I 2021 33
Entscheid vom 9. Juni 2021
Besetzung
lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident
Dr.med. Urs Gössi, Richter Dr.med. Pierre Lichtenhahn, Richter
MLaw Stefanie Zlauwinen, a.o. Gerichtsschreiberin
Parteien
A.________,
Gesuchsteller,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr.iur. B.________,
gegen
IV-Stelle Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz,
Gesuchsgegnerin,
Gegenstand
Invalidenversicherung (Gesuch um Revision des Verwaltungsgerichtsentscheids VGE I 2015 81 vom 3.3.2016)
Sachverhalt:
A. A.________ (geb. ____19__, aus dem Irak) reiste am 9. Juni 1999 in die Schweiz ein. Am 18. Juni 1999 wurde er an der Empfangsstelle C.________ zu seinen Asylgründen befragt. Es folgte die kantonale Asylbefragung am 5. August 1999 in D.________. Am 26. April 2000 verfügte das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), dass er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Daraufhin beschwerte er sich bei der Asylrekurskommission, welche mit Urteil vom 1. November 2000 erwog, dass die Frage der örtlichen Herkunft sowie eines allfälligen Beziehungsnetzes in Bezug auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den Nordirak unklar seien, weshalb die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache zum neuen Entscheid im Sinne der Erwägungen an das BFF zurückgewiesen wurde.
Nach Durchführung einer Sprach- und Herkunftsanalyse verfügte das BFF am
5. Juli 2001 erneut, dass A.________ die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, indessen wurde auf den Vollzug der Wegweisung aufgrund der aktuellen Situation im Irak verzichtet und er wurde vorläufig aufgenommen. Dagegen beschwerte er sich wiederum bei der Asylrekurskommission, welche nach Prüfung der Akten in ihrem Urteil vom 25. Oktober 2001 zum Ergebnis gelangte, dass das BFF die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint bzw. das Asylgesuch zu Recht abgewiesen habe.
Am 2. Oktober 2002 reichte A.________ beim BFF ein Wiedererwägungsgesuch ein, damit seine Flüchtlingseigenschaft anerkannt werde. Mit Verfügung vom 2. September 2004 hielt das BFF fest, dass A.________ die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Eine dagegen erhobene Beschwerde hat die Asylrekurskommission mit Urteil vom 21. Dezember 2005 abgewiesen.
B. Am 6. November 2006 unterzeichnete A.________ eine Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen. Nach Abklärungen sprach ihm die
IV-Stelle mit Verfügung vom 14. Mai 2008 ab 1. Juli 2006 eine ganze IV-Rente zu (IV-Grad 100%).
C. Im Rahmen eines IV-Revisionsverfahrens liess die IV-Stelle den Rentenbezüger oberservieren. Am 4. Juli 2014 verfügte die IV-Stelle, dass die Rente per sofort sistiert werde. Gestützt auf ein am 13. März 2015 eingegangenes, von Dr.med. E.________ verfasstes psychiatrisches Gutachten verfügte die IV-Stelle (nach dem Vorbescheid-Verfahren) am 18. Juni 2015, dass die ganze IV-Rente rückwirkend per 30. Juni 2013 aufgehoben werde. In einer weiteren Verfügung vom 19. Juni 2015 forderte die IV-Stelle von A.________ insgesamt Fr. 24'840.-- zurück. Gegen diese rückwirkende Rentenaufhebung sowie die Rückforderung von IV-Rentenleistungen beschwerte er sich erfolglos beim Verwaltungsgericht, welches mit Entscheid I 2015 81 vom 3. März 2016 die Rentenaufhebung sowie die erwähnte Rückforderung von Rentenleistungen bestätigt hat. Dieser Verwaltungsgerichtsentscheid I 2015 81 ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
D. Am 19. Mai 2021 hat A.________ beim Verwaltungsgericht ein Begehren um Revision des Verwaltungsgerichtsentscheids I 2015 81 eingereicht mit den folgenden Anträgen:
1. Das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 3. März 2016 (Proz.-Nr. I 2015 81) sei in Revision zu ziehen. Die Beschwerde in diesem Verfahren sei gutzuheissen und die Verfügungen vom 18. und 19. Juni 2015 seien aufzuheben.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt.) zu Lasten der Revisionsbeklagten.
Eine Vernehmlassung der IV-Stelle wurde nicht eingeholt.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.1 Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich (unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, welche Bestimmung hier nicht weiter interessiert) nach kantonalem Recht. Es hat u.a. der Anforderung zu genügen, dass die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen gewährleistet sein muss (Art. 61 lit. i ATSG).
1.2 Im kantonalen Recht normiert § 61 lit. b Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRP, SRSZ 234.110), dass das Gericht seinen rechtskräftigen Entscheid auf Begehren einer Partei in Revision zieht, wenn die Partei nachträglich neue *erhebliche * Tatsachen oder Beweismittel vorbringt, die sie früher trotz zumutbarer Sorgfalt nicht vorbringen konnte.
1.3 Nur erhebliche und entscheidende neue Tatsachen oder Beweismittel vermögen zu einer Revision zu führen (vgl. Susanne Bollinger, in: Basler Kommentar zum ATSG, N 102 zu Art. 61 ATSG, mit Verweis auf SVR 2010 IV Nr. 55, 169 = Urteil des Bundesgerichts 9C_764/2009 vom 26.3.2010 Erw. 3.1 mit Verweis auf BGE 127 V 353 Erw. 5b). Die Mängel müssen schwerwiegend sein, zumal die Revision einen gewissen Einbruch in die Rechtssicherheit und in den Rechtsfrieden bedeutet (Bollinger, a.a.O. N 102 zu Art. 61 ATSG). Erheblich ist ein Beweismittel, wenn anzunehmen ist, es hätte zu einem anderen Urteil geführt, falls das Gericht respektive die Verwaltung im Hauptverfahren davon Kenntnis gehabt hätte (Bollinger, a.a.O. N. 102 zu Art. 61 ATSG mit Verweis auf BGE 143 V 105 Erw. 2.3). Die Revision als ausserordentliches Rechtsmittel kann nicht dazu dienen, Fehler und Unterlassungen der Prozessparteien nachträglich zu korrigieren (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl., N 251 in fine zu Art. 61 ATSG mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_714/2016 Erw. 4.2.2).
2.1 In der damaligen Beschwerde I 2015 81 vom 24. August 2015 ans Verwaltungsgericht machte der Beschwerdeführer u.a. geltend, dass (sinngemäss) Dr.med. F.________ in seinem psychiatrischen Gutachten vom 6. Januar 2008 schlimme Erlebnisse und Folterungen des Versicherten im Irak anerkannte und daraus die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) sowie einer mittelgradigen depressiven Episode herleitete, welche eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bewirken würden (vgl. zit. Beschwerde, S. 5, lit. e; anzufügen ist, dass u.a. gestützt auf dieses Gutachten die IV-Stelle am 14. Mai 2008 eine ganze IV-Rente zugesprochen hatte). Auch gegenüber den Fachpersonen der Klinik G.________ berichtete der Beschwerdeführer im Jahr 2007 über "Flash-Backs, vor allem in der Nacht mit Bildern der Folterungsszenen" (siehe zit. VGE I 2015 81 Erw.3.3 und dort enthaltene Hinweise).
2.2 Die Hauptargumentation im erwähnten Verfahren I 2015 81 basiert nicht darauf, dass der Versicherte "keinen Beleg für einen Gefängnisaufenthalt im Irak" vorbringen konnte, sondern dass der Beschwerdeführer im seit Sommer 1999 dauernden Asylverfahren (vor der IV-Anmeldung vom 6.11.2006) während Jahren nie auch nur ansatzweise vorbrachte, dass er vor seiner Einreise in die Schweiz im Irak gefoltert worden sei. Diesbezüglich wurde im zit. VGE I 2015 81 unter anderem festgehalten:
es bedürfe keiner ausführlichen Begründung, dass insbesondere Folterungen während Gefängnisaufenthalten im Heimatland grundsätzlich zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen (können, vgl. zit. VGE, Erw. 6.4.2);
dass der Versicherte während der verschiedenen Phasen des aktenkundigen Asylverfahren nach der Aktenlage nie vorgebracht habe, dass er im Irak während Gefängnisaufenthalten gefoltert worden sei (zit. VGE, Erw. 6.4.3);
dass solche Vorbringen (betreffend selber erlebten Folterungen) weder dem Protokoll der Befragung vom 18. Juni 1999 an der Empfangsstelle in C.________, noch der anschliessenden kantonalen Befragung in Schwyz, noch der Beschwerde vom 25. Juli 2000 an die Asylrekurskommission, noch der erneuten Beschwerde nach der BFF-Verfügung vom 5. Juli 2001, noch dem Wiedererwägungsgesuch vom 2. Oktober 2002, noch der weiteren Beschwerde an die Asylrekurskommission nach der BFF-Verfügung vom 2.9.2004 entnommen werden können (zit. VGE, Erw. 6.4.3);
dass ein Versicherter, welcher im über mehrere Jahre dauernden Asylverfahren nie vorbringt, dass er im Heimatland während Gefängnisaufenthalten gefoltert worden sei, hingegen solche Erlebnisse nachträglich geltend macht, wenn es um die Gewährung von versicherungsrechtlichen Ansprüchen geht, ein offensichtlich diskrepantes Verhalten offenbart (zit. VGE, Erw. 6.5),
dass nicht einzusehen sei, weshalb der Versicherte solche (angeblich selber erlebten) Folterungen im Irak im damaligen Asylverfahren hätte verschweigen sollen [als es darum ging, als Flüchtling anerkannt zu werden und dauerhaft in der Schweiz verbleiben bzw. eine Wegweisung meiden zu können], aber im späteren (sozial)versicherungsrechtlichen Verfahren zur Auslösung von Versicherungsleistungen [und mithin erst jetzt] kein Anlass mehr bestanden hätte, solche Erlebnisse länger geheim zu halten (zit. VGE, Erw. 6.5);
und dass der Beschwerdeführer keine plausible Begründung vorgebracht habe, weshalb er im Asylverfahren und im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren grundlegend andere Angaben zu seinen Erlebnissen im Heimatland dargelegt habe (zit. VGE, Erw. 6.5).
Diese Erwägungen (und nicht ein fehlender Nachweis für Gefängnisaufenthalte im Irak) gaben damals hauptsächlich den Ausschlag, dass die nachträglich vom Beschwerdeführer vorgebrachten Foltererlebnisse sowie geltend gemachte Flash-Backs nicht als glaubwürdig beurteilt wurden, zumal er die Antwort schuldig blieb, weshalb er im Jahre dauernden Asylverfahren nie solche selber erlebten Folterungen thematisierte.
In diesem Sinne hätte das Verwaltungsgericht damals nicht anders entschieden, wenn der Revisionsgesuchsteller die betreffende Bescheinigung einer Iraker Einrichtung (= Revisionsbeilage 2) bereits im Verfahren I 2015 81 hätte einreichen können. Dies gilt erst recht, dass mit den dort angesprochenen Gefängnisaufenthalten (1994 1 Monat, 1995 2 Monate; 1996 3 Monate) nicht tel quel konkrete Foltererlebnisse dokumentiert werden. Immerhin ist dieser nachgereichten Bescheinigung zu entnehmen, dass zwischen 1997 bis zur Einreise in die Schweiz im Sommer 1999 keine Gefängnisaufenthalte ersichtlich sind. In diesem Zusammenhang ist von Bedeutung, dass eine posttraumatische Belastungsstörung nach den diagnostischen Leitlinien nur dann diagnostiziert werden sollte, "wenn sie innerhalb von 6 Monaten nach einem traumatisierenden Ereignis von aussergewöhnlicher Schwere aufgetreten ist" (vgl. Horst Dilling/ Werner Mombour/ Martin H. Schmidt, Internationale Klassifikation psychischer Störungen, 10. überarbeitete Auflage 2015, S. 208 zu F43.1).
2.3 Sodann fällt ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer nach Kenntnisnahme des damaligen Entscheids VGE I 2015 81 die Möglichkeit gehabt hätte, im Rahmen eines Weiterzugs ans Bundesgericht die vorerwähnte Diskrepanz zwischen Asylverfahren einerseits und Sozialversicherungsverfahren andererseits zu entkräften, indem er offen gelegt hätte, weshalb er nicht bereits im Asylverfahren (ab Sommer 1999), sondern erst nach der IV-Anmeldung (ab 6.11.2006) derartige Folterungen thematisierte. Fakt ist, dass der Beschwerdeführer es damals unterlassen hat, diese Diskrepanz vor Bundesgericht aufzulösen. Was er damals unterlassen hat, kann er im vorliegenden Revisionsverfahren nicht mehr nachholen (vgl. Kieser, a.a.O. N 251 in fine).
2.4 Abgesehen davon hat der Revisionsgesuchsteller im vorliegenden Verfahren weiterhin auch nicht ansatzweise begründet, weshalb er im Jahre dauernden Asylverfahren nie eigene Foltererlebnisse erwähnte. Damit bleibt weiterhin unerfindlich, wie die dargelegte Diskrepanz anders (als im genannten VGE I 2015 81) zu verstehen wäre.
2.5 Bei dieser Sach- und Rechtslage ist die im vorliegenden Verfahren beigebrachte Bestätigung eines Dr. H.________ im vorliegenden Zusammenhang nicht als relevantes neues erhebliches Beweismittel im Sinne von § 61 lit. b VRP zu qualifizieren, denn der Revisionsgesuchsteller hat weiterhin nicht dargelegt, weshalb er sich erst im IV-Verfahren, nicht aber zuvor im Jahre dauernden Asylverfahren als Folteropfer präsentierte.
3. Dem vorliegenden Ergebnis entsprechend werden die Verfahrenskosten gestützt auf § 72 VRP dem unterliegenden Revisionsgesuchsteller auferlegt.
Eine Parteientschädigung fällt ausser Betracht.
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
Das Revisionsgesuch wird, soweit darauf einzutreten ist, im Sinne der Erwägungen abgewiesen.
Die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) werden auf Fr. 500.-- festgelegt und dem Revisionsgesuchsteller auferlegt. Er hat diesen Betrag innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids dem Gericht zu bezahlen.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde * in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).
Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungs-beschwerde * erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG).
Zustellung an:
den Vertreter des Revisionsgesuchstellers (2/R)
die Vorinstanz (R, inkl. Revisionsgesuch und Revisionsbeilage 2)
und das Bundesamt für Sozialversicherungen (A).
Schwyz, 9. Juni 2021
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident:
Die a.o. Gerichtsschreiberin:
*Anforderungen an die Beschwerdeschrift
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
Versand:
9. Juni 2021
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