I 2021 34
Entscheid vom 24. August 2021
Besetzung
Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident
Dr.med. Urs Gössi, Richter lic.iur. Achilles Humbel, Richter
lic.iur. Josef Mathis, Gerichtsschreiber
Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
C.________ AG,
Vorinstanz,
Gegenstand
Unfallversicherung (versicherter Verdienst)
Sachverhalt:
A. A.________ (Jg. 1955) war als Immobilienberater bei der D.________AG, angestellt und als solcher bei der C.________ AG obligatorisch unfallversichert, als er am 20. November 2019 mit dem Fahrrad einen Verkehrsunfall erlitt. In der Unfallmeldung UVG vom 27. November 2019 werden als Verletzungen eine Luxation und Knochenabsplitterung der linken Schulter, eine Prellung beider Knies sowie eine Verdrehung/Verstauchung beider Hände erwähnt (Vi-act. 001 und 002).
B. Die C.________AG anerkannte den Unfall und erbrachte Versicherungsleistungen (Vi-act. 006). So leistete sie namentlich ein Taggeld von vorerst Fr. 43.84 entsprechend einem Jahresverdienst von Fr. 20'000 (Vi-act. 031) und nach Intervention von A.________ ein Taggeld von Fr. 198.64 basierend auf einem versicherten Verdienst von Fr. 90'630 (Vi-act. 072, 076). Nachdem der Rechtsvertreter gegen die Ermittlung der Taggeldhöhe opponierte (Vi-act. 051, 059, 077), verfügte die C.________AG am 17. Juli 2020 ein Taggeld basierend auf einem versicherten Verdienst von Fr. 91'446/Jahr (= Taggeld von Fr. 200.43; Vi-act. 086 und 087). Hiergegen erhob A.________ am 17. August 2020 Einsprache (Vi-act. 090), welche die C.________AG mit Entscheid vom 14. Januar 2021 abwies (Vi-act. 106).
C. Am 15. Februar 2021 lässt A.________ beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich fristgerecht Beschwerde erheben mit den Rechtsbegehren:
1. Der Einspracheentscheid vom 14. Januar 2021 sei aufzuheben.
2. Dem Beschwerdeführer seien die gesetzlichen Leistungen auszurichten.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zzgl. MWST und Auslagen, zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Mit Beschluss UV.2021.00046 vom 5. März 2021 trat das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich auf die Beschwerde mangels örtlicher Zuständigkeit nicht ein. Es überwies die Sache nach Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses zur Weiterbehandlung ans Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz.
D. Mit Vernehmlassung vom 21. Juni 2021 verzichtet die Vorinstanz auf eine Beschwerdeantwort und beantragt:
1. Die Beschwerde des Beschwerdeführers sei abzuweisen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Strittig und nachfolgend zu prüfen ist einzig, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat, indem sie für die Festsetzung des Taggeldes von einem versicherten Verdienst von Fr. 91'446/Jahr ausging.
2. Taggelder der obligatorischen Unfallversicherung werden nach dem versicherten Verdienst bemessen (Art. 15 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20] vom 20.3.1981). Als versicherter Verdienst für die Bemessung der Taggelder gilt der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn (Art. 15 Abs. 2 Halbsatz 1 UVG). Gemäss Art. 22 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) vom 20. Dezember 1982 gilt der nach der Bundesgesetzgebung über die AHV massgebende Lohn als versicherter Verdienst. Für mitarbeitende Familienmitglieder, Gesellschafter, Aktionäre und Genossenschafter statuiert Art. 22 Abs. 2 lit. c UVV eine Abweichung vom Grundsatz der Übereinstimmung von versichertem Verdienst und AHV-rechtlich massgebendem Lohn (Art. 5 AHVG) dahingehend, dass für sie mindestens der berufs- und ortsübliche Lohn zu berücksichtigen ist. Entsprechend dem Sinn und Zweck dieser Sonderregel - Vermeidung einer Benachteiligung von Familienmitgliedern und anderen mit dem Betrieb verwandtschaftlich oder persönlich eng verbundenen und darin mitarbeitenden Personen, die mit Rücksicht auf diese Bindung keine arbeitsmarktkonforme Entlöhnung erzielen können - ist der berufs- oder ortsübliche Lohn als versicherter Verdienst aber nur zu berücksichtigen, wenn er höher ist als der effektive Verdienst (SVR 2007 UV Nr. 39 S.131, 8C_88/2007 Erw. 2; RKUV 2003 Nr. U 471 S. 35; Urteil BGer 8C_53/2019 vom 9.5.2019 Erw. 7.2). Da der berufs- und ortsübliche Lohn stets ein Durchschnittslohn ist, der auf möglichst einfache Weise ohne Mitwirkung der versicherten Person und ihres Arbeitgebers anhand von Tabellenlöhnen oder Lohnauskünften von hypothetischen Arbeitgebern zu ermitteln ist, besteht unter Vorbehalt von im Einzelfall allenfalls gegebenen arbeitsmarktlichen Besonderheiten eine natürliche Vermutung dafür, dass der berufs- und ortsübliche Lohn im Sinne von Art. 22 Abs. 2 lit. c UVV ein arbeitsmarktlicher Durchschnittslohn ist (SVR 2007 UV Nr. 39 S. 131, 8C_88/2007 Erw. 3.2.1; Urteile BGer 8C_893/2011 vom 31.5.2012; 8C_250/2011 vom 3.6.2011 Erw. 3.3). Dabei kann nicht einfach auf die Durchschnittswerte der LSE-Tabellenlöhne abgestellt werden, da diese keine spezifischen Angaben zu einzelnen Berufen enthalten (Geertsen, Das Komplementärrentensystem der Unfallversicherung zur Koordination von UVG-Invalidenrenten mit Rentenleistungen der I. Säule, SGRW Band Nr. 18, 2011, S. 197). Vielmehr sind berufs- bzw. branchenspezifische Tabellenlöhne zu berücksichtigen.
3.1 Aus der Verfügung vom 17. Juli 2020 erhellt, dass die Vorinstanz den versicherten Verdienst in Anwendung von Art. 22 Abs. 2 lit. c UVV festgesetzt hatte, was anhand der Tabellenlöhne zu erfolgen habe. Tätig sei der Beschwerdeführer als Präsident einer kleinen Aktiengesellschaft in der Immobilienbranche und er verfüge über den eidg. FA "Diplomierter Immobilien-Treuhänder" sowie vom M.I.T. über das Zertifikat "Master of Science in Real Estate Development". In Anbetracht der Grösse des Betriebes sowie der beruflichen Weiterbildung sei es angemessen, den Versicherten in der LSE-Tabelle TA1, Kompetenzniveau 3, in der Immobilienbranche anzusiedeln. Konkret legte sie in Anwendung der LSE-Tabelle TA1 2018, Kompetenzniveau 3, Grundstück- und Wohnungswesen den versicherten Verdienst auf Fr. 91'446 fest (Vi-act. 086).
3.2 In der Einsprache vom 17. August 2020 anerkannte der Beschwerdeführer dieses Vorgehen grundsätzlich und konkret auch die Anwendung der LSE-Tabelle TA1 2018, Position 68 (Grundstück- und Wohnungswesen). Er forderte aber die Berücksichtigung des Kompetenzniveaus 4 (Vi-act. 90).
3.3 Mit Entscheid vom 14. Januar 2021 wies die Vorinstanz die Einsprache ab mit der Begründung:
- Gemäss IK-Auszug habe der Beschwerdeführer bei der D.________AG seit 2014 nie mehr als Fr. 60'000 verdient, mithin weit unter dem Tabellenlohn Kompetenzniveau 4 und auch Kompetenzniveau 3.
- Er sei Präsident der D.________AG, einer kleinen Immobilien-AG, die sich mittlerweile in Liquidation befinde. Im Handelsregister eingetragen sei neben ihm nur noch eine, nicht zeichnungsberechtigte Person. Den Lohnsummendeklarationen der letzten fünf Jahre könne entnommen werden, dass der Beschwerdeführer über keine Angestellten verfügt habe.
- Er verfüge nur über die zwei bekannten Ausbildungen (eidg. FA Diplomierter Immobilien-Treuhänder sowie Master of Science in Real Estate Development des M.I.T.). Er verfüge jedoch nicht über einen akademischen Abschluss.
- Das Kompetenzniveau 4 erfasse Tätigkeiten mit komplexer Problemlösung und Entscheidungsfindung, welche ein grosses Fakten- und theoretisches Wissen in einem Spezialgebiet voraussetzen würden. Auf der nächsttieferen Stufe des Kompetenzniveaus 3 würden diejenigen Einkommen eingeordnet, welche in komplexen praktischen Tätigkeiten erzielt werden und ein grosses Wissen in einem Spezialgebiet erforderten.
- Die Tätigkeiten des Beschwerdeführers seien überschaubar. Dies umso mehr, als er keine Mitarbeiter beschäftige und in den vergangenen Jahren auch nicht beschäftigt habe. Er trage einzig für sich und für die von ihm zu erledigenden Arbeiten die Verantwortung im Betrieb. Dass er in seinem Kleinbetrieb mit komplexen Problemlösungen und Entscheidungsfindungen, welche ein grosses Fakten- und theoretisches Wissen in einem Spezialgebiet voraussetzen würden, konfrontiert sei bzw. gewesen sei, könne nicht angenommen werden. Bereits vor dem Liquidationsbeschluss am 19. März 2019 [recte 2020] hätten die betrieblichen Aktivitäten laufend abgenommen. Entsprechend habe er in den Jahren 2017 bis 2019 nur noch einen Lohn von je Fr. 20'000 bezogen.
Insgesamt rechtfertige es sich daher, den versicherten Verdienst basierend auf dem Kompetenzniveau 3 festzulegen.
3.4 Der Beschwerdeführer bestätigt auch vor Verwaltungsgericht, es sei vorliegend Art. 22 Abs. 2 lit. c UVV anwendbar und der versicherte Verdienst sei aufgrund von Tabellenlöhnen festzulegen. Jedoch erfolge die Anwendung von Kompetenzniveau 3 unter Verletzung von Bundesrecht; korrekt sei Niveau 4 und entsprechend ein versicherter Jahresverdienst von Fr. 139'354.
Das nur geringe Einkommen könne für die Begründung des Kompetenzniveaus 3 nicht herangezogen werden, da es bei Art. 22 Abs. 2 it. c UVV gerade darum gehe, unterdurchschnittliche Löhne durch orts- und branchenübliche zu ersetzen. Zudem könne auch auf die hohen Einnahmen hingewiesen werden, die er in den vorangegangenen Jahren erzielt habe und die selbst die Löhne gemäss Kompetenzniveau 4 um ein Vielfaches überstiegen.
Nicht massgebend sei die Grösse des Betriebs sowie das Vorhandensein von Angestellten. Diese Betrachtungsweise sei veraltet. Sehr wohl sei er in seinem Betrieb mit komplexen Problemlösungen und Entscheidungsfindungen, welche grosses Fakten- und theoretisches Wissen in seinem Spezialgebiet voraussetzen würden, konfrontiert. Gerade die tägliche Arbeit sei hochkomplex, was er bereits in der Email vom 9.6.2020 (vgl. Vi-act. 068) geschildert habe.
Es sei - entgegen der vorinstanzlichen Vermutung - nicht zutreffend und auch nicht relevant, dass die betrieblichen Aktivitäten zunehmend abgenommen hätten. Die Provisionen seien erst bei Abschluss geschuldet, was nicht bedeute, dass der Beschwerdeführer nicht mit Hochdruck auf diese Abschlüsse hingearbeitet habe.
Unzutreffend sei die Feststellung, er verfüge über keinen akademischen Abschluss. Der Master of Science in Real Estate Development des M.I.T. vom 20. September 1995 stelle einen solchen dar und mit dem M.I.T. sogar von einer der weltweit führenden Spitzenuniversitäten.
Auch die Lohnstudie "Klinglen" Immo Survey 2018 bestätige, dass selbst die Tabellenlöhne den tatsächlichen Verhältnissen nicht gerecht würden. Auch habe es die Vorinstanz unterlassen, Lohnauskünfte von hypothetischen Arbeitgebern zu Hilfe zu nehmen.
Entsprechend beantragt der Beschwerdeführer, den versicherten Verdienst gemäss Kompetenzniveau 4 festzulegen.
4.1 Die korrekte Anwendung der LSE-Tabellen, namentlich die Wahl der Tabelle wie auch der Beizug des massgeblichen Kompetenzniveaus, ist eine Rechtsfrage. Massgebend ist die im Verfügungs-, resp. Einspracheentscheidzeitpunkt aktuellste veröffentlichte Tabelle (BGE 143 V 295 Erw. 2.4 und 4.1.2 f.).
4.2 In der Regel wird die LSE-Tabelle TA1 (TA1_tirage_skill_level), monatlicher Bruttolohn (Zentralwert) nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor, Schweiz angewendet (Urteil BGer 8C_458/2017 vom 6.8.2018 Erw. 6.2.3). Vom Regelfall, den Monatslohn "Total Privater Sektor" Männer resp. Frauen anzuwenden, kann namentlich dann zugunsten des statistischen Durchschnittseinkommens einzelner Sektoren oder gar Branchen abgestellt werden, wenn die versicherte Person vor der Gesundheitsschädigung lange Zeit in einem konkreten Bereich tätig war und eine Arbeit in anderen Bereichen kaum in Frage kommt, falls dies als sachgerecht erscheint, um der im Einzelfall zumutbaren erwerblichen Verwertung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit Rechnung zu tragen (Urteile BGer 9C_667/2017 vom 27.11.2017 Erw. 3.2; 8C_457/2017 vom 11.10.2017 Erw. 6.2). Vom Total der Durchschnittswerte ist aber insbesondere auch für die Anwendung von Art. 22 Abs. 2 lit. c UVV abzuweichen, soll hier doch ausdrücklich der orts- und branchenübliche Lohn einer bekannten Tätigkeit eruiert werden. Entsprechend ist auf den branchen- oder berufsspezifischen Zentralwert abzustellen. (vgl. oben Erw. 2; vgl. zum Ganzen auch Gächter/Egli/Meier/Filippo, Grundprobleme der Invaliditätsbemessung in der Invalidenversicherung, Rechtsgutachten zuhanden Coop Rechtsschutz AG, 2021, S. 98; Guggisberg/Schärrer/Gerber/Bischof, Nutzung Tabellenmedianlöhne LSE zur Bestimmung der Vergleichslöhne bei der IV-Rentenbemessung, Fakten oder Fiktion - Was sagen die Zahlen?, Mandat im Auftrag Coop Rechtsschutz AG, 2021, S. 4 ff.).
Vorliegend ist zwischen den Parteien die Berücksichtigung der LSE-Tabelle TA1 2018 ebenso wenig bestritten wie das Abstellen auf die Position 68 "Grundstücks- und Wohnungswesen".
4.3 Die Tabellenlöhne TA1 sind in vier Kompetenzniveaus gegliedert. Die LSE beruht dabei partiell auf der internationalen Berufsnomenklatur ISCO-08 (International Standard Classification of Occupations; vgl. Publikation BfS vom 11.12.2017), wo sich eine detailliertere Umschreibung der Kompetenzniveaus findet (BGE 142 V 178 Erw. 2.5.3.2; Guggisberg et al., a.a.O., S. 5). Die verschiedenen Kompetenzniveaus werden gemäss ISCO-08 über die Komplexität eines Aufgabenbereichs und die Breite der Tätigkeiten und Aufgaben einer bestimmten Arbeitsstelle definiert. Gemessen wird dies über die Natur der Arbeit verglichen mit den typischen Aufgaben und Pflichten der Kompetenzniveaus, über den Grad der formalen Bildung, der vorausgesetzt wird, um die Aufgaben und Pflichten kompetent auszuüben, und über die Ausbildung bzw. das Ausmass von informellem Training 'on the job' und/oder früherer einschlägiger Erfahrung, die erforderlich ist, um die Aufgaben und Pflichten kompetent auszuüben. Der Fokus liegt dabei auf der Natur der Tätigkeit und weniger auf dem (stark von den Ländern abhängigen) Bildungsniveau (Gächter et al., a.a.O., S. 101, m.w.H.), wobei zu beachten ist, dass die Schweiz praktisch für jede Tätigkeit eine formale Berufsbildung kennt, weshalb Berufserfahrung allein eine formale Aus- und/oder Weiterbildung häufig nicht zu kompensieren vermag (Gächter et al., a.a.O., S. 102 m.V. auf Urteil BGer 8C_534/2019 vom 18.12.2019 Erw. 5.3.3.3). Die Einteilung in die Kompetenzniveaus erfolgt im Rahmen der Lohnstrukturerhebung nicht durch die Arbeitgeber. Diese erwähnen lediglich die Ausbildung, die berufliche Stellung und die genaue Tätigkeit der Arbeitnehmenden und gestützt auf diese Angaben erfolgt die Zuweisung in die Kompetenzniveaus durch das Bundesamt für Statistik (Gächter et al., a.a.O., S. 101 m.V. auf BGE 142 V 178).
Das Kompetenzniveau 4 der Tabelle TA1 gemäss LSE 2018 erfasst Tätigkeiten mit komplexer Problemlösung und Entscheidungsfindung, welche ein grosses Fakten- und theoretisches Wissen in einem Spezialgebiet voraussetzen und entspricht den Berufshauptgruppen 1 (Führungskräfte) und 2 (akademische Berufe) gemäss ISCO-08. Auf der nächsttieferen Stufe des Kompetenzniveaus 3 werden diejenigen Einkommen eingeordnet, welche in komplexen praktischen Tätigkeiten erzielt werden und ein grosses Wissen in einem Spezialgebiet erfordern, was der ISCO-08-Berufshauptgruppe 3, den Techniker/innen und gleichrangige nicht-technische Berufe entspricht (vgl. auch Urteil BGer 8C_534/2019 vom 18.12.2019 Erw. 5.3; Guggisberg et al., a.a.O., S. 6).
4.4 Gemäss LSE-Tabelle TA1 2018, Position 68 beträgt der Zentralwert des monatlichen Bruttolohnes für Männer im Kompetenzniveau 4 Fr. 10'244 und im Kompetenzniveau 3 Fr. 7'262.
4.5.1 Über die Ausbildungs- und Berufslaufbahn des Beschwerdeführers sind - mangels Dokumentation durch den Beschwerdeführer trotz entsprechender Aufforderung - nicht viele Details bekannt. Immerhin ist aus dem IK-Auszug (Vi-act. 064) zu schliessen, dass er grossmehrheitlich (wenn nicht ausschliesslich) in der Immobilienbranche tätig war. Ausbildungsmässig weist er einen eidg. Fachausweis von 1992 als Diplomierter Immobilien-Treuhänder vor sowie einen Degree of Master of Science in Real Estate Development von 1995 des M.I.T., der nach einjährigem interdisziplinärem Intensivprogramm erreicht wurde. In den Jahren 2000 und 2001 absolvierte er am M.I.T. (finanziert durch die damalige Arbeitgeberin) vier weitere Kurse (Vi-act. 068). Weitere Abschlüsse, Zeugnisse oder Diplome legt er keine vor, da ihm diese beim Umzug in die USA 1993 verlorengegangen seien (vgl. Mail vom 9.6.2020, Vi-act. 068). Er unterlässt es aber auch, sich zur schulischen und beruflichen Ausbildung zu äussern.
Auf der Homepage der D.________AG (in Liquidation; www.D.\_\_\_\_\_\_\_\_.ch; eingesehen am 6.7.2021) wird der Beschwerdeführer derart vorgestellt, dass er multidisziplinäre Grundausbildungen und Weiterbildungen in den Bereichen Baukonstruktion, Planung, Projektmanagement, Immobilien-Treuhand, Marketing, Business Administration, Finanztheorie, und Real Estate Development absolviert habe. Er habe eidg. Diplome in Baukonstruktion sowie in Immobilien-Treuhand erlangt. Im Weiteren habe er Studien in Business Administration an der City University of Bellevue (Washington State / USA), Zürich, absolviert und das Studienprogramm am M.I.T. zum Diplomabschluss Master of Science in Real Estate Development bewältigt.
Diese erwähnten (indes nur teilweise vorgelegten) Abschlüsse sind unbestritten und zeichnen den Beschwerdeführer zweifellos aus. Ob dabei, in Anbetracht des einjährigen Studienganges am M.I.T. und ohne vorangehende akademische Ausbildung, von einem akademischen Abschluss und akademischen Beruf im Sinne des Kompetenzniveau 4 (ISCO-08-Berufshauptgruppe 2) gesprochen werden kann, ist jedoch zumindest fraglich, kann aber offen bleiben. Die Spezialisierung und der fachliche Hintergrund, der zu komplexen praktischen Tätigkeiten befähigt, ist unbestritten, zeichnet aber auch das Kompetenzniveau 3 aus.
4.5.2 Gemäss Handelsregisterauszug (www.zefix.ch; eingesehen am 6.7.2021) wurde die D.________AG 2004 gegründet. Dem IK-Auszug kann entnommen werden, dass 2005 für den Beschwerdeführer erstmals ein Lohn der D.________AG abgerechnet wurde (Vi-act. 064). Dem Beschwerdeführer ist beizupflichten, dass die abgerechneten Löhne den Tabellenlohn Kompetenzniveau 4 um ein Vielfaches übertrafen. Dies jedoch nur bis 2007. In den Jahren 2008 bis 2013 entsprachen sie in etwa dem Kompetenzniveau 4 (gemäss Übersicht Auszug aus dem IK zwischen Fr. 115'370 und Fr. 170'000). In den Jahren 2014 bis 2016 betrug das Jahressalär gemäss Übersicht IK-Auszug Fr. 60'000, 2017 Fr. 11'2424, 2018 Fr. 20'000 und 2019 (Unfalljahr) Fr. 18'377 und damit weit weniger als gemäss Kompetenzniveau 3.
4.5.3 Der in den Akten liegenden Erfolgsrechnung der D.________AG (Vi-act. 061 und 068) kann sodann entnommen werden, dass in den Jahren 2012 und 2013 der Personalaufwand relevant höher war als das Jahressalär des Beschwerdeführers gemäss IK-Auszug; ab 2014 war es nur minim höher. Dem Handelsregisterauszug (www.zefix.ch) ist sodann zu entnehmen, dass 2014 ein VR-Mitglied mit Kollektivunterschrift zu zweien ausschied. Ob darin ein Zusammenhang besteht, kann offen bleiben. Bestätigt scheint auf jeden Fall die - auch unwidersprochen gebliebene - Feststellung der Vorinstanz, mindestens seit 2014 habe der Beschwerdeführer über keine zu führenden Angestellten verfügt und er habe die Verantwortung einzig für sich und für die von ihm zu erledigenden Arbeiten tragen müssen. Dies entspricht nicht einer Führungstätigkeit, wie sie das Kompetenzniveau 4 ausmacht. Auch erscheint die vorinstanzliche Annahme nachvollziehbar, dass eine Einpersonenfirma nicht Aufträge derselben Komplexität bearbeiten kann wie grössere Firmen.
4.5.4 Bezüglich seiner Tätigkeit verweist der Beschwerdeführer resp. sein Anwalt auf die Email vom 9. Juni 2020. Inhalt dieser Eingabe ist sowohl die Auskunft des Rechtsanwaltes als auch die Basisinformation, welche sein Anwalt vom Beschwerdeführer erhielt (Vi-act. 068). Der Email kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer seit Dezember 2018 schwergewichtig an einem Projekt ("praktisch nur an diesem Deal") gearbeitet hat, einer "extrem komplexen Repositionierungs-Immobilientransaktion", in welche ausländische Investoren involviert waren. Die Verhandlungen hätten sich in die Länge gezogen, die Provision sei gemäss Vertrag erst bei Abschluss geschuldet, wobei er mit einer Provision von ca. Fr. 192'000 rechnete, hierzu in der Buchhaltung aufgrund der Unsicherheit aber keine Abgrenzung gemacht worden sei. Andere Kleinaufträge, namentlich Bewertungen, habe er wegen 'schwierigen' Kunden und geringem Honorar abgesagt. Er konzentriere sich aufs Maklergeschäft. Insgesamt sei das Geschäft seit der Finanzkrise 2008/2009 extrem volatil geworden. Zum Zeitpunkt dieser Email (9.6.2020) hatte die D.________AG, welche zu 100% im Eigentum des Beschwerdeführers war (Vi-act. 085), bereits die Auflösung beschlossen (GV vom 19.3.2020; www.zefix.ch, eingesehen am 6.7.2021). Der Beschwerdeführer wollte sich künftig als Einzelfirma nur noch um 'gute alte Kunden' kümmern. Abgesehen von der Zielsetzung des letzten Projektes (Repositionierungs-Immobilientransaktion) umschreibt der Beschwerdeführer seine Tätigkeit, die von ihm geforderten Arbeiten nicht. Immerhin erhellt, dass auch weitere Dritt-Makler involviert waren, die ebenfalls Aufgaben übernommen haben dürften.
Der Homepage der D.________AG (www.D.\_\_\_\_\_\_\_\_.ch, eingesehen am 6.7.2021) kann entnommen werden, dass die Haupttätigkeiten der Firma im Maklergeschäft und den Bewertungen lagen. Aufgeführt sind unter den Maklerreferenzen 25 abgewickelte Geschäfte, wobei unbekannt ist, in welchen Jahren diese abgewickelt wurden und ob es sich um eine abschliessende Liste handelt. Immerhin kann den Informationen entnommen werden, dass es sich um grössere Transaktionen mit einem Gesamtvolumen von Fr. 879 Millionen handelte. Aufgrund der vorliegenden Erfolgsrechnungen muss indes davon ausgegangen werden, dass das Gros dieser Geschäfte nicht in den letzten Jahren abgewickelt wurde. Was die Bewertungen anbelangt, so wurden solche gemäss Homepage für 2'559 Liegenschaften durchgeführt (jedoch seit 1999, d.h. inkl. Tätigkeiten für die frühere Arbeitgeberin bis 2004), wobei die Auflistung im Jahr 2011 endet. Ob seither noch relevante Bewertungen durchgeführt wurden, geht aus der Auflistung nicht hervor. Gemäss Information in der Email vom 9. Juni 2020 lag das Schwergewicht zumindest zuletzt nicht mehr auf den Bewertungen.
Den Erfolgsrechnungen kann entnommen werden, dass der Betriebsertrag resp. die Nettoerlöse aus Lieferungen und Leistungen der D.________AG von ca. Fr. 872'903 im Jahr 2011/2012 auf rund Fr. 200'000 im Jahr 2012/2013 sanken und sich dann in den Jahren 2014 bis 2017 zwischen rund Fr. 52'000 und Fr. 114'000 bewegten und in den Jahren 2018 und 2019 Fr. 0 betrugen. Wesentliche Abgrenzungen (TA für angefangene Arbeiten) sind nicht nur im letzten Jahr nicht zu erkennen. Viele oder grosse Projekte dürften in den letzten Jahren daher nicht bearbeitet worden sein. Dies bestätigt auch die Ausführung in besagter Email, wonach der Markt nach der Finanzkrise schwieriger geworden sei.
4.5.5 All diesen Informationen kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer mit seiner Firma durchaus in einem Maklergebiet mit grösseren Liegenschaften tätig war; so mit grösseren Wohnüberbauungen sowie Gewerbeliegenschaften. Es ist nachvollziehbar, dass es sich mitunter auch um komplexere Fragestellungen handelte und hierfür vertieftes Immobilien-Treuhand Wissen erforderlich war und ist. Dieses zeichnet indes auch das Kompetenzniveau 3 aus. Kommt hinzu, dass es sich um einzelne Projekte handelt, die der Beschwerdeführer wohl mit den Geschäftspartnern, aber selbständig bearbeitet hat. Eigentliche Führungstätigkeiten oder innerbetriebliche Koordinationsaufgaben (wie sie komplexe mehrere Fachgebiete miteinbeziehende Aufgaben erfordern) und wie es dem Kompetenzniveau 4 entsprechen würde, waren nicht gefordert. Wie auch aus seiner Email vom 9. Juni 2020 hervorgeht, war mitunter vieles von den Arbeiten und Entscheiden der 'Kunden' sowie Drittmaklern abhängig und durch den Beschwerdeführer nur bedingt beeinflussbar. Auch wenn davon auszugehen ist, dass er für deren Entscheidfindung Entscheidgrundlagen zu erarbeiten und vorzulegen hatte, so entspricht auch dies durchaus den komplexen praktischen Tätigkeiten, die ein grosses Wissen in einem Spezialgebiet erfordern, wie sie dem Kompetenzniveau 3 entsprechen.
Zudem kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass selbst bei gleichbleibender Art der Tätigkeiten der Betriebsertrag der Firma seit 2014 gar keine Entschädigung gemäss Kompetenzniveau 4 ermöglicht hätte (vgl. oben Erw. 4.5.2 und 4.5.4). Zudem sank das Eigenkapital der Firma von rund Fr. 610'000 (am 30.6.2012) resp. Fr. 338'000 (am 31.12.2013) auf rund Fr. 299'000 am 31.12.2019. Mithin wurden Erträge auch nicht bewusst in der Firma belassen, auf Lohnzahlungen und/oder Ausschüttungen verzichtet. Vielmehr entsprachen die Lohnzahlungen dem effektiven Geschäftsverlauf. Dividenden wurden 2012 letztmals ausbezahlt. Den Unterlagen kann somit nicht entnommen werden, dass der Beschwerdeführer als Aktionär einen nicht dem Geschäftsverlauf und seinen Tätigkeiten für die D.________AG entsprechenden Lohn bezog. Sinn und Zweck von Art. 22 Abs. 2 lit. c UVV ist es aber, eine Benachteiligung von Familienmitgliedern und anderen mit dem Betrieb verwandtschaftlich oder persönlich eng verbundenen und darin mitarbeitenden Personen, die mit Rücksicht auf diese Bindung keine arbeitsmarktkonforme Entlöhnung erzielen können, zu vermeiden (vgl. oben Erw. 2). Vorliegend ist aber die Lohnhöhe nicht Ergebnis des Alleinaktionariates des Beschwerdeführers, sondern entspricht dem Geschäftsverlauf und ist insofern arbeitsmarktkonform. Dem Beschwerdeführer entstand damit sicherlich kein Nachteil, wenn die Vorinstanz den versicherten Verdienst nicht auf diesen effektiven Geschäftszahlen, sondern gestützt auf Art. 22 Abs. 2 lit. c UVV anhand eines Tabellenlohnes, Immobilienbranche, Kompetenzniveau 3 festgesetzt hat. Dabei gilt es zu wiederholen, dass die Einstufung auf Kompetenzniveau 3 im Übrigen auch nachvollziehbar und korrekt ist.
Daran ändert der Verweis des Beschwerdeführers auf die Lohnstudie "Klinglen" von 2018 nichts (vgl. Vi-act. 078), zumal er auch gar nicht spezifiziert, auf welche Daten dieser über 200 eingereichten Seiten er sich beruft und welche Funktionen/Tätigkeiten/Berufe für die Bestimmung seines orts- und branchenüblichen Lohnes massgeblich sein sollen. Inwiefern die Feststellung der Vorinstanz, bei der D.________AG handle es sich um eine Einpersonenfirma und es seien keine Angestellten zu führen, um eine veraltete Betrachtungsweise handeln soll, erläutert der Beschwerdeführer nicht. Tatsache ist, dass beides die Komplexität der Tätigkeit verringert. Nicht zu hören ist auch die Forderung, es dürfe nicht auf die effektiven Lohnzahlungen abgestellt werden, da die Provisionen für die erledigten, komplexen Tätigkeiten erst später, bei Abschluss folgen würden. Hiergegen spricht, dass der Lohn seit Jahren tief ist und in der Buchhaltung weder erhebliche Nettoerlöse und/oder Abgrenzungen ersichtlich sind. Und selbst wenn der Beschwerdeführer für das 2020 erwähnte Geschäft mit einer Provision von rund Fr. 192'000 rechnete, so gilt es zu beachten, dass er sich seit 2018 gemäss eigener Aussage schwergewichtig nur um diesen "Deal" kümmerte, was im Ergebnis ein Jahreseinkommen von weniger als Kompetenzniveau 3 ergäbe.
4.6 Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde damit als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Es ist nicht zu beanstanden und gereicht nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers, wenn die Vorinstanz den versicherten Verdienst gestützt auf Art. 22 Abs. 2 lit. c UVV in Anwendung der LSE-Tabelle TA1 2018, Position 68, Kompetenzniveau 3, Männer, festgesetzt hat.
5. Es werden keine Kosten erhoben; Anspruch auf eine Parteientschädigung besteht bei diesem Ausgang nicht (Art. 61 lit. g und fbis ATSG).
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde * in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).
Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbe-schwerde * erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG).
Zustellung an:
den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (2/R)
die Vorinstanz (R)
und das Bundesamt für Gesundheit, BAG, 3003 Bern (A).
Schwyz, 24. August 2021
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident:
Der Gerichtsschreiber:
*Anforderungen an die Beschwerdeschrift
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
Versand:
1. September 2021
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