I 2021 47
Entscheid vom 19. Oktober 2021
Besetzung
lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident
Dr.med. Urs Gössi, Richter Dr.med. Pierre Lichtenhahn, Richter
MLaw Simone Höfliger, a.o. Gerichtsschreiberin
Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz,
Vorinstanz,
Gegenstand
Invalidenversicherung (Assistenzbeitrag)
Sachverhalt:
A. A.________ (geboren am __.__.1977) übersiedelte im Alter von 9 Jahren (1986) im Rahmen des Familiennachzuges in die Schweiz. Er leidet aufgrund einer frühkindlichen Meningoencephalitis (Hirn- und Hirnhautentzündung) u.a. an einer ausgeprägten dyskinetischen Bewegungsstörung mit schwerer generalisierter Dystonie, an schwerer rechtsseitiger thorakaler Kyphoskoliose, an stammnahen Kontrakturen, restriktiver Ventilationsstörung mit schweren obstruktiven Schlafapnoen sowie einer Dysarthrie. Er bezieht seit langem diverse Leistungen der Invalidenversicherung (u.a. eine Invalidenrente, eine Hilflosenentschädigung schweren Grades, Hilfsmittel, siehe VGE I 2009 43 vom 8.7.2009 = IV-act. 202).
B. Am 4. Februar 2013 meldete sich A.________ für einen Assistenzbeitrag der IV an (IV-act. 250). Nach verschiedenen Abklärungen verfügte die
IV-Stelle am 16. August 2013, dass der Versicherte ab 1. Februar 2013 Anspruch auf einen Assistenzbeitrag an tatsächlich erbrachten Assistenzstunden von
monatlich durchschnittlich Fr. 6'152.45 bzw. jährlich maximal Fr. 67'676.95 habe (IV-act. 279-3/4). Eine dagegen erhobene Beschwerde hat das Verwaltungsgericht mit Entscheid I 2013 130 vom 25. August 2014 abgewiesen (IV-act. 318).
Dagegen beschwerte sich A.________ beim Bundesgericht, welches mit Urteil 9C_715/2014 vom 23. Juni 2015 die Beschwerde teilweise abgewiesen und teilweise gutgeheissen hat. Als unbegründet beurteilte das Bundesgericht die Beschwerde, soweit das Verwaltungsgericht den durchschnittlichen Assistenzbeitrag auf monatlich Fr. 6'152.45 festgelegt hatte (siehe IV-act. 335-6/11 oben). Hinsichtlich der Berechnung des Assistenzbeitrages pro Jahr hatten die IV-Stelle und das Verwaltungsgericht gestützt auf Art. 39g Abs. 2 lit. b IVV das Elffache des Assistenzbeitrags pro Monat zur Anwendung gebracht, was vom Bundesgericht deswegen nicht bestätigt wurde, weil unklar war, inwiefern den betagten
Eltern noch zugemutet werden konnte, bei der Betreuung des im gleichen Haushalt lebenden Versicherten mitzuhelfen. Diesbezüglich hat das Bundesgericht die Beschwerde teilweise gutgeheissen und die Sache zur ergänzenden Abklärung an die IV-Stelle zurückgewiesen (siehe IV-act. 335-10/11). Daraufhin hat die
IV-Stelle am 14. August 2015 mitgeteilt, dass der erwähnte Assistenzbeitrag für 12 Monate im Jahr ausgerichtet werde (IV-act. 348-2/4; ab 1.1.2015 erhöhte sich der monatliche Assistenzbeitrag auf Fr. 6'172.22, vgl. IV-act. 352-2/4).
C. Im November 2015 nahm die IV-Stelle eine Revision des Assistenzbeitrages vor und teilte nach Abklärungen mit Vorbescheid vom 11. Januar 2016 mit, dass der Versicherte ab 14. Dezember 2015 Anspruch auf höhere Assistenzbeiträge habe (IV-act. 394-2/4). Mit Verfügung vom 7. Juni 2016 wurde der Anspruch auf Assistenzbeiträge an tatsächlich erbrachten Assistenzstunden auf monatlich durchschnittlich Fr. 6'954.90 bzw. jährlich maximal Fr. 83'458.80 festgelegt, sowie ab 1. Februar 2016 auf monatlich durchschnittlich Fr. 7'957.25 bzw. jährlich maximal Fr. 95'487.-- (IV-act. 421-3/4).
Mit Verfügung vom 28. Juni 2017 ist die IV-Stelle auf ein Gesuch um Erhöhung des Assistenzbeitrages nicht eingetreten (IV-act. 434).
Gemäss Mitteilungen vom 11. und 18. Juli 2017 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für Anpassungen am Umweltkontrollgerät sowie für eine Unterschenkel-Orthese (IV-act. 437, 465). Ein Gesuch um Übernahme der Kosten für Beinlagerungspolster wurde am 28. September 2018 abgelehnt (IV-act. 473).
Mit Verfügung vom 9. November 2018 erhöhte die IV-Stelle den Anspruch auf den monatlichen Assistenzbeitrag hinsichtlich tatsächlich erbrachter Assistenzstunden auf durchschnittlich Fr. 11'974.35 bzw. jährlich maximal Fr. 143'692.20 (IV-act. 476).
Gemäss Mitteilung vom 6. Mai 2019 übernahm die IV-Stelle die Kosten für ein Umweltkontrollgerät im Betrag von Fr. 6'421.70 (IV-act. 495), während die Kosten für Reparaturen am Rollstuhl am 11. Juni 2019 abgelehnt wurden (IV-act. 496).
Gemäss Mitteilungen vom 12. Februar 2020 und vom 8. April 2020 erteilte die
IV-Stelle Kostengutsprache für orthopädische Serienschuhe (IV-act. 503) und für ein Kommunikationsgerät im Betrag von Fr. 7'442.-- (zuzüglich Kosten für Installation/Gebrauchstraining im Betrag von Fr. 4'896.60, IV-act. 510). Gemäss Mitteilung vom 15. Mai 2020 übernahm die IV-Stelle die Kosten für ein Pflegebett (IV-act. 520).
Gemäss Mitteilung vom 22. Dezember 2020 übernahm die IV-Stelle Kosten für Änderungen am Fahrzeug (als Rollstuhltransporter; Fr. 15'983.75, IV-act. 557).
D. Am 7. Januar 2021 leitete die IV-Stelle von Amtes wegen eine Revision hinsichtlich des Anspruchs auf Assistenzbeiträge ein (IV-act. 559). Nach Abklärungen kündigte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 7. April 2021 an, den Anspruch auf einen Assistenzbeitrag per 1. April 2021 auf monatlich durchschnittlich Fr. 11'926.65 bzw. jährlich maximal auf Fr. 143'119.80 herabzusetzen (IV-act. 569). Dagegen opponierte A.________ in einer Eingabe vom 19. April 2021 (IV-act. 570).
Am 31. Mai 2021 hat die IV-Stelle was folgt verfügt (IV-act. 585-1/6).
Die Reduktion des Assistenzbeitrages erfolgt per 01. April 2021.
Sie haben neu Anspruch auf einen Assistenzbeitrag an tatsächlich erbrachten Assistenzstunden von monatlich durchschnittlich CHF 11'926.65 bzw. pro Kalenderjahr maximal CHF 143'119.80.
Ändert der Anspruch auf Hilflosenentschädigung oder auf Leistungen der Krankenpflegeversicherung, wird der Assistenzbeitrag entsprechend angepasst.
E. Gegen diese Verfügung der IV-Stelle vom 31. Mai 2021 reichte A.________ rechtzeitig am 29. Juni 2021 beim Verwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragt sinngemäss höhere Leistungen. Konkret führt er aus:
Ich bin mit diesem Entscheid nicht einverstanden und die Gründe sind:
Ich brauche 24 Stunden Assistenz und das ist eine klare Sache, was Sie selbst gesehen haben und seit Jahren nichts geändert hat.
Für diese Rund-um-die-Uhr-Assistenz reicht lange nicht der Betrag
Fr. 11'926.65 im Monat. Die Stunden, die man wegen Spitex Einsätzen gekürzt hat, ist weder gerecht noch korrekt.
Ich habe im Moment 4 Angestellte, wo zwei von den viel mehr als 100% arbeiten müssen und das nur, weil ich nicht genügend Geld zur Verfügung habe und für weniger Geld finde ich auch keine Assistenz. Die Arbeit bei mir ist physisch und psychisch sehr belastend und da kann auch nicht jeder arbeiten. Es müssten auch medizinische Kenntnisse und mit Erfahrungen Assistenten sein, was noch schwieriger die Suche macht ??? Langfristig können die so bei mir auch nicht arbeiten und das wäre auch gar nicht zumutbar!
Ich brauche mehr als 4 Angestellte, damit auch die Arbeitsstunden richtig [ein]teilen kann. Ich brauche Assistentinnen, die flexibler sind und füreinander einspringen können, falls eine krank ist, Ferien hat oder in der Quarantäne ist.
Für die Nachtwache müssten sicher zwei oder sogar mehr sein, dann Nachtwache ist sehr komplexer. Da muss man mit der Spitex mich ins Bett bringen, zwei Mal in der Woche baden, am Morgen aufnehmen und die ganze Nacht wach sein und sehr lange bei mir bleiben. Für die Nachtwache brauche ich eine Nachtpauschale Sfr. 250.00. Die Nachtwache ist körperlich, psychisch sehr schwierig und auch sehr belastbare und volle Verantwortungsaufgabe.
Mit dieser Pauschale Sfr. 89.30 kann ich niemanden finden, was im Moment die grosse Schwierigkeit mir macht. Das habe ich schon seit Jahren probiert und suche immer noch aber leider mit dieser Nachtpauschale finde [ich] niemanden.
Ich muss sehr viel als Arbeitgeber im Jahr bezahlen. Für Unfallversicherung, Lohnausfall, Pensionskasse, Lohnbeiträge bis Sfr. 55'000.
Da ich viel mehr krank bin, viel mehr Therapie machen muss ist auch Selbstbehalt viel höher als Jahre zuvor geworden. Das Geld, was ich von IV-Stelle und EL bekomme, ist auch für all die Sachen zu bezahlen und nicht nur für die Angestellten.
Das Geld, was EL bezahlt, ist ja für Ausgaben, die ich als Arbeitgeber ausbezahlen muss, Selbstbehalt, Lebensunterhalt und weitere Ausgaben. Das Jahr muss ich auch Sfr. 4'800.00 für das Auto selbst bezahlen, für das neue Bett musste ich Sfr. 2'500.00 bezahlen, nun brauche ich einen neuen PC, da muss ich sicher einen grossen Teil selbst bezahlen. So kommen immer wieder mehr Sachen, was man vorher überhaupt nicht gerechnet hat.
Ich brauche im Monat von IV-Stelle eine erhöhte Nachtpauschale und EL im Monat Sfr. 24'470.00 ausbezahlt bekommen.
Das heisst von IV-Stelle Sfr. 16'970.00 und von EL Sfr. 7'500.00.
Ich hoffe, dass Sie noch einmal das Ganze prüfen, und erwarte einen positiven Bescheid, welcher mein Leben etwas einfacher machen würde.
F. Mit Vernehmlassung vom 24. August 2021 beantragte die IV-Stelle, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers.
Innert angesetzter Frist hat der Beschwerdeführer darauf verzichtet, sich zur Vernehmlassung der Vorinstanz zu äussern.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.1 Vor Erlass eines Entscheides prüft das Gericht von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen für einen Sachentscheid erfüllt sind. Es prüft u.a. insbesondere die Zuständigkeit, die Rechtsmittelbefugnis, die Zulässigkeit des Rechtsmittels, die frist- und formgerechte Geltendmachung des Rechtsanspruches sowie die Rechtsanhängigkeit oder das Vorliegen einer rechtskräftigen Verfügung oder eines rechtskräftigen Entscheides in der gleichen Sache (§ 27 Abs. 1 lit. a, lit. d, lit. e, lit. f und lit. g Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRP, SRSZ 234.110). Ist eine dieser Voraussetzungen nicht gegeben, trifft das Gericht einen Nichteintretensentscheid (§ 27 Abs. 2 VRP in Verbindung mit Art. 61 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, SR 830.1).
1.2 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung (bzw. eines Beschlusses) - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (siehe VGE III 2018 15 vom 16.1.2018 Erw. 2 mit Verweis auf VGE III 2017 11 Erw. 11.2; BGE 125 V 414 Erw. 1a; 119 Ib 36 Erw. 1b; 118 V 313 Erw. 3b; 110 V 51 Erw. 3b; 123 V 324 Erw. 6c). Diesbezüglich wird in der kantonalen Rechtsprechung festgehalten, dass nach konstanter Praxis der Umfang der Tätigkeit des Verwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz durch den Anfechtungsgegenstand abgegrenzt wird. Es kann nur das Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sein, was auch Gegenstand der zugrundeliegenden Verfügung war bzw. nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein müssen. Gegenstände, über welche die erste Instanz bzw. die Vorinstanz zu Recht (noch) nicht entschieden hat, fallen nicht in den Kompetenzbereich des Verwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz (vgl. statt vieler VGE III 2016 193 vom 21.12.2016 Erw. 1.2 mit Hinweisen, u.a. auf VGE III 2012 126 vom 15.11.2012 Erw. 1.2; VGE III 2012 129 vom 19.12.2012 Erw. 2.3.1; siehe auch Martin Bertschi, in: Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich 2014, Vorbem. zu §§ 19-28a, Rz. 44-49).
1.3.1 Gegenstand der angefochtenen Verfügung vom 31. Mai 2021 bildet ausschliesslich die Thematik, wie hoch der Assistenzbeitrag festzulegen ist. Konkret hat die Vorinstanz in dieser Verfügung den bisherigen durchschnittlichen (monatlichen) Assistenzbeitrag von Fr. 11'974.35 geringfügig auf Fr. 11'926.65 (Differenz pro Monat: Fr. 47.70) bzw. den maximal pro Jahr möglichen Assistenzbeitrag von Fr. 143'692.20 auf Fr. 143'119.80 (Differenz: 12x Fr. 47.70 = Fr. 572.40) herabgesetzt.
1.3.2 Soweit der Beschwerdeführer in der vorliegenden Eingabe zusätzlich
höhere Ergänzungsleistungen (EL) beantragt, kann darauf hier nicht eingetreten werden, weil der EL-Leistungsanspruch nicht zum Gegenstand der angefochtenen Verfügung der IV-Stelle vom 31. Mai 2021 gehört. Diesbezüglich wird es
Sache des Beschwerdeführers sein, sich an die zuständige Ausgleichskasse zu wenden und dort eine anfechtbare Verfügung zu verlangen (soweit dies nicht bereits erfolgt bzw. soweit nicht bereits über den aktuellen EL-Leistungsanspruch entschieden worden ist).
2. Welche Bestimmungen und Regelungen für einen Anspruch auf einen
Assistenzbeitrag von Bedeutung sind, wurde bereits im aktenkundigen Urteil des Bundesgerichts 9C_715/2014 vom 23. Juni 2015 dargelegt (siehe IV-act. 335). Nach Art. 42quater Abs. 1 IVG (in Kraft seit 1. Januar 2012) haben Versicherte Anspruch auf einen Assistenzbeitrag, denen eine Hilflosenentschädigung der IV nach Artikel 42 Absätze 1-4 IVG ausgerichtet wird (Art. 42quater Abs. 1 lit. a IVG), die zu Hause leben und volljährig sind (Art. 42quater Abs. 1 lit. b und c IVG).
Ein Assistenzbeitrag wird gewährt für Hilfeleistungen, die von der versicherten Person benötigt und regelmässig von einer natürlichen Person (Assistenzperson) erbracht werden (Art. 42quinquies 1. Teil IVG).
Grundlage für die Berechnung des Assistenzbeitrags ist nach Art. 42sexies Abs. 1 IVG die für die Hilfeleistungen benötigte Zeit. Davon abgezogen wird die Zeit, die folgenden Leistungen entspricht:
(a) der Hilflosenentschädigung nach den Artikeln 42-42ter IVG;
(b) den Beiträgen für Dienstleistungen Dritter anstelle eines Hilfsmittels nach Artikel 21ter Absatz 2 IVG;
(c) dem für die Grundpflege ausgerichteten Beitrag der obligatorischen Krankenpflegeversicherung an Pflegeleistungen nach Artikel 25a KVG.
Der Bundesrat legt nach Art. 42sexies Abs. 4 IVG fest:
(a) die Bereiche und die minimale und maximale Anzahl Stunden, für die ein Assistenzbeitrag ausgerichtet wird;
(b) die Pauschalen für Hilfeleistungen pro Zeiteinheit im Rahmen des Assistenzbeitrages;
(c) die Fälle, in denen ein Assistenzbeitrag aufgrund von Verpflichtungen aus dem Arbeitsvertrag nach dem OR ausgerichtet wird, ohne dass die Hilfeleistungen durch eine Assistenzperson tatsächlich erbracht worden sind.
Von dieser vorstehend dargelegten Kompetenz hat der Bundesrat in der Invalidenversicherungsverordnung (IVV, SR 831.201) Gebrauch gemacht (siehe Art. 39a ff. IVV). Hier von Bedeutung ist namentlich:
dass für Hilfeleistungen in den Bereichen alltägliche Lebensverrichtungen, Haushaltsführung sowie gesellschaftliche Teilhabe und Freizeitgestaltung bei schwerer Hilflosigkeit maximal 40 Stunden pro alltägliche Lebensverrichtung angerechnet werden (Art. 39e Abs. 2 lit. a Ziff. 3 IVV), was bei sechs Bereichen (vgl. Ziff. 8010f. KSIH [= Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der IV] einen Höchstansatz von 240 Stunden ergibt (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_715/2014 vom 23.6.2015 Erw. 3.1 = IV-act. 335-4/11);
dass für die Überwachung während des Tages (nach Art. 39c lit. h IVV) ein monatlicher Höchstansatz von 120 Stunden gilt (Art. 39e Abs. 2 lit. c IVV);
dass der Assistenzbeitrag pro Stunde Fr. 33.50 beträgt (vgl. Art. 39f Abs. 1 IVV in der seit 1.1.2021 geltenden Fassung);
und dass die IV-Stelle den Assistenzbeitrag für den Nachtdienst nach Intensität der zu erbringenden Hilfeleistung festlegt und dieser Beitrag aktuell höchstens Fr. 89.30 pro Nacht beträgt (Art. 39f Abs. 3 IVV).
3.1 Die Vorinstanz hat in ihrer Vernehmlassung (ab Ziff. 5ff.) nachvollziehbar und überzeugend dargelegt, weshalb die revisionsweise Überprüfung des bisherigen Anspruches auf Assistenzbeitragsleistungen zu einer geringfügigen Herabsetzung geführt haben. Bei der bisherigen Berechnung wurde (gemäss dem standardisierten Abklärungsinstrument FAKT2, welches vom Bundesgericht als geeignet beurteilt worden ist, um den gesamten Hilfebedarf eines Versicherten zu ermitteln, vgl. BGE 140 V 543) ein Hilfebedarf ohne Nacht von Fr. 577.93 Stunden pro Monat festgestellt (siehe IV-act. 470-8/8 2. Kolonne). Demgegenüber wurde bei der neuen Berechnung ein Hilfebedarf ohne Nacht von Fr. 469.43 Stunden pro Monat ermittelt (siehe auch IV-act. 568-1/8, 2. Kolonne). Die Änderungen resultierten insbesondere dadurch, dass tagsüber der Rachen nicht mehr abgesaugt werden muss (was durch eine beteiligte Assistenzperson bescheinigt wurde, vgl. Beilage 4 der Vorinstanz, i.V.m. dem Abklärungsbericht vom 22.3.2021 = Beilage 3 der Vorinstanz, S. 17, Ziff. 1.6.11). Weitere Änderungen betreffen das Verrichten der Notdurft (Ziff. 1.5.7 gemäss Abklärungsbericht, S. 15), das Einnehmen der Medikamente (Ziff. 1.6.2 gemäss Abklärungsbericht, S. 16) sowie die Tracheostomapflege (Ziff. 1.6.6 gemäss Abklärungsbericht, S. 16; siehe zu den Änderungen auch die nachvollziehbare Zusammenstellung in der Beilage 4 sowie die Ausführungen unter Ziffer 7 der Vernehmlassung).
3.2 Dass die unter Erwägung 3.1 angeführten Änderungen nicht zutreffen würden, wird in der vorliegenden Beschwerde nicht vorgebracht. Es ist denn auch nicht ersichtlich, inwiefern der vorliegende Abklärungsbericht fehler- oder mangelhaft sein sollte. Vielmehr ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der von zwei Fachpersonen vor Ort unter Einbezug der Pflegepersonen evaluierte Abklärungsbericht beweiskräftig ist.
3.3 Nicht zu hören ist die Kritik des Beschwerdeführers daran, dass die
Vorinstanz bei der Berechnung des massgebenden Assistenzbeitrages die von der Spitex geleisteten Einsatzstunden abgezogen hat. Dieser Abzug ist vom Gesetzgeber festgelegt worden und für die IV-Stelle bzw. im Beschwerdefall auch für den Richter grundsätzlich verbindlich (siehe Art. 42sexies Abs. 1 lit. c IVG).
Sodann wird weder vorgebracht, dass die Anzahl der angerechneten Spitex-Einsatzstunden zu hoch sei, noch ist dies gestützt auf die erhobenen Auskünfte bei der betreffenden Spitex-Organisation ersichtlich (vgl. IV-act. 565 sowie IV-act. 581 und 582). Soweit man im Übrigen der Auffassung des Beschwerdeführers folgen wollte, dass eine solche Anrechnung nicht gerechtfertigt sei, wäre es grundsätzlich Sache des Gesetzgebers, diesbezüglich eine Änderung des Gesetzes vorzunehmen.
3.4 Auch die weiteren in der vorliegenden Beschwerde vorgebrachten Beanstandungen vermögen zu keinem anderen Ergebnis bzw. zu keinen höheren Beitragsleistungen zu führen. Die Bedürfnisse des Beschwerdeführers nach mehr Geld zur Bezahlung der angestellten Assistenzpersonen können ausschliesslich im Rahmen des genannten Abklärungsverfahrens (FAKT2) berücksichtigt werden. Was den Nachtdienstbedarf anbelangt, hat die Vorinstanz die Stufe 4 und damit den Höchstsatz gemäss Art. 39f Abs. 3 IVV berücksichtigt. Eine höhere Pauschale durfte die Vorinstanz nicht zusprechen, auch wenn der Beschwerdeführer diesbezüglich einen Mehrbedarf geltend macht. Hinreichende Gründe für ein Abweichen von den Vorgaben des Verordnungsgebers liegen nicht vor. Anzufügen ist, dass Art. 42sexies Abs. 4 IVG nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung dem Verordnungsgeber bei der Konkretisierung der Bemessung des Assistenzbeitrags ein weites Ermessen zugesteht, indem das Gesetz selber lediglich den Rahmen absteckt. Wird dem Bundesrat durch die gesetzliche Delegation ein sehr weiter Gestaltungsspielraum für die Regelung auf Verordnungsstufe eingeräumt, so ist dieser Spielraum grundsätzlich vom Richter zu berücksichtigen. Bei der Überprüfung der Verordnungsregelung darf der Richter nicht sein eigenes Gestaltungsermessen an die Stelle desjenigen des Bundesrates setzen, sondern er hat sich auf die Prüfung zu beschränken, ob die Verordnung den Rahmen der dem Bundesrat im Gesetz delegierten Kompetenzen offensichtlich sprengt oder aus anderen Gründen gesetz- oder verfassungswidrig ist, was hier nicht der Fall ist (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_624/2019 vom 17.1.2020 Erw. 2.2 per analogiam).
3.5 Unbehelflich ist namentlich auch der Einwand des Beschwerdeführers, wonach er als Arbeitgeber hohe Kosten/Beiträge zu entrichten habe. Diesbezüglich wird in der vorinstanzlichen Vernehmlassung (Ziff. 11) zutreffend entgegengehalten, dass der maximale Assistenzbeitrag pro Stunde in Art. 39f Abs. 1 IVV festgelegt wird, was vom Bundesgericht als gesetzeskonform beurteilt wird (BGE 140 V 543 Erw. 3.3 S. 551).
4. Aus all diesen Gründen erweist sich die Beschwerde, soweit darauf hier eingetreten werden kann, als unbegründet. Diesem Ergebnis entsprechend werden die Verfahrenskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt. Aufgrund der konkreten Umstände wird in der von Art. 69 Abs. 1bis IVG Bandbreite der Verfahrenskosten (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) der tiefste Ansatz zur Anwendung gebracht.
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, im Sinne der Erwägungen abgewiesen.
Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 200.-- festgelegt und dem Beschwerdeführer auferlegt. Er hat einen Kostenvorschuss von Fr. 500.-- bezahlt, so dass ihm noch Fr. 300.-- aus der Gerichtskasse zurückerstattet werden.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde * in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).
Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungs-beschwerde * erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG).
Zustellung an:
den Beschwerdeführer (R)
die Vorinstanz (R)
und das Bundesamt für Sozialversicherungen (A).
Schwyz, 19. Oktober 2021
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident:
Die a.o. Gerichtsschreiberin:
*Anforderungen an die Beschwerdeschrift
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
Versand:
22. Oktober 2021
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