I 2021 16
Entscheid vom 17. Mai 2021
Besetzung
Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident
Dr.med. Urs Gössi, Richter Dr.med. Bernhard Zumsteg, Richter
MLaw Tanja Marty, a.o. Gerichtsschreiberin
Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
Suva, Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern,
Vorinstanz,
Gegenstand
Unfallversicherung (Reisekostenvergütung)
Sachverhalt:
A. A.________ (Jg. 19__) erlitt am ____ einen Sportunfall und ist seither Tetraplegiker (vgl. statt Vieler Vi-act. 286 S.1). Die Suva erbringt die gesetzlichen Leistungen (unter Kürzung wegen grobfahrlässiger Herbeiführung des Unfalles: vgl. Vi-act. 225 = nicht veröffentlichtes Urteil EVG U 45/79 vom 1.7.1980). Für den Besuch von aufgrund seiner unfallkausalen Tetraplegie medizinisch indizierten (Behandlungs-)Terminen benutzt A.________ sein eigenes an die Körperbehinderung angepasstes Motorfahrzeug.
B. Mit Schreiben vom 31. Dezember 2019 ersuchte A.________ um Rückerstattung von den im Jahr 2019 angefallenen Reisekosten für die medizinisch bedingten Autofahrten in der Höhe von Fr. 946.-- (946 km x Fr. 1.--) (vgl. Vi-act. 304 S. 2). Am 14. Januar 2020 vergütete die Suva die medizinisch notwendigen Transporte (Reisekosten) aufgrund des Unfalles vom ______ mit einem Kilometergeld von Fr. 0.60 (vgl. Vi-act. 284 S. 4; 285 S. 1). Da A.________ mit der Vergütung von Fr. 0.60 pro Kilometer nicht einverstanden war, bat er die Suva um Erlass einer anfechtbaren Verfügung (vgl. Vi-act. 284 S. 1 E-Mail vom 26.3.2020 18:18 Uhr). Am 6. April 2020 verfügte die Suva gestützt auf die Regelung durch die Ad-Hoc-Kommission Schaden UVG vom 29. Juni 1994 (letztmalig revidiert am 16.11.2018) eine Entschädigung von CHF 0.60 pro gefahrenen Kilometer bei Nutzung des privaten Personenwagens (vgl. Vi-act. 285 S. 1). Dagegen liess A.________ am 7. Mai 2020 Einsprache erheben (vgl. Vi-act. 286), welche die Suva mit Einspracheentscheid vom 22. Januar 2021 abwies (vgl. Vi-act. 300).
C. Am 25. Februar 2021 (Postaufgabe) lässt A.________ fristgerecht (vgl. Vi-act. 304 S. 12) Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz erheben mit folgenden Anträgen (vgl. Beschwerde S. 2):
1. Der Einsprache-Entscheid vom 22. Januar 2021 der Beschwerdegegnerin sei insoweit aufzuheben, als die Beschwerdegegnerin damit dem Beschwerdeführer keinen CHF 567.60 übersteigenden Betrag an die im Jahr 2019 angefallenen medizinischen notwendigen Reisekosten vergütet und es sei die Beschwerdegegnerin zu verurteilen, dem Beschwerdeführer für im Jahr 2019 mit seinem privaten Personenwagen zurückgelegte, medizinisch notwendige Reisen insgesamt CHF 1'248.70 zu vergüten.
2. Eventualiter: Der Einsprache-Entscheid vom 22. Januar 2021 der Beschwerdegegnerin sei insoweit aufzuheben, als die Beschwerdegegnerin damit dem Beschwerdeführer keinen CHF 567.60 übersteigenden Betrag an die im Jahr 2019 angefallenen medizinisch notwendigen Reisekosten vergütet und es sei die Beschwerdegegnerin zu verurteilen, dem Beschwerdeführer für im Jahr 2019 mit seinem privaten Personenwagen zurückgelegte, medizinisch notwendige Reisen insgesamt CHF 662.20 zu vergüten.
3. Subeventualiter: Der Einsprache-Entscheid vom 22. Januar 2021 der Beschwerdegegnerin sei insoweit aufzuheben, als die Beschwerdegegnerin damit dem Beschwerdeführer keinen CHF 576.60 übersteigenden Betrag an die im Jahr 2019 angefallenen medizinisch notwendigen Reisekosten vergütet und es sei die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen verbunden mit der Anordnung eine neue Verfügung im Sinne der Beschwerderügen zu erlassen.
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
D. Mit Vernehmlassung vom 24. März 2021 beantragt die Suva die Abweisung der Beschwerde sowie die Bestätigung des Einspracheentscheides vom 22. Januar 2021. Mit Replik vom 12. April 2021 hält A.________ explizit an den Rechtsbegehren der Beschwerde fest.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Nachdem der Beschwerdeführer der Suva am 31. Dezember 2019 für das Jahr 2019 Reisekosten von Fr. 946.-- für 946 km Fahrten mit dem Privatfahrzeug à 1 Fr. zur Rückvergütung unterbreitet hat (Bf-act. 1), vergütete die Suva am 14. Januar 2020 Fr. 567.60 (946 km à 60 Rp).
Hierauf erkundigte sich der Beschwerdeführer nach den Grundlagen dieser Vergütung und forderte schliesslich eine anfechtbare Verfügung (Vi-act. 284). Mit Verfügung vom 6. April 2020 hält die Suva fest, dass sie gemäss Empfehlung der Ad-Hoc-Kommission Schaden UVG vom 29. Juni 1994 bei Nutzung des privaten Personenwagens eine Entschädigung von Fr. 0.60 pro gefahrenen Kilometer vergüte. Diese Verfügung wurde mit Einspracheentscheid vom 22. Januar 2021 bestätigt.
Vorliegend sind damit weder die medizinische Notwendigkeit der Reisen, noch deren Bezug zum versicherten Unfallereignis von 1976, noch die geltend gemachten 946 Fahrkilometer, noch die Verwendung des Privatfahrzeuges des Beschwerdeführers strittig. Strittig und nachfolgend zu prüfen ist einzig der durch die Suva zu vergütende Kilometeransatz.
2.1 Gemäss Verfügung vom 6. April 2020 vergütet die Suva die für Reisen notwendigen Auslagen entsprechend Ziff. 5.4 der Empfehlung durch die Ad-Hoc-Kommission Schaden UVG vom 29. Juni 1994 (letztmalig revidiert am 16.11.2018), welche eine Kostenvergütung von Fr. 0.60 pro gefahrenen Kilometer bei Nutzung des privaten Personenwagens vorsieht (Vi-act. 285).
2.2 In der Einsprache vom 7. Mai 2020 macht der Beschwerdeführer geltend, weder das Gesetz, noch die Verordnung würden den konkreten Ansatz für die Entschädigung pro gefahrenen Kilometer für medizinisch notwendige Reise- und Transportkosten normieren. Aus der Ad-Hoc-Kommission Schaden UVG, auf welche sich die Suva stütze, gehe nicht hervor, wie die Kommission die Entschädigung von Fr. 0.60 pro gefahrenen Kilometer hergeleitet habe. Die Kommission zeige nicht auf, von welchen Grundsätzen und Überlegungen sie sich bei der Festsetzung dieses Ansatzes habe leiten lassen. Die Empfehlung erweise sich damit als unbegründet und wegen fehlender Substantiierung nicht nachvollziehbar. Das Bundesgericht habe es offengelassen, ob die Empfehlung Nr. 1/94 der Ad-hoc-Kommission gesetzmässig sei, weshalb die Empfehlung der Ad-Hoc-Kommission Schaden UVG nicht unbesehen übernommen werden dürfe. Mit einer Entschädigung von Fr. 0.60 pro gefahrenen Kilometer werde dem Anspruch aus Art. 20 UVV nicht Genüge getan, weil dieser Kilometeransatz schlechterdings nicht ausreichend sei, um die Reisekosten zu entschädigen. Für die Behandlung der Querschnittslähmung lege der Beschwerdeführer jährlich zahlreiche Kilometer mit seinem privaten Motorfahrzeug zurück. Für das Zurücklegen dieser Wegstrecken stünden dem Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 13 UVG i.V.m. Art. 20 UVV der Ersatz der dabei anfallenden Reisekosten zu. Der Touring Club Schweiz (TCS) biete ein Tool, um die Kilometerkosten für jeden Personenwagen typengenau und individuell berechnen zu können. Diese TCS-Berechnungsgrundsätze würden insbesondere vom Bundesgericht anerkannt, womit kein Zweifel bestehe, dass für die Berechnung der effektiven Kilometerkosten auf die TCS-Berechnungsgrundsätze abgestellt werden könne. Gemäss den Berechnungen mithilfe des TCS-Berechnungstools koste den Beschwerdeführer ein gefahrener Kilometer Fr. 1.32. Damit stehe fest, dass die im 2019 gefahrenen Kilometer nicht mit Fr. 0.60, sondern mit Fr. 1.32 pro gefahrenen Kilometer zu vergüten seien. Alles andere würde eine Abweichung der ratio legis von Art. 13 UVG und Art. 20 UVV bedeuten. Die von der Suva erbrachte Entschädigung von Fr. 0.60 pro gefahrenen Kilometer erweise sich als bundesrechtswidrig.
2.3 Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 22. Januar 2021 führt die Suva aus, gemäss Art. 13 UVG i.V.m. Art. 20 UVV seien u.a. die medizinisch notwendigen Reisekosten zu vergüten. Entsprechend seien nur die Kosten zu ersetzen, welche durch die konkrete Fahrt mit dem Privatfahrzeug anfallen würden. Die Suva gehe von den Ad-hoc-Empfehlungen aus, welche zwar keine Weisungen an die Durchführungsorgane darstellen würden und insbesondere für Richter nicht verbindlich seien, jedoch geeignet seien, eine rechtsgleiche Praxis sicherzustellen, weshalb sie zu berücksichtigen seien. Im Rahmen der Massenverwaltung und mit Blick auf die Rechtsgleichheit sei es durchaus gerechtfertigt, dass für alle in Bezug auf die Reisekilometerentschädigung ein gleicher Ansatz zur Anwendung komme und insofern auf die Empfehlungen der Ad-Hoc-Kommission abgestellt würde. Der festgehaltene Ansatz sei plausibel, da eben nur die mit der konkreten Fahrt anfallenden Kosten zu berücksichtigen seien. Hierbei handle es sich um die variablen Kosten (Service, Reparaturen, Reifen, Treibstoffkosten etc). Die fixen Kosten, welche unabhängig von den gefahrenen Kilometern anfallen würden (Amortisation, Garagierungskosten, Versicherungen, Steuern, Zinsen etc.) seien nicht zu berücksichtigen. Unter diesem Gesichtspunkt lasse sich die veranschlagte Kilometerentschädigung von Fr. 0.60 nicht beanstanden. Bei der in der Einsprache gemäss Berechnungstoll des TCS vorgenommenen individuellen Berechnung handle es sich um eine Vollkostenrechnung, berücksichtigend die Fixkosten und variablen Kosten, was aber nicht angängig sei. Würde man nur die dortigen variablen Kosten ins Kalkül ziehen, wäre der veranschlagte Kilometeransatz nicht zu beanstanden. Abgesehen davon sei in der Massenverwaltung und aus Rechtsgleichheitsgründen eine individuelle Berechnung nicht gangbar. Das Bundesgericht habe die TCS-Berechnungsgrundsätze anerkannt, jedoch sei das entsprechende Urteil im Zivilrecht ergangen.
2.4 In der Beschwerde wiederholt der Beschwerdeführer seine Vorbringen der Einsprache, so namentlich, dass der Gesetzgeber keine Ansätze für die Reisekostenvergütung normiere und die Ad-hoc Kommission nicht aufzeige, von welchen Grundsätzen und Überlegungen sie sich bei der Festsetzung dieses Ansatzes habe leiten lassen. Die entsprechende Empfehlung erweise sich als unbegründet und sei mangels Substantiierung schlicht nicht nachvollziehbar. Der pauschale Verweis auf das der Massenverwaltung inhärente Bedürfnis nach Vereinfachung und Schematisierung rechtfertige deren Anwendung nicht. Zudem sei zu betonen, dass den Empfehlungen der Ad-hoc-Kommission Schaden UVG ohnehin kein verbindlicher Charakter zukomme. Ob die Empfehlung Nr. 1/94 der Ad-hoc-Kommission gesetzmässig sei, habe das Bundesgericht offengelassen (vgl. Urteil BGer 8C_248/2015 vom 21.9.2015 Erw. 4), was verdeutliche, dass die Empfehlungen nicht unbesehen übernommen werden dürften.
Mit der Einführung von Art. 13 UVG habe der Gesetzgeber unverkennbar darauf abgezielt, den versicherten Personen deren unfallbedingt erwachsene Reisekosten zu ersetzen. Er habe eine einzelfallgerechte Entschädigung der unfallbedingten Reisekosten im Sinn gehabt. Mit einer Entschädigung von lediglich Fr. 0.60 pro gefahrenen Kilometer würde dem gesetzlich verankerten Anspruch nicht Genüge getan. Der von der Suva angewendete Kilometeransatz erweise sich vorliegend als schlechterdings nicht ausreichend, um die unfallbedingt angefallenen Reisekosten zu entschädigen bzw. zu vergüten. Damit der Beschwerdeführer die bei ihm anfallenden medizinisch indizierten Reisen absolvieren könne, sei er aus invaliditätsbedingten Gründen auf einen Personenwagen angewiesen, der an seine Behinderung angepasst sei und dem Beschwerdeführer nebst dem Mitführen seines Rollstuhls auch das Mitführen weiterer, unverzichtbarer Hilfsmittel ermögliche, wie das Rollstuhlzuggerät. Diese behinderungsbedingten Bedürfnisse setzten voraus, dass er über einen ausreichend grossen Personenwagen verfüge. Zudem komme für einen Autoumbau nur ein qualitativ hochstehender Personenwagen in Betracht, da behinderungsbedingte Abänderungskosten an Neuwagen höchstens alle zehn Jahre oder alle 200'000 km von der Invalidenversicherung einmal übernommen würden. Um sich trotz Behinderung auch über längere Distanzen selbständig fortbewegen und bspw. medizinisch notwendige Reisen absolvieren zu können, verfüge der Beschwerdeführer aktuell über einen C.________, Jg. 2012. Der Kaufpreis habe Fr. 89'229.-- betragen und sei invaliditätsbedingt so umgebaut worden, dass er den Wagen selbständig lenken und die benötigten Hilfsmittel selbständig ein- und auslanden könne. Gemäss den Berechnungen des TCS-Berechnungstools verursache ein gefahrener Autokilometer vorliegend Kosten in der Höhe von Fr. 1.32. Der TCS, dessen Berechnungen der Autokilometerkosten auch vom Bundesgericht anerkannt würden, habe für das hier interessierende Jahr 2019 die durchschnittlich pro Kilometer anfallenden Autokosten mit Fr. 0.71 beziffert. Die TCS-Kostenberechnungen könnten im Einzelnen nachvollzogen werden - im Gegensatz zu den Empfehlungen der Ad-hoc-Kommission Schaden UVG. Beim TCS handle es sich um eine Vereinigung, welche zweifellos über das nötige Wissen sowie die nötige Erfahrung verfüge, um die beim Zurücklegen von Autokilometern anfallenden Kosten genau beziffern zu können. Es sei deshalb nicht einzusehen, weshalb ein Kilometeransatz von Fr. 0.60 und nicht von Fr. 0.70 (Eventualbegehren) zu berücksichtigen wäre. Für den Fall, dass das Verwaltungsgericht beim derzeitigen Aktenstand der Rechtsbegehren des Beschwerdeführers nicht entsprechen könne, würde sich die Anordnung weiterer (Sachverhalts-) Abklärungen rechtfertigen und die Beschwerdegegnerin soll angehalten werden, in Beachtung der individuellen Verhältnisse des Beschwerdeführers (d.h. einzelfallgerecht) die diesem im Jahr 2019 beim Zurücklegen der unfallbedingten 946 km angefallenen Kosten zu ermitteln und zu entschädigen.
2.5 Vernehmlassend verweist die Suva auf die Ausführungen im Einspracheentscheid. Zum Quervergleich unter den Sozialversicherungsträgern werde auf die Regelung verwiesen, wie sie bei der Invalidenversicherung für die Vergütung der notwendigen Reisekosten im Inland zur Abklärung von Leistungsansprüchen gelten würde. Gemäss dem einschlägigen Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Vergütung der Reisekosten in der Invalidenversicherung (KSVR) gelte für die Verwendung privater Motorfahrzeuge ein Ansatz von Fr. 0.45 pro Kilometer; mithin erweise sich der durch die Suva vergütete Ansatz von Fr. 0.60 pro Kilometer als grosszügig zu Gunsten der UVG-Versicherten. Gemäss einem kürzlich ergangenen Leitentscheid des Bundesgerichts (vgl. 8C_118/2020 vom 5.10.2020), welcher eine Praxisänderung der Militärversicherung betreffe, erscheine der von der Militärversicherung eingeführte Ansatz von Fr. 0.60/km weder als willkürlich noch sonst wie als bundesrechtswidrig.
Zudem lasse die Anrechnung von Kilometerpauschalen von Fr. 0.60 eine einfachere Leistungsfestsetzung mit weniger fehleranfälligen Variablen zu, was der rechtsgleichen Behandlung der Versicherten zuträglich sei und sich diese Regelung mit Gründen der Praktikabilität bzw. Verfahrensökonomie rechtfertigen lasse. Im Bereich der Sozialversicherung sei dies als typische Massenverwaltung von erheblicher Bedeutung. Unbestritten sei zudem, dass mit der Kilometerpauschale von Fr. 0.60 eine Übereinstimmung mit der Reisekostenentschädigung bestehe, welche u.a. die Unfallversicherer bei Fahrten der versicherten Person mit dem Auto zum Arzt oder zur Therapie ausrichten würden. Die neue Praxis der Militärversicherung stütze sich demnach auf ernsthafte sachliche Gründe, welche insgesamt gewichtiger seien als das Interesse der Rechtssicherheit. Aufgrund des aktuellen Bundesgerichtsentscheides könne keine höhere Entschädigung als Fr. 0.60 pro Kilometer verlangt werden. Es sei nicht einzusehen, weshalb die hier streitige Kilometerentschädigung von Fr. 0.60 ein halbes Jahr nach Erlass des erwähnten höchstrichterlichen Grundsatzurteils nicht mehr sachgerecht, rechtsgleich oder bundesrechtskonform sein solle (vgl. Vernehmlassung Ziff. 4.3).
2.6 Replizierend hält der Beschwerdeführer an den Rechtsbegehren sowie an den Ausführungen der Beschwerde fest. Zudem betont er, dass in den Empfehlungen der Ad-hoc-Kommission Schaden UVG mit keinem Wort dargelegt werde, wie die Kommission die Entschädigung von Fr. 0.60 pro gefahrenen Autokilometer herleite. Der Kilometeransatz erweise sich somit keineswegs als nachvollziehbar. Der von der Suva angestellte "Quervergleich unter den Sozialversicherungsträgern" sei für die hier strittige Frage nach der dem Beschwerdeführer zustehenden Kilometerentschädigung unbehilflich, da "die medizinisch notwendigen Reise- und Transportkosten" zu vergüten seien (vgl. Art. 13 UVG i.V.m. Art. 20 UVV). Der gesetzgeberische Wille ziele darauf ab, den versicherten Personen diejenigen Reise- und Transportkosten zu ersetzen, welche diese aus medizinisch notwendigen Gründen zurückgelegt hätten. Der von der Suva erwähnte Bundesgerichtsentscheid (8C_118/2020 vom 5.10.2020) könne vorliegend nicht tel quel herangezogen werden, da es nicht um die Frage ging, welche effektiven Kilometerkosten dem Betroffenen entstanden seien. Vielmehr habe das bundesgerichtliche Verfahren eine Praxisänderung der Militärversicherung und deren Rechtmässigkeit zum Gegenstand gehabt.
3.1 Gemäss Art. 13 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) vom 20. März 1981 werden die notwendigen Reise-, Transport- und Rettungskosten durch den Unfallversicherer vergütet (Abs. 1). Der Bundesrat kann die Vergütung für Kosten im Ausland begrenzen (Abs. 2). Gestützt darauf hat der Bundesrat in Art. 20 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) vom 20. Dezember 1982 festgelegt, dass die notwendigen Rettungs- und Bergungs- sowie die medizinisch notwendigen Reise- und Transportkosten vergütet werden. Weitergehende Reise- und Transportkosten werden vergütet, wenn es die familiären Verhältnisse rechtfertigen (Abs. 1).
3.2 Soweit Reise- und Transportkosten notwendig sind, mit dem Ziel der Unfallversicherung in Einklang stehen und den Anforderungen der Verhältnismässigkeit entsprechen, sind sie von der Unfallversicherung grundsätzlich unbeschränkt zu übernehmen (vgl. SBVR-Frésard/ Moser-Szeless, 3. Auflage, F., Rz. 205; OFK/KVG/UVG-Gehring, UVG Art. 13 Rz. 6). Wird die Notwendigkeit der Reise, des Transportes, der Rettung oder Bergung bejaht, so übernimmt die Unfallversicherung die Kosten, die im Inland entstanden sind, vollumfänglich. Eine Begrenzung nach oben sieht das Gesetz bei den Kosten, die im Inland entstanden sind, nicht vor (vgl. Filippo, in: BSK Unfallversicherungsgesetz, Frésard-Fellay/ Leuzinger/ Pärli [Hrsg.], Basel 2019, Rz. 22 zu Art. 13 UVG).
Generell gilt jedoch der Grundsatz, dass diejenigen Reise- und Transportkosten vergütet werden, welche der Benützung des öffentlichen Verkehrs 2. Klasse entsprechen. Verwendet die versicherte Person ein anderes, kostenintensiveres Transportmittel, hat sie die Mehrkosten selbst zu tragen. Vom Unfallversicherer sind auch die Kosten für ein privates Transportmittel, das über keine spezielle Ausstattung für den Krankentransport verfügt (z.B. den Privatwagen oder ein Taxi), zu erstatten, sofern dieses Transportmittel den medizinischen Anforderungen des Falles entspricht. Voraussetzung ist jedoch, dass die versicherte Person aus medizinischen Gründen oder örtlichen Gegebenheiten nicht die öffentlichen Verkehrsmittel benutzen kann bzw. die Nutzung unzumutbar ist (vgl. KOSS-UVG, Hürzeler/ Caderas, Art. 13 Rz. 25; OFK/KVG/UVG-Gehring, UVG Art. 13 Rz. 4).
3.3 Die beim Unfallversicherer geltend gemachten Reise- und Transportkosten sind schliesslich mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen (vgl. OFK/KVG/UVG-Gehring, UVG Art. 13 Rz.11).
3.4.1 Gemäss Ziff. 5.4 Empfehlung Nr. 1/94 Kostenvergütungen (Rettungs-, Bergungs-, Reise- und Transportkosten, Unterkunfts- und Verpflegungskosten) der Ad-Hoc-Kommission Schadenkommission UVG vom 29. Juni 1994 (letzte Revision 16.11.2018) beträgt die Kilometer-Entschädigung für Privatautos zurzeit 60 Rappen. Parkgebühren sind mit der Kilometer-Entschädigung abgegolten und werden nicht zusätzlich vergütet. Eine analoge Kostenübernahme findet bei Mietautos statt. Für Fälle mit Auslandbezug gelten für die Kilometerentschädigung die gesetzlichen Richtlinien dieses Landes, sofern es sich um ein EU/ EFTA Land handelt oder ein Land, mit welchem die Schweiz ein Sozialversicherungsabkommen im Geltungsbereich der Unfallversicherung abgeschlossen hat.
3.4.2 Empfehlungen der Ad-hoc-Kommission sind wie die Verwaltungsweisungen für das Gericht grundsätzlich nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (vgl. BGE 141 V 365 mit weiteren Hinweisen). Auch wenn die Empfehlungen der Ad-Hoc-Kommission das Gericht nicht binden, sehen diese einfach anzuwendende Kriterien vor und ermöglichen eine Gleichbehandlung der Versicherten (vgl. BGE 139 V 457; BGE 120 V 224 Erw. 4c; BGE 114 V 315 Erw. 5c).
4.1 Es ist zutreffend, dass der Gesetzgeber keine Ansätze für die Reisekostenvergütung normiert hat. Auch hat der Unfallversicherer die notwendigen Kosten grundsätzlich unbeschränkt zu übernehmen. Allerdings ist die gesetzliche Beschränkung auf die 'notwendigen' Kosten Ausdruck des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Gehring, a.a.O., Rz. 3).
4.2 Der Beschwerdeführer muss unbestrittenermassen medizinisch indiziert reisen. Diese Reisen stehen sodann zweifellos in Zusammenhang mit den versicherten Unfallfolgen. Es steht damit fest und ist auch unbestritten, dass die Suva die (notwendigen) Kosten, die dem Beschwerdeführer für diese Reisen anfallen, zu vergüten hat. Die Suva macht nicht geltend, dem Beschwerdeführer sei die Nutzung des öffentlichen Verkehrs zumutbar. Sie anerkennt den PW als den Unfallfolgen und den Reisen adäquates Reisemittel. Entsprechend könnte der Beschwerdeführer die Dienste eines Transportunternehmens (auch etwa des Rotkreuzfahrdienstes) beanspruchen, was durch die Suva zu vergüten wäre. Unbestrittenermassen besitzt der Beschwerdeführer aber privat über einen PW, der für seine Behinderung angepasst umgebaut ist. Entsprechend naheliegend ist es, dass die medizinisch indizierten Reisen mit dem Privatwagen absolviert werden und die Suva die notwendigen Kosten der Fahrten mit dem Privatwagen vergütet.
Zu Unrecht verlangt der Beschwerdeführer nun aber die Vergütung der für seinen Privatwagen mit dem TCS-Berechnungstool ermittelten Kilometerkosten.
4.3 Die Methode der individuellen Berechnung der Kilometerkosten für einen PW gemäss TCS-Berechnungstool wird nicht bestritten (vgl. auch Urteile BGer 8C_118/2020 vom 5.10.2020 Erw. 5.3.2; 5A_822/2009 vom 29.3.2010). Die vom Beschwerdeführer beigebrachte Berechnung (Bf-act. 7) ist soweit nachvollziehbar und das Ergebnis von Fr. 1.32 erscheint schlüssig. Indes ist der Suva beizupflichten, dass es sich hierbei nicht um die gemäss Art. 13 UVG zu vergütenden notwendigen Kosten handelt.
4.4 Der Beschwerdeführer errechnet bei einem Fahrzeugpreis von Fr. 89'229.-- und gesamthaft gefahrenen 12'500 km/Jahr gemäss dem TCS-Berechnungstool jährliche Fixkosten von Fr. 11'338.90 und jährliche variable Kosten von Fr. 5'067.90, was bei Totalkosten von Fr. 16'456.80 einen Kilometerpreis von Fr. 1.32 ergibt.
Fest steht zudem, dass der Beschwerdeführer von den 12'500 km im 2019 946 km für medizinisch indizierte Reisen gefahren ist. Mit anderen Worten verfügt er so oder so über einen PW und er benutzt seinen PW zum weit überwiegenden Teil nicht für medizinisch indizierte Reisen. Wie die Suva daher zu Recht betont, fallen die Fixkosten als Ohnehinkosten sowieso an und sind nicht auf Unfallfolgen zurück zu führen. Von all den gefahrenen Kilometern sind nur ein Bruchteil medizinisch indiziert.
Rechnet man die medizinisch indizierten Reisen bei der individuellen Berechnung weg, dann ergibt sich Folgendes:
mit med. Reisen
ohne med. Reisen
Kaufpreis
89'229.00
89'229.00
Jährliche Gesamtfahrleistung
12'500.00
11'554.00
Total feste Kosten
11'388.90
11'338.90
Total variable Kosten
5'067.80
4'684.30
Gesamtkosten
16'456.70
16'073.20
Kosten pro Kilometer
1.32
1.39
Fallen keine medizinisch indizierten Reisen an, fährt der Beschwerdeführer 946 km weniger. Die jährlichen Fixkosten bleiben sich gleich, die variablen Kosten sinken. Unter dem Strich steigen die Kosten dadurch pro Kilometer um 7 Rappen. D.h. ohne unfallbedingte Fahrten resultierten für den Beschwerdeführer höhere Kilometerkosten (die unfallbedingten Reisen tragen somit zu tieferen Kilometerkosten bei). Die Gesamtkosten, d.h. der jährliche Aufwand für alle Autofahrten zusammen, sinken indes ohne medizinisch indizierte Reisen um Fr. 383.50. Daraus ergibt sich, dass die medizinisch indizierten Reisen dem Beschwerdeführer Kosten von Fr. 383.50 verursachen, bei den übrigen Kosten handelt es sich um Ohnehinkosten. Mit einer Vergütung von 60 Rp/km wurde der Beschwerdeführer für diese unfallbedingten Reisen mit Fr. 567.60 entschädigt. Die Reisekostenvergütung überstieg damit die effektiv angefallenen Kosten.
4.5 Dieses Ergebnis trifft so nicht bloss für den vorliegenden Einzelfall zu. Setzt man im TCS-Berechnungstool verschiedene Grössen etwa beim Kaufpreis, den jährlichen Gesamtkilometern oder den medizinisch indizierten Reisekilometern ein, so liegt die Vergütung von 60 Rappen in aller Regel höher als die unfallbedingten Reisekosten (die Kosten sind etwa dann höher, wenn der Kaufpreis extrem hoch liegt).
4.6 Zu überzeugen vermag die Argumentation der Suva aber auch darin, dass die Anwendung der Empfehlung der Ad-Hoc-Kommission eine einheitliche Praxis gewährleistet (losgelöst vom Anschaffungspreis des Privatfahrzeuges, der jährlichen Gesamtkilometerzahl, dem Anteil unfallbedingter Reisen daran sowie den weiteren Parametern des Einzelfalles) und im Massengeschäft der Reisekostenentschädigung einfach anzuwenden ist, wobei die Mehrkosten - wie aufgezeigt - mit dem gewählten Ansatz effektiv abgegolten werden.
4.7 Damit aber steht fest, dass der von der Suva gewährte Ansatz von 60 Rp/km gemäss Ziff. 5.4 Empfehlung Nr. 1/94 Kostenvergütungen (Rettungs-, Bergungs-, Reise- und Transportkosten, Unterkunfts- und Verpflegungskosten) der Ad-Hoc-Kommission Schadenkommission UVG vom 29. Juni 1994 dem Beschwerdeführer diejenigen Kosten mehr als ersetzt, die ihm mit seinem persönlichen Personenwagen nicht angefallen wären, hätte er die medizinisch indizierten Reisen nicht antreten müssen. Es widerspricht nicht Bundesrecht, wenn diese Kosten als die notwendigen Kosten im Sinne von Art. 13 UVG betrachtet und vergütet werden, d.h. ohne Berücksichtigung der Ohnehinkosten. Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
5.1 Es werden keine Kosten erhoben (Art. 61 lit. fbis ATSG).
5.2 Diesem Ergebnis entsprechend hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG).
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde * in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).
Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbe-schwerde * erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG).
Zustellung an:
den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (2/R)
die Vorinstanz (R)
und das Bundesamt für Gesundheit, BAG, 3003 Bern (A).
Schwyz, 17. Mai 2021
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident:
Die a.o. Gerichtsschreiberin:
*Anforderungen an die Beschwerdeschrift
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
Versand:
20. Mai 2021
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