I 2021 72
Entscheid vom 13. Dezember 2021
Besetzung
Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident
Dr.med. Bernhard Zumsteg, Richter Dr.med. Urs Gössi, Richter
lic.iur. Anna Maria Rüesch, Gerichtsschreiberin
Parteien
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________ AG,
Vorinstanz,
vertreten durch Rechtsanwältin lic.iur. C.________,
Gegenstand
Unfallversicherung (Zwischenverfügung betreffend Gutachtenauftrag)
Sachverhalt:
A. A.________ (Jg. 1969) ist Eigentümerin und Geschäftsführerin der D.________ AG und als solche bei der B.________ AG (nachfolgend B.________) obligatorisch unfallversichert. Ebenfalls bei der B.________ hat die Arbeitgeberin eine Kollektivkrankentaggeldversicherung abgeschlossen.
B.1 Am Morgen des 28. August 2019 suchte A.________ ihre Ärztin auf. Sie klagte über Durchschlafstörung, Verspannungsgefühl des gesamten Körpers, Punctum maximum im Nacken bds., immer wiederkehrende Kopfschmerzen und starke psychische Belastung aufgrund einer Lärmstörung durch Abriss des Nachbargebäudes. Die behandelnde Ärztin stellte die Diagnose einer psychischen Überlastung und attestierte A.________ eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (nachfolgend AUF) vom 28. August 2019 bis 30. September 2019.
B.2 Nach Rückkehr von der Arztkonsultation zu ihrem Wohn- und Arbeitsort parkte A.________ ihren Wagen vor dem Haus, blieb im Wagen sitzen und telefonierte noch, als ein rangierendes Drittfahrzeug gegen ihr Auto stiess. Noch am selben Tag um 17 Uhr suchte A.________ erneut ihre Ärztin auf, welche den Dokumentationsbogen für Erstkonsultation nach kranio-zervikalem Beschleunigungstrauma ausfüllte. Eine Therapie wurde nicht angeordnet. Weiter hielt die Ärztin fest: "Wäre Frau A.________ nicht aus einem weiteren Grund krankgeschrieben, dann wäre die Ausstellung einer AUF für zumindest die folgenden 3-5 Tage erfolgt".
C.1 In der Folge war die Leistungspflicht des Unfallversicherers strittig. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2019 stellte die B.________ fest, zwischen dem Ereignis vom 28. August 2019 und den geltend gemachten Beschwerden und Arbeitsunfähigkeit bestehe keine natürliche Kausalität; die Leistungen gemäss UVG würden deshalb per 2. September 2019 eingestellt. Eine dagegen erhobene Einsprache wies die B.________ mit Einspracheentscheid vom 4. August 2020 ab.
C.2 Am 3. September 2020 reichte A.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein. Mit VGE I 2020 70 vom 17. Mai 2021 hiess das Gericht die Beschwerde teilweise gut. Der Einspracheentscheid vom 4. August 2020 wurde aufgehoben und die Sache zur weiteren Beurteilung und neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
D.1 Noch bevor über die erwähnte Beschwerde entschieden wurde, erlitt A.________ am 11. März 2021 einen neuerlichen Autounfall. Sie wurde gleichentags ärztlich untersucht, wobei ihr der Arzt eine vollständige Arbeitsunfähigkeit ab dem 11. März 2021 attestierte.
D.2 Die B.________ gelangte für eine medizinische Prüfung des neuen Falles an ihren beratenden Arzt. Gestützt auf dessen Beurteilung teilte sie A.________ am 23. Juni 2021 mit, zur Klärung sei eine MRI-Untersuchung notwendig, für welche sie gestützt auf Art. 43 Abs. 3 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) vom 6. Oktober 2000 Hand zu bieten habe. Es wurde ihr - unter Androhung von Folgen gemäss Art. 43 Abs. 3 ATSG - eine Frist gesetzt, um die MRI-Untersuchung zu vereinbaren. Taggelder würden noch bis am 11. Juni 2021 ausgerichtet, darüber hinaus ohne MRI-Untersuchung hingegen nicht (Bf-act. 6). Am 30. Juni 2021 nahm A.________ Stellung zur Aufforderung der B.________ sowie zur Beurteilung des beratenden Arztes. Sie lehnte die Durchführung einer MRI-Untersuchung ab; ihrer Mitwirkungspflicht sei sie nachgekommen (Bf-act. 7).
E. Mit Schreiben vom 3. August 2021 informierte die B.________ A.________ über die Absicht, betreffend die Ereignisse vom 28. August 2019 und 11. März 2021 bei der E.________ GmbH oder F.________ (________) ein neutrales Gutachten in den Disziplinen Orthopädie, Neurologie, Neuropsychologie und Psychiatrie einzuholen. Unterbreitet wurde ebenso der Entwurf eines Fragenkataloges. A.________ wurde Gelegenheit eingeräumt, sich zu den Gutachterstellen, den Personalien und zum Fragenkatalog zu äussern. Zudem wurde ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren betreffend MRI-Untersuchung eingeleitet, indem A.________ eine Frist bis 27. August 2021 angesetzt wurde, um eine MRI-Untersuchung zu vereinbaren (Bf-act. 27). Am 17. August 2021 nahm A.________ Stellung. Sie kritisierte das Vorgehen der B.________, stellte diverse Fragen, lehnte eine Begutachtung ab und ebenso eine MRI-Untersuchung, verlangte gleichzeitig eine Fristerstreckung von 30 Tagen, um nach Erhalt weiterer Auskünfte Stellung nehmen zu können (Bf-act. 3).
F. Mit Zwischenverfügung vom 22. September 2021 beschloss die B.________:
1. Mit der Durchführung der polydisziplinären Begutachtung wird die Gutachterstelle E.________ beauftragt.
2. Die Untersuchungen werden voraussichtlich durch folgende Spezialisten durchgeführt:
Orthopädie: Dr.med. G.________
Neurologie: Dr.med. H.________
Neuropsychologie: Lic.phil. I.________
Psychiatrie: Dr.med. J.________
2.[sic] Die endgültige Auswahl der Disziplinen ist der Gutachterstelle überlassen.
G. Am 18. Oktober 2021 reicht A.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz fristgerecht Beschwerde ein mit den Rechtsbegehren:
Basierend auf meinen bisherigen Ausführungen, die punktuell mit direktem Rechtsbezug hinterlegt worden sind, lautet mein Rechtsbegehren wie folgt:
3.1 Die Zwischenverfügung der B.________ sei aufgrund der verflossenen sechs Monate-Frist nach dem Unfall aufzuheben, gemäss BGE 134 V 109.
Eventualiter:
3.2 Die Zwischenverfügung der B.________ sei aufzuheben und gemäss Ihren Erwägungen neu zu beurteilen sowie an die B.________ zurückzuweisen.
3.3 Kosten zu Lasten der B.________.
H. Mit Eingabe vom 24. November 2021 beantragt die Vorinstanz:
1. Das Verfahren I 2021 72 ist auf die Eintretensfrage zu beschränken.
2. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten.
3. Die Frist zur Einreichung der Vernehmlassung ist abzunehmen, evt. nach dem Entscheid über die Eintretensfrage neu anzusetzen, damit sich die Beschwerdegegnerin zur Sache äussern könnte.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.1 Vor Erlass eines Entscheides prüft das Verwaltungsgericht von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen für einen Sachentscheid erfüllt sind. Es prüft u.a. die Zuständigkeit, die Rechtsmittelbefugnis, die Zulässigkeit des Rechtsmittels, die frist- und formgerechte Geltendmachung des Rechtsanspruches sowie die Rechtshängigkeit oder das Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheides in der gleichen Sache (vgl. § 27 Abs. 1 lit. a, d, e, f, g Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRP, SRSZ 234.110). Ist eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, trifft das Gericht einen Nichteintretensentscheid (§ 27 Abs. 2 VRP).
1.2 Die Vorinstanz plädiert auf Nichteintreten. Mit Zwischenverfügung vom
22. September 2021 habe sie die E.________ als Gutachterstelle eingesetzt und mitgeteilt, welche Fachpersonen die Begutachtung voraussichtlich durchführen würden. Ein Rechtsmittel gegen eine Zwischenverfügung sei nur in den unter § 36 Abs. 1 lit. b VRP aufgeführten Sachverhalten zulässig. In § 36 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 würden Ausschliessungs- und Ablehnungsbegehren gemäss § 4 VRP genannt und diese Norm erkläre die Bestimmungen über den Ausstand im Justizgesetz (JG; SRSZ 231.110) vom 18. November 2009 im Verfahren vor Verwaltungsgericht als anwendbar. Das JG seinerseits verweise bezüglich Ausstandsgründe auf die Schweizerische Zivilprozessordnung (Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272) vom 19. Dezember 2008. Einen Ausstandsgrund nach Art. 47 ZPO mache die Beschwerdeführerin weder im rechtlichen Gehör vom 17. August 2021 noch in der Beschwerde vom 18. Oktober 2021 geltend. Auch mit der Kritik an den ausgewählten Fachrichtungen würden keine Ausstandsgründe geltend gemacht. Die Kritik der Beschwerdeführerin betreffend 'nicht wieder gutzumachenden Nachteil' betreffe die Anordnung der Begutachtung als solche, was indes nicht Gegenstand der Zwischenverfügung sei. Die Beschwerdeführerin gehe fälschlicherweise davon aus, Gegenstand der Zwischenverfügung sei die Anordnung der Begutachtung. Dieser komme rechtsprechungsgemäss jedoch kein Verfügungscharakter zu. Zulässig seien einzig Einwendungen bezüglich der gesetzlichen Ausstandsgründe (BGE 132 V 93 Erw. 5 und 6). Die Beschwerdeführerin mache überhaupt keine Ausstandsgründe geltend.
1.3.1 Die von der Vorinstanz zitierte Rechtsprechung wurde indes vom Bundesgericht mit BGE 137 V 210 geändert. Die Anordnung eines mono- oder auch bidisziplinären Administrativgutachtens ist (bei fehlendem Konsens) nach neuer Rechtsprechung in die Form eines Zwischenentscheids zu kleiden, welcher seinerseits beim kantonalen Gericht anfechtbar ist (BGE 137 V 210 Erw. 3.4.2.6 f.; BGE 139 V 349). Vor Anhandnahme der Begutachtung ist den Versicherten der Fragenkatalog zu unterbreiten; gleichzeitig ist ihnen das rechtliche Gehör zu gewähren und Gelegenheit zu geben, Zusatzfragen zu stellen (BGE 137 V 210 Erw. 3.4.2.9, S. 258 ff.). Mit BGE 138 V 318 Erw. 6.1.4 stellte das Bundesgericht fest, dies gelte nicht nur im Bereich der IV, sondern ebenso für die Unfallversicherung; auch hier sei - bei Uneinigkeit - eine Begutachtung durch eine beim kantonalen Versicherungsgericht anfechtbare Zwischenverfügung anzuordnen. Das Bundesgericht erwog, die Eintretensvoraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren sei bei der Gutachtenanordnung ohne weiteres zu bejahen (BGE 137 V 210 Erw. 3.4.2.7; vgl. auch VGE I 2018 16 vom 14.3.2018 Erw. 2).
1.3.2 Damit steht fest, dass es sich bei der Anordnung eines Gutachtens um einen Zwischenentscheid handelt. Zudem ist laut Bundesgericht die Eintretens-voraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren zu bejahen (BGE 137 V 210 Erw. 3.4.2.7), womit es sich um einen anfechtbaren Zwischenentscheid handelt (vgl. § 36 Abs. 1 Ziff. 6 VRP).
1.4 Tatsächlich fällt auf, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung nicht die Begutachtung selbst ausdrücklich anordnet, sondern die Gutachterstelle bezeichnet. Zum einen aber wäre eine fehlende anfechtbare Anordnung der Begutachtung ohnehin ein Mangel und zum andern erscheint es nicht zweckmässig, eine Begutachtungsstelle zu bezeichnen, ohne dass nicht auch die Begutachtung selbst angeordnet wäre. Die Zwischenverfügung vom 22. September 2021 ist daher ohne weiteres auch als Anordnung der Begutachtung der Beschwerdeführerin zu werten. Diese kann vor Verwaltungsgericht angefochten werden. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist die Eintretensvoraussetzung der anfechtbaren Zwischenverfügung somit gegeben. Die Beschwerdeführerin kann nicht bloss Ausstands- und Ablehnungsgründe geltend machen, sondern die Begutachtung als solche anfechten.
Der vorinstanzliche Antrag auf Nichteintreten ist damit abzuweisen.
2. Ist auf die Beschwerde einzutreten, ersucht die Vorinstanz um Fristansetzung, um sich zur Sache äussern zu können. In casu kann indes auf einen weiteren Schriftenwechsel verzichtet werden, da sich die Beschwerde - wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird - ohnehin als unbegründet erweist.
3.1 Vorauszuschicken ist, dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens die Anordnung der Begutachtung der Beschwerdeführerin durch die E.________ mit namentlich bezeichneten Spezialisten ist. Soweit sich die Beschwerdeführerin ausschweifend zu ihrer Betreuung durch die Vorinstanz, zur Kündigung der Versicherungsverträge durch die Vorinstanz, zur Schadenabwicklung durch Drittversicherer oder zu Schuldfragen bezüglich erlittener Unfälle und anderem äussert, so bildet all dies weder Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, noch ist es zweckdienlich für die Beurteilung der Rechtmässigkeit der Anordnung eines Gutachtens. Es ist darauf nicht weiter einzugehen.
3.2 Sodann gilt es zunächst auf die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs einzugehen, da dies formeller Natur ist (BGE 142 I 188 Erw. 3). Aus den von der Beschwerdeführerin eingereichten Akten ergibt sich, dass die Vorinstanz die Beschwerdeführerin über die jeweiligen Schritte informiert hat und die Beschwerdeführerin sich durchaus äussern konnte. In der Regel hat die Beschwerdeführerin dabei das vorinstanzliche Vorgehen kritisiert und Fragen aufgeworfen, jedoch nicht konzis Stellung genommen. Dies gilt insbesondere auch in Bezug auf die vorliegend strittige Begutachtungsfrage.
Mit Schreiben vom 3. August 2021 hat die Vorinstanz über ihre Absicht informiert, die Beschwerdeführerin gutachterlich untersuchen zu lassen (Bf-act. 27). Die Begutachtung wurde begründet mit den bestehenden medizinischen Unterlagen und der bisherigen Korrespondenz. In Anbetracht der stetigen Meinungsverschiedenheiten (wie auch vor dem Hintergrund des Rückweisungsentscheides VGE I 2020 70 vom 17.5.2021) ist dies nachvollziehbar. Vorgeschlagen wurden zwei verschiedene Gutachterstellen mit namentlich genannten Gutachtern. Der Beschwerdeführerin wurde somit transparent offengelegt, wer für das Gutachten in Frage kommt und sie erhielt die Möglichkeit, auf die Auswahl wesentlichen Einfluss zu nehmen (vgl. BGE 146 V 9). Das Schreiben enthielt zudem den Entwurf eines Fragenkataloges. Auch hierzu konnte sich die Beschwerdeführerin äussern und sie wurde explizit eingeladen, Zusatzfragen zu stellen.
Am 17. August 2021 nahm die Beschwerdeführerin Stellung (Bf-act. 3). Dabei äusserte sie erneut lediglich allgemeine Kritik am Vorgehen der Vorinstanz und sie erklärte, weshalb keine Begutachtung notwendig sei. Sie kritisierte zwar die Auswahl möglicher Gutachterstellen, die vorgeschlagenen Fachdisziplinen und die Gutachter, allerdings blieb die Kritik unsubstantiiert und auf Gegenfragen beschränkt. Zusatzfragen wurden keine formuliert. Konkrete Ausstandsgründe oder konkrete Hinweise auf mangelnde Fähigkeit wurden keine genannt. In der Folge hielt die Vorinstanz an der Begutachtung fest und verfügte dies mit der angefochtenen Zwischenverfügung. Dass die Beschwerdeführerin nicht miteinbezogen worden wäre, trifft nicht zu. Vielmehr hatte sie die Möglichkeit, sich konzis zur beabsichtigten Begutachtung zu äussern. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt mithin nicht vor.
3.3.1 In der Beschwerde vom 18. Oktober 2021 betont die Beschwerdeführerin mehrfach, sie habe unverschuldeterweise einen Unfallschaden erlitten, für welchen die Vorinstanz leistungspflichtig sei. Eine Beschwerde gegen die Leistungsverweigerung habe das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz gutgeheissen, die Umsetzung dieses Entscheides sei bis heute ausstehend, die Vorinstanz weigere sich zu Unrecht, für den unverschuldeten Unfallschaden aufzukommen.
Damit verkennt die Beschwerdeführerin die Bedeutung von VGE I 2020 70 vom 17. Mai 2021.
3.3.2 Das Verwaltungsgericht stellte im zitierten Entscheid u.a. fest, die Leistungspflicht eines Unfallversicherers setze voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang bestehe. Die Kausalität müsse mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststehen. Für das Gericht stand fest, dass es am 28. August 2019 um 12 Uhr auf dem Parkplatz der Liegenschaft der Beschwerdeführerin zu einer Kollision kam, wobei es sich um einen Zusammenstoss bagatellären Charakters mit geringer Wucht gehandelt habe, um einen leichten, wenig intensiven Unfall (Erw. 4.6 und 7.2). Rechtsprechungsgemäss könne aber aus medizinischer Sicht selbst bei scheinbar harmlosen Auffahrunfällen nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass eine für die Gesundheitsbeeinträchtigung ursächliche HWS-Verletzung vorliege. Umso wesentlicher sei es in solchen Fällen, dass die ärztliche Beurteilung nachvollziehbar und schlüssig auf die konkurrierenden Ursachen eingehe und begründet aufzeige, dass die unfallfremde Ursache mit überwiegender Wahrscheinlichkeit allein verantwortlich für das Beschwerdebild zeichne (Erw. 7.1). Diesen Vorgaben vermochte die Beurteilung der die Vorinstanz beratenden Ärztin nicht zu genügen. Ihr Bericht war äusserst knapp, enthielt kaum eine Begründung und setzte sich mit den wesentlichen Akten, etwa zur Vorerkrankung der Beschwerdeführerin, nicht auseinander. Das Gericht stellte daher zusammenfassend fest, dass mehr als nur geringe Zweifel an der überaus kurzen Beurteilung der beratenden Ärztin bestünden, weshalb die Vorinstanz zu Unrecht darauf abgestellt habe. Weil zudem keine organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen nachgewiesen waren, ergänzte das Gericht, die Vorinstanz habe die Frage der adäquaten Kausalität zu Unrecht ungeprüft gelassen. Entsprechend wurde der angefochtene Einspracheentscheid aufgehoben und die Sache für weitere Abklärungen und neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Mithin hat das Verwaltungsgericht bloss den (leichten, wenig intensiven) Unfall vom 28. August 2019 bestätigt, jedoch keinerlei Aussagen zu einer unfallkausalen Gesundheitsbeeinträchtigung gemacht. Mitnichten stellte das Verwaltungsgericht fest, der Unfall habe die Beschwerdeführerin unverschuldet in ihrer Gesundheit geschädigt und für diesen Schaden habe die Vorinstanz aufzukommen. Das Gericht stellte einzig fest, die Vorinstanz habe ihre Leistungspflicht zu Unrecht basierend auf der Beurteilung der sie beratenden Ärztin abgelehnt, weil diese Beurteilung nicht beweiskräftig war.
Die Vorinstanz wurde aufgefordert, die noch ungeklärte Frage, ob das Ereignis vom 28. August 2019 zumindest teilursächlich war für die geklagten Gesundheitsbeschwerden oder ob für das Beschwerdebild unfallfremde Ursachen allein verantwortlich sind, resp. den Wegfall jeglicher Unfallkausalität mittels ärztlicher Beurteilung, der volle Beweiskraft zuzukommen vermag, zu beantworten.
3.3.3 Der Vorfall vom 11. März 2021 war im zitierten Entscheid wohl erwähnt (Erw. 5.15). Dies aber einzig der vollständigen Sachverhaltsdarstellung wegen. Ob es sich dabei um einen Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG handelte, ob die Beschwerdeführerin Unfallfolgen davontrug und ggfs. welche, war nicht Gegenstand jenes Entscheides. Das Gericht äusserte sich hierzu nicht.
3.3.4 Hingegen hat das Gericht nicht nur die Vorinstanz mit weiteren Abklärungen beauftragt, sondern gleichzeitig auch die Beschwerdeführerin auf ihre Mitwirkungspflicht hingewiesen. Das Gericht schrieb explizit: "Wirkt sie [die Beschwerdeführerin] bei den weiteren Abklärungen nicht im geforderten Masse mit, indem etwa von der Vorinstanz angeordnete persönliche Untersuchungen abgelehnt werden, so kann die Vorinstanz Rechtsfolgen gemäss Art. 43 Abs. 3 ATSG beschliessen" (Erw. 7.8).
3.4 In Gutheissung der Beschwerde vom 3. September 2020 hatte das Verwaltungsgericht die Vorinstanz somit - entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin - nicht zur Leistung von Versicherungsleistungen verpflichtet, sondern zur Einholung weiterer ärztlicher Beurteilungen, denen voller Beweiswert zuzukommen vermag. Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten bzw. der Anamnese abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Fachperson begründet sind (BGE 134 V 231 Erw. 5.1). Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens der UVG-Versicherer eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die umfassenden Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 Erw. 1.3.4).
Nachdem die Vorinstanz zu Unrecht auf eine Beurteilung einer sie beratenden Ärztin abgestellt hatte, drängte es sich vorliegend geradezu auf, dass die Vorinstanz für die zu klärenden Fragen ein Gutachten von externen Spezialärzten nach Art. 44 ATSG einholt. Das Vorgehen der Vorinstanz ist daher nicht zu beanstanden.
3.5 Die Beschwerdeführerin greift verschiedentlich die Thematik der den Gutachtern zur Verfügung zu stellenden ärztlichen Berichte auf. Es versteht sich diesbezüglich von selbst, dass die Vorinstanz der Gutachterstelle die umfassenden medizinischen Akten zu übergeben hat. Denn beweiskräftig ist ein Gutachten nur, wenn es in Kenntnis der Vorakten bzw. Anamnese ergeht (BGE 134 V 231 Erw. 5.1). In diesem Sinne liegt es im ureigenen Interesse der Vorinstanz, die Gutachterstelle umfassend zu dokumentieren, will sie nicht riskieren, dass dem Gutachten die Beweiskraft abgesprochen wird. In diesem Sinne ist vorliegend nicht zu beurteilen, ob das erst noch zu erstellende Gutachten überhaupt vollständig, nachvollziehbar und schlüssig sein kann. Schliesslich versteht sich von selbst, dass die Beschwerdeführerin gestützt auf das Akteneinsichtsrecht (Art. 47 ATSG) Anrecht auf Einsicht in die der Gutachterstelle übergebenen Akten hat. Dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin dieses Recht verweigert hätte oder zu verweigern gedenkt, ergibt sich nicht aus den Akten.
3.6 Die Beschwerdeführerin stellt auch die für die Begutachtung vorgesehenen Fachdisziplinen in Frage. Ohne ihre Vorwürfe zu substantiieren, wirft sie der Vorinstanz sinngemäss vor, die Disziplinen willkürlich zusammengestellt zu haben. Der Vorwurf geht indes fehl.
Dem VGE I 2020 70 vom 17. Mai 2021 lässt sich entnehmen, dass die behandelnde Ärztin nach der Konsultation der Beschwerdeführerin vor dem Unfall am 28. August 2019 als behandeltes Problem eine psychovegetative Erschöpfung dokumentierte (Erw. 5.1.1), als Diagnose nannte sie eine psychische Überlastung (Erw. 5.1.3). Nach dem Unfall vom gleichen Tag füllte die Ärztin einen Dokumentationsbogen für Erstkonsultation nach kranio-zervikalem Beschleuni-gungstrauma aus und kreuzte ein HWS-Distorsionstrauma Grad II als Verdachtsdiagnose und als Diagnose an (Erw. 5.2.2). Im November 2019 stellte sie die Diagnose HWS-Schleudertrauma (Erw. 5.7). Die beratende Ärztin (und mit dieser die Vorinstanz) bestritt das Vorliegen eines Schleudertraumas (Erw. 6.5). Mithin ist insbesondere auch strittig, ob die Beschwerdeführerin überhaupt ein HWS-Distorsionstrauma erlitt.
Auch beim Unfall vom 11. März 2021 - der nicht Gegenstand des zitierten Entscheides bildete - handelte es sich um einen Auffahrunfall. Wiederum stellte sich die Frage des Vorliegens einer HWS-Distorsion (vgl. Bf-act. 6).
Beim Schleudertrauma handelt es sich um ein komplexes Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung usw.. Seine psychischen und physischen Komponenten sind dabei nicht leicht zu differenzieren (BGE 134 V 109 Erw. 6.2.1).
Zur Klärung der strittigen Fragen ist es angesichts des komplexen Beschwerdebildes geradezu angezeigt, ein polydisziplinäres Gutachten einzuholen. Die von der Vorinstanz genannten Disziplinen der Orthopädie (Wissenschaft des Stütz- und Bewegungsapparat), der Neurologie (Wissenschaft des Nervensystems), der Neuropsychologie (die sich mit den Funktionen des Gehirns beschäftigt) und der Psychiatrie (die sich mit der Vorbeugung, Diagnostik und Behandlung psychischer Störungen beschäftigt) sind geeignet, für die zur Klärung des Beschwerdebildes relevanten Befunde zu erheben und Diagnosen zu stellen. Kommt hinzu, dass gemäss Zwischenverfügung die Gutachterstelle die endgültige Auswahl der Disziplinen treffen soll. Zudem steht es Gutachtern frei, weitere Fachpersonen beizuziehen (vgl. BGE 146 V 9).
3.7 Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz vor, in nicht nachvollziehbarer Weise den Gutachtern die Fragen nach Anamnese, Beschwerden, Befunde und Diagnose zu stellen (vgl. Fragenkatalog Bf-act. 27). Es sei nicht nachvollziehbar, wie die Vorinstanz ein Gutachten in Auftrag geben und Fachdisziplinen bezeichnen wolle, wenn sie sich selbst über die Diagnose nicht im Klaren sei und die Diagnosestellung den Gutachtern überlasse. Dieser Vorwurf ist unhaltbar.
Dokumentiert sind zwei Auffahrunfälle. Aktenkundig ist ebenso die Diagnose einer HWS-Distorsion Grad II (durch die behandelnde Ärztin) und deren Bestreitung durch die beratende Ärztin. Im Raum steht ebenso die Diagnose einer psychischen Überlastung. Strittig ist gerade auch die Diagnose (vgl. zuvor Erw. 3.6), wobei - wie erwähnt - ein diffuses Beschwerdebild gegeben ist. Aus diesem Grunde rechtfertigt sich denn auch ein polydisziplinäres Gutachten. Es muss gerade Auftrag der Gutachter sein - anhand der vorliegenden medizinischen Akten (welche sich selbstverständlich auch zu Diagnosen äussern und die der Vorinstanz bekannt sind) sowie ergänzender Abklärungen (etwa der Bildgebung) und persönlicher Untersuchungen - eine Anamnese und Befunde zu erheben sowie eine Diagnose zu stellen. Neben der Beantwortung der fallspezifischen Fragen gehört dies geradezu zum Kernauftrag eines umfassenden Gutachtens (vgl. Furrer, Rechtliche und praktische Aspekte auf dem Weg zum Gerichtsgutachten in der Invalidenversicherung, SZS 2019 S. 3 ff., S.9; Rüedi, Erwartungen des Sozialversicherungsrichters an den Arzt, in: Riemer Kafka [Hrsg.], Medizinische Gutachten, 2005, S. 77).
3.8 Die Beschwerdeführerin verweist auf Arbeitsunfähigkeitsatteste ihres behandelnden Arztes. Damit sei der Nachweis erbracht und eine Begutachtung nicht notwendig. Dem kann nicht gefolgt werden.
Vorab ist auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, wonach behandelnde Ärzte in Zweifelsfällen mitunter eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (Urteil BGer 8C_68/2020 vom 11.3.2020 Erw. 5.1). Sodann werden entsprechende Arztzeugnisse regelmässig ohne Begründung ausgestellt, weshalb allein gestützt auf diese eine Beurteilung der Leistungspflicht ausgeschlossen ist. Was das Einholen von Auskünften beim behandelnden Arzt anbelangt, kann auf die vorerwähnte Erfahrungstatsache verwiesen werden, weshalb regelmässig weitere Abklärungen notwendig sind. Schliesslich setzt sich ein behandelnder Arzt mit der in der Unfallversicherung zentralen Frage der Kausalität in aller Regel nicht auseinander. Weitere Abklärungen sind daher notwendig und müssen durch den Unfallversicherer aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG) getätigt werden.
Vorliegend sticht sodann ins Auge, dass das Arbeitsunfähigkeitszeugnis von Dr.med. K.________ vom 15. März 2021 damit begründet wird, der Beschwerdeführerin werde "auf Grund meiner Untersuchung folgende Arbeitsunfähigkeit bescheinigt", wogegen derselbe Arzt am 22. und 30. März 2021 ausführt, die Arbeitsunfähigkeit werde "nach Angaben des/r Patienten/in bescheinigt" (Bf-act. 17). Die Zeugnisse von Dr.med. L.________ enthalten diesbezüglich überhaupt keine Begründung (Bf-act. 18). Die Beweiskraft dieser Zeugnisse ist daher gering (vgl. Urteil BGer 4A_12/2020 vom 2.6.2021 Erw. 4.1). Ausführlicher sind zwar die ärztlichen Berichte (Bf-act. 19); es ist jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, gestützt auf diese Berichte über die Leistungspflicht zu befinden. Die angeordnete Begutachtung vermögen diese mitnichten nicht in Frage zu stellen. Es wird den Gutachtern obliegen, die von den behandelnden Ärzten ausgestellten Berichte und Zeugnisse in die Begutachtung miteinzubeziehen und entsprechend zu würdigen.
3.9 Wenn die Beschwerdeführerin geltend macht, ein Gutachten hätte innert sechs Monaten seit Unfall (11.3.2021) durchgeführt werden müssen, weshalb die Anordnung durch die Vorinstanz zu spät erfolge und das Gutachten somit untauglich sei, so ist dem entgegen zu halten, dass VGE I 2020 70, mit welchem die Vorinstanz zu weiteren Abklärungen angehalten wurde, am 17. Mai 2021 erging, am 25. Mai 2021 versandt wurde und erst 30 Tage nach Zustellung in Rechtskraft erwuchs, dass die Vorinstanz die Beschwerdeführerin seit Juni 2021 zu einer MRT-Untersuchung anhielt und im August 2021 das Gutachten anordnen wollte, die Umsetzung bislang jedoch an der Opposition der Beschwerdeführerin gescheitert ist. Notwendige, auch vom Verwaltungsgericht mit VGE I 2020 70 vom 17. Mai 2021 verlangte weiterführende ärztliche Abklärungen wurden damit insbesondere durch die Beschwerdeführerin verhindert. Wie bereits im zitierten Entscheid ist sie wiederum explizit auf ihre Mitwirkungspflicht hinzuweisen. Dieser ist sie entgegen ihren ausladenden Ausführungen in der Beschwerdeschrift bislang nicht ausreichend nachgekommen.
3.10 Unbegründet ist zudem die Verweigerung der MRI-Untersuchung. Diese bildet zwar nicht Gegenstand der Anordnung der Begutachtung und damit nicht Streitgegenstand. Da jedoch nicht auszuschliessen ist, dass die Gutachter die Durchführung einer MRI-Untersuchung veranlassen könnten, sind nachfolgende Ausführungen dennoch angezeigt.
3.10.1 Der Unfallversicherer ist nur für Gesundheitsbeschwerden leistungspflichtig, die natürlich und adäquat unfallkausal sind (BGE 134 V 109 Erw. 2.1). Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Als adäquate Ursache eines Erfolges hat ein Ereignis zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen. Die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers spielt bei organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate und natürliche Kausalität weitgehend decken (BGE 134 V 109 Erw. 2). Unfallfolgen sind dann organisch objektiv ausgewiesen, wenn die Untersuchungsergebnisse objektivierbar sind, d.h. reproduzierbar und von der Person des Untersuchenden und den Angaben des Patienten unabhängig sind. Von organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen kann somit erst dann gesprochen werden, wenn die erhobenen Befunde mit apparativen/ bildgebenden Abklärungen bestätigt wurden und die hierbei angewendeten Untersuchungsmethoden wissenschaftlich anerkannt sind (BGE 138 V 248 Erw. 5.1). Damit aber kommt der Bildgebung, namentlich auch der MRI-Untersuchung, entscheidende Bedeutung zu für die Frage, ob organisch objektiv ausgewiesene Unfallfolgen vorliegen oder nicht.
Nichts Anderes kann die Beschwerdeführerin aus dem von ihr zitierten BGE 134 V 109 ableiten. Darin stellte das Bundesgericht fest, es seien derzeit keine neuen Untersuchungsmethoden ersichtlich (mithin auch nicht eine MRT-Untersuchung), welche in wissenschaftlich anerkannter Weise den bislang nicht möglichen Nachweis von organischen Störungen im Bereich von HWS (bei Unfall mit Schleudertrauma resp. äquivalenter Verletzung) oder Schädel-Hirn-Trauma gestatten würden (BGE 134 V 109 Erw. 7.2). Damit aber wird nur gesagt, dass ein Schleudertrauma auch gegeben sein kann, wenn bildgebend keine organische Störung nachweisbar ist. Nicht gesagt wird damit, es entbehre jeglicher Notwendigkeit, die Frage nach objektivierbaren organischen Störungen zu beantworten. Soll die Ursache geklagter Beschwerden umfassend untersucht werden, gehört das Bestätigen oder Ausschliessen struktureller Schäden in der Regel dazu. Dies erfolgt regelmässig mittels MRT oder anderer bildgebender Diagnostik. Mithin geht es nicht darum, mittels MRT-Untersuchung ein HWS-Distorsionstrauma zu belegen oder auszuschliessen oder die Kausalitätsfrage zu beantworten. Sie ist vielmehr Teil der allgemeinen Diagnostik, um die Ursachen der geklagten Beschwerden zu ergründen. Zudem hat die Vorinstanz der Beschwerdeführerin im Schreiben vom 23. Juni 2021 die Begründung geliefert, weshalb eine MRT-Untersuchung angezeigt ist (vgl. Bf-act. 6). Demgemäss ist es gerade auch bei HWS-Distorsionen entscheidend, ob strukturelle Schädigungen vorliegen oder nicht.
Soweit die Beschwerdeführerin auf BGE 134 V 231 verweist, ist dieser nicht einschlägig, behandelt der Entscheid doch die Frage des Beweiswertes von mittels funktioneller Magnetresonanztomographie (fMRT) erhobenen Befunde, was eine andere diagnostische Methode ist.
3.10.2 Für die Beschwerdeführerin besteht eine Mitwirkungspflicht für ärztliche oder fachliche Untersuchungen, die für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind (Art. 43 Abs. 2 ATSG).
Kommen die Gutachter zum Schluss, für eine umfassende Erfüllung des Gutachtenauftrages sei auch eine MRT-Untersuchung durchzuführen, so verlangt die Mitwirkungspflicht von der Beschwerdeführerin, sich zumutbaren Untersuchungen zu unterziehen. Denn wenn die Untersuchung durch die Gutachter angeordnet wird, ist davon auszugehen, dass sie notwendig ist (vgl. Art. 43 Abs. 2 ATSG).
Die zweite Voraussetzung der Zumutbarkeit ist objektiv und subjektiv zu verstehen. Es geht darum, in einer objektiven Betrachtung subjektive Umstände (wie Alter, Gesundheitszustand, bisherige Erfahrungen mit Abklärungen) dahingehend zu würdigen, ob sie die Untersuchung (konkret die MRT-Untersuchung) zulassen oder nicht (Kieser, Kommentar ATSG, 3. Auflage, Art 43 Rz. 82). Rechtsprechungsgemäss sind dabei die üblichen Untersuchungen im Rahmen einer medizinischen Begutachtung ohne konkret entgegenstehende Umstände generell als zumutbar zu erachten (Urteil EVGer U 31/07 vom 7.12.2007 Erw. 5).
Die Beschwerdeführerin bringt einzig allgemein vor, eine MRI-Untersuchung sei eine schädigende Untersuchung. Sie unterlässt es aber darzulegen, worin konkret für sie das Risiko besteht, sich mittels Magnetresonanztomographie untersuchen zu lassen. Ob ein Untersuch mit Kontrastmittel notwendig sein wird (was ggfs. mit einer Unverträglichkeit verbunden sein könnte) oder nicht, steht noch nicht fest und dürfte mit den Gutachtern/ Radiologen besprechbar sein. Die von der Beschwerdeführerin vorgetragenen, lediglich allgemeinen gehaltenen Ausführungen vermögen keine Unzumutbarkeit nachzuweisen.
4. Wenn die Beschwerdeführerin der Vorinstanz vorwirft, den VGE I 2020 70 noch nicht umgesetzt zu haben, so ist dem abschliessend zu entgegnen, dass dies u.a. auch auf das Verhalten der Beschwerdeführerin zurückzuführen ist, zumal die Vorinstanz mit dem Verwaltungsgerichtsentscheid verpflichtet wurde, weitere Abklärungen zu treffen, namentlich beweiskräftige ärztliche Beurteilungen einzuholen, und die Vorinstanz genau dies umzusetzen versucht, indem sie ein Gutachten einholen wollte. Die Beschwerdeführerin bringt nichts vor, was dieses Vorgehen als nicht notwendig und/ oder unzumutbar erscheinen liesse.
5. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
6. Es werden keine Kosten erhoben (Art. 61 lit. fbis ATSG).
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde * in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).
Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde * erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG).
Zustellung an:
die Beschwerdeführerin (R; unter Beilage der Eingabe der Vorinstanz vom 24.11.2021)
die Rechtsvertreterin der Vorinstanz (2/R)
und das Bundesamt für Gesundheit, BAG, 3003 Bern (A).
Schwyz, 13. Dezember 2021
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident:
Die Gerichtsschreiberin:
*Anforderungen an die Beschwerdeschrift
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
Versand:
11. Januar 2022
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