I 2021 48
Entscheid vom 14. Januar 2022
Besetzung
lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident
Dr.med. Bernhard Zumsteg, Richter Dr.med. Pierre Lichtenhahn, Richter
MLaw Simone Höfliger, a.o. Gerichtsschreiberin
Parteien
A.________,
Beschwerdeführer, gesetzlich vertreten durch B.________ und C.________, alle vertreten durch Rechtsanwältin lic.iur. D.________,
gegen
IV-Stelle Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz,
Vorinstanz,
Gegenstand
Invalidenversicherung (berufliche Massnahmen)
Sachverhalt:
A. A.________ (geb. __.__.___) wurde am 31. Juli 2013 von seinen Eltern bei der IV-Stelle des Kantons E.________ (__) für IV-Leistungen angemeldet; die gesundheitlichen Beeinträchtigungen wurden mit "POS, Autismus" umschrieben (vgl. IV-act. 2).
Am 13. Dezember 2013 teilte die IV-Stelle E.________ mit, dass die Kosten für ambulante Psychotherapie nach ärztlicher Verordnung im Zusammenhang mit dem Geburtsgebrechen Ziffer 404 (Störungen des Verhaltens bei Kindern mit normaler Intelligenz, im Sinne krankhafter Beeinträchtigung der Affektivität oder Kontaktfähigkeit etc.) ab 15. März 2013 bis 15. März 2018 übernommen werden (IV-act. 15). Gleichentags erteilte die IV-Stelle E.________ Kostengutsprache für ambulante Ergotherapie (IV-act. 16) und für EEG-Kontrollen (IV-act. 17).
Hinsichtlich der Fragestellung, ob ein Geburtsgebrechen Ziffer 405 (Autismus-Spektrum-Störungen) vorliege, hielt die IV-Stelle E.________ mit Vorbescheid vom 13. Dezember 2013 (IV-act. 14) und anschliessend mit Verfügung vom 10. Februar 2014 (IV-act. 28) u.a. was folgt fest:
(…) Die Behandlung des vorliegenden Leidens übernehmen wir, wenn eindeutige Symptome schon vor dem vollendeten 5. Lebensjahr erkennbar waren.
Gemäss unseren Abklärungen beruhen die beschriebenen Auffälligkeiten vor dem 5. Lebensjahr auf Schilderungen der Eltern aus retrospektiver Sicht. Bis zum vollendeten 5. Lebensjahr liegen keine echtzeitlichen Diagnosen eines Asperger Syndroms vor. Dies stellt keine rechtsgenügliche Diagnose eines Asperger Syndroms dar.
Wir verfügen deshalb: Das Leistungsbegehren wird abgewiesen.
Nach einem Umzug in den Kanton Schwyz hat die IV-Stelle E.________ das IV-Dossier an die IV-Stelle Schwyz übermittelt (IV-act. 36).
B. Gestützt auf eine Beurteilung des weiteren Verlaufs durch die RAD-Ärztin F.________ (Allgemeinmedizin) vom 9. Mai 2017 (IV-act. 54) hat die IV-Stelle am 17. Mai 2017 mitgeteilt, dass Berufsberatung und Abklärung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten durch die IV-Berufsberatung gewährt werde (IV-act. 56).
Am 24. August 2017 erhielt die IV-Stelle die Unterlagen des Amtes für Volksschulen und Sport, wonach A.________ zunächst als integrierter Sonderschüler an der Mittelpunktschule MPS in G.________ auf der Sekundarstufe I beschult wurde (IV-act. 66-1/41). In der Folge wechselte er an die MPS H.________. Beim Standortgespräch vom 22. Februar 2018 (IV-act. 83) ging es erneut um einen Wechsel der Schule; ab 20. August 2018 besuchte A.________ die heilpädagogische Sonderschule I.________ in J.________ (vgl. IV-act. 85-89).
Gemäss Mitteilung vom 13. Dezember 2018 hielt die IV-Stelle sinngemäss fest, dass die Kosten für ambulante Psychotherapie bis zum 26. September 2018 (= Abschluss der Behandlung) übernommen würden (IV-act. 99).
C. Nach dem geplanten Austritt aus der Schule I.________ im Sommer 2020 wurde als Anschlusslösung ab August 2020 ein Wechsel an das Gymnasium
K.________ in L.________ thematisiert (IV-act. 105ff.).
Hinsichtlich allfälliger IV-Leistungen verwies die RAD-Ärztin M.________ (Allg. Innere Medizin FMH) am 16. April 2020 auf die Kinder- und Jugendpsychiaterin Dr. N.________ (IV-act. 118), welche am 15. Juli 2020 empfahl, eine neuropsychologische sowie eine (jugend)psychiatrische Abklärung durchzuführen (IV-act. 137). Am 22. Juli 2020 teilte die IV-Stelle den Eltern mit, dass entsprechende Zusatzabklärungen bei Dr.med. O.________ (Chefarzt Kinder- und Jugendpsychiatrie der ________ Psychiatrie) nötig seien (IV-act. 140). Am 24. Juli 2020 erteilte die IV-Stelle den Begutachtungsauftrag (IV-act. 144). Das entsprechende Gutachten ging am 12. November 2020 bei der IV-Stelle ein (IV-act. 162).
Zum Gutachten äusserte sich die RAD-Kinder- und Jugendpsychiaterin N.________ in einer Stellungnahme vom 16. November 2020 (IV-act. 166); sie empfahl eine aktuelle neuropsychologische Testung, welche noch fehle (IV-act. 167).
Daraufhin teilte die IV-Stelle den Eltern am 24. November 2020 mit, dass eine zusätzliche neuropsychologische Untersuchung bei der Psychologin lic.phil. P.________ in Auftrag gegeben werde (IV-act. 173). Das neuropsychologische Gutachten wurde am 8. Februar 2021 erstattet (IV-act. 175).
Am 10. Februar 2021 nahm die RAD-Jugendpsychiaterin N.________ zum neuropsychologischen Gutachten Stellung (IV-act. 178).
D. Mit Vorbescheid vom 23. März 2021 kündigte die IV-Stelle an, dass ein Anspruch auf behinderungsbedingte Mehrkosten für den Besuch eines privaten Gymnasiums verneint werde (IV-act. 186). Dagegen erhoben die Eltern mit Eingabe vom 6. Mai 2021 Einwände (IV-act. 192). Nach Einholung einer Stellungnahme der RAD-Jugendpsychiaterin N.________ vom 19. Mai 2021 (IV-act. 194) verfügte die IV-Stelle am 7. Juni 2021, dass kein Anspruch auf behinderungsbedingte Mehrkosten beim Besuch eines privaten Gymnasiums bestehe und deswegen das Leistungsbegehren abgewiesen werde (IV-act. 196).
E. Gegen diese Verfügung liessen die Eltern von A.________ rechtzeitig am 6. Juli 2021 beim Verwaltungsgericht Beschwerde einreichen mit den folgenden Rechtsbegehren:
1. Die Verfügung vom 7. Juni 2021 sei aufzuheben.
2. Es seien die behinderungsbedingten Mehrkosten der beruflichen Erstausbildung des Beschwerdeführers am K.________ Gymnasium (Schulkosten,
Kosten Unterstützungsmassnahmen wie zum Beispiel Hausaufgabenhilfe,
Reise-, Verpflegungskosten und später allenfalls auch Wohnkosten) zu übernehmen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.
Mit Vernehmlassung vom 16. September 2021 beantragte die IV-Stelle, die Beschwerde sei abzuweisen, unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers.
In einer Eingabe vom 28. September 2021 nahm die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers zur vorinstanzlichen Vernehmlassung Stellung. Die IV-Stelle verzichtete am 18. Oktober 2021 auf die Erstattung von weiteren Bemerkungen.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 8 Abs. 1 und Abs. 3 lit. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) haben Invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a), und soweit die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Laut Art. 8 Abs. 1bis IVG (in der seit 1.1.2022 geltenden Fassung) besteht der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität (Satz 1). Bei der Festlegung der Massnahmen sind insbesondere das Alter (lit. a), der Entwicklungsstand (lit. b), die Fähigkeiten der Versicherten Person (lit. c) und die zu erwartende Dauer des Erwerbslebens (lit. d) zu berücksichtigen.
Nach Art. 16 IVG (in der seit 1.1.2022 geltenden Fassung) haben Versicherte, die ihre Berufswahl getroffen haben, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfang zusätzliche Kosten entstehen, Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung ihren Fähigkeiten entspricht (Abs. 1). Die erstmalige berufliche Ausbildung soll sich nach Möglichkeit an der beruflichen Eingliederung im ersten Arbeitsmarkt orientieren und bereits dort erfolgen (Art. 16 Abs. 2 IVG in der neuen Fassung).
Als erstmalige berufliche Ausbildung gilt nach Abschluss der obligatorischen Schulzeit die berufliche Grundbildung nach dem Berufsbildungsgesetz (BBG, SR 412.10; siehe Art. 5 Abs. 1 lit. a Invalidenversicherungsverordnung, IVV, in der seit 1.1.2022 geltenden Fassung) sowie (u.a.) der Besuch einer Mittel-, Fach- oder Hochschule (Art. 5 Abs. 1 lit. b IVV).
Nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts besteht i.d.R. nur Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_127/2021 vom 22.7.2021 Erw. 3.2 in fine mit Verweis auf BGE 130 V 163 Erw. 4.3.3 mit Hinweisen; siehe auch das Urteil I 529/01 vom 19.3.2002 Erw. 1a in fine mit weiteren Hinweisen).
2. Im konkreten Fall besucht der 17-jährige Versicherte seit August 2020 das private Gymnasium K.________ in L.________ (__). Streitig und zu prüfen ist, ob und gegebenenfalls inwieweit die Invalidenversicherung verpflichtet ist bzw. verpflichtet werden kann, geltend gemachte (Mehr)Kosten dieser Gymnasialausbildung zu übernehmen.
3.1.1 Die Vorinstanz beauftragte Dr.med. O.________ (MBA LL.M. Chefarzt _____ Q.________, u.a. FA Vertrauensarzt SGV, zertif.med. Gutachter SIM) mit einer Begutachtung des Versicherten. Dem am 3. November 2020 fertiggestellten Gutachten, an welchem zusätzlich die Psychotherapeutin lic.phil. R.________ (Leiterin Autismus-Fachsprechstunde der S.________, lups) mitwirkte, ist die Diagnose einer Störung aus dem Autismus-Spektrum (ICD 10: F84.5) zu entnehmen. Die Symptomatik bestehe im Kern seit vielen Jahren. Durch intensive Schulungs- und Trainingsmassnahmen, durch einen hohen Anpassungswillen des jungen Versicherten sowie durch eine gute familiäre Unterstützung (vor allem durch die Mutter) sei es gelungen, die Symptomatik gut zu kompensieren. Zudem bestünden Restsymptome eines ADHS (ICD 10: F90.0), deren Phänomene (schneller gedanklicher Wechsel, Eingehen auf neue Reize etc.) aber auch durch das inhomogene hohe Intelligenzprofil zu erklären seien (IV-act. 162-19/22).
3.1.2 Diesem vorerwähnten, am 12. November 2020 eingegangenen Gutachten ist zudem u.a. zu entnehmen, dass die aktuelle Ausbildungsfähigkeit des Versicherten "stark von der Unterstützung im Bereich Transport, Vorbereitung zu Hause, Ruhepausen und Überschaubarkeit und Klarheit der Tätigkeiten abhängig" ist (IV-act. 162-6/22, Ziff. 2.1). Er habe früher und aktuell (heute) grosse Schwierigkeiten gehabt, sich zu organisieren (IV-act. 162-11/22 oben). Er habe deutliche Schwierigkeiten bei Veränderungen im Tagesablauf; spontane Aktivitäten seien nicht möglich (IV-act. 162-12/22, 3. Abs.). Die Schule koste ihn sehr viel Energie; im Gegensatz zu früher bemühe er sich um sozial angepasstes Verhalten, was sehr anstrengend für ihn sei (IV-act. 162-12/22 unten). Bei der Abklärung gemäss MINI-APP-ICF wurden die Ergebnisse wie folgt zusammengefasst (IV-act. 162-14/22 unten):
Insgesamt ergeben sich einige Beobachtungsbereiche, in denen der junge Mann nur eine leichte Beeinträchtigung zeigt, die für eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit aber unabdingbaren Faktoren wie Planung und Steuerung von Aufgaben, Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, Konversation- und Kontaktfähigkeit zu Dritten sind erheblich bzw. voll beeinträchtigt. (…)
In der Beurteilung führte der Gutachter u.a. aus, dass aufgrund der langjährigen familiären und schulischen Unterstützung die soziale und ausbildungsbezogene Einschränkung durch die Autismus-Spektrum-Störung nicht in stark behindernder Weise ausgeprägt sei. Auch die früher diagnostizierte einfache Aufmerksamkeits- und Aktivitätsstörung habe weitgehend eingegrenzt werden können, so dass mit schulischer und familiärer Hilfe/Unterstützung einer Integration des jungen Versicherten in die Gesellschaft keine grossen Hindernisse entgegenstünden. Als Ressourcen seien sein freundlich zugewandtes, interessiertes Wesen in Kombination mit dem im Alltag festzustellenden hohen IQ zu werten, allerdings bei nur durchschnittlicher Verarbeitungsgeschwindigkeit und sehr stark ausgeprägtem, wahrnehmungsgebundenem logischen Denken. Als wichtige Voraussetzung für die bisherige und die kommende Entwicklung sei ein kontinuierlich gestaltetes und berechenbares Umfeld nötig, weshalb (sinngemäss) Änderungen (bezüglich Schule, Wohnort etc.) zu meiden seien (IV-act. 162-19/22).
Die vom Versicherten selbst eindrücklich mehrfach wiederholten Belastungen und Einschränkungen seien im Kontext der Autismus-Spektrum-Störung völlig kohärent sowie nachvollziehbar und würden vom jungen Versicherten im weitesten Sinne sogar bagatellisiert und dissimulierend dargestellt. Die stark realitäts- und belastungsorientierte Darstellung der Mutter des Versicherten, welche die Entwicklung des Versicherten seit Jahren intensiv begleite, dürfte eher die Realität abbilden (IV-act. 162-20/22 Ziff. 7.3).
Abschliessend wurde im Gutachten vom 3. November 2020 u.a. festgehalten (vgl. IV-act. 162-21/22, Kursivdruck nicht im Original):
Nur ein auf die Bedürfnisse vom Patienten wie … bezogene Beschulung ermöglicht die Ausschöpfung des guten intellektuellen und sprachlichen Potenzials des jungen Mannes auch im Hinblick auf Ausbildungsabschluss und Berufsintegration *in den zweiten Arbeitsmarkt. *
Die erstmalige berufliche Ausbildung ist hierbei sinnvollerweise durch eine individuelle IV-Berufsberatung zu unterstützen, die einerseits die soziale Belastbarkeit des jungen Mannes (Notwendigkeit klarer Rhythmen und automatisierter Abläufe in gut strukturierten Umgebungen), andererseits aber auch seine ausgeprägte intellektuelle Begabung vor allem im Erkennen komplexer Zusammenhänge berücksichtigt. Man wird ihn auf ein Tätigkeitsprofil vorbereiten müssen, das beide Komponenten berücksichtigt, sodass weder Ermüdung und Langeweile (also eine kognitive Unterforderung) stattfinden, noch eine emotionale Überforderung durch zu schnelle (vor allem soziale) Anforderungswechsel.
Eine Ausbildungseinrichtung, die Erfahrung mit sogenannten "High Functioning
Autismus" hat, ist hier zu bevorzugen, idealerweise auch eine Einrichtung, die in mehreren Betriebsteilen die unterschiedlichen Anforderungsprofile des Klienten in bestimmten Phasen abbilden kann. Die Beziehung zu einer konstanten Anleitungsperson im Sinne eines wohlwollend ressourcenorientierten aber auch kritisch fordernden "Lehrmeisters" ist hierbei ebenso wichtig.
Auch wird sorgfältig zu überlegen sein, ob aufgrund des etwas entlegenen Wohnortes der Familie (der andererseits eine grosse Stütze für den Jungen darstellt) nicht eine Institution zu suchen ist, die zumindest unter der Woche Wohnen und Ausbildung verbindet. (…)
3.2.1 Im neuropsychologischen Gutachten vom 8. Februar 2021 führte lic.phil. P.________ (Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP und Psychotherapie FSP) unter anderem aus:
dass der Versicherte auf Fragen unmittelbar Antwort gab, indes bei Aufgabenstellungen es erforderlich war, genaue Handlungsanweisungen zu geben, wie er die Aufgabe bearbeiten sollte, weil er Implikationen, wie z.B. dass er etwas laut vortragen sollte, nicht ohne Weiteres ableitete (IV-act. 175-8/23);
dass er längere und komplexere Instruktionen deutlich verlangsamt auffasste und beim Bearbeiten der Fragebogen die doppelte Bearbeitungszeit wie üblich benötigte (IV-act. 175-8/23);
dass er in der hochstrukturierten Untersuchungssituation, angeleitet durch die Gutachterin, in der Lage war, weiterzumachen und sich auf neue Aufgaben ein- und umzustellen, demgegenüber bei selbstgesteuerter Aufgabenwahl das Risiko bestehe, dass er sich im "Brüten" über wie, was, wann zu tun wäre, verliere und in denkerischen "Sackgassen" verharre oder hängen bleibe (IV-act. 175-8/23 unten);
dass er bei der Steuerung und Regulation der Funktionen des Selbst (Selbsteinschätzung, emotionale Kontrolle, Frustrationstoleranz, Impulskontrolle, Motivation und Eigeninitiative) in Situationen mit Erwachsenen in den letzten Jahren deutliche Fortschritte gemacht habe, indes noch ein sehr deutlicher Entwicklungsbedarf der sozialen, motivationalen und kommunikativen Kompetenzen im Umgang mit Gleichaltrigen bestehe (IV-act. 175-9/23 unten);
dass, wenn er alleine mit sich sei, ein erhebliches Risiko bestehe, dass er sich mit der bevorzugten Beschäftigung, mehr theoretisches Wissen im Bereich Informatik, Technik, Mathematik im Selbststudium zu erlangen, in eine sich zunehmend vergrössernde soziale Isolation begebe (IV-act. 175-10/23 oben);
dass die von ihm eigenaktiv entwickelte, hauptsächlich eingesetzte metakognitive Kompensationsstrategie (andauerndes Verbalisieren und Räsonieren über die aktuell erforderliche Denkleistung) im Umgang mit der verlangsamten mentalen Verarbeitung nicht zu seiner Sozialverträglichkeit beitrage (IV-act. 175-10/23 oben);
dass er gemäss seinen Angaben im Selbsteinschätzungs-Screening Test für Erwachsene ADHS (ASRS V1.1) oft Probleme habe, Dinge auf die Reihe zu bekommen, wenn er an einer Aufgabe arbeite, bei der Organisation gefragt sei (IV-act. 175-10/23, unterhalb der Mitte);
und dass er im Index "Sprachverständnis" einen Wert von 122 erzielte ("überdurchschnittlich), im Index "wahrnehmungsgebundenes logisches Denken"
einen Wert von 119 ("überdurchschnittlich"), im Index "Arbeitsgedächtnis"
einen Wert von 111 ("durchschnittlich"), im Index "Verarbeitungsgeschwindigkeit" einen Wert von 88 ("durchschnittlich") und hinsichtlich des aus den 10 Kerntests des HAWIK-IV gebildeten Gesamt-IQ einen Wert von 115 ("überdurchschnittlich") erzielte (IV-act. 175-12/23, Mitte).
Insgesamt stelle die neuropsychologische Gutachterin aus den erhobenen Befunden folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (IV-act. 175-15/23):
leichte bis mittelschwere neuropsychologische Funktionsstörungen bei den exekutiven Funktionen (Interferenzneigung, Irritierbarkeit, Stress- und Frustrationsintoleranz, fluides und flexibles Schlussfolgern, kategoriales Denken), im Aufmerksamkeitsbereich (Aufmerksamkeitsaktivierung, Aufmerksamkeitsfokussierung, rasche und flexible Aufmerksamkeitswechsel) und bei den sprachlichen-kommunikativen Fähigkeiten (pragmatische Aspekte), bei überdurchschnittlicher intellektueller Leistungsfähigkeit, verlangsamter psychomentaler Verarbeitung und Defiziten bei der Selbstregulation und beim sozialen Interaktionsverhalten.
Autismus-Spektrum-Störung (ICD-10 F84.5, ED 2013)
Einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F 90.0, ED 2013)
3.2.2 In ihrer Beurteilung hielt die neuropsychologische Gutachterin u.a. fest, dass das allgemeine intellektuelle Leistungsniveau und die logisch-wahrneh-mungsgebundenen intellektuellen Leistungen überdurchschnittlich waren, analog auch die sprachverarbeitungsbezogenen intellektuellen Leistungen. Demgegenüber fielen die das Arbeitsgedächtnis betreffenden intellektuellen Leistungen durchschnittlich aus und die mentale Verarbeitungsgeschwindigkeit erreichte nur den unteren durchschnittlichen Bereich. Diese Inhomogenität bedeute, dass das überdurchschnittliche intellektuelle Leistungsniveau aufgrund der intraindividuell ausgesprochenen Schwäche beim visuellen Kurzzeitgedächtnis bei der Aufmerksamkeitsaktivierung und bei der visuomotorischen Koordination nur mit einem erheblichen psychomentalen Mehraufwand in eine effiziente und nachhaltige Leistung beim Ausführen von Aktivitäten und beim Bearbeiten von Aufgaben umgesetzt werden könne. Diese asymmetrisch konstellierte intellektuelle Leistungsfähigkeit bedeute einen erheblichen Vulnerabilitätsfaktor im Leistungskontext, wenn bei Anforderungen nicht berücksichtigt werde, dass neben einer überdurchschnittlichen intellektuellen Leistungsfähigkeit auch erhebliche Schwächen bei der Umsetzung des intellektuellen Leistungspotentials im praktischen Handeln und sozialen Tun vorliegen (IV-act. 175-16/23).
Das Verständnis für einfache und komplexere Sprachinhalte wurde von der Gutachterin als belastbar gegeben beurteilt, wobei er Defizite beim Erfassen und Erschliessen der impliziten Bedeutungsstruktur von kontext- und situationsabhängigen Aspekten einer sprachlichen Aussage aufwies, was in der Untersuchungssituation bedeutete, dass Handlungsanweisungen sehr genau und explizit gegeben werden mussten. In neuen Situationen und bei Interaktionen mit unvertrauten Interaktionspartnern könne es deswegen gehäuft zu Missverständnissen kommen (IV-act. 175-16/23 unten). Bei komplexeren Fragen versuche er sich mit halblautem Verbalisieren und Räsonieren ein Verständnis der Frage zu erarbeiten, was einen erheblichen zeitlichen Mehraufwand bedeute und auch störend für mit ihm im Raum arbeitende Personen sei (IV-act. 175-17/23 oben).
Insgesamt attestierte die neuropsychologische Gutachterin dem Versicherten, dass er grundsätzlich über die intellektuellen Voraussetzungen und das kognitive Leistungspotential verfüge, um eine Ausbildung auf Hochschulniveau bei vollschichtigem Leistungspensum absolvieren zu können. Aufgrund der leichten bis mittelschweren neuropsychologischen Funktionsstörungen und der seit früher Kindheit persistierenden Autismus-Spektrum- und ADHS-Symptomatik mit Problemen bei der Selbst- und Verhaltensregulation sei seine Leistungsfähigkeit um die Hälfte reduziert. Aus rein neuropsychologischer Sicht werde die theoretische Leistungsfähigkeit sowie für Ausbildungszwecke wie auch in einer leidensangepassten Tätigkeit auf 50% veranschlagt (IV-act. 175-18/23 oben).
Als Massnahmen aus neuropsychologischer Sicht empfahl die Gutachterin neben einer wohlstrukturierten Ausbildungs- und Lernumgebung, wie sie der Versicherte derzeit im Gymnasium K.________ und im elterlichen Umfeld erhalte, den Beizug von sozial-/heilpädagogischen Fachpersonen, um die weitere Ausbildung und die psychosoziale Entwicklung bedarfsweise gezielt zu unterstützen. Lehrpersonen sollten den weiteren Wissenserwerb unterstützend und korrigierend begleiten, um das "Sichversteigen, sich Blockieren" im Highend-Bereich von
theoretischem Wissenserwerb zu verhindern und zu ermöglichen, dass der Versicherte sein intellektuelle Leistungspotential weiter zielgerichtet zu entwickeln vermöge (IV-act. 175-19/23 Ziff. 10).
3.3.1 Die RAD-Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie N.________ nahm zu den Abklärungen am 19. Februar 2021 u.a. dahingehend Stellung, dass sie durch die Erlangung der Maturität weder eine Verhinderung noch eine Verminderung von Invalidität sehe. Das Ziel der Maturität erscheine auch nicht zweckmässig, da Kernbereiche des intellektuellen Arbeitens - wie es in der gymnasialen Oberstufe oder im Studium verlangt werde - z.B. Eigenständigkeit, Priorisierung, nachhaltiges Verfolgen von Zielen, deutlich eingeschränkt seien. Diese Einschränkung werde sich auch zukünftig nicht nachhaltig verändern. Die neurokognitiven Einschränkungen würden gesamthaft doch so stark wiegen, dass eine gymnasiale Oberstufe kaum den Fähigkeiten des Versicherten entsprechen dürfte. Eine spätere berufliche Tätigkeit auf Maturitätsniveau oder auf dem Niveau eines Hochschulstudiums halte sie für nicht wahrscheinlich, auch nicht mit einem 50%igen Leistungsniveau (IV-act. 178-3/3).
3.3.2 An dieser Einschätzung hielt die erwähnte RAD-Fachärztin auch nach Kenntnisnahme der Einwände des Versicherten zum ablehnenden Vorbescheid in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 19. Mai 2021 fest, und zwar u.a. mit den folgenden Ausführungen (IV-act. 194):
Bislang war der Versicherte auf eine Sonderbeschulung - trotz eines überdurchschnittlichen kognitiven Potentials - angewiesen. Es besteht Einigkeit, dass die Matura an einer kantonalen Schule mit den dort üblichen Lern- und Leistungsbedingungen wahrscheinlich nicht bestanden würde. Es stellt sich jedoch die Frage, ob die Matura auch geeignet ist, eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit (im ersten Arbeitsmarkt) herbeizuführen.
Ich beurteile eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit mit Matura als nicht wesentlich, denn die für den Arbeitsmarkt entscheidenden limitierenden funktionellen Einschränkungen, wie ein zu langsames Arbeitstempo, Planungsdefizite und ein Angewiesen-Sein auf äussere Strukturierungshilfen, werden aufgrund neurokognitiver struktureller Defizite im Wesentlichen konstant bleiben.
Es ist vielmehr so, dass mit steigender Qualifikation auch die Anforderungen an die Mitarbeiter steigen und die "Lücke" zu Mitarbeitern mit gleicher Qualifizierung ohne Beeinträchtigung verhältnismässig grösser wird. Die Matura per se wird keine verbesserte Arbeitsfähigkeit auf höherem Arbeitsniveau zur Folge haben.
Aus meiner Sicht wäre eine Berufslehre anzustreben, immer mit dem Ziel, im
ersten Arbeitsmarkt Fuss zu fassen, In diesem Zusammenhang möchte ich erwähnen, dass im Gutachten der S.________ überhaupt nur der geschützte Arbeitsmarkt ins Auge gefasst wurde.
Fazit
Aus dem Einwand ergibt sich kein neuer medizinischer Sachverhalt. Die schulische Massnahme (Privatgymnasium K.________) ist aus versicherungsmedizinischer Sicht nicht geeignet, das berufliche Eingliederungspotential (wesentlich) zu verbessern.
Am Ende möchte ich dem von T.________ gebrauchten Begriff "Hochbegabung" in Zusammenhang mit … [des Versicherten] Intelligenz widersprechen. Hochbegabung beginnt formal betrachtet mit einem IQ ≥ 130; … [der Versicherte] liegt mit einem Gesamt Index 115 (s.GA) im überdurchschnittlichen Bereich jedoch nicht im weit überdurchschnittlichen Bereich der Hochbegabung.
4.1 Eine gerichtliche Würdigung der getroffenen Abklärungen sowie der Argumente der Parteien führt zu den folgenden Ergebnissen. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll sich die erstmalige berufliche Ausbildung an der beruflichen Eingliederung im ersten Arbeitsmarkt orientieren und idealerweise bereits dort erfolgen (vgl. BBl 2017, S. 2577, Ziff. 1.2.2.4; siehe auch Erw. 1, Art. 16 Abs. 2 IVG in der seit dem 1.1.2022 geltenden Fassung). Auch wenn nachvollziehbar ist, dass der Beschwerdeführer (unterstützt von seinen Eltern) eine gymnasiale Ausbildung mit Maturaabschluss anstrebt, um anschliessend ein Hochschulstudium absolvieren zu können, fällt hier massgeblich ins Gewicht, dass der beigezogene Sachverständige und Chefarzt des Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienstes Q.________ in seinem Gutachten vom 3. November 2020 die Ressourcen und Einschränkungen des Versicherten sinngemäss so einschätzte, dass lediglich eine Berufsintegration im zweiten Arbeitsmarkt realistisch sei (vgl. oben, Erw. 3.1.2). Die zusätzlich beauftragte Neuropsychologin gelangte aus ihrer fachlichen Sicht zwar zu einem etwas anderen Ergebnis, indem sie dem Versicherten grundsätzlich ein Leistungspotential für einen Maturaabschluss an einem Privatgymnasium mit Zusatzunterstützung und für ein (hinreichend begleitetes) Hochschulstudium mit einem anschliessenden Leistungsniveau von 50% attestierte (vgl. Erw. 3.2.2). Allerdings äusserte sich diese Neuropsychologin nicht substantiiert zur Fragestellung, ob ein Versicherter mit den erwähnten Diagnosen, einem Leistungsniveau von 50% nach absolviertem Hochschulstudium und besonderen Anforderungen an die Ausgestaltung von möglichen Tätigkeiten (wie Unterstützung beim Arbeitsweg, bei Arbeitsvorbereitungen, bei der Organisation/ Strukturierung, Vermeidung von Änderungen im Ablauf etc., vgl. oben, Erw. 3.1.2) reelle Chancen auf eine Anstellung im ersten Arbeitsmarkt aufweist. Diesbezüglich hat die konsultierte RAD-Fachärztin in ihren Stellungnahmen überzeugend dargelegt, dass mit höherer Qualifikation grundsätzlich auch die Anforderungen an Mitarbeitende steigen, mithin die "Lücke zu gleich ausgebildeten Mitarbeitenden ohne vergleichbare Beeinträchtigungen/ Einschränkungen" verhältnismässig grösser wird und damit allfällige Anstellungschancen des Versicherten (mit gegebenenfalls Matura- und Hochschulabschluss) schwinden, dies jedenfalls nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit.
Beizupflichten ist auch den Ausführungen der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung (S. 3), dass eine gymnasiale Maturität an der Privatschule K.________ weder nötig noch einfach und zweckmässig ist, da sie den Versicherten wirtschaftlich-erwerblich grundsätzlich nicht weiterbringt, zumal ein anschliessendes Hochschulstudium als tertiärer Ausbildungsgang u.a. durch sehr hohe Anforderungen an die Selbständigkeit geprägt ist, welche beim Versicherten nicht gegeben sind. Es kann auf die betreffenden Ausführungen verwiesen werden.
4.2 An diesem dargelegten Ergebnis vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Nachdem in der Beschwerde (S. 14, Ziff. 15) ausdrücklich anerkannt wurde, dass der Versicherte auf ein "besonderes Setting sowie Unterstützung" angewiesen ist, weshalb der Besuch eines Gymnasiums im Kanton Schwyz nicht geeignet sei, kommt die beantragte Finanzierung des Besuchs einer ausserkantonalen Privatschule einer nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehr gleich, auf welche nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts kein Anspruch besteht (vgl. oben, Erw. 1 in fine). Dies gilt erst recht, als nach der Aktenlage der Versicherte offenbar weiterhin nicht in der Lage ist, den Reiseweg zur Privatschule und nach Hause selbständig mit dem öffentlichen Verkehr zu bewältigen (vgl. IV-act. 157-8/8, wonach offenbar weiterhin die Mutter des Versicherten ihn zur Schule und zurück chauffiert; jedenfalls wird vor Gericht nicht geltend gemacht, dass der Versicherte zwischenzeitlich in der Lage sei, den öffentlichen Verkehr selbständig zu benutzen). Soweit in der Eingabe vom 28. September 2021 eingewendet wird, dass infolge der Einschränkungen bzw. des Profils des Versicherten kein geeigneter Ausbildungsplatz für eine Berufslehre gefunden worden sei und sich eine solche Suche "in Anbetracht der Fixierung auf gewisse Interessensgebiete und die Notwendigkeit einer vertrauten Anforderungsumgebung als schwierig" erweise, bleibt unerfindlich, weshalb die Suche nach einer Arbeitsstelle nach einem allfälligen und mutmasslich viele Jahre umfassenden Hochschulstudium einfacher sein sollte, ganz abgesehen davon, dass im Lichte des Gesamtbefundes fraglich ist, wie der Versicherte universitäre schriftliche und mündliche Prüfungen bestehen können soll (vgl. die überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung, Ziff. 8 in fine). Mit der Vorinstanz ist hervorzuheben, dass im Gutachten vom 3. November 2020 nicht ein gymnasialer Lehrgang, sondern eine Ausbildungseinrichtung mit Erfahrung im sogenannten "High Functioning Autismus" mit einem wohlwollenden, ressourcenorientierten, aber auch kritisch fordernden Lehrmeister empfohlen wurde (IV-act. 162-21/22, unterhalb der Mitte).
4.3 Aus all diesen Gründen ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz im konkreten Fall das Eingliederungsziel der gymnasialen Maturität an der Privatschule K.________ nicht als einfach, zweckmässig und angemessen beurteilt hat, weshalb sie diesbezüglich zu Recht eine entsprechende Kostenübernahme abgelehnt hat.
4.4 Nachdem das Gericht Verständnis für die vorliegende Beschwerde hat, indessen der Vorinstanz kein bundesrechtswidriges Vorgehen angelastet werden kann, verzichtet das Gericht ausnahmsweise auf die Erhebung von Verfahrenskosten. Eine Parteientschädigung fällt ausser Betracht.
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.
Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird im Sinne der Erwägungen verzichtet. Der bereits bezahlte Kostenvorschuss wird der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers aus der Gerichtskasse zurückerstattet.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde * in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).
Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungs-beschwerde * erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG).
Zustellung an:
die Vertreterin des Beschwerdeführers (2/R)
die Vorinstanz (R)
und das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV, 3003 Bern (A).
Schwyz, 14. Januar 2022
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident:
Die a.o. Gerichtsschreiberin:
*Anforderungen an die Beschwerdeschrift
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
Versand:
31. Januar 2022
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