I 2021 49
Entscheid vom 14. Januar 2022
Besetzung
lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident
Dr.med. Bernhard Zumsteg, Richter Dr.med. Pierre Lichtenhahn, Richter
MLaw Simone Höfliger, a.o. Gerichtsschreiberin
Parteien
A.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwältin lic.iur. B.________,
gegen
IV-Stelle Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz,
Vorinstanz,
Gegenstand
Invalidenversicherung (Einstellung IV-Rente / Rückforderung)
Sachverhalt:
A. A.________ (geb. [Datum]) hat die Primarschule in C.________ sowie die Sekundarschule in D.________ besucht. Von 1978 bis 1981 absolvierte sie eine kaufmännische Ausbildung mit Fähigkeitsausweis. In der Folge war sie bei verschiedenen Arbeitgebern im Rechnungswesen tätig, absolvierte Fortbildungen (u.a. Buchhalterdiplom/ Mehrwertsteuerexpertinnen-Ausbildung, Gemeindschreiberausbildung). Von 1991 bis 2004 war sie in der öffentlichen Verwaltung und anschliessend in der Privatwirtschaft tätig, ab 1. Oktober 2010 als Teamleiterin Rechnungswesen bei der E.________ in F.________; diese Anstellung wurde von der Arbeitgeberin per 30. Juni 2011 aufgelöst (vgl. IV-act. 19, 40-6/22 und 71-5/9). A.________ ist seit 1990 geschieden (IV-act. 1-1/8).
Am 12. September 2011 ging bei der IV-Stelle G.________ (__) eine Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen ein. Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen umschrieb A.________ mit "schweres Burnout" (vgl. IV-act. 1-6/8, Ziff. 7.2).
Am 21. April 2012 erstatteten Dr.med. H.________ (Psychiatrie und Psychotherapie, I.________) und Professor Dr.med. J.________ (Facharzt für Neurologie FMH, _________) der Taggeldversicherung (K.________) ein psychiatrisches Gutachten (IV-act. 40).
Am 1. Mai 2012 trat A.________ bei der Gemeinde L.________ die Stelle als Leiterin der Finanzabteilung an; diese Anstellung wurde noch während der Probezeit per Ende Juli 2012 beendet (Fremdakten 6-8/11).
Vom 1. Oktober 2012 bis zum 26. Oktober 2012 war A.________ auf der Psychosomatischen Abteilung der Klinik M.________ hospitalisiert (IV-act. 53).
Am 11. Januar 2013 erstattete Dr.med. N.________ (Psychiatrie und Psycho-therapie FMH, ______) der Sozialversicherungsanstalt des Kantons G.________ eine psychiatrische Expertise (IV-act. 57).
Mit Schreiben vom 15. Januar 2013, vom 28. Mai 2013 sowie vom 31. Mai 2013 forderte die zuständige Mitarbeiterin der IV-Stelle G.________ den Austrittsbericht der Klinik M.________ an (IV-act. 58ff.). Am 7. Juni 2013 antwortete A.________ sinngemäss, dass sie nie eine IV-Rente beantragen wollte, dass sie seit geraumer Zeit arbeite und dass sie beantrage, "das Dossier zu schliessen" (IV-act. 61; gemäss Fremdakten 8-98/119 hatte A.________ ab 1. Februar 2013 bis zum 31. Mai 2014 für die Finanzkontrolle der Stadt _________ gearbeitet, siehe auch Fremdakten 8-112/119).
Mit Schreiben vom 10. Juni 2013 wies die zuständige Mitarbeiterin der IV-Stelle G.________ darauf hin, dass die K.________ sowie die __________________ Taggelder ausbezahlt hätten und falls nach Abschluss der Abklärungen Anspruch auf Rentenleistungen bestünde, gegebenenfalls es zu einer Verrechnung mit Leistungen der erwähnten Versicherungen komme, weshalb das IV-Gesuch nicht zurückgezogen werden könne; zudem wurde um Zustellung des Arbeitsvertrages und des Austrittsberichts der Klinik M.________ ersucht (IV-act. 62).
Mit Vorbescheid vom 30. September 2013 kündigte die IV-Stelle G.________ an, aufgrund fehlender Mitwirkung im Verfahren auf das Leistungsgesuch nicht einzutreten (IV-act. 64). Nachdem A.________ nicht reagierte, ist die IV-Stelle G.________ mit Verfügung vom 12. November 2013 auf das IV-Gesuch nicht eingetreten; zudem wurde im Dispositiv festgehalten, dass mögliche Leistungen seitens der IV abgewiesen werden und das Verfahren seitens der IV eingestellt wird (IV-act. 65).
B. Vom 1. Mai 2014 bis zum 30. November 2014 arbeitete A.________ für den O.________ in _________ (Fremdakten 8-98/119 und 8-100/119).
Ab 1. Dezember 2014 hatte A.________ eine Anstellung bei der Ausgleichskasse P.________ in I.________ als Arbeitgeber-Revisorin (Fremdakten 8-101/199), welche per 22. Dezember 2014 beendet wurde (Fremdakten 8-104/119).
Am 4. Februar 2015 unterbreitete die Einwohnergemeinde __________ (G.________) A.________ einen Arbeitsvertrag als Leiterin der Abteilung Finanzen in einem 50%-Pensum (Fremdakten 8-49ff./119). Am 16. März 2015 wurde diese Anstellung wegen "unüberbrückbarer Meinungsdifferenzen" von der Arbeitgeberin per 30. März 2015 gekündigt (Fremdakten 8-60/119; 8-64/119).
Ebenfalls am 16. März 2015 unterzeichnete A.________ einen Anstellungsvertrag als Leiterin Finanzen bei der Einwohnergemeinde Q.________ in einem 50%-Pensum (Fremdakten 8-46ff./119).
C. Am 30. Juni 2015 unterzeichnete A.________ eine IV-Anmeldung (Eingang bei der IV-Stelle Schwyz am 2.7.2015); die gesundheitlichen Beeinträchtigungen wurden mit "mittelschwere chronifizierte Depression, Hüftarthrose" umschrieben (IV-act. 71). Gestützt auf eine Einschätzung des RAD-Arztes Dr.med. R.________ (Allgemeinmedizin FMH) vom 18. August 2015 (IV-act. 87-4/4) forderte die IV-Stelle unter Hinweis auf die Mitwirkungs- und Schadenminderungspflicht A.________ am 25. August 2015 auf, eine stationäre Behandlung (inkl. antidepressive Medikation) aufzunehmen (IV-act. 89). Dazu äusserte sich die Rechtsvertreterin von A.________ in einer Eingabe vom 23. September 2015 (vgl. IV-act. 94). Daraufhin forderte die IV-Stelle vom behandelnden Psychiater Dr.med. S.________ (Facharzt für Psychiatrie, Fähigkeitsausweis [SGKN] Elektroneuromyographie, ___), einen Verlaufsbericht an, welcher nach Mahnungen am 18. Februar 2016 erstattet wurde (siehe IV-act. 99). In der Beurteilung des RAD-Arztes Dr.med. R.________ vom 29. Februar 2016 wurde die maximal erreichbare Arbeitsfähigkeit als Buchhalterin oder in ähnlicher administrativer Tätigkeit (ohne leitende Funktion) auf 50% veranschlagt (IV-act. 101-5/5).
Mit Vorbescheid vom 1. April 2016 kündigte die IV-Stelle an, ab 1. Januar 2016 einen Anspruch auf eine halbe IV-Rente (IV-Grad 50%) zu gewähren (IV-act. 106). Daran hielt die IV-Stelle mit Verfügung vom 19. Juli 2016 fest (IV-act. 113).
D. Mit Schreiben vom 11. März 2020 forderte die IV-Stelle A.________ auf, einen IV-Revisions-Fragebogen auszufüllen und zu retournieren (IV-act. 122). Nach Mahnungen und der Einräumung von Fristverlängerungen ging am 17. Juni 2020 der entsprechende Fragebogen ein (IV-act. 129).
Am 15. Juli 2020 verfügte die IV-Stelle, dass die Rente per sofort sistiert werde; in der Begründung wurde auf Stellenwechsel nach der Rentenzusprechung sowie auf nicht gemeldete Einkommen hingewiesen (IV-act. 132).
Am 14. September 2020 teilte die Rechtsvertreterin der IV-Stelle mit, dass A.________ nicht mehr bei Dr.med. T.________, sondern bei Dr.med. U.________ (Psychiatrie und Psychotherapie FMH, ________) in psychiatrischer Behandlung sei (IV-act. 138). Letzterer erstattete am 4. November 2020 einen Verlaufsbericht (IV-act. 139).
Mit Vorbescheid vom 11. März 2021 kündigte die IV-Stelle an, die Rente rückwirkend per 1. Januar 2016 aufzuheben (IV-act. 146). Dagegen liess A.________ am 29. April 2021 Einwände einreichen (IV-act. 157).
E. Am 14. Juni 2021 verfügte die IV-Stelle was folgt (IV-act. 159-1/6, Schreibweise gemäss Original):
Die ausgerichteten Rentenzahlungen vom 01.01.2017 bis 31.12.2018 werden zurückgefordert. Während genannten Zeitpunkt bestand kein Anspruch auf Rentenleistungen.
Die halbe Rente wird rückwirkend vom 01.01.2016 bis 31.12.2016 und vom 01.01.2019 bis 31.12.2019 auf eine Viertelsrente herabgesetzt. Der Differenzbetrag ist zurückzufordern.
Es liegt eine Verletzung der Meldepflicht vor. Die in dieser Zeit zu Unrecht bezogenen Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 25 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG).
Einer Beschwerde gegen diese Verfügung wird die aufschiebende Wirkung entzogen (Art. 49 Abs. 5 und Art. 52 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG).
F. Dagegen reichte A.________ rechtzeitig am 16. August 2021 beim Verwaltungsgericht Beschwerde ein mit den folgenden Rechtsbegehren:
1. Die Verfügung vom 14. Juni 2021, zugestellt am 15. Juni 2021, sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin vom 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2016 eine halbe Rente, vom 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2017 eine Viertelsrente, vom 1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2018 eine halbe Rente und ab dem 1. Januar 2019 eine unbefristete Dreiviertelsrente aufzurichten.
2. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei die aufschiebende Wirkung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens wiederherzustellen.
3. Unter o/e Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
G. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 17. August 2021 wurde im Rahmen einer prima-facie-Beurteilung die entzogene aufschiebende Wirkung der Beschwerde nicht wiederhergestellt.
Mit Vernehmlassung vom 23. September 2021 beantragte die IV-Stelle, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin.
Mit Eingabe vom 28. Oktober 2021 nahm die Beschwerdeführerin zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung und erneuerte ihre Rechtsbegehren gemäss der Beschwerde. Die IV-Stelle verzichtete am 29. November 2021 auf die Erstattung von weiteren Bemerkungen.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.1.1 Vor Erlass eines Entscheides prüft das Gericht von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen für einen Sachentscheid erfüllt sind. Es prüft u.a. insbesondere die Zuständigkeit, die Rechtsmittelbefugnis, die Zulässigkeit des Rechtsmittels, die frist- und formgerechte Geltendmachung des Rechtsanspruches sowie die Rechtsanhängigkeit oder das Vorliegen einer rechtskräftigen Verfügung oder eines rechtskräftigen Entscheides in der gleichen Sache (§ 27 Abs. 1 lit. a, lit. d, lit. e, lit. f und lit. g Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRP, SRSZ 234.110] vom 6.6.1974). Ist eine dieser Voraussetzungen nicht gegeben, trifft das Gericht einen Nichteintretensentscheid (§ 27 Abs. 2 VRP in Verbindung mit Art. 61 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1] vom 6.10.2000).
1.1.2 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung (bzw. eines Beschlusses) - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (siehe VGE I 2020 28 vom 26.5.2020 Erw. 1.2; VGE III 2018 15 vom 16.1.2018 Erw. 2 mit Verweis auf VGE III 2017 11 Erw. 11.2; BGE 125 V 414 Erw. 1a; 119 Ib 36 Erw. 1b; 118 V 313 Erw. 3b; 110 V 51 Erw. 3b; 123 V 324 Erw. 6c). Diesbezüglich wird in der kantonalen Rechtsprechung festgehalten, dass nach konstanter Praxis der Umfang der Tätigkeit des Verwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz durch den Anfechtungsgegenstand abgegrenzt wird. Es kann nur das Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sein, was auch Gegenstand der zugrundeliegenden Verfügung war bzw. nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein müssen. Gegenstände, über welche die erste Instanz bzw. die Vorinstanz zu Recht (noch) nicht entschieden hat, fallen nicht in den Kompetenzbereich des Verwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz (vgl. statt vieler VGE III 2016 193 vom 21.12.2016 Erw. 1.2 mit Hinweisen, u.a. auf VGE III 2012 126 vom 15.11.2012 Erw. 1.2; VGE III 2012 129 vom 19.12.2012 Erw. 2.3.1; siehe auch Martin Bertschi, in: Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich 2014, Vorbem. zu §§ 19-28a, Rz. 44-49).
1.2.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 Erw. 2.3 S. 10f. mit Hinweisen).
1.2.2 Die Frage der wesentlichen Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis).
1.2.3 Liegt in diesem dargelegten Sinne ein Rückkommenstitel vor, gilt es grundsätzlich, mit Wirkung ex nunc et pro futuro einen rechtskonformen Zustand herzustellen. Dabei ist auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts der Invaliditätsgrad im Zeitpunkt der Verfügung über die Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente zu ermitteln (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_315/2018 vom 5.3.2019 Erw. 4.2 und 9C_535/2017 vom 14.12.2017 Erw. 2.1, nicht publ. in: BGE 143 V 431, aber in: SVR 2018 IV Nr. 20 S. 63).
1.3 Die Herabsetzung oder Aufhebung von Rentenleistungen erfolgt rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn die Bezüger die Leistung zu Unrecht erwirkt haben oder der nach Art. 77 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) vom 17. Januar 1961 zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen sind (Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_90/2020 vom 15.4.2020 Erw. 2).
1.4 Jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen ist von den Bezügerinnen und Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden (Art. 31 Abs. 1 ATSG). Die berechtigte Person oder ihr gesetzlicher Vertreter sowie Behörden oder Dritte, denen die Leistung zukommt, haben jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung, insbesondere eine solche des Gesundheitszustands, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit sowie der persönlichen und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse der versicherten Person unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen (Art. 77 IVV). Für den Tatbestand der Meldepflichtverletzung ist ein schuldhaftes Fehlverhalten erforderlich, wobei nach ständiger Rechtsprechung bereits eine leichte Fahrlässigkeit genügt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_315/2018 vom 5.3.2019 Erw. 4.2.2 mit Hinweisen, u.a. auf BGE 118 V 214 Erw. 2a S. 218).
2.1 Im vorliegenden Fall verhält es sich so, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 19. Juli 2016 auf der Basis eines massgebenden Arbeitsfähigkeitsgrades von 50% (als Buchhalterin oder in ähnlicher administrativer Tätigkeit) und eines Einkommensvergleichs (Valideneinkommen von Fr. 118'000.-- sowie Invalideneinkommen von Fr. 59'000.--) einen IV-Grad von 50% ermittelt und der Versicherten mit Wirkung ab 1. Januar 2016 einen Anspruch auf eine halbe IV-Rente zugesprochen hatte (vgl. IV-act. 110 bis 113).
2.2 Am 11. März 2020 eröffnete die Vorinstanz ein IV-Revisionsverfahren und forderte die Versicherte auf, einen entsprechenden Fragebogen auszufüllen und zu retournieren (IV-act. 122). Dieser Fragebogen und die entsprechenden Angaben gingen erst am 17. Juni 2020 bei der IV-Stelle ein, wobei die Versicherte insbesondere eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes geltend machte und u.a. darauf hinwies, dass sie im April 2020 eine Stelle bei der V.________ mit einem Pensum von 50% angetreten habe und im Home-Office arbeite (IV-act. 129).
2.3.1 Am 15. Juli 2020 verfügte die IV-Stelle, dass die bisherige halbe IV-Rente per sofort (vorsorglich) sistiert werde, weil (sinngemäss) die Versicherte diverse Arbeitsstellen gewechselt und gemäss individuellem Kontoauszug erzielte Einkommen (im Jahr 2017 Fr. 154'037.--; im Jahr 2018 Fr. 93'991.-- und im Jahre 2019 Fr. 74'997.--) nicht gemeldet habe. Es liege eine Meldepflichtverletzung vor; die effektiv erzielten Einkommen würden wesentlich höher liegen als das bei der Rentenzusprechung berücksichtigte Invalideneinkommen (vgl. IV-act. 132).
2.3.2 Diese vorsorgliche Rentensistierungsverfügung wurde vor Gericht nicht angefochten und bildet grundsätzlich nicht Gegenstand des vorliegenden
Beschwerdeverfahrens.
2.4 Die Fragestellung, ob sich die gesundheitliche Situation der Versicherten seit der Rentenverfügung vom 19. Juli 2016 in relevantem Masse verändert hat, wurde in der angefochtenen Verfügung vom 14. Juni 2021 (noch) nicht geprüft. Vielmehr wurde am Schluss dieser Verfügung ausdrücklich festgehalten, dass ein neues Verfahren (vor der IV-Stelle) eröffnet worden sei und nach erfolgter (medizinischer) Abklärung eine separate Verfügung erlassen werde (vgl. IV-act. 159-3/6 unten). Bei dieser Sachlage gehört die Thematik, ob und inwiefern ungeachtet der vorsorglichen Rentensistierung vom 15. Juli 2020 gegebenenfalls ab welchem Zeitpunkt weiterhin Anspruch auf bestimmte IV-Rentenleistungen besteht, nicht zum Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Vielmehr wird der Versicherten, wenn die Vorinstanz die medizinischen Abklärungen abgeschlossen und hinsichtlich der vorgebrachten gesundheitlichen Verschlechterung neu verfügt hat, diesbezüglich der Rechtsweg offen stehen, wenn sie mit der absehbaren neuen Verfügung nicht einverstanden sein sollte. Mit anderen Worten kann das Gericht derzeit auf allfällige Veränderungen des Gesundheitszustandes der Versicherten (seit der Rentenverfügung vom 19.7.2016) hier nicht eintreten.
2.5 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens und nachfolgend zu überprüfen sind ausschliesslich die in der angefochtenen Verfügung enthaltenen Einkommensvergleiche für die Jahre 2016 bis und mit 2019. Für diese Jahre kommt nach Massgabe der im Zeitpunkt der Rentenverfügung vom 19. Juli 2016 vorhandenen psychiatrischen Einschätzungen grundsätzlich ein Arbeitsfähigkeitsgrad von 50% zur Anwendung. Welcher Arbeitsfähigkeitsgrad anschliessend (im Lichte der zusätzlichen medizinischen Abklärungen aufgrund der geltend gemachten Verschlechterung) zu berücksichtigen sein wird, ist wie erwähnt, hier nicht zu beurteilen.
3.1.1 In der Rentenverfügung vom 19. Juli 2016 berücksichtigte die Vorinstanz als massgebendes Valideneinkommen, dass die Versicherte am 16. März 2015 mit der Einwohnergemeinde Q.________ einen Arbeitsvertrag als "Leiterin Finanzen" abgeschlossen hatte, welcher ein 50%-Pensum umfasste und als Vollzeitpensum mit Fr. 118'000.-- brutto entlöhnt worden wäre (vgl. IV-act. 104). Ausgehend von diesen Angaben hat die Vorinstanz in der damaligen Rentenverfügung ein Valideneinkommen von Fr. 118'000.-- veranschlagt. Die bereits damals beanwaltete Versicherte hat ein solches Valideneinkommen nicht in Frage gestellt und namentlich nicht geltend gemacht, dass als massgebendes Valideneinkommen auf einen früher bei der E.________ (Oktober 2010 bis Juni 2011) erzielten Verdienst abzustellen gewesen wäre. Der Versicherten ist in diesem Zusammenhang anzurechnen, dass sie bei der Rentenzusprechung beanwaltet war und damals den im Arbeitsvertrag vom 16. März 2015 von der Gemeinde Q.________ deklarierten Jahreslohn von Fr. 118'000.-- für ein Vollzeitpensum als Valideneinkommen anerkannt hat (IV-act. 103 und 104). Die auf einem Valideneinkommen von Fr. 118'000.-- basierende Rentenberechnung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
3.1.2 Es besteht grundsätzlich kein Anlass, das damalige Valideneinkommen nachträglich zu korrigieren, zumal hier nicht von einer zweifellosen Unrichtigkeit im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG ausgegangen werden kann. Denn bei der von der Versicherten im Jahre 2014 ausgeübten Vollzeitanstellung beim O.________ (Mai bis November 2014) betrug das Monatsgehalt Fr. 9'300.--, was umgerechnet auf ein Jahr Fr. 120'900.-- betrug (13x 9'300.--, vgl. Fremdakten 8-106/119 oben). Diese geringfügige Differenz (2'900.--) zum in der Rentenverfügung berücksichtigten Valideneinkommen von Fr. 118'000.-- ist einer Bandbreite zuzuordnen, welche bei einem Stellenwechsel bei vergleichbaren Anforderungen/ Qualifikationen auftreten kann und mitunter davon abhängt, welche Seite (Arbeitnehmer/ Arbeitgeber) beim Bewerbungsgespräch seine Lohnvorstellungen besser vertreten kann.
3.1.3 Und selbst dann, wenn entgegen der vorstehenden Argumentation - an welcher grundsätzlich weiterhin festzuhalten ist - davon ausgegangen werden könnte, dass das damalige Valideneinkommen im vorliegenden Revisionsverfahren nachträglich abgeändert bzw. erhöht werden könnte, wäre im Ergebnis der vorinstanzlichen Argumentation in der Vernehmlassung (S. 3f.) beizupflichten, wonach die Entlöhnung bei der E.________ nicht massgebend sein kann, da die Versicherte die Anforderungen dieser Stelle nicht erfüllen konnte, wie den glaubhaften Angaben im Fragebogen für Arbeitgebende vom 12. Oktober 2011 zu entnehmen ist (siehe IV-act. 8-3/9 unten, 8-4/9 oben, 8-5/9 Ziff. 3):
Verhalten, Führungsstil und Leistung entsprachen ab Beginn des Arbeitsverhältnisses nicht unseren Anforderungen. Wegen ihren Führungsproblemen wurde eine Mediation eingeleitet. Die erste Sitzung in Anwesenheit von Frau … (21.12.2010) verlief unbefriedigend. Ab 22.12.2011 bis Weihnachten erschien sie nicht mehr zur Arbeit. Zwischen Weihnachten und Neujahr war die E.________ infolge Betriebsferien geschlossen. Das Probezeitgespräch im letzten Drittel der Probezeit konnte nicht stattfinden, da Fr. … immer wieder den Termin verschoben hat. Auf eine Verlängerung der Probezeit oder Kündigung während der Probezeit wurde nach Beginn der Mediation nur verzichtet, da ihr der Entscheid kurz vor Weihnachten schriftlich hätte kommuniziert werden müssen. Siehe Beilagen [= IV-act. 8-8/9 und 8-9/9].
Zu Punkt 2.10: Bezahlt wurde ein Funktionslohn. Dieser Lohn entsprach zu keinem Zeitpunkt den Leistungen von Fr. …. Die Einarbeitung konnte nicht abgeschlossen werden, eine Integration misslang. Deshalb kann nicht beantwortet werden, welcher Lohn der Arbeitsleistung entsprochen hätte.
3.1.4 Für eine Überforderung der Versicherten während dieser Anstellung bei der E.________ spricht aber auch, dass der die Versicherte damals behandelnde Arzt Dr.med. S.________ in einem Attest vom 3. Mai 2011 an die Taggeldversicherung u.a. "rasch auftretende Überforderungsgefühle" erwähnte (Fremdakten 3-6/16, Ziff. 2).
3.1.5 Analoges (im Hinblick auf die Überforderung der Versicherten) gilt auch für aktenkundige kurze Anstellungen, einerseits bei der Ausgleichskasse P.________, wo sich herausstellte, dass die Versicherte die Anforderungen nicht erfüllte (vgl. Fremdakten 8-97/119 Ziff. 20 und 8-104/119 Ziff. 13), sowie andererseits bei der Gemeinde L.________, wo das Kündigungsschreiben vom 20. Juli 2012 mit der Einleitung beginnt: "In der Probezeit haben wir erkennen müssen, dass sich unsere Erwartungen nicht erfüllt haben" (zit. Fremdakten 6-8/11).
3.1.6 Soweit nach dem Gesagten bei der Herleitung des hier massgebenden Valideneinkommens auf die statistischen Lohntabellen abzustellen wäre, hat die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung (Ziff. 7 bis 10) überzeugend dargelegt, dass diesfalls von dem in der angefochtenen Verfügung berücksichtigen Betrag von Fr. 127'531.60 (per 2016) auszugehen wäre. Beizupflichten ist namentlich der Argumentation der Vorinstanz, dass die Ausbildung und Berufserfahrung der Versicherten nicht für eine Führungslaufbahn sprechen, zumal die E.________ aktenkundig den Führungsstil der Versicherten als Teamleiterin Buchhaltung bemängelte. Sodann spricht auch die tatsächliche Einkommensentwicklung bis zum Kalenderjahr 2010 nicht dafür, dass die Versicherte im Gesundheitsfall überwiegend wahrscheinlich eine Stelle im obersten, oberen oder mittleren Kader im Finanzbereich bekleidet hätte. Es kann auf die angesprochenen, überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, denen nichts beizufügen ist.
3.1.7 An diesem dargelegten Ergebnis (hinsichtlich des massgebenden Valideneinkommens) vermögen die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin vor Gericht nichts zu ändern. Soweit sie sich in ihrer Eingabe vom 28. Oktober 2021 (Ziff. 4) auf die zwischen 2005 bis 2010 in __________, W.________ (___), ___ I.________, Gemeinde X.________ und Finanzdepartement ________ erzielten Einkommen beruft (und dabei die im Jahre 2008 erfolgten kurzen Anstellungen bei der Schmerzklinik _________ in W.________ und der Firma Y.________ in ________ ausblendet), fällt zu Ungunsten der Versicherten ins Gewicht, dass es sich dabei nicht um längere Anstellungen, sondern ständige Stellenwechsel handelt, was grundsätzlich gegen die Annahme spricht, dass sie nach dem Grundsatz der überwiegenden Wahrscheinlichkeit in der Lage gewesen wäre, auf unbefristete Dauer einen Kaderlohn (namentlich in der geltend gemachten Höhe von rund Fr. 180'000.--) zu erzielen. Unbehelflich ist insbesondere auch die Argumentation der Beschwerdeführerin (in der Eingabe vom 28.10.2021, S. 4), dass sie gemäss IK-Auszug bei der Gemeinde L.________ einen Lohn von Fr. 181'180.-- erzielte, da bereits erläutert wurde, dass die Gemeinde L.________ der (die Erwartungen nicht erfüllenden) Versicherten bereits während der Probezeit kündigte und sie dann unter Einhaltung der Lohnfortzahlung von der Arbeit freistellte (Fremdakten 6-8/11).
3.2 Hinsichtlich des Invalideneinkommens ist zwischen den Parteien unbestritten, dass die Versicherte in den Jahren ab 2016 höhere Einkommen erzielte, als in der Rentenverfügung vom 19. Juli 2016 bei der Festlegung des massgebenden Invalideneinkommens (mit Fr. 59'000.--) angenommen wurde. Konkret akzeptiert die Beschwerdeführerin gemäss ihren Ausführungen in der Beschwerde (S. 9) folgende Invalideneinkommen für die Jahre 2016 bis 2019:
Jahr
Invalideneinkommen gemäss IK-Aus- zug, bereinigt um eine Abfindungs- zahlung der Gemeinde Q.________
2016
93'845.00
2017
103'773.70
2018
93'991.00
2019
74'997.00
3.3 Stellt man diese von der Beschwerdeführerin ausdrücklich anerkannten Invalideneinkommen der Jahre 2016 bis 2019 den von der Vorinstanz berücksichtigten, gemäss Lohnentwicklung (Index-Entwicklung) hochgerechneten und hier bestätigten Valideneinkommen gegenüber, resultiert für die Jahre 2017 und 2018 kein rentenbegründender IV-Grad sowie für das Jahr 2019 ein Anspruch auf eine Viertelsrente (IV-Grad 42%, vgl. die Berechnung in der angefochtenen Verfügung). Einzig für das Jahr 2016 würde insoweit im Vergleich zur angefochtenen Verfügung eine Verschlechterung resultieren, als unter Berücksichtigung des von der Versicherten anerkannten höheren Invalideneinkommens kein rentenbegründener IV-Grad von mindestens 40% erreicht würde. Nachdem die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung bei den Rechtsbegehren keine reformatio in peius beantragt hat und um allen Eventualitäten hinsichtlich der konkreten Umstände und Annahmen (namentlich bezüglich Valideneinkommen) gerecht zu werden, verzichtet das Gericht zu Gunsten der Versicherten darauf, die von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung für das Jahr 2016 zugestandene Viertelsrente aufzuheben und diesbezüglich Rückzahlungen zu bestätigen. Dieses Ergebnis enthält Züge einer Vergleichslösung, welche im konkreten Fall als gerechtfertigt erscheinen.
3.4 Aus all diesen Gründen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abgewiesen wird.
Nachdem im vorliegenden Fall noch von der Vorinstanz zu prüfen und darüber zu entscheiden ist, ob hinsichtlich der am 17. Juni 2020 (= Eingangsdatum) gemeldeten gesundheitlichen Verschlechterung noch IV-Rentenleistungen (mit entsprechenden Nachzahlungen) resultieren (was wie erwähnt nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens I 2021 49 bildet), wird es Sache der Vorinstanz sein, die mit dem vorliegenden Entscheid grundsätzlich bestätigte Rückzahlung von zu Unrecht entrichteten Rentenleistungen (der Jahre 2016 bis 2019) gegebenenfalls mit den möglichen Nachzahlungen (im Kontext mit der geltend gemachten Verschlechterung) zu verrechnen.
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, im Sinne der Erwägungen abgewiesen.
Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 500.-- festgelegt und der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie hat einen Kostenvorschuss in gleicher Höhe bezahlt, so dass die Rechnung ausgeglichen ist.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde * in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).
Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungs-beschwerde * erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG).
Zustellung an:
die Vertreterin der Beschwerdeführerin (2/R)
die Vorinstanz (R)
und das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV, 3003 Bern (A).
Schwyz, 14. Januar 2022
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident:
Die a.o. Gerichtsschreiberin:
*Anforderungen an die Beschwerdeschrift
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
Versand:
28. Januar 2022
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