I 2021 39
Entscheid vom 24. August 2021
Besetzung
Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident
Dr.med. Urs Gössi, Richter Dr.med. Pierre Lichtenhahn, Richter
lic.iur. Josef Mathis, Gerichtsschreiber
Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
C.________AG,
Vorinstanz,
Gegenstand
Unfallversicherung (Kausalität)
Sachverhalt:
A. A.________ (Jg. 1961) war vom 16. Juli 2018 bis 30. November 2018 zu 50% als Hilfskoch bei der D.________GmbH angestellt und dadurch bei der C.________AG (nachfolgend C.________AG) obligatorisch unfallversichert, als er sich gemäss Unfallmeldung vom 14. November 2018 am 20. Oktober 2018 bei einem Treppensturz im Hotel am linken Becken, am rechten Knie sowie am rechten Fussgelenk verletzte; die Verletzungen an diesen Körperpartien wurden je mit Prellung bezeichnet (Vi-act. 1). Gemäss Arztzeugnis vom 26. Oktober 2018 seines Hausarztes Dr.med. E.________ (Facharzt für Allgemeinmedizin [D], Naturheilkunde, Rettungsmedizin) zog sich der Beschwerdeführer beim Treppen-Aufwärtssturz ohne Traglast eine Beckenprellung links, eine Knieprellung links sowie eine Fussprellung rechts zu (Vi-act. 2 S. 3); gemäss Arztzeugnis vom 6. Dezember 2018 stellte derselbe Hausarzt nach Erstbehandlung am 26. Oktober 2018 die Diagnose "Z.n. Sturz mit [?; unleserlich] Prellung Li. Flanke, Li. Knie, Re Fuss", wobei als bisher veranlasste Therapie "Schonung + Analgetika" angegeben wurde (Vi-act. 4). Der Hausarzt attestierte ihm eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit vom 11. Oktober 2018 bis voraussichtlich 31. Dezember 2018, wobei er präzisierte, die Arbeitsunfähigkeit beziehe sich auf einen die Schulter betreffenden früheren Unfall (Vi-act. 4). Mit Schreiben vom 11. Dezember 2018 anerkannte die C.________AG ihre Leistungspflicht für den Unfall vom 20. Oktober 2018 (Vi-act. 5).
B. Mit Schreiben vom 7. September 2019 stellte die Klinik F.________AG bei der Diagnose K43 Hernia ventralis bei der Vorinstanz mit dem Behandlungsgrund "Unfall angemeldet" ein Gesuch um Kostengutsprache; der Patient werde ab dem 7. Oktober 2019 in der Klinik behandelt (Vi-act. 9). Am 7. Oktober 2019 erfolgte in der Klinik F.________AG bei Diagnose "Symptomatische traumatisch-bedingte lumbale Bauchwandhernie links" eine operative Reparation der Bauchwandhernie (Vi-act. 19 S. 1).
C. Mit Schreiben vom 22. Juli 2020 und nach Vorliegen einer Aktenbeurteilung durch die sie beratende Ärztin, Dr.med. G.________ (Fachärztin für Chirurgie FMH; Interventionelle Schmerztherapie, SSIPM; Chirotherapie / Manuelle Medizin [D]; Vertrauensärztin, SGV), teilte die C.________AG A.________ bzw. dessen Rechtsvertreter mit, dass die gesetzlichen Versicherungsleistungen aus der Unfallversicherung per 9. Dezember 2018 eingestellt würden; auf eine Rückforderung bereits erbrachter Leistungen verzichte die C.________AG (Vi-act. 40).
D. Nachdem A.________ gegen die Leistungseinstellung opponieren sowie weitere medizinische Akten einreichen liess, verfügte die C.________AG - nach Einholung einer weiteren Stellungnahme der beratenden Ärztin (Vi-act. 54) - am 14. Dezember 2020 den Fallabschluss per 9. Dezember 2018. Auf eine Rückforderung bereits erbrachter Leistungen wurde verzichtet (Vi-act. 56).
E. Die hiergegen von A.________ mit Eingabe vom 22. Januar 2021 erhobene Einsprache (Vi-act. 57) wies die C.________AG mit Entscheid vom 10. Mai 2021 ab (Vi-act. 65).
F. Am 10. Juni 2021 lässt A.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz fristgerecht Beschwerde erheben mit den Anträgen:
Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer über den 9. Dezember 2018 hinaus die ihm zustehenden Taggelder und die Heilungskosten zu bezahlen und ihm eine UVG-Rente und eine Integritätsentschädigung zuzusprechen
dem Beschwerdeführer sei eine angemessene Entschädigung zuzusprechen, die Kosten des Verfahrens seien der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
G. Mit Vernehmlassung vom 1. Juli 2021 beantragt die C.________AG, die Beschwerde sei abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Hierzu nahm der Beschwerdeführer keine Stellung.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.1 Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG werden Leistungen der Unfallversicherung bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Als Unfall gilt gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) vom 6. Oktober 2000 die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. Zudem erbringt die Versicherung ihre Leistungen auch bei unfallähnlichen Körperschädigungen gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG (vgl. unten Erw. 2.4) und ausserdem für Schädigungen, die dem Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Art. 6 Abs. 3 UVG).
1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 134 V 109 Erw. 2.1; BGE 129 V 177 Erw. 3.1 f.).
1.2.1 Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität des Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele; m.a.W. wenn der Unfall überwiegend wahrscheinlich zumindest eine indirekte Teilursache der gesundheitlichen Beschwerden ist (BGE 142 V 435 Erw. 1; BGE 134 V 109 Erw. 2.1; Urteil BGer 8C_689/2019 vom 9.3.2020 Erw. 5.3 je mit Hinweisen).
1.2.2 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt des Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 Erw. 3.2; BGE 125 V 461 Erw. 5a, je mit Hinweisen). Dabei ist es Aufgabe des Arztes, den natürlichen Kausalzusammenhang zu beurteilen, während es der Verwaltung und im Beschwerdefall dem Gericht obliegt, die Frage nach dem adäquaten Kausalzusammenhang zu beantworten (BGE 123 III 110 Erw. 2). Bei organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen spielt die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate und natürliche Kausalität weitgehend decken (BGE 134 V 109 Erw. 2).
1.3.1 Hat der Unfallversicherer seine Leistungspflicht einmal anerkannt, entfällt diese erst, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, der Gesundheitsschaden mit anderen Worten nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist (vgl. BGE 146 V 51 Erw. 5.1 mit weiteren Hinweisen).
1.3.2 Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer (BGE 146 V 51 Erw. 5.1). Der Beweis des Wegfalls des Kausalzusammenhangs muss nicht durch den Nachweis unfallfremder Ursachen erbracht werden. Ebenso wenig geht es darum, vom Unfallversicherer den negativen Beweis zu verlangen, dass kein Gesundheitsschaden mehr vorliege oder die versicherte Person nun bei voller Gesundheit sei. Entscheidend ist allein, ob unfallbedingte Ursachen des Gesundheitsschadens ihre kausale Bedeutung verloren haben, also dahingefallen sind (Urteile BGer 8C_608/2020 vom 15.12.2020 Erw. 5.2; 8C_855/2018 vom 14.3.2019 Erw. 3.1).
1.3.3 Zu ergänzen ist, dass die Anerkennung der Leistungspflicht durch den Versicherer sich auf das Unfallereignis und die dabei erlittenen Verletzungen wie auch auf den Umstand, dass ein bestimmter Symptomkreis die Folge dieses Vorfalls darstellt, bezieht. Mithin kann sich der Wegfall der Kausalität nur auf Verletzungen und Beschwerden beziehen, die bei der ursprünglichen Anspruchsbeurteilung zur Diskussion standen und als kausal anerkannt wurden. Der Versicherer hat nicht auch das Nichtbestehen einer Unfallkausalität von gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu beweisen, welche ursprünglich nicht thematisiert worden waren (Urteil BGer 8C_363/2009 vom 20.8.2009 Erw. 2.3.2; Urteil EVG U 6/05 vom 27.4.2005 Erw. 3.2; U 6/06 vom 15.3.2006 Erw. 2.2; AJP 2006 S. 1290 ff.).
1.4 Gemäss dem in Art. 43 Abs. 1 ATSG normierten Untersuchungsgrundsatz hat der Versicherungsträger die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen. Diese Untersuchungspflicht gilt grundsätzlich auch im Gerichtsverfahren (Art. 61 lit. c ATSG; Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Art. 43 Rz. 28). Was notwendig ist, ergibt sich zum einen daraus, in welchem Umfang Abklärungen vorzunehmen sind, und zum anderen daraus, in welcher Tiefe dies der Fall ist. Zunächst sind die für die zu entscheidende Frage massgebenden Bereiche abzustecken und in der Folge ist der Sachverhalt abzuklären. Die Verwaltung als verfügende Instanz und im Beschwerdefall das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind.
1.5 Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen (BGE 146 V 51 Erw. 5.1). Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 144 V 427 Erw. 3.2; BGE 138 V 218 Erw. 6). Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialversicherungsgerichts (oder der verfügenden Verwaltungsstelle) ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 144 V 427 Erw. 3.2; Urteil BGer 8C_765/2020 vom 4.3.2021 Erw. 3.2.2). Auf ein beantragtes Beweismittel kann ohne Verletzung des Gehörsanspruches des Versicherten verzichtet werden, wenn die Verwaltung oder der Richter bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt, der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will, sei nicht rechtserheblich oder der angebotene Beweis vermöge keine Abklärungen herbeizuführen. In der damit verbundenen antizipierten Beweiswürdigung kann kein Verstoss gegen das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV erblickt werden (BGE 144 V 361 Erw. 6.5).
1.6.1 Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 43 und 61 ATSG). Danach haben die beurteilenden Instanzen die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen und alle Beweismittel unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten.
1.6.2 Zur Feststellung natürlicher Kausalzusammenhänge im Bereich der Medizin ist die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall der Richter wesensgemäss auf Angaben ärztlicher Fachkräfte angewiesen. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist rechtsprechungsgemäss entscheidend, dass er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 Erw. 5.1 S. 232; 125 V 351 Erw. 3a S. 352 mit Hinweis). Zudem gilt es auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Beurteilungen von versicherungsinternen Ärzten hinzuweisen, wonach auf deren Feststellungen nur abgestellt werden kann, wenn keine auch nur geringen Zweifel an deren Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (vgl. BGE 142 V 58 Erw. 5.1 m.w.H.; VGE I 2019 27 vom 27.9.2019 Erw. 6.1; oben Erw. 2.7.3). Diese Praxis findet ebenso Anwendung auf Beurteilungen von die Versicherung beratenden Ärzten (Urteil BGer 8C_672/2020 vom 15.4.2021 Erw. 2.3). Schliesslich kann auch auf reine Aktenberichte ohne persönliche Untersuche abgestellt werden, wenn ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht (vgl. Urteil BGer 8C_646/2019 vom 6.3.2020 Erw. 4.3 m.H.a. SVR 2010 UV Nr. 17 S. 63, Urteil BGer 8C_239/2008 Erw. 7.2.
1.6.3 In Bezug auf Berichte von behandelnden Ärzten darf und soll der Richter der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass die Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, weshalb den (unabhängigen) Fachärzten mehr Gewicht zukommt (vgl. Urteil BGer 8C_871/2008 vom 24.3.2009 Erw. 3.2 mit Hinweisen; BGE 135 V 465 Erw. 4.5; BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc). Dies gilt grundsätzlich nicht nur für Hausärzte (BGE 135 V 465 Erw. 4.5), sondern auch für spezialärztlich behandelnde Medizinalpersonen (Urteile BGer 8C_609/2017 vom 27.3.2018 Erw. 4.3.3; 8C_180/2017 vom 21.6.2017 Erw. 4.4.2). Mit Blick auf die Verschiedenheit von Behandlungs- und Begutachtungsauftrag kann daher im Streitfall regelmässig nicht auf die Sicht des behandelnden (Fach-)Arztes abgestellt werden (vgl. statt vieler: Urteil BGer I 701/05 vom 5.1.2007 Erw. 2 mit Hinweisen).
2. Mit der Unfallmeldung vom 14. November 2018 wurde der C.________AG ein Treppensturz des Beschwerdeführers vom 20. Oktober 2018 mit Prellung Becken links, Knie rechts und Fussgelenk rechts gemeldet (Vi-act. 1); das Arztzeugnis vom 6. Dezember 2018 nannte als Diagnose einen Zustand nach Sturz mit [? unleserlich] Prellung linke Flanke, linkes Knie und rechter Fuss (Vi-act. 4). Hierauf anerkannte die C.________AG das Unfallereignis vom 20. Oktober 2018 und hierauf bezog sich die Anerkennung einer Leistungspflicht. Mit Gesuch vom 7. September 2019 wurde die C.________AG unter Verweis auf den gemeldeten Unfall um Kostengutsprache für eine Operation bei Diagnose "K43 Hernia ventralis" ersucht. In der Folge klärte die C.________AG ihre Leistungspflicht, welche sie schliesslich mit Verfügung vom 14. Dezember 2020 ablehnte und dies mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 21. Mai 2021 bestätigte. Strittig und nachfolgend zu prüfen ist, ob die C.________AG die natürliche Kausalität zwischen dem Unfall vom 20. Oktober 2018 und der diagnostizierten und operativ reparierten Bauchwandhernie zu Recht verneinte und den Fall zu Recht per 9. Dezember 2018 schloss.
Bauch- und Unterleibsbrüche sind nach medizinischer Erfahrungstatsache, ebenso wie die Diskushernien, in der Regel krankheitsbedingte Leiden und nur in seltenen Ausnahmefällen Unfallfolge. Eine Hernie kann als unfallbedingt betrachtet werden, wenn das Unfallereignis mit einer direkten, heftigen sowie bestimmten Einwirkung verbunden ist und die schwerwiegenden Symptome der Hernie unverzüglich und mit sofortiger, mindestens mehrstündiger Arbeitsunfähigkeit auftreten (Urteil BGer 8C_601/2007 vom 10.1.2008 Erw. 2.1 mit Hinweisen, u.a. auf: [Prof. Dr.med.] Mollowitz, Der Unfallmann, 11. Aufl., Berlin 1993, S. 92). Anzufügen ist, dass Bauch- und Unterleibsbrüche nicht unter die abschliessende Aufzählung der Listenverletzungen gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG fallen (was im Übrigen vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht wird), mithin eine Leistungspflicht aus unfallähnlicher Körperschädigung ausgeschlossen ist.
3. Was das Unfallereignis und den Gesundheitsverlauf anbelangt, so ergibt sich aus den Akten:
3.1 Mit Unfallmeldung vom 14. November 2018 informierte die Arbeitgeberin die C.________AG, der Beschwerdeführer habe am 20. Oktober 2018 einen Treppensturz im Hotel erlitten. Als Verletzungen wurden eine Prellung des Beckens links, eine Prellung des rechten Knies sowie eine Prellung des rechten Fussgelenks genannt (Vi-act. 1).
3.2 In einem Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 26. Oktober 2018 (Vi-act. 2 S. 3) attestiert der Hausarzt Dr.med. E.________ eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vom 11.-17. Oktober 2018, vom 20.-23. Oktober 2018, vom 25.-31. Oktober 2018 sowie vom 1.-30. November 2018. Als Grund angeführt wurde erstens ein "Z.n. 1. Unfall li. Schulter am 19.3.2018 mit Luxation und Reposition später in Scuol … Schmerzex[a]cerbation unter Arbeitsbelastung (Termin Schulthessklinik 27.11.2018)" und als zweiten Grund "akut: neuer Unfall am 20.10.18 mit Treppen-Aufwärtssturz im Hotel ohne Tragelast (Beckenprellung links, Knieprellung links, Fussprellung rechts)".
3.3 Mit Arztzeugnis UVG vom 6. Dezember 2018 (Vi-act. 4) beschrieb Dr.med. E.________ den Unfallhergang derart, der Beschwerdeführer sei am 20. Oktober 2018 am Arbeitsplatz die Treppe hinaufgefallen auf die linke Flanke, das linke Knie sowie den linken [sic] Fuss. Die Frage bezüglich Allgemeinzustand, ob besondere Umstände (wie frühere Erkrankungen, Unfälle, soziale Umstände) bestehen würden, die den Heilungsverlauf negativ beeinflussen könnten, wurde verneint. Als objektive Befunde wurden lokale Prellungsschmerzen genannt sowie "Sono: ∅ H.W. auf intraabdominelles Hämatom oder Verletzung". Ein Röntgenbefund wurde nicht erhoben ("∅"). Als Diagnose wurde ein "Z.n. Sturz mit [?; unleserlich] Prellung li. Flanke, li. Knie, re. Fuss" angeführt, als Therapie eine konservative Behandlung mit Schonung und Analgetika. Dr.med. E.________ bejahte eine Arbeitsunfähigkeit zu 100% ab dem 11. Oktober 2018 voraussichtlich bis 31. Dezember 2018, wobei er in Klammer anführte: "wegen vorherigem Unfall Schulter". Zur Frage des Behandlungsabschlusses verneinte er einen solchen für den Unfall vom 19. März 2018 (Schulter), wohingegen er für den Unfall vom 20. Oktober 2018 einen Behandlungsabschluss per 31. Oktober 2018 festhielt.
3.4 In einer Telefonnotiz der C.________AG vom 6. Februar 2019 (Vi-act. 7) wird bezüglich eines Gesprächs mit der Praxis H.________, Praxis Dr.med. E.________ festgehalten, dass betreffend das Ereignis vom 20. Oktober 2018 anfangs Januar 2019 die Schlusskontrolle stattgefunden habe und "danach […] die unfallbedingten Behandlungen abgeschlossen" gewesen seien. Ende Januar habe der Beschwerdeführer einen nicht im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 20. Oktober 2018 stehenden operativen Eingriff gehabt.
3.5 Mit dem als Beilage zum Schreiben vom 4. September 2020 (Vi-act. 48 S. 1) zu den Akten gereichten Bericht über die radiologische Untersuchung (MRT Hüfte links ohne und mit KM) vom 26. Juni 2019 dokumentiert I.________ (Facharzt Radiologie, Institut für Radiologie und Nuklearmedizin, Klinik F.________AG) z.Hd. Dr.med. K.________ bei klinischen Angaben/der Fragestellung "Seit einem Sturz im Oktober 2018 Schmerzen in der linken Flanke und im Gesäss, klinisch und computertomographisch Verdacht auf lumbale Bauchwandhernie links, zusätzliche Rotationsschmerz im linken Hüftgelenk. Posttraumatische Läsion im linken Hüftgelenk? Koxarthrose?" folgenden Befund (Vi-act. 48 S. 6):
Osteosynthesematerial rechter Femur mit entsprechenden lokalen Suszeptibilitätsartefakten. Laterale Bauchwandhernie links auf Höhe des oberen Beckenkamms, randständig erfasst. Altersentsprechend normales Knochenmarksignal. Keine freie Flüssigkeit pelvin. Keine peritrochantäre Bursitis, kein Hüftgelenkserguss. Normale Stellung im Hüftgelenk und den Iliosakralgelenken. Keine pathologische Lymph-adenopathie. Physiologischer Kopf-Hals-Übergang ohne Anhaltspunkte für eine Offset-Störung. Knorpelschaden altersentsprechend, keine reaktiven Veränderungen. Kein pathologisches Kontrastmittelenhancement im Hüftgelenk, leicht am Trochanter major.
In der Beurteilung hielt der Radiologe fest: "Kein Nachweis posttraumatischer Veränderungen am linken Hüftgelenk, keine das Altersmass übersteigenden Degenerationen."
3.6 Am 7. September 2019 stellte die Klinik F.________AG der C.________AG ein Gesuch um Kostengutsprache zu (Vi-act. 9). Der Patient werde ab dem 7. Oktober 2019 in der Klinik behandelt. In diesem Kostengutsprachegesuch wurde als Diagnose "K43 Hernia ventralis" genannt, als Behandlungsgrund "Unfall angemeldet" und als einweisender Arzt Dr. K.________.
3.7 Mit E-Mail des Hausarztes Dr.med. E.________ an die C.________AG vom 25. September 2019 wurde namentlich festgehalten (Vi-act. 13 S. 3):
Zum Unfall 20.10.2018: anamn. Treppensturz treppauf auf linke Flanke und Körperhälfte im Hotel Rigi Kaltbad (AG) um ca. 06:00 Uhr morgens
DG: Flankenprellung links
3.8.1 Am 7. Oktober 2019 führte Dr.med. K.________ (Facharzt FMH Chirurgie, spez. Viszeralchirurgie) in der Klinik F.________AG gemäss Operationsbericht vom 7. Oktober 2019 bei der Diagnose "Symptomatische traumatisch-bedingte lumbale Bauchwandhernie links" folgende Operation durch (Vi-act. 19):
Roboter-assistierte laparoskopische Reparation lumbale Bauchwandhernie links (R TAPP)
Dem Operationsbericht lässt sich weiter entnehmen:
Indikation
Der Patient leidet an einer traumatisch-bedingten lumbalen Bauchwandhernie links dorsolateral nach Treppensturz 2018. Die Indikation zur operativen Sanierung der Bauchwandhernie ist damit gegeben. […].
Operation
Intubationsnarkose […]. Es zeigen sich die ca. 4 cm breite und 5 cm in Längsausdehnung messende Bruchlücke lateral des Kolon deszendens/sigmoideum. Längsinzision des Peritoneums und Mobilisation des Kolon sigmoideum und deszendens unter Darstellung und Schonung des linken Ureters. Der Bruchsack wird vollständig herausgelöst und intakt belassen. Absenken des intraabdominalen Druckes auf 8 mm Hg, Verschluss der Bruchlücke mit V-Loc 0er fortlaufend mit Readaptation der Muskulatur an der Crista iliaka. Ein Bard 3D-Mesh extra large (17.0 x 12.2 cm) und, damit überlappend, ein Bard 3D-Mesh large (15 x 10.3 cm), werden auf den Psoas und an die laterale Bauchwandmuskulatur angelegt und ausgebreitet, Zentrum des Netzes im Bereich der ehemaligen Faszienlücke und mit mehreren Sorbafix an der lateralen Bauchwandmuskulatur fixiert. Verschluss des Peritoneums fortlaufen mit V-Loc 2-0. Entfernung der Instrumente, Abdocken des Roboters, Evakuation des Pneumoperitoneums, Entfernung der Tokare, Hautnähte Monocryl 4-0 fortlaufend, Steri-Strips.
Prozedere
Belastung sofort nach Massgabe der Beschwerden erlaubt. Eine Fadenentfernung ist nicht notwendig.
3.8.2 Im Anästhesieprotokoll vom 7. Oktober 2019 lässt sich u.a. was folgt entnehmen (Vi-act. 19 S. 2):
Eingriffsdiagnose/Eingriff:
Spieghel'sche Bauchwandhernie linker Unterbauch K 43.9
Roboter-assistierter laparoskopischer Verschluss einer Bauchwandhernie 53.59
Bisherige Diagnosen:
Urothelkarzinom C68.9
BPH
St.n. TUR-P
St.n. TUR-B 57.49
ASA-Klasse:
ASA 2
Anästhesiearzt:
Dr.med. L.________
3.8.3 Im Bericht über die Hospitalisation vom 7. Oktober 2019 bis 13. Oktober 2019 führte der Operateur Dr.med. K.________ z. Hd. des Hausarztes Dr.med. E.________ am 26. November 2019 u.a. was folgt aus (Vi-act. 20):
Diagnosen
1. Symptomatische Bauchwandhernie linker Unterbauch/Flanke:
klinisch und computertomographisch ausgedehnte lumbale Hernie oberhalb Crista iliaca links
anamnestisch posttraumatisch nach Treppensturz im Oktober 2018
2. St. n. Urothelkarzinom T1 N0:
St. n. TUR-B 01/2019 (Dr.med. M.________)
3. St. n. Femurfraktur rechts und Schulterverletzung links
Anamnese
Herr A.________ erlitt im Oktober 2018 einen Sturz auf der Treppe, er habe dabei die linke Flanke am Treppengeländer heftig angeschlagen. Er habe in der Folge starke Schmerzen in diesem Bereich gehabt. Nun hat er weiterhin Schmerzen in der linken Flanke/lumbal links, vor allem bei Belastung, zeitweise auch Schmerzen im linken Gesäss.
[…]
Verlauf
Am Eintrittstag wurde die minimal invasive Bauchwandhernienreparation durchgeführt […]. Postoperativ gab der Patient erheblich lokale Beschwerden an, welche die Mobilisation verzögerten. Klinisch zeigte sich unauffällige Wundverhältnisse, kein Hinweis auf ein wesentliches Hämatom und keine Entzündungszeichen. Ansonsten war der postoperative Verlauf komplikationslos, schliesslich wurde Herr A.________ am 13.10.2019 in gutem AZ nach Hause entlassen.
3.9 Mit Schreiben vom 28. Januar 2020 an die C.________AG schildert der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers den Unfallhergang vom 20. Oktober 2019 (recte 2018) und den weiteren Verlauf wie folgt (Vi-act. 24 S. 1): Der Beschwerdeführer habe an jenem Tag Frühschicht in der Küche gehabt und habe aufgrund des "SUVA-Falles […], Unfall 19. März 2018", in einem Arbeitsversuch zu 50% gearbeitet. Während der Arbeit sei er mit der rechten Bauchseite auf den obersten Treppentritt gefallen. Der Rechtsvertreter nennt "starke Schmerzen im Bauch nach Bauchwandbruch und Ausstrahlung in die linke Hüfte und das linke Bein, ausserdem Verletzung des rechten Fusses (Torsion)." Dr.med. E.________ sei der erstbehandelnde Arzt gewesen und in der Folge habe es u.a. Abklärungen im J________Spital gegeben. Derzeit seien weitere Abklärungen im Gange, weil sich die Schmerzen (Bauch und rechte Schulter) nicht gelegt hätten. Aufgrund des Unfalles könne der Beschwerdeführer die verbleibende 50% Arbeitsfähigkeit nicht verwerten.
3.10 In einer Telefonnotiz der C.________AG vom 21. Januar 2020 (Vi-act. 26) wird festgehalten, gemäss dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers habe letzterer "im Jahr 2019 bereits weitere Unfälle" gehabt, welche von der SUVA übernommen worden seien.
3.11 Dem Sprechstundenbericht der Klinik F.________AG vom 26. März 2020 von Dr.med. K.________ ist zu entnehmen (Vi-act. 28):
Diagnosen
1. Persistierende Beschwerden linke Flanke:
St. n. minimal-invasiver Reparation lumbale Bauchwandhernie links 07.10.2019
bei klinisch und computertomographisch ausgedehnter posttraumatischer lumbaler Hernie unmittelbar oberhalb Crista iliaca links
klinisch und computertomographisch aktuell V. a. Dehiszenz der Muskulatur an Crista iliaca links
aktuell klinisch und computertomographisch keine eigentliche Rezidiv-Hernie
2. St. n. Urothelkarzinom T1 N0:
St. n. TUR-B 01/2019 (Dr.med. M.________)
3. St. n. Femurfraktur rechts und Schulterverletzung links
Anamnese
Herr A.________ hat wieder vermehrt belastungsabhängige Schmerzen in der linken Flanke bei St. n. oben genannter Operation […].
Befunde
59-jähriger Patient in gutem AZ und EZ. Abdomen mit reizlosen Laparoskopienarben, Bauchdecke in linker Flanke etwas ausladend, klinisch keine Rezidiv-Hernie lumbal links oder anderweitige Bauchwandhernie tastbar.
CT Abdomen
Netzplastik im Bereich der Flanke/Unterbauch links, teils ausgedünnt mit Fettgewebe zwischen Netzplastik und Obliquus externus Sehne bei retrahierten Sehnenstümpfen von Musculus transversus und Musculus obliquus internus abdominis.
Beurteilung und Prozedere
Auf Grund der Beschwerden habe ich mir erlaubt, aktuelle computertomographische Abklärungen durchführen zu lassen. Dabei bestätigte sich der klinische Befund, dass keine Rezidiv-Hernie lumbal links vorliegt, allerdings haben sich die Muskulatur, welche wir an der Crista iliaca adaptiert haben, wiederum abgelöst und führen zu einer vermehrten Ausbuchtung und damit verbundenen Beschwerden. Ich habe deshalb dem Patienten die offene Readaptation der Muskulatur am Beckenkamm empfohlen. Herr A.________ ist damit einverstanden, wir haben die Operation auf seinen Wunsch im Mai 2020 geplant. Weitere Voruntersuchungen sind nicht notwendig […].
3.12.1 In einem Schreiben z. Hd. der C.________AG vom 2. April 2020 hält Dr.med. E.________ fest (Vi-act. 29), nach Meinung der "C.________AG VVG" sei das "letzte Arztzeugnis" angeblich inkongruent. Dem müsse er als Hausarzt widersprechen: sowohl die bisherigen Diagnosemitteilungen als auch Arztzeugnisse seien kongruent gewesen. Eine neue Operation sei "bei symptomatischer Muskel-/DD Hernienläsion? der linken Flanke nötig, aber wegen der akuten Coronakrise noch nicht terminierbar." Er bitte die C.________AG entsprechend der gesetzlichen Regelungen weiter um Taggeldleistungen. Als aktuelle Diagnose hielt Dr.med. E.________ fest:
1. Polymorbidität (rezid. Luxation linke Schulter; Z.n. Blasen-CA-OP; Z.n. Herniotomie linke Flanke
2. Rezidiv-Hernie DD Muskelablösung Spina iliaca links
3.12.2 Ebenfalls am 2. April 2020 (Vi-act. 30) bescheinigte Dr.med. E.________ in einem Arztzeugnis für den Beschwerdeführer eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit vom 1. Januar 2019 bis 1. Mai 2020. Als Grund führte er an:
1. Krankheit (Z.n. 2 x Blasentumor-OP; neu Bauchwandhernie links und geplante OP am 7.10.2019)
2. rezid. Bauchwandhernie links und avisierte OP ---- Daten noch unklar wegen akuter Coronakrise!
2. [sic] alter, chronischer Unfallschaden der linken Schulter - noch unter Behandlung
3. akut persist. Sinusitis
4. Z.n. Blasentumor-OP
5. Z.n. Bauchwandtumor-OP
3.13.1 Am 9. April 2020 gelangte die C.________AG mit dem Auftrag einer Aktenbeurteilung und einem Fragenkatalog, namentlich mit der Frage nach dem ursächlichen Zusammenhang des Unfallereignisses vom 20. Oktober 2018 und der gesundheitlichen Störung und der Operation vom 7. Oktober 2019 an ihre beratende Ärztin Dr.med. G.________ (Vi-act. 32).
3.13.2 In dieser Aktenbeurteilung vom 5. Juni 2020 liess sich Dr.med. G.________ namentlich wie folgt vernehmen (vgl. Vi-act. 35):
1. Anamnese
[…]
Laut o.g. Bericht von Dr. E.________ vom 06.12.2018 sei Hr. A.________ am 20.10.2018 am Arbeitsplatz treppauf gefallen auf die linke Flanke, das linke Knie und den linken Fuss. Besondere Umstände, die den Heilungsverlauf negativ beeinflussen könnten, wurden von Dr. E.________ unter dem Punkt Nr. 3 verneint, obwohl Hr. Dr. E.________ von dem Unfall vom 19.03.2018 (Schulterverletzung, Garant SUVA) Kenntnis hatte, wie er im gleichen Bericht vom 06.12.2018 unter Punkt 8. und 10. angibt. Demzufolge sind die Antworten von Punkt 3 zu den Antworten unter Punkt 8 und 10 widersprüchlich.
Am 26.10.2018, also 6 Tage nach dem Ereignis vom 20.10.2018, wurden laut o.g. Bericht vom 06.12.2018 objektiv von Dr. E.________ folgende klinische Befunde erhoben: "lokale Prellungsschmerzen, Sono: kein HW auf intraabdominelles Hämatom oder Verletzung". Demzufolge zeigten sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit am 26.10.2018 keine Prellmarken und/oder Hämatome. Die Sonographie ergab laut Dr. E.________ keinen Hinweis auf Verletzungen.
Demzufolge ist am 26.10.2018, 6 Tage nach dem Ereignis vom 20.10.2018, keine unfallbedingte strukturelle Läsion incl. einer traumatisch bedingten lumbalen Hernie links ausgewiesen.
Dr. E.________ nannte laut o.g. ärztlichem Zeugnis vom 26.10.2018 eine Beckenprellung links, Knieprellung links, Fussprellung rechts.
Dr. E.________ nannte laut o.g. Bericht vom 06.12.2018 die Diagnose: Z.n. Sturz mit Prellung linke Flanke, linkes Knie und rechter Fuss. Eine konservative Therapie mittels Schonung und Schmerzmedikamenten wurde eingeleitet.
Beim Vergleich der 'Diagnosen' fallt auf, dass zeitnah zum Ereignis vom 26.10.2018 von Dr. E.________ eine Beckenprellung links genannt wurde, dann am 06.12.2018 anstelle einer Beckenprellung links dann eine Flankenprellung links genannt wurde.
Medizinisch theoretisch ist bei einer Beckenprellung von einer Prellung des knöchernen Anteils des Beckens auszugehen und bei einer Flankenprellung ist von einer Prellung der seitlichen Bauchregion auszugehen. Demzufolge betreffen die Angaben Beckenprellung links und Flankenprellung links anatomisch betrachtet 2 unterschiedliche Regionen.
Laut Schreiben des Rechtsanwaltes Hr. B.________ vom 28.01.2020 wird eine weitere Version des Herganges des Ereignisses vom 20.10.2018 geschildert, denn während der Arbeit sei Hr. A.________ mit der rechten Bauchseite auf den obersten Tritt einer Treppe gefallen, habe starke Schmerzen im Bauch nach Bauchwandbruch und Ausstrahlung in die linke Hüfte und das linke Bein gehabt und ausserdem eine Verletzung des rechten Fusses (Torsion).
Diese Hergangsschilderung des Rechtsanwaltes weicht von der Seitenlokalisation ab, denn laut o.g. ärztlichen Angaben von Dr. E.________ vom 26.10.2018 erlitt Hr. A.________ einen bei einem Treppen-Aufwärtsturz im Hotel ohne Tragelast eine Beckenprellung links, Knieprellung links und Fussprellung rechts.
Anzumerken ist weiterhin, dass eine Fussprellung lt. o.g. Bericht von Dr. E.________ vom 26.10.2018) nicht mit einer Fussdistorsion (lt. Schreiben der Rechtsanwaltes vom 28.01.2020) gleichzusetzen ist.
Auffallend ist weiterhin die Information darüber, dass vom Rechtsanwalt am 28.01.2020 beschrieben wurde, dass Hr. A.________ starke Schmerzen im Bauch nach einem "Bauchwandbruch" gehabt habe und Dr. E.________ (o.g. Bericht von Dr. E.________ vom 02.04.2020) genannt hatte, dass ein Zustand nach einer "Bauchwandtumor-OP" bestehe. Demzufolge stellt sich die Frage, welche abdominellen Operationen bei Hr. A.________ vor dem Ereignis vom 20.10.2018 erfolgten, unter zusätzlicher Berücksichtigung, dass bei Hr. A.________ offenbar 2 Voroperationen bei einem Blasentumor erfolgten (o.g. Bericht von Dr. E.________ vom 02.04.2020).
[…]
Die Behandlung der Unfallfolgen nach dem Ereignis vom 20.10.2018 war laut o.g. Bericht von Dr. E.________ vom 06.12.2018 am 31.10.2018 abgeschlossen.
Laut o.g. Telefonnotiz C.________AG mit Praxis H.________, Praxis Dr. med. E.________ vom 06.02.2019 sei A.________ betreffend Ereignis vom 20.10.2018 zur Schlusskontrolle Anfang Januar 2019 vorstellig gewesen, danach seien die unfallbedingten Behandlungen abgeschlossen gewesen. Hr. A.________ habe Ende Januar 2019 noch einen operativen Eingriff gehabt. Laut o.g. Aktenzusammenfassung (Austrittsbericht vom 26.11.2019) ist wahrscheinlich die Operation TUR-B 01/2019 (Dr. med. M.________) gemeint.
Offenbar erfolgte vor dem 07.09.2019 eine ärztliche Konsultation bei Dr. K.________, der dann die Indikation zur Operation einer "Hernia ventralis" für den 07.10.2019 stellte o.g. Kostengutsprachegesuch vom 07.09.2019). […]
Wann vor dem 07.09.2019 bei Dr. K.________ die erste ärztliche Konsultation und wann/wo ein CT vor dem 07.09.2019 erfolgten, ist nicht bekannt, da der C.________AG keine ärztlichen Konsultationsberichte und CT-Berichte diesbezüglich zugestellt wurden.
lm Bericht vom 26.11.2019 über die Hospitalisation vom 07.10.2019 -13.10.2019 […] [wurde] in der Anamnese […] genannt, Herr A.________ habe im Oktober 2018 einen Sturz auf der Treppe erlitten, er habe dabei die linke Flanke am Treppengeländer heftig angeschlagen. Diese Anamnese bezüglich eines Sturzes auf das Treppengeländer ist widersprüchlich zur o.g. Anamnese vom 26.10.2018 (o.g. Ärztliches Zeugnis von Dr. E.________ vom 26.10.2018), zeitnahen zum Ereignis vom 20.10.2018.
[…].
Erwähnenswert erscheint, dass im OP Bericht vom 07.10.2019 die Diagnose 'Symptomatische traumatisch-bedingte lumbale Bauchwandhernie links" genannt wurde, aber im Bericht vom 26.11.2019 über die Hospitalisation die 07.10.2019-13.10.2019 dann die Diagnose·"Symptomatische Bauchwandhernie linker Unterbauch/Flanke: - klinisch und computertomographisch ausgedehnte lumbale Hernie unmittelbar oberhalb Crista iliaca links, - anamnestisch posttraumatisch nach Treppensturz im Oktober 2018" genannt wird. Demzufolge hat Dr. K.________, Verfasser des OP Berichtes vom 07.10.209 und Verfasser des Berichtes vom 26.11.2019 die OP-Diagnose vom 07.10.2019 im Bericht vom 26.11.2019 über die Hospitalisation die 07.10.2019-13.10.2019 "umformuliert".
Aus dem Bericht vom 26.11.2019 über die Hospitalisation vom 07.10.2019 -13.10.2019 ergibt sich nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit, dass die lumbale Hernie links traumatisch bedingt sei.
Der OP Bericht von Dr. K.________ vom 07.10.2019 und der Bericht vom 26.11.2019 über die Hospitalisation "vom 07.10.2019-13.10.2019 beweisen nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, dass die bei Hr. A.________ diagnostizierte lumbale Hernie links auf das Ereignis vom 20.10.2018 zurückzuführen ist.
Laut Literatur […] ist eine lumbale Hernie (lumbale Bauchwandhernie) eine seltene Bruchform, bei welcher die Vorwölbung des Peritoneums samt Bruchinhalt in der Lumbalregion zu finden ist. Rund 300 Fälle seien bisher publiziert. Im 17. Jahrhundert wurde über den ersten Fall berichtet […]. Das untere Lumbaldreieck wurde über 100 Jahre danach […] und das obere sogar erst Mitte des 19. Jahrhunderts beschrieben […]. ln der Regel handelt es sich um erworbene Hernien im Bereich einer dieser zwei anatomischen Schwachstellen. Die Hernien werden weiter unterteilt in primäre (spontanaufgetretene) und sekundär entstandene Hernien (posttraumatisch, postoperativ im Sinne einer Narbenhernie oder postinfektiös).
Der o.g. Unfallmechanismus (o.g. Ärztliches Zeugnis vom 26.10.2018) eines Treppen-Aufwärtsturzes im Hotel ohne Tragelast mit einer Beckenprellung links erklärt nicht die Genese einer lumbalen, traumatisch bedingten Hernie.
Am 26.10.2018, zeitnah zum Ereignis vom 20.10.2018, zeigten sich keine unfallbedingten strukturellen Läsionen und Zeichen einer traumatisch bedingten Gewebezerstörung, wie z.B. ein Hämatom im Bereich der Muskulatur lumbal, die auf das Ereignis vom 20.10.2018 zurückzuführen sind (o.g. Ärztliches Zeugnis vom 26.10.2018 und o.g. Arztzeugnis Dr. E.________ vom 06.12.2018).
Demzufolge ist nicht mit dem Beweisgrund der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgewiesen, dass die lumbale Hernie links, die am 07.10.2019 operativ versorgt wurde, traumatisch bedingt ist und auf das Ereignis vom 20.10.2018 zurückzuführen ist.
Beckenprellungen, Flankenprellungen, Knieprellungen und Fussprellungen verheilen erfahrungsgemäß innerhalb weniger Tage bis 6 Wochen nach dem Ereignis.
[…]
5.1 ** Ist dasUnfallereignis vom20.10.2018eine bloss mögliche odereineüberwiegend****wahrscheinliche Ursache (bzw.Teilursache) dergesundheitlichen Störung?**
Antwort:
Das Unfallereignis vom 20.10.2018 ist eine überwiegend wahrscheinliche Ursache der Beckenprellung links, DD: V.a. Flankenprellung links: Knieprellung links und Fussprellung rechts.
Das Unfallereignis vom 20.10.2018 ist eine mögliche Teilursache, aber keine überwiegend wahrscheinliche Teilursache der selten auftretenden lumbalen Hernie links, die am 07.10.2019 operativ versorgt wurde, wie oben unter Punkt 1 ausführlich erläutert und begründet wurde.
[…]
Ein Status quo ante bei St.n. Beckenprellung links, DD: V.a. Flankenprellung links; Knieprellung links und Fussprellung rechts war 6 Wochen nach dem Ereignis vom 20.10.2018 erreicht.
Abschliessend verneint die beratende Ärztin die Frage (6.), ob noch mit einer namhaften (mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit) Verbesserung der unfallbedingten Gesundheitsbeeinträchtigung gerechnet werden könne und weist schliesslich bemerkungsweise (7.) u.a. (erneut) auf "die diversen Diskrepanzen in den o.g. Berichten" hin.
3.14.1 Gestützt auf die Beurteilung Dr.med. G.________ teilte die C.________AG dem Beschwerdeführer am 22. Juli 2020 mit, Leistungen für die Folgen des Unfalls vom 20. Oktober 2018 auf einen Zeitraum bis 9. Dezember 2018 zu beschränken (Vi-act. 40). Hiergegen opponierte der Beschwerdeführer und verlangte am 4. September 2020 eine anfechtbare Verfügung (Vi-act. 45). Anlässlich einer telefonischen Besprechung mit dem Rechtsvertreter stellte dieser am 24. September 2020 weitere ärztliche Berichte in Aussicht (Vi-act. 46). Hierauf Bezug nehmend übersandte er der C.________AG (wohl fälschlicherweise mit 4.9.2020 datierendem Schreiben; Vi-act. 48) verschiedene Arztberichte, so einen Bericht Dr.med. E.________ vom 26. September 2020 (nachfolgend), den radiologischen Befund vom 26. Juni 2019 (vgl. oben Erw. 3.5), die Berichte über die Operation und Hospitalisation im Oktober 2018 (vgl. oben Erw. 3.8.1 ff.), den Bericht vom 26. März 2020 (vgl. oben Erw. 3.11) und den Operationsbericht vom 2. Juni 2020 (nachfolgend). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hielt dafür, dass es sich um einen traumatischen Bauchwandriss handle, sei offenbar erst durch eine offene Operation eindeutig geklärt worden; der Bescheid des Operateurs und behandelnden Viszeralchirurgen sei eindeutig.
3.14.2 Gemäss dem Operationsbericht vom 2. Juni 2020 führte Dr.med. K.________ gleichentags in der Klinik F.________AG bei der Diagnose "Traumatischer Abriss Bauchdeckenmuskulatur Beckenkamm links" eine Readaptation Bauchdeckenmuskulatur an Beckenkamm links durch (Vi-act. 48 S. 11). Dem Operationsbericht lässt sich bzgl. Indikation entnehmen, der Patient habe sich bei einem Sturz auf der Treppe im Oktober 2018 eine traumatische lumbale Hernie links zugezogen, welche minimalinvasiv am 7. Oktober 2019 repariert worden sei. Es persistiere nun die Dehiszenz des Musculus obliquus internus und externus an der Crista iliaca links, weshalb sie die Indikation zur Readaptation der Muskulatur von extra abdominal gestellt hätten. Bzgl. Operation wird namentlich erwähnt, im Computertomogramm beschrieben finde sich eine Dehiszenz des Musculus obliquus internus und externus, wobei einige Fasern des Externus noch an der Crista iliaca hangen würden. Diese würden durchtrennt, der Obliquus internus dargestellt und mobilisiert. Durch die Dehiszenzlücke (Durchmesse ca. 6 cm) könne das extraperitoneal korrekt liegende Netz palpiert werden. Der Musculus obliquus internus und externus werde nun mit je einer fortlaufenden Prolene 1er Loop Naht zweischichtig an der Crista iliaca adaptiert.
3.14.3 Dem ärztlichen Schreiben vom 26. September 2020 von Dr.med. E.________ lässt sich u.a. entnehmen (Vi-act. 48 S. 3 f.), der Patient, der zwar zu multimodalen, anderen Beschwerden neige, sei bzgl. seines Bauchs vor dem Treppensturz im Oktober 2018 völlig beschwerdefrei gewesen. Eine kleine Bauchwandhernie als mögliche Degeneration könne zwar vorher asymptomatisch vorhanden gewesen sein "(vermutliche Argumentation der C.________AG)". Allerdings spreche der Chirurg - nach erfolgloser, minimal invasiver 1. OP und Hernienreparatur - in seinem zweiten OP-Bericht vom Juni 2019 (recte: 2020) "(offene OP oberer Beckenkamm/direkte Sicht auf die abgerissene Muskulatur/offene Readaptation) von einem eindeutig traumatischen Muskelabriss. Dies habe er erst bei der offenen, 2. OP im Juni 2019 (recte: 2020) erkennen können. Zusammengefasst sei er als Hausarzt des Patienten überzeugt, dass die "grosse Bauchwandhernie" des Patienten "letztendlich NICHT degenerativ", sondern ein direkter Muskelabriss durch den erlittenen Treppensturz gewesen sei. Bzgl. Diagnose und Verlauf führt Dr.med. E.________ an:
1. Z.n. Treppensturz auf linke Flanke in 10-2018 - vorher bezüglich Bauchmuskulatur beschwerdefrei -- spätere CT- und MRI-Diagnostik links lumbale Hernie und Muskelabriss Crista iliaca
2. Z.n. erster, minimal invasiver Hernienreparatur in 10-2019 […]
3. Postoperative Beschwerdepe[r]sistenz
4. Z.n. 2. nun offener OP linke Bauchmuskulatur in 6-2020 […] mit offener Readaptation eines sehr wahrscheinlich traumatischen, persistierenden Muskelabrisses vom Knochen (Treppensturz; Crista iliaca links)
!vom Spezialisten/Chirurgen nach intraoperativere Sichtung eindeutig als "posttraumatische Muskelruptur" beschrieben - siehe OP-Bericht!
3.15 Aufgrund der Einsendung des beschwerdeführerischen Rechtsvertreters mit neuen Arztberichten (oben Erw. 3.14) ersuchte die C.________AG die beratende ÄrztinDr.med. G.________ um eine ergänzende Stellungnahme, welche diese am 1. Dezember 2020 erstattete (vgl. Vi-act. 54):
Aus den […] per […] 04.09.2020 eingereichten medizinischen Akten ergeben sich aus fachärztlicher chirurgischer und versicherungsmedizinischer Sicht keine signifikanten neue medizinische Erkenntnisse. Demzufolge ist nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgewiesen, dass die lumbale Hernie links, die am 07.10.2019 operativ versorgt wurde und am 20.06.2020 eine erneute Operation bei einer lumbalen Rezidivhernie links bei St.n. der Operation vom 07.10.2019 erfolgte, auf das Ereignis vom 20.10.2018 zurückzuführen ist. Auf die Aktenbeurteilung vom 03.06.2020 wird abgestellt.
Sodann hält Dr.med. G.________ fest, aus fachärztlicher chirurgischer Sicht und medizinisch theoretisch sei am 2. Juni 2020 von einer Rezidivhernie lumbal links nach der Operation vom 7. Oktober 2019 auszugehen, mit/bei traumatischen Abriss der Bauchdeckenmuskulatur am Beckenkamm links nach der Operation vom 7. Oktober 2019. Als Operationsdiagnose der Operation vom 2. Juni 2020 nenne Dr.med. K.________ einen traumatischen Abriss der Bauchdeckenmuskulatur am Beckenkamm links. Diese Formulierung beweise aber nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, dass dieser traumatische Abriss der Bauchdeckenmuskulatur links auf das Ereignis vom 20. Oktober 2018 zurückzuführen sei. Demzufolge könne auf die Argumentation von Rechtsanwalt Mona per Schreiben vom 4. September 2020 aus fachärztlicher chirurgischer und versicherungsmedizinischer Sicht nicht abgestellt werden.
4. Mit Verfügung vom 14. Dezember 2020 hielt die C.________AG nach Prüfung der beschwerdeführerischen Vorbringen und neuerlicher Stellungnahme der beratenden Ärztin daran fest, die gesetzlichen Versicherungsleistungen (Heilbehandlung und Taggeld) per 9. Dezember 2018 einzustellen und auf eine Rückforderung bereits erbrachter Versicherungsleistungen zu verzichten. Die diagnostizierte Bauchwandhernie stehe nicht im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 20. Oktober 2018, sondern sei auf krankheitsbedingte Ursachen zurückzuführen (Vi-act. 56). Am 22. Januar 2020 erhob der Beschwerdeführer Einsprache. Mit Verweis auf die Berichte Dr.med. E.________, Dr.med. K.________ sowie den MRI-Be-fund sei erwiesen, dass es sich bei der Bauchwandhernie um eine Traumafolge handle; es habe sich ein Treppensturz mit Bauchwandabriss ereignet (Vi-act. 57).
4.1 Im Einspracheentscheid vom 10. Mai 2021 (Vi-act. 65) hält die C.________AG im Wesentlichen sinngemäss fest, die Aktenbeurteilung bzw. Stellungnahme vom 5. Juni 2020 bzw. 1. Dezember 2020 von Dr.med. G.________ würden einleuchten, seien begründet und erfüllten die Anforderungen an ein Gutachten; deshalb sei bei der Beurteilung der Leistungspflicht darauf abzustellen (Erw. 3.6; vgl. S. 7 oben). Die Vorinstanz rezitiert in der Folge aus der Aktenbeurteilung ihrer beratenden Ärztin (Erw. 3.7) und hält fest, dass, was allfällige Widersprüche in den Ausführungen der behandelnden Ärzte einerseits und der Gutachterin G.________ anderseits betreffe, im Streitfall rechtsprechungsgemäss auf die Einschätzung der medizinischen Expertin abzustellen sei (Erw. 3.8).
Gemäss MRT Hüfte links vom 26. Juni 2019 bestehe kein Nachweis posttraumatischer Veränderungen am linken Hüftgelenk, weshalb nicht ersichtlich sei, was der Beschwerdeführer daraus abzuleiten vermöchte. Soweit im Operationsbericht vom 7. Oktober 2019 von einer traumatisch-bedingten lumbalen Bauchwandhernie links und im Operationsbericht vom 2. Juni 2020 von einem traumatischen Abriss der Bauchdeckenmuskulatur Beckenkamm links die Rede sei, seien darunter nicht zwingend unfallkausale, sondern eben erst nach dem Unfall entstandene Beschwerden zu verstehen. Der Begriff "traumatisch" werde im medizinischen Sprachgebrauch zwar häufig gleichbedeutend mit "unfallkausal" verwendet; nach üblichem, allgemein geläufigem Sprachverständnis werde der Ausdruck oft aber doch auch mit der zeitlichen Abfolge - unter Ausschluss des Verhältnisses von Ursache und Wirkung - in Verbindung gebracht. Die hausärztliche Schlussfolgerung im Bericht vom 20. September 2020 sowie jene des Beschwerdeführers, dass angesichts der vorgängigen Beschwerdefreiheit, was aktenkundig aufgrund der früheren Tumor-Operationen widerlegt sei, von der Unfallkausalität der Bauchwandhernie links ausgegangen werden müsse, sei die Unzulässigkeit der Beweisregel "post hoc ergo propter hoc" entgegenzuhalten (Erw. 3.9).
Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Berichte seien Beurteilungen behandelnder Ärzte und lediglich gegenteilige, jedoch unbegründete Parteibehauptungen, welche weder überzeugen noch auch nur geringe Zweifel an der Aktenbeurteilung von Dr.med. G.________ begründen, geschweige denn diese entkräften würden (Erw. 3.10).
Zudem stimmten die Beurteilungen von Dr.med. G.________ mit der Rechtsprechung betreffend Unfallkausalität von Hernien überein. Der Beschwerdeführer habe sich erst 6 Tage nach dem Unfallereignis vom 20. Oktober 2018 in ärztliche Erstbehandlung begeben, die Unfallmeldung sei erst am 14. November 2018 und die attestierte Arbeitsunfähigkeit rückwirkend und auch im Hinblick auf die Schulterbeschwerden links aus dem Ereignis vom 19. März 2018 erfolgt. Aufgrund des Arztzeugnisses des Hausarztes vom 6. Dezember 2018 kommt die Vorinstanz zum Schluss, dass am 26. Oktober 2018 keine unfallbedingte strukturelle Läsion bzw. eine traumatisch bedingte lumbale Hernie ausgewiesen sei. Zudem bestehe ein Z.n. Blasentumor-OP und ein Z.n. Bauchwandtumor-OP. Die Operation betreffend Bauchwandhernie links sei erst am 7. Oktober 2019, ein Jahr nach dem Ereignis vom 20. Oktober 2018, erfolgt. Damit die Bauchwandhernie als Unfallfolge zur Leistungspflicht aus UVG führen würde, wäre beim Ereignis vom 20. Oktober 2018 eine derart schädigende Einwirkung mit einer ausgewiesenen strukturellen Verletzung erforderlich gewesen, dass eine Behandlung und eine Arbeitsunfähigkeit diesbezüglich unverzüglich erforderlich geworden wären; insbesondere wäre eine sofortige bzw. zeitnahe Operation notwendig geworden und nicht erst 1 Jahr später. Schliesslich sei der Einsprecher im Zeitpunkt der Bauch-wandhernien-OP 58-jährig gewesen, weshalb für die Hernien-Entstehung eine altersbedingte Schwäche der Bauchwandmuskulatur als wahrscheinlich erscheine. Demzufolge könne aufgrund der gemäss Rechtsprechung klaren, vorliegend nicht erfüllten Voraussetzungen zur Bejahung der Unfallkausalität von Hernien nicht von einer Schädigung ausgegangen werden, die als unfallbedingt, durch das Ereignis vom 20. Oktober 2018 herbeigeführt, betrachtet werden könne (Erw. 3.11).
Schliesslich habe die Krankenversicherung des Beschwerdeführers keine Einsprache erhoben und somit ihre Leistungspflicht vollumfänglich anerkannt. In antizipierter Beweiswürdigung sei von weiteren medizinischen Abklärungen abzusehen (Erw. 3.12). Der Beweis, dass die Bauchwandhernie links nicht auf das Ereignis vom 20. Oktober 2018 zurückzuführen bzw. nicht unfallbedingt sei bzw. die natürliche Kausalität und somit die Leistungspflicht aus UVG zu verneinen sei, sei von der C.________AG mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erbracht. Eine Prüfung eines Renten- und Integritätsentschädigungsanspruchs erübrige sich (Erw. 3.13).
Die Verfügung vom 14. Dezember 2020 erweise sich als rechtmässig (Erw. 3.14).
4.2 Beschwerdeweise wird vorgetragen (Ziff. 2), der Beschwerdeführer sei am 20. Oktober 2018 - er habe damals wegen des vorangehenden Unfalles im Frühjahr 2018 in einem Arbeitsversuch zu 50% gearbeitet - beim Treppensteigen auf den obersten Treppentritt gefallen und sei heftig mit der linken Flanke auf die Treppenkante aufgeschlagen. Das linke Knie und der rechte Fuss hätten geschmerzt, am Meisten aber habe die linke Flanke geschmerzt. Er sei auf "die Kante zwischen Becken und Bauch gefallen" und habe die Arbeit sofort aufgeben müssen und sich erst nach zwei Tagen genügend bewegen können, um seinen Hausarzt aufzusuchen. So habe er Dr.med. E.________ am dritten Tag nach dem Unfall besucht, welcher aufgrund eines festgestellten Bauchwandrisses eine volle Arbeitsunfähigkeit festgestellt habe. Aus Gründen, "die wir nicht zu beurteilen haben", habe sich der Hausarzt für eine konservative Behandlung der Unfallfolgen entschieden und er sei längere Zeit bei diesem Entschluss geblieben, obwohl die Schmerzen nie nachgelassen hätten und eine Wiederaufnahme der Arbeit nicht möglich gewesen sei. Schon am 7. Oktober 2019 habe der Operateur von einer lumbalen Bauchwandhernie links, anamnestisch posttraumatisch nach Treppensturz im Oktober 2018, geschrieben.
In der Folge hält der Beschwerdeführer sinngemäss fest (Ziff. 4), die Kriterien gemäss Rechtsprechung zur Bejahung unfallbedingter Hernien seien vorliegend gegeben bzw. "genau das ist passiert": Er habe die Arbeit sofort aufgeben müssen und sie - auch aufgrund von Komplikationen nach der Operation am 7. Oktober 2019 und der Folgeoperation im Jahre 2020 - nicht wieder aufnehmen können. Dass der Hausarzt festgestellt habe, die Sonografie habe keinen Hinweis auf Verletzungen ergeben, stimme so nicht. Mit der Sonografie habe Dr.med. E.________ nach intraabdominellen Hämatomen oder Verletzungen, also Verletzungen der inneren Organe, was eine Hernie sicher nicht sei, gesucht. Auch die die Versicherung beratende Ärztin vereinfache und schreibe aktenwidrig, die Sonografie habe laut Dr.med. E.________ keinen Verletzungshinweis ergeben.
Es sei unverständlich (Ziff. 5), wie sich die Vorinstanz und ihre medizinische Expertin auf Mutmassungen verlassen würden, dort wo eine einfache Rückfrage an den Hausarzt Klarheit geschaffen hätte. Es habe zwar zwei Blasenoperationen wegen eines Tumors gegeben, welcher im Zuge der Untersuchungen nach dem Treppensturz entdeckt worden sei; die erste Operation habe im Januar 2019 stattgefunden und bei der zweiten Operation drei Monate danach sei eine Zyste in der Blase entfernt worden. Einen Bauchwandtumor habe es nie gegeben. Vor dem Unfall sei der Beschwerdeführer im Abdominalbereich beschwerdefrei gewesen.
Der Fehler in der Beurteilung der Vorinstanz sowie deren medizinischen Expertin liege in der Annahme, der Treppensturz am 20. Oktober 2018 habe ausser einer leichten Prellung keine Folgen gezeigt; auf dieser falschen Basis habe sich die ganze Beurteilung der Expertin abgespielt, welche sich wortreich über die Frage auslasse, ob es sich um eine lumbale oder ventrale Hernie handle und ob Dr.med. K.________ diesen Unterschied nicht kenne. Der Operateur habe, anders als die Expertin, die Folgen des Sturzes selber gesehen und beurteilen können, nachdem er den Patienten operiert habe. Die vorangehende Beschreibung ohne Hinweis auf die Unfallkausalität sei aufgrund der radiologischen Untersuchung entstanden. Sowohl Dr.med. E.________ wie auch Dr.med. K.________, der erfahrener Viszeralchirurg sei, würden sagen, diese Hernie sei eine Unfallfolge. Es werde beantragt, zur Frage der Unfallkausalität der Hernie einen Bericht von Dr.med. K.________ beizuziehen. Abschliessend verweist der Beschwerdeführer u.a. auf den Bericht über die zweite Operation vom 2. Juni 2020, in welchem Dr.med. K.________ geschrieben habe, der Patient habe sich bei einem Sturz auf der Treppe im Oktober 2018 eine traumatische lumbale Hernie links zugezogen (Ziff. 6).
Es liege ein eindeutiges auslösendes Ereignis vor, die behandelnden Ärzte bezeichneten die Hernie klar als Unfallfolge, der Sturz auf die Treppe habe zur schmerzhaften Verletzung und zu einer sofortigen und bis heute anhaltenden Arbeitsunfähigkeit geführt.
4.3 Mit Vernehmlassung vom 1. Juli 2021 bekräftigt bzw. wiederholt die C.________AG im Wesentlichen ihre Ausführungen im Einspracheentscheid.
5.1 Die C.________AG begründet den Fallabschluss per 9. Dezember 2018 und die Ablehnung einer darüber hinaus andauernden Leistungspflicht mit der medizinischen Beurteilung ihrer beratenden Ärztin Dr.med. G.________, wonach die am 7. Oktober 2019 operativ versorgte lumbale Hernie links sowie die am 20. Juni 2020 (erneut) operativ versorgte lumbale Rezidivhernie links bei St.n. der Operation vom 7. Oktober 2019 nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom 20. Oktober 2018 zurückzuführen sei, weshalb es an der natürlichen Kausalität fehle (vgl. oben Erw. 3.13.2 und 3.15). Es ist damit im vorliegenden Fall die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Beurteilungen von die Versicherung beratenden Ärzten, welche den versicherungsinternen Ärzten gleichgestellt sind (Urteil BGer 8C_646/2019 vom 6.3.2020 Erw. 4.3), zu beachten, wonach nur auf deren Feststellungen abgestellt werden kann, wenn keine auch nur geringen Zweifel an deren Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (BGE 142 V 58 Erw. 5.1 m.w.H.; VGE I 2019 27 vom 15.10.2019 Erw. 6.1; vorstehend Erw. 6.3; vgl. oben Erw. 2.6.2).
5.2 Geringe Zweifel an einer Beurteilung versicherungsinterner Ärzte vermögen - trotz der von der C.________AG zitierten Erfahrungstatsache (vgl. oben Erw. 5.1) - insbesondere auch Berichte der behandelnden Haus- und Fachärzte zu erwecken. Denn diese Erfahrungstatsache darf nicht dahingehend (miss-)verstanden werden, dass Berichten von behandelnden Ärzten in jedem Fall zu misstrauen ist und ihnen von vornherein ohne nähere, willkürfreie Begründung jegliche Glaubwürdigkeit abzusprechen wäre (Urteil BGer 4A_544/2017 vom 30.4.2018 Erw. 4.2).
5.3.1 Eine gerichtliche Würdigung der oberwähnten ärztlichen Beurteilungen bzw. Stellungnahmen (vgl. Erw. 3) ergibt, dass entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers vorliegend keine Veranlassung besteht, an der Beurteilung (mitsamt ergänzender Stellungnahme) von Dr.med. G.________ zu zweifeln. Vielmehr kommt ihr voller Beweiswert zu, weshalb die Vorinstanz darauf abstellen durfte und ihre Leistungspflicht per 9. Dezember 2018 zu Recht einstellte.
5.3.2 Die Beurteilung von Dr.med. G.________ vom 5. Juni / 1. Dezember 2020 basiert auf den greifbaren aktenkundigen Unterlagen. Sie äussert sich zum aktenmässigen Verlauf (bzw. rekapituliert diesen), zur Anamnese, den Diagnosen, zur Objektivierbarkeit der beklagten Beschwerden, zum Behandlungsverlauf mit Prognose sowie zum Kausalzusammenhang. Insbesondere setzte sie sich mit dem vom Beschwerdeführer beschriebenen Unfallhergang und dem Gesundheitsverlauf sowie den ihr vorgelegten ärztlichen Berichten auseinander. Ihre Ausführungen erscheinen nachvollziehbar und schlüssig. Daran ändert die Tatsache, dass die erste Beurteilung (5.6.2020) in Unkenntnis (des Inhalts) der vom Rechtsvertreter erst mit 4.9.2020 datiertem Schreiben (Vi-act. 48 S. 1) zu den Akten gereichten weiteren medizinischen Unterlagen erfolgte, nichts. Mit den neu eingereichten Unterlagen setzte sie sich mit ergänzender Stellungnahme vom 1. Dezember 2020 ausführlich auseinander und sie erläuterte, weshalb diese an der Beurteilung vom 5. Juni 2020 nichts änderten.
5.3.3 Der Beschwerdeführer rügt, es sei unverständlich, wie sich die C.________AG und ihre medizinische Expertin auf Mutmassungen verlassen würden, dort wo eine einfache Rückfrage an den Hausarzt Klarheit geschaffen hätte. Sinngemäss wird damit eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes geltend gemacht. In diesem Zusammenhang fällt auf, dass während des vorinstanzlichen Verfahrens geltend gemacht worden war, es seien nach der Erstkonsultation bei Dr.med. E.________ Abklärungen im "J________Spital" angestellt worden, indes medizinische Berichte des Spitals J.________ nicht aktenkundig sind und - soweit ersichtlich - weder von der C.________AG noch der sie beratenden Ärztin angefordert bzw. beigezogen wurden. Ferner ist unklar, wann bei Dr.med. K.________ die erste ärztliche Konsultation und wann/wo ein Computertomogramm (CT) erfolgte, auf welches er in der klinischen Angabe/Fragestellung zum MRI vom 26. Juni 2019 hinwies (vgl. oben Erw. 3.5). Es kann aber nicht gesagt werden - und wird auch nicht, jedenfalls nicht substantiiert, geltend gemacht -, das Aktengutachten bzw. die ergänzende Stellungnahme basierten auf derart unvollständigen Akten und entscheidwesentliche Akten würden ausgeklammert, so dass ihnen kein Beweiswert zukommt. Für die Beweistauglichkeit eines Aktengutachtens ist entscheidend, dass genügend Unterlagen von persönlichen Untersuchungen vorliegen (vgl. VGE I 2020 108 vom 12.3.2021 Erw. 3.5.3 m.H.). Dies ist vorliegend der Fall. Hinzuweisen ist sodann, dass die C.________AG wiederholt an die N.________AG gelangt war, um eine Aktenergänzung vorzunehmen (vgl. Vi-act. 12, 14, 15, 16, 17, 21) und die beratende Ärztin transparent und zutreffend namentlich auf das nicht aktenkundige CT hinweist (vgl. Vi-act. 35 S. 12; 54 S. 6).
5.3.4 Im Übrigen ist auf die Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers zu verweisen (Art. 28 ATSG), welche den Untersuchungsgrundsatz einschränkt. Die Mitwirkungspflicht der versicherten Person umfasst u.a. das Einreichen von Unterlagen, worunter auch die Stellungnahme oder der Bericht des behandelnden Arztes fällt (Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Art. 28 N 24, 49). Für den Bereich der Unfallversicherung wird die Mitwirkungspflicht in Art. 55 Abs. 1 UVV dahingehend präzisiert, dass die versicherte Person alle erforderlichen Auskünfte erteilen und ausserdem die Unterlagen zur Verfügung halten muss, die für die Klärung des Unfallsachverhaltes und die Unfallfolgen sowie für die Festsetzung der Versicherungsleistungen benötigt werden, insbesondere medizinische Berichte, Gutachten, Röntgenbilder und Belege über die Verdienstverhältnisse; sie muss Dritte ermächtigen, solche Unterlagen herauszugeben und Auskunft zu erteilen. Es ginge unter dem Titel der Mitwirkungspflicht nicht an, den Einspracheentscheid mit der Begründung anzufechten, den Bericht zum mutmasslich angefertigten CT bzw. die entsprechenden Bilder nicht eingeholt zu haben, ohne diese Unterlagen - die für den Beschwerdeführer als Patienten des Untersuchenden leicht zugänglich sind - selber einzureichen. Der Leistungsansprecher ist verpflichtet, Dokumente, auf welche er Zugriff hat und welche er als entscheidrelevant erachtet, einzureichen (vgl. VGE I 2016 4 vom 8.6.2016 Erw. 5.1 i.f.). Auch im vorliegenden Verfahren verzichtet der Beschwerdeführer darauf, hinsichtlich des offenbar angefertigten CT einen Bericht einzureichen oder diesbezüglich Rügen vorzutragen, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass sich daraus keine relevanten Erkenntnisse zu Gunsten des Beschwerdeführers ergeben, was auch für allfällig Berichte des Spitals J.________ gilt. Gegen den Beizug des mutmasslichen CT spricht sodann dessen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit geringe Aussagekraft: obwohl gemäss Fachliteratur u.a. die Computertomografie als "Mittel der Wahl zur Diagnosestellung" genannt wird (Descloux/Schneider/ Nocito, Lumbale Bauchwandhernien, in: Swiss Medical Forum 2016/23 vom 7.6.2016, S. 506), zeitigte das offenbar angefertigte CT lediglich einen "Verdacht" einer Bauchwandhernie, was schliesslich den späteren Operateur Dr.med. K.________ zur Veranlassung eines MRT im Juni 2019 geführt
5.4 Die selten vorkommende lumbale Bauchwandhernie (Hernia lumbalis/Len-denhernie; gemäss Pschyrembel online [www.pschyrembel.de; zuletzt eingesehen am 9.8.2021] sehr selten vorkommend) gehört nach Lokalisation der Bruchpforte zu den äusseren Hernien (vgl. De Gruyter, Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 263. Aufl., Berlin 2011, S. 856). Sie zählt unbestrittener Weise zu den Bauch- und Unterleibesbrüchen, weshalb die hierzu ergangene zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung (vgl. oben Erw. 2) auch auf den vorliegenden Fall anzuwenden ist, worauf die Vorinstanz zu Recht hinwies.
5.5.1 Eine Hernie kann als unfallbedingt betrachtet werden, wenn das Unfallereignis mit einer direkten, heftigen sowie bestimmten Einwirkung verbunden ist und die schwerwiegenden Symptome der Hernie unverzüglich und mit sofortiger, mindestens mehrstündiger Arbeitsunfähigkeit auftreten (Urteil BGer 8C_601/ 2007 vom 10.1.2008 Erw. 2.1). Vorliegend steht fest, dass der Beschwerdeführer ohne eine Last zu tragen die Treppe aufwärts hingefallen ist. Der genauere Unfallhergang ist widersprüchlich. Gesprochen wird von Aufschlagen auf die oberste Treppenkante, Anschlagen am Treppengeländer, Beckenprellung links, Prellung linke Flanke, Sturz auf rechte Bauchseite mit Schmerzausstrahlung in linkes Becken und Bein sowie Prellung linkes Knie und rechter Fuss (auch Verdrehung rechter Fuss). In der Beschwerde wird plötzlich sehr klar von Fallen auf die Treppenkante zwischen Becken und Bauch gesprochen, was unter Berücksichtigung der Praxis zur "Aussage der ersten Stunde" (BGE 143 V 168 Erw. 5.2.2) zurückhaltend zu beurteilen ist. Aufgrund dieser unklaren, widersprüchlichen Beschreibung kann nicht von einem eindrücklichen Unfallhergang mit direkten und heftigen Einwirkungen ausgegangen werden. Hiergegen spricht auch die Tatsache, dass der Arzt erst am (Freitag) 26. Oktober 2018, d.h. sechs Tage nach dem Ereignis vom Samstag, 20. Oktober 2018, aufgesucht wurde. Auch wäre zu erwarten, dass der erstbehandelnde Arzt bei einem eine Hernie verursachenden, heftigen Unfallereignis auch sechs Tage nach Ereignis weitere Symptome wie Hämatome oder dergleichen dokumentieren würde, was vorliegend nicht der Fall ist; Dr.med. E.________ notiert als Befund einzig 'lokale Prellungsschmerzen'.
Die Einschätzung der beratenden Ärztin, wonach der bekannte Unfallmechanismus eines Treppenaufwärtssturzes ohne Traglast mit einer Beckenprellung die Genese einer lumbalen, traumatisch bedingten Hernie nicht erkläre, steht damit im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Der anamnestisch geschilderte Treppenaufwärtssturz ist hinsichtlich Intensität nicht vergleichbar etwa mit einem Überrolltrauma durch ein Fahrzeug (vgl. Entscheid KG AI, Abt. VGer, V 7-2020 vom 2.2.2021 Erw. 4) oder mit einer in der medizinischen Literatur beschriebenen i) traumatischen Bauchwandhernie, Bruchlückengrösse 1.8 cm x 3.5 cm, nach BMX-Sturz auf der Halfpipe, wobei der Lenker des Fahrrads in den linken Oberbauch stiess, was stärkste Schmerzen u.a. im linken Oberbauch auslöste und sich in der Folge eine ausgeprägte Prellmarke zeitigte (Ekingen/Gubler/Müller/Wichmann/Can, Traumatische Bauchwandhernie und Dünndarmperforation nach BMX-Sturz mit stumpfem Abdominaltrauma bei einem 14-jährigen, in: Die Schweizer Chirurginnen und Chirurgen, Digitale Posterpräsentation, SGC Kongress 2014, abrufbar unter http://sgc2014.kongress-poster.ch/ posters/traumatische_bauchwandhernie_und_duenndarmperforation_nach_bmx _sturz_mit_stumpfem_abdominaltrauma_be/, zuletzt eingesehen am 5.8.2021) oder ii) linksseitigen posttraumatischen Lumbalhernie nach einem schweren Autounfall i.S. einer Frontalkollision mit über 100 km/h (vgl. Descloux/Schnei-der/Nocito, a.a.O., S. 504). Es ist daher nachvollziehbar, wenn die beratende Ärztin eine lumbale Bauchwandhernie auch schon aufgrund des Unfallhergangs als nicht überwiegend wahrscheinlich bezeichnet.
5.5.2 Wie sich der Darlegung des medizinischen Sachverhalts entnehmen lässt, wurde eine Bauchwandhernie aktenkundig erstmals im Rahmen eines MRT vom 26. Juni 2019, mithin rund 3/4 Jahre nach dem Unfallereignis vom 20. Oktober 2018 dokumentiert i.S. eines Verdachts bei den klinischen Angaben/der Fragestellung bzw. befundet als "Laterale Bauchwandhernie links auf Höhe des oberen Beckenkamms, randständig erfasst" (vgl. Erw. 3.5 hiervor).
Dem beschwerdeführerischen Vorbringen, wonach Dr.med. E.________ am dritten Tag nach dem Unfall eine volle Arbeitsunfähigkeit "aufgrund eines Bauchwandrisses" festgestellt habe, kann vor diesem Hintergrund nicht gefolgt werden. Diesbezüglich gilt es namentlich festzuhalten, dass gemäss Arztzeugnis vom 6. Dezember 2018 erstens die Sonografie, d.h. Ultraschalluntersuchung, keine Hinweise auf intraabdominale Hämatome oder Verletzungen zeitigte; zweitens der Hausarzt keinen Bauchwandriss diagnostizierte und er drittens eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (bereits) ab 11. Oktober 2018 (mithin schon für eine Periode vor dem Unfallereignis am 20.10.2018) bis Ende Jahr 2018 wegen "vorherigem Unfall Schulter" attestierte, worauf auch die beratende Ärztin zu Recht hinweist (vgl. Vi-act. 35 S. 11). Eine Bauchwandhernie wurde mithin zeitnah zum Ereignis weder diagnostiziert noch als Grund für die Arbeitsunfähigkeit angeführt. Kommt hinzu, dass gemäss diesem Arztzeugnis der Behandlungsabschluss bzgl. Unfall vom 20. Oktober 2018 für Ende Oktober 2018 angegeben wurde.
Wenn der Beschwerdeführer ausführt, es sei hier nicht weiter zu diskutieren, weshalb der Hausarzt vorab eine konservative Behandlung anordnete, so ist dem zu entgegnen, dass der Hausarzt offenkundig keine Hernie diagnostizierte, sondern die erlittenen Unfallfolgen als Prellungen dokumentierte und er neben Schonung und Analgesie keine Notwendigkeit für weitere Therapien zu erkennen vermochte. Dies, nachdem er als objektiven Bund einzig lokale Prellungsschmerzen erhob. Es spricht dies wesentlich gegen einen Unfallhergang, der eine Bauchwandhernie verursacht hat und gegen eine ebensolche Diagnose. Der Behandlungsabschluss erfolgte nach weiterem Untersuch im Januar 2019. Daraus ist zu schliessen, dass der behandelnde Arzt zu jenem Zeitpunkt keinen Befund erheben konnte, der eine weitere Behandlung für angezeigt erscheinen liess. Namentlich waren auch die ursprünglichen lokalen (Prellungs-) Schmerzen - auch nicht am Ort der später diagnostizierten Hernie - nicht mehr derart, dass eine Behandlung oder weitere Abklärung notwendig gewesen wäre. Schlüssig weist die beratende Ärztin auf diese Tatsache hin. Dr.med. E.________ seinerseits hingegen begründet nicht, weshalb die Bauchwandhernie trotz dieser klaren Sachlage dennoch unfallkausal auf das Ereignis vom 18. Oktober 2018 zurückzuführen ist.
5.5.3 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, es stimme so nicht, dass die Sonografie keinen Hinweis auf Verletzungen ergeben habe, zumal Dr.med. E.________ nach intraabdominalen Hämatomen oder Verletzungen gesucht habe, also nach Verletzungen der inneren Organe, wozu eine Hernie nicht zähle, so ist dem entgegenzuhalten, dass aus dem fraglichen Arztbericht lediglich die Feststellung erhellt, dass keine solche intraabdominalen Hämatome oder Verletzungen vorlagen. Daraus kann indes nicht der Schluss gezogen werden, es sei nur nach solchen Verletzungen "gesucht" worden. Vielmehr darf und muss davon ausgegangen werden, dass der Hausarzt mittels der Sonografie, welche grundsätzlich eine Bildgebung nicht nur intraabdominal ermöglicht, auch eine Bauchwandhernie hätte feststellen können, zumal nämlicher Hausarzt ein über ein "SGUM Fähigkeitsausweis Sonographie Hals, Bauch und Weichteile" verfügt (vgl. https:// www.drmed-roland-strauss.ch/dienstleistungen/), die später operativ versorgte Hernie eine nicht unwesentliche Bruchlückengrösse von ca. 4 cm Breite und 5 cm in Längsausdehnung aufwies (vgl. oben Erw. 4.7.1) und Bauchwandhernien als "sehr einfach zum Schallen" gelten (vgl. Dr.med. B. Hermann [Oberärztin Chirurgie FMH und Sportmedizin SGSM], Herniensonografie, Refresher-Kurs für Hausärzte im Rahmen der Entlebucher Hausärztetage, Wolhusen, 13.9.2018, S. 36 [abrufbar unter http://www.entlebucher-hausaerztetage.ch/ images//down-loads/2018/US_Herniensonografie.pdf, zuletzt eingesehen am 5.8.2021]).
5.5.4 Aktenwidrig ist sodann das beschwerdeführerische Vorbringen, er habe am dritten Tag nach dem Unfall Dr.med. E.________ aufgesucht: Die Erstbehandlung hat gemäss Arztzeugnis UVG vom 6. Dezember 2018 am 26. Oktober 2018 stattgefunden, mithin sechs Tage nach dem Unfallereignis (vgl. auch das ärztliche Zeugnis ebenfalls vom 26.10.2018 [Vi-act. 2 S. 3]).
5.6 Zu Recht erkennt die beratende Ärztin Dr.med. G.________, dass sich anlässlich der Erstbehandlung am 26. Oktober 2018 keine unfallbedingten strukturellen Läsionen und Zeichen einer traumatisch bedingten Gewebezerstörung zeigten und demzufolge die am 7. Oktober 2019 operativ versorgte lumbale Hernie links nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit traumatisch durch das Unfallereignis vom 20. Oktober 2018 bedingt ist. Bei der zum Unfallereignis zeitnahen Untersuchung zeitigte weder die Klinik noch die Bild-gebung des ultraschallerfahrenen Hausarztes eine (traumatisch bedingte) Bauch-wandhernie; auch beim Behandlungsabschluss im Januar 2019 fand sich offensichtlich kein entsprechender Befund.
5.7 Die übrigen medizinischen Akten, namentlich die Berichte der behandelnden Ärzte Dr.med. E.________ (Hausarzt) und Dr.med. K.________ (Operateur) vermögen keine auch nur geringen Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Aktenbeurteilung von Dr.med. G.________ zu begründen. In diesem Zusammenhang ist vorab an die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu erinnern, wonach bei der Würdigung von Berichten von Hausärzten und behandelnden Fachärzten der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen ist, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (oben Erw. 1.6.3). Auch der Bericht zur MRT-Unter-suchung vom 26. Juni 2019 erweckt keine geringen Zweifel an der Beurteilung der beratenden Ärztin. Wohl wird darin die unbestrittene (indes als laterale statt lumbale) Bauchwandhernie befundet; als Radiologe bestand die Aufgabe vom Facharzt für Radiologie, I.________, aber einzig in der Ermittlung eines Befundes anhand der Bildgebung (vgl. VGE I 2020 81 vom 12.2.2021 Erw. 5.3.2). Zur Frage der Ursache der erhobenen Bauchwandhernie musste er sich nicht äussern und äusserte er sich auch nicht. Er bezeichnete die Bauchwandhernie ausdrücklich nicht als traumatisch bedingt und er gelangte zur Beurteilung, es fände sich kein Nachweis posttraumatischer Veränderungen des linken Hüftgelenks (Vi-act. 48 S. 6). Im Weiteren erweisen sich die Ausführungen von Dr.med. E.________ als widersprüchlich und somit nicht beweiswertig: während er als erstbehandelnder Arzt trotz klinischem Untersuch und Sonographie nicht auf eine Bauchwandhernie erkennen konnte und die Behandlung im Januar 2019 abschloss, zeigte er sich im weiteren Verlauf, mithin aber erst im April 2020 bzw. September 2020 [d.h. rund 1.5 bzw. 2 Jahre nach dem Ereignis]) gestützt auf andere Arztberichte "überzeugt", die Bauchwandhernie sei unfallkausal zum Ereignis vom 20. Oktober 2018. Noch in der E-Mail vom 25. September 2019 nannte er als Diagnose lediglich eine Flankenprellung links (vgl. oben Erw. 3.7). Was die übrigen medizinischen Akten anbelangt, so im Besonderen diejenigen des Operateurs Dr.med. K.________, fällt auf, dass die Diagnose einer traumatischen Bauchwandhernie namentlich mit dem vom Patienten geschilderten Unfallhergang, sprich "anamnestisch" begründet wird (vgl. oben Erw. 4.8). Zwar wird von ihm durchaus die Diagnose einer "traumatisch-bedingten" Bauchwandhernie genannt. Eine Begründung hierfür nennt er jedoch nicht bzw. lässt sich keinem seiner Berichte entnehmen. Eine rechtsgenügliche Auseinandersetzung mit dem natürlichen Kausalzusammenhang in medizinischer Hinsicht oder der gegenteiligen Beurteilung der beratenden Ärztin findet nicht statt. Er zeigt namentlich nicht auf, inwiefern der MRT-Befund oder der intraoperative Befund den Schluss auf eine traumatische Genese nahelegt. Allein die unbegründete, abweichende Beurteilung vermag keine auch nur geringen Zweifel zu erwecken (vgl. Urteil BGer 8C_224/2020 vom 13.5.2020 Erw. 4.4).
5.8 Es bleibt anzufügen, dass - wie die C.________AG zutreffend festhält (vgl. oben Erw. 5.1) - entgegen der Darstellung von Dr.med. E.________ die Tatsache, dass der Beschwerdeführer vor dem Unfall "bezüglich seines Bauches […] völlig beschwerdefrei" gewesen sei, nicht den Nachweis zu erbringen vermag, dass auch die Bauchwandhernie durch den Treppensturz verursacht worden sein musste. Denn eine gesundheitliche Schädigung gilt nicht schon deshalb als durch Unfall verursacht, weil sie nach diesem aufgetreten ist (Unzulässigkeit der Beweis-regel 'post hoc ergo propter hoc', Urteile BGer 8C_387/2021 vom 2.8.2021 Erw. 4.2.2; 8C_758/2020 vom 14.4.2021 Erw. 5.2.3; SVR 2016 UV Nr. 18 S. 55; 8C_331/2015 vom 21.8.2015 Erw. 2.2.3.1).
5.9 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Unfallereignis vom 20. Oktober 2018 zwar mögliche (Teil-) Ursache (vgl. oben Erw. 3.13.2 Ziff. 5.1), aber keine überwiegend wahrscheinliche (Teil-)Ursache der operativ versorgten lumbalen Bauchwandhernie links darstellt. Demnach hat die C.________AG ihre Leistungen diesbezüglich zu Recht mangels Unfallkausalität verneint und die Leistungen per 9. Dezember 2018 eingestellt, zumal - was unbestritten geblieben ist - hinsichtlich der auf das genannte Unfallereignis zurückzuführenden Flankenprellung links, Knieprellung links und Fussprellung rechts nach 6 Wochen der Status quo ante erreicht worden war (oben Erw. 3.13.2 Ziff. 5.2). Diesem Ergebnis entsprechend kann die Frage, ob die zweite aktenkundige operative Hernienversorgung aufgrund einer Rezidivhernie vorgenommen wurde, offen bleiben. Ebenfalls diesem Ergebnis entsprechend erübrigt sich eine Prüfung eines Renten- und Integritätsentschädigungsanspruchs (zutreffend angefocht. Einspracheentscheid Erw. 3.13).
6. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
7.1 Es werden keine Kosten erhoben (Art. 61 lit. fbis ATSG).
7.2 Anspruch auf eine Parteientschädigung besteht bei diesem Ausgang keiner (Art. 61 lit. g ATSG).
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde * in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).
Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde * erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG).
Zustellung an:
den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (2/R)
die Vorinstanz (R)
und an das Bundesamt für Gesundheit BAG, 3003 Bern (A).
Schwyz, 24. August 2021
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident:
Der Gerichtsschreiber:
*Anforderungen an die Beschwerdeschrift
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
Versand:
1. September 2021
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