I 2021 17
Entscheid vom 20. September 2021
Besetzung
lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident
Dr.med. Bernhard Zumsteg, Richter Dr.med. Pierre Lichtenhahn, Richter
MLaw Simone Höfliger, a.o. Gerichtsschreiberin
Parteien
A.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch ihre Beiständin B.________,
gegen
IV-Stelle Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz,
Vorinstanz,
Gegenstand
Invalidenversicherung (Hilfsmittel: Orthesen und Spezialschuhe für Orthesen)
Sachverhalt:
A. Am 6. Oktober 1999 ging bei der IV-Stelle Schwyz eine IV-Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen für A.________ (geb. _____1999) ein, welche mit "Herzstillstand, Sauerstoffunterbrechung bei der Geburt" begründet wurde (IV-act. 1-3/5). Die IV-Stelle erteilte Kostengutsprache zur Behandlung der Geburtsgebrechen Nr. 313, 387, 395, 494, 495, 497 und 498 (IV-act. 13-16).
B. In der Folge erbrachte die IV-Stelle zahlreiche Leistungen (u.a. med. Hauspflegebeitrag [IV-act. 24], Pflegebeitrag für Hilflosigkeit mittleren Grades, orthopädische Spezialschuhe nach ärztlicher Verordnung [IV-act. 82], 1 Paar Spezialschuhe und Innenschuhe für Orthesen [IV-act. 83], Orthesen ab 1.8.2002 bis 31.12.2012 [IV-act. 84], Bauchliegerollbrett [IV-act. 88], Unterschenkelorthesen [IV-act. 104], Meyra-Therapiedreirad [IV-act. 109], Kinderrollstuhl [IV-act. 118], Sonderschulmassnahmen [IV-act. 121], 2 Unterschenkelorthesen [IV-act. 124], ambulante Ergotherapie [IV-act. 135], Windelkosten [IV-act. 137], Hippotherapie abwechselnd mit Physiotherapie [IV-act. 142], Stehständer [IV-act. 155], Gehtrainer Meywalk [IV-act. 156], 2 Unterschenkelorthesen [IV-act. 170], Spezialschuhe für Orthesen [IV-act. 171], Ergotherapie [IV-act. 179], Hilflosenentschädigung schwer weiterhin/ Intensivpflegezuschlag neu schweren Grades [IV-act. 180], Mietkosten für Elektrobett [IV-act. 183], neuer Rollstuhl [IV-act. 193], 2 Unterschenkelorthesen [IV-act. 198], Waldmann-Leuchte und Spezialständer [IV-act. 202], Kosten für Oberschenkelorthesen [IV-act. 209], Sitzschale [IV-act. 213], Kosten für 2 Nachtlagerungs-Unterschenkelorthesen [IV-act. 223], Kosten für Therapievelo Haverich [IV-act. 230], Hüftorthese [IV-act. 234], Kommunikationsgerät [IV-act. 237], Reduktion des Intensivpflegezuschlages [IV-act. 250], 2 Oberschenkelorthesen [IV-act. 253], Kosten für Duschumbau [IV-act. 258], Verlängerung Kostengutsprache für medizinische Massnahmen [IV-act. 261], Stehgerät Ormesa Standi [IV-act. 266], Transportkosten für Verlegung vom Kinderspital Basel ins Kinderspital Luzern [IV-act. 272], Kosten für Hüftoperation inkl. Rehabilitation [IV-act. 282], weitere Ergotherapie [IV-act. 288], Verlängerung Kostengutsprache für medizinische Massnahmen [IV-act. 289], Rollstuhl [IV-act. 292], Physiotherapie [IV-act. 295], Unterschenkelorthese [299], orthopädische Spezialschuhe [IV-act. 309], Kosten eines stationären Reha-Aufenthalts [IV-act. 318], Reparatur eines Rollstuhles [IV-act. 326], Abgabepauschale für Kommunikationsgerät [IV-act. 336], Hilflosenentschädigung für Minderjährige [IV-act. 343], Kommunikationsgerät [IV-act. 354], Kostengutsprache für stationäre Aufenthalte [IV-act. 365], Korsett [IV-act. 367], Rumpforthesen nach ärztlicher Verordnung ab 1.2.2014 bis 31.3.2024 [IV-act. 368], Rollstuhl [IV-act. 376], Ergotherapie [IV-act. 380], Unterschenkelorthesen nach ärztlicher Verordnung ab 1.12.2014 bis 31.11.2024 [recte: 30.11.2024, IV-act. 389], Therapierad [IV-act. 392], Knieruhigstellungsschienen [IV-act. 403], orthopädische Serienschuhe [IV-act. 404], Laufhilfe Flux [IV-act. 410], Assistenzbeitrag von monatlich durchschnittlich
Fr. 2'997.85 und jährlich maximal Fr. 35'974.20 [IV-act. 412], Freistehhilfe [IV-act. 420], ambulante Ergotherapie [IV-act. 427], Dusch- und Toilettenrollstuhl [IV-act. 430], Reparatur eines Rollstuhls [IV-act. 433, 471 und 482], Änderungen eines Motorfahrzeugs [IV-act. 451] und Reduktion Assistenzbeitrag [IV-act. 473]).
C. In der Zwischenzeit wurde A.________ mit Verfügung vom 19. Juni 2017 infolge Frühinvalidität mit Wirkung ab 1. Oktober 2017 eine ganze IV-Rente zugesprochen (IV-act. 447 i.V.m. 445).
Mit Beschluss vom 24. Oktober 2017 hat die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) C.________ für A.________ eine Beistandschaft errichtet sowie ihre Mutter B.________ als Mandatsträgerin eingesetzt (mit dem Vater
D.________ als zweiten Beistand, vgl. IV-act. 474).
D. Mit Vorbescheid vom 21. Januar 2020 kündigte die IV-Stelle an, einerseits die Mitteilung vom 4. Februar 2015 (Kostengutsprache für Unterschenkelorthese = IV-act. 389) wiedererwägungsweise per 30. September 2019 aufzuheben (IV-act. 491) und andererseits keine Kostengutsprache für Spezialschuhe für Orthesen zu erteilen (IV-act. 492). Dagegen liess A.________ bzw. ihre Beiständin Einwände erheben (IV-act. 495 und 497).
Nach Einbezug weiterer Abklärungen/ Unterlagen verfügte die IV-Stelle am
28. Januar 2021 sinngemäss, dass für Spezialschule und Orthesen keine
Kostengutsprache erteilt werde (IV-act. 507) sowie die in der Mitteilung vom
4. Februar 2015 enthaltene Kostengutsprache für Unterschenkelorthesen per
30. September 2019 wiedererwägungsweise aufgehoben werde (IV-act. 507f.).
E. Gegen diese beiden Verfügungen vom 28. Januar 2021 reichte die Beiständin B.________ für A.________ rechtzeitig am 26. Februar 2021 beim Verwaltungsgericht Beschwerde ein mit den folgenden Anträgen:
1. Es seien die beiden Verfügungen vom 28.1.2021 aufzuheben.
2. Es sei der Beschwerdeführerin Kostengutsprache für die beantragten Orthesen und Spezialschuhe für Orthesen im Rahmen der Hilfsmittelversorgung zu gewähren.
3. Eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.
Mit Vernehmlassung vom 28. April 2021 beantragte die IV-Stelle, die Beschwerde sei abzuweisen, unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin.
Dazu äusserte sich die Beiständin in einer Stellungnahme vom 12. Mai 2021.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.1.1 Gemäss Art. 21 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf. Die Versicherte, welche infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedarf, hat im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste zudem nach Art. 21 Abs. 2 IVG ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel.
1.1.2 Als Eingliederungsmassnahme unterliegt jede Hilfsmittelversorgung den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen des Art. 8 Abs. 1 IVG. Sie hat somit
neben den dort ausdrücklich genannten Erfordernissen der Geeignetheit und Notwendigkeit auch denjenigen der Angemessenheit (Verhältnismässigkeit im engeren Sinne) als drittem Teilgehalt des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zu genügen. Die Abgabe eines Hilfsmittels muss demnach unter Berücksichtigung der gesamten tatsächlichen und rechtlichen Umstände des Einzelfalles in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Eingliederungsziel stehen. Dabei lassen sich vier Teilaspekte unterscheiden, nämlich die sachliche, die zeitliche, die finanzielle und die persönliche Angemessenheit. Danach muss die Massnahme prognostisch ein bestimmtes Mass an Eingliederungswirksamkeit aufweisen; sodann muss gewährleistet sein, dass der angestrebte Eingliederungserfolg voraussichtlich von einer gewissen Dauer ist; des Weiteren muss der zu erwartende Erfolg in einem vernünftigen Verhältnis zu den Kosten der konkreten Eingliederungsmassnahme stehen; schliesslich muss die konkrete Massnahme den Betroffenen auch zumutbar sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_408/2020 vom 20.8.2020 Erw. 2.1 mit Verweis auf BGE 143 V 190 Erw. 2.2. S. 192f.).
1.2.1 In Art. 14 der Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) hat der Bundesrat dem Eidg. Departement des Innern die Aufgabe übertragen, die Liste der in Art. 21 IVG vorgesehenen Hilfsmittel zu erstellen.
Gemäss Art. 2 der Verordnung vom 29. November 1976 über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die IV (HVI, SR 831.232.51) besteht im Rahmen der im Anhang zur HVI aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Absatz 1). Anspruch auf die in dieser Liste mit (*) bezeichneten Hilfsmittel besteht nach Art. 2 Abs. 2 HVI nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind.
1.2.2 In Anwendung von Ziff. 2.01 Anhang HVI werden Beinorthesen gemäss Tarifvertrag mit dem Schweizerischen Verband der Orthopädie-Techniker vergütet. Ziff. 2.01 Anhang ist nicht mit (*) bezeichnet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_70/2013 vom 13.12.2013 Erw. 2.3).
1.3.1 Diese vorstehend erwähnte Regelung enthält keinen Stern, so dass die gesetzliche Zielrichtung dieser Hilfsmittelkategorie auf die Fortbewegung gerichtet ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_818/2016 vom 3.8.2017 Erw. 2.3 in fine mit Hinweisen).
1.3.2 Die Erforderlichkeit eines Hilfsmittels muss aus dem Gesundheitsschaden resultieren. Zusätzlich muss dieses Hilfsmittel für die Erfüllung des gesetzlich geschützten Bereichs notwendig sein. Dies ist gemäss Art. 21 Abs. 2 IVG dann der Fall, wenn der versicherten Person nicht zugemutet werden kann, ohne den beanspruchten Gegenstand sich fortzubewegen, mit der Umwelt in Kontakt zu bleiben oder für sich zu sorgen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_818/2016 vom 3.8.2017 Erw. 3.3 mit Hinweis).
1.3.3 Soweit eine versicherte Person mit dem streitigen Hilfsmittel nicht in der Lage ist, einen der gesetzlichen Zwecke zu erreichen, besteht nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung kein Anspruch auf ein solches Hilfsmittel (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_70/2013 vom 30.12.2013 Erw. 3.3). Geht es um ein die Fortbewegung betreffendes Hilfsmittel, verneint das Bundesgericht einen Anspruch, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe eines solchen Hilfsmittels "weiter nicht in der Lage ist, sich selbständig fortzubewegen" (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_274/2013 vom 14.11.2014, publ. in SVR-Rechtsprechung 2/2015 IV Nr. 11).
2.1 Im vorliegenden Fall hat die behandelnde Ärztin die Fragestellung der
IV-Stelle, ob die Versicherte mithilfe von Unterschenkelorthesen und Spezialschuhen sich selbständig fortbewegen könne, wie folgt beantwortet (vgl. IV-act. 505-1/8 oben):
Dank dieser Unterschenkelorthesen und den Spezialschuhen für Orthesen kann Frau … ihr Körpergewicht tragen und am Rollator mit personeller Hilfe oder mit Stützen durch eine Hilfsperson gehen. Insofern besteht keine freie Gehfähigkeit.
2.2.1 Auch Prof. Dr.med. E.________ (F.________) bescheinigte in seinem Bericht vom 18. März 2020 eine eingeschränkte Gehfähigkeit und führte dazu u.a. aus, dass mit den Orthesen die Patientin "mehrfach Strecken von
20 m oder ähnlich gehend" zurücklegen könne, "was für sämtliche Personen
einen wesentlichen Gewinn darstellt" (IV-act. 505-7/8 unten).
2.2.2 Dazu präzisierte die behandelnde Ärztin am 15. Dezember 2020: "Die im Bericht vom 18.3.2020 beschriebene Gehfähigkeit bezieht sich nicht darauf, dass die Patientin ohne Hilfe frei gehen kann, sondern, dass sie mit Orthese und Rollator plus Hilfsperson Gehstrecken zurücklegen kann" (IV-act. 505-4/8, Hervorhebung in Fettdruck nicht im Original).
2.3.1 Dass die Versicherte mit Orthesen und Spezialschuhen in der Lage sei, sich *selbständig * für (kurze) Strecken fortzubewegen, wird in der vorliegenden Beschwerde weder ansatzweise geltend gemacht, noch substantiiert dargelegt. Im Wesentlichen rügt die Beschwerdeführerin, dass die Anspruchsvoraussetzung der * selbständigen * Fortbewegung weder im Gesetz noch im Kreisschreiben verlangt werde. Vielmehr genüge es, wenn (sinngemäss) die versicherte Person "für eine gehende Fortbewegung das Hilfsmittel brauche", auch wenn noch zusätzlich eine Hilfsperson benötigt werde.
2.3.2 Dieser vorstehend dargelegten Argumentation der Beschwerdeführerin kann nicht beigepflichtet werden. Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zutreffend ausgeführt hat, basiert die Ablehnung des streitigen Hilfsmittels auf der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Im von der Vorinstanz angeführten Urteil 8C_531/2009 vom 23. Oktober 2009 ging es darum, dass das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen einer versicherten Person mit mehreren Geburtsgebrechen und einem Anspruch auf eine ganze IV-Rente einen Anspruch auf Ober- und Unterschenkelorthesen nach ärztlicher Verordnung zugestanden hat. Dagegen beschwerte sich die IV-Stelle St. Gallen beim Bundesgericht, welches in seinen Erwägungen u.a. festhielt (Hervorhebung in Fettdruck nicht im Original):
4.1 Das kantonale Gericht hat in Würdigung der gesamten medizinischen Akten für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich festgestellt, dass bei der Versicherten mit den streitigen Orthesen weder eine eigentliche Selbstsorge, noch eine ** selbständige**Fortbewegung, noch im engeren Sinn die Herstellung des Kontakts mit der Umwelt direkt gewährleistet werden. (…)
4.3 Da nach den verbindlichen vorinstanzlichen Feststellungen die Versicherte auch mit den streitigen Orthesen nicht fähig ist, einen der gesetzlichen Zwecke zu erreichen, besteht kein Anspruch auf Vergütung der Kosten für dieselben (…).
2.4 Im Lichte dieser Rechtsprechung des Bundesgerichts (wonach es auf die *selbständige * Fortbewegung ankommt) hat die IV-Stelle es zu Recht abgelehnt, der (am ____1999 geborenen) Versicherten die Kosten für Orthesen zu finanzieren. Damit hat die IV-Stelle auch nicht die Kosten von Spezialschuhen zu übernehmen, weil letztere mit der (fehlenden) Leistungspflicht für Orthesen verknüpft sind, wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung (Ziff. 10) korrekt dargelegt hat. Dass die IV-Stelle früher, als die Versicherte noch nicht 20-jährig war, Kostengutsprache für Orthesen erteilte, beruht darauf, dass die Versicherte (aufgrund ihrer Geburtsgebrechen) bis zur Vollendung des 20. Altersjahres Anspruch auf * medizinische * Massnahmen hatte (Art. 13 Abs. 1 IVG). Im Einklang mit den Ausführungen der Vorinstanz waren damals Unterschenkelorthesen im Rahmen von medizinischen Massnahmen aufgrund der Grunddiagnose (namentlich spastische Cerebralparese) jahrelang für Gehtrainings, Ergo- und Physiotherapie nötig, wobei die Orthesen für die Therapien und nicht zur Fortbewegung benötigt wurden (vgl. Vernehmlassung, S. 3 mit den dort enthaltenen Hinweisen auf die IV-Akten). Es kann auf die überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, ohne dass sich dazu weitere Ausführungen aufdrängen.
3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abgewiesen wird.
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.
Die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) werden auf pauschal Fr. 250.-- festgelegt und der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie hat einen Kostenvorschuss von Fr. 500.-- bezahlt, so dass ihrer Vertreterin aus der Gerichtskasse Fr. 250.-- zurückzuerstatten sind.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde * in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).
Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungs-beschwerde * erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG).
Zustellung an:
die Vertreterin der Beschwerdeführerin (R)
die Vorinstanz (R)
und das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern (A).
Schwyz, 20. September 2021
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident:
Die a.o. Gerichtsschreiberin:
*Anforderungen an die Beschwerdeschrift
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
Versand:
22. September 2021
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