I 2021 25
Entscheid vom 7. Juni 2021
Besetzung
lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
Dr.oec. Andreas Risi, Richter Dr.iur. Frank Lampert, Richter
MLaw Tanja Marty, a.o. Gerichtsschreiberin
Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz,
Vorinstanz,
Gegenstand
Invalidenversicherung (Sistierung der Rente)
Sachverhalt:
A. A.________ (geb. ____1973) meldete sich am 11. März 2010 bei der Invalidenversicherung an (vgl. Vi-act. 1; 2; 5). Nach Abklärungen sprach die IV-Stelle Schwyz A.________ den Anspruch auf eine ganze Invalidenrente ab 1. März 2009 zu (vgl. Vi-act 24).
Von Amtes wegen leitete die IV-Stelle Schwyz im November 2015 eine Revision der Invalidenrente ein (vgl. Vi-act. 39) und bestätigte am 14. September 2016, dass A.________ weiterhin Anspruch auf die bisherige ganze Invalidenrente zusteht (vgl. Vi-act. 50).
B. Am 2. Dezember 2020 ersuchte die Staatsanwaltschaft B.________ die Ausgleichskasse/IV-Stelle Schwyz um Zustellung der gesamten IV-Akten von A.________, wegen des Verdachts auf strafbare Vorbereitungshandlungen (Art. 260bis StGB) und wegen Schreckung der Bevölkerung (Art. 258 StGB) (vgl. Vi-act. 52).
C. Der Bewährungsdienst Schwyz informierte die IV-Stelle Schwyz am 29. Januar 2021, A.________ befinde sich seit dem 28. November 2020 in Untersuchungshaft, welche bis ca. Februar 2021 andauern werde (vgl. Vi.act. 54). Am 16. Februar 2021 informierte der Bewährungsdienst die IV-Stelle Schwyz, A.________ trete am 27. Februar 2021 aus der Untersuchungshaft aus (vgl. Vi-act. 56). Am 1. März 2021 informierte der Bewährungsdienst die IV-Stelle erneut, A.________ bleibe voraussichtlich bis Ende Februar 2021 in Untersuchungshaft, aber anscheinend sei A.________ auch weiterhin noch in Untersuchungshaft. Es bestehe beim Bewährungsdienst Schwyz keine Kenntnis weshalb oder wie lange noch (vgl. Vi-act. 57).
D. Mit Verfügung vom 17. März 2021 sistierte die IV-Stelle Schwyz vorsorglich die (ganze) Invalidenrente von A.________ per 1. März 2021, da seine Untersuchungshaft bereits drei Monate andauere und sein Austritt aus der Untersuchungshaft noch nicht bekannt sei (vgl. Vi-act. 59).
E. Mit einer einzigen Eingabe vom 14. April 2021 (Postaufgabe: 16.4.2021) betreffend die Verfügung vom 17. März 2021 sowie eine Verfügung der Ausgleichskasse Schwyz vom 25. März 2021 betreffend die Ergänzungsleistung (vgl. Verfahren II 2021 41) erhebt A.________ gegen die Sistierungsverfügung vom 17. März 2021 fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht Schwyz und stellt folgende Anträge (vgl. Beschwerde S. 6 f. [wörtliche Zitierung]):
Ich beantrage unentgeltliche Rechtsverbeiständung und Rechtspflege.
Herrn C.________ bitte ich in den Ausstand wegen Verfeindung und vereiteln der ersten Beschwerde. Der weiteren Begründungen die schon benannt wurden, in den entsprechenden Eingaben. Auch bei den Aufsichten im D.________ und E.________ ab Okt. 2016! Die ich im Moment ohne meine Eingaben nicht genau benennen kann.
Da ich die Eingabe der EL nicht erhalten habe wie behauptet wird, hat man diese nachzureichen! Wobei die Frist zum anfechten ebenfalls angepasst sein muss nach erhalten. (vom angeblich 18.03.21)
Mir sind Beweise vorzulegen, das mir entsprechende Verfügung zugestellt wurde und ich diese in Besitz habe! Wie diese Frau F.________ behauptet!
Es ist meine Beschwerde von anfangs Jahr 2016, mit entsprechendem Antrag und der Beilage, dem ausgefüllten Fragebogen für die IV, respektive die AHV-Behörden zu prüfen. Es ist klarzustellen, das dieser Fragebogen an diese Behörden weitergeleitet wurde vom VG. Es ist ebenfalls zu klären, ob in dieser Beschwerde auch beantragt war. Das die IV entsprechenden Fragebogen auch an die EL hätte weiterleiten sollen. Auf jeden Fall hatte ich diese Behörden mit einem Schreiben invormiert, das der Fragebogen bereits bei der IV eingegangen wäre. Worauf man missbräuchlich eine unterlassene Mitwirkungspflicht behauptete von der EL! Worauf man die EL betrügerisch eingestellt hatte!
a. Diese Leistungen sind seit Einstellung, mit Verzugszinses bis Okt. 2016 nachzuholen und auszuzahlen; andernfalls ergehen Strafklagen gegen die Verantwortlichen in einem anderen Kanton!
Für die Nachzahlungen der EL ab Okt. 2016 - 2019, sind ebenfalls 5% Verzugszinsen zu bezahlen und 3000.- Franken Schadenersatz!
Für den Schaden: Kosten und Gebühren vom Betreibungskreis I.________. Weil die Prämien nicht bezahlt wurden, an die Krankenkasse G.________. Im Jahr 2016 - 2019. Aber die Prämien nachbezahlt wurden. Ist dieser ganze Betrag von mehr als 8500.- Franken zu bezahlen mit Verzugszinsen, seit dieser Betrag mit unterschlagen wurde von den beschuldigten Betreibungs-Angestellten!
Für die EL-Leistungen, die verfügt wurden um die Wohnungsmiete zu bezahlen, seit ende 2010 - 2020. Die bei mir nicht angekommen sind! Für dessen Beanstandungen die Verantwortlichen der AHV und am Verwaltungsgericht, wie wiederholt genötigt bei der Aufsicht der E.________, keinerlei Pflichten und Beanstandungen noch Anträgen nachgekommen wurde. Auch nicht von meinem Anwalt H.________! Erwarte ich einen Schadenersatz von sechs Jahren Mietkosten die noch offen sind bei meinen Eltern, also 55'000 Franken. Die an meine Eltern zu überweisen sind. Da dieses Geld seid dem Jahr 2010 vortlaufend von den Beschuldigten vom Betreibungskreis I.________ durch Unterschlagung ertrogen wurde! So auch mit viel zu hohen Gebüren und Kosten wie im 7. Antrag umschrieben wurde! Bei dem von der EL verfügten Gelder handelt es sich um nicht pfändbare Gelder, da bereits verfügt, Zudem sind EL-Leistungen nicht pfändbar!
Die 1000.- Franken, die ich an Anwalt H.________ bezahlt hatte, ohne das er die Angelegenheit der Betreibungen für die KK G.________, geregelt hatte. Hat er oder sie zu ersetzten! (Respektive die AHV-Behörden)
Zum Antrag 5.a. hat man die KK-Prämien seit Einstellung bis Okt. 2016 auszuzahlen mit Verzugszinses von 5%!
Ich habe auch in U-Haft laufende Kosten, nicht zu letzt auch durch die Korruptionen der J.________: Da die amtliche Verteidigerin K.________ mit dem beschuldigten L.________ zusammenarbeitete, anstatt mit mir!
Anwaltskosten meiner neuen Anwältin Frau M.________, die auch noch über zwei Monate behindert wurde! KK-G.________ und Versicherungsprämien, Lebensmittel weil das Essen in U-Haft absolut ungenügend und schlecht ist! Steuern, Steuer-Schulden, Schulden bei meinen Eltern wegen ihren Nötigungen und unterlassenen Zahlungen! Verfahrenskosten, ältere Verfahrenskosten, Kopien erstellen in U-Haft, Mietkaution wenn ich wieder frei bin, etc., etc.
Im Übrigen beantragt A.________ namentlich die ununterbrochene Ausrichtung der IV- und EL-Leistungen (vgl. Beschwerde S. 2 Ziff. 4).
F. Mit Vernehmlassung vom 28. April 2021 beantragt die IV-Stelle Schwyz (vgl. Vernehmlassung S. 2):
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 14. April 2021 betreffend Invalidenversicherung sei abzuweisen.
Auf die Anträge 3-11 der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 14. April 2021 sei nicht einzutreten.
Unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers.
G. Mit Replik vom 4. Mai 2021 bekräftigt der Beschwerdeführer seine Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 14. April 2021 und stellt des Weiteren folgende Anträge (vgl. Replik S. 7 [wörtliche Zitierung]):
Widerlegen sie meine Aussagen ohne haltlose Behauptungen aufzustellen!
Ich beantrage wiederholt einen unentgeltlichen Rechtsbeistand und Rechtspflege! Bitte um entsprechende Benachrichtigung vom VG!
Legen sie Beweise vor, dass entsprechende Sachverhalte, meine Beanstandungen, bereits Gegenstand eines ordentlichen Rechtsverfahren waren! Geschweige denn im Verfahren: III 2018 100, bearbeitet wurden!
Die EL-Leistungen, ab dem 28.11.2020, sind drei Monate vollumfänglich zu übernehmen. Da ein Adressenwechsel stattgefunden hat. Kein zusätzlich es Einkommen mehr generiert wurde! Womit ca. 750.- Fr. Monatliche weggefallen sind! Die von der EL zutragen sind.
Ich halte an den bisherigen Forderungen und Anträgen fest, da diese Sachverhalte noch nie bearbeitet wurden, entgegen der Verleumdungen dieser Einrichtungen!
Auch der Mehrbetrag an EL-Leistungen von ca. 25.- bis 60.- Fr., der von meinem Anwalt erwirkt wurde, ist rückwirkend mit Verzugszinsen zu ersetzen, dass bis Okt. 2016! (Alle Verzugszinsen sind mit 5% anzusetzen!), etc., etc.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.1 Vor Erlass eines Entscheides prüft das Verwaltungsgericht von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen für einen Sachentscheid erfüllt sind. Es prüft u.a. insbesondere die Zuständigkeit, die Zulässigkeit des Rechtsmittels, die frist- und formgerechte Geltendmachung des Rechtsanspruches sowie die Rechtsanhängigkeit oder das Vorliegen einer rechtskräftigen Verfügung in der gleichen Sache (vgl. § 27 Abs. 1 lit. a, e, f und g Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 6.6.1974 [VRP; SRSZ 234.110]). Ist eine dieser Voraussetzungen nicht gegeben, trifft das Gericht einen Nichteintretensentscheid (§ 27 Abs. 2 VRP).
1.2 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (vgl. BGE 125 V 414 Erw. 1a mit Verweis auf BGE 119 Ib 36 Erw. 1b, BGE 118 V 313 Erw. 3b, BGE 110 V 51 Erw. 3b, je mit Hinweisen; vgl. auch BGE 123 V 324 Erw. 6c). Diesbezüglich wird in der kantonalen Rechtsprechung festgehalten, dass nach konstanter Praxis der Umfang der Tätigkeit des Verwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz durch den Anfechtungsgegenstand abgegrenzt wird. Es kann nur das Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sein, was auch Gegenstand der zugrunde liegenden Verfügung war bzw. nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein müssen. Gegenstände, über welche die erste Instanz bzw. die Vorinstanz zu Recht (noch) nicht entschieden hat, fallen nicht in den Kompetenzbereich des Verwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz (vgl. statt vieler VGE III 2014 111 vom 28.1.2015 Erw. 2.1 mit Hinweisen; siehe auch Bertschi, in: Kommentar zum VRG-ZH, 3. Aufl., Zürich 2014, Vorbem. zu §§ 19-28a, Rz. 44-49).
1.3.1 Gegenstand der angefochtenen Verfügung vom 17. März 2021 der Vorinstanz bildet vorliegend ausschliesslich die Fragestellung, ob die Vorinstanz die Auszahlung der seit dem 1. März 2009 gewährten IV-Rente zu Recht vorsorglich per 1. März 2021 sistiert hat. Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 14. April 2021 u.a. die ununterbrochene Auszahlung der IV-Rente, weshalb auf dieses Rechtsbegehren einzutreten ist (vgl. Beschwerde S. 2 Ziff. 4).
1.3.2 Der Beschwerdeführer rügt in seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 14. April 2021 auch die Verfügung vom 18. März 2021 der Ausgleichkasse Schwyz bezüglich der Einstellung der Ergänzungsleistungen (EL) und stellt diesbezüglich mehrere Anträge, welche im separaten Verfahren mit VGE II 2021 41 abgehandelt werden, sofern darauf einzutreten ist. Somit ist vorliegend auf die Anträge Ziff. 3.; 4.; 6. und 8. nicht einzutreten.
1.3.3 Mangels Anfechtungsgegenstand fehlt es bei den Anträgen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 14. April 2021 bei den Ziff. 5.; 5a.; 7.; 9.; 10. und 11. an einer Sachurteilsvoraussetzung, weshalb auf diese nicht einzutreten ist.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts dem Beschwerdeführer bereits im Zwischenbescheid vom 22. Juni 2018 im Hauptverfahren III 2018 100 ausführlich dargelegt wurde, weshalb auf die entsprechenden Erwägungen im erwähnten Zwischenentscheid verwiesen werden kann.
1.4 Der Beschwerdeführer darf in der Replik grundsätzlich keine neuen Anträge und Rügen vorbringen. Eine Beschwerdeergänzung auf dem Weg der Replik ist nur dann zulässig, wenn die Vernehmlassung eines anderen Verfahresnbeteiligten dazu Anlass gibt. Ausgeschlossen sind Anträge und Rügen, die der Beschwerdeführer bereits in seiner Beschwerdeschrift hätte vorbringen können (vgl. Kiener/Rütsche/Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2015, Rz. 1236 mit Hinweis auf BGE 135 I 19 Erw. 2.2).
Soweit der Beschwerdeführer in der Replik Anträge stellt, die über die in der Beschwerde gestellten hinausgehen, kann somit darauf nicht eingetreten werden (sofern darauf überhaupt eingetreten werden könnte, wenn sie rechtzeitig gestellt worden wären), da eine Ergänzung der Beschwerde nach dem Gesagten unzulässig ist, sofern die vorinstanzliche Vernehmlassung kein Anlass dazu gibt.
2.1 Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 14. April 2021 in Ziff. 2 den Ausstand eines Verwaltungsrichters. Dieses Ausstandsgesuch erweist sich als gegenstandslos, da vorliegend in anderer Besetzung ohne Einsitznahme des betreffenden Richters in den Spruchkörper geurteilt wird (vgl. Urteil BGer 1B_473/2016 vom 13.3.2017 Erw. 1.2).
2.2 Indes müsste das Ausstandsgesuch auch abgewiesen werden.
Nach § 4 VRP i.V. mit § 132 des Justizgesetzes vom 18. November 2009 (JG; SRSZ 231.110) sind die Ausstandsgründe gemäss Art. 47 Abs.1 lit. a bis f der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272) beachtlich. In Frage kommt vorliegend nur der Ausstandsgrund gemäss lit. f (Befangenheit "aus anderen Gründen, wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder ihrer Vertretung"), welcher eine Generalklausel darstellt. Diese Generalklausel ermöglicht eine für den Einzelfall sachgerechte Beurteilung der Befangenheit einer Gerichtsperson. Sie findet dabei stets Anwendung, wenn das Auftreten der Gerichtsperson bei objektiver Betrachtung den Anschein der Voreingenommenheit erweckt. Dabei ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr aus objektiver Sicht begründet erscheinen (vgl. Urteil BGer 5A_628/2015 vom 16.12.2015 Erw. 2 mit Verweis auf BGE 140 III 221 Erw. 4.1 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil BGer 2C_674/2017 vom 14.8.2017 Erw. 2.2). Dabei gilt, dass ein Richter nicht allein deshalb befangen ist, weil er in einem früheren Verfahren zwischen den gleichen Parteien geurteilt hat (vgl. BGE 143 IV 69 Erw. 3; vgl. auch Art. 47 Abs. 2 lit. d und e ZPO). Mithin kann der Beschwerdeführer allein aus dem Mitwirken eines Richters an einem früheren ihn betreffenden Entscheid keinen Ausstandsgrund herleiten.
3. Vorliegend ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente grundsätzlich unbestritten. Strittig und zu prüfen ist in casu einzig, ob die Vorinstanz die IV-Rente zu Recht vorsorglich per 1. März 2021 sistiert hat, da sich der Beschwerdeführer seit dem 28. November 2020 in Untersuchungshaft befindet und sein Ausritt aus der Untersuchungshaft nicht bekannt ist.
3.1 Die Rente der Invalidenversicherung ist grundsätzlich eine Erwerbsausfall-Versicherungsleistung. Versichert ist nicht der Gesundheitsschaden an sich, sondern der durch den Gesundheitsschaden verursachte Verlust der Erwerbsmöglichkeit (vgl. Art. 1a lit. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19.6.1959 [IVG; SR 831.20]; Art. 7 Abs. 1, Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6.10.2000 [ATSG; SR 830.1]; BGE 135 V 58 Erw. 3.4.1). Die Auszahlung von Geldleistungen mit Erwerbsersatzcharakter kann gemäss Art. 21 Abs. 5 ATSG ganz oder teilweise eingestellt werden, solange sich die versicherte Person im Straf- oder Massnahmenvollzug befindet; ausgenommen sind die Geldleistungen für Angehörige im Sinne von Art. 21 Abs. 3 ATSG. Zuständig für die Sistierung der Rente und die Aufhebung der Sistierung ist die IV-Stelle (vgl. Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH], Stand 1.1.2021, Rz. 6011).
3.2 Bei Art. 21 Abs. 5 ATSG handelt es sich um eine Kann-Vorschrift. In BGE 133 V 1 (Erw. 4.2.4.1) wurde indessen klargestellt, dass sich eine Sistierung der Rentenleistungen lediglich dort nicht rechtfertigt, wo die Vollzugsart der verurteilten versicherten Person die Möglichkeit bietet, eine Erwerbstätigkeit auszuüben und somit selber für die Lebensbedürfnisse aufzukommen. So erlaubt es die Kann-Vorschrift, den besonderen Umständen Rechnung zu tragen, wenn eine gesunde Person trotz Straf- oder Massnahmenvollzug einer Erwerbstätigkeit nachgehen könnte wie in der Halbgefangenschaft oder Halbfreiheit. Nach der Rechtsprechung fällt die Arbeitspflicht gemäss Art. 81 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) nicht unter eine solche Erwerbstätigkeit, da es sich dabei um einen Arbeitseinsatz in einem geschlossenen System handelt, der mit der Arbeit im Erwerbsleben auch lohnmässig nicht vergleichbar ist. Rechtsprechungsgemäss kann auch im Umstand, dass invalide Gefangene kein Startkapital im Sinne von Art. 83 Abs. 2 StGB aufbauen können, keine Schlechterstellung erblickt werden, die eine Abweichung von Art. 21 Abs. 5 ATSG rechtfertigt. Denn invalide Gefangene bedürfen nicht eines solchen Startkapitals für die Zeit nach der Beendigung des Straf- oder Massnahmenvollzugs, da sie ihre Rente (und gegebenenfalls EL) wieder ausbezahlt erhalten. Eine gänzliche oder teilweise Weiterauszahlung der Rente während des Straf- oder Massnahmenvollzugs würde vielmehr zu einer nicht gerechtfertigten Besserstellung der invaliden Gefangenen führen. Mit einer Beteiligung an den Kosten des Straf- und Massnahmenvollzugs nach Art. 380 StGB ist bei invaliden Gefangenen nicht zu rechnen, da die Voraussetzungen gemäss Art. 380 Abs. 2 lit. a-c StGB in der Regel nicht erfüllt sind. So fallen, wenn invalide Gefangene nicht arbeitsfähig sind und nicht arbeiteten, eine Verrechnung mit ihrem Arbeitsentgelt während des Vollzugs (lit. a), eine Beteiligung nach Massgabe ihrer Einkommen und Vermögen bei Verweigerung einer zugewiesenen Arbeit (lit. b) sowie ein Abzug vom Einkommen aus einer Tätigkeit im Rahmen der Halbgefangenschaft, des Arbeitsexternats oder des Wohn- und Arbeitsexternats ausser Betracht (vgl. Urteil BGer 8C_176/2007 vom 25.10.2007 Erw. 4.2).
3.3 Das Bundesgericht bestätigte in BGE 133 V 1 seine bisherige Rechtsprechung von BGE 116 V 323, wonach einer Untersuchungshaft von gewisser Dauer (d.h. von mehr als drei Monaten) in gleicher Weise Anlass zur Rentensistierung gibt wie jede andere Form des von einer Strafbehörde angeordneten Freiheitsentzuges. Ratio legis von Art. 21 Abs. 5 ATSG ist nämlich die Gleichbehandlung der invaliden mit der validen inhaftierten Person, welche durch einen Freiheitsentzug ihr Einkommen verliert. Entscheidend ist, dass eine verurteilte Person wegen der Verbüssung einer Strafe an einer Erwerbstätigkeit verhindert ist. Bietet die Vollzugsart der verurteilten Person die Möglichkeit, eine Erwerbstätigkeit auszuüben und somit selber für die Lebensbedürfnisse aufzukommen, verbietet sich eine Sistierung (vgl. BGE 138 V 281 Erw. 3.2 f.; BGE 137 V 154 Erw. 3.3, je mit weiteren Hinweisen).
3.4 Bei einem Freiheitsentzug ist die Rente ab dem Monat zu sistieren, der dem Beginn des Freiheitsentzugs folgt. Hingegen darf bei Untersuchungshaft die Rente erst nach drei Monaten sistiert werden und die Rente ist für den Monat, in dem der Freiheitsentzug aufgehoben wird, wieder voll auszurichten (vgl. KSIH, Rz. 6007 f.).
3.5 Anders als im Falle eines erwerbstätigen Inhaftierten spielt sodann bei einem invaliden Untersuchungshäftling die Verschuldensfrage im Hinblick auf die Weiterausrichtung der Rente keine Rolle. Erweist sich die Inhaftierung im Nachhinein als zu Unrecht angeordnet, so bildet der Rentenverlust nach wie vor Teil des Schadens, den er bei der Behörde gelten machen kann, die ihn ungerechtfertigt inhaftiert hat (vgl. BGE 133 V 1 Erw. 4.2.4.2 mit weiteren Hinweisen).
4.1 Mit Verfügung vom 17. März 2021 hielt die Vorinstanz fest, dass aufgrund der ihr vorhandenen Informationen sich der Beschwerdeführer seit dem 28. November 2020 in Untersuchungshaft befinde. Da die Untersuchungshaft bereits drei Monate andauern würde und der Ausritt des Beschwerdeführers noch nicht bekannt sei, werde die IV-Rente, gestützt auf die gesetzlichen Grundlagen, per 1. März 2021 vorsorglich sistiert.
Vernehmlassend legt die Vorinstanz unter anderem dar, der Bewährungsdienst Schwyz habe ihr am 29. Januar 2021 telefonisch mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer seit dem 28. November 2020 in Untersuchungshaft sei, wo er sich bis dato befinde (vgl. Vernehmlassung Ziff. 7). Der Zeitpunkt des Beginns der Untersuchungshaft sei nicht strittig und die Untersuchungshaft lasse keine Erwerbstätigkeit zu. Unbeachtlich sei auch der Grund der Inhaftierung. Am 28. Februar 2021 habe sich der Beschwerdeführer drei Monate in Untersuchungshaft befunden; mithin sei die vorinstanzliche vorsorgliche Sistierung der IV-Rente zu Recht per 1. März 2021 erfolgt (vgl. Vernehmlassung Ziff. 8).
4.2.1 An der Richtigkeit der von der Vorinstanz gemachten Datums- und Zeitangaben bestehen keine Zweifel. Die Sistierung der IV-Rente des Beschwerdeführers steht somit im Einklang mit dem vorstehend zitierten Art. 21 Abs. 5 ATSG und der dazu ergangenen bundesgerichtlichen Rechtsprechung.
4.2.2 Aus seinen Vorbringen kann der Beschwerdeführer nichts anderes zu seinen Gunsten herleiten. Unbehelflich ist namentlich sein Argument, die IV-Rente könne nicht mit dem Lohn eines Arbeitsnehmers verglichen werden. Der Sinn und Zweck von Art. 21 Abs. 5 ATSG liegt gerade in der Gleichbehandlung der invaliden mit der validen inhaftierten Person, welche durch einen Freiheitsentzug ihr Einkommen verliert (vgl. vorstehend Erw. 3.3), was es entsprechend im Zeichen der Gleichbehandlung rechtfertigt, bei einem längeren (d.h. drei Monate überdauernden) Freiheitsentzug eines Bezügers einer Rente der Invalidenversicherung auch die Rente zu sistieren, andernfalls würde eine invalide inhaftierte Person bessergestellt (vgl. vorstehend Erw. 3.2). Unmassgeblich ist der Grund, welcher zum Freiheitsentzug geführt hat. Die Argumentation des Beschwerdeführers, wonach Dritte Schuld an seinem wiederholten Freiheitsentzug seien, hat daher für die Beurteilung keine Bedeutung.
4.2.3 Grundlos ist auch die Befürchtung des Beschwerdeführers, während des Freiheitsentzugs und der Sistierung der Invalidenrente anfallende Kosten und namentlich die Krankenversicherungsprämien nicht bezahlen zu können (vgl. Replik S. 1 Ziff. 1; S. 5 Ziff. 1).
Gemäss Art. 18 Abs. 2 des Konkordats der Kantone der Nordwest- und Innerschweiz über den Vollzug von Strafen und Massnahmen vom 5. Mai 2006 (SRSZ 250.210.1) sorgt die Vollzugsanstalt für den Abschluss und die Aufrechterhaltung einer Krankenversicherung der Insassen im Rahmen und im Umfang des KVG-Obligatoriums. Kann im Unfall- oder Krankheitsfall kein anderer Kostenträger gefunden werden, gehen die Kosten zu Lasten der Vollzugsanstalt (vgl. Art. 18 Abs. 3 des Konkordats der Kantone der Nordwest- und Innerschweiz über den Vollzug von Strafen und Massnahmen).
Kann die betroffene Person notwendige Ausgaben nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln bestreiten, kann unter Offenlegung der finanziellen Verhältnisse und der finanziellen Verpflichtungen gemäss Vollzugsplan ein begründetes Gesuch um Finanzierung derselben durch die Sozialhilfe gestellt werden (vgl. Schnittstelle Justizvollzug - Sozialhilfe, Schlussbericht der eingesetzten Arbeitsgruppe zu Handen der Konferenzen der Kantonalen Justiz-und Polizeidirektorinnen und -direktoren [KKJPD] und der Kantonalen Sozialdirektorinnen und -direktoren [SODK] sowie der Geschäftsleitung der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe [SKOS] vom 22. April 2015, S. 36 f.). Je nach Haftart und Aufenthaltsdauer sorgt die Vollzugseinrichtung zudem selber für die soziale Betreuung der inhaftierten Personen oder sie vermittelt die nötige Unterstützung und koordiniert die Zusammenarbeit mit Behörden und Fachstellen.
4.2.4 Nicht vergangen kann auch die Rüge des Beschwerdeführers, wonach Eingaben an die Sozialversicherungsbehörden untereinander "die Runde machen". Art. 66a Abs. 2 IVG erklärt neben der Datenbekanntgabe nach Art. 66a Abs. 1 IVG im Übrigen sinngemäss Art. 50a des Bundesgesetztes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 (AHVG; SR 831.10) für anwendbar. Demgemäss dürfen Organe, die mit der Durchführung, der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung betraut sind, Daten in Abweichung Art. 33 ATSG bekannt geben, sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht. Im Übrigen hat in casu der Bewährungsdienst Schwyz die Vorinstanz über die Untersuchungshaft des Beschwerdeführers informiert, wobei aufgrund der Meldepflicht der Beschwerdeführer dazu verpflichtet gewesen wäre. Dies wurde ihm bereits im Vorbescheid der Vorinstanz vom 10. Dezember 2010 explizit mitgeteilt (vgl. Vi-act. 24 S. 2).
4.2.5 Soweit der Beschwerdeführer das Fehlen einer Unterschrift auf der IV-Verfügung bemängelt, verlangt das Bundesrecht in Bezug auf sozialversicherungsrechtliche Verfügungen keine generelle Unterschriftspflicht und ergibt sich ein entsprechendes Erfordernis nicht aus dem Grundsatz der Schriftlichkeit (Art. 49 Abs. 1 ATSG) (vgl. Urteil BGer 8C_434/2019 vom 8.10.2019 Erw. 2.2 mit Hinweisen; vgl. Vernehmlassung der Vorinstanz S. 3 Ziff. 9 mit Hinweis auf Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2020, Art. 49 N. 57).
4.2.6 Die vorinstanzlich verfügte vorsorgliche Sistierung der IV-Rente ist somit, wie gesagt, nicht zu beanstanden, weshalb sich die Beschwerde diesbezüglich als unbegründet erweist und abzuweisen ist.
5.1 Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Rechtsbeiständung und unentgeltliche Rechtspflege (vgl. Beschwerde Ziff. 1; Replik S. 3 Ziff. 5).
5.2.1 Art. 61 lit. f ATSG sieht vor, dass das Recht, sich verbeiständen zu lassen, gewährleistet sein muss (erster Satz). Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt (zweiter Satz). Gemäss § 75 Abs. 1 VRP befreit die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht eine Partei auf Antrag ganz oder teilweise von der Kostentragung und der Kostenvorschusspflicht, wenn sie bedürftig ist und das Verfahren nicht als aussichtslos erscheint. Die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht kann der bedürftigen Partei einen berufsmässigen Vertreter im Sinne von § 15 Abs. 3 VRP und § 2 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAnwG; SRSZ 280110) vom 29. Mai 2002 beigeben. Die Vertretungskosten trägt das Gemeinwesen, soweit sie nicht eine andere Partei tragen muss (§ 75 Abs. 2 VRP). Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege ergibt sich insbesondere auch aus der Verfassung. Gemäss Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) vom 18. April 1999 hat die bedürftige Partei in einem für sie nicht aussichtslosen Verfahren Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege; soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Die unentgeltliche Rechtspflege bezweckt, auch der bedürftigen Partei den Zugang zum Gericht und die Wahrung ihrer Parteirechte zu ermöglichen. Art. 29 Abs. 3 BV will nur sicherstellen, dass jedermann unabhängig von seinen finanziellen Verhältnissen nicht aussichtslose Streitsachen zur gerichtlichen Entscheidung bringen und sich dabei im Prozess, sofern es sachlich geboten ist, durch einen Anwalt vertreten lassen kann; der verfassungsmässige Anspruch soll der bedürftigen Partei die Mittel zur Prozessführung in die Hand geben und nicht etwa allgemein ihre finanzielle Situation verbessern helfen (vgl. BGE 135 I 1 Erw. 7.1).
5.2.2 Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich nach den Verhältnissen zur Zeit, in der das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wird, namentlich aufgrund der bis dann vorliegenden Akten (vgl. BGE 140 V 521).
5.2.3 Ob eine Rechtsverbeiständung sachlich notwendig ist, beurteilt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalles. Die Rechtsnatur des Verfahrens ist ohne Belang. Grundsätzlich fällt die unentgeltliche Verbeiständung für jedes staatliche Verfahren in Betracht, in das der Gesuchsteller einbezogen wird oder das zur Wahrung seiner Rechte notwendig ist. Die bedürftige Partei hat Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen. Droht das in Frage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition der betroffenen Person einzugreifen, ist die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters grundsätzlich geboten, sonst nur dann, wenn zur relativen Schwere des Falles besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der Gesuchsteller auf sich alleine gestellt nicht gewachsen wäre (vgl. BGE 130 I 180 Erw. 2.2). Die sachliche Notwendigkeit wird nicht allein dadurch ausgeschlossen, dass das in Frage stehende Verfahren von der Offizialmaxime oder dem Untersuchungsgrundsatz beherrscht wird, die Behörde also gehalten ist, an der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhaltes mitzuwirken (vgl. BGE 130 I 183 f. Erw. 3.2 und 3.3 mit Hinweisen; Urteil BGer 9C_680/2016 vom 14.6.2017 Erw. 4.1.1).
5.3.1 Das vorliegende Beschwerdeverfahren erweist sich von Anfang an als aussichtslos. Bereits in der angefochtenen Verfügung vom 17. März 2021 wurde dem Beschwerdeführer die Rechtslage unmissverständlich dargelegt und es hätte ihm bewusst sein müssen, dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde keine Erfolgschancen hat. Allein deswegen kann dem Beschwerdeführer keine unentgeltliche Rechtspflege und kein unentgeltlicher Rechtsbeistand zugesprochen werden.
5.3.2 Nicht weiter von Bedeutung ist daher die Frage der Bedürftigkeit, welche beim Beschwerdeführer indessen zu bejahen wäre.
Des Weiteren erübrigt sich hinsichtlich des Antrages auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes auch die Prüfung der Notwendigkeit. Abgesehen davon spricht der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Antrag Ziff. 11) einerseits von einer amtlichen Verteidigerin und anderseits von einer neuen Anwältin, womit das Verwaltungsgericht zumindest von einer anwaltlichen Beratung des Beschwerdeführers ausgehen und mangels einer entsprechenden anwaltlichen Eingabe annehmen durfte, dass die Aussichtslosigkeit seiner Beschwerdeerhebung anwaltlich ohne weiteres erkannt worden war. Zudem war der Beschwerdeführer mit dem Zwischenbescheid VGE III 2018 111 vom 22. Juni 2018 (im Hauptverfahren II 2018 100), womit ihm eine (betraglich limitierte) unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt worden war, auf die kantonalen Anwaltsregister aufmerksam gemacht worden (Erw. 4.3), wobei das Verwaltungsgericht auch explizit festhielt, dass es keine Empfehlung abgeben könne. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer aufgrund verschiedener von ihm in den letzten Jahren angestrengter Verwaltungsgerichts- (und offenkundig auch anderer Rechts-)Verfahren mit prozessualen Ablaufen einigermassen vertraut ist und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Offizialmaxime (Untersuchungsgrundsatz und Rechtsanwendung vom Amtes wegen, vgl. §§ 18 und 26 VRP), auch wenn diesem Aspekt keine ausschlaggebende Bedeutung zukommt. Im Übrigen enthält die Beschwerde immerhin Anträge, ist begründet und unterzeichnet, womit sie die verlangten Formerfordernisse von § 38 VRP grundsätzlich erfüllt.
5.4 Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren u.a. kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist (vgl. Art. 61 fbis ATSG i.V.m. Art. 83 ATSG). Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig, wobei die Kosten nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Die Gebührenordnung für die Verwaltung und die Rechtspflege vom Kanton Schwyz vom 20. Januar 1975 (GebO; SRSZ 173.111) regelt u.a. die Gebühren für die Rechtspflege (vgl. § 1 Abs. 1 GebO). Die Verwaltungs- und Gerichtsgebühren sowie die Entschädigungen sind (unter Vorbehalt von § 3 Abs. 3 [ausnahmsweise Überschreitung der Höchstansätze um bis zu 50 Prozent]) gemäss den gesetzlichen Ansätzen festzusetzen (§ 3 Abs. 1 GebO). Besteht ein Mindest- und Höchstansatz, so ist die Gebühr für den Einzelfall nach der Bedeutung der Sache und nach Zeitaufwand festzusetzen (§ 3 Abs. 2 Satz 1 GebO). Gebühren und Auslagen können für Rechtsmittelverfahren als Pauschalbetrag festgesetzt werden (§ 3 Abs. 4 GebO).
In Anwendung dieser Grundsätze sind die Kosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) für das vorliegende Verfahren auf insgesamt Fr. 500.--festzusetzen und dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. § 72 Abs. 2 VRP).
5.5 Eine Parteientschädigung fällt ausser Betracht (vgl. Art. 61 lit. g ATSG; § 74 Abs. 2 VRP).
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, abgewiesen.
Die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) werden auf insgesamt Fr. 500.-- festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. Er hat diesen Betrag innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides auf das Postkonto 60-22238-6 des Verwaltungsgerichts zu überweisen.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde * in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).
Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungs-beschwerde * erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG).
Zustellung an:
an den Beschwerdeführer (R)
an die Vorinstanz (R; unter Beilage der Eingabe des Beschwerdeführers vom 4.5.2021)
und das Bundesamt für Sozialversicherung BSV, 3003 Bern (A).
Schwyz, 7. Juni 2021
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident:
Die a.o. Gerichtsschreiberin:
*Anforderungen an die Beschwerdeschrift
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
Versand:
11. Juni 2021
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