I 2020 73
Entscheid vom 19. Februar 2021
Besetzung
lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident
Dr.med. Bernhard Zumsteg, Richter Dr.med. Pierre Lichtenhahn, Richter
MLaw Tanja Marty, a.o. Gerichtsschreiberin
Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. B.________,
gegen
IV-Stelle Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz,
Vorinstanz,
Gegenstand
Invalidenversicherung (Leistungen)
Sachverhalt:
A. A.________ (geb. ____1969, von Bosnien und Herzegowina, verheiratet und Vater von 2 nun erwachsenen Söhnen) reiste am _________ 1992 in die Schweiz ein (IV-act. 25). Seit August 2001 arbeitete er als Betriebsmitarbeiter für die C.________ (bzw. ab 1. Juli 2004 D.________, IV-act. 6).
Am 21. September 2004 meldete sich A.________ bei der IV-Stelle Schwyz zum Bezug von IV-Leistungen an. Seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen umschrieb er mit Rücken-, Bauch- und Gelenksbeschwerden sowie Nervenprobleme (vgl. IV-act. 1). Die IV-Stelle veranlasste eine interdisziplinäre Begutachtung durch das E.________ (E.________, F.________). Gestützt auf das Gutachten vom 7. Juni 2006 (IV-act. 15) verfügte die IV-Stelle Schwyz am 26. September 2006, dass das Leistungsbegehren abgewiesen werde (IV-act. 20).
B. Am 29. Juni 2007 ging bei der IV-Stelle eine neue IV-Anmeldung ein (vgl. IV-act. 23), nachdem sich A.________ vom 27. März 2007 bis zum 27. Juni 2007 in der Psychiatrischen Klinik G.________ aufgehalten hatte (IV-act. 31; zweite Hospitalisation vom 27.9.2007 bis 3.12.2007, vgl. IV-act. 45).
Mit Verfügung vom 16. Oktober 2007 ist die IV-Stelle auf das neue Leistungsbegehren nicht eingetreten (IV-act. 33). Dagegen beschwerte sich A.________ beim Verwaltungsgericht, worauf die IV-Stelle am 5. Februar 2008 die angefochtene Verfügung widerrufen hat (IV-act. 37) und das Verwaltungsgericht mit Entscheid vom 7. Februar 2008 das gegenstandslos gewordene Beschwerdeverfahren am Protokoll abschreiben konnte (VGE I 2007 287 vom 7.2.2008 = IV-act. 38).
C. Am 25. Juli 2009 erstattete Dr.med. H.________ (FMH Psychiatrie und Psychotherapie, F.________) der IV-Stelle ein versicherungspsychiatrisches Gutachten (IV-act. 53). Gestützt darauf verfügte die IV-Stelle am 22. Oktober 2009 sinngemäss, dass keine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes vorliege und kein Anspruch auf IV-Leistungen bestehe (IV-act. 63). Eine dagegen erhobene Beschwerde hat das Verwaltungsgericht mit Entscheid VGE I 2009 163 vom 5. Februar 2010 abgewiesen (IV-act. 69).
D. Vom 18. Mai 2012 bis 4. Juli 2012 war A.________ wieder in der Klinik G.________ hospitalisiert (IV-act. 83).
Am 13. März 2013 folgte wiederum ein Gesuch um Abklärung eines Rentenanspruchs (IV-act. 76). Der RAD-Psychiater Dr.med. I.________ verfasste am 27. August 2013 ein psychiatrisches Konsilium (IV-act. 81). Daraufhin wurde ein psychiatrisches Gutachten von Prof. Dr.med. J.________ (Facharzt Psychiatrie/ Psychotherapie und Neurologie, Leitender Arzt der Universitären Psychiatrischen Kliniken K.________) und von Dr.med. L.________ (Oberärztin/ Fachärztin Psychiatrie u. Psychotherapie/ zertif. Gutachterin SIM) eingeholt, welches am 20. März 2015 bei der IV-Stelle einging (IV-act. 100). Dazu nahm der RAD-Psychiater Dr.med. I.________ am 1. September 2015 Stellung (IV-act. 101). Am 7. Oktober 2015 eröffnete die IV-Stelle ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren und forderte A.________ auf, eine leitliniengerechte psychiatrische Behandlung der depressiven Episode, der Somatisierungsstörung und auch der posttraumatischen Belastungsstörung aufzunehmen (IV-act. 104). Mit Schreiben vom 2. November 2015 erklärte A.________, uneingeschränkt mitzuwirken und die betreffenden Auflagen zu erfüllen (IV-act. 105).
E. In der Folge holte die IV-Stelle Unterlagen von verschiedenen Stellen ein (u.a. vom Bundesamt für Migration betreffend Flüchtlingsstatus; als Halter eines Motorfahrzeugs von der betreffenden Motorhaftpflichtversicherung; von der Kantonspolizei etc., vgl. Fremdakten).
Am 3. Januar 2018 nahm Dr.med.univ. Dr.phil. M.________ (RAD Zentralschweiz) zur medizinischen Aktenlage Stellung (IV-act. 113). Am 21. Februar 2018 führte der RAD-Arzt Dr.med. N.________ (orthopäd. Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates) mit A.________ ein medizinisches Standort-Gespräch durch (IV-act. 115). Am 22. Juni 2018 teilte die IV-Stelle mit, dass eine weitere medizinische Abklärung notwendig sei (IV-act. 116). Am 25. Oktober 2018 erstattete das O.________ (O.________, Universität F.________) ein Gutachten (in welchem es sinngemäss u.a. darum ging, ob hinsichtlich der geltend gemachten Foltererlebnisse im Krieg in Bosnien entsprechende Folgen/ Narben feststellbar seien, vgl. IV-act. 120). Dazu nahm Dr.med.univ. Dr.phil. M.________ am 30. November 2018 Stellung und empfahl Rückfragen an die Gutachterstelle zur Beantwortung von Ergänzungsfragen (IV-act. 121). Am 18. März 2019 folgte das O.________-Ergänzungsgutachten (IV-act. 124).
F. Am 27. März 2019 erachtete die IV-Stelle die Durchführung einer weiteren medizinischen Untersuchung als notwendig (IV-act. 126). Am 18. März 2020 ging das Gutachten von Dr.med. P.________ (Psychiatrie und Psychotherapie FMH/ zertif. med. Gutachter SIM) und lic.phil. Q.________ (Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP/ zertif. neuropsychol. Gutachter SIM, F.________) ein (IV-act. 140). Bei einer am 20. April 2020 erfolgten Prüfung des bidisziplinären Gutachtens gelangte der RAD-Psychiater Dr.med. R.________ zum Ergebnis, dass den Gutachtern ergänzende Rückfragen zu unterbreiten seien (IV-act. 142). Die entsprechende Antwort folgte am 15. Mai 2020 (IV-act. 144).
Mit Vorbescheid vom 29. Mai 2020 kündigte die IV-Stelle an, das Leistungs-begehren abzuweisen (IV-act. 146). Am gleichen Ergebnis hielt die IV-Stelle mit Verfügung vom 19. August 2020 fest.
G. Dagegen liess A.________ rechtzeitig am 11. September 2020 beim Verwaltungsgericht Beschwerde erheben mit den folgenden Rechtsbegehren:
1. Die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Schwyz vom 19. August 2020 sei dahingehend abzuändern, dass dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente zusteht.
2. Eventualiter sei die Sache in Aufhebung der angefochtenen Verfügung der IV-Stelle Schwyz vom 19. August 2020 zu ergänzenden Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen oder das Gericht habe selber ergänzende Abklärungen anzuordnen.
3. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege sowie die unentgeltliche Rechtsvertretung in der Person des Unterzeichneten zu gewähren.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
H. Mit Vernehmlassung vom 13. November 2020 beantragte die IV-Stelle, die Beschwerde sei abzuweisen. In der Replik vom 14. Dezember 2020 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen gemäss seiner Beschwerde fest. Die Duplik der IV-Stelle datiert vom 28. Januar 2021. Eine letzte Eingabe des Beschwerdeführers folgte am 12. Februar 2021.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.1 Im vorliegenden Fall verhält es sich so, dass das Verwaltungsgericht im Entscheid I 2009 163 vom 5. Februar 2010 materiell geprüft hat, ob der Beschwerdeführer einen IV-Rentenanspruch hat, was verneint wurde (IV-act. 69). Am 13. März 2013 ging bei der IV-Stelle ein weiteres Leistungsbegehren des gleichen Versicherten ein (IV-act. 76). In einer solchen Konstellation hängt die Beantwortung der Fragestellung, ob und inwiefern ungeachtet des erwähnten Gerichtsentscheids Anspruch auf IV-Rentenleistungen besteht, grundsätzlich davon ab, ob eine anspruchsbegründende Veränderung stattgefunden hat (sei es hinsichtlich des Gesundheitszustandes, sei es hinsichtlich der erwerblichen Auswirkung), wobei die Grundsätze zur Rentenrevision analog Anwendung finden (vgl. BGE 133 V 108, v.a. Erw. 5.2). Darauf wurde in der vorliegenden Beschwerde (S. 8) zutreffend hingewiesen.
1.2 Ändert sich der Grad der Invalidität eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] vom 6.10.2000). Anlass zur Revision von Invalidenrenten gibt jede Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (vgl. BGE 130 V 343 Erw. 3.5).
1.3 Als Vergleichsbasis für die Beurteilung der Frage, ob bis zum Abschluss des aktuellen Verwaltungsverfahrens eine anspruchserhebliche Änderung eingetreten ist, dient die letzte rechtskräftige Verfügung bzw. Entscheidung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_382/2018 vom 21.1.2019 Erw. 2 mit Verweis auf BGE 133 V 108).
1.4 Hier bildet der Entscheid VGE I 2009 163 vom 5. Februar 2010 mit der darin enthaltenen Ablehnung eines Rentenanspruchs grundsätzlich Ausgangspunkt für die Fragestellung, ob zwischenzeitlich eine anspruchserhebliche Änderung eingetreten ist (oder nicht).
1.5 Im Übrigen wurden bereits im erwähnten Gerichtsentscheid die Bestimmungen und Regelungen, welche für einen Rentenanspruch von Bedeutung sind, im Einzelnen dargelegt. Es kann darauf verwiesen werden, ohne dass diese Ausführungen hier zu wiederholen wären.
1.6.1 Ergänzend ist festzuhalten, dass in der Rechtsprechung die Aufgaben von Rechtsanwender und Arztperson im Rahmen der Invaliditätsbemessung seit jeher wie folgt verteilt worden sind: Sache des (begutachtenden) Mediziners ist es erstens, den Gesundheitszustand zu beurteilen und wenn nötig seine Entwicklung im Laufe der Zeit zu beschreiben, d.h. mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Untersuchung unter Berücksichtigung der subjektiven Beschwerden die Befunde zu erheben und gestützt darauf die Diagnose zu stellen. Hiermit erfüllt der Sachverständige seine genuine Aufgabe, wofür die Verwaltung und im Streitfall Gerichte nicht kompetent sind (z.B. Urteil des Bundesgerichts 9C_437/2012 vom 6.11.2012 Erw. 3.2). Bei der Folgenabschätzung der erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Arbeitsfähigkeit kommt der Arztperson hingegen keine abschliessende Beurteilungskompetenz zu. Vielmehr nimmt die Arztperson zur Arbeitsunfähigkeit Stellung, d.h. sie gibt eine Schätzung ab, welche sie aus ihrer Sicht so substanziell wie möglich begründet. Die ärztlichen Angaben sind eine wichtige Grundlage für die juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (so die mit BGE 105 V 156 Erw. 1 begründete und in vielen Urteilen bestätigte Rechtsprechung, z.B. BGE 132 V 93 Erw. 4).
1.6.2 Die psychiatrische Exploration kann von der Natur der Sache her nicht er-messensfrei erfolgen. Sie eröffnet dem begutachtenden Psychiater daher praktisch immer einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen verschiedene medizi-nisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist (siehe Urteil des Bundesgerichts
I 676/05 vom 13.3.2006 Erw. 2.4 mit Verweis auf die Leitlinien der Schweizerischen Gesellschaft für Versicherungspsychiatrie für die Begutachtung psychischer Störungen, in: SAeZ 2004 S. 1050 f., zwischenzeitlich 3. Aufl. der Qualitätsleitlinien für versicherungspsychiatrische Gutachten von 2016, nachfolgend Qualitätsleitlinien bzw. QL abgekürzt).
1.6.3 Bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit haben sich sowohl die medizinischen Sachverständigen als auch die Organe der Rechtsanwendung an den normativen Vorgaben zu orientieren, die Gutachter im Idealfall gemäss der entsprechend formulierten Fragestellung (BGE 141 V 281 Erw. 5.2). Die Rechts-anwender prüfen die medizinischen Angaben frei, insbesondere daraufhin, ob die Ärzte sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten haben und ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (BGE 143 V 418 Erw. 6). Im Rahmen der Beweiswürdigung obliegt es den Rechtsanwendern zu überprüfen, ob in concreto ausschliesslich funktionelle Ausfälle bei der medizinischen Einschätzung berücksichtigt wurden und ob die Zumutbarkeitsbeurteilung auf einer objektivierten Grundlage erfolgte (BGE 141 V 281 Erw. 5.2.2; Art. 7 Abs. 2 ATSG). Eine rentenbegründende Invalidität ist nur dann anzunehmen, wenn funktionelle Auswirkungen medizinisch anhand der Indikatoren schlüssig und widerspruchsfrei festgestellt sind und somit den versicherungsmedizinischen Vorgaben Rechnung getragen wurde (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_821/2018 vom 18.6.2019 Erw. 3.2 mit Verweis auf BGE 141 V 281 Erw. 6; 8C_260/2017 vom 1.12.2017 Erw. 4.2.4).
1.6.4 Entscheidend bleibt letztlich immer die Frage der funktionellen Auswirkungen einer Störung, welche im Rahmen des Sozialversicherungsrechts abschliessend nur aus juristischer Sicht beantwortet werden kann. Nach BGE 141 V 281 kann somit der Beweis für eine lang andauernde und erhebliche gesundheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit nur dann als geleistet betrachtet werden, wenn die Prüfung der massgeblichen Beweisthemen im Rahmen einer umfassenden Betrachtung ein stimmiges Gesamtbild einer Einschränkung in allen Lebensbereichen (Konsistenz) für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit zeigt. Fehlt es daran, ist der Beweis nicht geleistet und nicht zu erbringen, was sich nach den Regeln über die (materielle) Beweislast zuungunsten der rentenansprechenden Person auswirkt (vgl. zit. Urteil 8C_821/2018 vom 18.6.2019 Erw. 3.2 mit Hinweisen).
2. Aus den vorliegenden Unterlagen sind u.a. die nachfolgend aufgeführten Angaben zu den gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Versicherten zu entnehmen.
2.1 Der ursprüngliche Verlauf wurde im Entscheid des Verwaltungsgerichts
I 2009 163 vom 5. Februar 2010 u.a. dahingehend zusammengefasst, dass das E.________ (E.________) am 7. Juni 2006 ein interdisziplinäres Gutachten (S.________ [Innere Medizin], T.________ [Allgem. Medizin], H.________ [Psychiatrie/Psychotherapie], U.________ [Rheumatologie]) mit u.a. folgenden Ausführungen erstattete (IV-act. 15 und 69-7ff./24):
2.4 Jetziges Leiden
Seit den körperlichen Misshandlungen durch serbische Truppen im Jahr 1992 klagt Herr ... über lumbale und cervicale Rückenschmerzen sowie häufige Bauchbeschwerden. Unter den hier eingeleiteten physikalischen Therapien und analgetischen Massnahmen zeigte sich keine Besserung der Rückenschmerzen, sodass im August 2002 bei zunehmender Schmerzausstrahlung ins linke Bein eine Computertomographie der LWS durchgeführt wurde. Dabei fand sich keine Ursache für die Beschwerden. Eine Abklärung an der Rheumaklinik des Universitätsspitals F.________ im Februar 2003 ergab diagnostisch ein lumbospondylogenes und cervicospondylogenes Syndrom links bei ausgeprägter Haltungsinsuffizienz und muskulärer Dysbalance. Therapeutisch wurden aktive physikalische Massnahmen und eine medizinische Trainingstherapie empfohlen. Die Arbeitsfähigkeit wurde aus rheumatologischer Sicht initial zu 50%, innerhalb von einem halben Jahr auf 100% steigerungsfähig beurteilt. Trotz den empfohlenen Massnahmen kam es subjektiv zu keiner Besserung der Beschwerden.
Im Laufe des Jahres 2004 entwickelte der Versicherte zudem depressive Symptome mit suizidalen Absichten, weshalb eine Beurteilung im Sozialpsychiatrischen Dienst im Kanton Schwyz erfolgte. Als Diagnose wurde eine posttraumatische Belastungsstörung gestellt und eine Gesprächstherapie eingeleitet. Unter diesen Massnahmen konnte eine leichte Stabilisierung des Allgemeinzustandes erreicht werden. Im Verlauf lautete die Diagnose auf andauernde Persönlichkeitsstörung nach Extrembelastung.
Aktuell klagt Herr … über andauernde, in den linken Arm und in das linke Bein ausstrahlende, cervikale und lumbale Rückenschmerzen, welche jeweils beim längeren Sitzen und Stehen (maximal 30 Minuten) exazerbieren. Die Gehstrecke sei auf 200 bis 300 Meter schmerzbedingt eingeschränkt. Zudem gibt der Versicherte massive Albträume verbunden mit Bauchschmerzen, insbesondere bei der Erinnerung an die Misshandlungen an. Er fühle sich kaum mehr belastbar und unfähig, einer Arbeit nachzugehen. (…).
4. Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:
ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
1. Leichte depressive Störung mit somatischen Symptomen (ICD-10: F32.01) mit/bei:
Residualsymptomatik einer posttraumatischen Belastungsstörung im Sinne einer konversionsneurotischen Schmerzproduktion
2. Chronisches lumbo- und cervicospondylogenes Syndrom ohne strukturelles Korrelat
5. Zusammenfassung und Beurteilung der Arbeitsfähigkeit
(…).
Herr …, 1969 geboren, ist als jüngstes von fünf Geschwistern in Bosnien aufgewachsen. Nach der Grundschule half er seinem Vater und seinem Onkel bei der Waldarbeit. Nachdem sein Dorf durch serbische Truppen besetzt wurde und die Dorfbewohner misshandelt und zum grössten Teil ermordet wurden, kam der Versicherte im Oktober 1992 über ein Auffanglager des Schweizerischen Roten Kreuzes in die Schweiz. Nach einem Monat in einem Flüchtlingslager konnte er mit seinen Eltern eine durch die Caritas organisierte Wohnung in V.________ beziehen. Der Versicherte arbeitete erstmals 1998 eineinhalb Jahre als Küchenhilfe bei W.________ und wechselte anschliessend in eine Plastikfabrik in X.________. Wegen Exazerbation der seit 1992 bestehenden Nacken- und Kreuzschmerzen wechselte er 2001 zur C.________, wo er eine Reinigungsmaschine bediente. Trotz der leichten Arbeit war er häufig krankheitsbedingt abwesend, weshalb ihm schliesslich im März 2004 gekündigt wurde. Seit Ablauf der Krankentaggelder im März 2005 ist der mit einer zwei Jahre jüngeren Landsfrau verheiratete Vater von zwei Söhnen vom Sozialamt abhängig.
(…).
Die aktuelle rheumatologische Untersuchung zeigt ein sich roboterhaft bewegenden Versicherten mit einer eingefallenen Haltung. Die Wirbelsäule ist geringgradig rechtskonvex skoliosiert mit einer betonten Kyphosierung der BWS, die aber nicht fixiert ist. Es findet sich eine druckdolente, paraspinale Muskulatur und druckdolente Muskelansätze im Bereich der Beckenkämme beidseits. Neurologisch finden sich unauffällige Befunde insbesondere ohne Hinweise für eine radikuläre Kompression. Bildgebend stellen sich in der HWS und LWS altersentsprechende Befunde ohne strukturelle Läsionen dar. Zusammenfassend besteht ein chronisches lumbo- und cervicospondylogenes Syndrom mit unspezifischen Tast- und Funktionsbefunden. Die vom Versicherten beklagten Beschwerden können nicht objektiviert werden und somit kann die von ihm geltend gemachte Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit nicht nachvollzogen werden. Aus rheumatologischer Sicht besteht somit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit.
In der psychiatrischen Untersuchung präsentiert sich ein Versicherter, der selten den Augenkontakt herstellt. Er beschreibt Schlafstörungen und Albträume, in denen das Erlebte auftauchen würde, jedoch ohne dass sich Flashbacks eruieren lassen. Herr … ist allseits orientiert. Es bestehen keine Hinweise für eine Angststörung oder eine Zwangsproblematik. Der formale wie der inhaltliche Gedankengang sind vollkommen unauffällig. Affektiv wirkt der Versicherte etwas abgeflacht mit allerdings nur diskreten Hinweisen für eine depressive Störung. Die angegebene Nervosität und innere Spannung sind absolut unspezifische Symptome und deuten nicht auf eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung hin. Dafür fehlt auch eine feindliche oder misstrauische Haltung der Welt gegenüber sowie das Gefühl des ständigen Bedrohtseins oder eine Entfremdungsproblematik. Im Zusammenhang mit dem Verhalten des Versicherten finden sich auch keine Hinweise für eine schwere familiäre Konfliktsituation. Zusammenfassend dürfte im Rahmen der 1992 erlebten psychischen und physischen Extrembelastung eine posttraumatische Belastungsstörung die Folge gewesen sein. Dies hat sich in der weiteren Entwicklung stabilisiert, sodass der Versicherte nach einer bestimmten Zeit eine Arbeit in der Schweiz aufnehmen konnte. Die sich entwickelte Schmerz-symptomatik ist als psychosomatischer Ausdruck der Traumatisierung, im weiteren Sinne als konversionsneurotische Problematik zu verstehen. Diagnostisch imponiert das aktuelle Zustandsbild bestenfalls im Sinne einer leichten depressiven Störung mit somatischen Symptomen und einer gewissen Residualsymptomatik der posttraumatischen Belastungsstörung im Sinne einer konversionsneurotischen Schmerzproduktion. Allerdings ist aus psychiatrischer Sicht in diesem Fall nicht von einer eingeschränkten Arbeitsfähigkeit auszugehen.
Zusammenfassend und unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde ist Herr … aus internistischer, rheumatologischer und psychiatrischer Sicht zu 100% arbeitsfähig.
4.2 Vom 27. März bis 27. Juni 2007 war der Beschwerdeführer in der Psychiatrischen Klinik G.________ hospitalisiert. Im Austrittsbericht vom 23. August 2007 hält Dr.med. Y.________, Assistenzärztin, u.a. fest (IV-act. 31):
Befunde bei Eintritt
Psychostatus
Aufgrund der unzureichenden Deutschkenntnisse ist eine differenzierte psychiatrische Exploration nur bedingt möglich. Der Patient ist wach und bewusstseinsklar, zu allen Qualitäten ausreichend orientiert. Subjektiv und objektiv deutliche Einschränkung der Merkfähigkeit sowie des Gedächtnisses, ebenfalls mässige Konzentrationsstörungen. Das formale Denken ist grobkursorisch unauffällig, Ängste und Befürchtungen bestehen vor der Polizei und vor Militärfahrzeugen. Darüber hinaus gibt der Patient an, er könne keinen Lärm mehr ertragen. Keine Hinweise auf Zwangsgedanken und Zwangshandlungen. Während der Erhebungssituation keine Hinweise auf Wahngebilde, andererseits bestehen Hinweise auf akustische Halluzinationen, der Patient gibt an, er höre undifferenzierte Worte vom Konzentrationslager mit Insassen. Keine Hinweise auf Ich-Störungen, im affektiven Rapport ist der Patient bedingt erreichbar jedoch kaum schwingungsfähig. Herr … nimmt während des gesamten Gespräches nur gelegentlich Blickkontakt auf, sieht die meiste Zeit auf den Boden und sitzt in zusammengesunkener Körperhaltung dem Referenten gegenüber. Der Patient wirkt deprimiert, affektarm, es bestehen deutliche Insuffizienzgefühle sowie gestörte Selbstwertgefühle. Keine Hinweise auf Schuldgefühle. Die Antriebslage ist deutlich reduziert, keine psychomotorischen Störungen. Es bestehen ausgeprägte Schlafstörungen sowie ein Morgentief. Darüber hinaus besteht seit Jahren ein sozialer Rückzug. Anamnestisch sind lebensmüde Gedanken vorhanden, aktuell kann sich der Patient glaubhaft von jeglicher Suizidalität distanzieren und gibt ein Non-Suizidversprechen ab.
Es besteht eine ausgeprägte intrusive Symptomatik, eine konstruktive Symptomatik, der Patient vermeidet Menschen, Menschenansammlungen, öffentliche Räume sowie auch öffentliche Verkehrsmittel. Darüber hinaus besteht eine erhöhte Schreckhaftigkeit (Hyperarousal), gelegentliche Derealisationsphänomene sowie dissoziative Episoden.
Seit dem Lageraufenthalt bestehen persistierende Kopfschmerzen, Rückenschmerzen sowie Schmerzen der gesamten linken Körperseite. Angeblich bestehen diese Schmerzen nahezu täglich, auf der Schmerzskala schwanken sie zwischen 5 und 10. Herr … ist krankheitseinsichtig und begibt sich freiwillig in unsere Behandlung. (…).
Hospitalisationsverlauf
Im stationären Rahmen erfolgt die psychosoziale Stabilisierung im Rahmen einer integrativen psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung unter Einbezug einer traumaadaptierten Psychotherapie sowie der psychopharmakologischen Behandlung. Durch die hochgradige psychische Instabilität und andauernde Einschränkung der autonomen Alltagsbewältigung ist die Installation der traumaadaptierten Psychotherapie nur langsam und vorsichtig möglich. (…).
Austrittsdiagnose
Komplexe posttraumatische Belastungsstörung (DESNOS) mit mittelgradiger depressiver Komorbidität (ICD-10: F43.1)
4.3 Vom 27. September bis 3. Dezember 2007 erfolgte eine zweite Hospitalisa-tion in der Psychiatrischen Klinik G.________. Lic.phil. Z.________, Klinische Psy-chologin, hält im Austrittsbericht vom 28. Dezember 2007 u.a. Folgendes fest (IV-act. 45):
Hospitalisationsverlauf
Bei Eintritt und in der ersten Phase der Hospitatisation dominierte die Symptomatik einer schwersten depressiven Episode, so dass es der Therapeutin selbst auf der Muttersprache des Patienten kaum gelang mit dem Patienten in Kontakt zu treten. Während der darauffolgenden Zeit gelang es im Rahmen einer integrativen psychiatrisch psychotherapeutischen Behandlung unter Einbezug der Psychopharmakologie sowie Techniken aus der Traumatherapie den Patienten soweit wieder zu stabilisieren, dass er sich klar und glaubhaft von akuter Suizidalität distanzieren konnte. Trotz der geringen Introspektionsfähigkeit und der hochgradigen psychischen Instabilität gelang es weiter in kleinen Schritten dem Patienten die Zusammenhänge zwischen den vielfältig gebotenen körperlichen Symptomen und den vermuteten intrapsychischen Konflikten zu spiegeln und bewusst werden zu lassen. In systemischen Ansätzen, unter anderem Paargesprächen wurde die familiäre Dynamik deutlich, die kurz vor der Dekompensation steht, unter anderem bedingt durch die erheblichen sozialen Probleme, die zu einer Verstärkung der Symptomatik beim Patienten führen. Die erhebliche Traumatisierung des Patienten im Balkan-Krieg und die daraus resultierende komplexe schwerste posttraumatische Belastungsstörung mit dem jahrelangen chronifizierten Verlauf mit einer daraus resultierenden hochgradigen psychischen Instabilität und andauernden Einschränkung der autonomen Alltagsbewältigung machen eine Fortführung der spezifischen Behandlung sowohl im stationären als auch ambulanten Setting. Sicherlich sind für die Zukunft erneute Krisen zu erwarten, die einen erneuten stationären Rahmen evtl. zur kurzen Krisenintervention notwendig machen werden. Hierbei wäre eine Therapie, wegen der sprachlichen Barriere, auf der Muttersprache Kroatisch zu empfehlen. (…).
Austrittsdiagnose
Komplexe posttraumatische Belastungsstörung mit aktuell schwerer depressiver Komorbidität (ICD-10: F43.1) sowie Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung.
4.4Dr.med. AA.________, Assistenzärztin, und Dr.med. AB.________, Leitende Ärztin, Sozialpädagogischer Dienst (SPD) V.________, wo der Beschwerdeführer seit dem 10. Juni 2004 in Behandlung ist, machen im Arztbericht zu Handen der IV-Stelle vom 2. April 2008 folgende Angaben (IV-act. 41):
A. Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
Komplexe posttraumatische Belastungsstörung mit schwerer depressiver Komorbidität (ICD-10 F43.1) sowie Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung (ICD-10 F62.0).
Seit 2004 (…).
B. Medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20% für zuletzt ausgeführte Tätigkeit als: Hilfsarbeiter
(100% von August 2004 bis Ende Oktober 2004, kurzzeitiger Arbeitsversuch scheiterte im Dezember 2004, 2. Arbeitsversuch im November 2004 zu 30% scheiterte ebenfalls, vom 16.11.2004 bis 30.3.2005 100% arbeitsunfähig.)
100% von 31.03.2005 bis 16.08.2005
50% von 17.08.2005 bis 06.12.2005
100% von 07.12.2005 bis aktuell (…).
3. Anamnese
Als der Patient 23 Jahre alt war, besetzten serbische Truppen 1992 im Rahmen des Krieges sein Dorf. Er wurde mit 140 anderen Personen des Dorfes in einer grösseren Garage gefangen genommen und erlebte während der viermonatigen Inhaftierung, speziell in den ersten 20 Tagen, äusserst traumatisierende Taten der Besatzer. Betrunkene Serben kamen in der Nacht, misshandelten und mordeten die Gefangenen. Der Patient wurde täglich mit Stöcken und Messern traktiert, bis sein Körper schwarz blau, das Nasenbein gebrochen und die Beine von Messern durchstochen war. (…).
7. Therapeutische Massnahmen / Prognose
Patient wird antidepressiv mit Efexor ER 150 mg pro die behandelt. Ausserdem erscheint er ca. alle zwei Wochen zu therapeutischen Gesprächen in unserem Dienst.
Seit mehreren Jahren Persönlichkeitsveränderung aufgrund Erfahrungen während der Kriegsgefangenschaft mit schwersten Misshandlungen, zunehmend depressive Entwicklung, Intrusionen, Lärmintoleranz, so dass von einer weniger günstigen Prognose ausgegangen werden muss.
Im Beiblatt zum Arztbericht führen die Ärztinnen des SPD aus, derzeit sei von einer 100%-igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen, sodass auch andere Tätigkeiten als die zuletzt ausgeübte derzeit nicht zumutbar seien (IV-act. 41, S. 6).
4.5 Der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr.med. AC.________, Spezialarzt Chirurgie FMH, führt im Arztbericht zu Handen der IV-Stelle vom 30. Mai 2008 aus, der Gesundheitszustand, vor allem der psychische Zustand, habe sich seit März 2007 verschlechtert (IV-act. 43).
4.6 Im Auftrag der Vorinstanz erstellte Dr.med. A. H.________, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, der den Beschwerdeführer bereits im Jahr 2006 begutachtet hatte (oben Erw. 4.1), ein versicherungspsychiatrisches Gutachten. Im Gutachten vom 25. Juli 2009 ist u.a. Folgendes nachzulesen (IV-act. 53):
A. Klinische Grundlagen (…).
Ressourcen- und Defizitentwicklung
Die Situation von Herr … hat sich seit Juni 2006 nicht verbessert. Zum einen ist ein Arbeitsversuch aus nicht genauer dokumentierten Gründen gescheitert, zum anderen hat die sozioökonomische Belastung zugenommen, nachdem die Ehefrau ihre Arbeitsstelle verloren hat. Es besteht ein Chronifizierungsprozess mit zunehmend selbstlimitierenden, generalisierenden Gedankenkonstrukte und Symptomfixierung. In diesem Sinne besteht eine Defizitentwicklung bei fehlenden sozioökonomischen, persönlichen und beruflichen Ressourcen. Die Hypothese einer posttraumatischen Störung, die als (alleinige) Ursache für seine Probleme und Symptome stehen soll, scheint zudem das Festhalten an der unverschuldeten Opfersituation und an selbstlimitierenden Krankheitskonzepten gefördert zu haben.
Als Ressource ist die noch bestehende soziale Aktivität anzusehen (siehe unter Kapitel Befunde). (…).
3. Objektive Befunde unter Berücksichtigung des AMDP-Systems (Arbeitsgemeinschaft für Methodik und Dokumentation in der Psychiatrie)
Herr … zeigt ein unauffälliges Kontaktverhalten. Seine Deutschkenntnisse sind mässig. Er verfügt über einen wachen Blick und gute Auffassungsgabe. Er folgt dem Gespräch mit guter Aufmerksamkeit und konzentriert. Bezüglich Angaben ist er zurückhaltend und im Verhalten eher passiv-delegierend. Er kann aus dem Kopf genaue Angaben zur aktuellen Medikation machen. Die Angaben bezüglich seiner Symptome und seiner Störung sind hingegen diffus und manchmal widersprüchlich. So berichtet er beispielsweise im Gegensatz zur ersten Untersuchung 2006, bei seiner Inhaftierung 1992 oder 1994 sei ein Bruder von ihm vor seinen Augen gefoltert und getötet worden. 2006 hat er angegeben, es habe sich um einen Cousin gehandelt. Angesprochen auf diesen Widerspruch erklärt der Explorand, dass man in seiner Heimatsprache keinen Unterschied zwischen Bruder und
Cousin kenne. Insgesamt sind die Befunde im Vergleich zur Erstuntersuchung 2006 kaum verändert. Herr … ist aktuell etwas passiver und die Überzeugung, nicht mehr gesund zu werden, wird noch bestimmter vertreten. In diesem Sinne kann von einer Chronifizierung der selbstlimitierenden Verhaltensweisen und Denkkonzepte gesprochen werden. Einschränkungen der psychischen Leistungsfähigkeit und Schmerzsymptome werden subjektiv beklagt. Diese sind im Untersuchungskontext nicht objektivierbar. Die Stimmung ist zum Untersuchungszeitpunkt ausgeglichen. Eine depressive Symptomatik ist nicht erkennbar. Hinweise für eine Persönlichkeitsänderung fehlen weitgehend (siehe auch Gutachten 2006). Der Explorand ist in der Lage, sozial aktiv zu sein (Fussball, Treffen mit anderen Migranten, familiäre Aktivitäten), was bei Patienten mit einer posttraumatischen Persönlichkeitsveränderung kaum mehr der Fall ist. Unbestritten ist, dass der Explorand und seine Familie unter einer sozioökonomisch belastenden Situation leidet. Diese hat sich mit dem Stellenverlust der Ehefrau noch verschärft.
4. Diagnosen
4.1. Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, bestehend seit wann?
Aus psychiatrischer Sicht keine
4.2. Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, bestehend seit wann?
• Undifferenzierte Somatisierungsstörung (ICD-10 F 45.1). Diagnostisch bestimmend sind multiple, wiederholt auftretende und häufig wechselnde körperliche Symptome die meist bereits einige Jahre bestanden haben. Die Symptome können sich auf jeden Körperteil oder jedes Körpersystem beziehen.
Es müssen zahlreiche, unterschiedliche und hartnäckige körperliche Beschwerden vorliegen (siehe unter subjektiven Beschwerden). Es können Hinweise auf eine psychologische Ursache zu finden sein oder auch nicht.
• Status nach posttraumatischer Belastungsstörung (mit fortbestehender Residual-symtomatik in Form von situativ-punktueller Verunsicherung, Albträumen, Schlafstörungen, Passivität und Lustlosigkeit) und begleitender depressiver Störung (gegenwärtig asymptomatisch).
5. Beurteilung und Prognose
Es besteht bei diesem Exploranden eine Chronifizierungsentwicklung bei selbstlimitierendem Krankheitskonzept und einer sozioökonomischen Belastungssituation. Das bisherige psychiatrische Behandlungskonzept ist unter der Prämisse gestanden, dass die posttraumatische Störung bei diesem Exploranden unveränderbar fortbesteht (dies nach einer über 15 Jahre zurückliegenden mutmasslichen Traumatisierung) und dass die Symptomatik die Arbeitsfähigkeit vollständig einschränkt (dies nachdem der Explorand über Jahre voll berufstätig gewesen ist). Solange das Therapie-System die Probleme von Herr … auf der - aus meiner Sicht nicht haltbaren - Prämisse einer Persönlichkeitsveränderung nach posttraumatischen Störung behandelt, wird ein therapeutischer Fortschritt kaum zu erreichen sein. Zudem würde Herr … mit seiner schlechten beruflichen Grundvoraussetzung bei Wegfall der Störung vermutlich einen sozioökonomischen Nachteil erfahren. Dieser Umstand behindert den Genesungsprozess nachvollziehbar.
Aus psychiatrischer Sicht müsste ein weiterer beruflicher Reintegrationsversuch sehr genau mitverfolgt und allfällige Einschränkungen oder unüberwindbare Widerstände dokumentiert werden. Aufgrund der aktuellen Befundung finden sich keinerlei Hinweise für eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Allerdings dürfte sich aufgrund psychosozialer, wirtschaftlicher, krankheitskonzeptbezogener, chronifizierungsbedingter Umstände eine Reintegration äusserst schwierig gestalten.
B. Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit
1. Beeinträchtigungen
Es bestehen subjektiv wahrgenommene Symptome wie Schlaflosigkeit, Schmerzen, Lustlosigkeit und negative Zukunftsperspektiven. Eine plausible Erklärung für eine dadurch bedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit kann weder der Explorand liefern, noch ist eine Einschränkung aus psychiatrischer Sicht erklärbar. Ich vermisse Stellungnahmen zur Arbeitsfähigkeit in den Berichten der psychiatrischen Klinik G.________. In einem IV-Gesuch der Fachstelle für Sozialpsychiatrie in V.________ wird zwar eine 100%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit postuliert, aber aufgrund welcher Symptomatik die Einschränkung besteht oder auch, warum es dem Exploranden trotz seit Jahren unverändert bestehender Symptomatik gelungen ist, zuvor zu arbeiten, geht aus dem Bericht nicht hervor.
2. Auswirkungen der Störungen auf die bisherige Tätigkeit
2.1 Wie wirken sich die Störungen auf die bisherige Tätigkeit aus?
Aus psychiatrischer Sicht besteht weiterhin keine Grundlage, eine Arbeitsunfähigkeit zu postulieren. (…).
2.4 Besteht dabei eine verminderte Leistungsfähigkeit? Wenn ja, in welchem Ausmass?
Aufgrund der Somatisierungsstörung dürften körperlich anstrengende Arbeiten schmerzbedingt schwierig oder/und nur verlangsamt zu erledigen sein. Das Ausmass dieser Einschränkung kann nur im Rahmen eines Arbeitsversuches oder einer arbeitsergonomischen Abklärung bestimmt werden.
2.5 Seit wann besteht eine medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit von 20% oder mehr?
Seit der letzten Begutachtung 2006 hat sich aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von mehr als 20% eingestellt. (…).
3. Ist die versicherte Person ihrem Arbeitsumfeld aufgrund ihrer psychischen Störung zumutbar?
Die psychiatrische Problematik des Exploranden sollte keine Probleme oder übermässige Belastungen im Arbeitsumfeld bewirken. (…).
Zusatzfrage: Besteht eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seit der Verfügung vom 26.9.2006?
Seit dem 26.9.2006 ist keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes festzustellen. Die Möglichkeit des Vorliegens von unter 2.4. genannten Einschränkungen hat bereits 2006 bestanden.
4.7 Dr.med. AD.________ vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) Zentralschweiz nimmt zum Gutachten von Dr.med. A. H.________ am 3. August 2009 wie folgt Stellung (IV-act. 54):
Typischer Fall, in welchem die Diagnose einer PTBS mehrmals vorschnell gestellt bzw. aufrechterhalten wurde. Oft wird in solchen Fällen leider der „Kurzschluss“ gemacht zwischen Angaben über frühere Traumata zu aktuellen Beschwerden jeglicher Art und dann von PTBS gesprochen. In diesem Zusammenhang wird die PTBS zur eigentlichen „Modediagnose“. Dies ist sicherlich falsch.
Eine posttraumatische Belastungsstörung bedarf für die Diagnosestellung des Vorhandenseins der diesbezüglichen Kriterien nach ICD-10. (…).
IV-technisch: Keine Verschlechterung ausgewiesen seit erstmaligem = rechtskräftigem Entscheid von 7/06. (…).
4.8 Mit seiner Beschwerde reicht der Beschwerdeführer beim Verwaltungsgericht einen weiteren ärztlichen Bericht des SPD V.________ (Dr.med. AA.________, Assistenzärztin, und Dr.med. AE.________, Chefarzt) ein (Bf-act. 3):
(…). Herr … vermittelt aktuell einen mässig bis schwergradigen depressiven Eindruck, beklagt Freud-Lust-Antriebslosigkeit. Ausserdem wiederholtes Erleben des Traumas und sich aufdrängenden Erinnerungen (Flash-Backs) bei Tage. Schlafstörungen mit Albträumen, in denen das Erlebte wieder auftauchen würde. Erhöhte Schreckhaftigkeit, wiederkehrende Kriegserinnerungen, vermeide Menschenansammlungen. Lebensmüde Gedanken, Suizidalität wird jedoch aktuell verneint.
Anhaltende Persönlichkeitsveränderung nach Erfahrungen während der Kriegsgefangenschaft mit schwersten Misshandlungen, zunehmend depressive Entwicklung, verstärkte depressive Reaktion ausgelöst durch das Ankämpfen gegen Intrusionen, Stress- und Lärmintoleranz, zunehmender sozialer Rückzug, erhöhte Reizbarkeit und Nervosität. (…).
Trotz mehrfacher Therapieversuche ist es jedoch noch nicht gelungen, beim Patienten eine Trendwende zum Besseren zu erzielen. Es ist daher aufgrund des Chronifizierungsprozesses ohne wesentliche Besserungstendenz von einer unguten Prognose der Erkrankung auszugehen. Aus psychiatrischer Sicht ist der Patient zu 100% arbeitsunfähig.
2.2 In einer Würdigung der medizinischen Aktenlage gelangte das Verwaltungsgericht damals im erwähnten Entscheid vom 5. Februar 2010 zum Ergebnis, dass die Beurteilung von Dr.med. A. H.________ zwar von derjenigen der Behandler (Klinik G.________/ SPD V.________) abweiche, diese Abweichungen indes im Gutachten eingehend begründet worden seien. Die von diesem Gutachter gestellten Diagnosen sowie die entsprechende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei einleuchtend und nachvollziehbar. Insgesamt wurde der Versicherte für die zuletzt ausgeübte (körperlich leichte) Tätigkeit als Betriebsmitarbeiter bei der D.________ als vollumfänglich arbeitsfähig beurteilt (vgl. IV-act. 69-19ff./24).
3.1 Im Rahmen der Hospitalisation in der Klinik G.________ (vom 18.5.2012 bis 4.7.2012) stellte der Oberarzt AF.________ die Diagnosen einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) und einer mittelgradig depressiven Episode (ICD-10: F32.1). Gemäss dem Austrittsbericht beschrieb der Versicherte v.a. finanzielle Schwierigkeiten und einen Paarkonflikt mit der Ehefrau, sowie Bauch-, Rücken-, Kopf-, Bein- und Handschmerzen sowie Brechreiz. Er sei meistens angespannt und müde (IV-act. 83-1/6).
3.2 Die ambulant behandelnde Psychiaterin stellte in der Eingabe vom 7. März 2013 an die IV-Stelle die Diagnosen einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (Erfahrungen in einem Konzentrationslager, ICD-10: F62.0), anhaltende somatoforme Schmerzstörungen (ICD-10: F45.4) und einen Status nach schädlichem Gebrauch von Alkohol (ICD-10: F10.1, anamnestisch). Zudem wies diese Psychiaterin darauf hin, dass der Versicherte beim letzten Aufenthalt in der Klinik G.________ am 4. Juli 2012 deshalb aus der Klinik entlassen worden sei, weil er "gegenüber einem Mitpatienten serbischer Herkunft aggressiv geworden" sei und gegen ihn eine Flasche geworfen habe (IV-act. 76-2/4 3. Abs. in fine).
3.3 Im Auftrage der IV-Stelle erstattete Prof. Dr.med. J.________ (Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie sowie Neurologie/ Leitender Arzt der Universitären Psychiatrischen Kliniken K.________) zusammen mit Dr.med. L.________ (Oberärztin/ Fachärztin Psychiatrie/ Psychotherapie; zert. Gutachterin SIM) am 17. März 2015 ein versicherungspsychiatrisches Gutachten, welches auf den IV-Akten und dem Explorationsgespräch vom 6. Januar 2014 basiert (vgl. IV-act. 100-2/32 oben). In diesem Gutachten wurden folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (IV-act. 100-25/32):
Posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1)
Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0)
Mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11)
Diese Gutachter veranschlagten aus psychiatrischer Sicht eine verbliebene Arbeitsfähigkeit von lediglich etwa 20% (als ungelernte Kraft in einer Tätigkeit, welche keine erhöhten Anforderungen an Konzentration und Ausdauer stelle und nicht in einem Team erfolgte (IV-act. 100-30/32).
3.4 Der RAD-Psychiater Dr.med. I.________ nahm am 1. September 2015 zum psychiatrischen Gutachten vom 17. März 2015 (J.________/ L.________) u.a. dahingehend Stellung, dass darauf - mit einigen Modifikationen - abgestellt werden könne, auch wenn das Gutachten gewisse Schwächen aufweise. Dazu zählte der RAD-Psychiater die lange Dauer zwischen der klinischen Befunderhebung (6.1.14) und der Erstattung des Gutachtens (17.3.15) und eine nicht überzeugende diagnostische Beurteilung. Gemäss Dr.med. I.________ ist folgende psychiatrische Diagnose zu stellen (IV-act. 101-9/109):
F62.0 andauernde Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung
diagnostische Kriterien einer PTBS weiterhin erfüllt
mit chronischer Somatisierung
mit chronischer depressiver Symptomatik
Auch die von Prof. Dr.med. J.________ attestierte Restarbeitsfähigkeit von 20% erachtete der RAD-Psychiater als nicht nachvollziehbar. Der Versicherte könne aufgrund seiner andauernden Persönlichkeitsveränderung (geringe Frustrationstoleranz, Neigung zu heftigen emotionalen Reaktionen, mit Tendenz zu Verlust der Impulskontrolle sowie deeskalierendem Vermeidungsverhalten) gar nicht in ein Arbeitsumfeld eingegliedert werden. Zusammenfassend sei der Versicherte für jede Art von Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt arbeitsunfähig (IV-act. 101-9/10 3. Abs. und unten).
3.5 Die behandelnden Psychiater (Dr.med. AG.________, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und Dr.med. AH.________, Assistenzarzt) stellten im Bericht vom 9. April 2016 an die IV-Stelle (Eingang am 19.5.2016) folgende Diagnosen (IV-act. 110):
Andauernde Persönlichkeitsänderungen nach Extrembelastung (ICD-10: F62.0) seit mindestens 2010 bei einer posttraumatischen Belastungsstörung sei 1992 (ICD-10: F43.1);
Rezidivierende depressive Störung, schwere depressive Episode (ICD-10: F33.11), seit mindestens 2010
Somatisierungsstörung (ICD-10: F45.0), seit mindestens 2010
Diese Behandler umschrieben die bestehenden Einschränkungen mit stark reduzierter Aufmerksamkeit, Merkfähigkeit und Gedächtnis, stark reduzierter Konzentration. Diese Einschränkungen würden mehrmals täglich auftreten bei sogenannten Flashbacks oder anderen Assoziationen an die Vergangenheit (IV-act. 110-3/8 Ziff. 1.7). Insgesamt sei der Versicherte seit Beginn der Behandlung im März 2010 zu 100% arbeitsunfähig (IV-act. 110-3/8 Ziff. 1.6).
3.6 Am 3. Januar 2018 nahm Dr.med.univ Dr.phil. M.________ (RAD Zentralschweiz, FMH Psychiatrie/ Psychotherapie, dipl. Neuropsychologie etc.) eine ausführliche Auswertung der medizinischen Aktenlage bzw. eine auf Erkenntnisse der Psychotraumatologie basierte Aktenanalyse vor. Dabei wurde u.a. sinngemäss festgehalten,
dass zahlreiche Anzeichen vorliegen würden, wonach der Beschwerdevortrag des Versicherten als wenig authentisch einzustufen sei (IV-act. 113-3/8 oben);
dass keiner der bisherigen Gutachter habe klären können, warum die Beschwerden des Versicherten sich derart wechselhaft und unberechenbar im Verlauf darstellen würden (IV-act. 113-3/8, 2. Abs.);
dass die Behandler seit 2004 psychotraumatologische Diagnosen gestellt hätten, aber das Phänomen der Selektivität der sozialen Funktionseinschränkungen im Verlauf nie thematisiert worden sei (ausser im Gutachten 2009 von Dr. H.________); diesbezüglich gehe es darum, dass bestimmte soziale Funktionen z.B. in der Freizeit (etwa Urlaub) durchaus ausgeführt werden könnten, hingegen bei der Arbeit "ausfallen" (vgl. IV-act. 113-3/8, 3. Abs. mit anschliessenden Beispielen, u.a. Arbeitsversuch abgebrochen, hingegen Fussball als Hobby und gute Kontakte mit Italienern und Spaniern, i.V.m. IV-act. 53-4/10; regelmässige Urlaube in Kroatien, IV-act. 113-3/8 unten);
dass namentlich Aufenthalte des Versicherten in Bosnien nicht thematisiert worden, obwohl bei PTBS vermeidende Handlungsmuster bezogen auf den Ort der Traumatisierung eine grosse Rolle spielen würden (IV-act. 113-3/8 unten und 113-4/8 oben);
dass keinem der Gutachter aufgefallen sei, dass die traumatischen Ereignisse vom Versicherten gleichmässig über die Jahre gleichförmig und eher verschwommen geschildert worden seien (was auf ein Authentizitätsproblem hinweise (IV-act. 113-4/8 3. Abs.);
dass keinem der Gutachter aufgefallen sei bzw. keiner thematisiert habe, dass der Versicherte sehr oft dazu neige, die Bedeutung der Traumatisierung für sein ganzes Leben hervorzuheben, derweil sich in authentischen Narrativen eher die Tendenz zum Herunterspielen der traumatischen Ereignisse zeige (vgl. IV-act. 113-4/8 4. Abs. mit anschliessenden Beispielen);
dass markant und augenfällig die Widersprüche in den Angaben zu den traumatisierenden Ereignissen seien,
indem der Versicherte im Rahmen der E.________-Begutachtung anlässlich des Untersuchungsgesprächs vom 20. März 2006 (gegenüber Dr.med. H.________) erklärte, er könne sich daran erinnern, "dass einer seiner Cousins vor seinen Augen mit Messern traktiert worden sei, worauf dieser seinen Verletzungen erlegen sei" (IV-act. 113-5/8 Mitte i.V.m. IV-act. 15-10/21 Mitte);
indem im Gutachten von Dr.med. H.________ vom 25. Juli 2009 (basierend auf dem Explorationsgespräch vom 1.12.2008) dieser Gutachter festhielt, im Gegensatz zur ersten Untersuchung 2006 habe der Versicherte berichtet, bei seiner Inhaftierung "sei ein Bruder von ihm vor seinen Augen gefoltert und getötet worden (IV-act. 113-5/8 Mitte i.V.m. IV-act. 53-6/10 unten);
und Prof. Dr.med. J.________ im Rahmen des Untersuchungsgesprächs vom 6. Januar 2014 die Angaben des Versicherten festhielt, wonach damals sehr viele gestorben seien und "er sehe heute immer noch die Bilder von dem Bruder seines Onkels, auf den man mit Messern eingestochen habe, bis er blutend verstorben sei (IV-act. 113-5/8 Mitte i.V.m. IV-act. 100-17/32 oben);
dass authentische Narrative selten solche Widersprüche bezüglich der traumatisierenden Ereignisse zeigen würden (IV-act. 113-5/8 unterhalb der Mitte);
dass ein bedeutsamer Hinweis auf Nicht-Authentizität die immer wieder berichtete augenfällige Ruhe des Versicherten während der Schilderung solcher traumatisierender Ereignisse darstelle (IV-act. 113-6/8 oben), demgegenüber bei authentischen Narrativen bei der Thematisierung der Traumas Nervosität und Schreckhaftigkeit zunehmen würden (IV-act. 113-6/8, 4. Abs.);
dass vortäuschende Probanden nur schlecht die Inhalte der Alpträume schildern könnten, sondern stereotyp über Träume mit unverändertem Inhalt berichten würden (v.a. über Ärger und Wut, heldenhaftes Verhalten). Demgegenüber würde für authentische Muster von Albtraumschilderung sprechen: Die Inhalte wechseln, sind variabel, unterschiedliche Aspekte des Traumas tauchen in unterschiedlichen Albträumen auf; die Träume seien hochemotional besetzt: Ohnmacht, Entsetzen, Angst, Schuld seien vorherrschende Albtraumbezogene Emotionen. Typisch (für authentische Narrative psychotraumatisierter Menschen) sei auch das Dominiertsein der Befindlichkeit durch massive Schuldgefühle und Selbstvorwürfe. All diese Aspekte würden in den Angaben des Versicherten fehlen (vgl. IV-act. 113-6/8 Mitte bis unten).
Als Fazit hielt Dr.med.univ. Dr.phil. M.________ fest, die genaue Suche nach explizit psychotraumatologischen Mustern in den Narrationen des Versicherten ergebe deutliche Hinweise, dass das Narrativ unter psychotraumatologischem Aspekt als wenig authentisch einzustufen sei. Eine psychotraumatologische Störung sei als möglich, nicht jedoch als überwiegend wahrscheinlich anzunehmen (IV-act. 113-7/8 oben).
3.7 Ein medizinisches Standortgespräch vom 13. Februar 2018 mit dem Ver-sicherten ergab gemäss Bericht von Dr.med. N.________ (Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie/ RAD Zentralschweiz), dass der Schwerpunkt der somatischen Beschwerden im Bereich des Nackens und der Kopfschmerzen, in geringerem Masse im Bereich der LWS mit Ausstrahlungen in die Beine liege. Die Untersuchungsbefunde würden leichte symmetrische Einschränkungen der Beweglichkeit der HWS und der LWS ergeben, die durchaus als ein Einsteifen durch Inaktivität und Trainingsmangel bezeichnet werden könne. Aus orthopädischer Sicht bestehe ein Leistungsvermögen für leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Arbeiten, im Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen ohne häufiges Heben und Tragen über 10 kg, ohne Arbeiten in einseitiger Körperhaltung (IV-act. 115-3/3).
3.8 Am 10. Juli 2018 erteilte die IV-Stelle dem O.________ (O.________, Universität F.________) den sinngemässen Auftrag, die vom Versicherten vorgebrachten traumatisierenden Gräueltaten (u.a. dass er regelmässig mit Stöcken und Messern traktiert worden sei, dass das Nasenbein gebrochen worden sei und die Beine von Messern durchstochen worden seien etc.) bzw. die geltend gemachten Folterungen nach Möglichkeit zu verifizieren (IV-act. 117). Im O.________-Gutachten vom 25. Oktober 2018 gelangten die Assistenzärztin AI.________ und Dr.med. AJ.________ (Fachärztin für Rechtsmedizin) zum Ergebnis, eine Entstehung der Verletzungen bzw. Narben durch die beschriebene Folter lasse sich nicht ausschliessen; es gebe aber auch keine eindeutigen Merkmale oder Hinweise, welche die beschriebenen Misshandlungen beweisen würden (IV-act. 120-6/8).
Ergänzend hielten die O.________-Gutachter (nach einer entsprechenden Rückfrage) am 18. März 2019 u.a. fest, dass die untersuchten Narben relativ gut verheilt, klein und unspezifisch seien. Aus rechtsmedizinischer Sicht könnten daraus keine relevanten körperlichen Folgen wie beispielsweise Funktions- oder Bewegungseinschränkungen abgeleitet werden. Des Weiteren seien die Narben aus rechtsmedizinischer Sicht keiner konkreten Gewalteinwirkung zuzuordnen. Aufgrund des abgeschlossenen Heilungsprozesses lasse sich somit nicht eindeutig belegen, dass/ ob die Narben durch ein "Durchstechen" entstanden seien (IV-act. 124-2/3).
3.9.1 In der Folge beauftragte die IV-Stelle Dr.med. P.________ (Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH/ zertif. med. Gutachter SIM) mit einer versicherungspsychiatrischen Begutachtung (in Zusammenarbeit mit dem Fachpsychologen lic.phil. Q.________ (Neuropsychologie FSP). Dieses bidisziplinäre Gutachten wurde am 16. März 2020 erstattet mit den folgenden Diagnosen (IV-act. 140-3/103):
Dysthymie (ICD-10: F34.1)
Somatoforme Störung, nicht näher bezeichnet (Psychosomatische Störung ohne näheren Angaben, ICD-10: F45.9)
Gemäss den Gutachtern fanden sich weder im Längsschnitt noch im Querschnitt im Rahmen der aktuellen Begutachtung Hinweise auf Akzentuierungen oder Störungen der Persönlichkeit (IV-act. 140-3/103 Ziff. 4.2 in fine).
3.9.2 Hinsichtlich Konsistenz und Plausibilität führten die Gutachter u.a. aus, die vom Exploranden bereits früh geklagten und dokumentierten Schmerzen könnten bei zeitnaher, adäquater Inanspruchnahme von medizinischen Leistungen - im Einklang mit allen bisher erstellten Gutachten (2006, 2009 und 2015) - als genügend plausibel beurteilt werden. Hingegen sei die Validität der psychischen Beschwerdeangaben im Längs- und im Querschnitt als schlecht zu beurteilen, bei eindeutigen Hinweisen auf massive Übertreibungen (IV-act. 140-3/103 Ziff. 4.3). Weiter führten die Gutachter aus (IV-act. 140-3/103 unten):
Die Performanzvalidität (gezeigte Anstrengungs-/Leistungsbereitschaft) im Rahmen der psychiatrischen Begutachtungen ist im Längsschnitt wie im Querschnitt weniger auffällig als die psychische Beschwerdenvalidität; bei der neuropsychologischen Untersuchung, welche im Rahmen des IV-Verfahrens zum ersten Male durchgeführt wurde, ergaben sich ebenfalls Auffälligkeiten, ebenfalls nicht in gleichem Masse wie bei der psychischen Beschwerdenvalidierung. In jedem Falle muss davon ausgegangen werden, dass die Leistungsfähigkeit der Exploranden weit höher liegt, als von ihm geschildert und demonstriert.
3.9.3 Was die funktionellen Auswirkungen der Befunde und Diagnosen sowie die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit anbelangt, nahmen die Gutachter zunächst Bezug auf die vom Versicherten im Rahmen der psychiatrischen und neuropsychologischen Untersuchungen beschriebenen vielfältigen subjektiven Beschwerden und Einschränkungen, deren Validität als schlecht beurteilt werden müsse. Im Rahmen der drei psychiatrischen Explorationen habe der Versicherte sich als schwerst krank, minimal leistungsfähig und nicht arbeitsfähig beschrieben. Auch habe er eine schlechte psychische Beschwerdenvalidität gezeigt, aber mit Ausnahme einer kurzen Zeit mit Kopfschmerzen, welche sich nach Einnahme eines Schmerzmittels umgehend besserten, habe er keine offensichtlichen kognitiven oder körperlichen Einschränkungen gezeigt. Zudem seien aus den Akten erhebliche Ressourcen erkennbar. Die gutachtlich diagnostizierten psychischen Störungen würden medizinisch-theoretisch keine massgeblichen Einschränkungen begründen. Eine vergleichbare Situation sei bereits im Rahmen der beiden Begutachtungen 2006 und 2009 vorgelegen, woraus sich keine Minderung der Arbeitsfähigkeit ergeben habe. Des Weiteren führten die Gutachter u.a. aus (IV-act. 140-4/103, unterhalb der Mitte):
Aus der neuropsychologischen Untersuchung geht hervor, dass eine Belastbarkeit über einen halben Tag möglich zu sein scheint, bei vorhandenen kognitiven Ressourcen. In der Gesamtschau ergeben sich medizinisch-theoretisch bezüglich der Arbeitsleistung, welche aus dem "Mini-ICD-APP" abgeleitet wurde, nur leichtgradige Einschränkungen, bei geeigneter Tätigkeit in erster Linie aufgrund leichter bis mittelgradiger Einschränkung der Widerstands- und Durchhaltefähigkeit.
Aus interdisziplinärer Sicht kann so mit hoher Wahrscheinlichkeit von einer quantitativen Arbeitsfähigkeit von einem halben Tag, also etwas 4.5 Stunden über eine ganze Woche ausgegangen werden, ohne offensichtliche zusätzliche qualitative Einschränkungen. Für den Rest sind bei schlechter Konsistenz und Plausibilität präsentierter Beschwerden und Leistungseinschränkungen aus o.g. Gründen weder aus neuropsychologischer noch aus psychiatrischer Sicht zuverlässige Angaben möglich. In der Gesamtschau ergeben sich medizinisch-theoretisch bezüglich der Arbeitsleistung, welche aus dem "Mini-ICF-APP" abgeleitet wurde, nur leichtgradige Einschränkungen, bei geeigneter Tätigkeit in erster Linie aufgrund leichter bis mittelgradiger Einschränkung der Widerstands- und Durchhaltefähigkeit. Die psychischen Störungen sind zwar chronifiziert, begründen aber sonst medizinisch-theoretisch als leichte Dysthymie, also einer chronischen leichtgradigen depressiven Störung, in Komorbidität mit einer leichten, somatoformen Störung, nicht näher bezeichnet (psychosomatische Störung ohne nähere Angaben) nur einen geringen funktionellen Schweregrad.
Aus gutachtlicher Sicht kann somit geschätzt lediglich eine quantitative Minderung der Arbeitsfähigkeit von höchstens einem Drittel, damit ein machbares Arbeitspensum von zwei Dritteln eines Vollpensums mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen werden, sofern das Arbeitspensum auf 5 Tage die Woche verteilt wird. Das "Unsicherheitsintervall" ist aber sehr hoch und schwankt von 50% Arbeitsfähigkeit bis 80% Arbeitsfähigkeit. Eine Arbeitsfähigkeit von unter 50% ist wenig wahrscheinlich.
Dies bedeutet, dass der Explorand überwiegend wahrscheinlich in der Lage ist, 28 Stunden die Woche zu arbeiten, verteilt auf 5 Tage die Woche mit rund 5 ½ Stunden pro Tag.
Diese hier geschätzte Arbeitsfähigkeit hat sich seit der ersten Begutachtung im Jahr 2006 nicht grundlegend geändert und besteht wahrscheinlich schon mit der definitiven Arbeitsaufgabe 2004. Sie weicht geringfügig von der Einschätzung der damaligen Gutachter ab, da aufgrund des langen Verlaufs die diagnostische Beurteilung angepasst werden musste; das gleiche gilt für das Gutachten von 2009. Zudem wurden die funktionellen Auswirkungen der damals gestellten Diagnosen aufgrund einer anderen Rechtsprechung gar nicht ausführlich gewürdigt, sondern bei "Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit" subsumiert.
Das Gutachten 2015 der UPK stützt, wie ausführlich im psychiatrischen Hauptgutachten ausgeführt, auf subjektive Angaben ab, welche bereits aus dem damaligen Gutachten als Übertreibungen hervorgehen. Zudem wurde keine psychische Beschwerdenvalidierung vorgenommen, trotz Hinweisen auf eine Übertreibung. Ferner wurde keine systemische Performanzvalidierung zur Prüfung der Anstrengungsbereitschaft vorgenommen; ein einzelner eingesetzter Test, der Rey 15, welcher ein unauffälliges Ergebnis zeigte, gilt heute als nicht mehr zeitgemäss, da seine Sensitivität (Empfindlichkeit) und Spezifität als schlecht beurteilt werden müssen.
3.10 Nach einer Prüfung des bidisziplinären Gutachtens vom 16. März 2020 erachtete der RAD-Arzt Dr.med. R.________ (FMH Psychiatrie/ Psychotherapie) verschiedene Rückfragen an die Gutachter als unumgänglich (IV-act. 142-3f./4), welche mit Schreiben vom 20. April 2020 den Gutachtern unterbreitet wurden (IV-act. 143). Die Antwort der Gutachter lautete am 15. Mai 2020 wie folgt (IV-act. 144):
Ihre Eingangsfrage lautete wie folgt:
*Aus interdisziplinärer Sicht kann so mit hoher Wahrscheinlichkeit von einer quantitativen Arbeitsfähigkeit von einem halben Tag, also etwa 4.5 Stunden über die ganze Woche ausgegangen werden, ohne offensichtliche zusätzliche qualitative Einschränkungen. Für den Rest sind bei schlechter Konsistenz und Plausibilität präsentierter Beschwerden und Leistungseinschränkungen aus o.g. Gründen weder aus neuropsychologischer noch aus psychiatrischer Sicht zuverlässige Angaben möglich. *
" Ist dies so zu verstehen, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit von einer mindestens halbtägigen Arbeitsfähigkeit auszugehen ist und bzgl. der Arbeits-/ Leistungsfähigkeit für die zweite Hälfte des Tages keine Beurteilung möglich ist aufgrund der schlechten Konsistenz und Plausibilität der präsentierten Beschwerden und Leistungseinschränkungen?"
Ja, dem ist so.
Diese unsere Beurteilung ist auch konsistent mit folgender Stellungnahme weiter unten im Text (Hervorhebungen erst im aktuellen Schreiben vorgenommen):
" In der Gesamtschau ergeben sich medizinisch-theoretisch bezüglich der Arbeitsleistung, welche aus dem "Mini-ICD-APP" abgeleitet wurde, nur leichtgradige Einschränkungen, bei geeigneter Tätigkeit, in erster Linie ** aufgrund leichter bis mittelgradiger** Einschränkung der Widerstands- und Durchhaltefähigkeit."
4.1 Mit der vorliegenden Beschwerde vom 11. September 2020 wurde ein am 27. August 2020 verfasster Verlaufsbericht des behandelnden Psychiaters Dr.med. AH.________ eingereicht. Die angefochtene Verfügung wurde am 19. August 2020 erlassen. Dieser Zeitpunkt begrenzt nach konstanter Rechtsprechung grundsätzlich den gerichtlichen Überprüfungszeitraum (vgl. statt vieler Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2018 vom 11.7.2018 Erw. 2.2 mit Hinweisen). In diesem Bericht wiederholte der Behandler seine bereits früher gestellten Diagnosen (vgl. oben, Erw. 3.5). Des Weiteren führte er u.a. aus (vgl. Bf-act. 3):
Seit dem letzten IV-Bericht von 28.03.2016 blieb die psychische Gesundheit des Patienten leider schlecht, stets mit Schwankungen von schlecht zu noch schlechterem psychischen Zustand. Die therapeutischen Möglichkeiten scheinen erschöpft zu sein.
Jedes Jahr, um die gleiche Jahreszeit (Mai, Juni, Juli, August), zu welcher der Patient in der Gefangenschaft war, verschlechtert sich sein Zustand so sehr, dass er kaum noch das Haus verlässt. Ohne Unterstützung seiner Familie und einiger Bekannten wäre er selbst nicht in der Lage, sich zu motivieren, weiter zu leben. Passive Sterbegedanken kommen wiederkehrend zurück und können nur mit grosser Anstrengung des Patienten unterdrückt werden. Zusätzlich wird der Patient von neu diagnostizierter beginnender Herzinsuffizienz und damit verbundener Erschöpfung belastet. Als neulich sein prägendes Erlebnis des Folterns in Frage gestellt wurde, schwanden die Ressourcen des Patienten, sein Trauma respektive die Flashbacks begleitet von der Derealisation und der Depersonalisationserleben zu bewältigen und latente Aggressivität zu unterbinden. Derzeit ist es noch möglich durch den regen telefonischen Kontakt mit dem Patienten diese noch unter Kontrolle zu halten. Die Prognose meinerseits bleib unverändert wie auch die Therapieansätze. Der Patient wurde für eine stationäre Behandlung auf der PTBS Station der PK G.________ angemeldet und befindet sich auf der Warteliste.
Ärztlicher Befund/ Psychostatus vom 27.08.2020:
Der 51-jährige Patient ist in reduziertem Allgemeinzustand, allseits orientiert. Er wirkt sehr stark in sich gekehrt, verschlossen und bedrückt. Er vermeidet Augenkontakt und beginnt oft zu hyperventilieren. Er ist stark auf seine körperlichen Beschwerden, für die es bisher kein somatisches Korrelat gab, eingeengt. Sobald emotionale Themen angesprochen werden, wie Kriegserlebnisse und die Beziehung zu seiner Frau, wird der Patient sehr unruhig, nervös und beginnt zu hyperventilieren. Aufmerksamkeit und Konzentration stark eingeschränkt. Im formalen Denken kohärent, stark wortkarg und einsilbig, perseverierend. Lange Antwort-latenzen begleitet von einer nonverbalen Sprache, häufig in Form der Hyperventilationen, Stöhnen und Schmerzäusserungen. Starkes Misstrauen vorhanden. (…)
4.2 Vom 1. September 2020 bis 2. Oktober 2020 (und damit nach dem gerichtlichen Überprüfungszeitraum, siehe oben) hielt sich der Beschwerdeführer erneut in der Psychiatrischen Klinik G.________ auf. Im Austrittsbericht vom 4. November 2020 stellte AK.________ (Klinikärztin) folgende Diagnosen (Bf-act. 6):
F33.2Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode
F62.0Andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung
F45.0Somatisierungsstörung
F43.1Posttraumatische Belastungsstörung (ED 1992)
I10.90Arterielle Hypertonie
I11.90V.a. hypertensive Herzkrankheit (Spital V.________ 08/2020)
Belastungskoronarinsuffizienz aktuell nicht nachweisbar aber auch nicht auszuschliessen
E66.00Adipositas Grad I, BMI: 33.6 kg/m2
N40Beginnendes benignes Prostatahyperplasiesyndrom (Spital V.________ 05/2020)
Zustand nach lumbospondylogenem Syndrom
Im Austrittsbericht wurde u.a. ausgeführt, aktuell klage der Versicherte über belastendes Wiedererinnerungserleben, Kopfschmerzen sowie Stimmenhören (jemand rede hinter seinem Rücken, obwohl da niemand sei, Stimmen der Täter). Insgesamt habe im Verlauf eine leichte Verbesserung der depressiven Symptomatik bei nach wie vor bestehender Traumafolgesymptomatik erreicht werden können.
5.1 Unbestritten ist, dass die IV-Stelle im vorliegenden Fall auf die Neuanmeldung eingetreten und im Verlauf verschiedene medizinische Abklärungen veranlasst hat. Streitig und nachfolgend zu prüfen ist, wie diese getroffenen Abklärungen im Hinblick auf einen allfälligen Rentenanspruch zu würdigen sind. Darauf ist nachfolgend zurückzukommen.
5.2.1 Was die Frage anbelangt, inwiefern somatische Leiden die Leistungsfähigkeit des Versicherten beeinträchtigen, drängen sich folgende Ausführungen auf. Der behandelnde Psychiater hält in seinem aktuellsten Verlaufsbericht (kurz nach Erlass der angefochtenen Verfügung) ausdrücklich fest, dass für die körperlichen Beschwerden, auf welche der Versicherte eingeengt (fokussiert) sei, bislang kein somatisches Korrelat objektiviert werden konnte (siehe Erw. 4.1). Analog werden denn auch in der vorliegenden Beschwerde (einmal abgesehen von einem Hinweis auf Herzinsuffizienz, Ziff. 25 der Beschwerde) keine somatischen Gesundheitsprobleme in substantiierter Form thematisiert. Was den Hinweis auf eine kardiale Symptomatik anbelangt, verhält es sich so, dass der behandelnde Psychiater (nach dem Erlass der angefochtenen Verfügung vom 19.8.2020) lediglich eine *beginnende Herzinsuffizienz * erwähnte, welche neu diagnostiziert worden sei (siehe Erw. 4.1). Diesbezüglich wurden beim Eintritt in die Psychiatrische Klinik G.________ am 4. November 2020 u.a. folgende Befunde (Somatostatus) erhoben (Bf-act. 6, S. 2 Mitte):
Herztöne rein, rhythmisch, normofrequent, keine pathologischen Herzgeräusche (…)
Des Weiteren wurde im Austrittsbericht aus somatischer Sicht ausgeführt, dass die vorstationäre antihypertensive Medikation bestehend aus Valsartan bei unzureichender Blutdruckeinstellung von 160 mg/Tag auf 240 mg/Tag erhöht worden sei. Im Verlauf habe sich gezeigt, dass eine Kombinationstherapie angezeigt war, welche bei zusätzlicher bestehender Neigung zu eher tachykarder Herzfrequenz (meist > 100 BPM) leitliniengerecht mit einem Betablocker (Cavedilo/Dilatrend 50 mg/Tag) eingeleitet wurde. Darunter habe der Blutdruck im hochnormalen Bereich zumindest zufriedenstellend eingestellt werden können (vgl. Bf-act. 6 S. 3).
5.2.2 Bei dieser Sachlage besteht kein Anlass, im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung von somatisch bedingten Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit für die zuletzt ausgeübte (nach der Aktenlage körperlich leichte) Tätigkeit auszugehen. Sollte indessen im weiteren Verlauf nach dem erwähnten Stichtag (19.8.2020) eine (somatische) Verschlechterung eintreten, wäre dies im Rahmen einer Neuanmeldung geltend zu machen (vgl. zit. Urteil 9C_135/2018 Erw. 2.2).
5.2.3 Im Einklang mit dem vorliegenden Zwischenergebnis, wonach in der angefochtenen Verfügung zu Recht grundsätzlich keine für einen Rentenanspruch relevanten somatischen Beeinträchtigungen des Gesundheitszustandes berücksichtigt wurden, spricht schliesslich auch die Einschätzung des RAD-Arztes Dr.med. N.________, welcher anlässlich des medizinischen Standortgesprächs vom 13. Februar 2018 aus orthopädischer Sicht keine Einschränkung des Leistungsvermögens für leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Arbeiten (im Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen sowie ohne häufiges Heben und Tragen von Lasten über 10 kg etc., siehe Erw. 3.7 bzw. IV-act. 115) feststellen konnte. Anzufügen ist, dass diese fachärztliche Beurteilung vom beanwalteten Beschwerdeführer vor Gericht nicht in Frage gestellt wird.
5.2.4 Nach dem Gesagten resultiert - im Vergleich zur materiellen Beurteilung im früheren Gerichtsentscheid I 2009 163 - keine für einen IV-Rentenanspruch relevante Veränderung des somatischen Gesundheitszustandes. Mit anderen Worten kann aus somatischer Sicht derzeit kein Rentenanspruch hergeleitet werden.
6. In der Folge stellt sich die Frage, ob hinsichtlich des psychischen Gesundheitszustandes vom Vorliegen eines Anpassungsgrundes auszugehen ist. Nicht zu den relevanten Änderungen gehört praxisgemäss eine bloss unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen (psychischen) Gesundheitszustandes (vgl. BGE 112 V 372 Erw. 2b). Schwieriger zu beurteilen ist die Abgrenzung zwischen revisionsrechtlich unerheblicher Neubeurteilung von einer revisionsbegründenden Änderung, wenn die involvierten Psychiater die erhobenen Befunde unterschiedlich kodieren und würdigen. In einer solchen Konstellation bildet grundsätzlich das Vorhandensein einer entscheidungserheblichen Differenz in den den medizinischen Unterlagen zu entnehmenden Tatsachen Gegenstand des Beweises. Die Feststellung des aktuellen gesundheitlichen Befunds und seiner funktionellen Auswirkungen ist zwar Ausgangspunkt der Beurteilung; sie erfolgt aber nicht unabhängig, sondern wird nur entscheidungserheblich, soweit sie tatsächlich einen Unterschied auf der Seinsebene zum früheren Zustand wiedergibt (Urteil des Bundesgerichts 9C_244/2017 vom 26.10.2017 Erw. 4.2.1 mit weiteren Hinweisen, in SVR-Rechtsprechung 3/2018 IV Nr. 13).
6.1.1 Im versicherungspsychiatrischen Gutachten von Dr.med. A. H.________ vom 25. Juli 2009, welchem das Verwaltungsgericht im erwähnten VGE I 2009 163 vom 5. Februar 2010 vollen Beweiswert zuerkannt hat und worauf das Gericht damals massgeblich abgestellt hat (vgl. oben, Erw. 2.2), wurde hinsichtlich der objektiven Befunde u.a. unmissverständlich festgehalten, dass eine depressive Symptomatik nicht erkennbar war (vgl. IV-act. 69-13/24 oben). Demgegenüber hat beispielsweise Prof. Dr.med. J.________ in seinem Gutachten (März 2015) bei den von ihm erhobenen Befunden u.a. ausgeführt, dass der Explorand im Affekt depressiv wirke, affektarm, kaum schwingungsfähig (vgl. IV-act. 100-24/32). Auch im aktuellsten Gutachten von Dr.med. P.________/ lic.phil. Q.________ wird eine chronische depressive Symptomatik anerkannt, auch wenn sie lediglich als leichtgradige Störung beurteilt wird (vgl. IV-act. 140-4/103). Damit ist ein relevanter Unterschied auf der Seinsebene zum früheren, im Entscheid VGE I 2009 163 beurteilten Zustand gegeben, weshalb eine materielle Prüfung des geltend gemachten Rentenanspruchs nach Massgabe der seit der erneuten IV-Anmeldung getroffenen Abklärungen des psychischen Gesundheitszustands zulässig ist.
6.1.2 Für dieses Ergebnis spricht auch noch, dass im damaligen Gerichtsentscheid (I 2009 163) die Rechtsprechung zur Anwendung kam, dass im Falle
einer somatoformen Schmerzstörung die Vermutung bestehe, wonach diese oder deren Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar seien (mit gewissen Ausnahmen, siehe IV-act. 69-18f./24), demgegenüber zwischenzeitlich die Rechtsprechung geändert hat. Anstelle des damaligen Regel-/Ausnahme-Modells hat das Bundesgericht mit dem Leitentscheid BGE 141 V 281 (Urteil 9C_492/2014 vom 3.6.2015) einen strukturierten normativen Prüfungsraster formuliert (sogenannte Indikatorenrechtsprechung), welcher seither grundsätzlich für den Anspruch auf eine Invalidenrente bei psychischen Erkrankungen wie somatoforme Schmerzstörungen oder bei Erkrankungen aus dem depressiven Formenkreis (BGE 143 V 409) zu beachten ist. Anzufügen ist, dass gemäss BGE 143 V 418 (Urteil 8C_130/2017 vom 30.11.2017) grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (weitere Änderung der Rechtsprechung).
6.2.1 Das psychiatrische Hauptgutachten von Dr.med. P.________ vom 16.3.2020 beginnt mit der Ausgangslage und formellen Angaben. Anschliessend werden der Anlass und die Umstände der Begutachtung umschrieben, namentlich der Kontext des Auftrages und der medizinische Sachverhalt. Sodann werden die verwendeten Quellen aufgeführt, insbesondere auch die eigenen Untersuchungen und Zusatzuntersuchungen erläutert (vgl. IV-act. 140-8/103 bis 140-10/103). Die ausführliche Zusammenfassung der IV-Akten und Fremdakten umfasst 21 Seiten (IV-act. 140-11/103 bis 140-32/103). Es folgen die vorgenommenen Befragungen, gegliedert in Familienanamnese, Persönliche Anamnese und Persönlichkeitsentwicklung, soziale, berufliche Anamnese; Tagesablauf, Freizeitgestaltung, Hobbies, benötigte Hilfe, Benutzung von Verkehrsmitteln, Ferien, Ressourcen; jetziges Leiden, aktuelle Beschwerden, bisherige und aktuelle Behandlungen; Krankheitsvorstellungen, Einschätzung des Leistungsvermögens und Zukunftsvorstellung; systematische Anamnese, psychotrope Substanzen (IV-act. 140-32/103 bis 140-37/103). Die Untersuchungsbefunde (Ziff. 4 des Gutachtens) umfassen die Befunde vom 19.11.2019 (inkl. gemeinsamer Gang zum Labor und wieder zurück), gegliedert in Verhaltensbeobachtungen und äussere Erscheinung, sprachliche Verständigung, psychopathologische Befunde; sodann die Befunde vom 25.11.2019 (allgemeine Informationen, Verhaltensbeobachtungen, sprachliche Verständigung, Psychostatus nach AMDP); Exploration von Symptomen einer posttraumatischen Belastungsstörung; des folgen die Befunde vom 21.01.2020 (analog gegliedert, vgl. IV-act. 140-37/103 bis IV-act. 140-44/103). Anschliessend folgen die Zusatzbefunde, gegliedert in Ergebnisse der Laboranalyse vom 19.11.2019, Bericht der Haaranalyse (O.________) vom 6.12.2019 (IV-act. 140-45f./103) sowie weitere Zusatzuntersuchungen (IV-act. 140-46f./103). Die Beurteilung der Ergebnisse der beiden Interviews nach CAPS-5 und nach der Aktenlage wird (auf Seite 40) des Hauptgutachtens wie folgt zusammengefasst (IV-act. 140-47/103 oben):
Gemäss seinen Angaben und der Aktenlage ist das Eingangskriterium mit seinen Angaben zu Lebensbedrohung, schweren Verletzungen sowie Zeugenschaft davon erfüllt. Die Validität seiner Angaben ist als schlecht zu beurteilen, bei extrem hoher Bejahungstendenz erfragter Beschwerden, nahezu ausschliesslich vagen Angaben auf klärende Fragen des Gutachters hin und bei fehlenden objektiven Hinweisen für Flashbacks, Intrusionen, Vermeidungsverhalten, erhöhtem Erregungsniveau, dissoziativem Erleben.
Unter Ziffer 5 folgt eine zusammenfassende Beurteilung von lic.phil. Q.________ (Fachpsychologe für Neuropsychologie), welcher den Versicherten am 29. November 2019 untersuchte. Seine Diagnose umschrieb dieser Gutachter wie folgt (IV-act. 140-49/103 oben):
Neuropsychologische Diagnose
Unspezifischer Befund bei fluktuierender Test-Compliance mit letztlich nicht sicher beurteilbaren kognitiven Einbussen im Aufmerksamkeits- und Gedächtnisbereich sowie mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit übertriebenen Beschwerdeangaben bei klinisch affektiven Auffälligkeiten mit Affektarmut und Affektstarre.
Bemerkung zur beruflichen Funktionsfähigkeit
Aufgrund einer nicht-authentischen Präsentation ist keine sichere Stellungnahme zur beruflichen Funktionsfähigkeit möglich. Eine Belastbarkeit über einen halben Tag scheint möglich zu sein bei vorhandenen kognitiven Ressourcen. (…)
6.2.2 Unter Ziffer 7.2 des Hauptgutachtens wird eine ausführliche Beurteilung von Konsistenz und Plausibilität im Längsschnitt vorgenommen (IV-act. 140-57ff./103). Als Zwischenergebnis wird festgehalten, es sei nachvollziehbar, dass in irgendeiner Form eine posttraumatisch bedingte, unspezifische Symptomatik bereits vor 2004 bestanden hat, u.a. im Sinne einer Schmerzsymptomatik, und es ist nicht ausgeschlossen, dass eine residuelle Symptomatik einer posttraumatischen Belastungsstörung bis aktuell weiter vorliegt. Aufgrund nicht authentischer Beschwerdenangaben und weitgehend fehlenden objektiven aktuellen Hinweisen auf erhöhtes Erregungsniveau, dissoziative Zustände, Vermeidungsverhalten wäre kaum möglich, diese zuverlässig zu erfassen (IV-act. 140-58/103 oben). Als auffällig wurden im Längsschnitt vage Schilderungen und inkonsistente Angaben des Exploranden zu seiner funktionellen Leistungsfähigkeit beurteilt, welche Zweifel an der Authentizität von Beschwerden und Leistungsfähigkeit wecken, so namentlich (IV-act. 140-58ff./103):
Trotz intensiver Massnahmen habe sich keine wesentliche Besserung ergeben. Ab 2004 sei es sogar zur Zunahme der psychischen Probleme gekommen (act. 120). Diese Verlaufsbeschreibung über Unveränderbarkeit, ja Zunahme der Beschwerden trotz Behandlungen wirft, insbesondere bei psychoreaktiven Symptomen wie einer PTBS, Fragen in Bezug auf deren Authentizität auf (…);
Kognitive Funktionen und Gedankengang sind trotz seiner Klagen über Einschränkung weitgehend als unbeeinträchtigt beschrieben (act. 113);
Bei Schilderungen verschiedener Widersprüchlichkeiten mache er verallgemeinernde Angaben zu den damaligen Geschehnissen, seinen Zustand gebe er als "immer schlecht" an (act. 113);
Seine Angaben, er werde bereits bei kleinen Sachen aggressiv, habe sich im Untersuchungskontext, auch bei Provokationsversuchen, nicht widergespiegelt (act. 113);
Bei gezieltem Nachfragen habe er Ängste angegeben, wenn er während des Autofahrens von der Polizei angehalten werde (act. 113), was bezüglich Autofahren auf eine Ressource trotz Angaben von schwersten Beeinträchtigungen hinweist, bezüglich Angst vor Polizei, wenn er von dieser angehalten werde, auf ein normalpsychologisches Phänomen.
Eigentliche Flashbacks seien nicht beklagt worden, welche bei PTBS typisch sind (act. 113).
Er gab einen sozialen Rückzug an, wobei diese Angaben nicht konsistent sind: auf der anderen Seite gab er an, er treffe sich gelegentlich mit Freunden, fühle sich in der Familie weitgehend aufgenommen und wohl (act. 113).
Bei einem Arbeitsversuch 2006/2007, in welchem er Abfälle zur Entsorgung habe trennen müssen, sei es zur Symptomverschlechterung ("viel schlecht und schlimmer und Schmerzen") und dann zum Abbruch gekommen, ohne dass der Hintergrund für diese volle Leistungsunfähigkeit in Anbetracht gezeigter und beschriebener Ressourcen und einer sehr einfachen Arbeitstätigkeit plausibel ist.
Er gab an, gehe es ihm sehr schlecht, dann könne er manchmal sogar das Haus nicht verlassen. Ansonsten betätige er sich gelegentlich mit Hausarbeiten (Betten machen, "bitzeli" reinigen; act. 75). Im Gegensatz dazu gab er an, als Hobby spiele er Fussball in V.________. Bezüglich sozialer Kontakte gab er an, er spreche gerne mit Menschen. Dabei habe er gute Kontakte zu Italienern und Spaniern entwickelt, weil diese nicht über den Krieg reden würden. Er treffe entsprechende Personen in den Restaurants, in welchen er Kaffee trinken gehe. Diese Äusserungen sprechen nicht nur gegen einen sozialen Rückzug, sondern auch gegen eine andauernde Persönlichkeitsänderung, wie wiederkehrend diagnostiziert.
Zum Tagesablauf und Freizeitverhalten gab er im Rahmen der Begutachtung 2015 an (act. 29), er habe einen Führerschein, fahre aber schon lange nicht mehr Auto. Im Rahmen der aktuellen Begutachtung gab er hingegen an, er sei bis 2019 Auto gefahren und habe das Auto aus finanziellen Gründen seinen Kindern gegeben.
2015 gab er an (act. 29), er würde wenig das Haus verlassen, bleibe meist zu Hause. Im Rahmen der gleichen Begutachtung gab er an, als begeisterter Fussballer sei er vor Jahren in der Schweiz einem Fussballverein beigetreten. Wenn es ihm gut gehe, gehe er auch jetzt noch manchmal zum Fussballtraining und schaue zu, ganz selten habe er auch mittrainiert. In den Ferien würden sie alle zusammen nach Kroatien fahren; das Schwimmen im Meer täte ihm gut. Dann wieder gab er in der gleichen Begutachtung an, er habe keine Kollegen; seine Ehefrau kümmere sich um den Haushalt; er liege viel im Bett und starre zur Decke. Auf diese Widersprüche geht das Gutachten 2015 trotz Hinweisen auf Übertreibungen im Rahmen der Untersuchung nicht ein.
Bei Beantwortung der Fragebögen im Rahmen der Begutachtung 2015 habe er eine "Verdeutlichungstendenz" (d.h. keine - definitionsgemäss bewusste - Aggravation oder Simulation, sondern eine mehr oder weniger unbewusst erfolgte pointierte Darstellung von tatsächlich vorhandenen Beschwerden) gezeigt insofern, dass er bei fast allen Antworten bei Tests den Maximalwert angegeben habe, so auch ersichtlich beim Beck Depressionsinventar (…). Eine hohe Bejahungstendenz allgemein und derart extrem hoher Wert im BDI-II sind Kriterien, welche eine Aggravation wahrscheinlich machen (…). Dennoch habe es nach Ansicht des damaligen Gutachters keine Hinweise für Simulation oder Dissimulation gegeben, offensichtlich auf der Grundlage eines einzigen vorgenommenen Performanzvalidierungstest (dem Rey 15 zur Messung der Anstrengungsbereitschaft, Leistungsbereitschaft und nicht der Validität der psychischen Beschwerdenvalidität), welcher unauffällig ausgefallen war. Dieser Test gilt aufgrund seiner geringen Aussagekraft ohnehin seit langem als obsolet (nicht mehr gebräuchlich), nicht geeignet (vgl. Merten 20139, da er eine schlechte Sensitivität (schlechte Empfindlichkeit, ungenügende Erfassung von Aggravation) und Spezifität (fälschliche Erfassung von Aggravation) besitzt.
Betrachten wir die Angaben in den diversen ärztlichen, nicht gutachtlichen Berichten, so stellen wir zusammenfassend fest, dass sie weitgehend auf den subjektiven Angaben der Betroffenen beruhen und/oder nicht (genügend) erkennen lassen, was subjektive Angaben, was objektive Befunde sind, Ressourcen kaum berücksichtigen, gut ersichtlich zuletzt in einem Arztbericht vom 05.04.2016 der behandelnden Psychiaterin (act. 18): Sie beschreibt eine extrem schwere Psychopathologie unter "Befunden", welche in erster Linie auf der Beschreibung subjektiver Angaben des Exploranden besteht. Dort, wo sie ihre Wahrnehmungen beschreibt, sind die Befunde derart massiv, wie sie weder im Längsschnitt noch im aktuellen Zustand feststellbar waren und sind: in sich gekehrt, verschlossen, bedrückt, beginne oft zu hyperventilieren, Aufmerksamkeit und Konzentration stark eingeschränkt, Stöhnen, Schmerzäusserungen. Starkes Misstrauen; in der Vergangenheit Ängste, im Gespräch bis zur vollen Panikattacke; paranoides Erleben, fühle sich häufig verfolgt, beobachtet, höre Stimmen. Er berichte Depersonalisations- und Derealisationserleben. Er erlebe sich als Person stark verändert, als nicht sich selbst, erlebe die Welt nachhaltig stark verändert, bedrohlich. Er wirke schwer deprimiert, rat- und hoffnungslos, perspektivlos, ziellos, pessimistisch, emotional abgestumpft, teilnahmslos, mit schwerer Interessen-, Freud- und Lustlosigkeit. Der Antrieb sei mittelgradig bis schwer reduziert. Im Gegensatz hierzu wurde Suizidalität verneint trotz schwerster depressiver Symptomatik mit Hoffnungslosigkeit. Solche Befunde in einer solchen Ausprägung finden sich weder in den bisherigen Begutachtungen noch in der aktuellen. Sie finden sich in psychiatrischen Kliniken auf Akutstationen. Alternativ müsste es seit 2016 zu einer massiven Verbesserung des Zustandes bis aktuell gekommen sein. Auf keinen Fall wäre der Explorand in der Lage gewesen, die beschriebenen Kontakte zu pflegen, in den Ferien in Kroatien das Baden zu geniessen und, allenfalls auch längere Strecken selbst Auto zu fahren.
Durchgängig hingegen sind nach Aktenlage objektiv psychopathologische Befunde im Affekt (Affektarmut, Affektstarrheit) und Antrieb (Antriebsarmut) beschrieben, Befunde, welche alleine aber nicht auf eine spezifische psychische Störung hinweisen und weiter unten bei der diagnostischen Beurteilung gewürdigt werden.
Die Anstrengungsbereitschaft (Performanzvalidität) war in sämtlichen gutachtlichen Untersuchungen nicht im gleichen Masse vermindert, wie sie bei der Beschwerdenschilderung imponierte; er präsentierte - mit Ausnahme in der aktuellen Begutachtung - klinisch weitgehend unauffällige kognitive Leistungen, wobei bis dato auch keine systematische Beurteilung der Performanzvalidität stattgefunden hat; eine systematische Untersuchung der psychischen Beschwerdenvalidität hat bis anhin überhaupt nicht stattgefunden.
In den diversen ärztlichen Berichten fällt auf, dass sie im Verlauf immer ausgeprägtere Beschwerden aufführen, und damit eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes begründen. Sie basieren bezüglich Symptomen weitestgehend auf subjektiven Angaben des Exploranden respektive es geht aus den Berichten nicht hervor, was subjektive Schilderungen, was objektive Befunde sind; die in diesen Berichten beschriebenen Symptome und deren Ausprägungsgrad korrelieren nicht mit den Beschreibungen in den Gutachten 2006 und 2009; im Gutachten der UPK 2015 wiederum wird massgeblich auf subjektive Angaben ohne systematische Analyse von Konsistenz und Plausibilität abgestützt, trotz klaren Hinweisen auf nicht authentische Beschwerden.
In der Zusammenfassung der Beurteilung im Längsschnitt führt der Gutachter aus, der Explorand beschreibe schwerste, auf die Arbeit bezogene Einschränkungen, welche nicht mit privaten Einschränkungen in gleichem Masse konsistent waren. Zudem seien die Angaben des Exploranden in sich nicht konsistent, indem er einerseits schwere Einschränkungen zu Hause angegeben habe, dann wieder Ressourcen wie soziale Kontakte, Autofahren, Reisen. Zudem habe er bezüglich psychischer Beschwerden durchgängig nur vage Angaben gemacht, welche in weiten Teilen auch nicht mit objektiven Befunden plausibilisiert wurden. Die Gutachten von Dr. H.________ 2006 und 2009 seien nachvollziehbar; das Gutachten der UPK K.________ sei bezüglich Beurteilung von Konsistenz und Plausibilität widersprüchlich. In den gutachtlichen Untersuchungen gebe es in erster Linie Hinweise auf nicht valide psychische Beschwerdenangaben; bezüglich kognitiver Funktionsfähigkeiten würden sich aus den drei Vorgutachten keine offensichtlichen Hinweise auf verminderte Anstrengungsbereitschaft (eingeschränkte Performanzvalidität) ergeben (vgl. IV-act. 140-61/103 oben).
Bezüglich Schmerzerleben seien die Angaben des Exploranden konsistenter und würden eine Schmerzstörung nahelegen, welche durchaus, wie von Gutachter 2006 und 2009 beurteilt, Ausdruck einer posttraumatisch bedingten unspezifischen Schmerzstörung sein könnten (IV-act. 104-61/103 Mitte).
6.2.3 Hinsichtlich der Beurteilung im Querschnitt (der aktuellen Untersuchungen) hielt der Gutachter u.a. fest (vgl. IV-act. 140-61ff./103):
Im Gegensatz zu seinen Angaben wirkte der Explorand in sämtlichen Untersuchungen aufmerksam und er zeigte keine Hinweise auf kognitive Störungen bei insgesamt guten Leistungen klinisch und im Rahmen gezielter klinischer Untersuchungen. Es ergaben sich als psychopathologische Auffälligkeit, dass er kaum Eigeninitiative (Antriebsarmut) und deutliche Affektarmut und Affektstarrheit zeigte.
Er zeigte psychomotorisch in Mimik, Gestik, Körperhaltung keine erkennbaren Schmerzäusserungen trotz Angaben von schweren Schmerzen, mit Ausnahme bei der dritten Untersuchung, als er über Kopfweh klagte, leidend aussah, was sich nach Einnahme einer Tablette Panadol rasch besserte.
Trotz Angaben von zahlreichen und ausgeprägten Symptomen einer posttraumatischen Belastungsstörung zeigte er keine vegetative Erregbarkeit, auch nicht, als es um die Exploration der traumatischen Ereignisse und der Symptome einer PTBS ging. Insgesamt ergaben sich über sämtliche Explorationen hinweg weder Hinweise für ein erhöhtes Erregungsniveau, noch für dissoziative Zustände, noch indirekte Hinweise auf ein erhöhtes Erregungsniveau, auf Dissoziation, Flashbacks, Intrusionen (bspw. auffällige Psychomotorik, Absenzen, Stocken der Stimme); die gleiche Befundlage ergab sich im Rahmen eines strukturierten Interviews zur Erfassung einer posttraumatischen Belastungsstörung nach DSM-5, bei welcher der Explorand zwar viele vage Beschwerdenangaben machte, welche aber nicht konkretisierbar waren und auch keine objektivierbaren Befunde ergaben.
Er zeigte insgesamt, wie bereits in früheren Begutachtungen, in den aktuellen neuropsychologischen und psychiatrischen Begutachtungen eine hohe Bejahungstendenz von abgefragten Beschwerden, einschliesslich derjenigen, welche bei der Untersuchung von Symptomen von posttraumatisch bedingten Störungen erfragt wurden. Hierbei äusserte er sich auf Nachfragen durch den Gutachter zur Klärung deren Validität jeweils sehr vage und ausweichend.
Bezüglich Wahnerleben nannte er ein Gefühl, jemand sei hinter ihm, dann drehe er sich um und es sei niemand da. Eine solche, offensichtlich intakte Realitätskontrolle spricht gegen das Vorliegen einer Wahnstörung, bei welcher ja Wahngewissheit trotz Unvereinbarkeit mit der Realität und bizarre inhaltliche Wahnvorstellungen charakteristisch sind. Bei der Exploration von Sinnestäuschungen beschrieb der Explorand Stimmenhören sowie weitere akustische und optische Halluzinationen in Bezug auf das Erlebte. Wegen der Stimmen sei er oft alleine; er verlasse deshalb nicht das Haus. Hierbei verstehe er die Stimmen nicht; es handle sich um Schreie; es seien Stimmen von den Leuten, welche er habe sterben sehen; bis dahin ist die Authentizität seiner Angaben möglich; er gab auf Nachfrage weiter an, er höre respektive sehe die Sinnestäuschungen nicht; wenn er sich die Ohren respektive die Augen zuhalte, was gegen genuine (authentische) Halluzinationen spricht, aber auch gegen posttraumatisch bedingtes Sinnestäuschen.
Für dissoziative Zustände ergaben sich keine Hinweise über alle drei Explorationen.
Im Rahmen einer Laboranalyse am 19.11.2019 befand sich das von ihm als eingenommen angegebene Lorazepam (z.B. Temesta) unterhalb der Nachweisgrenze; die weiteren geprüften Psychopharmaka waren in unterschiedlichen Serumspiegeln nachweisbar. Bei der Haaranalytik (Zeitraum Mitte Juli bis Anfang November 2019) waren ein Teil der von ihm angegebenen Psychopharmaka und das Schmerzmittel Paracetamol (z.B. Dafalgan) in unterschiedlicher Konzentration nachweisbar, die von ihm als regelmässig täglich eingenommen angegebenen Medikamente Citalopram rsp. Escitalopram (Antidepressivum), Lorazepam (z.B. Temesta) und Sequase (z.B. Quetiapin) waren nicht nachweisbar, so dass eine nennenswerte Einnahme oder Applikation für den definierten Zeitraum bei diesen Medikamenten ausgeschlossen werden konnte, dies trotz Angaben schwerster Depressivität, Schlafstörungen, Alpträumen etc., gegen welche bisher nichts geholfen habe.
Das Schmerzmittel Paracetamol konnte nachgewiesen werden; der Explorand machte einmal im Rahmen einer Untersuchung auch einen leidenden und psychisch allgemein reduzierten Eindruck, unter Angabe von Kopfschmerzen, welche jeweils auf Paracetamol gut ansprächen. Konsistent mit diesen Angaben verbesserte sich nach Einnahme von Paracetamol im Verlauf nach kurzer Zeit sichtlich sein Zustand, was das von ihm geklagte Schmerzerleben wahrscheinlich macht.
Im Rahmen einer neuropsychologischen Untersuchung am 29.11.2019 (…) ergab sich ein unspezifischer Befund bei fluktuierender Test-Compliance (wechselnder Zuverlässigkeit bei der Mitarbeit) mit letztlich nicht sicher beurteilbaren kognitiven Einbussen im Aufmerksamkeits- und Gedächtnisbereich sowie mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit übertriebenen Beschwerdenangaben, bei klinisch affektiven Auffälligkeiten wie Affektarmut und Affektstarre. (…).
6.2.4 Anschliessend fasste der Gutachter die Ergebnisse der Längs- und Querschnittsanalyse in einer detaillierten Tabelle mit drei Kolonnen zusammen (gegliedert in "Hinweis auf nicht valide Angaben", "Hinweis für Vorliegen einer PTBS" und "Einschätzung des Gutachters", vgl. IV-act. 140-63f./103). Dabei gelangte der Gutachter zum (Zwischen)Ergebnis, dass auf der Grundlage dieser Analyse das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gutachtlich bestätigt werden könne.
6.2.5 In einer weiteren Tabelle listete der Gutachter die aus der Verhaltensbeobachtung und der Explorationen gewonnenen Hinweise auf nicht authentische Beschwerden auf (= Kolonne 1), wobei in der Kolonne 2 die jeweilige Beurteilung des Gutachters enthalten ist (vgl. IV-act. 140-64ff./103). In der Zusammenfassung hielt der Gutachter fest, dass im Querschnitt anhand der vorgenommenen Untersuchungen die Validität der Beschwerden bei Inkonsistenzen und sichtlichen Übertreibungen als schlecht beurteilt werden müsse. Einzig bezüglich Schmerzerleben ergebe sich ein konsistenteres Bild. Im Rahmen der neuropsychologischen Beschwerden habe sich ein gleichsinniges Bild ergeben. Die Ergebnisse würden mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auf übertriebene psychische Beschwerdeangaben hinweisen.
Im Rahmen der gutachtlich-psychiatrischen Untersuchung sei die Validität der Anstrengungsbereitschaft (Performanzvalidität) nicht in gleichem Masse schlecht wie diejenige der präsentierten Beschwerden; in der neuropsychologischen Untersuchung sei die Anstrengungsbereitschaft auffällig gewesen, wenn auch nicht in gleichem Masse wie die psychische Beschwerdenvalidität (vgl. IV-act. 140-66/103 oben).
6.2.6 Als Fazit wird im Hauptgutachten festgehalten, sowohl im Längsschnitt wie im Querschnitt ist die Validität der geklagten psychischen wie kognitiven Beschwerden als schlecht zu beurteilen. Die vom Exploranden bereits früh geklagten und dokumentierten Schmerzen bei zeitnaher, adäquater Inanspruchnahme von medizinischen Leistungen könnten - in Einklang mit allen bisher erstellten Gutachten (2006, 2009 und 2015) - gutachtlich als genügend plausibel beurteilt werden (IV-act. 104-66/103).
Die Validität der Angaben zu psychischen Beschwerden sei im Längsschnitt wie im Querschnitt als schlecht zu beurteilen. Das Ausmass der psychischen Beschwerden könne mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit als übertrieben, zum Teil als massiv übertrieben beurteilt werden. Bis zur aktuellen Begutachtung sei aber keine systematische Beurteilung von Konsistenz und Plausibilität psychischer, kognitiver Beschwerden vorgenommen worden.
Die Performanzvalidität im Rahmen der psychiatrischen Begutachtungen sei im Längsschnitt wie im Querschnitt weniger auffällig als die Beschwerdenvalidität; bei der aktuellen neuropsychologischen Untersuchung, welche im Rahmen des IV-Verfahrens ebenfalls zum ersten Male systematisch durchgeführt worden sei, hätten sich ebenfalls Auffälligkeiten ergeben, jedoch nicht im gleichen Masse wie bei der Validierung psychischer Beschwerden.
In jedem Falle müsse davon ausgegangen werden, dass die Leistungsfähigkeit des Exploranden weit höher liege, als von ihm geschildert und demonstriert.
Es sei hierbei denkbar, dass Beschwerden wie Leistungsfähigkeit ausgeprägter seien, als sie im Rahmen der aktuellen Begutachtung und im Längsschnitt objektivierbar seien. In einem solchen Fall würden die nicht-authentischen Beschwerdenangaben und die nicht authentischen Leistungspräsentationen tatsächlich vorhandene Beschwerden und Leistungseinschränkungen derart "überstrahlen", dass gutachtlich eine Beurteilung der tatsächlich vorhandenen Beschwerden und Leistungseinschränkungen nicht mehr zuverlässig möglich wäre. Andersherum könne gesagt werden, dass der Explorand sowohl im Rahmen von drei psychiatrischen Explorationen wie im Rahmen der neuropsychologischen Untersuchung (vormittags und nachmittags) gezeigt habe, dass er im Mindesten über einen halben Tag arbeitsbezogen leistungsfähig sei (IV-act. 140-67/103 oben).
6.2.7 Hinsichtlich der im Begutachtungsauftrag gestellten Fragen wurde im Hauptgutachten mit einer ausführlichen Begründung die Fragestellung, ob eine traumatisch-bedingte psychische Störung vorliege, dahingehend beantwortet, dass nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine klinisch relevante und objektivierbare Traumafolgestörung nach ICD-10: F43.1 oder nach F62.0 diagnostiziert werden könne. Es sei hingegen möglich, dass in Anbetracht der vom Exploranden geschilderten Erlebnisse einzelne Symptome einer solchen Störung bestehen würden (IV-act. 140-67/103 bis 140-68/103 unten).
Sodann wurde im Hauptgutachten das Vorliegen einer Schmerzstörung nach ICD-10 bzw. nach DSM-5 die Diagnose einer somatischen Belastungsstörung verneint mit der (dort ausgeführten) Begründung, wonach die entsprechenden Kriterien nicht hinreichend erfüllt seien (IV-act. 140-68f./103). Die entsprechenden somatischen Beschwerden seien aber seit vielen Jahren beschrieben und würden aus gutachtlicher Sicht am ehesten einen Ausdruck von somatischen Residualsymptomen nach schweren Traumatisierungen darstellen, wie dies bereits in den Gutachten 2006 und 2009 formuliert worden sei. Diagnostisch handle es sich am ehesten um eine unspezifische Schmerzstörung, welche mit der Restkategorie von somatoformen Störungen nach ICD kodiert werden könne, bei welcher die Schwelle zur Diagnosestellung am tiefsten sei (F45.9, somatoforme Störung, nicht näher bezeichnet bzw. psychosomatische Störung ohne nähere Angaben). Für die Diagnosestellung einer Somatisierungsstörung, wie dies im Gutachten 2015 ausgeführt werde, sei die Schwelle neben den Eingangskriterien sehr hoch. Für die im Gutachten 2009 gestellte Diagnose "undifferenzierte Somatisierungsstörung" seien die Eingangskriterien einer somatoformen Störung ebenfalls weder im Längsschnitt noch im Querschnitt erfüllt und die Schwelle für die spezifische Indikationsstellung sei ebenfalls immer noch hoch (IV-act. 140-69f./103).
Hinsichtlich der Frage nach dem Vorliegen einer depressiven Störung wurde im Hauptgutachten (IV-act. 140-70/103) mit einer konkreten Begründung erörtert, weshalb es sich (wahrscheinlich) nach ICD-10 um eine chronische, wenigstens mehrere Jahre andauernde depressive Verstimmung handle, welche weder schwer noch hinsichtlich einzelner Episoden anhaltend genug sei, um die Kriterien einer schweren, mittelgradigen oder leichten rezidivierenden depressiven Störung zu erfüllen.
6.2.8 In der abschliessenden Beurteilung wurden dann bezogen auf die verschiedenen Einsatzgebiete (bisherige und leidensangepasste Tätigkeiten) unter Würdigung von Vorgeschichte, relevanten Befunden, Beschwerden und Ressourcen sowie des Verlaufs (in Anlehnung an die Kriterien zur Beurteilung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit nach Oliveri et. Al. 2005) integral (unter Auflistung der einzelnen Elemente in einer tabellarischen Übersicht) leichte Einschränkungen aufgrund von eingeschränkter Widerstands- und Durchhaltefähigkeit veranschlagt (vgl. IV-act. 140-72f./103), welche in der Konsensbeurteilung mit einer geschätzten Arbeitsfähigkeit in einer Bandbreite von 50% bis 80% bzw. letztlich mit rund 28 Stunden pro Woche bzw. verteilt auf 5 Arbeitstage pro Woche mit jeweils 5 ½ Stunden pro Arbeitstag festgelegt wurden (IV-act. 140-5/103 oben).
7.1 Eine gerichtliche Würdigung der vorliegenden Akten zur Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes zeitigt die nachfolgend dargelegten Ergebnisse. Dass diesbezüglich (als mögliche Spätfolgen von Kriegserlebnissen in der Zeit vor der Einreise als Flüchtling in die Schweiz im ___ 1992) gewisse Einschränkungen beim Versicherten vorliegen, sind sich die involvierten Fachpersonen grundsätzlich einig. Abgesehen davon sind solche möglichen Folgen an sich nach der Aktenlage glaubhaft. Hingegen werden diese Einschränkungen unterschiedlich kodiert und deren Auswirkungen auf die verbliebene Arbeitsfähigkeit werden von den erwähnten Fachpersonen unterschiedlich hoch eingeschätzt. Während Prof. Dr.med. J.________ (UPK K.________) ausgehend von der in Erwägung 3.3 enthaltenen Diagnosestellung im Jahre 2015 eine verbliebene Arbeitsfähigkeit von lediglich 20% angenommen hat (IV-act. 100-30/32), verneinte der RAD-Psychiater Dr.med. I.________ (unter Berücksichtigung der in Erwägung 3.4 modifizierten Diagnose) damals (2015) eine verbliebene Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt (IV-act. 101-9/10), analog auch die behandelnde Psychiaterin in ihrem Verlaufsbericht vom 9. April 2016 (IV-act. 110, in teilweiser Anlehnung an die vom RAD-Arzt verwendete Kodierung nach ICD-10 F62.0, Erw. 3.5; in IV-act. 76-3/4 [7.3.13] attestierte diese Ärztin eine Arbeitsfähigkeit von 20%). Im vorliegenden, lege artis erstellten Gutachten vom 16. März 2020 wurde auf die früheren Arztberichte und die dort enthaltenen Diagnosestellungen sowie Beurteilungen der verbliebenen Leistungs- und Arbeitsfähigkeit ausführlich und detailliert eingegangen. Insbesondere wurde den Aspekten "Konsistenz und Plausibilität" - anders als in den früheren aktenkundigen Arztberichten - die nötige Aufmerksamkeit beigemessen, wie auch oben ausgeführt wurde (Erw. 6.2.2ff.).
In diesen detaillierten Ausführungen wird sodann mehrfach auf die früheren Arztberichte Bezug genommen und nachvollziehbar begründet, inwiefern der Einschätzung eines Vorgutachters gefolgt wird (z.B. IV-act. 140-57/103 unten, IV-act. 140-61/103 2. Abs. sowie IV-act. 140-67/103 unten betr. Dr.med. H.________) oder eben nicht beigepflichtet werden kann (vgl. z.B. IV-act. 140-59/103 unten, IV-act. 140-61/103 oben, IV-act. 140-68/103 oben betr. Gutachten UPK K.________).
Überzeugend sind insbesondere auch die tabellarischen Zusammenstellungen und Auswertungen der einzelnen Elemente im Gutachten vom 16. März 2020. Dass in der zusammenfassenden Konsensbeurteilung eine Bandbreite der geschätzten Restarbeitsfähigkeit angeführt wird, hängt (einleuchtend) damit zusammen, dass die Validität der vom Versicherten vorgebrachten psychischen Beschwerden (nach dem Gesagten) im Längs- und Querschnitt als schlecht zu beurteilen ist (bei klaren Hinweisen auf massive Übertreibungen, IV-act. 140-3/103 unten).
7.2 Aus dieser schlechten Konsistenz und Plausibilität der vom Versicherten präsentierten Beschwerden und Leistungseinschränkungen leitet die Vorinstanz sinngemäss ab, dass der Beweis für eine lang andauernde und erhebliche gesundheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit nicht geleistet werde und auch nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit erbringbar sei. Eine derartige Beweislosigkeit gehe zu Lasten des Versicherten, indem ein Leistungsanspruch zu verneinen sei.
7.3 Dieser vorinstanzlichen Argumentation ist zum einen entgegenzuhalten, dass die oben angeführten Fachpersonen in psychischer Hinsicht eine relevante Beeinträchtigung grundsätzlich anerkennen (vgl. oben). Im Einklang damit steht auch, dass im Gutachten vom 16. März 2020 hinsichtlich Konsistenz die vom Versicherten bereits früh geklagten und dokumentierten Schmerzen bei zeitnaher, adäquater Inanspruchnahme von medizinischen Leistungen (analog wie in den Gutachten 2006, 2009 und 2015) als plausibel beurteilt werden (IV-act. 140-3/103).
Zum andern ist den Ausführungen in der Beschwerde (Rz. 37) grundsätzlich beizupflichten, dass die Grenzziehung zwischen einer anspruchsausschliessenden Aggravation und einer blossen Verdeutlichungstendenz heikel bzw. schwierig ist. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung führt das Vorliegen einer Aggravation nicht automatisch zur Verneinung jeglicher versicherten Gesundheitsschädigung, sondern nur insoweit als die Leistungseinschränkung auf der Aggravation beruht (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_462/2019 vom 18.12.2019 Erw. 4.3.2 und 9C_524/2020 vom 23.11.2020 Erw. 4.2 und 4.3 mit Hinweisen).
Im konkreten Fall läuft die am 16. März 2020 erstattete, gutachtliche Einschätzung der verbliebenen Leistungsfähigkeit des Versicherten grundsätzlich darauf hinaus, dass die zumutbare Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht (inkl. neuropsychologische Abklärungen) nach Bereinigung der Aggravation bzw. der "massiven Übertreibungen" auf eine Bandbreite von 50% bis 80% bzw. bei einer durchschnittlichen Arbeitswoche von 42 h/Woche auf rund 66 2/3% (28 h pro Woche bzw. 5 ½ h pro Arbeitstag, vgl. IV-act. 140-5/103) zu veranschlagen ist. Dabei handelt es sich offenkundig um eine Schätzung, welche Spielraum nach oben oder nach unten aufweist. Indessen erweist sich eine solche Schätzung nach Massgabe und Würdigung der konkreten Aktenlage als nachvollzieh- und vertretbar, auch wenn es Gründe für eine noch strengere Beurteilung gäbe.
Indessen enthält die vorliegende gutachtliche Schätzung des massgebenden Arbeitsfähigkeitsgrades von 66 2/3% letztlich Elemente einer Vergleichslösung, welche hier den Ausschlag geben, dem Arbeitsfähigkeitsergebnis des Gutachtens vom 16. März 2020 beizupflichten.
7.4 An diesem dargelegten Ergebnis vermögen sämtliche Einwände der Parteien nichts zu ändern. Insbesondere ist der Einwand, dass die Behandler (AH.________) den Versicherten länger und besser kennen würden hier nicht zu hören, zumal in der vorinstanzlichen Vernehmlassung (S. 7, Randziffer 21) die Verschiedenheit von Behandlungsauftrag einerseits und Begutachtungsauftrag andererseits zutreffend dargelegt wurde. Es kann darauf verwiesen werden. Abgesehen davon fällt ins Gewicht, dass die Behandler sich mit den detaillierten Ausführungen im Gutachten vom 16. März 2020 zur Konsistenz, Plausibilität und thematisierte Ressourcen nicht substantiiert auseinandergesetzt haben.
Unbehelflich ist auch der Verweis in der Replik (Randziffer 19), dass der Versicherte sich ab September 2020 erneut in der Klinik G.________ aufgehalten habe. Bereits erwähnt wurde, dass allfällige Verschlechterungen nach dem Stichtag (19.8.20) im Rahmen einer Neuanmeldung zu behandeln wären. Sodann ist die Erfahrungstatsache mitzuberücksichtigen, dass - solange das IV-Verfahren zur Abklärung eines Rentenanspruchs noch nicht abgeschlossen ist - Versicherte grundsätzlich (noch) wenig Bereitschaft zeigen, ein (zumutbares) verbliebenes Leistungsvermögens zu verwerten. Soweit sich der Beschwerdeführer darauf beruft, dass er seine verbliebene Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht verwerten könne (vgl. Rz. 24 der Beschwerde sowie Eingabe vom 12.2.2021), übersieht er, dass rechtsprechungsgemäss auf den ausgeglichenen Arbeitsmarkt abzustellen ist, welcher auf einem Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage basiert sowie (theoretisch) einen Fächer verschiedener Tätigkeiten aufweist. Auf dem ausgeglichenen Arbeitsmerkt werden Hilfsarbeiten grundsätzlich altersunabhängig nachgefragt und erfordern prinzipiell weder gute Kenntnisse der deutschen Sprache noch eine Ausbildung (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Rz. 94ff. zu Art. 16 ATSG und dort enthaltene Hinweise).
7.5 Nach dem Gesagten ist der massgebende Arbeitsfähigkeitsgrad für leidensangepasste Tätigkeiten in Anlehnung an das (grundsätzlich beweiskräftige) Gutachten vom 16. März 2020 auf 66 2/3% festzulegen.
8.1 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung keinen Einkommensvergleich durchgeführt, weil sie (sinngemäss) aus den Aggravationshinweisen (gutachtlich festgestellten massiven Übertreibungen) einen Ausschluss von IV-Rentenleistungen hergeleitet hat. Nachdem im Rahmen einer "Bereinigung dieser massiven Übertreibungen" hier in Anlehnung an das erwähnte Gutachten der massgebende Arbeitsfähigkeitsgrad auf 66 2/3% festgelegt wird, ist ein Einkommensvergleich unumgänglich.
8.2.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt vor Eintritt der Gesundheitsschädigung im angestammten Bereich erzielten, allenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Lohn angeknüpft (BGE 134 V 322 Erw. 4.1).
8.2.2 Der Versicherte erzielte beim letzten Arbeitgeber (C.________ bzw. ab Mitte 2004 D.________) in der AL.________ zuletzt folgende Jahreseinkommen (vgl. IV-act. 47; siehe auch IV-act. 6-2/3):
2002
59'263
2003
59'788
2004
61'466
Hochgerecht auf das Jahr 2014 (IV-Anmeldung per 13.3.2013 zuzüglich Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) entspricht dies (nach Massgabe der Entwicklung des Nominallohn-Indexes für Männer (Stand 2004 = 113.3/ Stand 2014 = 127.3) einem hypothetischen Jahreseinkommen per 2014 von 69'061.-- (61'466 geteilt durch 113.3 x 127.3).
8.3 Hinsichtlich des Invalideneinkommens sind die Tabellenlöhne gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2014 heranzuziehen. Im Urteil 9C_444/2018 vom 17. Oktober 2018 hat das Bundesgericht vorgerechnet, dass vom allgemeinen monatlichen Bruttolohn (Total Männer 2014 mit Kompetenz-niveau 1) von Fr. 5'312.-- auszugehen ist. Unter Berücksichtigung, dass die diesem Wert zugrundegelegte Arbeitszeit von 40 Wochenstunden geringer ist als die im Jahre 2014 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit (aller Wirtschaftszweige) von wöchentlich 41,7 Stunden (gemäss Bundesamt für Statistik [BFS]), resultiert ein Wert von monatlich Fr. 5'537.76, bzw. multipliziert mit 12 ein Jahreseinkommen von Fr. 66'453.12. Davon sind nach der oben ermittelten, massgebenden Arbeitsfähigkeit insgesamt 66 2/3% anrechenbar, was Fr. 44'297.65 ergibt.
Entgegen der Auffassung der Vorinstanz (gemäss Randziffer 11 der Duplik) ist hier noch ein (geringer) Leidensabzug zu berücksichtigen, welcher in der Herleitung des gutachtlich festgestellten Arbeitsfähigkeitsgrades (von 66 2/3%) noch nicht enthalten ist. Denn in den vorliegenden Akten wurde nachvollziehbar und glaubhaft darauf hingewiesen, dass (sinngemäss) die Einsetzbarkeit des Versicherten "in einem Team" eingeschränkt sei (vgl. IV-act. 100-30/32 oben; siehe auch IV-act. 140-72/103 unter Gruppenfähigkeit). Dass eine solche beschränkte Einsetzbarkeit Auswirkungen auf die Festsetzung des Lohnes hat, bedarf keiner zusätzlichen Begründung, weshalb es sich hier rechtfertigt, einen leidensbedingten Abzug von 10% zu gewähren. Damit ist das Invalideneinkommen gesamthaft auf Fr. 39'868.-- festzulegen (44'297.65 x 0.90 = 39'867.88).
8.4 Bei einem Valideneinkommen von Fr. 69'061.-- (vgl. Erw. 8.2.2 hievor) und einem Invalideneinkommen von Fr. 39'868.-- resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 29'193.-- (69'061 minus 39'868 = 29'193) und damit ein Invaliditätsgrad von abgerundet 42% (29'193 : 69'061 x 100 = 42.27), was einen Anspruch auf eine Viertelsrente ergibt.
9. Aus all diesen Gründen ist die Beschwerde insoweit teilweise gutzuheissen, als ein Anspruch auf eine IV-Viertelsrente anerkannt wird. Für die Festlegung des Anspruchsbeginns und der nachzuzahlenden Leistungen (welche bei Vorliegen einer entsprechenden Abtretungserklärung gegebenenfalls der bevorschussenden Fürsorgebehörde bzw. Wohnsitzgemeinde auszuzahlen ist), wird die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Soweit der Beschwerdeführer mehr als eine IV-Viertelsrente anbegehrt, ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
10.** 1** Diesem Teilobsiegen entsprechend werden die Verfahrenskosten dem
Beschwerdeführer zu 3/5 und der Vorinstanz zu 2/5 auferlegt. Auf das Inkasso des Anteils des Beschwerdeführers wird unter Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege derzeit verzichtet.
10.** 2** Analog wird dem Beschwerdeführer zulasten der IV-Stelle eine reduzierte Parteientschädigung zugesprochen. Für die Höhe des Honorars ist auf den kantonalen Gebührentarif für Rechtsanwälte (GebTRA; SRSZ 280.411) abzustellen, welcher für das Honorar in Verfahren vor dem Verwaltungsgericht in § 14 einen Rahmen von Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- vorsieht. Nach § 2 GebTRA ist die Vergütung nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand zu bemessen. Unter Berücksichtigung all dieser Aspekte (inkl. Honorarnote) ist die reduzierte, von der Vorinstanz zu bezahlende Parteientschädigung auf Fr. 1'300.-- festzulegen. Nach den gleichen Grundsätzen ist das vom Staat zu erbringende Honorar für die unentgeltliche Verbeiständung auf Fr. 2'000.-- festzusetzen.
10.** 3**Was die Rechtsmittelbelehrung anbelangt, drängen sich folgende Bemerkungen auf. Im Entscheid VGE I 2017 108 vom 14. März 2018 hatte das Verwaltungsgericht eine Beschwerde einer Versicherten A insoweit im Sinne der Erwägungen gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung aufgehoben, ein Anspruch auf eine Viertelsrente (IV-Grad 41%) anerkannt und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde, damit letztere darüber befinde, wann der Rentenanspruch entstand und ab wann die Viertelsrente auszuzahlen sei. Dagegen beschwerte sich die Versicherte A beim Bundesgericht und beantragte eine halbe IV-Rente. Mit Urteil 9C_348/2018 vom 23. Januar 2019 ist das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht eingetreten mit der sinngemässen Begründung, dass es sich dabei um einen Zwischenentscheid handle, welcher nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 BGG anfechtbar sei, was in der erwähnten Konstellation nicht gegeben war.
Bei dieser Sach- und Rechtslage ist fraglich, ob der vorliegende Entscheid direkt mit einer Beschwerde ans Bundesgericht anfechtbar wäre. Um allen Eventualitäten gerecht zu werden, wird der vorliegende Entscheid dennoch mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen, wobei der Beschwerdeführer daraus bei einem allfälligen Weiterzug nichts zu seinen Gunsten ableiten kann.
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen insoweit gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung vom 19. August 2020 aufgehoben und die
Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit sie den Zeitpunkt des Anspruchs auf eine IV-Viertelsrente (IV-Grad 42%) und den Rentenbeginn sowie die nachzuzahlenden Rentenbeträge festlegen kann. Im Übrigen wird die Beschwerde (soweit höhere Rentenleistungen beantragt werden) als unbegründet abgewiesen
Die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) werden auf Fr. 500.-- festgelegt und der Vorinstanz zu 2/5 (Fr. 200.--) sowie dem Beschwerdeführer zu 3/5 (Fr. 300.--) auferlegt. Die Vorinstanz hat ihren Kostenanteil von Fr. 200.-- innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids auf das Postkonto 60-22238-6 des Gerichts zu überweisen. Der Verfahrenskostenanteil des Beschwerdeführers wird unter Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und unter Vorbehalt der Rückerstattungspflicht (siehe nachstehend Ziff. 5) einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.
Für das vorliegende teilweise Obsiegen wird dem Beschwerdeführer zu Lasten der Vorinstanz eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'300.-- zugesprochen.
Im Übrigen wird dem Beschwerdeführer für das teilweise Unterliegen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die unentgeltliche Verbeiständung gewährt und Rechtsanwalt Willi Füchslin als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Ihm ist zu Lasten des Verwaltungsgerichts ein reduziertes Honorar (inkl. Auslagen und MwSt) von Fr. 2'000.-- zuzusprechen.
Der Beschwerdeführer hat seien Verfahrenskostenanteil von Fr. 300.-- und den Honoraranteil von Fr. 2'000.-- für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung dem Gericht zurückzuerstatten, wenn er dazu innert 10 Jahren seit Rechtskraft dieses Entscheides in der Lage ist (§ 75 Abs. 3 VRP).
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde * in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. BGG, siehe aber auch Erwägung 10.3).
Zustellung an:
den Vertreter des Beschwerdeführers (2/R)
die Vorinstanz (R)
und das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV, 3003 Bern (A).
Schwyz, 19. Februar 2021
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident:
Die a.o. Gerichtsschreiberin:
*Anforderungen an die Beschwerdeschrift
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
Versand:
25. Februar 2021
1