I 2021 26
Entscheid vom 14. Juli 2021
Besetzung
lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident
Dr.med. Bernhard Zumsteg, Richter Dr.med. Urs Gössi, Richter
MLaw Stefanie Zlauwinen, a.o. Gerichtsschreiberin
Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,
gesetzlich vertreten durch die Eltern B.________,
gegen
IV-Stelle Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz,
Vorinstanz,
Gegenstand
Invalidenversicherung (Anspruch auf medizinische Massnahmen, funktionaloptometrisches Visualtraining)
Sachverhalt:
A. A.________ (geb. am ____20__) ist der Sohn von B.________. Für diesen Sohn ging am 28. November 2017 bei der IV-Stelle eine Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen ein. Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Sohnes wurden mit "Sehschwäche im linken und rechten Auge/ Operation grauer Star" umschrieben (vgl. IV-act. 1-6/8 oben).
B. Nach Abklärungen und Einholung von Arztberichten teilte die IV-Stelle den Eltern am 9. Februar 2018 mit, dass die Kosten für die Behandlung des Geburtsgebrechens Ziffer 419 [Angeborene Linsen- oder Glaskörpertrübung und Lageanomalien der Linse mit Visusverminderung auf 0,2 oder weniger an einem Auge (mit Korrektur) oder Visusverminderung an beiden Augen auf 0,4 oder weniger (mit Korrektur)] für die Zeitdauer vom
7. September 2017 bis 30. Juni 2027 übernommen werden (vgl. IV-act. 9).
Ebenfalls am 9. Februar 2018 kündigte die IV-Stelle mit Vorbescheid an, dass ein Anspruch auf medizinische Massnahmen nach Ziffer 425 und 427 der Verordnung über Geburtsgebrechen (GG) verneint werde (vgl. IV-act. 10; [GG Ziff. 425 = Angeborene Refraktionsanomalien, mit Visusverminderung auf 0,2 oder weniger an einem Auge (mit Korrektur) oder Visusverminderung an beiden Augen auf 0,4 oder weniger (mit Korrektur);
GG Ziff. 427 = Strabismus und Mikrostrabismus concomitans monolateralis, wenn eine Amblyopie von 0,2 oder weniger (mit Korrektur) vorliegt]). Mit Verfügung vom 22. März 2018 hielt die IV-Stelle daran fest, dass kein Leistungsanspruch im Sinne eines Geburtsgebrechens Ziff. 425 oder 427 vorliege (IV-act. 11). Diese Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
C. Mit einem Schreiben vom 19. November 2020, welches bei der IV-Stelle am 23. November 2020 einging, ersuchte B.________ um Begleichung der Rechnung für eine Abklärung des Sohnes beim C.________ von D.________ und E.________ in F.________ (IV-act. 15).
Mit Vorbescheid vom 1. Dezember 2020 teilte die IV-Stelle mit, dass keine Kostengutsprache für eine funktionaloptometrische Erstabklärung erteilt werden könne (IV-act. 18). Dagegen opponierte B.________ in einer Eingabe vom 4. Dezember 2020 (IV-act. 19). In einer weiteren Eingabe vom 11. Januar 2021 erläuterte D.________ vom C.________ in F.________ die bei A.________ zur Anwendung kommende Methode (Funktionaloptometrie, vgl. IV-act. 20).
Der von der IV-Stelle konsultierte RAD-Arzt Dr.med. G.________ empfahl, die Frage der Leistungspflicht für diese Methode dem RAD-Facharzt Prof. Dr.med. H.________ (Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin) zu unterbreiten, welcher dazu am 24. Februar 2021 Stellung nahm (IV-act. 24f.).
D. Am 22. März 2021 verfügte die IV-Stelle, dass das Leistungsbegehren abgewiesen werde.
E. Dagegen erhoben B.________ rechtzeitig am 20. April 2021 beim Verwaltungsgericht Beschwerde mit dem Begehren, wonach die Kosten für die Methode der Funktionaloptometrie inklusive Nebenkosten wie Fahrspesen und Hilfsmittel vollumfänglich von der IV zu übernehmen seien.
F. Mit Vernehmlassung vom 17. Mai 2021 beantragte die IV-Stelle, die Beschwerde sei abzuweisen, unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.1 Versicherte haben bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf die zur Behandlung von Geburtsgebrechen notwendigen medizinischen Massnahmen (Art. 13 Abs. 1 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, IVG, SR 831.20). In Art. 14 IVG wird der Umfang der medizinischen Massnahmen umschrieben. Nach Art. 14 Abs. 1 lit. a IVG umfassen die medizinischen Massnahmen die Behandlung, die vom Arzt selbst oder auf seine Anordnung durch medizinische Hilfspersonen in Anstalts- oder Hauspflege vorgenommen wird, mit Ausnahme von logopädischen und psychomotorischen Therapien.
1.2 Nach den Verwaltungsweisungen, wie sie in Randziffer (Rz.) 1201ff. des Kreisschreibens über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (KSME, in der geltenden Fassung) enthalten sind, werden zur Durchführung medizinischer Massnahmen der IV folgende Personen zugelassen:
eidg. dipl. Ärzte/-innen und Zahnärzte/-innen;
Personen, denen ein Kanton auf Grund eines wissenschaftlichen Befähigungsausweises die Bewilligung zur Ausübung des ärztlichen Berufes erteilt hat, jedoch nur für Vorkehren, zu deren Durchführung sie auf Grund der Bewilligung befugt sind.
Chiropraktoren und Chiropraktorinnen (gemäss Art. 44 der Verordnung über die Krankenversicherung).
Medizinische Hilfspersonen (Person, die folgende Tätigkeiten ausübt: Krankenpflege, Physiotherapie, Ergotherapie, Ernährungsberatung, Psychotherapie), welche die kantonalen Vorschriften betreffend die Berufsausübung erfüllen, sind – sofern eine ärztliche Anordnung vorliegt – ebenfalls zur Durchführung medizinischer Massnahmen ermächtigt (Rz. 1202 KSME).
Soweit die Behandlung einer selbständig tätigen medizinischen Hilfsperson übertragen wird, ist eine schriftliche Anordnung des/der die betreffenden Massnahmen überwachenden Arztes / Ärztin notwendig, in welcher Beginn, Dauer, Art und Umfang der durchzuführenden Massnahmen festgelegt sein müssen, mit dem Hinweis, dass die angeordneten Massnahmen Leistungen der IV betreffen. Bei unselbständig tätigen medizinischen Hilfspersonen tragen die verordnenden Ärzte/-innen die Verantwortung bezüglich der fachgerechten Durchführung der Massnahme (Rz. 1203 KSME).
2. In der vorliegenden Beschwerde führen die Eltern u.a. sinngemäss aus, dass ihrem Sohn am 26. Oktober 2017 im Rahmen einer Kataraktoperation (links) eine künstliche Linse eingesetzt wurde. Seit Jahren werde das linke Auge des Knaben mit Opticlude-Pflaster abgeklebt (mit mässigem Erfolg). Die Augenklinik in I.________ biete keine andere Behandlungsalternative zur Verbesserung der Sehschärfe an. Darum hätten sie (die Eltern) den Sohn beim C.________ in F.________ angemeldet. Die (dortigen) regelmässigen Übungen, welche die Augen und deren Muskeln mit dem Hirn trainieren würden, hätten nach kurzer Zeit Wirkung gezeigt. Dass die IV es ablehne, die Kosten dieser Behandlungsmethode zu übernehmen, sei unverständlich.
3.1 Es ist nachvollziehbar, dass die Eltern ihrem Sohn hinsichtlich der Beeinträchtigungen des (linken) Auges die beste bzw. jegliche erfolgversprechende Unterstützung und Behandlung zukommen lassen möchten. Dazu gehört nach ihrer Auffassung auch ein funktionaloptometrisches Visualtraining, zumal der Knabe nach ihren Angaben davon profitiert, wie auch das neue Brillenrezept vom 16. November 2020 zeige.
3.2 Indessen kann die Invalidenversicherung nicht die Kosten für alle wünschbaren (und/oder sinnvollen) Behandlungen übernehmen, sondern nur diejenigen Kosten, welche nach dem Willen des Gesetzgebers zur Leistungspflicht gehören. Im konkreten Fall gebricht es daran, dass für das funktionaloptometrische Visualtraining keine fachärztliche Verordnung vorliegt und die Leistungserbringerin die Anforderungen von Art. 14 Abs. 1 lit. a IVG sowie gemäss Rz. 1201ff. KSME nicht erfüllt. Damit hat die IV-Stelle, welche (analog auch das Gericht) sich an die Vorgaben des Gesetzgebers zu halten hat, es zu Recht abgelehnt, die Kosten dieses Visualtrainings zu übernehmen.
3.3 An diesem Ergebnis vermögen die weiteren Vorbringen der Eltern des Kindes nichts zu ändern. Unbehelflich ist namentlich der Verweis auf das Bundesgesetz über die Gesundheitsberufe (GesBG, SR 811.21), wo in Art. 2 Abs. 1 lit. f GesBG auch die Optometristin und der Optometrist aufgeführt werden. Denn mit der Anerkennung dieses Berufs in diesem Bundesgesetz wird noch nichts darüber ausgesagt, welche Leistungen nach IVG zu übernehmen wären (diesbezüglich sind die invalidenversicherungsrechtlichen Bestimmungen und Regelungen massgebend). Sodann können die Eltern aus der Erklärung der Oberärztin der I.________ Augenklinik, wonach "aus ärztlicher Sicht nichts gegen die zusätzliche optologische Behandlung" spreche (vgl. Bf-act. 2), hier nichts zu ihren Gunsten ableiten, zumal aus dieser Erklärung der Oberärztin keine ärztliche Verordnung abgeleitet werden kann und auch nicht ersichtlich ist, dass diese Oberärztin die Verantwortung für das Visualtraining durch eine optometristische Fachperson übernimmt und überwacht, wie in der vorinstanzlichen Vernehmlassung zutreffend darauf hingewiesen wurde. Ferner vermag auch das Unterstützungsschreiben des von den Eltern angefragten Physiotherapeuten zu keinem anderen Ergebnis zu führen. Den diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung (Ziff. 8) ist uneingeschränkt beizupflichten.
3.4 Aus all diesen Gründen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.
Die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) werden auf Fr. 300.-- festgelegt und dem Beschwerdeführer auferlegt. Er hat einen Kostenvorschuss von Fr. 500.-- bezahlt, so dass ihm bzw. seinen Eltern noch Fr. 200.-- aus der Gerichtskasse zurückzuerstatten sind.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde * in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).
Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungs-beschwerde * erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG).
Zustellung an:
die Eltern des Beschwerdeführers (R)
die Vorinstanz (R)
und das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV, 3003 Bern (A).
Schwyz, 14. Juli 2021
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident:
Die a.o. Gerichtsschreiberin:
*Anforderungen an die Beschwerdeschrift
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
Versand:
4. August 2021
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