I 2020 24
Entscheid vom 10. Juni 2020
Besetzung
Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident
Dr.med. Urs Gössi, Richter Dr.med. Pierre Lichtenhahn, Richter
lic.iur. Josef Mathis, Gerichtsschreiber
Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
Suva, Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern,
Vorinstanz,
vertreten durch Rechtsanwalt C.________,
Gegenstand
Unfallversicherung (Leistungen)
Sachverhalt:
A. A.________ (Jg. 1971, deutscher Staatsangehöriger, Niederlassungsbewilligung C) verdrehte sich am 18. April 2011 beim Heben einer Gasflasche die rechte Hand (Rotations- und Hyperextensionstrauma) und zog sich dabei eine scapholunäre Bandruptur zu. Der Kreisarzt Dr.med. D.________ (FMH Chirurgie) bestätigte nach seinem Untersuch vom 15. Juli 2011 das Vorliegen einer unfallähnlichen Körperverletzung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 lit. g der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) vom 20. Dezember 1982 (in der bis am 31.12.2016 gültigen Version). Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen (vgl. betreffend Taggeldzahlung auch VGE I 2012 29 vom 12.6.2012 und BGE 139 V 464).
B. Am 4. und 5. Juli 2012 fand in der Rehaklinik E.________ eine ambulante Untersuchung der arbeitsbezogenen körperlichen Leistungsfähigkeit statt (Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit, EFL). An deren Beurteilung einer vollen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit hielt Dr.med. D.________ (FMH Chirurgie) in seiner kreisärztlichen Beurteilung vom 5. Dezember 2012 fest (Vi-act. 182-2/3). Darauf informierte die Suva A.________ am 10. Dezember 2012, es bestehe in angepasster Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit, die Taggeldleistung werde per 31. Dezember 2012 eingestellt (Vi-act. 181).
C. Mit Schreiben vom 8. März 2013 informiert A.________ die Suva, er sei am 27. Januar 2013 in Mailand Opfer eines Raubüberfalls geworden und habe sich dabei die bereits vorgeschädigte rechte Hand verletzt (Vi-act. 193, 190 und 194). Am 23. April 2013 erfolgte eine kreisärztliche Abschlussuntersuchung. Gemäss Bericht von Dr.med. F.________ (FMH Chirurgie, Kreisarzt) änderte sich an der gestützt auf die in der Rehaklinik E.________ durchgeführten EFL ausgesprochenen Zumutbarkeitsbeurteilung von Dr.med. D.________ vom 5. Dezember 2012 nichts. Er empfahl den Schadenfall zu terminieren; eine Integritätsentschädigung sei bei radiologisch fehlendem Nachweis und gut erhaltener Handgelenksbeweglichkeit nicht geschuldet (Vi-act. 207-8/9). Nachdem die Suva A.________ am 8. Mai 2013 in diesem Sinne informierte (Vi-act. 209) und er am 10. Juli 2013 den Erlass einer einsprachefähigen Verfügung verlangte (Vi-act. 212), verneinte die Suva mit Verfügung vom 20. November 2013 einen Anspruch auf eine Invalidenrente und ebenso auf eine Integritätsentschädigung (Vi-act. 226-2/3 f.). Dagegen liess A.________ am 7. Januar 2014 Einsprache erheben (Vi-act. 229).
D. Im Verlaufsbericht an den Hausarzt berichtet der behandelnde Arzt Dr.med. G.________ (FMH Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie, FMH Handchirurgie, Co-Chefarzt KSLU, Leiter Handchirurgie) nach der Sprechstunde vom 27. März 2014 über weiterhin geklagte Beschwerden des Handgelenks rechts sowie neu auch des linken Handgelenks (Vi-act. 239). Aufgrund einer kreisärztlichen Untersuchung vom 2. September 2014 stellte Kreisarzt med.pract. H.________ fest, der medizinische Endzustand sei zum Zeitpunkt der Abschlussuntersuchung vom 23. April 2013 erreicht gewesen, das Zumutbarkeitsprofil und die Schätzung des Integritätsschadens vom 23. April 2013 blieben bestehen. Soweit A.________ eine Zunahme der Beschwerden des rechten Handgelenks angebe, handle es sich unfallkausal um einen Rückfall (Vi-act. 246). Mit Entscheid vom 28. November 2014 wies die Suva die Einsprache vom 7. Januar 2014 ab, wobei festgehalten wurde, dass der Rückfall nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung und somit auch nicht des Einspracheverfahrens bilde (Vi-act. 255).
E. Am 19. Januar 2015 erhob A.________ gegen den Einspracheentscheid vom 28. November 2014 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Dieses stellte fest, die seit Frühjahr 2014 aktenkundigen medizinischen Behandlungen seien nach wie vor dem nicht rechtskräftig abgeschlossenen Grundfall zuzuordnen, mithin liege kein Rückfall vor. Es hiess die Beschwerde mit VGE I 2015 6 vom 11. Juni 2015 insofern gut, als dass der Einspracheentscheid aufgehoben und die Sache zu weiteren Abklärungen und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen wurde.
F. Anlässlich einer weiteren kreisärztlichen Untersuchung vom 8. Februar 2016 gelangte Kreisarzt Dr.med. K.________ (Facharzt Chirurgie) zur Beurteilung, aufgrund der diversen Abklärungen sowie operativen Eingriffe am rechten Handgelenk sei nicht mehr mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes zu erreichen; insgesamt handle es sich um ein ordentliches Resultat nach Revision des scapholunären Bandes; die Belastbarkeitsprofil der EFL sei weiterhin anwendbar, die Erheblichkeitsgrenze zum Ausrichten eines Integritätsschadens sei nicht erreicht. Betreffend Handgelenk links sei nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit von einer Unfallfolge auszugehen (Vi-act. 296).
G. Mit Schreiben vom 3. November 2017 informierte die Suva A.________, gemäss Beurteilung des Kreisarztes könne von weiteren Behandlungen keine namhafte Verbesserung des unfallbedingten Gesundheitszustandes an der rechten Hand erreicht werden. Die Heilkostenleistungen würden mit dem 1. März 2016 eingestellt, das Taggeld werde bis und mit 29. Februar 2016 vergütet und dann eingestellt. Eine Integritätsentschädigung sei nicht geschuldet. Betreffend linke Hand sei überwiegend wahrscheinlich nicht von einer Unfallfolge auszugehen. Es würde geprüft, ob weitere Versicherungsleistungen im Sinne einer Rente ausgerichtet werden könnten (Vi-act. 335). Gegen diese Mitteilung erhob A.________ am 11. Dezember 2017 Einsprache (Vi-act. 340), worauf die Suva am 5. Januar 2018 die Einstellung der Heilkosten per 1. März 2016 und der Taggeldleistung per 29. Februar 2016 sowie die Ablehnung eines Anspruches auf Integritätsentschädigung verfügte und die Rentenprüfung in Aussicht stellte (Vi-act. 342). Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 2. Februar 2018 Einsprache (Vi-act. 348). Im Rahmen des Einspracheverfahrens holte die Suva am 26. Juli 2018 bei PD Dr.med. J.________ (Facharzt Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie, Facharzt Handchirurgie; Stv. Klinikdirektor Klinik für Plastische Chirurgie und Handchirurgie OA.________spital) ein Gutachten nach Art. 44 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) vom 6. Oktober 2000 ein (Vi-act. 367). Das Gutachten erging am 24. Januar 2019 (Vi-act. 382).
H. Mit Verfügung vom 2. September 2019 kam die Suva auf die Verfügung vom 5. Januar 2018 zurück und sie stellte fest, dass A.________ keinen Anspruch auf eine Invalidenrente habe (Vi-act. 395). Hiergegen erhob A.________ am 3. Oktober 2019 Einsprache (Vi-act. 399). Mit Einspracheentscheid vom 17. Februar 2020 vereinigte die Suva die beiden Einspracheverfahren gegen die Verfügung vom 5. Januar 2018 und die Verfügung vom 2. September 2019. Sie hiess diese insoweit gut, als A.________ Anspruch auf eine Integritätsentschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von 7.5% hat; im Übrigen wurden die Einsprachen abgewiesen (Vi-act. 405).
I. Am 13. März 2020 lässt A.________ gegen den Einspracheentscheid vom 17. Februar 2020 beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz fristgerecht Beschwerde erheben mit den Anträgen:
1. Dispositiv-Ziffer 1 des Einspracheentscheides der Suva vom 17. Februar 2020 sei insoweit aufzuheben, als die Suva, mit Ausnahme einer Integritätsentschädigung, UVG-Leistungsansprüche abweist.
2. Dem Versicherten sei ab 1. März 2016 fortdauernd das ganze Taggeld auszurichten.
3. Es sei ein handchirurgisches Gutachten mit dem Auftrag zur Feststellung der Gesundheitsbeschwerden in den beiden oberen Extremitäten, insb. in den Handgelenken und deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit durch das Gericht zu veranlassen.
4. Eventuell sei dem Versicherten
4.1 mit Wirkung ab 1. September 2019 eine Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100% auszurichten.
4.2 eine Integritätsentschädigung gestützt auf eine Integritätseinbusse von mindestens 13% auszurichten.
5. Die Vorinstanz sei richterlich anzuweisen, die mit den Einsprachen vom 11. Dezember 2017 und 2. Februar 2018 beantragte Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung zu beurteilen.
6. Dem Beschwerdeführer sei für das Verfahren vor Verwaltungsgericht die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu bewilligen.
J. Mit Vernehmlassung vom 6. April 2020 beantragt die Suva, die Beschwerde vom 13. März 2020 sei, soweit darauf einzutreten sei, vollumfänglich abzuweisen. Hierzu nimmt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. April 2020 Stellung.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.1 Nachdem die Suva den Beschwerdeführer am 3. November 2017 formlos über die Einstellung der Heilkosten- und Taggeldleistungen per Ende Februar 2016 sowie die Verneinung eines Integritätsentschädigungsanspruches informierte und die Rentenprüfung in Aussicht stellte, erliess sie am 5. Januar 2018 eine förmliche Verfügung desselben Inhalts. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 2. Februar 2018 Einsprache. Im Rahmen des Einspracheverfahrens holte die Suva ein externes Gutachten gemäss Art. 44 ATSG ein.
Mit Verfügung vom 2. September 2019 klärte die Suva die (in der Verfügung vom 5.1.2018 noch offen gelassene) Rentenfrage. Sie verneinte eine erhebliche unfallbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit und lehnte einen Anspruch auf eine Invalidenrente ab. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 3. Oktober 2019 Einsprache.
Mit dem Einspracheentscheid vom 17. Februar 2020 vereinigte die Suva die zwei Einspracheverfahren. Sie bestätigte die Einstellung der Heilkosten- und Taggeldleistungen per Ende Februar 2016 und den fehlenden Anspruch auf eine Invalidenrente. Hingegen sprach sie dem Beschwerdeführer neu eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 7.5% zu.
1.2 Der Beschwerdeführer bringt vor Verwaltungsgericht vor, die Suva stütze ihren Einspracheentscheid ausschliesslich auf das Gutachten PD Dr.med. J.________ ab; auf die Vorbringen in den beiden Einsprachen gehe sie überhaupt nicht ein. Mit den einspracheweise vorgebrachten Rügen befasse sich der Entscheid ebenso wenig wie mit den gegen das Gutachten vorgetragenen Rügen. Der angefochtene Entscheid beruhe auf einem unvollständig und unzutreffend festgestellten Sachverhalt und willkürlichen Annahmen. Die Suva verletze seinen Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 42 ATSG und Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) vom 18. April 1999 und sie wende das Recht fehlerhaft an.
1.3 Mithin ist vorliegend strittig, ob die Suva den Fall zu Recht unter Klärung der Rentenfrage und der Integritätsentschädigung abschloss, einen Rentenanspruch korrekterweise ablehnte und die Integritätseinbusse auf 7.5% festlegte.
Soweit der Beschwerdeführer mit der Beschwerde auch eine Beurteilung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im vorinstanzlichen Verfahren anbegehrte (vgl. Ingress Bst. I Ziff. 5), teilt er am 14. April 2020 mit, dies sei zwischenzeitlich gegenstandslos geworden, die Suva habe am 25. März 2020 die unentgeltliche Rechtsverbeiständung bewilligt.
2. Auf den 1. Januar 2017 sind die mit Bundesgesetz vom 25. September 2015 revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) vom 20. März 1981 in Kraft getreten (AS 2016 4375; BBl 2008 5395, 2014 7911). Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor deren Inkrafttreten ereignet haben, werden nach bisherigem Recht gewährt (vgl. Übergangsbestimmung in Art. 118 Abs. 1 UVG; BGE 143 V 285 Erw. 2.1). So verhält es sich auch hier, weshalb nachfolgend auf das bisherige Recht und die dazu ergangene Rechtsprechung Bezug genommen wird.
2.1 Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG werden Leistungen der Unfallversicherung bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Als Unfall gilt gemäss Art. 4 ATSG die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat der Versicherte Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen. Ist der Versicherte infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so hat er Anspruch auf ein Taggeld (vgl. Art. 16 Abs. 1 UVG). Wird der Versicherte infolge des Unfalles invalid, so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente (vgl. Art. 18 Abs. 1 UVG). Erleidet der Versicherte durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat er Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG).
2.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 134 V 109 Erw. 2.1; BGE 129 V 177 Erw. 3.1 f.).
2.2.1 Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität des Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele; m.a.W. wenn der Unfall überwiegend wahrscheinlich zumindest eine indirekte Teilursache der gesundheitlichen Beschwerden ist (BGE 142 V 435 Erw. 1; BGE 134 V 109 Erw. 2.1; Urteil BGer 8C_689/2019 vom 9.3.2020 Erw. 5.3 je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung (im Beschwerdefall der Richter) im Rahmen der ihr obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat (BGE 138 V 218 Erw. 6; BGE 126 V 360 Erw. 5b mit Hinweisen). Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 129 V 177 Erw. 3.1; BGE 119 V 338 Erw. 1, BGE 118 V 289 Erw. 1b).
2.2.2 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt des Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 Erw. 3.2; BGE 125 V 461 Erw. 5a, je mit Hinweisen). Dabei ist es Aufgabe des Arztes, den natürlichen Kausalzusammenhang zu beurteilen, während es der Verwaltung und im Beschwerdefall dem Gericht obliegt, die Frage nach dem adäquaten Kausalzusammenhang zu beantworten (BGE 123 III 110 Erw. 2). Die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers spielt bei organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate und natürliche Kausalität weitgehend decken (BGE 134 V 109 Erw. 2). Anders verhält es sich bei natürlich unfallkausalen, aber organisch nicht objektiv ausgewiesenen Beschwerden. Hier bedarf es einer besonderen Adäquanzbeurteilung (BGE 138 V 248 Erw. 4; Urteil BGer 8C_801/2017 vom 24.4.2018 Erw. 4.2.2).
2.3 Versicherungsleistungen werden gemäss Art. 11 UVV auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt. Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt;
von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können (Urteile BGer 8C_148/2018 vom 6.7.2018 Erw. 6.1; 8C_382/2018 vom 6.11.2018 Erw. 2.2).
2.4 Unfallbedingte Fehlbelastungen wie z.B. wegen Fuss- und Beinverletzungen, Beinlängenverkürzung usw. können im Sinne indirekter Unfallfolgen zu Rückenbeschwerden führen. Es liegt in der Natur solcher Fehlbelastungsbeschwerden, dass sie erst einige Zeit nach dem Unfall auftreten und nicht direkt traumatisch bedingt sind. Dies muss allerdings im Einzelfall medizinisch abgeklärt werden (RKUV 2003 Nr. U 487 S. 337 Erw. 5.2.2 [U 38/01]; vgl. auch Urteile BGer 8C_747/2013 vom 18.3.2014 Erw. 3.2; 8C_588/2013 vom 16.1.2014 Erw. 4.3.3; 8C_456/2009 vom 28.7.2009 Erw. 5.2). So ist etwa ein Schonhinken nicht geeignet, eine Fehlbelastung der Wirbelsäule zu verursachen, wenn nicht zusätzlich schwerwiegende Deformationen (wie Beinlängendifferenz oder Hüftarthrose) vorliegen (Urteil BGer 8C_248/2008 vom 4.7.2008 Erw. 3.2 mit Hinweis).
2.5 Der Versicherer hat die Heilbehandlung und das Taggeld nur solange zu gewähren, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann. Die Frage, ob von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann, beurteilt sich namentlich nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit unfallbedingt beeinträchtigt. Dabei verdeutlicht die Verwendung des Begriffes "namhaft" durch den Gesetzgeber, dass die durch weitere Heilbehandlung zu erwartende Besserung ins Gewicht fallen muss. Unbedeutende Verbesserungen genügen nicht (Urteil BGer 8C_771/2017 vom 3.5.2018 Erw. 5.2.1). Trifft dies nicht mehr zu, ist der Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen mit gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und auf eine Integritätsentschädigung abzuschliessen. Wenn einerseits von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung im Sinne von Art. 19 Abs. 1 UVG mehr erwartet werden kann und anderseits die Voraussetzungen von Art. 21 Abs. 1 UVG nicht erfüllt sind, hat der Unfallversicherer keine Heilbehandlung mehr zu übernehmen. An seine Stelle tritt der obligatorische Krankenpflegeversicherer (vgl. BGE 140 V 130 Erw. 2.2; BGE 134 V 109 Erw. 4.1 mit weiteren Hinweisen).
2.6 Gemäss dem in Art. 43 Abs. 1 ATSG normierten Untersuchungsgrundsatz hat der Versicherungsträger die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen. Diese Untersuchungspflicht gilt grundsätzlich auch im Gerichtsverfahren (Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Art. 43 Rz. 28). Was notwendig ist, ergibt sich zum einen daraus, in welchem Umfang Abklärungen vorzunehmen sind, und zum anderen daraus, in welcher Tiefe dies der Fall ist. Zunächst sind die für die zu entscheidende Frage massgebenden Bereiche abzustecken und in der Folge ist der Sachverhalt abzuklären. Die Verwaltung als verfügende Instanz und im Beschwerdefall das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 138 V 218 Erw. 6; BGE 126 V 353 Erw. 5b; BGE 125 V 193 Erw. 2). Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialversicherungsgerichts (oder der verfügenden Verwaltungsstelle) ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 Erw. 3b; Urteil BGer 8C_663/2009 vom 27.4.2010 Erw. 2.2). Auf ein beantragtes Beweismittel kann ohne Verletzung des Gehörsanspruches des Versicherten verzichtet werden, wenn die Verwaltung oder der Richter bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt, der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will, sei nicht rechtserheblich oder der angebotene Beweis vermöge keine Abklärungen herbeizuführen. In der damit verbundenen antizipierten Beweiswürdigung kann kein Verstoss gegen das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV erblickt werden (BGE 122 V 157 Erw. 1d mit Hinweis auf BGE 104 V 209 Erw. a und BGE 119 V 335 Erw. 3c je mit Hinweisen).
2.7 Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 43 und 61 ATSG). Danach haben die beurteilenden Instanzen die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen und alle Beweismittel unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten.
2.7.1 Zur Feststellung natürlicher Kausalzusammenhänge im Bereich der Medizin ist die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall der Richter wesensgemäss auf Angaben ärztlicher Fachkräfte angewiesen. Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten bzw. der Anamnese abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Fachperson begründet sind (BGE 134 V 231 Erw. 5.1). Ausschlaggebend für den Beweiswert eines ärztlichen Gutachtens ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 Erw. 3a; BGE 122 V 157 f. Erw. 1c mit Hinweisen).
Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens durch die Suva und durch UVG-Privatversicherer eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 Erw. 1.3.4; BGE 125 V 351 Erw. 3b/bb). Zu beachten ist, dass die SUVA bei der Einholung von solchen Gutachten nach Art. 44 ATSG sowie sinngemäss nach den Bestimmungen des Bundeszivilprozesses zu verfahren und insbesondere die in Art. 57 ff. des Bundesgesetzes über den Bundeszivilprozess (BZP; SR 273) vom 4. Dezember 1947 genannten Mitwirkungsrechte der Verfahrensbeteiligten zu beachten hat (RKUV 1993 Nr. U 167 S. 96 Erw. 5b; BGE 137 V 210 Erw. 3.4; Marco Weiss, Die Mitwirkungsrechte der Bundeszivilprozessordnung im Sozialversicherungsrecht, AJP 9/2016, S. 1212).
2.7.2 In Bezug auf Berichte von behandelnden Ärzten darf und soll der Richter der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass die Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, weshalb den (unabhängigen) Fachärzten mehr Gewicht zukommt (vgl. Urteil BGer 8C_871/2008 vom 24.3.2009 Erw. 3.2 mit Hinweisen; BGE 135 V 465 Erw. 4.5; BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc). Dies gilt grundsätzlich nicht nur für Hausärzte (BGE 135 V 465 Erw. 4.5), sondern auch für spezialärztlich behandelnde Medizinalpersonen (Urteile BGer 8C_609/2017 vom 27.3.2018 Erw. 4.3.3; 8C_180/2017 vom 21.6.2017 Erw. 4.4.2). Mit Blick auf die Verschiedenheit von Behandlungs- und Begutachtungsauftrag kann daher im Streitfall regelmässig nicht auf die Sicht des behandelnden (Fach-)Arztes abgestellt werden (vgl. statt vieler: Urteil des BGer I 701/05 vom 5.1.2007 Erw. 2 mit Hinweisen).
3. Was den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und dessen Behandlung und fachärztliche Beurteilung sowie die versicherungsmässige Fallbearbeitung anbelangt, so ergibt sich aus den Akten:
3.1 Der Beschwerdeführer (Jg. 1971) begann eine Lehre als Heizungsmonteur, musste diese indes im dritten Lehrjahr wegen Rückenschmerzen beenden. Seither war er nur noch gelegentlich als Heizungsmonteur tätig. Nach Lehrabbruch habe er 2 Jahre eine Handelsschule besucht und sei dann mehrere Jahre im Ausland gewesen. Seit 2004 arbeite er als selbständiger Fotograf.
Am 18. April 2011 trat der Beschwerdeführer eine Temporärstelle als Heizungsmonteur an. Gleichentags verdrehte er sich um die Mittagszeit beim Heben einer schweren Gasflasche die rechte Hand (Vi-act. 4; 12-1/3 und 57-1/3 f.). Ein am Unfalltag von Dr.med. N.________ (FMH Allgemeine Medizin, Y.________) angefertigtes Röntgenbild des Handgelenks ap/seitlich ergab keine ossäre Läsion (Vi-act. 18-1/2). Nach Zuweisung durch den Hausarzt Dr.med. O.________ (FMH Allgemeine Medizin, Y.________) fertigte Dr.med. P.________ (FMH Radiologie, Z.________) am 9. Mai 2011 ein MRI des rechten Handgelenks des Beschwerdeführers an. In seiner Beurteilung hielt der Radiologe einen Verdacht auf eine beginnende Osteonekrose im Bereich des proximalen Scaphoiddrittels (lunatumsseits) mit DD einer ausgedehnten Bone bruise Läsion fest. Auch hielt er einen Verdacht auf eine fragliche Partialruptur des scapholunären Bandes (noch weitgehend intakt) ohne Nachweis einer Dissoziation fest (Vi-act. 13).
3.2 Nach Überweisung des Beschwerdeführers an das OA.________spital hielt Dr.med. G.________ nach einem ambulanten Untersuch in seinem Bericht vom 8. Juni 2011 eine partielle scapholunäre Bandruptur sowie grosse Zyste im proximalen Scaphoid rechts (dominant) fest. Ein Arthro-MRI des rechten Handgelenks wurde am 7. Juli 2011 angefertigt und zeigte im Vergleich zur Voruntersuchung vom 9. Mai 2011 ein deutlich regredientes Ödem im OS scaphoideum. Es wurde eine Läsion des dorsalen SL-Bandes und des membranösen Anteils des SL-Bandes sowie eine Teilläsion des scaphoidalen Ansatzes des volaren SL-Bandes festgehalten (Vi-act. 67). Kreisarzt Dr.med. D.________ bestätigte nach seinem Untersuch vom 15. Juli 2011 das Vorliegen einer unfallähnlichen Körperschädigung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 lit. g UVV (Vi-act. 69-3/4).
3.3 Am 9. September 2011 wurde im OA.________spital beim Beschwerdeführer eine Handgelenksarthroskopie und scapholunäre Ligamentrekonstruktion mittels drei Ligamenttenodesen rechts durchgeführt (Vi-act. 95-1/3; 96-1/2). Nach Anfrischen der SL-Band-Stellen wurde ein Mitek-Anker (1,3 mm) eingebracht (Vi-act. 95-3/3). Am 27. September 2011 konnten der Gips und die Fäden bei reizlosen Wundverhältnissen problemlos entfernt werden (Vi-act. 96-1/2). Acht Wochen nach der Operation erfolgte die Osteosynthesematerial-Entfernung (3x Kirschnerdraht) (Vi-act. 104).
3.4 Im Bericht vom 8. Februar 2012 vermerkt Dr.med. G.________, dass ein gewisses Rehabilitationsdefizit bei teilweiser Non-Compliance des Patienten bestehe. Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erscheine relativ schwierig (Vi-act. 124-2/2).
3.5 Auf Empfehlung von Kreisarzt Dr.med. D.________ (Vi-act. 136) bot die Vorinstanz den Beschwerdeführer zur Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) in der Rehaklinik E.________ auf. Die EFL-Tests fanden am 4. und 5. Juli 2012 statt (Vi-act. 158-1/9 ff.). Gemäss dem dazugehörigen Bericht von Dr.med. R.________ (Oberarzt, FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation), Dr.med. S.________ (Spitalfacharzt) und I.________ (Therapeutin Ergonomie) bestanden beim Beschwerdeführer aktuell belastungsabhängige Schmerzen und ein subjektives Instabilitätsgefühl im rechten Handgelenk. Bei den Schlussfolgerungen und Empfehlungen wurde als arbeitsrelevantes Problem ein Ermüden der Muskulatur der rechten oberen Extremität nach zwei Stunden festgehalten. Es konnte keine Symptomausweitung beobachtet werden. Eine berufliche Tätigkeit als Heizungsmonteur sei dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar, die Anforderungen seien zu hoch (schwere Arbeit, wiederholter Krafteinsatz beider Hände). Hingegen sei ihm ganztägig eine mittelschwere Arbeit ohne repetitiven Krafteinsatz der rechten Hand sowie ohne Exposition derselben gegenüber Schlägen und Vibrationen zumutbar. Man schlage den Fallabschluss vor (Vi-act. 158-2/9 unten f.).
3.6 Mit Bericht vom 20. September 2012 informierte Dr.med. G.________ den Hausarzt über die Sprechstunde desselben Tages. Es sei die erste seit Mai 2012, nachdem der Beschwerdeführer zwei Termine nicht wahrgenommen habe. Der Beschwerdeführer berichte, die Arbeit als Fotograf ginge soweit gut, als er mit Stativ arbeiten könne, für Reportagen sei jeweils schmerzbedingt nach 2 bis 3 Stunden Schluss. Gemäss Dr.med. G.________ liege ein zeitgerechtes Resultat nach der Operation vor; es sei damit zu rechnen, dass die Beschwerden über die Zeit noch zurückgingen; mit einem Endzustand rechne er nicht vor 2 Jahren postoperativ (Vi-act. 172).
3.7 Gegenüber der Suva teilte Dr.med. G.________ am 27. November 2012 mit (Vi-act. 179):
Entsprechend Ihrer Rückfrage vom 19.10.12, bzw. dem Telefonat vom 20.11.12 möchte ich zu oben genanntem Patienten nochmals wie folgt Stellung nehmen. WohI ist es so, dass nach entsprechenden Eingriffen ein Endzustand mit definitiver Beurteilung der Belastbarkeit und Abgabe einer Prognose nicht vor Ablauf vor rund 2 Jahren gerechnet werden kann. Bei Herrn A.________ gestaltet sich die ganze Behandlung aber insofern schwieriger als in der Regel, als der Patient eher unzuverlässig erscheint. Einerseits hat er insbesondere in der Anfangsphase während Abklärung und primär postop. Therapie, sowohl die Sprechstundentermine bei mir, wie insbesondere auch die Ergotherapietermine nur sehr unregelmässig wahrgenommen und erst auf Drohung der Zahlungseinstellung wieder aufgenommen. Auf der anderen Seite macht er sehr unexakte Angaben, es ist jeweils während der Sprechstundentermine schwierig abzuschätzen, inwiefern die Angaben adäquat und richtig sind. Somit würde ich zusammenfassend von einer deutlich eingeschränkten Compliance sprechen, was mir auch die weitere Verordnung von beispielsweise Ergotherapie als theoretisch sinnvoll, aber praktisch wahrscheinlich wenig durchführbar erscheinen lässt. Anlässlich der letzten Kontrolle bei mir wies der Patient eine grundsätzlich gute Handgelenksfunktion mit guter Beweglichkeit, Extension/ Flexion 45/0/50° und einer Rohkraft mit dem Jamar-Oynamometer von 40 Kilopounds (Gegenseite 55 Kilopounds bei negativ Watson-Test) auf. Diese würde eine grundsätzlich gute Prognose vermuten lassen, allerdings sind wir nach wie vor nicht in der Lage, die Schmerzen eines Patienten zu objektivieren.
3.8 Am 5. Dezember 2012 fand eine weitere ärztliche Beurteilung durch Kreisarzt Dr.med. D.________ statt. An der EFL-Beurteilung könne nach wie vor festgehalten werden, d.h. der Versicherte könne mittelschwere Arbeiten ganztags ausführen, ohne repetitiven Krafteinsatz der rechten Hand und ohne Exposition gegenüber Schlägen oder Vibrationen. Die aktuellen klinischen Berichte von Dr.med. G.________ würden eine gute Beweglichkeit und Kraft dokumentieren (sogar etwas besser als die Befunde anlässlich der EFL-Untersuchung), so dass aktuell von einer diskret besseren Belastbarkeit ausgegangen werden könne. Zudem werde unter weiterer ergotherapeutischer Behandlung von handchirurgischer Seite mit weiterer Verbesserung im Sinne einer guten Prognose gerechnet unter der Einschränkung, dass die Therapien natürlich auch tatsächlich durchgeführt bzw. besucht würde (Vi-act. 182-3/3).
3.9 Notizen der Suva vom Januar 2013 ist zu entnehmen, dass der letzte Kontrolltermin bei Dr.med. G.________ am 20. September 2012 war (oben Erw. 3.6). Weitere Termine waren nicht geplant (Vi-act. 184). Beim Hausarzt war der Beschwerdeführer schon länger nicht mehr; auch wurden seit längerem keine Ergotherapie-Verordnungen mehr ausgestellt (Vi-act. 185). Die Suva informierte den Beschwerdeführer am 10. Dezember 2012, die Taggeldleistungen per Ende 2012 einzustellen; für die Kosten der noch notwendigen Behandlungen komme sie weiterhin auf (Vi-act. 181).
3.10 Aus der Sprechstunde vom 5. März 2013 berichtet Dr.med. G.________ dem Hausarzt, der Beschwerdeführer habe als Fotograf doch wieder bis zu vier Stunden täglich arbeiten können. Dann habe er im Januar Pech gehabt, als ihm in Mailand der Fotoapparat aus der Hand gerissen worden und er auf das operierte Handgelenk gestürzt sei. Er sei im Spital in Mailand abgeklärt worden. Zudem klage er über fehlende Feinmotorik und vermehrte Gefühlsstörungen und "Chrüsele" im Zeige-, Mittel- und Ringfinger. Die Untersuchung zeige die gleichen Befunde wie das letzte Mal (Vi-act. 190).
Am 8. März 2013 informierte der Beschwerdeführer die Suva über ein Unfallereignis vom 27. Januar 2013. Er sei als Opfer eines Raubüberfalles gestürzt und habe sich dabei die bereits vorgeschädigte rechte Hand verletzt (Vi-act. 193). Beigelegt wurde der Bericht des Spitals Mailand. Dieser nennt ein Ereignis vom 27. Januar 2013 und als Diagnose ein Verdrehtrauma der operierten Hand rechts (Vi-act. 194).
3.11 Auf Zuweisung durch Dr.med. G.________ (Vi-act. 190) zwecks Ausschluss eines Karpaltunnelsyndroms fand am 11. März 2013 eine neurologische Untersuchung durch Dr.med. U.________ (FMH Neurologie) statt, wobei eine Elektromyographie und eine Elektroneuromyographie der rechten Hand durchgeführt wurden. Nebst den bereits bekannten Diagnosen (St. n. scapholunärer Bandruptur rechts, Ligamenttenodese am 9.9.2011) vermerkte Dr.med. U.________, dass ein Sturz auf das operierte Handgelenk im Januar 2013 (in Mailand) zu vermehrten Beschwerden in Form einer eingeschränkten Feinmotorik geführt habe. Er hätte Taubheitsparästhesien am Vorderarm und Handrücken dorsal und palmar, die Finger III bis V zusätzlich miteinbeziehend. Gemäss Dr.med. U.________ bestünden keine gesicherten Hinweise für das Vorliegen einer Mononeuropathie am rechten Arm; ein Karpaltunnelsyndrom scheine ihm praktisch ausgeschlossen. Der N. ulnaris sei wohl in beiden Sulcii etwas gereizt, die angegebenen Sensibilitätsstörungen und Parästhesien entsprächen aber durchaus nicht dem Areal des N. ulnaris. Am ehesten seien diese noch plexogen erklärbar. Dies aber im Sinne einer intermittierenden Reizung z.B. bei einem Thoracic outlet-Syndrom (TOS) (Vi-act. 200-1/2 f.).
3.12 Am 2. April 2013 besprach Dr.med. G.________ die neurologische Beurteilung mit dem Beschwerdeführer und verordnete eine TOS-spezifische Physiotherapie. Gegenüber dem Hausarzt führte er aus "Meinerseits sind im Moment keine Optionen mehr vorhanden. Ich möchte die Kollegen der Suva bitten, die Sachlage mit Herrn A.________ nochmals zu evaluieren. Wie gesagt sind bei mir im Moment keine weiteren Termine geplant, bei Bedarf stehe ich aber zur Verfügung" (Vi-act. 201).
3.13 In der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung vom 23. April 2013 hielt Dr.med. F.________ (FMH Chirurgie) fest, die aktuell beklagten Kribbel- und Dysästhesien im Bereich von Ring- und Kleinfinger seien gemäss der neurologischen Konsultation bei Dr.med. U.________ vom 11. März 2013 am ehesten auf ein Thoracic-outlet-Syndrom zurückzuführen, diese Beschwerden seien unfallfremd. An der kreisärztlichen Zumutbarkeitsbeurteilung vom 5. Dezember 2012 ändere sich nichts. Der momentan stellenlose, aber als selbständiger Fotograf arbeitende Versicherte sei somit für den allgemeinen Arbeitsmarkt mit eben genannter Einschränkung ganztägig arbeitsfähig. Die genannten Einschränkungen würden sich lediglich auf das rechte Handgelenk beziehen. Ansonsten gäbe es keine weiteren Limitationen, vor allem nicht zeitlicher Natur. Bei nun mehr zwei Jahren nach Trauma und 1 ½ Jahren nach operativer Versorgung könne man den Schadenfall mit der heutigen Abschlussuntersuchung terminieren. Eine Integritätsentschädigung sei bei radiologisch fehlendem Nachweis von Arthrosezeichen und gut erhaltener Handgelenksbeweglichkeit nicht geschuldet (Vi-act. 207-8/9).
Am 8. Mai 2013 wurde der Beschwerdeführer durch die Suva informiert, dass die Leistungen gleichentags eingestellt würden (Vi-act. 209). Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 13. Juni 2013 "Einsprache" und nach Akteneinsicht verlangte er am 10. Juli 2013 eine anfechtbare Verfügung (Vi-act. 212). Mit Verfügung vom 20. November 2013 verneinte die Suva einen Rentenanspruch, wobei sie von folgender Zumutbarkeit ausging: "Ganztags sind sämtliche mittelschwere Arbeiten ohne repetitiven Krafteinsatz der rechten Hand und ohne Exposition gegenüber von Schlägen und Vibrationen zumutbar. Weitere Einschränkungen bestehen nicht." Abgelehnt wurde ebenso ein Anspruch auf Integritätsentschädigung (Vi-act. 226). Hiergegen reichte der Beschwerdeführer am 7. Januar 2014 Einsprache ein (Vi-act. 229). Gefordert wurden weitere medizinische Abklärungen, eventualiter eine Rente bei einem IV-Grad von 33% und eine Integritätsentschädigung von 10%.
3.14 Am 19. Februar 2014 begab sich der Beschwerdeführer auf Zuweisung durch den Hausarzt zu Dr.med. V.________ (FMH Radiologie), welcher bei klinischen Angaben von Handgelenksschmerzen links ohne Trauma radialseitig ein MRI des Handgelenks links angefertigte (Vi-act. 258-2/2). Dieses ergab einen Verdacht auf eine regionäre Peritendinitis. Der Hausarzt des Beschwerdeführers berichtete Dr.med. G.________ hierauf mit Schreiben vom 26. Februar 2014, dass durch die Schonung der rechten Hand nun auch die linke Hand symptomatisch geworden sei. Im rechten Vorderarm und in der rechten Hand habe der Patient immer noch ein sehr störendes Instabilitätsgefühl (Vi-act. 259).
3.15 Am 27. März 2014 untersuchte Dr.med. G.________ den Beschwerdeführer. Dieser beschreibe bezüglich der rechten, operierten Hand noch die bestehenden alten Beschwerden im Sinne eines "Lödele". Es sei ihm nicht mehr möglich, auch nur leicht belastende Tätigkeiten mit der rechten Hand zu machen. Vor allem auch beim Heben von nur leichten Gegenständen würde ein Zwicken einschiessen, welches bis in die Schulter ausstrahle und zu länger dauernder Taubheit von Klein-, Ring- und Mittelfinger führe. Zudem bestehe eine starke Berührungsempfindlichkeit dorso-ulnar über dem Handgelenk. Bezüglich des linken Handgelenkes gebe der Beschwerdeführer an, eigentlich seit der Operation auf der rechten Seite eine Überlastungssymptomatik entwickelt zu haben. Entsprechend schiebe er die Begründung für die Beschwerden links auf die Problematik rechts. Klinisch zeigte sich rechtsseitig ein negativer Watson-Test mit gut geführtem Scaphoid. Auch luno-triquetral konnte Dr.med. G.________ keine Instabilität entdecken. Den einschiessenden Schmerz könne er gut durch die Prüfung der Stabilität des DRUG (Drehgelenk des Unterarms) auslösen, wobei die Stabilität gut scheine. Allerdings komme es zu leichten Krepitationen im Gelenk. Links finde sich die Druckdolenz über den carpometracarpalen Übergängen II/III; ansonsten fand Dr.med. G.________ keine Auffälligkeiten (Vi-act. 239-1/2).
3.16 Am 29. April 2014 fand im OA.________spital ein SPECT-CT beider Hände des Beschwerdeführers statt. Beim rechten Handgelenk bei Status nach SL-Rekonstruktion zeigte sich kein Hinweis auf eine Re-Ruptur. Es bestehe eine angeborene Ulna-minus-Situation. Als wahrscheinlichstes Korrelat für die Schmerzen bestehe eine deutliche Aktivität zwischen Os capitatum und Os lunatum (DD: überlastungsbedingt/beginnende Arthrose). Die Bilder seien auch zusammen mit Dr.med. G.________ angeschaut worden. Vermutlich rage der Mitek-Anker im Lunatum etwas über den Knorpel ins Gelenk zum Capitatum, was auch die szintigraphische Aktivität gut erklären würde. Der Befund zum linken Handgelenk lautet: "In der Frühphase keine vermehrte Anreicherung. Auch in der Spätphase und im SPECT-CT keine signifikante szintigraphische Aktivität. Leichte Ulna-minus-Variante. Etwas prominente dorsale Basis des Os metacarpale III jedoch ohne szintigraphische Aktivität" (Vi-act. 242-1/2; vgl. auch Vi-act. 237-1/2).
Hierauf berichtete Dr.med. G.________ dem Hausarzt am 2. Mai 2014, nach dem SPECT-CT der beiden Hände zeige sich linksseitig keinerlei Aktivität, die Klinik spreche jedoch nach wie vor und noch deutlicher als das letzte Mal für einen Carpal boss. Entsprechend habe er eine Infiltration empfohlen. Rechts stehe zur Diskussion, ob der Mitek-Anker allenfalls gegen palmar hin durch das Lunatum in das luno-triquetrale Gelenk hineinrage, was doch einen erheblichen Teil der Beschwerden erklären würde (Vi-act. 237). Am 22. Mai 2014 erfolgte die Infiltration des symptomatischen Carpal boss am linken Handgelenk (Vi-act. 238).
3.17 Nachdem der Beschwerdeführer am 24. Juni 2014 von keinerlei Beschwerdelinderung berichtete (Vi-act. 235), erfolgte am 7. Juli 2014 durch Dr.med. G.________ eine diagnostische Arthroskopie des Handgelenks rechts aufgrund des Verdachts, dass die Spitze des Mitek-Ankers intraartikulär liegt (vgl. Vi-act. 236). Es zeigte sich, dass die Spitze des Mitek-Ankers im Bereiche der lunären Gelenksanteile dargestellt werden konnte; erstaunlicherweise zeigte sich genau gegenüber keinerlei Rille im Capitatum, der Überstand des Mitek-Ankers betrug maximal 1mm. Der Anker wurde nicht entfernt, aber etwas zurückgeschoben.
In seinem Sprechstundenbericht vom 21. August 2014 hielt Dr.med. G.________ fest, der Beschwerdeführer berichte von einer verschlimmerten Situation nach der Arthroskopie. Das beschriebene "Lödelä" sei stärker geworden, er sei nun gänzlich belastungsintolerant und könne die Fotokamera nur noch maximal eine Stunde halten. Nach Dr.med. G.________ war der Befund / Status bzgl. rechtes Handgelenk unverändert. Nach wie vor sei es wohl so, dass der mittels Arthroskopie nur ungenügend zurückgestossene Mitek-Anker wahrscheinlich weiterhin im Mediocarpalgelenk störe. Dr.med. G.________ sah in dieser Situation keine andere Chance als die offene Revision des Gelenkes mit definitiver Entfernung des Mitek-Ankers mit Revision der intracarpalen Bänder und allenfalls etwas raffender Naht der dorsalen Kapsel zur weiteren Stabilisierung (Vi-act. 244).
3.18 Eine weitere kreisärztliche Untersuchung fand am 2. September 2014 durch med.pract. H.________ statt. Nach eingehender Analyse der medizinischen Dokumente könne davon ausgegangen werden, dass zum Zeitpunkt der Abschlussuntersuchung vom 23. April 2013 der medizinische Endzustand erreicht gewesen war (vgl. oben Erw. 3.13). Diese Begründung stütze sich auf die ausführlichen ärztlichen und apparativen Untersuchungen, in denen keine wesentliche Ursache für die beklagten Beschwerden diagnostiziert werden konnte. Die Zumutbarkeitsbeurteilung sowie die Schätzung des Integritätsschadens vom 23. April 2013 bleibe bestehen. Das Thoracic-outlet-Syndrom sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht auf das Unfallereignis vom 28. April 2011 zurückzuführen. Aufgrund der geschilderten Problematik bestehe seit März 2014 eine Zunahme der Beschwerden im rechten Handgelenk wobei der Beschwerdeführer angebe, dass sogar nach der Arthroskopie am 7. Juli 2014 eine erhebliche Zunahme der Schmerzen vorliege, somit handle es sich unfallkausal um einen Rückfall. Aus diesem Grund werde eine erneute handchirurgische Untersuchung durchgeführt (Vi-act. 246).
3.19 Am 22. September 2014 suchte der Beschwerdeführer die MA.________klinik für eine Zweitmeinung auf; es erfolgte eine Untersuchung des rechten Handgelenks durch Q.________ (Stv. Oberärztin Handchirurgie) und Dr.med. W.________ (Oberarzt Handchirurgie). Ein (mitgebrachtes) Röntgenbild des Handgelenks rechts vom 19. September 2014 (Vi-act. 251) zeigte einen Zustand nach scapolunärer Ligamentrekonstruktion mittels Mitek-Ankern. Der Anker im Os lunatum zeige gewisse Lockerungszeichen mit einem Lysesaum. Die Dres. W.________ und Q.________ empfahlen, die in der Klinik St. Anna im März 2013 durchgeführte neurologische Untersuchung zu wiederholen und je nach Befund eine Dekompression des Nervus ulnaris zu veranlassen. Das vom Patienten beschriebene "Lödelä" sei auch für sie nicht objektiv nachvollziehbar. Möglicherweise bestehe nach dieser komplexen Verletzung mit Rekonstruktion eine gewisse Instabilität, welche der Patient so empfinde. Man habe ihm mehrmals erklärt, dass eine 100%ige Beschwerdefreiheit und Wiederherstellung des Handgelenks wie vor dem Trauma sicher nicht garantiert werden könne und eher unwahrscheinlich sei. Man habe ihm kein Arbeitsunfähigkeitszeugnis ausgehändigt (Vi-act. 251-2/2).
3.20 Mit Entscheid vom 28. November 2014 wies die Suva die Einsprache vom 7. Januar 2014 gegen die Verfügung vom 20. November 2013 ab (Vi-act. 255; vgl. oben Erw. 3.13). Sie stellte fest, die weiteren Abklärungen hätten den im Rahmen der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung vom 23. April 2013 festgestellten medizinischen Endzustand bestätigt. Die im März 2014 behandelten bzw. untersuchten Beschwerden seien unter das Institut eines Rückfalles zu subsumieren und würden nicht Gegenstand dieses Verfahrens bilden. Korrekt seien ebenso die Ablehnung eines Rentenanspruches sowie eines Anspruches auf Integritätsentschädigung.
Die hiergegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde hiess das Verwaltungsgericht mit VGE I 2015 6 vom 11. Juni 2015 gut. Das Gericht befand, es sei nicht zulässig, die vorliegende Unfallsache aufzuspalten, indem einerseits von einem Fallabschluss und andererseits von einem Rückfall ausgegangen werde. Es liege noch keine rechtskräftige Verfügung bzw. noch kein rechtskräftiger Entscheid vor, mit welchem abschliessend über die Versicherungsleistungsansprüche des Beschwerdeführers aus dem Unfallereignis vom 18. April 2011 entschieden worden wäre (Erw. 3.4). Die seit Frühjahr 2014 fortgesetzte medizinische Behandlung sei auch deshalb unter dem Aspekt des Grundfalls zu prüfen, da davon auszugehen sei, dass der am 9. September 2011 eingebrachte Mitek-Anker zu Störungen im Mediocarpalgelenk geführt habe, so dass mit einem arthroskopischen Eingriff am 7. Juli 2014 versucht worden sei, den Mitek-Anker zurückzustossen, was offenbar aber nur teilweise gelungen sei. Inwieweit diese seit Frühjahr 2014 dokumentierten Beschwerden am rechten Handgelenk bei der Festlegung der Arbeitsfähigkeit zu berücksichtigen seien, habe die Suva zu Unrecht offen gelassen (Erw. 3.5). Die seit Frühjahr 2014 aktenkundigen medizinischen Behandlungen seien damit nach wie vor dem nicht rechtskräftig abgeschlossenen Grundfall zuzuordnen. Das Gericht hiess die Beschwerde gut und wies die Sache an die Suva zurück, damit sie, unter Berücksichtigung der seit dem kreisärztlichen Abschluss vom 23. April 2013 aktenkundigen medizinischen Unterlagen (namentlich aus dem Jahr 2014), über allfällige Versicherungsansprüche des Beschwerdeführers neu befinde (Erw. 3.6).
3.21 Am 1. Dezember 2014 veranlasste Dr.med. G.________ eine weitere neurologische Untersuchung, da nun das erste Mal eine exazerbierte Situation vorliege. Manipulationen im Bereiche des N. ulnaris sowohl im Handgelenk wie am Ellenbogen führten zu massivsten Gefühlsstörungen bzw. elektrisierenden Dysästhesien (Vi-act. 261). Die Untersuchung erfolgte durch Dr.med. et phil. II T.________ (Fachärztin Neurologie) am 29. Dezember 2014 und 5. Januar 2015 (Vi-act. 271). Laut Beschwerdeführer komme es immer wieder durch Verdrehung des Handgelenks in seinem Beruf als Fotograf zu elektrisierenden schmerzhaften Sensationen im Bereich des ganzen rechten Armes, ausgehend vom Handgelenk bis in Dig. IV-V und auch nach proximal entlang des ulnaren Unterarmes über den Ellbogen bis in die Schulter ausstrahlend. Zusätzlich seit längerem Nackenbeschwerden ohne Ausstrahlung in die Arme. Subjektiv Kraftverlust im Bereich der rechten Hand; zusätzlich elektrisierende Missempfindungen radiale Hand rechts. Dr.med. T.________ gelangte zur Beurteilung, neurographisch und sonographisch könnten keine eindeutige Affektion des Ulnarisnerven im Sulcus nachgewiesen werden; es finde sich einzig in der Inching-Technik mit Ableitung über dem ADM ein pathologischer Latenzsprung im Bereich des Sulcus. Die sonographischen Befunde seien seitengleich. Einzig distal vor Eintritt in die Loge zeige sich rechts eine deutlichere Auftreibung des Nervens mit ebendort maximalem Tinel. Neurographisch liess sich ein Loge-de-Guyon-Syndrom jedoch nicht nachweisen, sodass die Relevanz des sonographischen Befundes unklar sei. Auf eine Myographie zur sensitiveren Erfassung einer möglichen axonalen Läsion sei auf ausdrücklichen Wunsch des Beschwerdeführers verzichtet worden. Zusätzlich zeige sich klinisch ein Radialis superficialis Reizsyndrom auf der rechten Seite. Die neurographischen Befunde seien nicht verwertbar, die Sonographie zeige sich unauffällig.
3.22 Am 11. Februar 2015 erfolgte die operative Revision des rechten Handgelenkes durch Dr.med. G.________ (Vi-act. 275), da der Beschwerdeführer belastungsabhängige Schmerzhaftigkeit im Handgelenk unklaren Ursprungs und ein "Lödele" beschreibe, das objektiv nicht nachvollziehbar sei. Zudem bestehe der Verdacht des ins midcarpal ragenden Mitek-Ankers. Im OP-Verlauf zeigte sich, dass der Mitek-Anker im Lunatum zwar subchondral durchscheine, aber definitiv nicht in das Gelenk rage, weshalb er belassen wurde. Bei dynamischer Durchleuchtung zeige sich eine sehr schöne Funktion des rekonstruierten scapho-lunären Bandes, das Scaphoid zeige einen physiologischen Bewegungsablauf. Auch von midcarpal betrachtet zeige sich scapho-lunär und luno-triquetral eine gute Stabilität. Midcarpal sei auch keine Instabilität zu erkennen. Das distale Radioulnargelenk sei gut geführt und nicht subluxierbar.
Am 26. März 2015 berichtete der Beschwerdeführer von einem beschwerdefreien Verlauf. Störend sei für ihn noch die Schwellung im Narbengebiet mit Einschränkung der Handgelenkflexion; die ursprünglichen Nervenprobleme habe er nicht mehr verspürt, auch insgesamt einen besseren Eindruck vom Handgelenk, das vorher bestehende Verkanten sei nicht mehr aufgetreten, das "Lödele" persistiere jedoch. Eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigte Dr.med. G.________ nicht mehr (Vi-act. 282).
Auch anlässlich der Sprechstunde vom 6. August 2015 berichtete der Beschwerdeführer von deutlichen Fortschritten seit der Operation. Er habe weniger einschiessende Schmerzen mit Ausstrahlung nach proximal, das Stabilitätsgefühl in der Hand sei trotz persistierendem "Lödele" klar besser geworden. Nichts desto trotz verspüre er nach ca. 3-stündiger Tätigkeit als Fotograf ein starkes Ermüdungsgefühl in der Hand mit beginnenden Schmerzen und Gefühlsstörungen, die sich vor allem im Ringfingerbereich äussern würden. Bei Verdacht auf ein Carpaltunnelsyndrom veranlasste Dr.med. G.________ eine Verlaufskontrolle in der Neurologie. Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hatte dies gemäss dem behandelnden Arzt keine (Vi-act. 283). In der neurologischen Untersuchung vom 15. September 2015 liess sich weder ein Carpaltunnelsyndrom noch ein Loge-de-Guyon-Syndrom nachweisen (Vi-act. 288).
3.23 Nach der Sprechstunde vom 27. Oktober 2015 berichtete Dr.med. G.________ dem Hausarzt, die neurologische Untersuchung habe keinerlei neue Anhaltspunkte ergeben. Der Beschwerdeführer berichte, dass die rechte Seite soweit nun etabliert sei und er gut damit zurechtkomme. Nun beginne aber die linke Seite vermehrt zu schmerzen und weise dasselbe "Lödele" auf wie die Gegenseite. Zur raschen Abklärung veranlasste Dr.med. G.________ ein MRT des linken Handgelenkes (Vi-act. 285).
Das Arthro-MR des linken Handgelenks erfolgte am 26. November 2015 (Vi-act. 290). Dr.med. X.________ (Facharzt Radiologie) erhob als Befund ein weitestgehend rupturiertes SL-Band. Dorsal stünden noch degenerierte Fasern; der gesamte membranöse und der volare Anteil seien rupturiert. Der SL-Spalt klaffe nicht; das Scaphoid kippe aber doch leicht nach volar weg. Keine Arthrose, Knorpelverhältnisse gut. Das foveale Band des TFCC sei gering degeneriert, TFC intakt. Geringe Synovitis im ulnaren Gelenkrezessus. Das LT-Band sei membranös ausgedünnt, aber noch intakt.
Am 10. Dezember 2015 berichtete Dr.med. G.________ dem Hausarzt, mit dem Nachweis einer Teilruptur des SL-Bandes und entsprechender Symptomatik könne die Indikation zur Rekonstruktion des scapho-lunären Bandes gestellt werden. Anspruch auf postoperative Beschwerdefreiheit bestehe indes nicht. Aufgrund des komplizierten Verlaufs rechts würden er und der Beschwerdeführer zögern (Vi-act. 290). Eine weitere Sprechstunde erfolgte am 14. Januar 2016, ohne dass Veränderungen zum Bericht vom 10. Dezember 2015 genannt wurden; im Gegenteil wurde darauf verwiesen (Vi-act. 291).
3.24 Am 8. Februar 2016 nahm Dr.med. K.________ (FMH Chirurgie) eine kreisärztliche Untersuchung vor. Dies zur Frage, ob mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit noch eine namhafte Besserung des unfallbedingten Gesundheitszustandes erwartet werden könne (Vi-act. 296). Nach Wiedergabe des aktenmässigen Verlaufs, Aufnahme der Anamnese und persönlicher Befundaufnahme gelangte Dr.med. K.________ zur Beurteilung:
Anamnestisch gibt der Versicherte an, dass weiterhin je nach Belastung Beschwerden im Bereich des Handgelenks auftreten. Die Schmerzen haben einschiessenden Charakter. Zudem komme es wiederholt zu einem Einschlafgefühl im Bereich des Kleinfingerballens und des Mittel- bis Kleinfingers. Auch fühle sich das rechte Handgelenk instabil an. Links leide er seit längerem unter Handgelenksbeschwerden.
Klinisch können Beschwerden im Bereich beider Tabatieren ausgelöst werden. Über dem Processus styloideus radi rechts ist ein tinel-artiger Schmerz zu provozieren. Die Funktion rechts ist vermindert, wobei keine nennenswerten Schonungszeichen vorliegen und die Kraft rechts deutlich besser ist als links.
Betreffend des Verlaufes verweise ich auf den zweiten Teil dieses Berichts sowie auf die diversen kreisärztlichen Untersuchungen.
Im Bereich des rechten Handgelenks finden sich weiterhin Hinweise auf ein Reizsyndrom des Ramus superficialis Nervus radialis, weshalb eine topische Behandlung zum Beispiel mittels Emla oder Neurodol zur Beschwerdelinderung evaluiert werden kann. Objektiv konnte eine relevante Instabilität des Handgelenks ausgeschlossen werden. Allenfalls ist es zur Beschwerdelinderung sinnvoll eine Neopren-Orthese anzupassen. Insgesamt ist aber aufgrund der diversen Abklärungen sowie operativen Eingriffen nicht mehr mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit eine namhafte Besserung des Gesundheitszustands zu erreichen. Insgesamt handelt es sich um ein ordentliches Resultat nach Revision des scapholunären Bandes. Das Belastbarkeitsprofil der EFL ist weiterhin anwendbar.
Die Erheblichkeitsgrenze zum Ausrichten eines Integritätsschadens ist nicht erreicht.
Betreffend links ist nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit von einer Unfallfolge auszugehen. Echtzeitlich wurde keine Symptomatik links erwähnt. Ich verweise unter anderem auch auf den Aussendienst-Rapport vom 24.05.2011. Damals wurden alleinig Beschwerden am rechten Handgelenk dokumentiert. Bei der partiellen scapholunären Läsion ist mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit von einer degenerativen Bandläsion auszugehen.
In der Besprechung im Anschluss an die Abschlussuntersuchung wurde festgehalten, der Zustand an der rechten Hand sei relativ gut, es könne keine namhafte Verbesserung mehr erwartet werden, der Endzustand sei erreicht, die Belastbarkeit bleibe im selben Ausmass wie anlässlich der Untersuchung vom 5. Februar 2012 bereits festgehalten, es würden allfällige weitergehende Leistungen geprüft (Vi-act. 295).
3.25 Am 22. April 2016 hielt der Beschwerdeführer im Nachgang zur kreisärztlichen Abschlussuntersuchung gegenüber der Suva fest, eine abschliessende Beurteilung der Folgen der Handverletzungen rechts und links liege bis dato noch nicht vor. Bezüglich des rechten Handgelenks verwies er auf den Verwaltungsgerichtsentscheid VGE I 2015 6 vom 11. Juni 2015, der weitere Abklärungen gefordert habe. Links sei eine Partialruptur des SL-Bandes bestätigt, was eine unfallähnliche Körperschädigung nach Art. 9 Abs. 2 lit. g UVV (in der bis 31.12.2016 gültigen Version) darstelle und im Übrigen durch Überanstrengung der linken Hand nach Ausfall der rechten Hand seit dem Unfallereignis bewirkt worden sei. Es seien daher Taggelder zu leisten und die erforderlichen Abklärungen zu tätigen sowie, sollten die Heilbehandlungen abgeschlossen sein, über Renten- und Integritätsentschädigungsansprüche zu entscheiden (Vi-act. 301).
3.26 Mit Arztzeugnis vom 2. Februar 2016 hält Dr.med. N.________ fest, er habe den Beschwerdeführer am 18. April 2011 um 18.45 Uhr wegen eines Unfalles gesehen. Er habe angegeben, bei Schweissarbeiten eine Gasflasche angehoben und sich dabei ein Distorsionstrauma des rechten Handgelenkes zugezogen zu haben. "Wie er mir nun mitteilt, sei eine Bandläsion im rechten Handgelenk später auch eine Bandläsion im linken Handgelenk diagnostiziert worden. Da die Gasflasche mit beiden Händen angehoben wurde, wäre durchaus möglich, dass sich die Bandläsion des linken Handgelenkes auch auf diese Unfallsituation zurückführen lässt, obwohl bei unserer Untersuchung lediglich das rechte Handgelenk thematisiert worden ist." (Vi-act. 301). Und Dr.med. M.________ bestätigte gegenüber dem Beschwerdeführer am 19. Februar 2016, er habe am 13. Februar 2014 erstmals über Beschwerden der linken Hand geklagt. Es könne aber durchaus sein, dass er die schon früher geklagt habe, da durch die Ruhigstellung der rechten Hand die linke Hand überbeansprucht worden sei, die Beschwerden nicht unbedingt dem Unfallereignis der rechten Hand zugeordnet worden sei. Seines Erachtens sollen sich die Handchirurgen des Kantonsspitals äussern, ob es sich bei der Pathologie der linken Hand um ein Unfallereignis oder um eine Überbeanspruchung der linken Hand handle (Vi-act. 301).
3.27 Am 25. November 2016 informierte der Beschwerdeführer die Suva, dass er sich infolge 100%iger Arbeitsunfähigkeit nicht bei der Arbeitslosenkasse gemeldet und keine AVIG-Leistungen bezogen habe. Am 4. Januar 2017 stellte der Hausarzt ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis mit vollständiger Arbeitsunfähigkeit vom 1. Januar 2013 bis 28. Februar 2017 aus (Vi-act. 312).
In einer Telefonnotiz (Gespräch mit der Hausarztpraxis) vom 26. Januar 2017 ist vermerkt, der Beschwerdeführer habe den Hausarzt am 4. Januar 2017 zwecks Arbeitsunfähigkeitszeugnis aufgesucht; "es fanden keine Behandlungen statt gemäss KG (Krankengeschichte)" (Vi-act. 313). Und gleichentags bestätigte das OA.________spital (Behandlung bei Dr.med. G.________), seit dem 14. Januar 2016 (vgl. oben Erw. 3.23) habe keine Behandlung mehr stattgefunden, der Fall gelte als abgeschlossen (Vi-act. 314).
3.28 Auf die Fragen, von wann bis wann und in welchem Ausmass seit dem 1. Januar 2013 ausschliesslich wegen des ersten Unfalles (18.4.2011) bezogen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt, resp. seit dem 27. Januar 2013 bis dato wegen des 2. Unfalls eine Behandlungsnotwendigkeit und Arbeitsunfähigkeit bestanden habe, antwortete Kreisarzt Dr.med. K.________ am 23. Februar 2017 (Vi-act. 315):
Als Heizungsmonteur besteht eine volle AUF bis heute. Das Belastbarkeitsprofil vom Juli 2012 hat auch nach der KU vom 23.04.2013 Gültigkeit. Spätestens zum Zeitpunkt der Ankerdislokation (anfangs Mai 2014) bis zur KU vom 08.02.2016 ist das Belastbarkeitsprofil limitiert. Eine genaue Stellungnahme ist anhand der Akten nicht möglich. Frühestens 3 Monate nach der letzten OP kann eine Steigerung des Belastbarkeitsprofiles angenommen werden. Ab November 2015 stand die rechte Hand nicht mehr im Behandlungsfokus.
3.29 Am 7. Februar 2017 überwies Dr.med. L.________ (Facharzt FMH für Innere Medizin) den Beschwerdeführer an Dr.med. G.________. Das linke Handgelenk sei unverändert, er habe beim Heben von nur 2 kg Schmerzen; auch sei das rechte Handgelenk wieder schmerzhafter. Er bat um fachärztliche Weiterbehandlung nun auch des linken Handgelenkes (Vi-act. 348-23/29).
Am 30. März 2017 ersuchte Dr.med. G.________ die Suva um Kostengutsprache im Falle des rechten Handgelenkes. Bezüglich des linken Handgelenkes ersuchte er aufgrund der juristischen Diskussionen die Krankenkasse um Kostengutsprache. Der Beschwerdeführer klage weiterhin über Beschwerden an beiden Händen, die er im Moment weder anamnestisch noch klinisch noch bildgeben evaluiert habe. Aufgrund der deutlichen Symptomatik sei seines Erachtens ein weiteres Vorgehen indiziert (Vi-act. 316). Mit Mail vom 17. April 2017 konkretisierte er, man brauche neue vergleichende konventionelle Röntgen beider Handgelenke, zusätzlich dann wohl in Abhängigkeit der klinischen Befunde je ein MRI oder SPECT-CT. Dr.med. K.________ empfahl Kostengutsprache für die radiologischen Abklärungen (Vi-act. 323).
Am 23. Juni 2017 stand noch kein Termin für die weiteren Abklärungen fest (Vi-act. 327). Am 12. Oktober 2017 informierte das OA.________spital, der Beschwerdeführer sei dem vereinbarten Termin vom 7. September 2017 unentschuldigt ferngeblieben; für sie sei die Angelegenheit damit abgeschlossen; der Leidensdruck scheine nicht sehr gross zu sein, ein neues Aufgebot werde nicht erlassen (Vi-act. 332). Hierauf informierte die Suva den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 2. November 2017, man werde den Fall abschliessen (Vi-act. 333).
3.30 Mit Schreiben vom 3. November 2017 teilte die Suva dem Beschwerdeführer mit, gestützt auf die kreisärztliche Abschlussuntersuchung vom 8. Februar 2016 (vgl. oben Erw. 3.24) würden die Heilkostenleistungen per 1. März 2016 eingestellt, das Taggeld bis und mit 29. Februar 2016 bezahlt; Anspruch auf eine Integritätsentschädigung bestehe nicht. Die Ausrichtung einer Rente werde geprüft (Vi-act. 335). Nachdem der Beschwerdeführer hiergegen am 11. Dezember 2017 "Einsprache" erhob, erliess die Suva am 5. Januar 2018 eine Verfügung des nämlichen Inhalts (Vi-act. 340, 342).
3.31 Mit Einsprache vom 2. Februar 2018 forderte der Beschwerdeführer Taggelder über den 29. Februar 2016 hinaus sowie Kostengutsprache für die indizierte ärztliche Behandlung des rechten und linken Handgelenkes durch Dr.med. G.________ (Vi-act. 348). Zum einen verwies er auf seine Eingabe vom 22. April 2016 (vgl. oben Erw. 3.25). Zum andern hielt er fest, aufgrund der kreisärztlichen Feststellung vom 23. Februar 2017 (vgl. oben Erw. 3.28) habe der Bericht vom 8. Februar 2016 keine Gültigkeit mehr. Der Kreisarzt hebe deutlich hervor, dass eine genaue Stellungnahme anhand der Akten nicht möglich sei; er mutmasse, dass drei Monate nach der letzten OP eine Steigerung des Belastbarkeitsprofils angenommen werden könne. Die Annahme, es hätten seit dem 8. Februar 2016 keine ärztlichen Behandlungen mehr stattgefunden, sei klar aktenwidrig, was sich aus dem Schreiben von Dr.med. G.________ vom 30. März 2017 ergebe (vgl. oben Erw. 3.29). Dies ergebe sich auch aus dem jüngsten Bericht vom 5. Januar 2018 (vgl. nachfolgend Erw. 3.32). Für die notwendigen Abklärungen und Behandlungen sei Kostengutsprache zu erteilen. Da weiterhin Behandlungsnotwendigkeit bestehe, sei auch weiterhin das Taggeld auszurichten.
3.32 Am 5. Januar 2018 antwortete Dr.med. G.________ auf die Überweisung von Dr.med. L.________ vom 7. Februar 2017 (vgl. oben Erw. 3.29). Die starke Sprechstundenauslastung sowie die einmalige Terminversäumnis hätten zu dieser Zeitverzögerung geführt. Der Beschwerdeführer beklagte noch immer ein beidseitiges "Lödele", wobei die rechte Hand aufgrund der Kameramanipulation tendenziell symptomatischer sei als die linke. Weiter führte Dr.med. G.________ aus (Vi-act. 348-25/29):
Befund
Ich habe heute entsprechend eine sehr gründliche Untersuchung durchgeführt.
Rechts: Klinisch finde ich rechts bei St.n. scapho-lunärer Bandrekonstruktion die Hauptbeschwerden im Bereiche radio-scaphoidal dorsal bei Druck auf den palmaren Scaphoidpol im Sinne des Watson-Testes, aber ohne Instabilität. Das Scaphoid ist jederzeit gut geführt, der Druck löst aber die für den Patienten typischen Beschwerden aus. Zudem besteht eine leichte Druckdolenz im Bereiche pisotriquetral und noch weniger im Bereiche DRUG. Eine midcarpale Instabilität kann ich nicht erkennen, das LT-Band ist stabil und indolent. Unter dynamischer Durchleuchtung kann ein leicht vermehrtes Klaffen scapho-lunär (wie häufig nach SL-Rekonstruktion) nachgewiesen werden, dieses ist jedoch beschränkt auf im konventionellen Röntgenbild ausgemessen ca. 2.8 mm. Der scapho-lunäre Winkel ist sicherlich relativ gross aber noch knapp in der Norm, ebenfalls gut mit einer SL-Rekonstruktion vereinbar.
Links: Auf der linken Seite findet sich klinisch keinerlei Hinweis für eine Affektion des scapho-lunären Bandes. Der Watson-Test ist indolent durchführbar und zeigt keinerlei Abweichen des Scaphoids. Klinisch lässt sich eine leicht vermehrte Translation im luno-triquetralen Gelenk feststellen, was auch zu typischen Schmerzen führt. Fraglich besteht auch eine etwas vermehrte Subluxierbarkeit des Capitumkopfes nach dorsal. Das DRUG ist stabil und wenig dolent, das pisotriquetrale Gelenk zeigt sich etwas druckschmerzhaft, der Shearing-Test hingegen kaum schmerzhaft. Unter dynamischer Durchleuchtung kann keinerlei Pathologie festgestellt werden. Auch die klinisch vermutete Subluxierbarkeit midcarpal lässt sich nicht darstellen. Im konventionellen Bild zeigt sich ebenfalls eine physiologische Stellung mit allfällig leicht vermehrter Sklerosierung des distalen Radius in der Fossa lunata und in der Fossa scaphoidea.
Beurteilung
Ich glaube, dass wir hier von 2 grundsätzlich verschiedenen Entitäten ausgehen müssen.
Rechts: Auf der rechten voroperierten Seite mit St.n. SL-Reko glaube ich am ehesten an eine nun doch beginnende radio-carpale Arthrose. Diesbezüglich wäre wohl eine primär diagnostische Handgelenksarthroskopie das Mittel der Wahl zur Beurteilung weiterer Möglichkeiten. Dies macht jedoch nur Sinn, wenn weitere operative Eingriffe in Fragen kommen.
Links: Auf der linken Seite ist die Diagnostik etwas schwieriger, hier zeigt sich ein Mischbild mit leichten Beschwerden piso-triquetral und midcarpal, vor allem aber im luno-triquetralen Bereich. Hier habe ich ein Arthro-MRI angeordnet. Nach Durchführung dieses MRI werde ich den Patienten wieder in der Sprechstunde sehen und einen konkreten Behandlungsvorschlag unterbreiten.
Die Röntgen vom 4. Januar 2018 zeigten links keine Veränderung zum Befund vom 26. November 2015 und rechts Befundkonstanz zum 29. April 2014 (Vi-act. 352 und 353).
Am 29. Januar 2018 attestierte Dr.med. L.________ dem Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit von 100% vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2017 und von 75% vom 1. Januar 2018 bis 31. März 2018 (Vi-act. 348).
Am 21. Februar 2018 ersuchte Dr.med. G.________ die Suva um Kostengutsprache für eine beidseitige bilanzierende bzw. diagnostische Handgelenksarthroskopie. Erst damit sei man in der Lage, eine definitive weiterführende Operation zu planen. Zudem informierte er über das seit dem Untersuch vom 4. Januar 2018 durchgeführte Arthro-MRI des linken Handgelenkes mit folgendem Befund: Subtotale SL-Bandruputur unverändert zu November 2015; LT-Band intakt; ausgeprägte TFCC-Degeneration Typ IIA (Vi-act. 351, 354).
3.33 Mit Schreiben vom 6. Juni 2018 zeigte die Suva dem Beschwerdeführer an, bei PD Dr.med. J.________ ein Gutachten in Auftrag geben zu wollen, wobei er zur Notwendigkeit als solcher, zur Begutachtungsstelle und der Fragestellung Stellung nehmen konnte (Vi-act. 364). Mit Eingabe vom 6. Juli 2018 hiess er das Vorgehen gut, verlangte indes, dass auch das aktenkundige Unfallgeschehen vom 27. Januar 2013 in die Beurteilung einfliessen müsse (Vi-act. 366). Am 26. Juli 2018 erging der Auftrag an PD Dr.med. J.________ (Vi-act. 367).
3.34 Am 30. Oktober 2018 untersuchte der Gutachter den Beschwerdeführer. Das Gutachten wurde am 24. Januar 2019 eingereicht (Vi-act. 382). Er fasste den aktenmässigen Verlauf vom 18. April 2011 bis 21. Februar 2018 zusammen und gab die erhobene Anamnese wieder. Den erhobenen Status und die Röntgen- und MRI-Befunde der Handgelenke gab er wie folgt wieder:
Handgelenkstatus Handgelenk rechts:
lnspektorisch reizlose Operationsnarbe. Die Extension/Flexion beträgt 60-0-30°. Beim Klopfen an der anatomischen Tabatiere Tinel-Zeichen mit nach proximaler Ausstrahlung, ebenfalls im Bereich des distalen Pol des Scaphoides ähnlicher Befund. Bei der Palpation des Handgelenkes gibt er diffuse Schmerzen an. Watson-Test negativ und Reverse Watson-Test ebenfalls negativ. Keine Instabilität des distalen Radioulnargelenkes. Die Faustgriffkraft mit dem Jamar-Gerät Pos. 2 gemessen beträgt 48-50 kg bei der wiederholten Untersuchung.
Handgelenkstatus Handgelenk links:
lnspektorisch unauffällig. Die aktive Extension/Flexion beträgt 75-0-80°. Bei der forcierten Flexion endphasige palmare Schmerzen. Watson-Test und Reverse Watson-Test leicht schmerzhaft, aber negativ. Bei der Palpation Druckdolenz im Bereich des LT-Gelenkes und piso-triquetral. Die Pro-/Supination ist frei und symmetrisch beidseits. Die Faustgriffkraft mit dem Jamar-Gerät Pos. 2 gemessen beträgt links 46-48 kg.
Röntgen- und MRI-Befunde
Die Röntgenkontrolle des rechten Handgelenkes zeigt 2 Mitek-Anker in situ, der SL-Abstand ist leicht erweitert, aber das Lunatum ist nicht nach dorsal verkippt.
MRI des linken Handgelenkes:
Unauffällig, bis auf eine kleine Zyste im Bereich der Hamatumspitze, wobei kein richtiges lmpingement mit dem Lunatum zu sehen ist.
Als Diagnosen nannte der Gutachter:
Handgelenk rechts:
Restschmerzen bei Zustand nach SL-Band-Rekonstruktion und arthroskopischer Synoviektomie bei Zustand nach SL-Band-Ruptur in 2011.
Handgelenk links:
Unklare Handgelenksschmerzen. Verdacht auf Überlastung Strecksehnen, Finger und Handgelenk.
Den Fragenkatalog beantwortete der Gutachter wie folgt:
*1.**Welche organischen Gesundheitsschäden sind an der rechten Hand zu erheben? *
SL-Band-Rekonstruktion mit zurückgebliebenem, erweiterten SL-Abstand, ohne statische Instabilität des Os lunatum. Verdacht auf Narbenneurom Ramus palmaris N. mediani und Ramus superficialis N. radialis am Handgelenk.
*2.**Welche organischen Gesundheitsschäden sind an der linken Hand zu erheben? *
Die berichteten Beschwerden korrelieren mit keinen apparativen Befunden. Der Patient berichtet über luno-triquetrale sowie piso-triquetrale Schmerzen, wo aber keine relevante Veränderungen, weder im MRI noch im SPECT-CT vorhanden sind. Kein Zeichen eines Carpe bossu. Bei der Untersuchung in meiner Sprechstunde ebenfalls kein Zeichen einer Tenosynovitis.
*3.**Sind die organischen Gesundheitsschäden gemäss Ziff. 1 (rechte Hand) mindestens mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom 18.04.2011 zurückzuführen? *
Der Patient war bis zum Unfall schmerzfrei, dann hat sein Hausarzt ihn notfallmässig untersucht, der eine Schwellung und Dolenz des Handgelenkes festgestellt hat. Die daraufhin folgenden apparativen Untersuchungen haben eine SL-Band-Verletzung gezeigt. Deshalb besteht dieser organische Gesundheitsschaden meiner Meinung nach mind. mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als Folge des Unfalles vom 18.4.2011.
*4.**Sind die organischen Gesundheitsschäden gemäss Ziff. 2 (linke Hand) mindestens mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom 18.04.2011 und/oder den Unfall vom 27.01.2013 (act 193, 194) zurückzuführen? *
Der Unfall von 2013 (act. 193, 194); es ist eine Verletzung auf der rechten Seite in Mailand attestiert worden und nicht links, deshalb ist es unmöglich, dass in Zusammenhang mit diesem Unfall eine Verletzung auf der linken Seite ist.
Betreffend dem Zusammenhang mit dem Unfall von 2011 ist es eher unwahrscheinlich, da der Patient für 3 Jahre praktisch nichts darüber berichtet hat und erster behandelter Arzt ebenfalls nichts darüber notiert hat. Vom Unfall her ist es auch unmöglich, dass die zwei Handgelenke in der gleichen Richtung verdreht wurden, weil er an unterschiedlichen Orten die Gasflasche gehalten habe. Im MRI keine ausgeprägte Veränderung, ausser degenerative Veränderungen im TFCC-Bereich, fraglich im Bereich der Hamatumspitze. Die MRI-Veränderungen im Bereich des SL-Bandes sind weder symptomatisch, noch führen zu einer Handgelenksinstabilität. Deshalb stehen meiner Meinung nach die berichteten Beschwerden und Gesundheitsschäden nicht in Zusammenhang mit dem Unfall von 2011.
*5.**Ist mit Blick auf die organischen Unfallfolgen von weiteren Behandlungsmassnahmen mindestens mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes, entsprechend einer Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit zu erwarten? *
Nein. Wenn man den Verlauf von 2011 bis 2017 anschaut, sind immer wieder neue Probleme aufgetaucht, rechts und dann links. Auf der rechten Seite ist es möglich, dass sich eine posttraumatische Arthrose entwickelt, wobei bei der letzten Arthroskopie kein Knorpelschaden zu finden war. Ebenfalls im SPECT-CT lediglich eine Anreicherung im Bereich der Anker in Os Lunatum zu sehen, das ist aber häufig der Fall.
*- Wenn nein, seit wann nicht mehr? *
Es ist immer schwierig einen genauen Zeitpunkt zu nennen, aber wahrscheinlich zwischen Mai 2012 und Juni 2014, wo der Patient mind. 4 Stunden als Fotograph arbeiten konnte und wo im SPECT-CT keine grösseren Anreicherungen, weder im linken, noch im rechten Handgelenk bewiesen wurden, ausser einer Anreicherung im Bereich der Knochenanker.
*6.**Wenn nein (keine namhafte Besserung gemäss Ziff. 5): *
*6.1.**Welche Tätigkeiten und Verrichtungen kann der Versicherte unter Berücksichtigung der unfallbedingten organischen Gesundheitsschäden noch ausüben? In welchem zeitlichen und leistungsmässigen Umfang? *
Der Patient kann keine mittelschwere Arbeit durchführen mit max. Belastung von 5 kg häufig und 7.5 kg. selten. Zeitlich hängt von der Belastung ab, aber bei max. 5 kg kann man eine ganztägige Beschäftigung erwarten.
*6.2.**Beeinträchtigen die unfallbedingten organischen Gesundheitsschäden die körperliche Integrität? *
*- Wenn Ja, in welchem Umfang? *
*Bitte begründen Sie Ihre Beurteilung unter Verweisung auf Anhang 3 (Art. 36 Abs. 2) zur UVV und die Suva-Tabellen. *
Die Tabelle 1 für die Funktionsstörungen an der oberen Extremität betr. Integritätsschaden beziffert eine Handwurzel-Arthrodese auf 10% und radio-carpale Arthrodese auf 15%.
Der Patient hat ca. die Hälfte des Bewegungsumfanges des rechten Handgelenkes verloren, das entspricht ungefähr einer medio-carpalen Arthrodese, deshalb 5-10%.
*Sofern mehrere Einzelschäden vorliegen, schätzen Sie bitte einen Gesamt-Integritätsschaden unter Berücksichtigung der resultierenden Wechselwirkungen auf funktioneller Ebene. Inwieweit beeinträchtigen die einzelnen Schäden die Integrität der versicherten Person in ihrer Gesamtheit? *
Der Patient ist in einer den Einschränkungen angepassten Tätigkeit 100% arbeitsfähig. Wenn man den Gesamtintegritätsschaden anschaut, die Summe des rechten und des linken Handgelenkes kommen bis 10-15% zusammen. Die Rückenbeschwerden habe ich nicht beurteilt, da diese ausserhalb meiner Expertise sind und deshalb kann ich das nicht beurteilen.
*Welche Gründe sprechen gegebenenfalls für ein Abweichen von der Summe der einzelnen Beeinträchtigungen? *
Auf der linken Seite sind keine organischen Veränderungen feststellbar, und deshalb ist ein Integritätsschaden ebenfalls schwierig festzulegen.
3.35 Am 14. August 2019 nahm der Beschwerdeführer Stellung zum Gutachten (Vi-act. 390). Er monierte insbesondere, weil Dr.med. G.________ mit Bericht vom 5. Januar 2018 eine Handgelenksarthroskopie zur Klärung der festgestellten Beschwerden als indiziert erachtet habe, und gestützt auf das Arthro-MRI am 21. Februar 2018 um Kostengutsprache für eine Handgelenksarthroskopie ersucht habe, sei das Gutachten von einem unvollständig festgestellten Sachverhalt ausgegangen (Ziff. 6). Die notwendigen Abklärungen müssten nachgeholt werden. Dies habe insbesondere auch Dr.med. G.________ am 17. Juni 2019 gefordert (vgl. nachfolgend Erw. 3.36).
Die Feststellung, wonach der Unfall vom 27. Januar 2013 in Mailand keine Verletzungsfolgen für die linke Hand gehabt haben soll, sei willkürlich da aktenwidrig. Aus den Akten gehe nicht hervor, dass nur die rechte Hand betroffen gewesen sein solle. Der Gutachter lasse ausser Betracht, dass die linke Hand seit Anbeginn zum Behandlungskomplex gehört habe und sie insbesondere durch die Schonung der rechten Hand symptomatisch geworden sei.
3.36 Der Stellungnahme zum Gutachten legte der Beschwerdeführer einen Bericht von Dr.med. G.________ vom 17. Juni 2019 bei (Vi-act. 390-9/17). Dieser ging explizit nicht auf das Gutachten ein, sondern führte nur die aktuellen Angaben und Befunde aus, die er am 13. Juni 2019 erhob. Ebenso explizit verzichtete Dr.med. G.________ auf die Wiederholung der Diagnoseliste und auf eine Beurteilung der aktuellen Befunde. Der Beschwerdeführer gebe an, rechts seien die Beschwerden seit langer Zeit unverändert; es bestünden rein bewegungs- und belastungsabhängige Schmerzen vor allem zentral im Handgelenk. In Ruhe sei er rechts beschwerdefrei, bereits geringe Belastungen oder belastete Rotationsbewegungen führten zum nicht ausstrahlenden Schmerz; die Fingerfunktion sei dabei unbeeinträchtigt. Immer wieder trete zudem eine Reizung des N. ulnaris im Bereiche des Ellbogens auf. Er beschreibe sodann immer wieder kehrende Empfindlichkeit im Bereich des Ellbogens mit bei Beklopfen der ulnaren Region kribbelnden Missempfindungen bis hin zur Halswirbelsäule und nach distal bis zur Hand. Dies sei im Moment wieder ausgeprägt. Links beschreibe er eine ähnliche Situation mit zwar Beschwerdefreiheit in Ruhe, aber je nach Bewegung Knacken im Gelenk und bei jeglicher Belastung Schmerzen zentral im Gelenk. Dies habe letzthin zum Einknicken während des Radfahrens bei Aufstützen auf den Lenker mit nachfolgendem Sturz geführt. Eine Arbeitstätigkeit sei laut Beschwerdeführer unter diesen Umständen seit längerer Zeit nicht mehr möglich gewesen.
Als Befund hält Dr.med. G.________ fest:
Handgelenk rechts: Trophisch unauffällig, die Narbe vollständig gereift und ohne Adhäsionen. Keinerlei Anhaltspunkte für CRPS. Beweglichkeit Pronation/Supination bei 90/0/90°. Flexion/Extension bei 40/0/60°. Bezüglich der Bandstabilitäten finde ich keine Instabilitäten. Der Watson-Test zeigt ein gut geführtes Scaphoid, ist allerdings klar schmerzhaft. Auch die Testung des lunotriquetralen Bandes und der midacarpalen Stabilität zeigt für mich stabile Verhältnisse, führt jedoch zu einer klaren Schmerzauslösung. Das distale Radioulnargelenk ist ebenfalls stabil, dies in allen drei Positionen. Die Fingerfunktion ist uneingeschränkt. Hingegen besteht im Bereiche des Sulcus nervi ulnaris am Ellbogen eine Überempfindlichkeit mit Auslösung von elektrisierenden Missempfindungen im Moment der oberflächlichen Berührung. Distale Atrophien als Hinweis für eine Axonschädigung des Nervus ulnaris bestehen nicht.
Handgelenk links: Es zeigt sich eine ebenfalls unauffällige Trophik. Die Beweglichkeit bezüglich Rotation ist bei 90/0/90°, Flexion/Extension bei 70/0/70°. Auch hier zeigt sich die Testung der Bänder als allseits schmerzhaft, Instabilitäten sind aber nicht auszumachen. Auch auf dieser Seite ist die Fingerfunktion uneingeschränkt. Der Nervus ulnaris im Sulcus ist auf dieser Seite unempfindlich.
Weitere Aussagen bzw. eine Interpretation dieser Anamnese und klinischen Befunde sind weder gefordert noch möglich, da mir aktuell apparative Untersuchungen wie insbesondere Bildgebung nicht vorliegen.
3.37 Mit Verfügung vom 2. September 2019 verneinte die Suva einen Anspruch auf eine Invalidenrente (Vi-act. 395). Sie stützt sich dabei auf die Zumutbarkeitsbeurteilung im Gutachten, wonach mittelschwere Tätigkeiten nicht mehr zumutbar seien; zumutbar seien häufig Gewichte mit einer max. Belastung von 5 kg und mit Belastung von 7.5 kg selten. Bei einer maximalen Gewichtsbelastung von 5 kg sei von einer ganztägigen Arbeitsfähigkeit auszugehen (vgl. oben Erw. 3.35). Damit sei gemäss LSE/TA1/Schweiz 2016/Total/Kompetenzniveau 1/ Männer ein Invalideneinkommen von Fr. 63'463 zumutbar, was bei einem Valideneinkommen von Fr. 66'803 (LSE/TA1/Schweiz 2016/Total/Kompetenzniveau 1/Männer) eine Erwerbseinbusse von 5% ergebe, womit keine erhebliche unfallbedingte Beeinträchtigung (mindestens 10%) bestehe.
3.38 Mit Einsprache vom 3. Oktober 2019 (Vi-act. 399) forderte der Beschwerdeführer die weitere Ausrichtung von Taggeldern sowie ein handchirurgisches Gutachten zur Feststellung der Gesundheitsbeeinträchtigung in beiden oberen Extremitäten, insbesondere in beiden Handgelenken und deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit; eventualiter eine Invalidenrente bei einem IV-Grad von 100%. Zudem eine Integritätsentschädigung von mindestens 15%.
Mit Verweis auf ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis von Dr.med. L.________ vom 30. September 2019 macht er eine unfallbedingte vollständige Arbeitsunfähigkeit geltend (vgl. Vi-act. 398 2/26). Zudem verwies der Beschwerdeführer auf seine Einsprachen vom 11. Dezember 2017 und 2. Februar 2018 betreffend Einstellung der Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen per Ende Februar 2016 (vgl. oben Erw. 3.30 und 3.31). Auf diese Einsprachen gehe die Verfügung vom 2. September 2019 - trotz Verweis auf die Verfügung vom 5. Januar 2018 - überhaupt nicht ein. Insbesondere schweige sich die angefochtene Verfügung darüber aus, inwiefern sich der Gesundheitsschaden des Versicherten seit dem 1. März 2016 verändert habe und die damit einhergehende Arbeitsunfähigkeit, was eine Rechtsverweigerung darstelle und das Taggeld auch deshalb ab 1. März 2016 nachzuleisten sei (Ziff. 3). Auch mit der Stellungnahme zum Gutachten setze sich die Verfügung nicht auseinander, namentlich nicht mit dem Vorwurf, das Gutachten beruhe auf einem unvollständig festgestellten Sachverhalt (Ziff. 7; oben Erw. 3.35 und 3.36).
Hinsichtlich Invaliditätsbeurteilung kritisierte der Beschwerdeführer, diese beruhe nach wie vor auf der Zumutbarkeitsbeurteilung der EFL E.________ vom Juli 2012; mithin gehe die Suva von einer längst überholten Zumutbarkeitsbeurteilung aus, stütze sich somit auf einen unrichtig festgestellten Sachverhalt (Ziff. 4).
Weiter bemängelte der Beschwerdeführer, die Suva lasse den Verlauf der Gesundheitsschäden in beiden Händen unbeachtet. Er verweist dabei auf die verschiedenen Arztberichte seit 2013 (Ziff. 5).
3.39 Am 17. Februar 2020 ergeht der angefochtene Einspracheentscheid (Vi-act. 405 / Bf-act. 1). Dabei gibt die Suva den wesentlichen Inhalt des Gutachtens wieder (Erw. 3) und sie attestiert diesem vollen Beweiswert, da es vollständig sei und sämtliche Akten und vorgenommenen Abklärungen berücksichtige und auf eingehender Untersuchung des Versicherten beruhe, woran die Ausführungen in der Einsprache nichts zu ändern vermöchten (Erw. 4). Im Ergebnis wird dem Beschwerdeführer eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 7.5% zugesprochen, im Übrigen die Einsprachen indes abgewiesen.
4.1 In formeller Hinsicht wirft der Beschwerdeführer der Suva Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Sie habe sich mit all seinen Vorbringen in den verschiedenen Einsprachen und Stellungnahmen überhaupt nicht auseinandergesetzt.
4.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV gebietet, dass die Behörde die Vorbringen der betroffenen Person tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (BGE 139 V 496 Erw. 5.1 S. 503 f.). Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 143 III 65 Erw. 5.2; BGE 142 II 49 Erw. 9.2; BGE 141 IV 249 Erw. 1.3.1; BGE 138 IV 81 Erw. 2.2).
4.3.1 Mit Verfügung vom 5. Januar 2018 hat die Suva die Heilbehandlung und Taggeldleistungen per Ende Februar 2016 eingestellt sowie einen Anspruch auf Integritätsentschädigung verneint (und die Prüfung eines Rentenanspruches in Aussicht gestellt). Hiergegen reichte der Beschwerdeführer am 2. Februar 2018 eine begründete Einsprache ein und machte u.a. geltend, gemäss Kreisarzt sei aufgrund der Akten eine genaue Stellungnahme nicht möglich. Er verlangte weitere medizinische Abklärungen (vgl. oben Erw. 3.31). In der Folge veranlasste die Suva ein externes Gutachten (vgl. oben Erw. 3.33). Mithin reagierte die Suva auf das wesentliche Vorbringen des Beschwerdeführers durch die Einholung eines Gutachtens. Sie ging damit sehr wohl auf die Einsprache ein.
4.3.2 Nach Eingang des Gutachtens vom 24. Januar 2019 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör gewährt, wovon er am 14. August 2019 Gebrauch machte. Er rügte dabei insbesondere, das Gutachten basiere auf einem unvollständig festgestellten Sachverhalt, es müssten noch Abklärungen nachgeholt werden (vgl. oben Erw. 3.35). Hierzu nahm die Suva nicht gesondert Stellung, was nicht zu beanstanden ist.
4.3.3 Mit Verfügung vom 2. September 2019 verneinte die Suva einen Rentenanspruch. Sie stützte sich dabei auf das Gutachten vom 24. Januar 2019, ohne dass sie hierbei auf die Vorbringen in der Stellungnahme des Beschwerdeführers eingegangen wäre, was indes zu erwarten wäre. Allerdings musste dem Beschwerdeführer auch so klar sein, dass die Suva seine in der Stellungnahme vom 14. August 2019 vorgebrachten Rügen als unbegründet erachtete. Zumindest war es ihm anschliessend möglich, auch gegen diese Verfügung eine begründete Einsprache zu erheben (vgl. oben Erw. 3.38).
4.3.4 Damit waren zwei Einspracheverfahren hängig. Einerseits gegen den Fallabschluss per Ende Februar 2016 und die Ablehnung einer Integritätsentschädigung und anderseits gegen die Verneinung eines Rentenanspruches. Beide Verfahren vereinigte die Suva im angefochtenen Einspracheentscheid vom 17. Februar 2020. In diesem Entscheid gab die Suva die Rügen sowohl der beiden Einsprachen als auch der Stellungnahme zum Gutachten wieder (vgl. Einspracheentscheid Ingress Bst. C und D). Die Suva mass dem Gutachten (das nicht zuletzt Folge der ersten Einsprache war) vollen Beweiswert zu und erwog insbesondere, es sei vollständig, berücksichtige sämtliche Akten und vorgenommenen Abklärungen und beruhe auf eingehender Untersuchung. Die Vorbringen in der Einsprache (welche im Entscheid aufgeführt wurden) würden daran nichts ändern. Damit steht fest, dass die Suva die beschwerdeführerischen Vorbringen als unbegründet ablehnte, auch wenn sie sich nicht explizit mit jeder Rüge auseinandersetzte. Im Weitern äusserte sie sich zum Fallabschluss und der Kausalität der geklagten Beschwerden, setzte sich somit auch mit den Rügen des Beschwerdeführers durchaus auseinander. Damit konnte sich der Beschwerdeführer über die Tragweite des Einspracheentscheides sehr wohl ein Bild machen und dieses sachgerecht anfechten. Eine Gehörsverletzung liegt damit nicht vor.
5.1 Der Beschwerdeführer wirft der Suva zudem Rechtsverweigerung vor, indem sie sich überhaupt nicht mit der Einsprache vom 2. Februar 2018 befasst habe, obwohl sie im angefochtenen Einspracheentscheid auf deren noch ausstehende Beurteilung zufolge Rechtshängigkeit hinweise. Weil seit der tatsächlichen, angefochtenen Taggeldeinstellung per Ende Februar 2016 bis zum Entscheid der Rentenfrage mit angefochtener Verfügung mehr als 3 ½ Jahre verstrichen seien, ohne das beantragte Taggeld auszurichten, sei dem Beschwerdeführer ein definitiver Nachteil durch Verstoss gegen das Rechtsverweigerungsverbot erwachsen. Auch wegen dieser Rechtsverweigerung sei das ganze Taggeld rückwirkend ab 1. März 2016 bis dato nachzuleisten.
5.2 Eine Gehörsverletzung im Sinne einer formellen Rechtsverweigerung liegt nach der Praxis des Bundesgerichts vor, wenn eine Behörde auf eine ihr frist- und formgerecht unterbreitete Sache nicht eintritt, obschon sie darüber entscheiden müsste (BGE 135 I 6 Erw. 2.1; 134 I 229 Erw. 2.3; vgl. auch Urteil BGer 6B_118/2017 vom 22.2.2018 Erw. 2.2). Unerheblich ist, auf welche Gründe - ob auf ein Fehlverhalten der Behörden oder auf andere Umstände - die Rechtsverweigerung zurückzuführen ist; entscheidend ist ausschliesslich, dass die Behörde nicht handelt (SVR 2001 IV Nr. 24 S. 73 Erw. 3b mit Hinweisen, I 436/00).
5.3 Der Vorwurf der Rechtsverweigerung geht fehl.
Unmittelbar nach der kreisärztlichen Untersuchung vom 8. Februar 2016 wurde dem Beschwerdeführer eröffnet, man schliesse den Fall ab und werde weitere Leistungen prüfen (vgl. oben Erw. 3.24). Am 22. April 2016 forderte der Beschwerdeführer dann die weitere Taggeldleistung oder aber die Prüfung der Renten- und Integritätsentschädigungsansprüche (vgl. oben Erw. 3.25). Nach Eingang des Attestes einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit bis 28. Februar 2017 ergab eine Suva-Abklärung, dass der Beschwerdeführer am 14. Januar 2016 letztmals in fachärztlicher Behandlung war. Am 30. März 2017 ersuchte Dr.med. G.________ um Kostengutsprache für weitere Abklärungen (ohne dass er selber die Beschwerden anamnestisch, klinisch oder bildgebend evaluiert hätte), welchem die Suva zustimmte (vgl. oben Erw. 3.29). Da diese bis Oktober 2017 nicht durchgeführt wurden, informierte die Suva am 3. November 2017, den Fall nun abzuschliessen, was auf "Einsprache" des Beschwerdeführers hin am 5. Januar 2018 verfügt wurde (vgl. oben Erw. 3.29 ff.). Verfügt wurde u.a. der Fallabschluss per Ende Februar 2016. Die dagegen erhobene Einsprache war dann Auslöser des Gutachtens, das am 24. Januar 2019 vorlag und zur Stellungnahme des Beschwerdeführers am 14. August 2019 führte (vgl. oben Erw. 3.35). Am 2. September 2019 verfügte die Suva über den Rentenanspruch und nachdem auch dagegen Einsprache erhoben wurde, vereinigte sie beide Einsprachen und entschied darüber am 17. Februar 2020.
Damit aber steht fest, dass die Suva sich keine Rechtsverweigerung vorzuwerfen hat. Dass das Verfahren wohl eher lange dauerte, hängt auch damit zusammen, dass sich der Beschwerdeführer während langer Zeit gar keiner fachärztlichen Behandlung unterzog (keine zwischen dem 14.1.2016 und 4.1.2018), obwohl eine Kostengutsprache der Suva vorgelegen hätte. Auch wurde nach dem kreisärztlichen Untersuch vom 8. Februar 2016 und der anschliessenden Mitteilung, den Fall abzuschliessen, nicht etwa eine anfechtbare Verfügung verlangt, was indes Bedingung wäre, um einer Behörde Rechtsverzögerung oder Rechtsverweigerung vorzuwerfen (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Art. 56 N 35). Ob es der einzig mögliche Weg war, noch vor dem Entscheid über die Einsprache gegen die Verfügung vom 5. Januar 2018, die u.a. den Fallabschluss zum Gegenstand hatte, am 2. September 2019 bereits über die Rentenfrage zu verfügen, kann offen bleiben. Tatsache ist, dass dieses Vorgehen im Ergebnis ermöglicht hat, anschliessend beide Verfahren zu vereinigen und über den ganzen Versicherungsfall in einem Einspracheentscheid zu befinden. Eine Rechtsverweigerung kann darin auf jeden Fall nicht erblickt werden.
6.1 Die Suva stützt ihren Entscheid im Wesentlichen auf das Gutachten PD Dr.med. J.________ ab. Es handelt sich dabei um ein externes Gutachten nach Art. 44 ATSG, dessen Verfahren der Beschwerdeführer zu Recht nicht als fehlerhaft rügt. Die Suva hat den Beschwerdeführer mit der Absicht, ein Gutachten einzuholen konfrontiert und ihn diesbezüglich sowie betreffend Begutachtungsstelle und Fragenkatalog um Stellungnahme ersucht. Sein Einwand wurde in den Fragenkatalog aufgenommen (vgl. oben Erw. 3.33). Auch hat der Gutachter eine Erklärung zur Unabhängigkeit, Unbefangenheit und Objektivität abgegeben (Vi-act. 383).
6.2 Auslöser des Gutachtens war die Einsprache vom 2. Februar 2018, mit welcher der Beschwerdeführer einen verfrühten Fallabschluss rügte und weitere medizinische Abklärungen sowie Taggeldzahlungen forderte. Dem entsprechend umfasste der Fragenkatalog die Erhebung der organischen Gesundheitsschäden, die Frage der Kausalität, die Frage des Fallabschlusses sowie eine Zumutbarkeitsbeurteilung (vgl. Vi-act. 368). Die Forderung des Beschwerdeführers, auch das Unfallereignis vom 27. Januar 2013 zu berücksichtigen, wurde dabei aufgenommen.
6.3.1 In der Stellungnahme zum Gutachten vom 14. August 2019 (vgl. oben Erw. 3.35) sowie der Einsprache vom 3. Oktober 2019 (vgl. oben Erw. 3.38) und auch in der vorliegenden Beschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, das Gutachten stelle erklärter- und festgestelltermassen auf einen unvollständig festgestellten Sachverhalt ab. Die von Dr.med. G.________ für die Beurteilung erforderlich erklärten bildgebenden Massnahmen seien nachzuholen. Dieser habe aufgrund der Arthro-MRI Kostengutsprache für eine bilanzierende bzw. diagnostische Handgelenksarthroskopie ersucht, um eine definitive weiterführende Behandlung, Operation zu planen. Da dies nicht erfolgt sei, basiere das Gutachten auf einem unvollständig festgestellten Sachverhalt.
6.3.2 Diesem Vorwurf kann nicht gefolgt werden.
Tatsächlich ersuchte Dr.med. G.________ die Suva am 21. Februar 2018 um Kostengutsprache für beidseitige Handgelenksarthroskopien (Vi-act. 351). Dies nach der Sprechstunde vom 20. Februar 2018, anlässlich welcher kein Befund erhoben wurde, aber neu das Arthro-MRI des linken Handgelenks vorlag, welches Dr.med. G.________ nach der "sehr gründlichen Untersuchung" vom 4. Januar 2018 in Auftrag gab (vgl. oben Erw. 3.32). Bezüglich Befund verwies er auf die Untersuchung vom 4. Januar 2018.
Die Suva erteilte in der Folge keine Kostengutsprache, sondern gab das Gutachten in Auftrag. Mithin diente das Gutachten nicht zuletzt auch der Beantwortung der Frage, ob die von Dr.med. G.________ beantragten Abklärungen unter die Leistungspflicht der Suva fallen oder nicht.
Dem Gutachter lagen sämtliche medizinischen Berichte seit dem 18. April 2011 bis und mit dem Kostengutsprachegesuch vom 21. Februar 2018 vor. Insbesondere hatte er auch Einblick in die verschiedenen bildgebenden Untersuchungen, so auch die Röntgenbefunde vom 4. Januar 2018 und das Arthro-MRI vom 15. Februar 2018. Zudem erhob der Gutachter die Anamnese und persönlich einen klinischen Befund. Es lagen dem Gutachter damit die vollständigen Unterlagen vor, namentlich auch jene, gestützt auf welche Dr.med. G.________ das Kostengutsprachegesuch einreichte. Nur weil er dann - anders als Dr.med. G.________ - eine weitere Handgelenksarthroskopie als nicht notwendig erachtete, sondern von weiteren Behandlungsmassnahmen keine überwiegend wahrscheinlich namhafte Besserung erwartete und dies auch begründete, kann ihm nicht vorgeworfen werden, sein Gutachten basiere auf einem unvollständig festgestellten Sachverhalt. Nachvollziehbar ist dabei auch seine Begründung. Tatsächlich war der Beschwerdeführer seit dem Unfallereignis vom 18. April 2011 immer wieder, in unregelmässigen und oft längeren Abständen in fachärztlicher Behandlung; die Compliance wurde dabei mitunter als ungenügend beurteilt. Die Beschwerden wurden teils als diffus beschrieben. Namentlich das hauptsächlich beklagte "Lödele" konnte nie objektiviert werden. Die Behandlung wurde durch den Facharzt mehrfach als abgeschlossen erklärt. Da ist die Beurteilung des Gutachters schlüssig, wenn er feststellt, von weiteren Behandlungen sei überwiegend wahrscheinlich keine namhafte Besserung zu erwarten, der Verlauf von 2011 bis 2017 zeige, dass immer wieder neue Probleme aufgetaucht seien, zuerst rechts, dann links.
6.4 Das Gutachten ist auch im Übrigen nachvollziehbar und schlüssig.
6.4.1 Aus der Wiedergabe des aktenmässigen Verlaufes erhellt, dass dem Gutachter die umfassenden medizinischen Berichte zur Verfügung standen und er diese auch beachtet hat.
Insofern geht insbesondere auch der Vorwurf des Beschwerdeführers fehl, die Suva habe es trotz Aufforderung unterlassen, Abklärungen zum gesamten Verlauf der Gesundheitsschäden in beiden Handgelenken und deren erwerblichen Abklärungen vorzunehmen. Genau dies war mitunter Inhalt des Gutachtens. Es bestehen keine Anzeichen, dass der Gutachter den Verlauf nicht umfassend berücksichtigt hätte. Auch der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, welche Untersuchungen und Befunde der Gutachter bei seiner Beurteilung ausser Acht gelassen hätte.
6.4.2 Die vom Gutachter erhobenen Befunde des rechten und linken Handgelenkes entsprechen durchaus den im gesamten Verlauf seit 2011 durch die verschiedenen Fachärzte erhobenen Befunde. Eine Instabilität kann er nicht feststellen, wie dies bereits Dr.med. G.________ mehrfach und auch etwa die MA.________klinik festgestellt haben. Auch dass der Watson-Test negativ ausfiel, entspricht den im Verlauf erhobenen Befunden. Die festgestellte Beweglichkeit entspricht fast genau dem, was auch Dr.med. G.________ am 13. Juni 2019 erhob. Ebensowenig weist die erhobene Faustgriffkraft bezogen auf den Verlauf Auffälligkeiten auf. Schliesslich dokumentiert auch der Gutachter Schmerzen rechts und links. Auch wenn sich Dr.med. G.________ in seinem Bericht vom 17. Juni 2019 ausdrücklich nicht zum Gutachten äussern will, so erhellt doch, dass die vom Gutachter erhobenen Befunde von denjenigen, die Dr.med. G.________ im Verlauf sowie am 13. Juni 2019 erhob, nicht entscheidrelevant unterscheiden (vgl. oben Erw. 3.34 und 3.36). Es besteht mithin kein Grund, auf den persönlichen Untersuch des Gutachters nicht abzustellen. Insbesondere kann der Beschwerdeführer aus der Tatsache, dass sich Dr.med. G.________ nicht zum Gutachten geäussert hat, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Sein Schweigen stellt insbesondere kein konkretes Indiz gegen die Zuverlässigkeit der Expertise dar (vgl. oben Erw. 2.6.1), im Gegenteil bestätigt der von Dr.med. G.________ erhobene (aber nicht interpretierte) Befund die Aussagekraft des Gutachtens.
6.5 Zur Untermauerung, dass die Suva resp. der Gutachter nicht den gesamten Gesundheitsverlauf berücksichtigt habe, verweist der Beschwerdeführer auf einzelne ärztliche Berichte. Allerdings kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten.
Soweit Dr.med. U.________ seit dem Unfall vom 27. Januar 2013 vermehrte Beschwerden in Form einer eingeschränkten Feinmotorik dokumentiert, handelt es sich um anamnestische Angaben, welchen eine geringere Bedeutung als der ärztlichen Beurteilung zukommen (vgl. Urteil BGer 8C_755/2018 vom 11.2.2019 Erw. 4.2.2). In der eigenen Beurteilung erkannte Dr.med. U.________ auf einen weitgehend unauffälligen Befund und er stellte als Diagnose den Verdacht auf ein Thoracic-outlet-Syndrom (vgl. oben Erw. 3.11), das unfallfremd ist.
Weiter verweist der Beschwerdeführer auf den MRI-Befund des linken Handgelenks vom 19. Februar 2014; entgegen seiner Darstellung aber kam Dr.med. V.________ zur Beurteilung des Verdachts auf regionäre Peritendinitis und er hat diesen Verdacht nicht "erhärtet". Der Hausarzt hat den Beschwerdeführer in der Folge an den Facharzt überwiesen mit dem Hinweis, dass durch die Schonung der rechten Hand nun auch die linke symptomatisch geworden sei (vgl. oben Erw. 3.14). Gerade die Tatsache, dass der Hausarzt die Überweisung vornahm zeigt, dass er hierzu weitere Abklärungen für notwendig hielt, mithin kein Befund erhärtet war. Dass Dr.med. G.________ in der nachfolgenden Untersuchung dann einzig eine Druckdolenz über den carpometacarpalen Übergängen II/III, ansonsten aber keine Auffälligkeiten fand, gibt der Beschwerdeführer nicht wieder (vgl. oben Erw. 3.15). Auch das anschliessende SPECT-CT zum linken Handgelenk bestätigte nichts Anderes (vgl. oben Erw. 3.16).
Nicht gefolgt werden kann der Darstellung, die Unfallkausalität der Handbeschwerden links werde auch durch die Arztzeugnisse Dr.med. N.________ und Dr.med. M.________ bestätigt. Dr.med. N.________ stellte am 2. Februar 2016 eine blosse Vermutung auf, die er selber mit "durchaus möglich" und nicht - gemäss Beschwerdeführer - als "naheliegend" bezeichnete (vgl. oben Erw. 3.26), zudem wurde sie durch den Gutachter widerlegt (vgl. oben Erw. 3.34 Frage 4). Auch der Verweis auf den Bericht Dr.med. M.________ ist nicht korrekt. Dieser bestätigte am 19. Februar 2016 nicht, dass der Beschwerdeführer bereits nach dem Unfallereignis über Beschwerden links geklagt habe. Vielmehr hielt er fest, die erstmalige Klage sei am 13. Februar 2014 erfolgt, es könne durchaus sein, dass er die schon früher geklagt habe. Allerdings ist von keiner Seite irgend etwas hierzu dokumentiert. Das am 19. Februar 2014 durchgeführte MRI erfolgte auf Verordnung von Dr. med. M.________ bei Angabe "Handgelenksschmerzen links ohne Trauma" (vgl. oben Erw. 3.14). Vor allem aber äusserte sich Dr.med. M.________ explizit nicht zur Kausalität, sondern übergab diese Frage den Ärzten des Kantonsspitals (vgl. oben Erw. 3.26).
Dr.med. D.________ bestätigte am 15. Juli 2011 in der Tat eine unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 lit. g UVV. Dies aber einzig bezüglich der rechten Hand und insbesondere hielt er - entgegen der Beschwerde - nicht fest, "die auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung UVG-versichert sei" (vgl. Vi-act. 69).
Bei der Wiedergabe des Berichtes Dr.med. G.________ vom 27. März 2014 (vgl. oben Erw. 3.15) beschränkt sich der Beschwerdeführer ebenfalls weitgehend auf
die Anamnese, welcher beschränkte Aussagekraft zukommt (vgl. Urteil BGer 8C_755/2018 vom 11.2.2019 Erw. 4.2.2). Er zitiert dann den klinischen Befund rechts, nicht jedoch den wenig eindrücklichen Befund links (Druckdolenz über den carpometacarpalen Übergängen II/III, ansonsten aber keine Auffälligkeiten). Korrekt erwähnt der Beschwerdeführer, Dr.med. G.________ habe am 21. August 2014 die offene Revision des rechten Gelenkes mit definitiver Entfernung des Mitek-Ankers als einzige Chance gesehen. Er verschweigt dann aber, dass die offene Revision am 11. Februar 2015 erfolgte, der Mitek-Anker jedoch belassen wurde (Erw. 3.22).
Im Weiteren macht der Beschwerdeführer nicht geltend, die vom Gutachter erhobenen Diagnosen resp. die von ihm erhobenen organischen Gesundheitsschäden der rechten und linken Hand seien unzutreffend. Solches erschliesst sich auch nicht aus dem Bericht von Dr.med. G.________ vom 17. Juni 2019. Mithin kann hierauf abgestellt werden.
6.6 Gemäss Beschwerdeführer verneint die Suva zu Unrecht eine Leistungspflicht betreffend die Gesundheitsbeschwerden der linken Hand.
6.6.1 Bezüglich der Beschwerden Handgelenk links hatte bereits der Kreisarzt Dr.med. K.________ am 8. Februar 2016 festgehalten, sie seien überwiegend wahrscheinlich nicht unfallkausal (vgl. oben Erw. 3.24). Der Gutachter bestätigt dies und zeigt dabei schlüssig auf, weshalb die Beschwerden nicht in Zusammenhang mit den Unfällen stehen. Er verweist zu Recht darauf, dass nach dem Unfall im April 2011 die linke Hand nie Thema war und auch im Zusammenhang mit dem Unfall im Januar 2013 einzig die rechte, operierte Hand erwähnt werde. Handbeschwerden links sind erstmals im Februar 2014 aktenkundig (der Beschwerdeführer trug wohl vor, es sei 2011 auch die linke Hand bildgebend untersucht worden; entsprechende Bilder konnten indes nie vorgezeigt werden).
Weder die Kausalitätsbeurteilung von Dr.med. N.________ noch von Dr.med. M.________ vermögen Zweifel am Gutachten zu erwecken (vgl. Erwägung zuvor). Dr.med. G.________ äusserte sich nicht zur Kausalitätsfrage, vielmehr stellt er nach dem MRI-Befund einer SL-Bandruptur links selber explizit die Frage in den Raum, "wie diese Teilruptur entstanden ist", ohne sie zu beantworten (vgl. Vi-act. 290). Die Möglichkeit einer Überlastung erwähnte er im Rahmen der Anamnese, nicht als eigene Beurteilung. Keinesfalls zeigte sich Dr.med. G.________ überzeugt, dass der Gesundheitsschaden der linken Hand auf einen der Unfälle oder auf Überlastung zurückzuführen wäre. Später ersuchte er betreffend Handgelenk links die Krankenkasse (und nicht den Unfallversicherer) um Kostengutsprache. Damit aber ist nicht zu beanstanden, wenn die Suva gestützt auf das Gutachten die Handgelenksbeschwerden links nicht als überwiegend wahrscheinlich unfallkausal qualifizierte.
6.6.2 Gemäss Beschwerdeführer stellt die diagnostizierte SL-Bandruptur links eine unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von aArt. 9 Abs. 2 lit. g UVV dar. Es bestehe daher eine Leistungspflicht der Suva.
Sollte tatsächlich eine SL-Bandruptur links vorliegen (der Gutachter erwähnt diese Diagnose gestützt auf die radiologische Abklärung nicht), so liegt dennoch keine unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von aArt. 9 Abs. 2 lit. g UVV vor. Wohl hält der Beschwerdeführer zu Recht fest, dass hier im Vergleich zu den eigentlichen Unfällen nach Art. 4 ATSG das Tatbestandselement der Ungewöhnlichkeit des auf den Körper einwirkenden äusseren Faktors entfällt (BGE 139 V 327 Erw. 3.1). Alle übrigen Begriffsmerkmale eines Unfalls müssen hin-
gegen auch bei unfallähnlichen Körperschädigungen erfüllt sein (Urteil BGer 8C_333/2018 vom 25.9.2018). Dies gilt namentlich für das Erfordernis des auf den menschlichen Körper einwirkenden äusseren Faktors, worunter ein ausserhalb des Körpers liegender, objektiv feststellbarer, sinnfälliger - eben unfallähnlicher - Einfluss auf den Körper zu verstehen ist (BGE 129 V 466 Erw. 2.2). Die schädigende Einwirkung kann auch in einer körpereigenen Bewegung bestehen (BGE 129 V 466 Erw. 4.1), doch gilt das Auftreten von Schmerzen allein noch nicht als äusserer Faktor im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 9 Abs. 2 UVV. Ein solcher ist also nicht gegeben, wenn die versicherte Person einzig das (in zeitlicher Hinsicht erstmalige) Auftreten von Schmerzen angibt, aber keine gleichzeitig mitwirkende äussere Komponente zu benennen vermag (BGE 129 V 466 Erw. 4.2.1). Für die Annahme der schädigenden Einwirkung eines äusseren Faktors auf den menschlichen Körper ist ein Geschehen erforderlich, dem ein gewisses gesteigertes Gefährdungspotenzial innewohnt. Das ist zu bejahen, wenn die zum einschiessenden Schmerz führende Tätigkeit im Rahmen einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage vorgenommen wird, wie dies etwa für viele sportliche Betätigungen zutreffen kann. Der äussere Faktor mit erheblichem Schädigungspotenzial ist sodann auch zu bejahen, wenn die in Frage stehende Lebensverrichtung einer mehr als physiologisch normalen und psychologisch beherrschten Beanspruchung des Körpers, insbesondere seiner Gliedmassen, gleichkommt. Deswegen fallen einschiessende Schmerzen als Symptome einer Schädigung nach Art. 9 Abs. 2 UVV ausser Betracht, wenn sie allein bei der Vornahme einer alltäglichen Lebensverrichtung auftreten, ohne dass hiezu ein davon unterscheidbares äusseres Moment hineinspielt. Die physiologische Beanspruchung des Skelettes, der Gelenke, Muskeln, Sehnen und Bänder stellt keinen äusseren Faktor dar, dem ein zwar nicht ungewöhnliches, jedoch gegenüber dem normalen Gebrauch der Körperteile gesteigertes Gefährdungspotenzial innewohnen muss (BGE 129 V 466 Erw. 4.2.2). Erforderlich für die Bejahung eines äusseren Faktors ist demzufolge ein gesteigertes Schädigungspotenzial, sei es zufolge einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage, sei es durch Hinzutreten eines zur Unkontrollierbarkeit der Vornahme der alltäglichen Lebensverrichtung führenden Faktors (BGE 129 V 466 Erw. 4.3).
Vorliegend steht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass die Handgelenksbeschwerden links nicht auf einen der Unfälle vom 18. April 2011 oder 27. Januar 2013 zurückzuführen sind (vgl. oben Erw. 6.6.1). Irgendeinen anderen Anlass mit gesteigertem Gefährdungspotential, einen auf den menschlichen Körper einwirkenden äusseren Faktor, bezeichnet der Beschwerdeführer nicht. Auch eine allfällige Überlastung des linken Handgelenkes (infolge Schonung des rechten Handgelenkes) führt ohne unfallähnliches Ereignis nicht zur Anerkennung einer unfallähnlichen Körperschädigung (vgl. Urteil EVGer U 198/00 vom 30.8.2001 Erw. 3b). Es bräuchte einen auslösenden unfallähnlichen äusseren Faktor, der vorliegend nicht erkenntlich ist.
6.6.3 Damit aber hat die Suva eine Leistungspflicht für die Handgelenksbeschwerden links zu Recht nicht weiter geprüft. Eine unfallähnliche Körperschädigung nach aArt. 9 Abs. 2 lit. g UVV liegt nicht vor und die Beschwerden wurden überwiegend wahrscheinlich nicht durch einen der Unfälle vom 18. April 2011 oder 27. Januar 2013 verursacht.
6.7 Der Beschwerdeführer rügt einen zu frühen Fallabschluss und fordert weiterhin die Zahlung von Taggeldern.
6.7.1 Nach Gesetz und Rechtsprechung hat der Unfallversicherer den Fall (unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen Heilbehandlung und Taggeld sowie mit Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und auf eine Integritätsentschädigung) abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (Art. 19 Abs. 1 UVG; BGE 134 V 109 Erw. 4). Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Die Verwendung des Begriffes "namhaft" in Art. 19 Abs. 1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch eine weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG erhoffte Besserung ins Gewicht fallen muss (BGE 134 V 109 Erw. 4.3). Weder eine weit entfernte Möglichkeit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von weiteren Massnahmen - wie etwa einer Badekur - zu erwartender geringfügiger therapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durchführung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versicherten Person prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beurteilt werden (RKUV 2005 Nr. U 557 S. 388, U 244/04 Erw. 3.1; Urteil BGer 8C_674/2019 vom 3.12.2019 Erw. 4.1).
6.7.2 Die Suva hat(te) den Fall per Ende Februar 2016 abgeschlossen, d.h. Heilbehandlungen über den 29. Februar 2016 hinaus abgelehnt und die Taggeldzahlungen eingestellt und dies - gestützt auf das Gutachten - mit dem angefochtenen Einspracheentscheid bestätigt.
Auf die Frage an den Gutachter, ob von weiteren Behandlungsmassnahmen mindestens mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes zu erwarten sei und falls nein, seit wann nicht mehr, antwortete der Gutachter mit "Nein". Einen genauen Zeitpunkt zu nennen sei immer schwierig, aber wahrscheinlich zwischen Mai 2012 und Juni 2014, als der Beschwerdeführer mind. 4 Stunden als Fotograf arbeiten konnte und im SPECT-CT keine grösseren Anreicherungen, weder im linken, noch im rechten Handgelenk bewiesen worden seien, ausser einer Anreicherung im Bereich der Knochenanker (vgl. oben Erw. 3.34).
6.7.3 Der Beschwerdeführer verweist auch hier auf das Kostengutsprachegesuch von Dr.med. G.________, der eine beidseitige Handgelenksarthroskopie als Grundlage für den Entscheid für das weitere Vorgehen als indiziert beurteile. Mit der apodiktischen Leistungseinstellung verwehre die Suva dem Beschwerdeführer den Anspruch auf zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen und verhindere eine Verbesserung seines Gesundheitszustandes durch indizierte medizinische Behandlung.
6.7.4 Das Gesuch um Kostengutsprache war nicht zuletzt Mit-Auslöser für das Gutachten. Das Gutachten verneint die Notwendigkeit einer weiteren Arthroskopie, womit die Argumentation des Beschwerdeführers fehl geht. Der Gutachter begründet dies u.a. mit Verweis auf den Verlauf. Dem ist zuzustimmen, wie sich aus dem kurz zusammengefassten Verlauf ergibt:
Am Unfalltag (18.4.2011) suchte der Beschwerdeführer wegen Handgelenksbeschwerden rechts Dr.med. N.________ auf. Dieser überwies ihn an den Facharzt Dr.med. G.________. Im Juni 2011 verordnete dieser eine vierwöchige komplette Ruhigstellung und 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Ein Artho-MRI vom Juli 2011 zeigte eine Teilläsion des SL-Bandes rechts, im September erfolgte die scapholunäre Ligament-Rekonstruktion, im November 2011 die OSME. Im Februar 2012 wurde eine Non-Compliance des Beschwerdeführers festgestellt, dann aber Besserung. Ab Mai 2012 wurde eine 40%ige Arbeitsfähigkeit attestiert. Im Juli 2012 fand eine EFL-Testung statt; in angepasster Tätigkeit wurde eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert und der Fallabschluss vorgeschlagen. Im September 2012 attestierte Dr.med. G.________ ein zeitgerechtes Resultat, der Endzustand sei 2 Jahre postoperativ zu erwarten. Weitere Termine waren bei ihm nicht geplant. Im November 2012 bestätigte er gegenüber der Suva die grundsätzlich gute Prognose. Die Suva schloss den Fall (informell) per Ende 2012.
Nach erneutem Unfall am 27. Januar 2013 (Sturz auf operiertes Handgelenk) suchte der Beschwerdeführer am 5. März 2013 erneut Dr.med. G.________ auf. Die Untersuchung zeigte den gleichen Befund wie das letzte Mal (dies war im September 2012). Es erfolgte eine neurologische Untersuchung, worauf als Diagnose der Verdacht auf ein TOS (unfallfremd) gestellt wurde. Am 2. April 2013 bestätigte Dr.med. G.________, es seien keine weiteren Termine bei ihm geplant. Mithin wurde die Behandlung erneut abgeschlossen.
Im Februar 2014 ist erstmals eine Klage betreffend Beschwerden Handgelenk links dokumentiert. Der fachärztliche Untersuch erfolgte am 27. März 2014, ein SPECT-CT beider Hände am 29. April 2014. Im Mai 2014 wurde das linke Handgelenk ohne Erfolg infiltriert. Im Juli 2014 erfolgte eine diagnostische Handgelenksarthroskopie rechts. Im August 2014 klagte der Beschwerdeführer über eine verschlimmerte Situation; Dr.med. G.________ erhob einen unveränderten Befund Handgelenk rechts und er schlug eine offene Revision und Ankerentfernung vor. Es folgte eine Zweitmeinung der MA.________klinik im September 2014, wo festgehalten wurde, das "Lödele" sei nicht objektiv nachvollziehbar. Im Dezember 2014 neurologische Untersuchung ohne klaren Befund. Im Februar 2015 erfolgte die offene Revision des Handgelenks rechts; der Mitek-Anker wurde indes belassen. Im März 2015 berichtete der Beschwerdeführer von beschwerdefreiem Verlauf; keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung durch Dr.med. G.________. In der Sprechstunde im August 2015 berichtete der Beschwerdeführer von deutlichen Fortschritten seit der Operation, aber dennoch verschiedene Klagen. Gemäss Dr.med. G.________ bestand trotzdem weiterhin vollständige Arbeitsfähigkeit. Im Oktober 2015 berichtete Dr.med. G.________ von einer Etablierung der rechten Seite; linke Seite beginne nun vermehrt zu schmerzen. Arthro-MRI Handgelenk links vom November 2015 zeigte teilrupturiertes SL-Band. Im Dezember 2015 stellte Dr.med. G.________ Indikation für Rekonstruktuion SL-Band links, allerdings ohne Anspruch auf postoperative Beschwerdefreiheit. Bestätigung im Januar 2016. Kreisärztlicher Untersuch im Februar 2016 mit der Beurteilung, Befund links sei nicht unfallkausal, rechts sei Endzustand erreicht.
Keine weiteren aktenkundigen Behandlungen im Jahr 2016. Im Januar 2017 stellte der Hausarzt ein Arztzeugnis über vollständige Arbeitsunfähigkeit vom 1. Januar 2013 bis 28. Februar 2017 aus. Im Februar 2017 erneute Überweisung des Beschwerdeführers durch den Hausarzt an Dr.med. G.________. Dieser ersuchte die Suva im März 2017 (ohne dass ein Untersuch erfolgt wäre) um Kostengutsprache für weitere Abklärungen. Dem wurde stattgegeben. Untersuch durch Dr.med. G.________ erfolgte dann aber erst im Januar 2018; im Februar 2018 ersuchte er die Suva um Kostengutsprache für beidseitige bilanzierende bzw. diagnostische Handgelenksarthroskopie. Noch im Januar 2018 bescheinigte der Hausarzt eine 100% Arbeitsunfähigkeit vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2017 und 75% vom 1. Januar 2018 bis 31. März 2018.
Am 30. Oktober 2018 untersuchte der Gutachter den Beschwerdeführer. Am 13. Juni 2019 erhob Dr.med. G.________ neuerlich einen Befund, ohne eine Beurteilung abzugeben. Weitere Arzttermine sind nicht aktenkundig.
6.7.5 Dieser zusammengefasste Verlauf zeigt, dass nicht nur die Suva den Fall schon mehrfach abgeschlossen hatte, sondern auch der behandelnde Facharzt Dr.med. G.________ die Behandlung mehrmals beendet hatte: Die SL-Bandrekonstruktion fand 2011 statt. 2012 fand keine ärztliche Behandlung statt (nur Kontrollen). Nach dem Sturz 2013 untersuchte Dr.med. G.________ den Beschwerdeführer wohl, beendete die Behandlung indes umgehend wieder. 2014 folgten Untersuchungen, der vorgeschlagene Eingriff (offene Revision) erfolgte indes erst 2015, ohne dass jedoch der Mitek-Anker entfernt wurde. Anschliessend besserte die Situation, im Oktober 2015 sprach Dr.med. G.________ von einer Etablierung der Situation rechts (nur diese ist relevant). 2016 erfolgten keine fachärztlichen Behandlungen (nur Kontrolle am 14.1.2016 und kreisärztlicher Untersuch vom 8.2.2016); anfangs 2017 wurde um Kostengutsprache für vertiefte Abklärungen ersucht, diese aber erst 2018 durchgeführt. Die Röntgendiagnostik zeigte dabei unveränderte Verhältnisse zu 2014 (Hand rechts) bzw. 2015 (Hand links), ebenso das Artho-MRI linkes Handgelenk (vgl. oben Erw. 3.32).
Zum einen gab es somit immer wieder längere Phasen ohne ärztliche Termine. Zum andern bestanden die Termine primär aus Abklärungen. Diese Abklärungen zeigten keine klaren Befunde in dem Sinne, als eine Therapie klar indiziert gewesen wäre. Auch die neuerlichen Handgelenksarthroskopien sollten bilanzierend bzw. diagnostisch sein. Der Gutachter hat dabei nachvollziehbar dargelegt, dass der Endzustand erreicht sei und von weiteren Behandlungen keine namhafte Besserung erwartet werden kann, mithin auch eine diagnostische Handgelenksarthroskopie nicht notwendig ist.
6.7.6 Laut Beschwerdeführer habe auch der Kreisarzt am 23. Februar 2017 bestätigt, dass der Fall noch nicht abgeschlossen werden könne. Dies begründet er mit dessen Vermerk, eine genaue Stellungnahme sei anhand der Akten nicht möglich (vgl. oben Erw. 3.28). Hierzu gilt es anzumerken, dass die Suva mit ihrer Anfrage an den Kreisarzt gelangt ist, nachdem ihr ein vom Hausarzt ausgestelltes Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 1. Januar 2013 bis 28. Februar 2017 vorgelegt wurde (vgl. oben Erw. 3.27). Entsprechend wollte sie vom Kreisarzt wissen, von wann bis wann in dieser Zeitspanne von einer Behandlungsnotwendigkeit und Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei (vgl. oben Erw. 3.28).
Zum einen stellte der Kreisarzt fest, als Heizungsmonteur bestehe bis heute eine volle Arbeitsunfähigkeit. Zum andern bestätigte er, das Belastbarkeitsprofil gemäss EFL (Juli 2012) habe auch nach der kreisärztlichen Untersuchung vom 23. April 2013 Gültigkeit. Allerdings sei nach der Ankerdislokation (anfangs Mai 2014) bis zur kreisärztlichen Untersuchung vom 8. Februar 2016 das Belastbarkeitsprofil limitiert gewesen. Hierzu folgte seine Feststellung, eine genaue Stellungnahme sei anhand der Akten nicht möglich. Zusätzlich stellte der Kreisarzt fest, frühestens 3 Monate nach der letzten OP könne eine Steigerung des Belastbarkeitsprofiles angenommen werden, ab November 2015 sei die rechte Hand nicht mehr im Behandlungsfokus gestanden. Dies stimmt mit dem aktenmässigen Verlauf überein. Die letzte OP war im Februar 2015; die anschliessenden Kontrollen ergaben eine Beschwerdebesserung; Dr.med. G.________ beurteilte die Situation rechts im Oktober 2015 als etabliert. Anschliessend fand im Januar 2016 noch eine Kontrolle bei Dr.med. G.________ statt und der kreisärztliche Untersuch im Februar 2016, bei welchem dieser den Endzustand als erreicht beurteilte. Gegenüber dem Kreisarzt bestätigte der Beschwerdeführer ausdrücklich, die rechte Hand sei nicht mehr in Behandlung. Damit aber ist der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Schluss nicht zulässig, auch der Kreisarzt habe festgestellt, der Fall könne nicht abgeschlossen werden, es seien weitere Abklärungen und Behandlungen notwendig.
Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass der Hausarzt im Februar 2017 den Facharzt um neuerlichen Untersuch (beider Hände) ersuchte (der dann aber - u.a. wegen Terminversäumnis des Beschwerdeführers - erst im Januar 2018 erfolgt ist). Mithin lag offensichtlich keine Beschwerdesituation vor, die eine fachärztliche Behandlung notwendig gemacht hätte. Die zuvor letzte eigentliche Verlaufskontrolle der rechten Hand fand im Oktober 2015 statt.
6.7.7 Konkret verortete der Gutachter den Zeitpunkt, da von einer Behandlung keine namhafte Besserung mehr erwartet werden konnte - unter Verweis auf die Schwierigkeit einer genauen Festsetzung - auf zwischen Mai 2012 und Juni 2014. Zu dieser Zeit habe der Beschwerdeführer als Fotograf wieder mindestens 4 Stunden arbeiten können und das SPECT-CT habe keine grösseren Anreicherungen gezeigt, ausser einer im Bereich der Knochenanker (vgl. oben Erw. 3.34 Frage 5). Mit Blick auf den dargestellten Verlauf ist diese Aussage nachvollziehbar. Der Eingriff im Februar 2015, der unbestrittenermassen eine erneute Limitierung der Belastbarkeit brachte (vgl. Erwägung zuvor), bezweckte eine offene Revision mit Entfernung des Mitek-Ankers, der dann aber doch nicht entfernt wurde. Der Einschätzung des Gutachters wird damit nicht widersprochen. Zudem stellte die Suva die Leistungen ohnehin erst per Ende Februar 2016 ein, mithin ein Jahr nach der offenen Revision und rund ½ Jahr nachdem der behandelnde Facharzt eine etablierte Situation festgestellt hatte.
6.8.1 Die Fehlerhaftigkeit der vorinstanzlichen Beurteilung begründet der Beschwerdeführer sodann mit Verweis auf die ausgestellten Arbeitsunfähigkeitszeugnisse. Dies zu Unrecht.
6.8.2 Es liegen Arztzeugnisse im Recht, die dem Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit von 100% vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2017 und von 75% vom 1. Januar 2018 bis 31. März 2018 sowie 100% vom 1. Juli 2019 bis 31. Oktober 2019 attestieren (Vi-act. 348; 398 2/26).
6.8.3 Aus dem letzten Zeugnis kann der Beschwerdeführer schon daher nichts zu seinen Gunsten ableiten, weil es bestätigt, dass der Beschwerdeführer wegen Krankheit in Behandlung sei.
Im Übrigen wurden die Arbeitsunfähigkeitszeugnisse vom Hausarzt ausgestellt und nicht vom die Handbeschwerden behandelnden Facharzt. So fällt etwa auf, dass Dr.med. G.________ dem Beschwerdeführer ab März 2015 explizit keine Arbeitsunfähigkeit mehr attestierte (vgl. oben Erw. 3.22), was in klarem Widerspruch zu den Zeugnissen des Hausarztes steht. Zudem fanden über sehr lange Zeitspannen überhaupt keine Arzttermine statt. So hat etwa auch Dr.med. M.________ gegenüber der Suva bestätigt, eine Behandlung finde nicht statt, der Beschwerdeführer habe ihn am 4. Januar 2017 lediglich zwecks Arbeitsunfähigkeitszeugnis aufgesucht (vgl. oben Erw. 3.27). Der (zumindest vollständigen) Arbeitsunfähigkeit widerspricht auch, dass der Beschwerdeführer gemäss eigener Aussage zumindest 2014 seiner Arbeit als Fotograf mindestens 4 Stunden am Stück nachgehen konnte und auch im August 2015 sprach er von dreistündiger Tätigkeit als Fotograf. Zudem erwähnt er, Nachbearbeitungen am Bildschirm machen zu können. Ebenso ergibt sich aus den Akten, dass er zumindest zeitweise um die Pflege der Eltern besorgt war. Damit aber vermögen die hausärztlichen Arbeitsunfähigkeitszeugnisse an der gutachterlichen Beurteilung und insbesondere am Fallabschluss per Ende 2016 keine Zweifel zu erwecken.
6.9 Damit steht zusammenfassend fest, dass die Suva zu Recht gestützt auf das Gutachten von PD Dr.med. J.________ den Fall unter Prüfung des Rentenanspruches per Ende Februar 2016 abgeschlossen hat, da zu diesem Zeitpunkt von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes nicht überwiegend wahrscheinlich erwartet werden konnte.
7. Mit der Einstellung der vorübergehenden Leistungen ist ein Anspruch auf eine Invalidenrente zu prüfen (Art. 19 Abs. 1 UVG).
7.1.1 Ist der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat.
7.1.2 Für die Bemessung der Invalidenrente sind der Grad der Invalidität sowie der versicherte Verdienst massgebend. Der Grad der Invalidität bestimmt sich nach Art. 16 ATSG. Danach wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Entscheidend ist somit, inwieweit die unfallbedingte gesundheitliche Beeinträchtigung die Fähigkeit, einen Verdienst zu erzielen, beeinträchtigt. Die konkrete Rentenhöhe ergibt sich dann aufgrund des so bestimmten Invaliditätsgrades und dem individuellen versicherten Verdienst (wobei die Rente bei Vollinvalidität 80% des versicherten Verdienstes beträgt, bei Teilinvalidität entsprechend weniger, Art. 20 UVG).
7.2.1 In der Verfügung vom 2. September 2019, die mit dem angefochtenen Einspracheentscheid bestätigt wurde, stellte die Suva fest, die Gegenüberstellung des Invaliden- und Valideneinkommens ergebe eine Erwerbseinbusse von 5%; es liege damit keine erhebliche unfallbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit vor, weshalb kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe.
Bezüglich Valideneinkommen hielt die Suva fest, aufgrund der Berufsbiografie des Beschwerdeführers könne nicht von einem regelmässigen Einsatz als Heizungsmonteur resp. Schweisser ausgegangen werden, weshalb der Validenlohn anhand der LSE-Tabelle zu ermitteln sei. Dieses errechnete die Suva auf der Basis der LSE Tabelle 1 2016, Total der Männer im Kompetenzniveau 1, was ein Valideneinkommen von Fr. 66'803 ergab.
Bezüglich Invalideneinkommen stützte sich die Suva auf die Zumutbarkeitsbeurteilung im Gutachten ab. Demgemäss sind dem Beschwerdeführer mittelschwere Tätigkeiten nicht mehr zumutbar. Zumutbar sind häufig Gewichte mit einer max. Belastung von 5 kg und mit Belastung von 7.5 kg selten. Bei einer maximalen Gewichtsbelastung von 5 kg ist von einer ganztägigen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Da der Beschwerdeführer zurzeit keiner Beschäftigung nachgehe, wurde auch das Invalideneinkommen anhand der LSE-Tabelle bestimmt. Wiederum fand dieselbe Tabelle Anwendung (LSE Tabelle 1 2016, Total der Männer im Kompetenzniveau 1), wobei die Suva noch einen Behindertenabzug von 5% berücksichtigte, was ein Invalideneinkommen von Fr. 63'463 ergab.
7.2.2 Die Ermittlung des Valideneinkommens wird seitens Beschwerdeführer nicht als fehlerhaft gerügt.
Bezüglich Invalideneinkommen wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz vor, zu Unrecht keine Zumutbarkeitsprüfung und keine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit vorgenommen zu haben und ohne diese Grundlagen das Invalideneinkommen nach Massgabe von LSE-Tabelle 1 2016, Kompetenzniveau 1 festgesetzt zu haben. Sie gehe damit bei der Festlegung des Invalideneinkommens von einem unzutreffenden, aktenwidrigen Sachverhalt aus.
Eine Abklärung der arbeitsbezogenen Leistungsfähigkeit sei unerlässlich, es müsse eine umfassende Leistungserprobung für die physischen Funktionen der Arbeit im Hinblick auf eine realitätsnahe Beurteilung der arbeitsbezogenen, ergonomisch sicheren Belastbarkeit vorgenommen werden. Der Gutachter habe keine arbeitsbezogene Abklärung der funktionellen Leistungsfähigkeit vorgenommen. Zudem habe die Suva die zeitliche Einschränkung des Einsatzes, wie sie der Gutachter auch bei einer gelegentlichen Mehrbelastung über 5 kg postuliere, hinsichtlich der deswegen zusätzlichen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit unbeachtet gelassen.
Komme hinzu, dass die Suva für Validen- und Invalideneinkommen von derselben Tabelle ausgehe. Selbst beim unterstellten Zumutbarkeitsprofil gehe die Suva unzutreffend vom selben Kompetenzniveau und Einkommen aus. Die Gegenüberstellung derselben Einkommensverhältnisse sowohl als Valider wie auch als Invalider sei offenkundig willkürlich und müsse zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides führen.
7.3.1 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung die LSE-Tabellenlöhne herangezogen werden (BGE 143 V 295 Erw. 2.2). Wird auf Tabellenlöhne abgestellt, sind grundsätzlich immer die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen zu verwenden (BGE 142 V 178 Erw. 2.5.8.1; Urteil BGer 9C_414/2017 vom 25.9.2017 Erw. 4.2).
7.3.2 Die korrekte Anwendung der LSE-Tabellen, namentlich die Wahl der Tabelle wie auch der Beizug der massgeblichen Stufe (Anforderungs- bzw. Kompetenzniveau), ist eine Rechtsfrage, wogegen das für die Wahl einer bestimmten Tabelle der LSE entscheidende Vorhandensein konkret erforderlicher Voraussetzungen wie etwa einer spezifischen Ausbildung und weiterer Qualifikationen in den Bereich der Sachverhaltserhebung fällt. Auch der darauf basierende Umgang mit den Zahlen in der massgebenden LSE-Tabelle beschlägt Tatfragen (BGE 143 V 294 Erw. 2.4).
7.3.3 Eine Frage rechtlicher Natur ist ebenso, ob vom statistischen Tabellenlohn im konkreten Einzelfall ein leidensbedingter Abzug vorzunehmen ist (BGE 137 V 71; Urteil BGer 8C_552/2017 vom 18.1.2018 Erw. 4.2), wobei die Festlegung der Höhe eines solchen Abzuges eine typische Ermessensfrage beschlägt (Urteil BGer 8C_552/2017 vom 18.1.2018 Erw. 4.2). Mit dem Abzug vom Tabellenlohn soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können und je nach Ausprägung die versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 135 V 297 Erw. 5.2). Der Abzug ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Dieser darf 25% nicht übersteigen (BGE 126 V 75 Erw. 5b/bb-cc).
7.4.1 Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz in erster Linie vor, ein Invalideneinkommen bestimmt zu haben ohne Zumutbarkeitsprüfung und ohne Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit. Allerdings unterlässt er es aufzuzeigen, inwiefern die Zumutbarkeitsbeurteilung des Gutachters, auf welche sich die Vorinstanz abstützt, fehlerhaft sein soll. Er fordert - auch hier - zusätzliche Abklärungen, ohne auch nur annähernd aufzuzeigen, weshalb die vorliegende Beurteilung unzulänglich sein soll. Es besteht denn auch keine Veranlassung für ein vom Beschwerdeführer beantragtes Gutachten mit Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit.
2012 wurde in der Rehaklinik E.________ eine EFL durchgeführt: Eine berufliche Tätigkeit als Heizungsmonteur sei dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar, die Anforderungen seien zu hoch (schwere Arbeit, wiederholter Krafteinsatz beider Hände). Zumutbar sei ihm ganztägig eine mittelschwere Arbeit ohne repetitiven Krafteinsatz der rechten Hand sowie ohne Exposition derselben gegenüber Schlägen und Vibrationen (vgl. oben Erw. 3.5). Im Dezember 2012 hielt der Kreisarzt an dieser Beurteilung fest (vgl. oben Erw. 3.8). Im April 2013 bestätigte der Kreisarzt, an dieser Zumutbarkeitsbeurteilung habe sich nichts geändert (oben Erw. 3.13). Im September 2014 erklärte der Kreisarzt, die Zumutbarkeitsbeurteilung vom April 2013 bleibe bestehen (oben Erw. 3.18). Im März 2015 bescheinigte Dr.med. G.________, es bestehe keine Arbeitsunfähigkeit und er bestätigte dies im August 2015 (oben Erw. 3.22). Anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 8. Februar 2016 hielt Dr.med. K.________ fest, das Belastbarkeitsprofil der EFL sei weiterhin anwendbar (oben Erw. 3.24) und im Februar 2017 äusserte er, das Belastbarkeitsprofil vom Juli 2012 habe auch nach dem kreisärztlichen Untersuch vom 23. April 2013 Gültigkeit (oben Erw. 3.28). Schliesslich wurde dem Gutachter konkret die Frage unterbreitet, welche Tätigkeiten und Verrichtungen der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der unfallbedingten organischen Gesundheitsschäden noch ausüben könne, in welchem zeitlichen und leistungsmässigen Umfang. Dieser kam zur Einschätzung:
Der Patient kann keine mittelschwere Arbeit durchführen mit max. Belastung von 5 kg häufig und 7.5 kg selten. Zeitlich hängt von der Belastung ab, aber bei max. 5 kg kann man eine ganztägige Beschäftigung erwarten.
Irgendeine hiervon abweichende medizinische Beurteilung ist nicht aktenkundig. Der Beschwerdeführer fordert eine neuerliche EFL, ohne indes aufzuzeigen, weshalb nicht auf die Zumutbarkeitsbeurteilung des Gutachters abgestellt werden kann. Es wurde dabei bereits aufgezeigt, dass das Gutachten auf den umfassenden medizinischen Akten, Berücksichtigung der Anamnese und einem persönlichen Untersuch basiert sowie nachvollziehbar und schlüssig ist. Es besteht denn auch keine Veranlassung, nicht auf die Zumutbarkeitsbeurteilung im Gutachten vom 24. Januar 2019 abzustellen. Damit aber ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz gestützt auf diese Zumutbarkeitsbeurteilung eine ganztägige Tätigkeit im Kompetenzniveau 1 als zumutbar erachtet und entsprechend das Invalideneinkommen anhand der LSE-Tabelle 1 2016, Total, Kompetenzniveau 1, Männer bestimmt. Auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt besteht ein hinreichend grosses Spektrum an realistischen Betätigungsmöglichkeiten selbst für Personen mit funktioneller Einarmig- oder Einhändigkeit, was beim Beschwerdeführer nicht vorliegt (vgl. Urteil BGer 8C_134/2020 vom 29.4.2020 Erw. 4.5), so dass hierauf abgestützt werden kann. Gemäss Gutachten (wie auch bereits zuvor gemäss EFL) sind angepasste Tätigkeiten sodann ganztägig zumutbar, weshalb von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen ist.
7.4.2 Sind sowohl das Valideneinkommen als auch das Invalideneinkommen anhand der Tabellenlöhne zu bestimmen, kann nicht ausgeschlossen werden, dass dieselbe Tabelle und derselbe Tabellenlohn zur Anwendung gelangen (vgl. Urteil BGer 8C_536/2017 vom 5.3.2018 mit weiteren Hinweisen). Diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung des Abzuges vom Tabellenlohn (BGE 135 V 297 Erw. 5.2).
Allein die Tatsache, dass für den Validen und Invaliden dieselbe Tabelle und gar derselbe Tabellenlohn zur Anwendung gelangt, macht die Bestimmung des Invaliditätsgrades nicht offenkundig willkürlich, wie dies der Beschwerdeführer ausführt. Irgendwelche Gründe, inwiefern die Vorinstanz im einen oder andern Fall die falsche Tabelle angewendet hätte (abgesehen von der Rüge, dies sei ohne Zumutbarkeitsprüfung erfolgt), bringt der Beschwerdeführer nicht vor. Weder begründet er, weshalb eine andere Tabelle anzuwenden wäre, noch, dass nicht das Total oder das tiefste Kompetenzniveau beachtlich sein soll. Rechtsprechungsgemäss gilt, dass in der Regel die Monatslöhne gemäss LSE-Tabelle TA1, Zeile "Total Privater Sektor", anzuwenden sind und nur ausnahmsweise bei Personen, die vor der Gesundheitsschädigung lange Zeit in einem konkreten Bereich tätig gewesen sind und bei denen eine Arbeit in anderen Bereichen kaum in Frage kommt, auf das statistische Durchschnittseinkommen einzelner Sektoren oder gar einzelner Branchen abgestellt wird, wenn dies als sachgerecht erschien, um der im Einzelfall zumutbaren erwerblichen Verwertung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit Rechnung zu tragen (Urteile BGer 9C_667/2017 vom 27.11.2017). Kommt hinzu, dass wenn bereits das Valideneinkommen anhand des tiefsten Kompetenzniveaus und des Totals (d.h. nicht für einen bestimmten Sektor oder konkreten Wirtschaftszweig) bestimmt wird, die Wahrscheinlichkeit gross ist, dass das Invalideneinkommen anhand derselben Tabelle zu bestimmen ist.
7.4.3 Die Suva gewährte dem Beschwerdeführer einen leidensbedingten Abzug vom Tabellenlohn von 5%. Der Beschwerdeführer bringt hiergegen nichts vor. Es besteht denn auch keine Veranlassung, einen höheren Abzug vorzunehmen.
7.4.4 Da nun vorliegend die Suva das Validen- und Invalideneinkommen anhand derselben LSE-Tabelle 1 2016 / Total / Kompetenzniveau 1 / Männer ermittelt hat und dies nicht zu beanstanden ist, entspricht der Invaliditätsgrad folgerichtig dem Abzug vom Tabellenlohn von 5%. Falsch ist daher die Behauptung des Beschwerdeführers, die Suva gehe vom gleichen Validen- und Invalideneinkommen aus. Vielmehr besteht eine Differenz von 5%. Damit aber wird die Erheblichkeitsschwelle von 10% gemäss Art. 18 UVG nicht erreicht, weshalb die Suva einen Anspruch auf Invalidenrente zu Recht abgelehnt hat.
8.1 Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, die Zusprechung einer Integritätsentschädigung gestützt auf einen Integritätsschaden von 7.5% verletze Art. 24 f. UVG. Die festgestellte Schadensintensität und das Schadensausmass an beiden Händen führe zu einer überwiegenden Arbeitsunfähigkeit. Zudem weiche die Vorinstanz von der gutachterlichen Feststellung einer 10 - 15%igen Integritätseinbusse ab. Indem sie von einem Integritätsschaden von 7.5% ausgehe, obwohl der Gutachter von einer Einbusse von bis zu 15% ausgehe, müsse der angefochtene Entscheid aufgehoben und eine Integritätsentschädigung gestützt auf einen Integritätsschaden von 13% zugesprochen werden.
8.2.1 Erleidet der Versicherte durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat er Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG). Nach Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Integritätsentschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV vom 20. Dezember 1982 Gebrauch gemacht. Ein Integritätsschaden gilt als dauernd, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird (Art. 36 Abs. 1 UVV).
8.2.2 Gemäss Art. 36 Abs. 2 UVV gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhangs 3. Darin hat der Bundesrat in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 29 Erw. 1 b; BGE 113 V 219 Erw. 2a; RKUV 1988 Nr. U 48 S. 236 Erw. 2a mit Hinweisen) häufig vorkommende und typische Schäden prozentual gewichtet. Für die im Anhang 3 zur UVV genannten Integritätsschäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes (Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet. Das gilt auch für das Zusammenfallen mehrerer körperlicher, geistiger und psychischer Integritätsschäden (Ziff. 1 Abs. 2).
8.2.3 Die Beurteilung des Integritätsschadens basiert auf dem medizinischen Befund. Die Skala der Integritätsschäden im Anhang 3 zur UVV erlaubt es dem Arzt, grundsätzlich jeden Integritätsschaden annähernd vergleichbaren Integritätsschäden in dieser Skala zuzuordnen. Trotzdem hat sich in der Praxis ein Bedürfnis zur differenzierten listenmässigen Erfassung der Integritätsschäden manifestiert. Die Suva hat in der Folge, basierend auf der erwähnten Skala und unter Berücksichtigung dieser verbindlichen Werte, weitere Schätzungsgrundlagen in tabellarischer Form erarbeitet (vgl. www.suva.ch/de-ch/unfall/unfall/versicherungsmedizin). Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen (sog. Feinraster) stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für die Parteien nicht verbindlich, umso mehr als Ziffer 1 der Richtlinien im Anhang 3 zur UVV bestimmt, dass der in der Skala angegebene Prozentsatz des Integritätsschadens für den Regelfall gilt, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich als Richtwerte angesehen werden, mit denen die Gleichbehandlung aller versicherten Personen gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29 Erw. 1c; Urteil BGer 8C_734/2019 vom 23.12.2019 Erw. 2).
8.2.4 Somit fällt es in einem ersten Schritt dem Arzt oder der Ärztin zu, sich unter Einbezug der in Anhang 3 der UVV und gegebenenfalls in den Suva-Tabellen aufgeführten Integritätsschäden dazu zu äussern, ob und inwieweit ein Schaden vorliegt, welcher dem Typus von Verordnung, Anhang oder Weisung entspricht (Urteile BGer 8C_762/2019 vom 12.3.2020 Erw. 6.3; 8C_734/2019 vom 23.12.2019 Erw. 4.2; BGE 140 V 193 Erw. 3.2). Verwaltung und Gericht obliegt es danach, gestützt auf die ärztliche Befunderhebung die rechtliche Beurteilung vorzunehmen, ob ein Integritätsschaden gegeben ist, ob die Erheblichkeitsschwelle erreicht ist und - bejahendenfalls - welches Ausmass die erhebliche Schädigung angenommen hat oder aber weiter medizinische Abklärungen zu veranlassen. Dass sie sich hiefür an die medizinischen Angaben zu halten haben, ändert nichts daran, dass die Beurteilung des Integritätsschadens als Grundlage des gesetzlichen Leistungsanspruchs letztlich Sache der Verwaltung, im Streitfall des Gerichts, und nicht der medizinischen Fachperson ist. Gelangt der Rechtsanwender im Rahmen der freien Beweiswürdigung zur Auffassung, es lägen keine schlüssigen medizinischen Angaben zum Vorliegen eines Integritätsschadens vor, bedingt dies regelmässig Aktenergänzungen in medizinischer Hinsicht (Urteile BGer 8C_762/2019 vom 12.3.2020 Erw. 6.3; 8C_826/2013 vom 28.5.2013 Erw. 2.4 mit Verweis auf SVR 2009 UV Nr. 27; zum Zusammenwirken ärztlicher Einschätzung und juristischer Wertung bei der Bemessung der Integritätseinbusse vgl. auch Thomas Frei, Die Integritätsentschädigung nach Art. 24 und 25 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, Diss. Freiburg 1997, S. 68 ff.).
8.3 Der Gutachter hatte u.a. zu beantworten, ob die unfallbedingten organischen Gesundheitsschäden die körperliche Integrität beeinträchtige und wenn ja, in welchem Umfang. Gemäss Gutachter hat der Beschwerdeführer ca. die Hälfte des Bewegungsumfanges des rechten Handgelenkes verloren, was ungefähr einer medio-carpalen Arthrodese entspreche, mithin einem Integritätsschaden von 5-10%. Dies bei Beachtung der Suva-Tabelle 1 welche eine Handwurzel-Arthrodese auf 10% und eine radio-carpale Arthrodese auf 15% beziffere.
Zudem wollte die Suva vom Gutachter wissen, wie der Gesamtintegritätsschaden einzuschätzen ist, sofern mehrere Einzelschäden vorliegen, inwieweit die einzelnen Schäden die Integrität der versicherten Person in ihrer Gesamtheit beeinträchtigen. Hier berücksichtigt der Gutachter die Summe des rechten und des linken Handgelenkes und kommt auf einen Integritätsschaden von 10 - 15%.
8.4 Der Beschwerdeführer verweist in seiner Argumentation nun zu Unrecht auf diese letztere Einschätzung des Gutachters. Wie die Suva im Einspracheentscheid richtigerweise festhält, hat die linke Hand als unfallfremd auch bei der Integritätsentschädigung ausser Acht zu lassen. Zu berücksichtigen sind gemäss Art. 24 Abs. 1 UVG nur dauernde erhebliche Schädigungen der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, die durch einen Unfall verursacht wurden. Wie zuvor bereits dargelegt, wurde die Unfallkausalität der Gesundheitsschäden der linken Hand zu Recht verneint. Beachtlich ist einzig der Schaden an der rechten Hand. Dieser wird vom Gutachter nachvollziehbar auf 5-10% geschätzt, weshalb die Festlegung einer Integritätseinbusse von 7.5% durch die Suva nicht zu beanstanden ist.
9. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde damit als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
10. Es werden keine Kosten erhoben; Anspruch auf eine Parteientschädigung besteht für den unterliegenden Beschwerdeführer nicht (Art. 61 lit. a und g ATSG).
11. Der Beschwerdeführer beantragt die unentgeltliche Rechtsverbeiständung.
11.1 Ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung verlangt nach ständiger Praxis grundsätzlich das kumulative Vorliegen von drei Voraussetzungen, nämlich der finanziellen Bedürftigkeit des Rechtsuchenden, der Nichtaussichtslosigkeit seines Parteistandpunktes und der sachlichen Notwendigkeit der Verbeiständung (vgl. Urteil BGer 1P.345/2004 vom 1.10.2004 Erw. 4.2 in fine, mit Verweis auf BGE 128 I 232 ff.; siehe auch ZB III 2010 103 vom 21.6.2010 Erw. 2.2 mit weiteren Hinweisen, u.a. auf VGE III 2009 54 vom 27.10.2009 Erw. 4.2.1).
11.2 Die finanzielle Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist durch die Sozialen Dienste Y.________ ausgewiesen (Budget WSH 1.3.2020 bis 28.2.2021; URP-Beilage 5).
11.3 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Begehren als aussichtslos anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (BGE 142 III 138 Erw. 5.1). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Zudem steht fest, dass der Beschwerdeführer im vorliegenden sozialversicherungsrechtlichen Verfahren mit vielen unterschiedlichen Fragestellungen auf eine Rechtsverbeiständung angewiesen war.
11.4 Bei dieser Sachlage ist dem Beschwerdeführer in der Person von Rechtsanwalt B.________, ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Eine Kostennote für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren liegt nicht vor; praxisgemäss ergeht durch das Gericht keine Aufforderung, eine solche einzureichen. Dem Rechtsbeistand ist in Beachtung des kantonalen Gebührentarifs für Rechtsanwälte (GebTRA; SRSZ 280.411) vom 27. Januar 1975, welcher für das Honorar in Verfahren vor dem Verwaltungsgericht in § 14 einen Rahmen von Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- vorsieht, und unter Beachtung der in § 2 GebTRA enthaltenen Kriterien, in Ausübung des pflichtgemässen Ermessens zulasten des Verwaltungsgerichts ein Honorar (inkl. Auslagen und MwSt) von Fr. 2'200.-- zu entrichten. Der Beschwerdeführer wird die Kosten der Rechtsverbeiständung von Fr. 2'200.-- dem Gericht zurückzuerstatten haben, wenn er dazu innert 10 Jahren seit Rechtskraft dieses Entscheides in der Lage ist (vgl. §75 Abs. 3 VRP).
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und Rechtsanwalt B.________, als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Ihm ist zu Lasten des Verwaltungsgerichts ein Honorar von Fr. 2'200.-- (inkl. Auslagen und MwSt) zu entrichten.
Der Beschwerdeführer hat die Fr. 2'200.-- (unentgeltliche Rechtsverbeiständung) dem Gericht zurückzuerstatten, wenn er dazu innert 10 Jahren seit Rechtskraft dieses Entscheides in der Lage ist (§ 75 Abs. 3 VRP).
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde * in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).
Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbe-schwerde * erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113 ff. BGG).
Zustellung an:
den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (2/R)
den Rechtsvertreter der Vorinstanz (R)
und das Bundesamt für Gesundheit, BAG, 3003 Bern (A).
Schwyz, 10. Juni 2020
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident:
Der Gerichtsschreiber:
*Anforderungen an die Beschwerdeschrift
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
Versand:
30. Juni 2020
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