I 2021 14
Entscheid vom 12. April 2021
Besetzung
Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident
Dr.med. Urs Gössi, Richter Dr.med. Pierre Lichtenhahn, Richter
MLaw Tanja Marty, a.o. Gerichtsschreiberin
Parteien
A.________,
Gesuchsteller,
gegen
Suva, Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach,
6002 Luzern,
Gesuchsgegnerin,
Gegenstand
Unfallversicherung (Revisionsgesuch VGE I 2020 69
vom 13. November 2020)
Sachverhalt:
A. A.________ (Jg. 19__) war als Arbeitsloser in einem Zwischenverdienst tätig und dadurch bei der Suva obligatorisch gegen Unfallfolgen versichert, als er am 23. März 2019 um 20 Uhr mit dem Motorrad zu Fall kam und u.a. mit der Schulter am Boden aufschlug. Er suchte gleichentags den Notfall des Spitals B.________ auf, wo eine dislozierte Rippenserienfraktur 4. - 7. Rippe rechts dorsal nach Töffunfall am 23. März 2019 diagnostiziert wurde. Mit Schreiben vom 15. April 2019 anerkannte die Suva ihre Leistungspflicht (vgl. VGE I 2020 69 Ingress lit. A; zudem Vi-act. 12).
B. Am 4. Juni 2019 informierte A.________ die Suva, es gehe ihm betreffend Rippen wieder ziemlich gut, jedoch sei er wegen Schulterbeschwerden in der Beweglichkeit stark eingeschränkt, deswegen in Behandlung und zu 100% arbeitsunfähig. Nach durchgeführten Abklärungen informierte ihn die Suva am 13. Januar 2020, den Fall per 31. Januar 2020 mangels unfallbedingter Beschwerden einzustellen. Da A.________ dagegen opponierte, nahm Kreisarzt Dr.med. C.________ (Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie; Agenturärztlicher Dienst Suva) am 20. Januar 2020 eine ärztliche Aktenbeurteilung vor, gestützt worauf die Suva am 21. Januar 2020 den Fallabschluss per 31. Januar 2020 und die Ablehnung eines darüber hinausgehenden Leistungsanspruchs verfügte (vgl. VGE I 2020 69 Ingress lit. B).
C. Gegen die Leistungseinstellung erhob A.________ am 23. Januar 2020 Einsprache. Am 12. Mai 2020 erfolgte eine kreisärztliche Untersuchung. Mit Entscheid vom 24. Juli 2020 wies die Suva die Einsprache ab (vgl. VGE 2020 69 Ingress lit. C). Eine dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde wies das Verwaltungsgericht mit VGE I 2020 69 vom 13. November 2020 ab. Das Bundesgericht trat auf die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil BGer 8C_793/2020 vom 19. Januar 2021 nicht ein.
D. Mit Eingabe vom 22. Februar 2021 ersucht A.________ sinngemäss um Revision des Verwaltungsgerichtsentscheides vom 13. November 2020. Dies unter Berufung auf ein an den Hausarzt von A.________ adressiertes Schreiben des Spitals B.________ vom 10. Februar 2021 sowie einen Unfallschein UVG (und weitere Unterlagen). Dies bestätige das Vorliegen der natürlichen Unfallkausalität zwischen der Schulterverletzung rechts und dem Motorradunfall vom 23. März 2019. Er beantragt, in Aufhebung des Gerichtsentscheides, seien ihm Leistungen der Unfallversicherung über den 31. Januar 2020 hinaus zuzusprechen.
Mit Eingabe vom 2. März 2021 beantragt die Suva vernehmlassend die Abweisung des Gesuches, sofern darauf überhaupt eingetreten werden könne.
Mit Eingabe vom 6. März 2021 nimmt der Gesuchsteller Stellung zur Vernehmlassung der Suva. Mit einer weiteren Eingabe vom 13. März 2021 bekräftigt er sein Revisionsgesuch.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Nach dem am 23. März 2019 erlittenen Töffunfall anerkannte die Suva grundsätzlich ihre Leistungspflicht. Mit Verfügung vom 21. Januar 2020 stellte sie die Leistungen per 31. Januar 2020 ein. Dies wurde mit Einspracheentscheid vom 24. Juli 2020 bestätigt. Eine dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde wies das Verwaltungsgericht mit VGE I 2020 69 vom 13. November 2020 ab. Das Bundesgericht trat mit Urteil BGer 8C_793/2020 vom 19. Januar 2021 auf eine dagegen erhobene Beschwerde nicht ein.
Mit vorliegender Eingabe vom 22. Februar 2021 bekräftigt der Gesuchsteller seine Überzeugung, der Unfall vom 23. März 2019 sei ursächlich für seine über den 31. Januar 2020 anhaltenden Schulterbeschwerden rechts. Die natürliche Kausalität sei zu bejahen, was das jüngste Schreiben des Spitals B.________ vom 10. Februar 2021 bestätige. Die ergangenen Entscheide seien aufzuheben und ihm seien die gesetzlichen Unfallversicherungsleistungen zu erbringen. Mithin ersucht der Beschwerdeführer *sinngemäss * um eine Revision der in Rechtskraft erwachsenen Leistungseinstellung.
2.1 Das Revisionsverfahren selbst ist mehrstufig. Zunächst ist über die Zulässigkeit und die Begründetheit der Revision, d.h. die Sachurteilsvoraussetzungen zu befinden. Sind diese nicht erfüllt, tritt das Gericht auf das Revisionsgesuch nicht darauf ein. Kann auf das Revisionsgesuch eingetreten werden, so ist zu prüfen, ob einer der gesetzlich vorgesehenen Revisionsgründe vorliegt. Liegt kein Revisionsgrund vor, so wird das Revisionsbegehren abgewiesen. Ob tatsächlich ein Grund zur Revision vorliegt, ist demnach keine Frage des Eintretens sondern der materiellen Beurteilung (vgl. Urteil BGer 4F_17/2018 vom 9.10.2018 Erw. 1.1). Liegt ein Revisionsgrund vor, wird in einem nächsten Schritt der Entscheid, der Gegenstand des Revisionsgesuches ist, aufgehoben und darauf hin in einem weiteren Schritt in der Sache selbst neu über das Rechtsmittel entschieden (vgl. Urteil BGer 4F_7/2020 vom 22.2.2021 Erw. 1).
2.2.1 Ein Revisionsgesuch ist bei derjenigen Instanz einzureichen, deren Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist und nun wegen eines Revisionsgrundes geändert werden soll. Bei Nichteintretensentscheiden ist das Gesuch bei derjenigen Instanz einzureichen, die als letzte in der Sache entschieden hat (vgl. zum Ganzen auch Urteil BGer 4F_7/2020 vom 22.2.2021 Erw. 3).
2.2.2 Mit Urteil BGer 8C_793/2020 vom 19. Januar 2021 trat das Bundesgericht auf die Beschwerde des Beschwerdeführers und jetzigen Gesuchstellers gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts I 2020 69 vom 13. November 2020 nicht ein. Mithin hatte das Bundesgericht in der Sache selbst keinen Entscheid gefällt; das Verwaltungsgericht ist die letzte Instanz, welche die Leistungseinstellung materiell überprüft und bestätigt hat. Mithin richtet sich das Revisionsgesuch gegen VGE I 2020 69 vom 13. November 2020. Das Verwaltungsgericht ist für das Revisionsgesuch zuständig.
2.3 Das Verwaltungsgericht ist grundsätzlich an seine Entscheide gebunden. Formelle Rechtskraft und damit Rechtsbeständigkeit eines Entscheides bedeutet aber nicht, dass die Anordnung in jedem Fall nicht mehr abänderbar ist. Vielmehr verlangt Art. 61 lit. i Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) vom 6. Oktober 2000 von den Kantonen, dass sie für besondere Fälle die Revision von Entscheiden gewährleisten.
Bei der Revision gilt es zwischen dem Wert der Rechtssicherheit und dem Postulat der richtigen Durchführung objektiven Rechts abzuwägen. Dabei bedeutet Revision das Recht auf Neuüberprüfung eines formell rechtskräftigen Entscheides aufgrund eines geschlossenen Kataloges von Gründen. Mithin kann mit der Revision nicht verlangt werden, dass die Behörde jede beliebige, im rechtskräftigen Entscheid behandelte Frage nochmals überprüft; vielmehr sind im Revisionsverfahren gemäss konstanter Rechtsprechung nur die geltend gemachten Revisionsgründe zu überprüfen (vgl. VGE 716/02 vom 12.3.2003 mit Hinweisen auf VGE 644/97 vom 5.2.1998; VGE 818/98 vom 22.7.1998 Erw. 1a; siehe auch Kiener/Rütsche/Kuhn, öffentliches Verfahrensrecht, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2015, Rz. 1978 ff.; Schärer, in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], Praxiskommentar VRP/SG, Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 7 zu Art. 81 VRP/SG).
2.4.1 Das Revisionsverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht (in casu Verwaltungsgericht nach § 16 Abs. 2 lit. a Justizgesetz [JG; SRSZ 231.110] vom 18.11.2009) bestimmt sich grundsätzlich nach kantonalem Recht, wobei dies den Anforderungen nach Art. 61 lit. i ATSG genügen muss. Danach muss die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen gewährleistet sein. Dem kommt § 61 VRP wie folgt nach:
*§ 61**1. Revisionsgründe *
Die Behörde zieht ihre rechtskräftige Verfügung oder ihren rechtskräftigen Entscheid auf Begehren einer Partei in Revision, wenn:
1. die Verfügung oder der Entscheid durch eine strafbare Handlung beeinflusst wurde;
2. die Partei nachträglich neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt, die sie früher trotz zumutbarer Sorgfalt nicht vorbringen konnte;
3. die Behörde wesentliche Verfahrensvorschriften verletzt hat, welche die dadurch benachteiligte Partei nicht rechtzeitig geltend machen konnte;
4. die Behörde erhebliche Tatsachen, die sich aus den Akten ergeben, versehentlich nicht berücksichtigt hat.
*§ 62**2. Revisionsinstanz, Frist *
Das Revisionsbegehren ist innert 90 Tagen seit Feststellung des Revisionsgrundes, spätestens innert zehn Jahren seit Erlass der Verfügung oder des Entscheides bei der Behörde einzureichen, welche die mit dem Revisionsbegehren angefochtene Verfügung oder den Entscheid getroffen hat.
[…]
*§ 63b**5. Verweis auf die Schweizerische Zivilprozessordnung *
Im Übrigen sind die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung sinngemäss anwendbar.
2.4.2 Der Beschwerdeführer beantragt *sinngemäss * die Revision des Verwaltungsgerichtsentscheides I 2020 69 vom 13. November 2020. Er macht konkret keinen Revisionsgrund geltend. Aufgrund seiner Eingaben vom 22. Februar 2021, 6. März 2021 sowie 13. März 2021 und den dazu eingereichten Beilagen kommen jedoch einzig § 61 lit. b und d VRP in Frage; die weiteren Revisionsgründe scheiden ohne weiteres aus.
2.5 Eine Revision kann gemäss § 61 lit. b VRP verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren trotz zumutbarer Sorgfalt nicht beibringen konnte.
2.5.1 Für eine Revision aufgrund nachträglich entdeckter Tatsachen müssen die folgenden fünf Voraussetzungen gegeben sein (Urteil BGer 4F_7/2020 vom 22.2.2021 Erw. 4.1):
1. Der Gesuchsteller beruft sich auf eine Tatsache.
2. Diese Tatsache ist erheblich, d.h. sie ist geeignet, die tatsächliche Grundlage des angefochtenen Urteils zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer anderen Entscheidung zu führen.
3. Die Tatsache existierte bereits, als das bundesgerichtliche Urteil gefällt wurde (unechtes Novum). Es handelt sich - präziser ausgedrückt - um eine Tatsache, die sich bis zum Zeitpunkt verwirklichte, als im Hauptverfahren noch tatsächliche Vorbringen prozessual zulässig waren. Tatsachen, die später entstanden sind, also echte Noven, werden nach § 61 lit. b VRP ausdrücklich ausgeschlossen.
4. Die Tatsache muss nachträglich, also nach diesem Zeitpunkt, entdeckt worden sein.
5. Der Gesuchsteller konnte die Tatsache im Hauptverfahren trotz hinreichender Sorgfalt nicht vorbringen.
2.5.2 Für eine Revision aufgrund nachträglich entdeckter Beweismittel müssen die folgenden fünf Voraussetzungen erfüllt sein (Urteil BGer 4F_7/2020 vom 22.2.2021 Erw. 4.2):
1. Das neue Beweismittel hat dem Beweis einer vorbestandenen Tatsache, also eines unechten Novums, zu dienen.
2. Es muss erheblich, d.h. geeignet sein, eine Änderung des Urteils zugunsten des Gesuchstellers zu bewirken.
3. Das Beweismittel muss bereits vor dem zu revidierenden Urteil bestanden haben beziehungsweise bis zum Zeitpunkt, da es im Hauptverfahren prozessual zulässigerweise noch hätte eingebracht werden können.
4. Es darf erst nach diesem Zeitpunkt entdeckt worden sein.
5. Der Revisionsgesuchsteller konnte das Beweismittel unverschuldet nicht im früheren Verfahren einreichen.
2.5.3 Was die Unmöglichkeit der Beibringung anbelangt, so kann diese einerseits in einer damaligen Unkenntnis der Existenz der Tatsachen oder Beweismittel
oder in einer entschuldbaren Unterlassung der gerichtlichen Beibringung dieser Tatsachen oder Beweismittel liegen (vgl. Gehri, in: Gehri/Jent-Sørensen/Sarbach [Hrsg.], Kommentar ZPO, 2. Aufl., Zürich 2015, Rz. 3a zu Art. 328 ZPO mit Hinweis). Die Revision ist ausgeschlossen, wenn die neu entdeckten Tatsachen dem Gesuchsteller bei hinreichender Sorgfalt bereits im früheren Verfahren hätten bekannt sein müssen (vgl. Urteil BGer 8F_14/2020 vom 17.2.2021 Erw. 1; BGE 127 V 353 Erw. 5b).Unsorgfältiges Prozessieren im Erstverfahren soll nicht auf dem Revisionsweg behoben werden können (vgl. Urteile BGer 5D_24/2015 vom 9.2.2015; 4A_105/2012 vom 28.6.2012 Erw. 2.3). Eine Wiederaufnahme ist demnach lediglich möglich, wenn es objektiv unmöglich war, im ordentlichen Rechtsmittelverfahren diese Gründe geltend zu machen oder wenn es dem Betroffenen aufgrund der Umstände nicht zumutbar war, den ordentlichen Rechtsmittelweg zu beschreiten (vgl. Schärer, a.a.O., Rz. 31 zu Art. 81 VRP/SG mit weiteren Hinweisen; BGE 138 I 61 Erw. 4.3).
Der Gesuchsteller hat nicht nur den Revisionsgrund darzulegen, sondern ebenso - soweit sich das Gesuch auf neue Tatsachen oder Beweismittel stützt - darzulegen, dass ihm das Nachschieben der neuplädierten, neuentdeckten Tatsache oder des Beweismittels nicht als Verletzung durchschnittlicher Sorgfalt angelastet werden kann.
2.5.4 Sodann ist die Revision nach der Rechtsprechung ausgeschlossen, um einen Rechtsirrtum zu beheben oder eine andere Rechtsauffassung durchzusetzen oder um eine neue Würdigung der beim Entscheid bekannten Tatsachen herbeizuführen (vgl. VGE 716/02 vom 12.2.2003; VGE 818/98 vom 22.7.1998 Erw. 1b; siehe auch Urteil BGer 9F_6/2016 vom 29.11.2016 Erw. 2.2, wonach die Revision nicht dazu dient, allfällige Rechtsfehler zu korrigieren oder in der ursprünglichen Rechtsschrift Verpasstes nachzuholen). Eine falsche Rechtsanwendung wie die falsche Würdigung einer Tatsache oder die falsche Interpretation einer Rechtsnorm vermittelt keinen Anspruch auf Revision des Entscheids (vgl. BGE 122 II 17 Erw. 3). Das neue Beweismittel muss der Tatbestandsermittlung dienen, nicht bloss der Tatbestandswürdigung (vgl. Urteil BGer 8F_14/2020 vom 17.2.2021 Erw. 1). Gutachten sind daher nur beschränkt als neue Tatsache tauglich. Blosse Gegengutachten begründen keinen Wiederaufnahmegrund. Neue Gutachten sind namentlich dann zulässig, wenn eine neue wissenschaftliche Methode gefunden wurde, um schon vorhandene Beweisobjekte in einem neuen Verfahren zu untersuchen. Ein neues Gutachten muss "schlüssig oder doch sehr glaubwürdig die tatsächlichen Grundannahmen eines ursprünglichen Gutachtens als fehlerhaft erweisen" (vgl. Schärer, a.a.O., Rz. 19 f. zu Art. 81 VRP/SG mit weiteren Hinweisen). Eine nach dem Entscheid erstellte Expertise kann als neues Beweismittel gelten, wenn sie dem Beweis einer Tatsache dient, die zum Zeitpunkt des Entscheids bereits bestanden hat, aber bisher unbewiesen blieb. Dagegen liegt kein neues Beweismittel vor, wenn ein Gutachten bereits bekannte Tatsachen lediglich anders würdigt und deshalb zu anderen Schlussfolgerungen als die für den Entscheid zuständige Behörde gelangt (vgl. Kiener/Rütsche/Kuhn, a.a.O., Rz. 1995 mit Hinweis).
2.5.5 Aus dem Wortlaut von § 61 lit. b VRP erhellt sodann, dass es sich um *erhebliche * Tatsachen handeln muss, die im Fall ihrer Berücksichtigung zu einem anderen Entscheid geführt hätten (vgl. Kiener/Rütsche/Kühn, a.a.O. Rz. 1992 ff.; Schärer, a.a.O., Rz. 18 zu Art. 81 VRP/SG mit weiteren Hinweisen). Der Revisionsgesuchsteller hat darzutun, dass die neuen Tatsachen oder Beweismittel den Endentscheid günstiger gestaltet hätten. Haben sich die aufgerufenen Tatsachen oder Beweismittel auf den zu revidierenden Entscheid weder positiv noch negativ ausgewirkt, fehlt das Rechtschutzinteresse für eine Revision (vgl. Gehri, a.a.O., Rz. 3a zu Art. 328 ZPO mit weiterten Hinweisen).
2.6 Ein Revisionsgrund kann zudem darin liegen, dass das Gericht erhebliche Tatsachen, die sich aus den Akten ergeben, versehentlich nicht berücksichtigt hat (§ 61 lit. d VRP).
3.1 Mit dem Verwaltungsgerichtsurteil I 2020 69 vom 13. November 2020 bestätigte das Verwaltungsgericht die vorinstanzliche Beurteilung, wonach vollumfänglich auf die kreisärztliche Beurteilung vom 12. Mai 2020 abgestellt werden könne und demnach das Unfallereignis vom 23. März 2019 zu einer Fraktur der 4. - 7. Rippe rechts sowie zu einer Prellung der rechten Schulter geführt habe. Die Schulterprellung führte zu einer vorübergehenden Verschlimmerung eines Erkrankungsvorschadens der rechten Schulter. Mehr als neun Monate nach dem Unfallereignis sei der Status quo sine als erreicht zu beurteilen; mithin sei das Vorliegen des natürlichen Kausalzusammenhangs ab dem 31. Januar 2020 zu verneinen und ein darüber hinausgehender Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung sei abzulehnen.
3.2 In seinem (sinngemässen) Revisionsgesuch bringt der Gesuchsteller mit seinen Eingaben vom 22. Februar 2021, 6. März 2021 sowie 13. März 2021 und den dazu eingereichten Beilagen u.a. vor, dass das Schreiben vom 10. Februar 2021 von Dr.med. D.________ (Leitender Arzt, Spital B.________, Klinik Chirurgie) den Austrittsbericht des Spitals B.________ vom 29. März 2019 ersetzen würde und somit der Beweis für das Vorliegen der Unfallkausalität erbracht sei. Zudem würde auch der neu beigebrachte Unfallschein aufzeigen und beweisen, dass er unfallbedingt vom 23. März 2019 (Motorradunfall) bis zum 25. Mai 2020 (rund 14 Monate) arbeitsunfähig und erst ab dem 26. Mai 2020 zu 100% arbeitsfähig gewesen sei.
3.3 Die Gesuchsgegnerin verlangt die Abweisung des Revisionsgesuches, sofern überhaupt darauf eingetreten werden könne.
4.1 Der Gesuchsteller bekräftigt ausschweifend seine Überzeugung, die Beurteilungen durch die Suva, das Verwaltungsgericht und das Bundesgericht seien falsch. Die über den 31. Januar 2020 hinaus geklagten Schulterbeschwerden rechts seien entgegen des rechtskräftigen Entscheides durch den Töffunfall vom 23. März 2019 verursacht, die Versicherung müsse weiterhin Versicherungsleistungen erbringen. Er untermauert dies mit einer Vielzahl an Belegen, wobei es sich um bekannte Verfahrensakten handelt, welche der Gesuchsteller neu mit eigenen Kommentaren versieht. Dabei handelt es sich offenkundig nur um eine eigene, vom rechtskräftigen Entscheid abweichende Würdigung bereits bekannter Unterlagen und nicht um neue, der Sachverhaltsermittlung dienende neue Tatsachen und/oder Beweismittel. Auch enthalten die Unterlagen keinen Beleg für erhebliche Tatsachen, die sich bereits aus den Akten des Verfahrens I 2020 69 ergeben, die das Gericht aber versehentlich nicht berücksichtigt hätte. Als Revisionsgründe einer näheren Prüfung zu unterziehen sind einzig seine Vorbringen, wonach seine Beurteilung mit dem Schreiben des Spitals B.________ vom 10. Februar 2021 sowie dem Unfallschein als neue erhebliche Tatsachen bzw. Beweismittel erhärtet werden.
4.2.1 Im Schreiben vom 10. Februar 2021 von Dr.med. D.________ an den Hausarzt des Gesuchstellers wird festgehalten, dass die schwere Verletzung des Brustraumes bei der Vorstellung auf der Notfallstation Spital B.________ aufgrund des Motorradunfalls vom 23. März 2019 im Vordergrund gestanden habe, da dies eine potenziell lebensbedrohliche Verletzung darstellen würde. In der CT-Untersuchung sei u.a. eine Kontusion der oberen Extremität rechts mit persistenter, dauerhafter Funktions- und Belastungseinschränkung diagnostiziert worden. Eine zusätzliche Verletzung des Schultergürtels sei möglich/wahrscheinlich, da die Krafteinwirkung über die rechte Körperseite erfolgt sei. Bei der CT-Untersuchung sei das rechte Schultergelenk angeschnitten worden, eine Fraktur habe sich auf diesen Bildern nicht gezeigt. Eine differenzierte klinische Untersuchung der rechten Schulter sowie des Ellenbogengelenks sei aufgrund der vom Brustkorb ausgehenden Beschwerden nicht erfolgt. Der im Eintrittsbefund beschriebene Arm- und Beinvorhalteversuch könne nicht als differenzierte Schulter, bzw. Ellbogenuntersuchung gewertet werden. Am 27. Mai 2019 sei unfallnah eine gezielte Untersuchung der rechten Schulter durch Dr. E.________ (F.________ G.________) durchgeführt und eine Verletzung der Rotatorenmanschette, der Bizepssehne sowie des Kapsel-Bandapparates diagnostiziert worden, wobei festgehalten worden sei, dass durch die schwere Thoraxverletzung das Augenmerk primär nicht auf der Schulter liegen konnte. Obwohl während der Hospitalisation vom 23. März 2019 bis 29. März 2019 keine differenzierte Untersuchung der Schulter dokumentiert wurde, sei davon auszugehen, dass die daraus folgende Funktionseinschränkung als Unfallfolge zu werten sei. Auch die unfallnahe Untersuchung vom 27. Mai 2019 würde zu diesem Schluss gelangen (vgl. Gs-act. 1 Beilage S. 2 und 3).
Hintergrund dieses Schreibens ist ein Beschwerdeschreiben des Gesuchstellers an das Spital B.________ vom 11. Januar 2021, worauf das Spital ihn auf den 10. Februar 2021 zu einer Besprechung mit Dr.med. D.________ einlud (vgl. Gs-act. S. 5).
4.2.2 Der Gesuchsteller legt sodann einen Unfallschein UVG für arbeitslose Personen ins Recht, dessen letzter Eintrag vom 25. Mai 2020 dem Gesuchsteller ab dem 26. Mai 2020 eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert. Demgemäss macht er geltend, bis zum 25. Mai 2020 unfallbedingt 100% arbeitsunfähig gewesen zu sein (vgl. Gs-act. S. 1).
4.3 Beides stellt keinen Revisionsgrund nach § 61 lit. b VRP dar:
4.3.1 Beim Schreiben des Spitals B.________ vom 10. Februar 2021 handelt es sich nicht um ein Beweismittel, das bereits im Zeitpunkt des Verwaltungsgerichtsentscheides vorlag, aber nicht beigebracht werden konnte (vgl. oben Erw. 2.5.2). Als erst nach dem Verwaltungsgerichtsentscheid erstelltes Beweismittel kann es keinen Revisionsgrund darstellen.
4.3.2 Das Schreiben weist aber auch keine neuen Elemente tatsächlicher Natur auf, welche die Entscheidgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen liessen. Dr.med. D.________ beschreibt nichts, was nicht schon im Zeitpunkt des Einspracheentscheides oder des Verwaltungsgerichtsentscheides bekannt war, aber zu Unrecht ungewürdigt blieb. Es handelt sich bloss um eine Sachverhaltswürdigung eines behandelnden Arztes, die im Übrigen auch nicht vertieft begründet wird.
4.3.3 Selbst wenn das Schreiben als Beleg für neue Tatsachen oder als neu eingebrachtes Beweismittel anerkannt würde (was ausdrücklich nicht der Fall ist), würde es an der Erheblichkeit mangeln (vgl. oben Erw. 2.5.5). Das Schreiben, in welchem der unterzeichnende Arzt eine "zusätzliche Verletzung des Schultergürtels als möglich/wahrscheinlich" bezeichnet, ist keinesfalls geeignet, die bisherige Beurteilung, wonach der Töffunfall unter anderem auch zu einer Schulterprellung führte, die über den 31. Januar 2020 hinaus geklagten Beschwerden aber nicht überwiegend wahrscheinlich auf den Unfall zurückzuführen sind, in Frage zu stellen. Erheblichkeit verlangt, dass anzunehmen ist, die neuen Tatsachen resp. das Beweismittel (d.h. das Schreiben vom 10.2.2021) hätte zu einem anderen Urteil geführt, falls das Gericht im Hauptverfahren davon Kenntnis gehabt hätte. Fehlt es hingegen an der Eignung, die tatbeständliche Grundlage des Entscheides zu ändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einem anderen, für die gesuchstellende Person günstigeren Entscheid zu führen, dann mangelt es an der Erheblichkeit, womit das Vorliegen eines Revisionsgrundes zu verneinen ist.
4.3.4 Schliesslich vermag der Beschwerdeführer auch nicht darzulegen, weswegen er eine Beurteilung des Spitals B.________, das seines Erachtens seine Überzeugung stützt, nicht bereits im Einsprache- resp. Beschwerdeverfahren beibringen konnte. Der Revisionsgrund nach § 61 lit. b VRP setzt voraus, dass die Tatsache im Hauptverfahren trotz hinreichender Sorgfalt nicht vorgebracht, bzw. das Beweismittel unverschuldet nicht im früheren Verfahren beigebracht werden konnte (vgl. oben Erw. 2.5.3).
Bereits mit der Verfügung vom 21. Januar 2020 war dem Gesuchsteller die kreisärztliche Beurteilung bekannt; er wusste um die Bedeutung des Austrittsberichtes des Spitals B.________ und hätte sich - wie im Januar 2021 - mit dem Spital in Verbindung setzen können. Konfrontiert wurde er auch mit der kreisärztlichen Beurteilung anlässlich des persönlichen Untersuchs durch den Kreisarzt im Mai 2020. Der Gesuchsteller begründet nicht, warum er ein mit dem Schreiben des Spitals B.________ vom 10. Februar 2021 vergleichbares Schreiben nicht bereits im Einsprache- resp. im Beschwerdeverfahren beibringen konnte. Immerhin erhellt aus den Akten, dass er aufgrund der kreisärztlichen Beurteilungen auch die Radiologie des H.________, den Hausarzt und die behandelnden Ärzte der I.________ drängte, der Suva Stellungnahmen zu seinen Gunsten abzugeben (vgl. VGE I 2020 69 vom 13.11.2020). Ein entsprechendes Vorgehen wäre auch hinsichtlich des Spitals B.________ möglich gewesen (und war im Januar 2021 offenkundig auch möglich). Eine Begründung, dass dies während des Beschwerdeverfahrens unmöglich war, wäre aber eine Voraussetzung, damit neue erhebliche Tatsachen / Beweismittel als Revisionsgrund anerkannt werden können.
4.3.5 Das eben Gesagte gilt erst recht für den nun ins Recht gelegten Unfallschein UVG für arbeitslose Personen. Der letzte Eintrag datiert vom 25. Mai 2020. Bis zu jenem Zeitpunkt macht der Beschwerdeführer gestützt auf diesen Unfallschein eine volle Arbeitsunfähigkeit infolge Unfall geltend. Es ist nicht erkennbar, aus welchem Grunde dieser Beleg nicht bereits ins Einsprache- resp. Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren eingebracht werden konnte. Warum dies der Gesuchsteller unterliess, begründet er mit keinem Wort. Da der Beleg schon vor dem Einspracheentscheid vorhanden war, hätte er beigebracht werden müssen. Damit aber kann auch offen bleiben, ob dieser Beleg überhaupt geeignet wäre, die tatbeständliche Grundlage des Entscheides zu ändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einem anderen, für den Gesuchsteller günstigeren Entscheid zu führen. Bleibt immerhin zu ergänzen, dass in den Akten das letzte Arztzeugnis der I.________ vom 8. Mai 2020 liegt (und im VGE I 2020 69 vom 13.11.2020 berücksichtigt wurde), das dem Gesuchsteller eine Arbeitsunfähigkeit von 80% (und nicht 100%) bis 25. Mai 2020 attestiert, dies jedoch wegen Krankheit und nicht wegen Unfall (Vi-act. 152). Auf diesen Umstand wies bereits der Einspracheentscheid hin, womit dieser Sachverhalt bzw. die bis am 25. Mai 2020 attestierte Arbeitsunfähigkeit bekannt war (vgl. VGE I 2020 69 vom 13.11.2020 Erw. 5.1).
4.3.6 Zusammenfassend vermag der Beschwerdeführer keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel vorzubringen, die er früher trotz zumutbarer Sorgfalt nicht vorbringen konnte. Damit liegt kein Revisionsgrund nach § 61 lit. b VRP vor.
4.4 Darüber hinaus vermag der Gesuchsteller nicht darzulegen, inwiefern der Verwaltungsgerichtsentscheid I 2020 69 vom 13. November 2020 aufgrund einer unvollständigen Sachverhaltsermittlung im Sinne des Revisionsgrundes nach § 61 lit. d VRP erfolgt sei, indem das Gericht erhebliche Tatsachen, die sich aus den Akten ergeben, versehentlich nicht berücksichtigt hätte. Bereits im genannten Verwaltungsgerichtsentscheid wurde erkannt, dass das Unfallereignis vom 23. März 2019 zu einer Prellung der rechten Schulter und zu einer vorübergehenden Verschlimmerung eines Erkrankungsvorschadens der rechten Schulter führte, der Status quo sine aber mehr als neun Monate nach dem Unfallereignis als erreicht zu beurteilen sei. Sowohl das Schreiben vom 10. Februar 2021 als auch der neu beigebrachte Unfallschein vermögen hierzu höchstens in Bezug auf die medizinische Sachverhaltswürdigung - nicht hingegen auf die Sachverhaltsermittlung - neue Erkenntnisse zu bringen, was allerdings keinen Revisionsgrund darstellt. Dass sie auf erhebliche Tatsachen hinweisen würden, die sich auch den bereits damals vorliegenden Akten ergeben, die das Gericht aber versehentlich nicht berücksichtigt hat, ist nicht ersichtlich. Das Schreiben des Spitals B.________ vom 10. Februar 2021 macht diesbezüglich keine Ausführungen und im Unfallschein wird auch nichts ausgewiesen, was nicht bereits bekannt gewesen wäre (vgl. VGE I 2020 69 vom 13.11.2020 Erw. 5.1). Der Beschwerdeführer selber wiederholt nur seine Vorwürfe und persönlichen Würdigungen, ohne jedoch auf unberücksichtigt gebliebene Tatsachen hinzuweisen. Damit aber ist auch der Revisionsgrund nach § 61 lit. d VRP nicht erfüllt.
4.5 Selbst wenn das Vorliegen eines Revisionsgrundes bejaht würde (was ausdrücklich nicht der Fall ist), hätte sich der Gesuchsteller Folgendes entgegen halten zu lassen:
Gemäss dem Schreiben vom 10. Februar 2021 erscheint eine Verletzung des Schultergürtels als möglich/wahrscheinlich. Mithin ist dieser Gesundheitsschaden selbst für Dr.med. D.________ nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis zurück zu führen (vgl. BGE 129 v 181 Erw. 3.1; BGE 119 V 338 Erw. 1; BGE 18 V 289 Erw. 1b; je mit Hinweisen). Mit der kreisärztlichen Beurteilung, wonach der Unfall zu einer Schulterprellung mit vorübergehender Verschlimmerung geführt hat und der Status quo sine nach spätestens neun Monaten erreicht wurde, setzt sich Dr.med. D.________ überhaupt nicht auseinander. Es werden im Schreiben keine ärztlichen Beurteilungen thematisiert. Auch enthält das Schreiben keine Begründung, wonach die Verletzung der Rotatorenmanschette auf den Unfall zurückzuführen ist. Soweit Dr.med. D.________ auf Beschwerdefreiheit vor dem Unfall hinweist, handelt es sich um eine beweisrechtlich nicht zu verwertende Aussage (Unzulässigkeit der Beweismaxime 'post hoc ergo propter hoc'; Urteil BGer 8C_241/2020 vom 29.5.2020 Erw. 3). Das Schreiben vermag keine auch nur geringen Zweifel an der kreisärztlichen Beurteilung, die Grundlage des Einspracheentscheides und des Gerichtsentscheides bildet, zu erwecken. Auch der Unfallschein vermag daran nichts zu ändern, zumal es zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche verlässlicher medizinischer Entscheidungsgrundlagen bedarf. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist demnach entscheidend, ob dieser für die strittigen Belange umfassend ist (vgl. Urteil BGer 8C_294/2015 vom 10.7.2015 Erw. 3.3 mit weiteren Hinweisen). Der Unfallschein ist keinesfalls umfassend, enthält er doch überhaupt keine Begründungen und/oder Konkretisierungen der ausgewiesenen Arbeitsunfähigkeiten. Immerhin steht etwa fest, dass die behandelnden Ärzte der I.________ die letzte attestierte Arbeitsunfähigkeit von 80% bis 25. Mai 2020 mit Krankheit begründeten (vgl. Vi-act. 152; VGE I 2020 69 vom 13.11.2020 Erw. 5.1). Aufgrund des Revisionsbegehrens (mit weiteren Eingaben und Beilagen) des Gesuchstellers ist weder erkennbar noch vom Gesuchsteller dargetan, inwiefern die geltend gemachten neuen sachverhaltlichen Erkenntnisse zu den Schulterbeschwerden rechts auch eine neue Beurteilung des natürlichen Kausalzusammenhangs rechtfertigen sollen (vgl. Urteil BGer 8F 14/2020 vom 17.2.2021 Erw. 1 mit weiteren Hinweisen).
5. Zusammenfassend bringt der Gesuchsteller mit seinen Eingaben vom 22. Februar 2021, 6. März 2021 sowie 13. März 2021 nichts vor, was einen Revisionsgrund gemäss § 61 VRP abzugeben vermöchte. Das Revisionsgesuch vom 22. Februar 2021 ist daher abzuweisen.
6. Es werden keine Kosten erhoben.
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde * in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).
Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbe-schwerde * erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG).
Zustellung an:
den Gesuchsteller (R)
die Gesuchsgegnerin (R; unter Beilage der Eingabe vom 13.3.2021 [ohne Beilagen]).
und das Bundesamt für Gesundheit, BAG, 3003 Bern (A).
Schwyz, 12. April 2021
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident:
Die a.o. Gerichtsschreiberin:
*Anforderungen an die Beschwerdeschrift
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
Versand:
16. April 2021
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