I 2021 23
Entscheid vom 9. Juni 2021
Besetzung
lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident
Dr.med. Urs Gössi, Richter Dr.med. Pierre Lichtenhahn, Richter
MLaw Stefanie Zlauwinen, a.o. Gerichtsschreiberin
Parteien
A.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwältin lic.iur. B.________,
gegen
IV-Stelle Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz,
Vorinstanz,
Gegenstand
Invalidenversicherung (Zwischenverfügung vom 19.02.21 /
Einbezug einer orthopädischen Untersuchung)
Sachverhalt:
A. A.________ (geb. ____19__) hat nach der Schulzeit eine Verkaufslehre in der Bäckerei C.________ in D.________ absolviert. Sie ist Mutter von drei zwischenzeitlich erwachsenen Kindern (Jahrgang 19__, 19__ und 19__). Nach der Scheidung (Juni 19__) übte sie verschiedene Erwerbstätigkeiten aus. Mit Gesuch vom 18. März 2003 beantragte sie die Übernahme der Kosten für eine Umschulung auf eine neue Tätigkeit, welche von der IV-Stelle mit Verfügung vom 2. Mai 2003 bzw. Einspracheentscheid vom 14. Juli 2003 abgewiesen wurde. Demgegenüber bejahte das Verwaltungsgericht im Entscheid 40/03 vom 17. Dezember 2003 einen Umschulungsanspruch (IV-act. 25). In der Folge absolvierte sie eine Handelsschule sowie zwei Semester einer höheren Fachschule für Wirtschaft (vgl. IV-act. 261-2/2).
B. Seit dem 1. Oktober 2012 arbeitete sie in einem 100%-Pensum im Aussendienst einer Versicherung (E.________, F.________). Am 27. Mai 2013 erlitt sie eine Auffahrkollision, welche eine linksseitige Handgelenksdistorsion sowie eine HWS-Distorsion verursachte. Nachdem die G.________ als Unfallversicherer den Leistungsanspruch per 31. Juli 2013 beendete, erkannte das Verwaltungsgericht im Entscheid VGE I 2015 53 vom
18. November 2015, dass der Unfallversicherer über den 31. Juli 2013 hinaus leistungspflichtig sei (UV-act. 6-249/253). In einem weiteren Entscheid lehnte es das Verwaltungsgericht ab, den versicherten Verdienst auf Fr. 149'578.-- festzulegen (VGE I 2018 80 vom 14.12.2018). Eine dagegen erhobene Beschwerde hat das Bundesgericht im Urteil 8C_120/2019 vom 13. Juni 2019 insofern teilweise gutgeheissen, als der versicherte Verdienst auf Fr. 114'115.-- erhöht wurde (vgl. VGE I 2019 45 vom 16.7.2019).
C. In einer IV-Anmeldung, welcher bei der IV-Stelle am 16. Januar 2014 eingegangen war, hatte A.________ ihre gesundheitlichen Beeinträchtigungen mit "Schleudertrauma, Handgelenk" umschrieben (IV-act. 250-6/7 Ziff. 6.2).
Dr.med. H.________ (Facharzt Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische
Chirurgie/ Facharzt Handchirurgie, asim/ I.________) erstattete dem Unfallversicherer G.________ am 20. Juli 2018 ein handchirurgisches Gutachten hinsichtlich des Unfallereignisses vom 27. Mai 2013 (vgl. UV-act. 8-95ff./164).
D. Gestützt auf eine Einschätzung des RAD-Arztes Dr.med. J.________ vom 20. August 2020 (= IV-act. 322) teilte die IV-Stelle am 21. August 2020 mit, dass eine medizinische Abklärung nötig sei (IV-act. 323).
Dagegen liess A.________ am 3. September 2020 einwenden, dass sie bereits umfassend medizinisch abgeklärt worden sei, die Unfallakten der involvierten G.________ einzuholen seien und die Notwendigkeit eines weiteren, rein handchirurgischen Gutachtens bestritten werde (IV-act. 325). Mit Eingabe vom 29. Oktober 2020 übermittelte A.________ der IV-Stelle weitere medizinische Akten (IV-act. 336). Nach einer erneuten Prüfung der medizinischen Unterlagen regte der RAD-Arzt Dr.med. J.________ am 5. November 2020 die Durchführung einer polydisziplinären Begutachtung an (IV-act. 337), was A.________ am 13. November 2020 mitgeteilt wurde (IV-act. 339). Der Begutachtungsauftrag wurde der Gutachterstelle K.________ zugelost (IV-act. 340). Am 26. Januar 2021 wurden der Rechtsvertreterin von A.________ die vorgesehenen Sachverständigen der betreffenden Fachdisziplinen bekanntgegeben (IV-act. 345). In einer Eingabe vom 2. Februar 2021 an die IV-Stelle ersuchte A.________ darum, dass bei den Untersuchungen auch die gesundheitlichen Beschwerden an der rechten Schulter einzubeziehen seien (IV-act. 346). Mit Eingabe vom 12. Februar 2021 übermittelte der Rechtsvertreter der IV-Stelle die aktuellsten Berichte der Klinik L.________ vom 2. und 3. Februar 2021 (IV-act. 349). Gestützt auf eine Stellungnahme des RAD-Arztes Dr.med. J.________ vom 18. Februar 2021 (= IV-act. 350) hielt die IV-Stelle in ihrer Zwischenverfügung u.a. fest, dass das geplante polydisziplinäre Gutachten die Arbeitsfähigkeit unter Einbezug sämtlicher Diagnosen (unfallbedingt und unfallfremd) evaluieren solle. Im Rahmen der rheumatologischen und handchirurgischen Teilbegutachtungen würden "die funktionellen Beeinträchtigungen des gesamten Bewegungsapparates, somit auch die rechte Schulter und beide Hände" berücksichtigt. Die Begutachtung solle in folgenden Disziplinen durchgeführt werden: Innere Medizin, Handchirurgie, Rheumatologie, Neurologie und Psychiatrie; weitere Disziplinen seien unnötig (vgl. IV-act. 352).
E. Am 26. Februar 2021 teilte A.________ der IV-Stelle mit, dass sie mit der Zwischenverfügung und der umfassenden Berücksichtigung der Beeinträchtigungen des gesamten Bewegungsapparates einverstanden sei; sie werde kein Rechtsmittel einlegen, weshalb die Untersuchungen wie geplant stattfinden könnten (IV-act. 355). In einer weiteren Eingabe vom 22. März 2021 liess A.________ der IV-Stelle mitteilen, dass anlässlich der handchirurgischen Teilbegutachtung vom 12. März 2021 die Einschränkungen der rechten Schulter sowie des rechten und linken Ellenbogens nicht untersucht worden seien, weshalb der Rechtsmittelverzicht widerrufen werde (IV-act. 357).
F. Am 26. März 2021 reichte A.________ beim Verwaltungsgericht Beschwerde ein mit den folgenden Rechtsbegehren:
1. Die Verfügung vom 19. Februar 2021 der Vorinstanz sei aufzuheben und diese sei anzuweisen, das polydisziplinäre Gutachten auf die Disziplin Orthopädie auszuweiten;
2. Eventualiter sei die Verfügung vom 19. Februar 2021 aufzuheben und die Vor-instanz anzuweisen, die Beschwerden an der rechten Schulter und dem rechten Ellbogen in die Begutachtung miteinzubeziehen;
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.
Mit Vernehmlassung vom 16. April 2021 beantragte die IV-Stelle, die Beschwerde sei abzuweisen, unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin.
In einer Eingabe vom 7. Mai 2021 nahm die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin zur vorinstanzlichen Vernehmlassung Stellung und beharrte darauf, dass in der laufenden M.________-Begutachtung eine orthopädische Begutachtung einzubeziehen sei.
Dazu äusserte sich die IV-Stelle in einer Eingabe vom 21. Mai 2021.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.1 Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] vom 6.10.2000 statuiert die Sachverhaltsabklärung von Amtes wegen, wobei es im Ermessen des Versicherungsträgers (bzw. im Beschwerdefall des Gerichts) liegt, darüber zu befinden, mit welchen Mitteln diese zu erfolgen hat. Im Rahmen der Verfahrensleitung kommt ihm ein grosser Ermessensspielraum bezüglich Notwendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen zu. Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der Sach- und Rechtslage. Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz ist der Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_721/2019 vom 27.5.2020 Erw. 3 mit Hinweisen, u.a. auf Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl., N 20 zu Art. 43 ATSG; siehe auch VGE I 2019 7 vom 16.5.2019 Erw. 2.1 mit weiteren Hinweisen).
1.2 Handelt es sich um die Einholung eines interdisziplinären Gutachtens einer anerkannten medizinischen Abklärungsstelle (M.________), welche nach dem Zufallsprinzip (Art. 72bis Abs. 2 IVV) ausgelost wurde, sind nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung die beauftragten Sachverständigen "für die fachliche Güte und die Vollständigkeit der interdisziplinär erstellten Entscheidungsgrundlage" verantwortlich, namentlich ist es (gemäss Bundesgericht) mit der Gutachterpflicht nicht vereinbar, "wenn den Sachverständigen eine Disziplinenwahl aufgezwungen" würde (vgl. BGE 139 V 349 Erw. 3.3 S. 352f.).
2.1 Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz in der angefochtenen Zwischen-verfügung eine interdisziplinäre Begutachtung in den folgenden Fachrichtungen angeordnet: Innere Medizin, Handchirurgie, Rheumatologie, Neurologie und Psychiatrie.
2.2 Die Beschwerdeführerin fordert vor Gericht sinngemäss, dass für ihre (weiteren) gesundheitlichen Beeinträchtigungen (namentlich an der rechten Schulter sowie am rechten Ellbogen) zusätzlich noch eine orthopädische Teilbegutachtung durchzuführen sei.
2.3 Die IV-Stelle erkundigte sich bei der beauftragten Gutachterstelle, bei welcher die betreffenden Untersuchungen an die Hand genommen wurden, ob und inwieweit auch die beklagten Ellenbogen- und Schulterprobleme geprüft wurden. In der Antwort vom 17. Mai 2021 führte die zuständige Teamleiterin der Gutachterstelle sinngemäss aus, dass in den untersuchten Fachgebieten auch die Ellbogen- und Schulterproblematik berücksichtigt worden seien, weshalb auf die "Zusatzdisziplin Orthopädie" habe verzichtet werden können (vgl. Eingabe der IV-Stelle vom 21.5.2021 mit Verweis auf die entsprechende Email-Nachricht der Gutachterstelle).
2.4 Bei dieser konkreten Sachlage kann nach der oben angeführten Rechtsprechung des Bundesgerichts - entgegen der Vorbringen der Beschwerdeführerin vor Gericht - nach dem aktuellen Verfahrensstand den Sachverständigen der ausgelosten Gutachterstelle grundsätzlich keine zusätzliche orthopädische Zusatzabklärung aufgezwungen werden, zumal im vorliegenden Beschwerdeverfahren - nachdem das polydisziplinäre Gutachten noch gar nicht vorliegt - noch nicht über die materielle Beweiskraft des erst in naher Zukunft fertiggestellten Gutachtens befunden werden kann. Der Argumentation der Beschwerdeführerin könnte gegebenenfalls dann gefolgt werden, wenn sich die beauftragten Sachverständigen überhaupt nicht mit den beklagten Schulter- und Ellbogenproblemen befasst hätten bzw. befassen würden, was indessen nach der derzeitigen Aktenlage nicht zutrifft. Ob schliesslich das künftige M.________-Gutachten bezüglich der Tragweite sowie Auswirkungen dieser zuletzt erwähnten Gesundheitsprobleme auf den massgebenden Arbeitsfähigkeitsgrad zu überzeugen vermag, bildet nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens vor Verwaltungsgericht. Vielmehr wird sich die Vorinstanz mit dieser Thematik erst dann befassen können, wenn das M.________-Gutachten eintrifft.
3. Aus diesen dargelegten Gründen erweist sich die Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist, grundsätzlich als unbegründet. Allerdings drängen sich noch folgende Bemerkungen auf. Ungeachtet der vorstehenden Erwägungen wäre es nach Einschätzung der mitwirkenden Richter, welche im aktiven Erwerbsleben jahrzehntelang als medizinische Fachärzte tätig waren, grundsätzlich sinnvoll (gewesen), auch ohne rechtliche Verpflichtung der von der Versicherten geforderten orthopädischen Teilbegutachtung stattzugeben, um auf diesem Wege für den Fall, dass die Beschwerdeführerin mit dem absehbaren Ergebnis des interdisziplinären M.________-Gutachtens nicht (vollständig) einverstanden sein sollte, künftige weitere Streitigkeiten soweit als möglich vermeiden zu können. Zudem wird empfohlen, dass nach Erstattung des M.________-Gutachtens die IV-Stelle die Thematik der Einschränkungen im Bereich der Schultern und Ellenbogen durch den RAD sorgfältig prüfen sowie gegebenenfalls zusätzlich nochmals die Gutachterstelle (für Rückfragen etc.) einbeziehen lässt.
Diesen Zusatzbemerkungen entsprechend werden der Beschwerdeführerin hier nur reduzierte Verfahrenskosten auferlegt. Eine Parteientschädigung entfällt.
4. Kantonale Entscheide über Beschwerden gegen Verfügungen der IV-Stel-len betreffend die Einholung von medizinischen Gutachten sind nicht an das Bundesgericht weiterziehbar, sofern nicht Ausstandsgründe beurteilt worden sind (vgl. Regeste zu BGE 138 V 271). Nachdem hier keine Ausstandsgründe vorgebracht wurden und solche nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden, fällt es nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ausser Betracht, gegen diesen VGE eine Beschwerde ans Bundesgericht erheben zu können. Damit wäre im Dispositiv dieses Entscheides an sich keine Rechtsmittelbelehrung aufzuführen. Hingegen ist davon auszugehen, dass gegen die Verlegung der Verfahrenskosten eine Rechtsmittelmöglichkeit gegeben ist.
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, im Sinne der Erwägungen abgewiesen.
Die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr) werden auf Fr. 300.-- festgelegt und der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie hat den Kostenvorschuss von Fr. 500.-- zweimal bezahlt, so dass ihrer Rechtsvertreterin noch Fr. 700.-- aus der Gerichtskasse zurückzuerstatten sind.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde * in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG; SR 173.110, vgl. aber auch Erwägung 4).
Zustellung an:
die Vertreterin der Beschwerdeführerin (2/R)
die Vorinstanz (R)
und das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV, 3003 Bern (A).
Schwyz, 9. Juni 2021
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident:
Die a.o. Gerichtsschreiberin:
*Anforderungen an die Beschwerdeschrift
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
Versand:
10. Juni 2021
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