I 2021 59
Entscheid vom 11. Februar 2022
Besetzung
lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident
Dr.med. Urs Gössi, Richter Dr.med. Pierre Lichtenhahn, Richter
MLaw Simone Höfliger, a.o. Gerichtsschreiberin
Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwältin PD Dr.iur. B.________,
gegen
IV-Stelle Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz,
Vorinstanz,
Gegenstand
Invalidenversicherung (Taggeld)
Sachverhalt:
A. A.________ (geb. __.__.1985) hat von Juli 2006 bis Juli 2010 eine Lehre als Maurer (mit Fähigkeitszeugnis) absolviert (IV-act. 1-5/9). In der Folge war er für diverse Firmen als Kundenmaurer tätig (IV-act. 10-1/3). Ab 1. August 2018 begann er eine Ausbildung als Elektroinstallateur (IV-act. 1-6/9 Ziff. 5.4).
B. Am 30. August 2019 ging bei der IV-Stelle eine Anmeldung für Bezug von Leistungen ein. Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen wurden wie folgt umschrieben: "Fuss, Knorpelschaden/ Lymphknoten Brustbereich" (IV-act. 1-6/9). Am 8. Oktober 2019 fand ein Abklärungsgespräch statt (IV-act. 11). Der RAD-Arzt Dr.med. C.________ (orthopäd. Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates) nahm am 6. Februar 2020 eine Beurteilung der medizinischen Aktenlage vor, welche auch eine Operation im Rahmen eines Non-Hodgkin-Lymphoms thematisierte (IV-act. 19). In einer weiteren Stellungnahme vom 7. Mai 2020 führte dieser RAD-Arzt u.a. aus, dass aufgrund der Fussdiagnose von einer drohenden Invalidität ausgegangen werden könne; zudem umschrieb er das empfohlene ergonomische Leistungsprofil (IV-act. 35).
C. Am 12. Mai 2020 teilte die IV-Stelle A.________ mit, dass Berufsberatung und eine Abklärung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten durch die IV gewährt werde (IV-act. 38). Nach weiteren Abklärungen (IV-act. 39ff.) erteilte die IV-Stelle am 6. Oktober 2020 Kostengutsprache für ein Aufbautraining in Form eines Praktikums bei der Firma D.________ AG in L.________ (IV-act. 46). Am 2. Juni 2021 unterzeichnete A.________ einen Lehrvertrag für eine Ausbildung zum Büroassistenten EBA (Fachrichtung Dienstleistung und Administration, vgl. IV-act. 50). Für diese Umschulung erteilte die IV-Stelle am 7. Juni 2021 eine entsprechende Kostengutsprache (IV-act. 52).
D. Mit Verfügung vom 14. Juli 2021 setzte die IV-Stelle das Taggeld für die Umschulung für die Zeit vom 1. August 2021 bis 31. Juli 2022 auf Fr. 72.20 sowie für die folgende Periode (1.8.2022 - 31.7.2023) auf Fr. 64.70 fest (IV-act. 54).
E. Gegen diese am 16. Juli 2021 eingegangene Verfügung reichte A.________ (unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes nach Art. 38 Abs. 4 lit. b i.V.m Art. 60 ATSG) fristgerecht am 14. September 2021 beim Verwaltungsgericht Beschwerde ein mit den folgenden Rechtsbegehren:
1. Die Verfügung vom 14. Juli 2021 sei aufzuheben.
2. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer vom
1. August 2021 bis zum 31. Juli 2022 ein Taggeld in Höhe von Fr. 175.10 auszurichten.
3. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer vom
1. August 2022 bis zum 31. Juli 2023 ein Taggeld in Höhe von Fr. 175.10, eventualiter in Höhe von Fr. 142.50 auszurichten.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin.
Mit Vernehmlassung vom 29. Oktober 2021 beantragte die IV-Stelle, in teilweiser Gutheissung der Beschwerde sei die Höhe des Taggeldanspruchs vom 1. August 2022 bis 31. Juli 2023 auf Fr. 142.50 festzusetzen. Im Übrigen sei die Beschwerde in Bestätigung der angefochtenen Verfügung abzuweisen, unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers.
Dazu nahm der Beschwerdeführer in einer Eingabe vom 14. Dezember 2021 Stellung. Die IV-Stelle verzichtete am 13. Januar 2022 auf die Erstattung von weiteren Bemerkungen.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.1 Versicherte haben während der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach Art. 8 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) vom 19. Juni 1959 Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie an wenigstens drei aufeinander folgenden Tagen wegen der Massnahmen verhindert sind, einer Arbeit nachzugehen, oder in ihrer gewohnten Tätigkeit zu mindestens 50 Prozent arbeitsunfähig sind (Art. 22 Abs. 1 IVG in der bis 31.12.2021 gültigen Fassung).
Anzufügen ist, dass der Gesetzgeber mit der Gesetzesrevision "Weiterentwicklung der IV" (WEIV) vom 19. Juni 2020 gewisse Bestimmungen des IVG geändert hat. In der seit dem 1. Januar 2022 geltenden Fassung von Art. 22 Abs. 1 IVG lautet der letzte, lit. b bezeichnete Teilsatz wie folgt: "in ihrer Erwerbstätigkeit zu mindestens 50 Prozent arbeitsunfähig sind." Gemäss den Übergangsbestimmungen zur IVG-Änderung vom 19. Juni 2020 werden Taggelder, die bei Inkrafttreten dieser Änderung nach bisherigem Recht ausgerichtet werden, weiter ausbezahlt bis zum Unterbruch oder Abschluss der Massnahme, aufgrund derer sie ausgerichtet werden. Nachdem im vorliegenden Fall unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer ab 1. August 2021 Anspruch auf Taggeldleistungen hat, ist die (zwischen Parteien umstrittene) Höhe der Taggeldleistungen nach Massgabe der bisherigen Bestimmungen festzulegen.
1.2.1 Nach Art. 22 Abs. 2 IVG (in der bisherigen, nicht in der neuen seit 1.1.2022 gültigen Fassung) besteht das Taggeld aus einer Grundentschädigung. Diese Grundentschädigung beträgt nach Art. 23 Abs. 1 IVG 80 Prozent des letzten
ohne gesundheitliche Einschränkung erzielten Erwerbseinkommens, jedoch nicht mehr als 80 Prozent des Höchstbetrages des Taggeldes nach Art. 24 Abs. 1 IVG. Grundlage für die Ermittlung des Erwerbseinkommens bildet das durchschnittliche Einkommen, von dem Beiträge nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) vom 20. Dezember 1946 erhoben werden (massgebendes Einkommen, siehe Art. 23 Abs. 3 IVG).
Nach Art. 24 Abs. 1 IVG entspricht der Höchstbetrag des Taggeldes dem Höchstbetrag des versicherten Tagesverdienstes nach dem UVG.
1.2.2 Unter dem letzten ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erzielten Erwerbseinkommen ist dasjenige Einkommen zu verstehen, welches die versicherte Person zuletzt ohne Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit erzielt hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_170/2019 vom 1.7.2019 Erw. 2.2 mit Verweis auf Rz. 3009 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Taggelder der IV, KSTI, in der ab 1.1.2018 gültigen Fassung).
1.2.3 Hat die versicherte Person vor mehr als zwei Jahren zum letzten Mal eine Erwerbstätigkeit ohne gesundheitliche Einschränkung ausgeübt, so ist auf das Erwerbseinkommen abzustellen, das sie durch die gleiche Tätigkeit unmittelbar vor der Eingliederung erzielt hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 21 Abs. 3 Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV, SR 831.201).
1.2.4 Personen, die in einem auf Dauer angelegten Arbeitsverhältnis stehen und deren Einkommen keinen starken Schwankungen ausgesetzt ist, gelten als Versicherte mit regelmässigem Einkommen, auch wenn sie ihre Arbeit infolge Krank-heit, Unfall, Arbeitslosigkeit, Dienst, oder aus anderen, von ihnen nicht verschuldeten Gründen unterbrochen haben (Art. 21bis Abs. 1 IVV).
1.2.5 Macht eine versicherte Person glaubhaft, dass sie während der Zeit der Eingliederung ohne Eintritt der Invalidität eine andere als die zuletzt ohne gesundheitliche Einschränkung ausgeübte Erwerbstätigkeit aufgenommen hätte, bemisst sich das Taggeld nach dem Verdienst, der mit dieser neuen Tätigkeit erzielt worden wäre (Art. 21bis Abs. 5 IVV).
1.2.6 Hat die versicherte Person kein regelmässiges Einkommen im Sinne von Art. 21bis IVV, so wird für die Ermittlung des massgebenden Einkommens auf das während der letzten drei Monate ohne gesundheitliche Einschränkung erzielte und auf den Tag umgerechnete Erwerbseinkommen abgestellt (Art. 21ter Abs. 1 IVV). Ist auf diese Weise die Ermittlung eines angemessenen Erwerbseinkommens nicht möglich, so wird das Einkommen einer längeren Zeitspanne berücksichtigt, wobei diese maximal zwölf Monate beträgt (Art. 21ter Abs. 2 IVV).
1.3 Sinn und Zweck des in Art. 22f. IVG vorgesehenen Taggeldanspruchs während der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen ist seit der fünften IV-Revision einzig noch der Ersatz für ein effektives Einkommen, das infolge der Massnahmen nicht mehr erzielt werden kann (BGE 146 V 271 Erw. 6.4 S. 286).
1.4 Übt eine versicherte Person während der Eingliederung eine Erwerbstätigkeit aus, so wird das Taggeld nach Art. 21septies Abs. 1 Satz 1 IVV soweit gekürzt, als es zusammen mit dem aus dieser Tätigkeit erzielten Einkommen das gemäss den Artikeln 21-21quinquies IVV massgebende Einkommen übersteigt.
2. Streitig und zu prüfen ist hauptsächlich, welches Erwerbseinkommen als Bemessungsgrundlage zur Festsetzung des Taggeldes für die zwei Jahre dauernde (am 1.8.2021 begonnene) Umschulung zum Büroassistenten (EBA, Fachrichtung Dienstleistung und Administration) massgebend ist.
2.1 Die Vorinstanz ging nach der Aktenlage sinngemäss davon aus, dass der Versicherte, welcher eine Lehre als Maurer abgeschlossen hatte, ohne Eintritt der Invalidität (bzw. der dadurch bewirkten Änderung seiner beruflichen Karriere mit Umschulung auf eine weitgehend sitzend auszuübende Erwerbstätigkeit im Büro) im ersten Umschulungsjahr (ab August 2021) die im August 2018 begonnene Zweitausbildung als Elektroinstallateur (mit doppeltem Lehrlingslohn) mit dem vierten Ausbildungsjahr abgeschlossen und dabei einen Jahresverdienst von Fr. 36'400.-- (13 x 2'800.--) erzielt hätte. Teilt man diesen im Lehrvertrag für das vierte Ausbildungsjahr vorgesehenen Jahreslohn von Fr. 36'400.-- durch 365, resultiert ein Tageseinkommen von Fr. 100.-- (wie in der Beschwerde unter Ziffer 5.1 nachvollziehbar dargelegt wurde). Dieses durchschnittliche Tageseinkommen wurde in der angefochtenen Taggeldverfügung als Grundentschädigung angenommen (wovon nach Art. 22 Abs. 2 IVG 80% zu berücksichtigen waren, sowie nach Art. 21septies IVV eine weitere Kürzung erfolgte).
2.2 Demgegenüber wird in der Beschwerde (Ziff. 5.2) eingewendet, dass nicht von einem während der (abgebrochenen) Zweitausbildung als Elektroinstallateur (hypothetisch) erzielten Lohn auszugehen sei, weil das Erwerbseinkommen aus dieser Lehre als Elektroinstallateur nicht als letztes ohne gesundheitliche Einschränkung erzieltes Erwerbseinkommen im Sinne von Art. 23 Abs. 1 IVG zu qualifizieren sei.
2.3.1 In der Tat hat der Beschwerdeführer nachvollziehbar und überzeugend dargelegt, dass die gesundheitlichen Probleme am Fuss, welche zur Operation vom 14. Februar 2019 (siehe u.a. IV-act. 9-6/14 oben) und in der Folge zum vorzeitigen Abbruch der Zweitausbildung führten, bereits vor dem Beginn dieser Zweitausbildung (1.8.2018) aufgetreten sind und in der Folge auch anhielten. Dafür sprechen insbesondere die nachfolgend aufgeführten Aspekte:
dass in der am 28. August 2019 unterzeichneten IV-Anmeldung die Frage, seit wann die gesundheitliche Beeinträchtigung bestehe, mit "ungefähr seit
1½ Jahren (Fuss)" [mithin ab ca. April 2018] beantwortet wurde (vgl. IV-act. 1-6/9 unten);
dass der Versicherte beim IV-Abklärungsgespräch vom 8. Oktober 2019 den Beginn der Fussprobleme mit "seit ca. 1.5 Jahren" [mithin ab ca. Mai 2018] umschrieben hat (IV-act. 11-1f./6);
dass bereits am 28. September 2018 eine MRI-Untersuchung des rechten Fusses vorgenommen wurde (mithin zu diesem Zeitpunkt bereits seit einiger Zeit Beschwerden am rechten Fuss aufgetreten waren, vgl. IV-act. 21-4/24 unten);
dass solche seit einiger Zeit bestehende Fussbeschwerden rechts durch den bei der E.________ am 14. September 2018 vorgenommenen Eintrag in der Krankengeschichte "Diagnose Chronische Achillodynie rechts" dokumentiert sind (IV-act. 21-6/24 oben) und auch noch am 21. August 2019 anhielten, indem eine Anpassung der beruflichen Orientierung empfohlen wurde (vgl. IV-act. 21-11/24 unten);
dass der RAD-Arzt Dr.med. C.________ am 7. Mai 2020 "aufgrund der Fussdiagnose von einer drohenden Invalidität ausgegangen" ist (IV-act. 35);
dass Dr.med. F.________ (E.________) auf eine entsprechende Rückfrage der Rechtsvertreterin des Versicherten am 24. November 2021 dahingehend antwortete, dass sinngemäss die betreffenden Fussprobleme mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bereits vor dem 1. August 2018 bestanden bzw. eine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustands "mit grösster Wahrscheinlichkeit auch für das Jahr 2017" anzunehmen sei (vgl. Beilage 3 zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 14.11.2021);
dass Dr.med. G.________ (Facharzt Orthopädie/ Unfallchirurgie) und Dr.med. H.________ (Chirurgie FMH; beide I.________) im Bericht vom 9. Juli 2018 an Dr.med. J.________ (FMH Allgemeinmedizin) gestützt auf die Untersuchung anlässlich der Sprechstunde vom 5. Juli 2018 folgende Diagnosen stellten: "Achillodynie rechts/ Spreiz-Senkfuss/ Genua vara", wobei erwähnt wurde, dass der Versicherte von seit 2016 aufgetretenen Schmerzen im Bereich der Achillessehne/ Ferse rechtsseitig berichte (Bf-act. 6.1);
und dass hinsichtlich der diagnostizierten Achillodynie rechts mehrfach bereits im ersten Halbjahr 2018 (konkret am 17.2.2018, am 26.3.2018 und am 13.6.2018) Physiotherapie verordnet wurde (vgl. Bf-act. 81, 82, und 8.3).
2.3.2 Auch wenn der Versicherte ab 1. August 2018 eine Zweitausbildung als Elektroinstallateur in Angriff nahm, welche in Anbetracht der bereits damals bzw. früher aufgetretenen Fussbeschwerden rechts (i.V.m. dem körperlichen Anforderungsprofil für Elektroinstallationen) als wenig geeignet erscheint, ändert dieser Ausbildungs *versuch * nichts daran, dass eine IV-relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit schon vor der Aufnahme dieser (später abgebrochenen) Zweitausbildung anzunehmen ist. Mit anderen Worten ist zusammenfassend festzuhalten, dass die Entlöhnung der abgebrochenen Zweitausbildung nicht als massgebliche Bemessungsgrundlage für das Taggeld zur Umschulung in eine weitgehend sitzend auszuübende Bürotätigkeit herangezogen werden kann.
2.3.3 Wenn nach dem Gesagten die mit der Ausbildung zum Elektroinstallateur im Zusammenhang stehende Entlöhnung für die Festsetzung des Taggeldes im ersten Umschulungsjahr für eine Bürotätigkeit ausscheidet, kann konsequenterweise das Taggeld für das zweite Umschulungsjahr (für eine Bürotätigkeit) nicht nach Massgabe des Lohnes eines Elektroinstallateurs bemessen werden, wie dies der Beschwerdeführer in Ziffer 4 seiner Eingabe vom 14. Dezember 2021 geltend macht. Es liesse sich nicht rechtfertigen, das Taggeld für die gleiche Umschulung (in eine Bürotätigkeit) im ersten Jahr "nach einem Lohn als Maurer" und im zweiten Jahr "nach einem Lohn als Elektroinstallateur" zu bemessen. Ein derartige widersprüchliche Berechnungsweise verdient keinen Rechtsschutz. Vielmehr ist für beide Umschulungsjahre von der gleichen Bemessungsgrundlage auszugehen.
3.1 Aus den dargelegten Gründen ist festzuhalten, dass sich die massgebende Bemessungsgrundlage zur Festsetzung der Grundentschädigung nach dem durchschnittlichen Einkommen richtet, von welchem der Versicherte *als gelernter Maurer Beiträge nach dem AHVG entrichtet hat * (Art. 23 Abs. 3 IVG).
3.2 Diesbezüglich hat die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung (ab Ziffer 6) überzeugend ausgeführt, dass nach Massgabe der bei der K.________ AG (L.________) erzielten und abgerechneten Einkünfte in der Hauptsaison von April 2016 bis November 2016 ein massgebendes Jahreseinkommen von Fr. 56'067.-- herzuleiten ist (vgl. dazu den aktenkundigen IK-Auszug).
Sodann hat der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 14. Dezember 2021 (unter Ziffer 4) zutreffend ausgeführt, dass er "schon lange nicht mehr in einer Festanstellung" gewesen war und dass ein "Rückgriff auf ein vor April 2016
liegendes Einkommen" ausser Betracht falle.
Soweit der Beschwerdeführer in der vorerwähnten Ziffer 4 für ein Durchschnittseinkommen auf der Basis der Einkünfte in den Jahren 2016 und 2017 plädiert, steht dieser Berechnungsweise Art. 21ter Abs. 2 IVV entgegen, wonach maximal eine Zeitspanne von zwölf Monaten (nicht aber zwei Jahre) berücksichtigt werden dürfen.
Unbehelflich ist auch die Argumentation in der Beschwerde (Ziff. 5.4), dass der Versicherte als Maurer in einer Festanstellung im Jahr 2021 nicht weniger verdient hätte als im Jahre 2012 bei der Firma M.________ AG, da er nach der Aktenlage ab Mai 2013 keine Festanstellung hatte, wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung (Ziffer 10) zu Recht hervorgehoben hat.
3.3.1 Bei dieser Sach- und Rechtslage ist das Taggeld nach dem aus dem IK-Auszug hergeleiteten Jahreseinkommen von Fr. 56'067.-- zu bemessen, was ein massgebendes Tageseinkommen von Fr. 153.60 (56'067 : 365) ergibt. Davon 80% (siehe Art. 23 Abs. 1 IVG) ergibt eine Grundentschädigung von Fr. 122.90 (153.60 x 0.80 = 122.88).
3.3.2 Von einer solchen Grundentschädigung von Fr. 122.90 ist für das erste Umschulungsjahr keine Kürzung im Sinne von Art. 21septies Abs. 1 IVV (als Überentschädigung) vorzunehmen, weil das so berechnete Taggeld von Fr. 122.90 zusammen mit dem Erwerbseinkommen während der Umschulung in eine Bürotätigkeit (im 1. Jahr 13x Fr. 770 = 10'010, vgl. IV-act. 50-2/2; dies entspricht umgerechnet auf einen Tag Fr. 27.40 [10'010 : 365]) das massgebende Tageseinkommen von Fr. 153.60 nicht übersteigt (122.90 + 27.40 = 150.30).
3.3.3 Für das zweite Umschulungsjahr verhält es sich insofern anders, als hier das berechnete Taggeld von Fr. 122.90 zusammen mit dem Erwerbseinkommen während des zweiten Umschulungsjahres von umgerechnet täglich Fr. 34.90 (13x 980 = 12'740 [IV-act. 50-2/2], 12'740 : 365 = 34.90) zusammen Fr. 157.80 ergibt und damit das massgebende Tageseinkommen (Fr. 153.60, siehe oben) um insgesamt Fr. 4.20 übersteigt. Um diesen Betrag ist das Taggeld für das zweite Umschulungsjahr auf Fr. 118.70 herabzusetzen (122.90 minus 4.20). Dazu kann zusätzlich auf die Ausführungen der Vorinstanz in Ziffer 11 ihrer Vernehmlassung verwiesen werden.
3.4 Am dargelegten Ergebnis vermögen die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Zusammenfassend ist die Beschwerde insoweit gutzuheissen und die angefochtene Taggeldverfügung ist insoweit abzuändern, als das Taggeld für den Zeitraum vom 1. August 2021 bis 31. Juli 2022 auf Fr. 122.90 (statt Fr. 72.20) und dasjenige für den Zeitraum vom 1. August 2022 bis 31. Juli 2023 auf Fr. 118.70 (statt Fr. 64.70) festzulegen ist. Die Nachzahlung der entsprechenden Taggeldleistungen ist Sache der Verwaltung.
4. Dem vorliegenden Ergebnis entsprechend werden die Verfahrenskosten den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Zudem wird dem beanwalteten Beschwerdeführer für das dargelegte Teilobsiegen eine reduzierte Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz zugesprochen. Das Honorar wird in Beachtung des Gebührentarifs für Rechtsanwälte (GebTRA; SRSZ 280.411) vom 27. Januar 1975, welcher nach § 14 einen Rahmen von Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- vorsieht, sowie unter Beachtung der nach § 2 anwendbaren Kriterien (Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand), und in Ausübung des pflichtgemässen Ermessens auf Fr. 1'600.-- (inkl. Auslagen und MwSt) festgelegt.
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen. Die angefochtene Taggeldverfügung vom 14. Juli 2021 wird dahingehend abgeändert, dass für den Zeitraum vom 1.8.2021 bis 31.7.2022 ein Taggeld von Fr. 122.90 sowie für den Zeitraum vom 1.8.2022 bis 31.7.2023 ein Taggeld von 118.70 festgelegt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
Die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr/ Auslagen) werden auf Fr. 500.-- festgelegt und den Parteien je zur Hälfte (je Fr. 250.--) auferlegt. Dies wird zahlungsverkehrsmässig so umgesetzt, dass das Gericht den vom Beschwerdeführer bezahlten Kostenvorschuss von Fr. 500.-- einbehält und die IV-Stelle der Rechtsvertreterin noch Fr. 250.-- zu bezahlen hat.
Dem beanwalteten Beschwerdeführer wird für sein Teilobsiegen zulasten der IV-Stelle eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'600.-- zugesprochen.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde * in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).
Zustellung an:
die Vertreterin des Beschwerdeführers (2/R)
die Vorinstanz (R)
und das Bundesamt für Sozialversicherungen (A).
Schwyz, 11. Februar 2022
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident:
Die a.o. Gerichtsschreiberin:
*Anforderungen an die Beschwerdeschrift
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
Versand:
14. Februar 2022
1