I 2020 98
Entscheid vom 12. April 2021
Besetzung
Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident Dr.med. Urs Gössi, Richter
Dr.med. Pierre Lichtenhahn, Richter
MLaw Tanya Marty, a.o. Gerichtsschreiberin
Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwältin lic.iur. B.________,
gegen
Suva, Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern,
Vorinstanz,
Gegenstand
Unfallversicherung (Taggeldkürzung infolge aussergewöhnlicher Gefahr, Art. 49 UVV)
Sachverhalt:
A. A.________ (Jg. 1992), war als Arbeitsloser bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (nachfolgend: Suva) obligatorisch unfallversichert, als er sich anlässlich eines Ereignisses an einem Fasnachtsanlass vom 28. Januar 2018 verletzte. In der Schadenmeldung UVG vom 14. Februar 2018 wurde der Vorfall wie folgt beschrieben: "Polizeigriff von der C.________, unverhältnismässige Gewalt. 60 m in dieser Haltung vom Areal gedrängt worden." (Vi-act. 1). Dr.med. E.________ (Orthopädische Chirurgie FMH, Sportmedizin SGSM) diagnostizierte bei A.________ ein "massives Distorsionstrauma mit LUCL-Ausriss" und eine "Lig. collaterale radiale Läsion" des Ellenbogen links (Vi-act. 12). Am 23. Februar 2018 informierte die Suva, für die Folgen des Nichtberufsunfalls A.________ die Versicherungsleistungen auszurichten (Vi-act. 9 und 10). Er war vom 1. bis 4. Februar 2018 in Einsiedeln hospitalisiert, wobei Dr. E.________ am 1. Februar 2018 eine offene Ellenbogenstabilisation mit LUCL sowie eine Rekonstruktion des radialen Seitenbands vornahm (Vi-act. 14). A.________ wurde vom 28. Januar 2018 bis 30. Juni 2018 eine 100%ige und ab 1. Juli 2018 eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Vi-act. 39 und 40).
B. Mittels Verfügung vom 3. Juli 2018 beschloss die Suva, die Geldleistungen gestützt auf Art. 39 UVG und Art. 50 UVV um 50% zu kürzen (Vi-act. 41). Dagegen opponierte A.________ mittels Einsprache vom 14. August 2018. Diese Einsprache lehnte die Suva mittels Einspracheentscheid vom 10. Oktober 2020 ab (Vi-act. 101).
C. Gegen den Einspracheentscheid vom 10. Oktober 2020 erhob A.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz am 12. November 2020 (Postaufgabe 13. November) frist- und formgerecht Beschwerde mit den Anträgen (VG-act. 1 = Vi-act. 105):
1. Der Entscheid vom 10. Oktober 2020 (Ref. 23.66136.18.8) sei vollumfänglich aufzuheben.
2. Dem Versicherten sei das ungekürzte Taggeld inkl. Verzugszins von 5% auszurichten.
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MwSt.) zulasten der Vorinstanz.
D. Mit Beschwerdeantwort vom 25. November 2020 beantragt die Suva die Abweisung der Beschwerde vom 12. November 2020 (VG-act. 5). Mit Schreiben vom 17. Februar 2021 fordert das Gericht den Beschwerdeführer auf, weitere Unterlagen aus den Strafverfahren einzureichen. Am 25. Februar 2021 reicht er diese zusammen mit einer Stellungnahme ein. Hierzu äusserte sich die Vorinstanz nicht.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Nachdem die Suva (in Anerkennung ihrer Leistungspflicht) zunächst eine Kürzung der Geldleistungen um 50% infolge eines Wagnisses (Art. 39 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 20.3.1981 [UVG, SR 832.20] sowie Art. 50 der Verordnung über die Unfallversicherung vom 20.12.1982 [UVV, SR 832.202]) verfügt hatte, bestätigte sie mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 12. Juli 2016 zwar die 50%ige Kürzung, begründete diese jedoch mit dem Vorliegen einer aussergewöhnlichen Gefahr gemäss Art. 39 UVG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. b UVV (vgl. Vi-act. 41). Der Beschwerdeführer bestreitet, dass sein Verhalten eine aussergewöhnliche Gefahr dargestellt habe und verlangt die ungekürzten Versicherungsleistungen.
Das Ereignis vom 28. Januar 2018 ist unstreitig als Nichtberufsunfall zu qualifizieren und begründet als solcher in casu einen Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung (Art. 6 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 UVG in Verbindung mit Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6.10.2000 [ATSG; SR 830.1]). Strittig und zu prüfen sind die Voraussetzungen zur Leistungskürzung infolge einer Gefahr, der sich der Versicherte dadurch aussetzte, dass er andere stark provoziert haben soll (Art. 49 Abs. 2 lit. b UVV).
2.1 Der Bundesrat kann gemäss Art. 39 UVG aussergewöhnliche Gefahren und Wagnisse bezeichnen, die in der Versicherung der Nichtberufsunfälle zur Verweigerung sämtlicher Leistungen oder zur Kürzung der Geldleistungen führt. Von dieser Kompetenzdelegation hat der Bundesrat betreffend aussergewöhnliche Gefahren in Art. 49 UVV Gebrauch gemacht.
2.2 Gemäss dem hier interessierenden Art. 49 Abs. 2 UVV werden die Geldleistungen mindestens um die Hälfte gekürzt für Nichtberufsunfälle, die sich ereignen u.a. bei Beteiligung an Raufereien und Schlägereien, es sei denn, der Versicherte sei als Unbeteiligter oder bei Hilfeleistung für einen Wehrlosen durch die Streitenden verletzt worden (lit. a); Gefahren, denen sich der Versicherte dadurch aussetzt, dass er andere stark provoziert (lit. b).
2.3 In Art. 49 Abs. 2 lit. b UVV geht es darum, dass der Versicherte eine andere Person herausfordert und sich dadurch bestimmten Gefahren aussetzt. Diese Gefahren bestehen darin, dass der Provozierte mit Gewalttätigkeiten auf die Provokation reagiert oder aber, dass Dritte den Provozierten (mit Tätlichkeiten) rächen (Rumo-Jungo, Die Leistungskürzung oder -verweigerung gemäss Art. 37-39 UVG, Diss. Freiburg 1993, S. 271). Die starke Provokation i.S.v. Art. 49 Abs. 2 lit. b UVV kann sich aus Worten, Gebärden oder Tätlichkeiten ergeben (Urteil BGer 8C_207/2018 vom 18.4.2018 Erw. 3.4 m.w.H.). Die provozierende Person setzt sich damit der Gefahr aus, dass die provozierte Person (oder ein Dritter) mit Gewalt auf die Provokation reagiert (Brunner/Vollenweider, Basler Kommentar zum UVG, Art. 39 N 31).
Nach der Rechtsprechung kann der Begriff der starken Provokation im Sinne von Art. 49 Abs. 2 lit. b UVV nicht abstrakt definiert werden. Es gilt vielmehr in jedem Einzelfall unter Berücksichtigung der konkret gegebenen Verhältnisse zu prüfen, ob das beanstandete Verhalten ernsthaft geeignet erscheint, eine gewaltsame Reaktion anderer hervorzurufen. Es kommt dabei nicht darauf an, ob die Reaktion unverhältnismässig ist (vgl. Urteil BGer 8C_420/2016 vom 27.10.2016 Erw. 2.3 und 4.2 mit Hinweisen). Die Provokation muss aber natürlich und adäquat kausal für diese sein. Die Annahme einer starken Provokation setzt zudem eine gewisse Unmittelbarkeit der Reaktion des Provozierten voraus (vgl. RKUV 1996 Nr. U 255 S. 211, U 121/95 Erw. 1b mit Hinweisen; siehe auch Rumo-Jungo/Holzer, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Aufl. 2012, S. 219f.; Urteil BGer 8C_207/2018 vom 18.4.2018 Erw. 3; 8C_402/2016 vom 26.10.2016 Erw. 2.1ff.).
Der Schweregrad einer Provokation beurteilt sich nach einem objektiven Massstab und nicht nach dem subjektiven Empfinden der provozierten Person. Wird eine schwere Provokation verneint, kann eine (leichte) Provokation gegeben sein, welche eine Reaktion und eine sich daraus ergebende Verletzung der versicherten Person bewirkt; solches Verhalten kann als grobfahrlässig erscheinen und zu einer Leistungskürzung nach Art. 37 Abs. 2 UVG führen (Brunner/Vollenweider, a.a.O., Art. 39 N 31).
2.4 Das Bundesgericht hat in seiner Rechtsprechung etwa beim Randalieren in der Hotelrezeption die von der Unfallversicherung verfügte Kürzung aller Geldleistungen um 50% in Anwendung von Art. 49 Abs. 2 lit. a und lit. b UVV geschützt. In diesem Fall geriet der Versicherte in eine Auseinandersetzung mit dem Hotelpersonal, nachdem er vergeblich versucht hatte, für drei Zimmerkarten das Depot zurückzufordern. Durch sein sachbeschädigendes und renitentes Verhalten musste zunächst der Sicherheitsdienst des Hotels und später noch die Polizei zugezogen werden. Das Bundesgericht erwog, dass das Verhalten des Versicherten bei objektiver Betrachtung das Risiko eingeschlossen habe, in Tätlichkeiten überzugehen bzw. habe er sich Hotelangestellen gegenüber stark provokativ verhalten und es bejahte den natürlichen sowie adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Versicherten und dem Unfall (Urteil BGer 8C_207/2018 vom 18.4.2018; vgl. auch Vi-act. 101-3f./6).
Im Urteil 8C_420/2016 vom 27. Oktober 2016 bejahte das Bundesgericht eine Kürzung der Geldleistungen gestützt auf Art. 49 Abs. 2 lit. b UVV, da ein alkoholisierter Versicherter von seinem Rasenplatz aus mit seiner Nachbarin in eine verbale Auseinandersetzung geriet. Er betitelte die Nachbarin mehrmals als "Schlampe", eventuell beschimpfte er sie mit den Worten "huere verdammti Dräck-Schlampe". Der Lebenspartner der Nachbarin ging daraufhin erbost zum Versicherten auf den Rasenplatz hinunter und forderte ihn auf, sich zu entschuldigen, was dieser nicht tat, worauf er ihn mit einem unbekannten Schlaginstrument/Stock schlug. Das Bundesgericht hielt dazu fest, eine solche wiederholte Beschimpfung sei als grobe Provokation zu werten, die geeignet sei, eine gewalttätige Reaktion anderer hervorzurufen. Die der groben Herausforderung mittels Beschimpfung innewohnende Gefahr sei für den Versicherten erkennbar gewesen oder hätte erkennbar sein müssen. Der Tatbestand der starken Provokation sei auch dann erfüllt, wenn sich Dritte direkt für den Provozierten einsetzen oder indirekt selber betroffen seien (vgl. auch Rumo-Jungo, a.a.O. S. 263). Unter den gegebenen Umständen sei die Reaktion des Lebenspartners zwar unverhältnismässig ausgefallen und verwerflich, jedoch nicht derart aussergewöhnlich oder ausserhalb der allgemeinen Lebenserfahrung, dass sie nicht mehr adäquat kausale Folge der Beschimpfung wäre. Weiter sei die erforderliche zeitliche Nähe, die gewisse Unmittelbarkeit der Reaktion ohne Weiteres gegeben.
Verneint wurde vom Bundesgericht eine Leistungskürzung bei einem Familienstreit zwischen dem Vater und der Tochter. Nach einem Wortgefecht zwischen den beiden zog sich der Vater in sein Zimmer zurück, wobei die Versicherte ihm folgte. Als sie sein Zimmer betrat, schoss der Vater mehrfach auf sie und verfolgte sie ins angrenzende Zimmer. Das Bundesgericht verneinte in diesem Fall den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten der Versicherten und der Reaktion des Schädigers, da die Versicherte nicht damit habe rechnen können, dass der Schädiger sie mit einem Revolver erwarten, verfolgen und auf sie schiessen würde (Urteil BGer 8C_363/2010 vom 29.3.2011; zur Kasuistik des Bundesgerichts zu Art. 49 Abs. 2 UVV vgl. auch Brunner/Vollenweider, a.a.O., Art. 39 N 36ff.; Gehring, Kommentar zum UVG, Bern 2018, Art. 39 N 40 ff.).
2.5 Der Untersuchungsgrundsatz (Art. 61 lit. c ATSG) verpflichtet das Sozialversicherungsgericht, von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 144 V 427 Erw. 3.2; Urteil BGer 9C_611/2020 vom 2.2.2021 Erw. 5.2.1).
3.1 Der Handlungsverlauf, der am 28. Januar 2018 zur Schädigung des Beschwerdeführers geführt hat, ist in folgendem Masse unbestritten: Am Bezirksumzug Wollerau kam es gemäss Polizeirapport vom 14. März 2018 um ca. 01.30 Uhr zu einer Intervention durch den Sicherheitsdienst gegen den Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, das Festgelände zu verlassen (Vi-act. 36-5/50). Gemäss Sicherheitsdienst habe er der Aufforderung keine Folge geleistet; gemäss Beschwerdeführer habe er sich (erfolglos) nach dem Grund der Aufforderung erkundigt. Hierauf ist er an den Armen gefasst und Richtung Ausgang begleitet worden. Gemäss Sicherheitsdienst habe er sich dabei massiv gewehrt, so dass er in einen Polizeigriff genommen worden sei; er habe sich weiterhin massiv gewehrt und sich fallen lassen, was vermutlich die Verletzung verursacht habe. Gemäss Beschwerdeführer habe er seine Arme aus der Begleitposition befreien wollen, worauf er in den Polizeigriff genommen worden sei. Dabei sei sein linker Arm nach oben gedrückt und sein linker Ellenbogen verletzt worden.
Unbestritten ist ebenso, dass sich der Beschwerdeführer unmittelbar vor der Wegweisung mit seiner ehemaligen Schulkollegin D.________ sowie deren Partner unterhielt (VG-act. 1-3ff./7; Vi-act. 101-4/6), er dabei verbal ausfällig wurde, worauf die ehemalige Schulkollegin ihre Mutter kontaktierte und diese den Sicherheitsdienst herbeirief. Aus den Akten ergibt sich sodann, dass der Vater von D.________ als Sicherheitsbeauftragter im OK des Festanlasses und am Fest auch als Sanitäter beschäftigt war und er in dieser Funktion den verletzten Beschwerdeführer auf dem Platz behandelte (wobei es zu weiteren Ausfälligkeiten dem Vater gegenüber kam).
3.2 Die Suva hielt in ihrem Einspracheentscheid fest, der Beschwerdeführer habe sich auf dem Festareal sehr ungebührlich verhalten. Er sei stark alkoholisiert (Promillewert: 2.01-2.16) gewesen. Er sei vom Sicherheitsdienst schon um 00.30 Uhr verwarnt worden. Es sei ihm vom Sicherheitsdienst gesagt worden, dass er beim nächsten Vorfall das Areal verlassen müsse. Um ca. 01.30 Uhr sei es zum Vorfall mit D.________ und weiteren Personen gekommen, denen gegenüber sich der Beschwerdeführer aggressiv verhalten habe. Nach diesem neuerlichen Vorfall sei der Beschwerdeführer vom Sicherheitsdienst aufgefordert worden, das Areal zu verlassen, da er erneut negativ aufgefallen sei. Trotz Wiederholung der Aufforderung, das Areal zu verlassen, habe er sich geweigert zu gehen. Nach ca. 10 Sekunden habe das Sicherheitspersonal ihn an den Armen gepackt und ihn Richtung Ausgang bewegt. Nachdem sich der Beschwerdeführer während des begleiteten Laufens gegen das Verlassen des Areals körperlich gewehrt habe, sei er vom Sicherheitsangestellten auf einer bis zum Ausgang von ca. 30 Metern linkerhand in eine "satte" Armwinkelsperre genommen worden, wobei es zur bekannten Verletzung gekommen sei (Vi-act. 101-4/6).
Nach Auffassung der Suva hat der Beschwerdeführer unter Alkoholeinwirkung Streit mit anwesenden Gästen stark provoziert, sodass Sicherheitsleute erscheinen mussten. Da er sich geweigert habe, das Areal zu verlassen, hätten sie ihn nach draussen führen müssen. Der Beschwerdeführer habe eine Auseinandersetzung mit den Sicherheitsleuten in Kauf genommen und hätte mehrfach die Gelegenheit gehabt, diese zu vermeiden. Er habe sich stark provokativ verhalten. Der Tatbestand von Art. 49 Abs. 2 lit. b UVV sei hier offensichtlich erfüllt (Vi-act. 101-4f./6).
3.3 Der Beschwerdeführer bringt hiergegen vor, er habe ein emotional aufwühlendes Gespräch mit der Tochter des Sicherheitsverantwortlichen geführt. Bei diesem Gespräch sei es um Meinungsverschiedenheiten bezüglich des Lehrabschlusses gegangen. Die ehemalige Mitschülerin habe sich beleidigt gefühlt und ihre Mutter diesbezüglich informiert, welche den Sicherheitsdienst herbeigerufen habe. Er sei aufgefordert worden, das Areal zu verlassen, worauf er sich nach dem Grund erkundigt habe. Die Sicherheitsdienstmitarbeiter hätten in der Folge kurzen Prozess gemacht und ihn gewaltsam vom Areal weggewiesen. Objektiv betrachtet sei das Verhalten des Beschwerdeführers nicht geeignet gewesen, eine solche gewaltsame Reaktion hervorzurufen, indem er nach dem Grund der Wegweisung gefragt habe. In vergleichbaren Fällen dürfte wohl vorgängig eine Intervention des Sicherheitspersonals im Sinn einer Schlichtung gerechtfertigt sein. Dies sei sodann auch im Vorfeld bei einer anderen Auseinandersetzung passiert. Genau dieses Verhalten wäre seitens Sicherheitsdienst auch vorliegend adäquat gewesen. Da es sich bei diesem Gespräch zwischen den ehemaligen Schulkameraden lediglich um eine verbal ausgeuferte Unterhaltung gehandelt habe, wäre zu erwarten gewesen, dass das Sicherheitspersonal schlichtend und nicht wegweisend und mit übermässiger Gewaltanwendung reagiere. Die unverhältnismässige Reaktion sei auf die Nähe der Schulkameradin zu den Sicherheitsverantwortlichen zurückzuführen und nicht etwa auf ein stark provozierendes Verhalten des Beschwerdeführers.
Des Weiteren hält der Beschwerdeführer der Suva entgegen, ihre Sachverhaltsfeststellung sei falsch. Der Beschwerdeführer sei eben gerade nicht verwarnt worden und er sei berechtigt gewesen, eine Begründung für die Wegweisung zu erhalten. Sein Verhalten (nach der Begründung der Wegweisung zu fragen) sei keinesfalls provokativ, sondern gerechtfertigt gewesen. Somit könne festgehalten werden, dass das Verhalten des Beschwerdeführers im Sinne der Rechtsprechung nicht ernsthaft geeignet gewesen sei, eine gewaltsame Reaktion des Sicherheitspersonals hervorzurufen. Dabei gelte es auch zu beachten, dass vom geschulten Sicherheitspersonal erwartet werden könne, nicht gleich gewaltsam zu intervenieren. Die Situation sei in keinem Fall vergleichbar mit einem provokativen Verhalten zweier Kontrahenten.
Überdies weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass die Reaktion des Sicherheitsmitarbeiters unverhältnismässig gewesen und nicht auf eine Provokation des Beschwerdeführers zurückzuführen sei, sondern auf das falsch verstandene Pflichtgefühl gegenüber dem Vorgesetzten F.________. Zu bedenken gelte es auch, dass derjenige Sicherheitsbeamte, welcher den Beschwerdeführer verletzt habe, keine Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer eingereicht habe. Eine Strafanzeige sei nur von demjenigen Sicherheitsbeamten erfolgt, welcher nicht an der Verletzung des Beschwerdeführers beteiligt gewesen sei (VG-act. 1-5f./7).
Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, er sei entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht stark alkoholisiert gewesen. Der ausgewiesene Wert von 2.01-2.16 Promille habe sich als untauglich erwiesen, was er der Polizei mitgeteilt habe. Die Polizei habe die Fehlrechnung erkannt und daraufhin den Promillerechner-Ausdruck aus den Akten entfernt. Sie habe es aber unterlassen, eine entsprechende Aktennotiz über seinen Anruf zu erstellen. Fakt sei, dass der Promillerechner-Ausdruck in keinem Aktenstück der Polizei oder der Staatsanwaltschaft zu finden und damit zu Recht aus den Akten entfernt worden sei. Der effektive Blutalkoholspiegel dürfte seines Erachtens sogar noch unter den berechneten 0.78 Promille liegen (VG-act. 1-4f./7 m.w.Verw. auf Bf-act. 4).
3.3 Die Suva verweist in ihrer Beschwerdeantwort auf die Ausführungen im Einspracheentscheid und hält ergänzend fest, dass auf die abweichenden späteren Aussagen des Beschwerdeführers nicht abgestellt werden könne, da diese bewusst oder unbewusst durch nachträgliche Überlegungen beeinflusst sein können. Anlässlich seiner ersten Befragung am 11. März 2018 habe der Beschwerdeführer bestätigt, um ca. 01.30 Uhr vom Sicherheitsdienst wiederholt zum Verlassen des Areals aufgefordert worden zu sein. Dem habe er nicht unmittelbar Folge geleistet, sondern nach dem Grund gefragt und sich dem Griff der Sicherheitsbeamten entzogen. Davon abweichende Aussagen seien erst später in Anwesenheit seiner Verteidigerin gemacht worden und seien daher nicht zu hören. Ausserdem habe der damalige Sicherheitsangestellte - nachdem ihm die Staatsanwältin auf die Strafandrohung von Art. 307 StGB hingewiesen habe - bestätigt, dass der Beschwerdeführer vorgängig der Begleitung durch die Sicherheitsdienstangestellten zum Ausgang zwei Mal verwarnt worden sei. Hierauf sei abzustellen (VG-act. 5 m.w.Verw. auf Bf-act. 3).
3.4 Mit der Einreichung weiterer Strafakten (Einstellungsverfügungen) betont der Beschwerdeführer, vor der relevanten Körperverletzung habe einzig eine verbale Auseinandersetzung mit D.________ stattgefunden. Die weiteren vermeintlichen Beschimpfungen, die Inhalt der Verfahren bildeten, seien erst nach der Körperverletzung und verursacht durch diese erfolgt. Zudem wird festgehalten, zwischenzeitlich seien sämtliche Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer eingestellt worden.
4.1 Für die Prüfung des Vorliegens einer durch starke Provokation verursachten Gefahr im Sinne von Art. 49 Abs. 2 lit. b UVV ist der Sachverhalt bis zur "satten" Armwinkelsperre ("Polizeigriff"), welche die Verletzung verursacht hat, relevant. Nicht von Interesse ist daher der weitere Geschehensverlauf, der - ebenfalls - zu Strafverfahren geführt hatte. Denn dieser kann nicht kausal sein für die bereits eingetretene Verletzung.
4.2 Es ist unbestritten, dass sich der Beschwerdeführer nach dem Ende des Bezirksumzuges in Wollerau auf das Festgelände beim Schulhaus begab (Vi-act. 36 / 11 von 50).
Gemäss eigenen Angaben konsumierte der Beschwerdeführer ab Eintreffen (ca. 19.30 Uhr) bis ca. 22 Uhr fünf 3dl-Bier, drei Shots Jägermeister (gemäss Aussage vom 5.2.2018 drei; gemäss Aussage vom 11.3.2018 nur zwei) und drei 'Gummibärli' (blauer Wodka mit Citro) (Vi-act. 36/13 von 50 und 36/17von 50). Anschliessend, d.h. ab 22.15 Uhr habe er keinen Alkohol mehr, sondern nur noch Wasser getrunken.
Die Polizei errechnete einen Promillewert von 2.01 bis 2.16 Promille, was sich der Beschwerdeführer nicht vorstellen konnte (Vi-act. 36/18 von 50). Nachdem er (ab 22.15 Uhr) wieder Wasser getrunken habe, sei es ihm wieder besser gegangen. Selber hat er mit einem im Internet publizierten Promillerechner per 1.30 Uhr einen Wert von 0.78 Promille ermittelt (Bf-act. 4).
Der Beschwerdeführer führte selber aus, einen (kleinen) Rausch verspürt zu haben, vom blauen Wodka sei ihm schlecht geworden. Mit dem Wasserkonsum sei es wieder besser gegangen (Vi-act. 36/17 von 50). Gemäss den Aussagen der anderen Beteiligten wurde der Beschwerdeführer als alkoholisiert erlebt (ordentlich getrunken, nicht sturzbetrunken, roch nach Alkohol, Körpersprache/Verhalten, offensichtlich alkoholisiert, aggressiv, stand unter Alkoholeinfluss; Vi-act. 36/30von 50; 37 von 50; 40 von 50; 47 von 50; Vi-act. 98/19 von 20; Vi-act. 106/15 von 25). Im Strafbefehl gegen den Sicherheitsdienstangestellten wird im Sachverhalt festgehalten, es habe der alkoholisierte Beschwerdeführer abgeführt werden müssen (Vi-act. 70/2 von 5). Gemäss Aussage von D.________ sagte ihr ein Kamerad des Beschwerdeführers, sie müsse entschuldigen, er benehme sich immer so, wenn er besoffen sei (Vi-act. 36 und 47 von 50).
Wie stark alkoholisiert der Beschwerdeführer letztlich war, lässt sich nicht mehr genau eruieren. Für das Gericht steht indes fest, dass der Beschwerdeführer an jenem Abend nicht wenig Alkohol konsumiert hatte, dass es ihm selber unwohl wurde, weshalb er auf Wasser umstellte und dass er von sämtlichen weiteren Beteiligten als alkoholisiert und aggressiv wahrgenommen wurde, er sich alkoholisiert und aggressiv verhielt. Die Alkoholisierung war anderseits nicht dermassen, dass dem Beschwerdeführer Unzurechnungsfähigkeit hätte attestiert werden müssen.
4.3 Der Beschwerdeführer bestreitet, dass es sich bei der Aufforderung, das Areal zu verlassen, um die bereits zweite Begegnung mit dem Sicherheitsdienst gehandelt hatte, dass er bereits zuvor verwarnt wurde (Vi-act 36/18 von 50). Dem steht entgegen, dass die Sicherheitsdienstangestellten unabhängig voneinander aber übereinstimmend ausführten, bereits ca. um 00.30 Uhr zu einer Auseinandersetzung gerufen worden zu sein und dass ihnen der Beschwerdeführer bereits da aggressiv aufgefallen sei und dass er verwarnt worden sei (Vi-act. 36/27 von 50; 33 von 50). Auch wurde der Polizei gemäss Polizeirapport ein Einsatzrapport des Sicherheitsdienstes übergeben, worin aufgeführt sei, dass der Beschwerdeführer bereits um 00.30 Uhr an einer Auseinandersetzung beteiligt gewesen sei und verwarnt wurde (Vi-act. 36/8 von 50). Unabhängig davon gab F.________ (Sicherheitsbeauftragter des Festes) der Polizei zu Protokoll, ihm persönlich sei der Beschwerdeführer (vor dem Vorfall im Sanitätszelt) nicht aufgefallen, er sei aber als Sicherheitsbeauftragter informiert worden, dass er bereits im Verlaufe des Abends auffällig geworden sei (Vi-act. 36/41 von 50). Schliesslich führt der Beschwerdeführer vor Gericht selber aus, dass bereits zuvor ein Kontakt mit dem Sicherheitsdienst bestand und dieser das Gespräch mit ihnen suchte. Einzig die konkrete Verwarnung bestreitet er dabei (Beschwerde S. 5 Rz. 11; vgl. auch Vi-act. 106/6 von 25).
Für das Gericht ist es daher erstellt, dass der Beschwerdeführer nicht um 01.30 Uhr erstmals mit dem Sicherheitsdienst zusammentraf, sondern dass er bereits zuvor alkoholisiert und aggressiv auffiel und verwarnt wurde. Dass der Beschwerdeführer dieses Gespräch nicht mehr als Verwarnung in Erinnerung hatte, ändert hieran nichts. Zum einen stand er zweifellos unter Alkoholeinfluss und zum andern wurde er vom Sicherheitsdienst anlässlich jener Intervention als kompromisslos, nicht aufnahmebereit beschrieben (Vi-act. 36/33 von 50; 106/15 von 25). Ohne Belang ist auch, dass sich der Sicherheitsbeauftragte über zwei Jahre später nicht mehr genau zu erinnern vermochte, ob dabei eine Verwarnung ausgesprochen wurde oder nicht, denn diese wurde ereignisnah von mehreren Personen und im Einsatzprotokoll bestätigt. Damit aber steht fest, dass das Benehmen des Beschwerdeführers mehr als einmal zu Beanstandungen Anlass gab, dass der Sicherheitsdienst offenkundig aufmerksam auf ihn wurde, dass der Beschwerdeführer verwarnt war und dass es im Falle weiterer Beanstandungen derart eskalieren würde, dass der Beschwerdeführer das Festareal unfreiwillig würde verlassen müssen. Mithin war einerseits der Beschwerdeführer gewarnt und anderseits auch der Sicherheitsdienst alert für weiteres Missverhalten seitens des Beschwerdeführers.
4.4 Unbestrittenermassen folgte um ca. 01.30 Uhr ein Zusammentreffen des Beschwerdeführers mit seiner ehemaligen Schulkameradin. Nach Darstellung des Beschwerdeführers hat er ihr einzig vorgehalten, dass sie seinerzeit die Lehre habe aufgeben müssen, worüber er - gemäss seiner Aussage gegenüber der Polizei - durch die Lehrerschaft orientiert worden sei. Er habe nicht beschimpft, nur Tatsachen geäussert (vgl. Vi-act. 36/21ff. von 50).
Erstellt ist des Weitern, dass die ehemalige Schulkameradin Anzeige wegen Beschimpfung, Ehrverletzung und übler Nachrede erstattete (Vi-act. 36/45 von 50). Gemäss ihrer Darstellung äusserte sich der Beschwerdeführer ihr gegenüber vor weiteren Personen herablassend (Du hast die Lehre verloren. Du bisch so schlecht, blöd und dumm, ein Buurämeitli das nichts kann, so hässlich) und lauthals auch direkt an ihren Partner gerichtet (Wie kannst du mit so einer hässlichen zusammen sein, sie sei fett und die Kleider und das Äussere seien gruusig). Er habe sie verletzt und die nicht den Tatsachen entsprechenden Äusserungen bezüglich ihrer Lehre habe in ihrem Umfeld Fragen aufgeworfen, so dass sie sich habe rechtfertigen müssen. Sie habe die Lehrstelle nie verloren, nur die Berufsschule wegen Mobbing gewechselt.
Fest steht ebenso, dass das diesbezügliche Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer eingestellt wurde (Bf-act. 7). Der Einstellungsverfügung vom 9. August 2019 ist zu entnehmen, dass die Einstellung nach dem Anzeigerückzug durch die ehemalige Schulkameradin erfolgte. Dies nachdem sich der Beschwerdeführer bei ihr schriftlich entschuldigt hatte.
Für das Gericht ist damit erstellt, dass sich der Beschwerdeführer gegenüber seiner ehemaligen Schulkameradin im Beisein weiterer Personen derart ungebührlich benahm, dass sich diese zu einer Strafanzeige veranlasst sah. Es kann sich daher nicht um ein blosses Wortgeplänkel anlässlich eines Fasnachtsanlasses gehandelt haben. Die Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer schriftlich entschuldigte und erst dies die Schulkameradin zum Anzeigerückzug veranlasste, bestätigt dies.
4.5 Den letztlich die Verletzung verursachenden Einsatz des Sicherheitsdienstes veranlasst hatte folgende Begebenheit: Um die Beleidigungen durch den Beschwerdeführer zu beenden, rief die ehemalige Schulkameradin ihre Mutter, die ebenfalls am Fest arbeitete, um Hilfe an. Diese kam hinzu und wurde durch die Tochter informiert, worauf die Mutter das Gespräch mit dem Beschwerdeführer suchte (Vi-act. 36/46 von 50). Gemäss Aussage der Mutter verhielt sich der Beschwerdeführer ihr gegenüber blöd und aggressiv, worauf sie mittels Handzeichen den Sicherheitsdienst heranrief (Vi-act. 98/19 von 20).
Der Sicherheitsdienstangestellte sagte gegenüber der Polizei aus, er sei nahe bei diesen Personen postiert gewesen und habe den ganzen Vorgang mitangesehen. Der Beschwerdeführer habe dann den umgehängten Rucksack abgezogen und einem Kollegen gegeben sowie angedeutet, dass er nun auf einen anderen Gast losgehen wolle. Daraufhin habe ihm die Mutter mittels Handzeichen gedeutet, er solle hinzutreten, bevor der Beschwerdeführer auf jemanden losgehe. Seinerseits habe er dann einem Kollegen gefunkt und um Verstärkung gebeten (Vi-act 36/27 von 50).
Für das Gericht ist vor diesem Hintergrund und den übereinstimmenden Aussagen erstellt, dass erneut das Verhalten des Beschwerdeführers für das Eingreifen des Sicherheitsdienstes ausschlaggebend war. Dieser trat nur auf den Platz, weil sich der Beschwerdeführer daneben und aggressiv benahm und sich die Personen rundum dadurch bedroht fühlten. Offenkundig war die Tochter bemüssigt, ihre Mutter herbei zu rufen und diese sah sich, nach gescheitertem Gespräch mit dem Beschwerdeführer, veranlasst, den Sicherheitsdienst herbeizurufen. Mithin hat diese Situation der Beschwerdeführer provoziert.
4.6 Es trat dann ein Sicherheitsdienstangestellter heran, der bereits beim ersten Vorfall zugegen war und den Beschwerdeführer verwarnte (vgl. oben Erw. 4.3). Sowohl dieser als auch der Beschwerdeführer geben übereinstimmend an, dass er vom Sicherheitsdienstangestellten aufgefordert worden sei, das Areal zu verlassen. Gemäss Sicherheitsdienstangestelltem habe er sich aber geweigert, worauf er ihn mehrmals aufgefordert habe. Dann habe er begonnen, ihn am Arm leicht zu berühren und Richtung Ausgang zu begleiten. Er sei dann ein paar Meter freiwillig gelaufen. Dann sei der zweite Sicherheitsdienstangestellte hinzugetreten. Der Beschwerdeführer habe dann geäussert, er könne alleine gehen, worauf er ihn losgelassen habe. Nach rund zwei Metern habe er angehalten und gesagt, er wolle das Areal nicht verlassen. Dies scheint soweit unbestritten zu sein. Unabhängig von dieser Aussage sagte gegenüber der Polizei auch die ehemalige Schulkameradin aus, der Sicherheitsdienst habe ihn zum Gehen aufgefordert, dann leicht am Arm gehalten und nach einigen Metern habe der Beschwerdeführer angefangen sich zu wehren und zu weigern (Vi-act. 36/49 von 50). Es stimmt dies auch mit der Aussage des Beschwerdeführers überein, wonach er nach ca. 10 Sekunden an den Armen gefasst und Richtung Ausgang bewegt worden sei (Vi-act. 36/19 von 50).
Fest steht auch, dass der Beschwerdeführer das Festareal nicht freiwillig verlassen wollte. Seinerseits bestreitet er wohl körperliche Gegenwehr. Er habe sich nur nach dem Grund erkundigen wollen. Zudem gibt er zu, dass er seinen Arm weggezogen habe, worauf er in 'Polizeigriff' genommen worden sei. Auch die Sicherheitsleute gaben übereinstimmend an, der Beschwerdeführer habe sich zu gehen geweigert und er habe sich zu befreien versucht, worauf man ihn in den 'satten Griff' genommen habe. Auch D.________ sagte aus, nach einigen Metern habe sich der Beschwerdeführer zu wehren begonnen. Gemäss Sicherheitsdienst habe sich der Beschwerdeführer plötzlich fallen lassen, was in Zusammenhang mit dem 'satten Griff' wohl die Verletzung verursacht habe. Der Beschwerdeführer bestreitet, sich derart gewehrt zu haben. Hingegen habe der Sicherheitsdienst den Polizeigriff dermassen weit nach oben gedrückt, dass er verletzt worden sei.
4.7 Aufgrund der Verletzung stellte die Staatsanwaltschaft gegen den Sicherheitsdienstangestellten einen Strafbefehl wegen fahrlässiger einfacher Körperverletzung aus (Vi-act. 70/2 von 5). Dies aufgrund folgenden Vorkommnisses:
Am Sonntag, 28 Januar 2018, zwischen ca. 01:30 Uhr und ca. 02:00 Uhr, hatte XY in Ausübung seiner damaligen Funktion als Sicherheitsdienstangestellter […], den sich ungebührlich verhaltenden A.________ (separates Verfahren) vom Fasnachts-Festgelände zu verweisen. Hierfür nahm XY den alkoholisierten A.________ auf einer bis zum Ausgang zurückzulegenden Distanz von ca. 30 Metern linkerhand in eine "satte" Armwinkelsperre ("Polizeigriff"), währenddem […] rechterhand dasselbe tat. Dabei drückte XY den linken Arm von A.________ auf dessen Rücken so weit nach oben, dass sich dessen Hand ungefähr auf Höhe seines Schulterblattes bzw. Nackens befand, bzw. lockerte den Griff nicht angemessen, als A.________ ungefähr in der Mitte des Areals versuchte, sich mittels Fallenlassens zu befreien, so dass A.________ am linken Ellenbogengelenk ein massives Distorsionstrauma […] erlitt […].
XY verursachte die Verletzungen von A.________ ungewollt infolge pflichtwidriger Unvorsichtigkeit sowie infolge Nichtanpassens der Armwinkelsperre an das Verhalten von A.________. Aufgrund dessen vorangegangener verbalen Weigerung, das Festgelände zu verlassen, musste XY während des Verbringens von A.________ zum Ausgang mit einer von diesem ausgehenden verbalen und auch körperlichen Gegenwehr rechnen. Der in der Selbstverteidigungstechnik "Krav Maga" geschulte XY hätte deshalb ein erhöhtes Mass an Aufmerksamkeit an den Tag legen müssen, um so zu jeder Zeit sowie zweckmässig auf das Verhalten von A.________ reagieren zu können. Die körperliche Gegenwehr von A.________ und die daraus resultierenden möglichen Verletzungsfolgen waren für XY somit vorhersehbar und letztere wären vermeidbar gewesen, wenn XY die von ihm bei A.________ angewandte Armwinkelsperre angemessen gelockert oder nötigenfalls gelöst hätte, was ihm möglich gewesen wäre.
Gegen diesen Strafbefehl erhob der Sicherheitsdienstangestellte Einsprache. Im März 2020 schlossen er und der Beschwerdeführer eine Vereinbarung, worin der Sachverhalt gemäss Strafbefehl, soweit er äussere Abläufe betrifft, anerkannt wurde und der Beschwerdeführer seine Anzeige gegen den Sicherheitsdienstangestellten zurückzog (Vi-act. 87/2 von 5). Am 1. Mai 2020 wurde das Strafverfahren infolge Antragsrückzug eingestellt (Vi-act. 93/2 von 5). Die Verfahrenskosten wurden dem Sicherheitsdienstangestellten auferlegt. Begründet wurde dies erneut damit, dass die Verletzung nicht entschuldbar sei, der Sicherheitsdienstangestellte aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers vorsichtiger hätte walten müssen.
4.8 Vor diesem Hintergrund steht für das Gericht fest,
dass der Beschwerdeführer dem Sicherheitsdienst beim Eingreifen um 01.30 Uhr aufgrund seines Verhaltens bereits bekannt und er verwarnt war,
dass sein ungebührliches, aggressives Benehmen ein weiteres Eingreifen notwendig machte,
dass er zum Verlassen des Festareals aufgefordert wurde,
dass er dies verweigerte, sich nach dem Grund erkundigte und keine Anstalten zu gehen zeigte,
dass er Richtung Ausgang geschoben werden musste und er hierbei mitlief,
dass er das Weiterlaufen plötzlich abbrach, sich gemäss eigener Darstellung weiter nach dem Grund erkundigte, dies gemäss Interpretation des Sicherheitsdienstes eine weitere Verweigerungshaltung darstellte,
dass er hierauf vom Sicherheitsdienst strenger angepackt wurde und er sich zugegebenermassen davon zu befreien versuchte, sich körperlich wehrte,
dass der Sicherheitsdienst den Griff verstärkte und es schliesslich zur Verletzung des Beschwerdeführers kam.
5.1 Die Leistungskürzung der Suva war dann rechtens, wenn die Verletzung auf eine Gefahr zurückzuführen ist, der sich der Beschwerdeführer aussetzte, indem er stark provoziert hat (Art. 49 Abs. 2 lit. b UVV). Es gilt zu wiederholen (vgl. oben Erw. 2), dass der Begriff der 'starken Provokation' gemäss Rechtsprechung bezogen auf den konkreten Einzelfall zu prüfen ist. Das Verhalten muss ernsthaft geeignet erscheinen, eine gewaltsame Reaktion anderer hervorzurufen. Eine Unverhältnismässigkeit der Reaktion schliesst die starke Provokation nicht aus, soweit sie nicht derart aussergewöhnlich oder ausserhalb der allgemeinen Lebenserfahrung ist, dass sie nicht mehr adäquat kausale Folge der Provokation wäre.
5.2 Vorliegend hat zweifelsohne das ungebührliche und aggressive Verhalten des Beschwerdeführers das Einschreiten des Sicherheitsdienstes provoziert. Kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer bereits zuvor aufgefallen war und der Sicherheitsdienst bereits eine Verwarnung ausgesprochen hatte. Das neuerliche Erscheinen des Sicherheitsdienstes war damit weder überraschend noch unangemessen. Auch die Tatsache, dass der Sicherheitsdienst einen Besucher des Areals verweist, ist objektiv betrachtet keine Überraschung. Dies gilt erst recht dann, wenn sich ein Besucher wie der Beschwerdeführer ungebührlich und aggressiv verhält. Wenn der Besucher sich bei solchem Verhalten dann noch weigert, der Aufforderung Folge zu leisten, dann provoziert dies unweigerlich, so dass der Sicherheitsdienst seiner Aufforderung durch Körperkontakt Nachachtung zu verschaffen versuchen muss. Es ist daher allein dem Verhalten des Beschwerdeführers anzulasten, dass der Sicherheitsdienst einschreiten musste, dass der Beschwerdeführer des Areals verwiesen wurde und dass er in den satten Griff, der letztlich die Verletzung verursachte, genommen wurde. Dass der Sicherheitsangestellte letztlich (gemäss Strafbefehl) die Körperschädigung verschuldet hat, ändert nichts daran, dass die Gefahr hierzu durch den Beschwerdeführer gesetzt wurde. Die Suva hält diesbezüglich zu Recht fest, dem Beschwerdeführer hätten viele Möglichkeiten offen gestanden, die Gefahr zu beseitigen, anstelle habe er jedoch eine Auseinandersetzung mit den Sicherheitsleuten in Kauf genommen.
Ohne Belang ist das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei berechtigt gewesen, eine Begründung für die Wegweisung zu erhalten und das Sicherheitspersonal müsse in erster Linie schlichtend und nicht gleich gewaltsam intervenieren. Zum einen hat er das Eingreifen der Sicherheitsleute provoziert und zum andern hätte er sich auch beim freiwilligen Verlassen des Areals nach dem Grund erkundigen können. Die Sache hätte sich gefahrlos klären lassen. Demgegenüber war sein renitentes Verhalten provokant und letztlich Ursache für den Einsatz der Sicherheitsleute.
Auch der Argumentation des Beschwerdeführers, der Sicherheitsdienst hätte in erster Linie schlichtend vorgehen sollen, ist entgegenzuhalten, dass der Sicherheitsdienst gemäss den üblichen Vorgaben gehandelt hat. Erst nach der Aufforderung zum freiwilligen Verlassen, wogegen sich der Beschwerdeführer wehrte, folgte die unterstützte Begleitung (Vi-act. 3-6/9; vgl. auch Vi-act. 36-5/50).
5.3.1 Schliesslich stellt sich die Frage, ob im vorliegenden Fall ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem gewalttätigen Verhalten des Sicherheitsdienstmitarbeiters und dem stark provozierenden Verhalten, welches durch den Beschwerdeführer verursacht wurde, vorliegt.
Zwischen den in Art. 49 UVV umschriebenen Tatbeständen aussergewöhnlicher Gefahren und dem Unfall muss ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang bestehen, damit ein Leistungsausschluss oder eine Leistungskürzung erfolgt (Urteil BGer 8C_702/2017 vom 17.9.2018 Erw. 3.2). Bei der Beurteilung der Adäquanz ist aus retrospektiver Sicht zu fragen, ob und inwiefern die objektiv unter eine der Tatbestände des Art. 49 UVV fallende Handlung als eine wesentliche Ursache des Unfalls erscheint. Dies ist dann zu bejahen, wenn sich die spezifischen Gefahren des allenfalls zu sanktionierenden Verhaltens des Versicherten beim Unfallereignis konkret ausgewirkt haben und nach der allgemeinen Lebenserfahrung und dem gewöhnlichen Lauf der Dinge geeignet sind, einen Unfall von der Art des eingetretenen herbeizuführen (Brunner/Vollenweider, a.a.O., Art. 39 N 33 m.w.Verw. auf Urteil BGer 8C_932/2012 vom 22.3.2013 Erw. 2.2).
5.3.2 Im vorliegenden Fall ist die erforderliche zeitliche Nähe, die gewisse Unmittelbarkeit der Reaktion ohne Weiteres gegeben. Der Sicherheitsdienst verwies den Beschwerdeführer nach mehrfach auffälligem Verhalten vom Areal, und der Beschwerdeführer musste aufgrund seines renitenten Benehmens gewaltsam wegbegleitet werden.
Ausserdem ist das Handeln des Sicherheitsdienstmitarbeiters unter den gegebenen Umständen nicht derart aussergewöhnlich oder ausserhalb der allgemeinen Lebenserfahrung, dass sie nicht mehr adäquat kausale Folge des Fehlverhaltens des Beschwerdeführers wäre und mit dieser objektiv nicht zu rechnen war (vgl. auch Urteil BGer 8C_932/2012 vom 22.3.2013 Erw. 4). Aus diesem Grund hat eine massive Krafteinwirkung auf dem Arm stattgefunden, welche zur Schädigung des Beschwerdeführers geführt hat. Dass der Sicherheitsdienstangestellte gegebenenfalls über- oder falsch reagierte, vermag die Kausalität nicht zu zerstören. Gerade das Verhalten des Beschwerdeführers hat diese (Über-)Reaktion ausgelöst.
5.4 Stellt sich noch die Frage, ob allenfalls der Alkoholkonsum, die Alkoholisierung die starke Provokation ausschliesst. Rechtsprechungsgemäss ist eine alkoholbedingt verminderte Zurechnungsfähigkeit oder sogar Zurechnungsunfähigkeit nur ganz ausnahmsweise anzunehmen. Eine wegen Alkoholkonsums verminderte Zurechnungsfähigkeit schliesst sodann die Anwendung des grundsätzlich verschuldensunabhängig konzipierten Tatbestandes der Beteiligung an Raufereien oder Schlägereien im Sinne von Art. 49 Abs. 2 lit. a UVV nicht aus. Eine verminderte Zurechnungsfähigkeit kann nur, aber immerhin, bei der Bemessung der Kürzung, welche mindestens 50% beträgt, berücksichtigt werden (Urteil U 325/05 vom 5.1.2006 Erw. 1.2 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 132 V 27, aber in: SVR 2006 UV Nr. 13 S. 45; vgl. sodann, zu der mutatis mutandis vergleichbaren Regelung bei Wagnissen: in Plädoyer 2008/1 S. 69 zusammengefasstes Urteil des EVG U 612/06 vom 5.10.2007 Erw. 4.2.1 mit Hinweisen). Nichts anderes gilt beim Kürzungstatbestand der starken Provokation gemäss Art. 49 Abs. 2 lit. b UVV (Urteil des BGer 8C_579/2010 vom 10.3.2011 Erw. 4). Vorliegend bestreitet jedoch der Beschwerdeführer selber, stark alkoholisiert gewesen zu sein (vgl. oben Erw. 4.2).
6. Zusammengefasst erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Die Beurteilung der Suva, wonach sich der Beschwerdeführer am Festanlass vom 27./28. Januar 2018 mit seinem ungebührlichen und aggressiven Benehmen stark provokativ verhalten und sich dadurch einer Gefahr ausgesetzt hat, die sich letztlich mit dem Eingreifen des Sicherheitsdienstes und der dabei verursachten Verletzung verwirklicht hat, ist nicht zu beanstanden. Zu Recht erfolgte gestützt auf Art. 49 Abs. 2 lit. b UVV eine Leistungskürzung von 50%.
7. Verfahrenskosten werden keine erhoben; dem Ausgang des Verfahrens entsprechend besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. a [i.V.m. Art. 83] und lit. g ATSG).
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde * in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).
Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde * erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG).
Zustellung an:
die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (2/R)
die Vorinstanz (R)
und das Bundesamt für Gesundheit, 3003 Bern (A).
Schwyz, 12. April 2021
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident:
Die a.o. Gerichtsschreiberin:
*Anforderungen an die Beschwerdeschrift
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
Versand:
20. April 2021
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