorläufigen Einstellung der Invalidenrente und der Hilflosenentschädigung abzusehen sowie der Beschwerdeführerin die Invalidenrente und die Hilflosenentschädigung rückwirkend ab Oktober 2021 weiterhin auszurichten.
2. Eventualiter sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 30.09.2021 aufzuheben, von einer vorläufigen Einstellung der Invalidenrente abzusehen sowie der Beschwerdeführerin die Invalidenrente rückwirkend ab Oktober 2021 weiterhin auszurichten.
3. Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen resp. die von der Beschwerdegegnerin entzogene aufschiebende Wirkung wieder herzustellen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
5. Zwecks Abklärung der zumutbaren Erwerbsfähigkeit sowie der Bedürftigkeit im Haushalt der Beschwerdeführerin sei bei unabhängigen Gutachtern (m/w) ein aktuelles polydisziplinäres Gutachten einzuholen.
6. Es seien von der Beschwerdegegnerin die vollständigen Akten zu edieren. Auf die Akten wird mit dem Kürzel "act" verwiesen.
7. Der Beschwerdeführerin sei nach Eingang der Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin ein Replikrecht zu gewähren.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 2. November 2021 wurde im Rahmen
einer prima-facie-Beurteilung die der Beschwerde entzogene aufschiebende Wirkung nicht wieder hergestellt mit dem Hinweis, wonach es der Beschwerdeführerin freistehe, diesbezüglich einen kostenpflichten Zwischenbescheid anzufordern, wofür eine Frist bis zum 15. November 2021 erwähnt wurde. In der Folge hat die Beschwerdeführerin konkludent auf den Erlass eines Zwischenbescheides verzichtet.
F. Mit Vernehmlassung vom 13. Dezember 2021 beantragte die IV-Stelle, die Beschwerde sei abzuweisen, unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin. Dazu nahm die Beschwerdeführerin in einer Eingabe vom 10. Januar 2022 Stellung.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.1 Nach Art. 52a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1), welche Bestimmung per 1. Januar 2021 in Kraft getreten ist, kann der Versicherungsträger die Ausrichtung von Leistungen vorsorglich einstellen, wenn die versicherte Person die Meldepflicht nach Artikel 31 Absatz 1 ATSG verletzt hat, einer Lebens- oder Zivilstandskontrolle nicht fristgerecht nachgekommen ist oder der begründete Verdacht besteht, dass sie die Leistungen unrechtmässig erwirkt.
1.2 Die vorsorgliche Leistungssistierung soll die Vermeidung von Umtrieben und Verlustrisiken im Zusammenhang mit allfälligen Leistungsrückforderungsansprüchen der Versicherungsträger bezwecken (Kurt Pärli/ Laura Kunz, in: Basler Kommentar zum ATSG, Rz. 6 zu Art. 52a ATSG). Zudem lässt sich die vorsorgliche Leistungseinstellung den gesetzlichen Instrumenten zuordnen, die einer Verbesserung der Abläufe bei der Bekämpfung des Versicherungsmissbrauchs dienen sollen (siehe Pärli/Kunz, a.a.O. Rz. 7 zu Art. 52a ATSG mit Verweis auf BBl 2018 1617f.; 1626f.).
1.3 Bei der Sistierung von Rentenleistungen (und analog von Hilflosenentschädigungen) handelt es sich grundsätzlich um vorsorgliche Massnahmen, die nur einen provisorischen Zustand während des Verfahrens regeln, ohne das Ergebnis des Hauptentscheids (mithin ob eine bestimmte Leistung nach zusätzlichen Abklärungen weiterhin geschuldet ist oder nicht) vorwegzunehmen (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts 8C_594/2019 vom 28.5.2020 Erw. 4.4 mit Verweis auf eine analoge Anwendung von Art. 56 VwVG sowie SVR 2011 IV Nr. 12 S. 32 sowie Urteil 9C_45/2010 Erw. 2).
1.4 Vor dem Inkrafttreten von Art. 52a ATSG wurde nach konstanter Praxis dem Versicherträger zugestanden, nach Art. 55 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 56 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG, SR 172.021) vorsorgliche Massnahmen zu treffen, um den bestehenden Zustand zu erhalten oder bedrohte Interessen einstweilen sicherzustellen. Die Kriterien für die Anordnung vorsorglicher Massnahmen entsprachen (und entsprechend weiterhin) grundsätzlich denjenigen für den Entzug oder die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Demnach hat die Behörde zu prüfen, ob die Gründe, die für eine vorsorgliche Massnahme sprechen, gewichtiger sind als jene, die für die gegenteilige Lösung angeführt werden können. Dabei steht der Behörde ein gewisser Beurteilungsspielraum zu. Im Allgemeinen wird sie ihren Entscheid auf den Sachverhalt stützen, der sich aus den vorhandenen Akten ergibt, ohne zeitraubende weitere Erhebungen anzustellen. Auch im Rechtsmittelverfahren kann die Sache deshalb nicht eingehend abgeklärt und damit der Entscheid in der Hauptsache vorweggenommen werden. Vielmehr ist aufgrund der vorhandenen Akten zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine vorsorgliche Massnahme vorliegen. Es ist somit im Wesentlichen zu prüfen, ob aufgrund der Sachlage, wie sie sich der IV-Stelle bei ihrem Entscheid darbot, die Voraussetzungen für eine vorsorgliche Einstellung der Rentenzahlung (analog auch für die Hilflosenentschädigung) für die Dauer des Revisionsverfahrens erfüllt waren (vgl. VGE I 2019 56 vom 15.10.2019 Erw. 1.1 mit Hinweisen, u.a. auf VGE I 2016 94 vom 5.12.2016 Erw. 1.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_463/2009 vom 8.7.2009 Erw. 3.2.2; VGE I 2013 157 vom 5.6.2014 Erw. 1.1; VGE I 2019 13 vom 16.5.2019).
1.5 Bei der Abwägung der Interessen für und gegen eine einstweilige Einstellung von IV-Dauerleistungen steht dem Interesse der Invalidenversicherung, eine Rückforderung wegen der damit verbundenen administrativen Erschwernisse und der Gefahr der Uneinbringlichkeit nach Möglichkeit zu vermeiden, haupt-sächlich das Interesse der versicherten Person gegenüber, während der Dauer des Hauptverfahrens nicht von der Fürsorge (Sozialhilfe) abhängig zu werden. Erforderlich ist, dass die Abwägung der verschiedenen Interessen den Ausschlag für den einstweiligen Rechtsschutz gibt und dieser verhältnismässig erscheint. Der durch die Endverfügung zu regelnde Zustand soll weder präjudiziert noch verunmöglicht werden (vgl. BGE 130 II 155 Erw. 2.2 m.H.; VGE I 2009 96 vom 28.9.2009 Erw. 2.2, bestätigt durch das Urteil des Bundesgerichts 8C_916/2009 vom 4.12.2009; VGE I 2013 113 vom 16.10.2013 Erw. 1.2; VGE I 2013 157 vom 5.6.2014 Erw. 1.2; VGE I 2015 62 vom 9.9.2015 Erw. 2.2).
2.1 In den Fragebogen zur Revision der laufenden IV-Leistungen, welche am 13. Juni 2017 bei der IV-Stelle eingingen, machte die Beschwerdeführerin (bzw. für sie ein Familienmitglied) unter anderem geltend (vgl. IV-act. 82,83):
dass die Versicherte beim An-/Auskleiden die Hilfe einer Drittperson benötige;
dass sie beim Kämmen, Baden/Duschen, Ordnen der Kleider, Körperreinigung sowie Pflege gesellschaftlicher Kontakte die Hilfe einer Drittperson benötige;
dass sie eine dauernde persönliche Überwachung benötige (IV-act. 82-2/2);
dass sie täglich (morgens und abends) Zyprexa einnehme, zusätzlich 3x täglich Tilur (IV-act. 83-1/4 unten).
Analog bescheinigte der Hausarzt med.pract. I.________ am 19. Juni 2017 (IV-act. 84):
dass der Gesundheitszustand der Versicherten stationär sei und keine Änderung der Diagnose vorliege;
dass sie bei den alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig auf die Hilfe von Drittpersonen angewiesen sei, d.h. sie brauche Überwachung und Anleitung;
und dass sie dauernde Überwachung benötige und nicht fähig sei, selbständig etwas zu tun (IV-act. 84-2/2).
Als massgebende Diagnosen geht der Hausarzt von einem stuporösen Zustandsbild bei Verdacht auf psychotische Entwicklung mit katatonen Symptomen (und akustischen Halluzinationen) aus, wobei dieser Zustand seit Jahren immer unverändert sei (vgl. IV-act. 75 i.V.m. 76 und Bf-act. 4 = aktuellster aktendkundiger Bericht vom 29.10.2021).
2.2 Am 18. Mai 2020 (vgl. IV-act. 93-1/4 oben, unter "Anlagen") erhielt die IV-Stelle einen Notfallbericht des Spitals J.________ vom 25. Juni 2019 mit u.a. folgenden Angaben (IV-act. 94):
Sehr geehrte Frau … (= Namen der Beschwerdeführerin)
Wir berichten Ihnen über die ambulante Behandlung der oben genannten Patientin.
Eintrittszeit: 23.30
Einweisung durch: selbst
Diagnosen
Urolithiasis rechts (3 mm grosses Konkrement präostial)
Allergien
Keine bekannt
Anamnese
Jetziges Leiden
Erschwerte Anamnese bei Sprachbarriere. Frau … berichtet über seit 2 Stunden bestehende kolikartige Flankenschmerzen in der rechten Flanke. Vor 11 Jahren hätte sie das auch einmal, damals wurde sonographisch ein Nierenstein gesehen gemäss Patientin, welche mit Analgesie behandelt wurde. Ihr ist übel. (…) Sie nimmt Tilur wegen Schulterschmerzen.
Status
Allgemeines
Allgemeinzustand schmerzbedingt reduziert. (…) Zeitlich orientiert, örtlich orientiert, autopsychisch orientiert, situativ orientiert: GCS: 15, Augen öffenen: spontan (4) verbal: orientiert (5) motorisch: folgt Aufforderungen (6).
(…)
Beurteilung/ Verlauf
(…) Es wurde angeboten, dass die Patientin zur Analgesie stationär bleibt, aber sie wünscht ein ambulantes Vorgehen. (…)
Procedere
(…) Eine ambulante zeitnahe Vorstellung beim Urologen würde empfohlen, die Patientin macht selber einen Termin ab. (…)
2.3.1 Stellt man die Feststellungen des Spitals J.________ bei der ambulanten Behandlung der Beschwerdeführerin vom 25. Juni 2019 den Angaben der Beschwerdeführerin sowie des behandelnden Hausarztes gegenüber, fällt auf, dass im Spitalbericht keine Rede davon ist, dass die Versicherte nicht in der Lage sei, selbständig etwas zu tun. Namentlich wird im Spitalbericht nicht erwähnt, dass irgendwelche Familienangehörigen die Versicherte begleiteten und an ihrer Stelle auf Fragen antworteten, weil die Versicherte nicht in der Lage gewesen sei, auf entsprechende Fragen adäquate Antworten zu geben. Vielmehr war die Versicherte offenbar in der Lage, im Spital J.________ um 23.30 Uhr über einen Vorfall (Nierenstein) vor elf Jahren zu berichten, anstelle einer Hospitalisation eine ambulante Behandlung vorzuziehen und der konsultierten Assistenzärztin zu erklären, dass sie selber einen Termin beim Urologen abmachen werde. Sodann wurde im Spitalbericht nirgends vermerkt, dass die Versicherte beim Aus- und Ankleiden für die vorgenommenen Untersuchungen Dritthilfe benötigte. Abgesehen davon fällt auf, dass die Versicherte hinsichtlich der aktuellen Medikation einzig die Einnahme von Tilur, nicht aber Zyprexa erwähnte, offenbar Zyprexa nicht (mehr) täglich eingenommen wird.
2.3.2 Aufgrund dieser Sachlage mit den dargelegten Diskrepanzen bestehen hinreichende Zweifel daran, dass die geltend gemachte Unfähigkeit der Versicherten, selbständig etwas zu tun, zutrifft, weshalb zusätzliche Abklärungen (im Sinne der vorgenommenen Observation) sowie die vorliegend angefochtene Sistierung der IV-Dauerleistungen gerechtfertigt erscheinen.
2.4 Ob und inwiefern auch die weiteren in der Vernehmlassung aufgeführten Anhaltspunkte (siehe dazu namentlich auch noch die Zusammenstellung in IV-act. 100-8ff./10) für einen unrechtmässigen Leistungsbezug sprechen, kann hier offen bleiben, da bereits die vorstehend aufgeführten Diskrepanzen ausreichen.
3. Am dargelegten Ergebnis, wonach die Vorinstanz zu Recht die betreffenden IV-Leistungen vorläufig sistiert hat, vermögen die weiteren Vorbringen der beanwalteten Beschwerdeführerin nichts zu ändern. Unbehelflich ist namentlich der Einwand, dass die mit der Observierung betrauten Personen über keine Bewilligung des BSV im Sinne von Art. 7a ATSV verfügen würden, wie in der Vernehmlassung (S. 2) unter Verweis auf die Akten überzeugend ausgeführt wurde. Nicht zu hören ist auch der Einwand in der Eingabe vom 10. Januar 2022 (S. 3), wonach die Versicherte damals vom Ehemann ins Spital J.________ begleitet worden sei, weil im betreffenden Spitalbericht nirgends vermerkt wurde, dass dem Ehemann bei der Erhebung der Befunde eine relevante Bedeutung zugefallen sei (und beispielsweise er erklärt habe, für die ambulante Nachsorge einen Termin mit einem Facharzt zu vereinbaren, vgl. IV-act. 94-2/3 in fine).
4. Zusammenfassend überwiegt das Interesse der Invalidenversicherung, auf-wändige Rückforderungsverfahren (mit entsprechendem Verlustrisiko) zu vermeiden, im konkreten Fall das Interesse der Beschwerdeführerin an einer ununterbrochenen Ausrichtung der IV-Leistungen. Ob und gegebenenfalls inwiefern weiterhin ein Anspruch auf IV-Rentenleistungen sowie auf eine Hilflosenentschädigung besteht (oder nicht), hat die Vorinstanz im hängigen Hauptverfahren abzuklären und zu entscheiden. Gegen die künftigen Verfügungen der IV-Stelle im Hauptverfahren wird der Versicherten der Rechtsweg offenstehen. Dem vorliegenden Ergebnis entsprechend erübrigt es sich, auf die Erkenntnisse der Observation näher einzugehen. Vielmehr wird darauf gegebenenfalls im Hauptverfahren zurückzukommen sein.
5. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren (abweichend von Art. 61 lit. a ATSG) bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Dementsprechend werden die Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin auferlegt.
6. Was die Rechtsmittelbelehrung anbelangt ist fraglich, ob gegen den vorliegenden Entscheid Beschwerde beim Bundesgericht erhoben werden kann, weil es sich nicht um einen Endentscheid handelt und der bloss vorläufige Entzug
finanzieller Leistungen in der Regel keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil zur Folge hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_591/2013 vom 4.9.2013). Um allen Eventualitäten gerecht zu werden, wird dieser Entscheid dennoch mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen, wobei die Beschwerdeführerin daraus im Hinblick auf einen möglichen Weiterzug nichts zu ihren Gunsten ableiten kann.
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.
Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 500.-- festgelegt und der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie hat einen Kostenvorschuss in gleicher Höhe bezahlt, so dass die Rechnung ausgeglichen ist.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde * in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG; SR 173.110; siehe auch Erw. 6).
Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde * erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG).
Zustellung an:
den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (2/R)
die Vorinstanz (R, inkl. Eingabe der Beschwerdeführerin vom 10.1.2022)
und das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV, 3003 Bern (A).
Schwyz, 14. Januar 2022
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident:
Die a.o. Gerichtsschreiberin:
*Anforderungen an die Beschwerdeschrift
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
Versand:
14. Januar 2022
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