I 2020 20
Entscheid vom 14. Juli 2021
Besetzung
Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident
Dr.med. Bernhard Zumsteg, Richter Dr.med. Urs Gössi, Richter
MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber
Parteien
gegen
Suva, Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern,
Vorinstanz,
Gegenstand
Unfallversicherung (unfallähnliche Körperschädigung; 2. Rechtsgang im Verfahren I 2019 20)
Sachverhalt:
A. A.________ (Jg. 1956) arbeitet seit Januar 2003 bei der Einzelfirma B.________ mit Sitz in D.________ zu 100% als Bohrmeister und ist bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert. Gemäss Schadenmeldung vom 24. Februar 2017 hat sich A.________ am 17. Januar 2017 "beim Einziehen des Schliessseiles eines Baggers (wiegt ca. 1.5 Tonnen) die rechte Schulter verrissen" (Vi-act. 2). Am 9. März 2017 wurde A.________ an der rechten Schulter operiert und am 15. März 2017 aus der Klinik entlassen (Vi-act. 23). 14 Tage nach der Operation stürzte A.________ beim Treppensteigen (Vi-act. 14).
B. Nach Einholung von Arztberichten der behandelnden Ärzte sowie einer ärztlichen Beurteilung durch Dr.med. E.________ (Facharzt Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Mitglied FMH, Kreisarzt) (Vi-act. 32 und 35) lehnte die Suva die Ausrichtung von Versicherungsleistungen mit Verfügung vom 20. Juni 2017 ab (Vi-act. 37).
C. Dagegen erhoben A.________ am 29. Juni 2017 und die B.________ am 7. Juli 2017 Einsprache (Vi-act. 38, 40). Nach Einholung einer orthopädisch-chirurgischen Beurteilung von PD Dr.med. F.________ (Facharzt für Orthopädische Chirurgie; Leiter Fachgruppe Chirurgie, Suva Versicherungsmedizin) vom 5. Februar 2019 (Vi-act. 52) wies die Suva die Einsprachen mit Entscheid vom 8. Februar 2019 ab (vgl. Vi-act. 53). Zum einen schloss sie aus, dass sich am 17. Januar 2017 ein Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG ereignet habe. Zum andern handle es sich bei der diagnostizierten Partialruptur der Supraspinatussehne um keinen Riss im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG und die Pulley-Läsion der langen Bizepssehne sei zwar eine Listendiagnose (Art. 6 Abs. 2 lit. g UVG), die aber vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sei, weshalb keine Leistungspflicht bestehe.
D. Am 13. März 2019 liessen A.________ und die B.________ rechtzeitig Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz einreichen mit folgenden Anträgen:
1. Es sei der Einspracheentscheid der Suva vom 8. Februar 2019 aufzuheben, und es seien dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen, namentlich Taggeldleistungen vom 20. Januar 2017 bis 30. Juni 2017 sowie die Übernahme der Heilbehandlungskosten, zuzusprechen.
2. Eventualiter sei ein externes oder gerichtliches Gutachten zu veranlassen, und es sei auf dieser Grundlage über den Leistungsanspruch neu zu entscheiden.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
E. Mit VGE I 2019 20 vom 16. August 2019 hiess das Verwaltungsgericht die Beschwerde gut. Es hielt fest, dass sowohl mit der Pulley-Läsion der langen Bizepssehne als auch der Partialruptur der Supraspinatussehne eine Listendiagnose gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG vorliege und die Suva den Nachweis nicht zu erbringen vermöge, dass für die Richtigkeit einer degenerativ oder krankhaft begründeten Listendiagnose mehr Indikatoren vorlägen als für die traumatische Pathogenese, weshalb die Rechtsvermutung gelte, dass die Suva für die unfallähnlichen Körperschädigungen leistungspflichtig sei. Die Suva wurde angewiesen, die Art und Höhe der Leistungen festzulegen.
F. Gegen den Verwaltungsgerichtsentscheid VGE I 2019 20 vom 16. August 2019 erhob die Suva beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragte, den Entscheid aufzuheben und den Einspracheentscheid vom 8. Februar 2019 zu bestätigen.
G. Mit Urteil 8C_618/2019 vom 18. Februar 2020 hiess das Bundesgericht die Beschwerde teilweise gut und es hob den Verwaltungsgerichtsentscheid auf. In teilweiser Abweisung der Beschwerde bestätigte das Bundesgericht die Auffassung des Verwaltungsgerichtes, wonach neben der Pulley-Läsion der langen Bizepssehne auch eine Partialruptur der Supraspinatussehne erstellt sei und auch für diese Körperschädigung die Vermutung der Leistungspflicht des Unfallversicherers gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG greife (vgl. Erw. 6). Teilweise gutgeheissen wurde die Beschwerde insoweit, als gemäss Bundesgericht zur Frage des Entlastungsbeweises weitere Abklärungen notwendig waren (Erw. 7 f.). So befand das Bundesgericht:
8.1. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind rechtsprechungsgemäss ergänzende Abklärungen vorzunehmen (…). Solche geringen Zweifel sind vorliegend mit Blick auf die diametral von einander abweichenden medizinischen Beurteilungen gegeben. Während die Suva-Ärzte von einer vorwiegend auf altersbedingten Abnützung zurückzuführende Degeneration ausgehen, hält Dr. med. G.________ eine vorwiegend traumatische Genese der Listenverletzungen für klar gegeben. Nicht nur in begrifflicher Hinsicht bestehen erhebliche Diskrepanzen, auch in Bezug auf den Einfluss des Alters auf die zur Diskussion stehenden Verletzungen gehen die Ansichten der Fachärzte weit auseinander. Bei dieser Ausgangslage wäre das kantonale Gericht gehalten gewesen, die Angelegenheit gutachterlich klären zu lassen. Indem das mit zwei Fachrichtern besetzte Gericht (…) stattdessen unter Bezugnahme auf den bereits erwähnten Artikel der Expertengruppe der Schulter- und Ellbogenchirurgie von Swiss Orthopaedics (…) eigene medizinische Wertungen vorgenommen und damit eigentliche gutachterliche Aufgaben wahrgenommen hat, hat es Bundesrecht verletzt (…).
8.2. Nach dem Gesagten lassen die bei den Akten befindlichen medizinischen Unterlagen keine zuverlässige Beantwortung der rechtserheblichen Tatfrage zu. Unter diesen Umständen kann die gesetzliche Vermutung, beim Versicherten liege eine von der Suva zu übernehmende unfallähnliche Körperschädigung vor, (noch) nicht zum Zuge kommen (…). Vielmehr ist ein klärendes Gutachten einzuholen. Zu diesem Zweck ist die Sache an das kantonale Gericht zurückzuweisen. Dabei hat sich der Gerichtsgutachter unter Berücksichtigung der vorhandenen Akten, insbesondere auch der letztinstanzlich neu aufgelegten medizinischen Beurteilungen, dazu zu äussern, ob die fraglichen Listenverletzungen vorwiegend, d.h. im gesamten Ursachenspektrum zu mehr als 50 %, auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Sollte die Vorinstanz gestützt auf die Ergebnisse des Gerichtsgutachtens eine Leistungspflicht der Suva nach Art. 6 Abs. 2 UVG verneinen, so wird sie über die bislang offen gelassene Frage, ob das Ereignis vom 17. Januar 2017 den Unfallbegriff nach Art. 4 ATSG erfüllt (…), und eine allenfalls daraus resultierende Leistungspflicht des Unfallversicherers zu befinden haben. Die Beschwerde der Suva ist damit im Eventualstandpunkt begründet.
H. Mit Schreiben vom 6. Mai 2020 unterbreitete das Gericht den Parteien den Vorschlag, mit dem vom Bundesgericht verlangten Gutachten Prof. Dr.med. H.________ (Facharzt für Orthopädie und Traumatologie FMH, Universitätsspital _____), zu beauftragen. Dem Schreiben beigelegt war der Entwurf des Gutachtenauftrags mit Fragenkatalog (VG-act. 03 und 04).
Am 28. Mai 2020 teilte die Suva dem Gericht mit, mit dem Gutachter Prof. Dr.med. H.________ und dem Gutachtenauftrag einverstanden zu sein und keine Ergänzungsfragen zu stellen (VG-act. 05). Am selben Tag bestätigten auch die Beschwerdeführenden ihr Einverständnis und den Verzicht auf Ergänzungsfragen.
Am 2. Juni 2020 erteilte das Gericht Prof. Dr.med. H.________ den Gutachtenauftrag.
I. Am 16. Februar 2021 reicht Prof. Dr.med. H.________ das Gutachten ein (VG-act. 16). Es wird den Parteien am 17. Februar 2021 zur Stellungnahme unterbreitet, wovon die Beschwerdeführer am 16. März 2021 und die Suva am 29. April 2021 Gebrauch machen.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Mit Urteil BGer 8C_618/2019 vom 18. Februar 2020 wurde das Verwaltungsgericht angehalten, zur strittigen Frage der Leistungspflicht aus unfallähnlicher Körperschädigung ein Gerichtsgutachten einzuholen. Mit dem monodisziplinären orthopädischen Gutachten beauftragt wurde mit Zustimmung der Parteien Prof. Dr.med. H.________, Universitätsspital _____. Zu klären war, ob die festgestellten Gesundheitsschäden der rechten Schulter im Sinne einer Pulley-Läsion der langen Bizepssehne sowie einer Partialruptur der Supraspinatussehne bestätigt werden können und ob diese mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf Abnützung / Erkrankung oder auf Unfallfolgen zurückzuführen sind.
Prof. Dr.med. H.________ kam zum Schluss, dass zum einen nach dem inkriminierten Trauma eine Supraspinatuspartialruptur mit symptomatischer Pulley-Läsion vorgelegen hat (Gutachten S. 11) und zum andern die Läsion des Pulleysystems und die damit verbundene Partialruptur im ventralen Anteil der Supraspinatussehne mit überwiegender Wahrscheinlichkeit traumatischer Natur, während die Partialruptur der Supraspinatussehne im posterioren Bereich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit degenerativen Ursprungs sei (Gutachten S. 14).
2.1 Am 16. März 2021 teilen die Beschwerdeführer dem Gericht mit, das Gutachten vom 16. Februar 2021 sei nachvollziehbar und schlüssig; Ergänzungsfragen bestünden keine (VG-act. 18).
2.2 Die Suva reicht am 29. April 2021 eine orthopädisch-chirurgische Beurteilung ein (VG-act. 22). Darin führt PD Dr.med. F.________ (Facharzt Orthopädische Chirurgie) aus, das Verwaltungsgericht habe seinen Entscheid VGE I 2019 20 vom 16. August 2019 im Wesentlichen auf eine Publikation der Expertengruppe Schulter- und Ellbogenchirurgie von swiss orthopaedics gestützt. Das Bundesgericht habe den Entscheid aufgehoben und das Verwaltungsgericht angehalten, ein Gerichtsgutachten einzuholen. Mit Prof. Dr.med. H.________ habe das Gericht den Auftrag einem Mitglied der, von ihm als Referenz für seinen ursprünglichen Entscheid herangezogenen, Expertengruppe der Schulter- und Ellbogenchirurgie von swiss orthopaedics erteilt. Mit einer veröffentlichten Replik vom 1. Oktober 2020 zum Bundesgerichtsurteil 8C_446/2019 vom 22. Oktober 2019, das wie vorliegend allfällige Unfallfolgen an der Schulter behandle, habe sich die Expertengruppe Schulter und Ellbogen im Auftrag des Vorstands von swiss orthopaedics direkt an Bundesrichter Maillard gewandt und erklärt "Das Bundesgerichts-Urteils [sic] ist nicht wissenschaftlich begründet, basiert auf einer veralteten Expertenmeinung und ignoriert aktuelle Meinungen von Schulterexperten, basierend auf neuster [sic] Literatur. Wenn das Bundesgericht ihre [sic] Entscheide auf aktuellste wissenschaftliche Erkenntnisse höchstmöglicher Evidenz abstützt, kann diese [sic] Bundesgerichts-Urteil nicht als richtungsweisendes Urteil angesehen werden". Daher sei festzuhalten, dass das Verwaltungsgericht seinen Entscheid vom 16. August 2019 im Wesentlichen auf eine Publikation der Expertengruppe Schulter- und Ellbogenchirurgie von swiss orthopaedics stütze, das Bundesgericht unter dem Vorsitz von Bundesrichter Maillard das kantonale Gericht rüge, es habe damit Bundesrecht verletzt, da es unter Bezugnahme auf die genannte Publikation eigene medizinische Wertungen vorgenommen und damit eigentliche gutachterliche Aufgaben wahrgenommen habe, das Verwaltungsgericht daraufhin den Gutachtenauftrag an ein Mitglied der, von ihm als Referenz für seinen ursprünglichen Entscheid herangezogenen, Expertengruppe Schulter- und Ellbogenchirurgie erteile und schliesslich exponiere der bestellte Gutachter Prof. Dr.med. H.________ als Mitunterzeichner einer persönlich an Bundesrichter Maillard gerichteten Replik, die ein wie vorliegend die Schulter betreffendes Urteil kritisiere, weil es nicht der Expertenmeinung der swiss orthopaedics entspreche. Vor diesem Hintergrund vermöge es nicht zu überraschen, dass der Gutachter den vom Verwaltungsgericht gefällten und vom Bundesgericht gerügten Entscheid bestätige. Damit erübrige sich eine tiefergehende Auseinandersetzung mit dem Gutachten.
3. Die Suva macht somit Befangenheit des Gerichtsgutachters geltend. Die formelle Natur der Verletzung des Anspruchs auf einen unabhängigen Experten führt dazu, dass ein Gutachten, das die erforderlichen Attribute nicht aufweist, als Beweismittel auszuschliessen ist, unabhängig davon, wie es sich mit den materiellen Einwendungen tatsächlich verhält (BGE 137 V 210 Erw. 2.1.3). Entsprechend gilt es vorab die Frage der Befangenheit des Gerichtsgutachters zu klären.
3.1 Im Verwaltungsverfahren müssen Personen, die Entscheidungen über Rechte und Pflichten zu treffen oder vorzubereiten haben, darunter auch Sachverständige, in den Ausstand treten, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben oder aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten (Art. 29 Abs. 1 BV; Art. 36 Abs. 1 ATSG). Im gerichtlichen Verfahren hat nach Art. 30 Abs. 1 BV jede Person unter anderem Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht. Das Gericht zieht Sachverständige bei, soweit zur Aufklärung des Sachverhaltes besondere Fachkenntnisse erforderlich sind. Da Gutachten wegen dieser Hilfsfunktion oft ein bestimmendes Element des rechtlichen Erkenntnisses bilden, müssen medizinische Sachverständige grundsätzlich gleichermassen unabhängig und unparteilich sein wie die Richterinnen und Richter (Urteil BGer 8C_828/2019 vom 17.4.2020 Erw. 3.3). Sichergestellt werden soll dadurch, dass ein Gutachten nicht durch sachfremde, ausserhalb des Verfahrens liegende Umstände beeinflusst wird (vgl. BGE 137 V 210 Erw. 2.1.3. mit Hinweisen).
3.2 Befangenheit von Sachverständigen ist anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit zu erwecken. Bei der Befangenheit handelt es sich allerdings um einen inneren Zustand, der nur schwer bewiesen werden kann. Es braucht daher für die Ablehnung nicht nachgewiesen zu werden, dass die sachverständige Person tatsächlich befangen ist. Es genügt vielmehr, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Bei der Beurteilung des Anscheins der Befangenheit und der Gewichtung solcher Umstände kann jedoch nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abgestellt werden. Das Misstrauen muss vielmehr in objektiver Weise als begründet erscheinen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, die den Arztgutachten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters ein strenger Massstab anzusetzen (BGE 132 V 93 Erw. 7.1; Urteile BGer 8C_557/2019 vom 27.1.2020 Erw. 4.1.2; 5A_393/2020 vom 17.8.2020 Erw. 4.4).
3.3 Vor Einholen eines Gutachtens ist den Parteien die Person des Gutachters bekannt zu geben. Die Parteien können den Gutachter aus triftigen Gründen ablehnen und Gegenvorschläge machen. Die Ausstands- und Ablehnungsgründe sind unverzüglich, d.h. binnen sechs bis sieben Tagen nach erstmaliger Kenntnisnahme durch die versicherte Person geltend zu machen, ansonsten das Recht auf Geltendmachung verwirkt (BGE 143 V 66 Erw. 4.3).
4.1 Das vorliegende Gutachten wurde eingeholt, nachdem das Verwaltungsgericht mit Urteil BGer 8C_618/2019 vom 18. Februar 2020 hierzu angehalten wurde. Das Bundesgericht hat dabei auch die Richtung des Gutachtens vorgegeben, indem es festhielt, dass sich der Gerichtsgutachter unter Berücksichtigung der vorhandenen Akten, insbesondere auch der letztinstanzlich neu aufgelegten medizinischen Beurteilungen, dazu zu äussern habe, ob die fraglichen Listenverletzungen vorwiegend, d.h. im gesamten Ursachenspektrum zu mehr als 50%, auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind (vgl. Ingress Bst. H). Da es sich bei den fraglichen Verletzungen um solche an der Schulter handelt und die Kausalitätsfrage im Zentrum steht, drängte sich als Gerichtsgutachter ein orthopädisch-traumatologischer Facharzt mit Spezialgebiet Schulter auf.
4.2 Es ist zutreffend, dass das Verwaltungsgericht im Entscheid VGE I 2019 20 vom 16. August 2019 auf einen Artikel u.a. von Mitgliedern der Expertengruppe der Schulter- und Ellbogenchirurgie von swiss orthopaedics (Degenerative oder traumatische Läsionen der Rotatorenmanschette - Revidierte Unterscheidungskriterien, von PD Dr.med. Lädermann, Prof. Dr.med. Jost, Prof. Dr.med. Weishaupt, lic.iur. Elsig, Prof. Dr.med. Zumstein; Swiss Medical Forum 2019; 19 (15/16): 260-267) verwies. Dies, nachdem die Beschwerdeführer mit der Einsprache eine ärztliche Beurteilung von Dr.med. G.________ ins Recht gelegt hatten, welche Bezug auf diesen Artikel nahm. Das Gericht stellte dabei fest, was Dr.med. G.________ in seiner Beurteilung ausführe, stimme mit den Erkenntnissen des Artikels überein. Sodann trifft zu, dass sich das Gericht in seinen Erwägungen auch auf den Artikel berief (vgl. Erw. 6 des Entscheids). Dieses Vorgehen bei Vorliegen von diametral von einander abweichenden medizinischen Beurteilungen beurteilte das Bundesgericht als unzulässige gutachterliche Aufgabenwahrnehmung durch das Gericht. Das Bundesgericht setzte sich indes weder mit dem Artikel noch den divergierenden medizinischen Beurteilungen auseinander.
4.3 In Beachtung der Vorgaben der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit eines Gerichtsgutachters (vgl. oben Erw. 3.1 f.) schloss das Verwaltungsgericht für die Auswahl des Gutachters die Autoren des besagten Artikels aus (PD Dr.med. Alexandre Lädermann, Prof. Dr.med. Bernhard Jost, Prof. Dr.med. Dominik Weishaupt, RA lic.iur. Didier Elsig; Prof. Dr.med. Matthias Zumstein). Ausgeschlossen wurden ebenso die im Artikel erwähnten Mitglieder der Expertengruppe Schulter- und Ellbogenchirurgie von swiss orthopaedics, die beim Verfassen des Beitrags mitgewirkt haben (Bischof Andreas, Buess Eduard, Bühler Martin, Candrian Christian, Farron Alain, Flury Matthias, Gerber Christian, Gerber-Popp Ariane, Holzer Nicolas, Hoffmeyer Pierre, Lauber-Hemmig Paul, Meyer Dominik, Meyer Philipp, Puskàs Gàbor, Riand Nicolas, Rosso Claudio, Simmen Beat, Schneeberger Alberto, Schwyzer Hans-Kaspar). Als in der Sache nicht involvierter, unbefangener Fachspezialist wurde Prof. Dr.med. H.________, Facharzt für Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Chefarzt Stv. Orthopädie und Traumatologie Universitätsspital _____, Leiter Schulter/Ellbogenorthopädie Universitätsspital _____, betrachtet.
4.4 Vor Erteilung des Gutachtenauftrages hat das Gericht den Parteien am 6. Mai 2020 Prof. Dr.med. H.________ als Gutachter vorgeschlagen und den Entwurf des Gutachtenauftrags mit den vorgesehenen Fragen unterbreitet. Die Parteien wurden eingeladen, zum Gutachter, dem Gutachtenauftrag und den Gutachtenfragen Stellung zu nehmen. In diesem Schreiben zur Wahrung des rechtlichen Gehörs wurde der Gutachter wie folgt vorgestellt:
I. Gutachter
Mit dem Gutachten soll Prof. H.________ (Facharzt für Orthopädie und Traumatologie FMH), Universitätsspital _____, Orthopädie und Traumatologie, _____-strasse __, ______, beauftragt werden.
Prof. H.________ ist Stv. Chefarzt Orthopädie und Traumatologie des Universitätsspitals _____ und Teamleiter Schulter/Ellbogen. Damit ist er fachlich ausgewiesen, die sich im Gutachten stellenden Fragen zu beantworten.
Des Weitern war Prof. H.________ - soweit aus den Akten ersichtlich - mit der Kranken-geschichte des Beschwerdeführers bislang noch nicht befasst. Auch ist er weder Co-Autor noch Mitwirkender des auch im Bundesgerichtsentscheid zitierten und unterschiedlich bewerteten Übersichtsartikels "Degenerative oder traumatische Läsionen der Rotatorenmanschette" (SMF 2019 S. 260 ff.). Dem Gericht sind keine Informationen bekannt, dass seine Unabhängigkeit und/oder Unvoreingenommenheit in Frage gestellt werden müsste.
Prof. H.________ wird das Gutachten im Rahmen des I.________, der Begutachtungsstelle der Universität _____ und des Universitätsspitals _____, erstellen. Er wird somit für die Begutachtung auf Ressourcen des I.________ greifen können und dies im Gutachten entsprechend ausweisen. Aus den bisherigen Akten geht nicht hervor, dass das I.________ schon mit dem Fall betraut gewesen wäre. Es besteht nach Ansicht des Gerichts daher auch kein Grund, das Gutachten nicht im Rahmen des I.________ zu erstellen.
4.5 Gegen Prof. Dr.med. H.________ als Gutachter erhob keine der Parteien Einwände, auch nicht die Suva. Beide Parteien bestätigten explizit, mit dem Gutachter, dem Gutachtenauftrag und den Gutachtenfragen einverstanden zu sein. Infolgedessen wurde der Auftrag erteilt.
4.6 Auf das sinngemässe Vorbringen der Suva, auf das nun vorliegende Gutachten könne wegen Befangenheit des Gutachters nicht abgestellt werden, ist wegen verspäteter Rüge nicht einzutreten (vgl. oben Erw. 3.3).
Nach dem Bundesgerichtsentscheid war klar, dass für die strittigen Fragen ein Schulterspezialist mit dem Gerichtsgutachten beauftragt werden muss. Bekannt war auch, dass sich einige Schulterspezialisten mit dem oberwähnten Artikel exponiert haben. Seitens des Gerichts stand fest, dass diese Personen für ein Gutachten nicht in Frage kamen. Dies dürfte auch den Parteien klar gewesen sein, zumal das Gericht selbst die Parteien im Rahmen des rechtlichen Gehörs auf diese Problematik hingewiesen hat (vgl. oben Erw. 4.4). Entsprechend wird auch die Suva die Unbefangenheit und Unparteilichkeit des vorgeschlagenen Gutachters Prof. Dr.med. H.________ überprüft haben. Abgesehen von der - aber erst im Oktober 2020 - mitverfassten Replik ans Bundesgericht bestanden im Frühling 2020 keine nun durch die Suva vorgetragenen Fakten, die nicht schon damals bekannt gewesen wären. Bei dieser Ausgangslage hatte sie damals der Ernennung von Prof. Dr.med. H.________ ausdrücklich zugestimmt.
Der Gutachterauftrag an Prof. Dr.med. H.________ erging am 2. Juni 2020. Die von der Suva genannte Replik ans Bundesgericht zum Urteil 8C_446/2019 vom 22. Oktober 2019 datiert vom 1. Oktober 2020. Sie wurde öffentlich auf der Homepage von swiss orthopaedics (www.swissorthopaedics.ch) publiziert. Mitunterzeichner ist Prof. Dr.med. H.________ als Mitglied der Expertengruppe Schulter. Auch hat er eine Teil-Stellungnahme (Das direkte Schultertrauma als möglicher Mechanismus einer akuten/traumatischen Rotatorenmanschetten-Ruptur) verfasst. Auch diese Replik wurde somit lange vor Abschluss des Gutachtens öffentlich publiziert. Dennoch verzichtete die Suva auf eine Intervention und liess die Begutachtung des Beschwerdeführers Ziff. 1 durch Prof. Dr.med. H.________ laufen. Ihre Einwände erhob sie erst nach Vorlage des Gutachtens über ein halbes Jahr später und damit verspätet.
Insgesamt sind damit die Vorbringen der Suva betreffend Befangenheit des Gutachters Prof. Dr.med. H.________ verspätet und damit nicht zu hören.
4.7 Selbst wenn auf das Vorbringen der Suva einzugehen wäre, wäre die Rüge unbegründet.
4.7.1 Soweit die Suva betont, das Verwaltungsgericht habe seinen angefochtenen Entscheid VGE I 2019 20 vom 16. August 2019 auf die vorgenannte Publikation gestützt und den Gutachtenauftrag einem Mitglied der vom Gericht als Referenz herangezogenen Expertengruppe Schulter- und Ellbogenchirurgie erteilt, worauf das Ergebnis des Gutachtens nicht überrasche, und soweit die Suva damit andeuten will, die Auswahl des Gutachters sei durch das Gericht gezielt und ergebnisorientiert erfolgt, so ist dieser Vorwurf nicht haltbar. Im Gegenteil war sich auch das Gericht der Problematik der Befangenheit - generell und im Besonderen - bewusst. Die strittige Thematik resp. die Thematik des Gutachtens verlangte nach einem ausgewiesenen Experten. Dass dieser Fachspezialist Mitglied von swiss orthopaedics ist und ebenso der Expertengruppe Schulter- und Ellbogenchirurgie, ist in der Schweiz nicht weiter erstaunlich (und veranlasste auch die Suva im Rahmen des rechtlichen Gehörs nicht, gegen die Ernennung zu opponieren). Auch hat das Gericht - wie dargestellt - ausdrücklich darauf geachtet, dass der Gutachter in keinem Bezug zur erwähnten Publikation steht. Auf diese Absicht wurden die Parteien ausdrücklich aufmerksam gemacht. Mit der Zustimmung zur Ernennung vermochte offensichtlich auch die Suva keinen Zusammenhang zwischen Prof. Dr.med. H.________ und der Publikation festzustellen. Die Tatsache der Mitgliedschaft eines Fachspezialisten bei der Schweizerischen Fachgesellschaft swiss orthopaedics und deren Expertengruppe Schulter- und Ellbogenchirurgie im Speziellen vermag bei objektiver Betrachtung keine Befangenheit zu begründen.
4.7.2 Ebensowenig vermag eine Befangenheit von Prof. Dr.med. H.________ die Tatsache allein zu begründen, dass andere Exponenten der Expertengruppe in einer Fachzeitschrift (Schweizerisches Medizin-Forum SMF) einen Übersichtsartikel publizierten unter dem Titel "Degenerative oder traumatische Läsionen der Rotatorenmanschette, revidierte Unterscheidungskriterien" (Swiss Medical Forum 2019; 19 (15/16): 260-267). Er selber wird weder als Autor aufgeführt noch als mitwirkendes Mitglied der Expertengruppe genannt.
4.7.3 Kommt hinzu, dass im Rahmen des Bundesgerichtsverfahrens die Suva eine chirurgische Beurteilung von med.pract. J.________ (Facharzt für Chirurgie; Facharzt für Chirurgie und Unfallchirurgie; Facharzt für Viszeralchirurgie) eingeholt hat und dieser in seiner Beurteilung vom 13. September 2019 zur Feststellung gelangte, das Verwaltungsgericht habe mit seinem Entscheid auf die Publikation von Lädermann et al. abgestellt, obwohl die auf dieser Datengrundlage gründenden Schlussfolgerungen nicht auf den vorliegenden Fall angewendet werden könnten (vgl. chirurgische Beurteilung vom 13.9.2019). Mithin gelangte die Suva selber zum Ergebnis, die Publikation sei vorliegend nicht einschlägig, weshalb gestützt auf diese Publikation auch keine Befangenheit begründet werden kann.
4.7.4 Bei der von der Suva erwähnten Replik vom 1. Oktober 2020 auf das Urteil BGer 8C_446/2019 vom 22. Oktober 2019 hat Prof. Dr.med. H.________ unbestrittenermassen mitgewirkt. Die Replik erging im Auftrag des Vorstands der Fachgesellschaft und der Gerichtsgutachter hat (neben drei Mitunterzeichnern) als Mitglied Expertengruppe Schulter unterzeichnet. In dieser Replik äussert swiss orthopaedics, das genannte Bundesgerichtsurteil (nicht das diesem Entscheid zu Grunde liegende) sei für sie nicht nachvollziehbar. Zu diesem Schluss kommt swiss orthopaedics nach einer Auseinandersetzung mit den Erwägungen des genannten Urteils und dem diesen zugrundeliegenden Sachverhalt. Diese konkrete Auseinandersetzung mit einem bestimmten Fall vermag objektiv betrachtet keine Befangenheit zu begründen für einen anders gelagerten, wenn auch die Schulter betreffenden Fall. Er ist nicht einschlägig.
Strittig war im in der Replik zitierten Bundesgerichtsurteil insbesondere die Frage, ob eine Läsion der Rotatorenmanschette durch eine blosse Schulterkontusion verursacht werden könne ("Nach dem Gesagten ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Versicherte beim Unfall vom 29. Oktober 2016 wegen des Verrutschens der Leiter die rechte Schulter an einem Baumstamm angeschlagen hat", vgl. Urteil BGer 8C_446/2019 vom 22.10.2019 Erw. 4.2.3 und Erw. 5). Entsprechend setzt sich auch die publizierte Replik von swiss orthopaedics mit dieser Frage auseinander. Und im Speziellen äussert sich auch der Beitrag von Prof. Dr.med. H.________ allein zur Frage des direkten Traumas als möglicher Mechanismus einer akuten Rotatorenmanschetten-Ruptur (vgl. Replik swiss orthopaedics vom 1.10.2020, 2. Teil; www.swissorthopaedis.ch). Es geht damit sowohl im erwähnten Bundesgerichtsentscheid als auch in der Replik von swiss orthopaedics und im Speziellen auch in der Abhandlung von Prof. Dr.med. H.________ in keiner Weise um einen mit dem vorliegenden Fall vergleichbaren Unfallhergang. Geht es im zitierten Urteil, der publizierten Replik und speziell im Beitrag des Gerichtsgutachters um das direkte Schultertrauma als möglicher Mechanismus einer akuten/traumatischen Rotatorenmanschettenruptur (was gemäss Bundesgericht in der medizinischen Literatur kontrovers diskutiert wird; vgl. Urteile BGer 8C_59/2020 vom 14.4.2020 Erw. 5.4; 8C_740/2020 vom 7.4.2021 Erw. 4.2), so basiert der vorliegende Fall auf einem gänzlich abweichenden Ereignismechanismus. Gemäss Schadenmeldung vom 24. Februar 2017: "Herr A.________ hat sich beim Einziehen des Schliessseiles eines Baggers (wiegt ca. 1.5 Tonnen) die rechte Schulter verrissen" (Suva-act. 2) und in der Befragung vom 13. April 2017 beschrieb der Beschwerdeführer Ziff. 1: "Ich habe ein schweres Seil gezogen, welches normalerweise mit sechs Personen gezogen wird. Zusätzlich musste ich mit einem 15 kg schweren Vorschlaghammer arbeiten. Plötzlich hatte ich keine Kraft mehr im Arm und verspürte Schmerzen in der rechten Schulter. Etwas Aussergewöhnliches wie ein Sturz oder ein Ausgleiten ist nicht vorgefallen" (Suva-act. 14). Als für die Beurteilung der Ursache relevantes Ereignis hielt der Gerichtsgutachter fest: "Bei dem vom Patienten beschriebenen Ereignis vom 17.01.2017 führte der Explorand eine Abduktionsbewegung und Aussenrotation der Schulter aus, um an den Seilen ziehen zu können. Dabei kam es zusätzlich beim Festhalten des sich nach hinter den Exploranden bewegenden Seils zum axialen Zug auf den Arm" (vgl. Gutachten S. 11).
Somit ist der Unfallhergang und die Klärung der Unfallkausalität im Bundesgerichtsurteil, das Gegenstand der Replik von swiss orthopaedics war, nicht einschlägig für den vorliegenden Fall. Selbst wenn Prof. Dr.med. H.________ das Schreiben ans Bundesgericht, in welchem das Urteil 8C_446/2019 als nicht nachvollziehbar bezeichnet wurde, mitunterzeichnet hat, kann daraus nicht geschlossen werden, er sei in der Begutachtung eines anderen Falles, der zwar ebenfalls die Schulter betrifft, aber einen gänzlich anderen Ereignismechanismus zum Gegenstand hat, nicht frei.
4.7.5 Bleibt anzufügen, dass Prof. Dr.med. H.________ unterschriftlich bestätigt hat, das Gutachten frei von Interessenbindungen, unparteiisch und in voller Unabhängigkeit ausgeführt und in der Argumentation und bei der Beantwortung der Fragen die allgemein anerkannten medizinischen Erkenntnisse und die versicherungsmedizinischen Rahmenbedingungen berücksichtigt zu haben (Gutachten S. 35).
4.8 Damit steht fest, dass zum einen die Rüge der Befangenheit von Prof. Dr.med. H.________ verspätet erhoben wurde und zum andern bei objektiver Würdigung der Gesamtumstände unter Ansetzung auch eines strengen Massstabes ein Misstrauen gegen den Gerichtsgutachter unbegründet ist. Konkrete Hinweise, dass Prof. Dr.med. H.________ die ihm unterbreiteten Gutachtenfragen resp. das Gutachten nicht in unabhängiger, unparteiischer Weise und nicht ergebnisoffen bearbeitet hätte, bestehen keine und werden auch von der Suva nicht vorgetragen. Damit besteht keine Veranlassung, das Gerichtsgutachten vom 16. Februar 2021 als Beweismittel auszuschliessen.
5. Weiterhin strittig und nachfolgend zu prüfen ist die Leistungspflicht der Suva.
5.1 Gemäss Bundesgerichtsurteil 8C_618/2019 vom 18. Februar 2020 sind nach Aktenlage eine Pulley-Läsion der langen Bizepssehne rechts sowie eine Partialruptur der Supraspinatussehne mit dem erforderlichen Beweisgrad als Listendiagnosen gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG erstellt. Strittig und durch ein Gerichtsgutachten zu klären war die Frage des Entlastungsbeweises, mithin ob die genannten Körperschädigungen vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind oder nicht.
5.2 Der Gerichtsgutachter beantwortete die ihm zur Klärung der strittigen Frage unterbreiteten Gutachterfragen mit dem Gutachten vom 16. Februar 2021 wie folgt (Gutachten S. 15 ff.):
*1.**Können die Diagnosen einer Pulley-Läsion der langen Bizepssehne rechts sowie einer Partialruptur der Supraspinatussehne rechts bestätigt werden? Begründung *
Ja.
Nach persönlicher Einsicht der MRT-Bilder vom 27.01.2020 kommen wir zu dem Schluss, dass hier bereits eine gelenksseitige Partialruptur der Supraspinatus gut abgrenzbar ist. Gelenksnahe Partialrupturen der Rotatorenmanschette sind im MRT durch eine fokale Region der Diskontinuität der Sehnenfasern mit in dieser Region auftretender Signalverstärkung in T2-gewichteten Aufnahme definiert (23). Wir stimmen dem radiologischen Befund von Dr. K.________ vom 27.01.2020 zu, welcher eine "intratendinösen Partialruptur der Supraspinatussehne (...) rechts" schriftlich festgehalten hat. Auch der ärztlichen Beurteilung durch den SUVA Arzt, Dr. med. E.________ ist zu entnehmen, dass dem Vorliegen einer Teilruptur der Sehne des M. supraspinatus zugestimmt wird. Zusätzlich wird dies durch den Operationsbericht von Dr. L.________ gestützt, welcher "ausgerissene Faszikel des Supraspinatus, welcher sich (...) partiell intraartikulär rupturiert zeigt" beschrieben hat. Die Diagnose einer Partialruptur der Supraspinatussehne rechts kann somit hier durch uns bestätigt werden.
Bei der Frage, ob wir die Diagnosen einer Pulley-Läsion der langen Bizepssehne rechts bestätigen können, müssen wir bei aktueller Aktenlage und ohne deutliche Darstellung im MRT, auf den Operationsbericht von Dr. L.________ vertrauen, welcher das Vorliegen einer solchen Pathologie bestätigt. In Zusammenschau der Anamnese, dem Verlauf und der Datenlage in der Literatur, sowie in Hinblick auf die begrenzte Sensitivität im MRT, können wir mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Diagnose einer Pulley-Läsion der langen Bizepssehne rechts bestätigen.
Genauere Ausführung siehe oben Text Teil E.
*2.**Ist mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit der Nachweis zu erbringen, dass die Pulley-Läsion der langen Bizepssehne rechts vorwiegend, d.h. im gesamten Ursachenspektrum zu mehr als 50% auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist? * *Wenn ja, ist der Nachweis begründet zu erbringen, wenn nein, ist auch dies zu begründen. *
Nein.
Der Traumamechanismus, die Klinik nach dem Ereignis sowie die Symptomfreiheit des Exploranden vor Ereignis sprechen für eine überwiegend wahrscheinlich traumatische Ursache.
Genauere Ausführung siehe oben Text Teil E
*3.**Ist mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit der Nachweis zu erbringen, dass die Partialruptur der Supraspinatussehne rechts vorwiegend, d.h. im gesamten Ursachenspektrum zu mehr als 50% auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist? Wenn ja, ist der Nachweis begründet zu erbringen, wenn nein, ist auch dies zu begründen. *
Ja.
Die Partialruptur der Supraspinatussehne im posterioren Bereich ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit degenerativer Natur. Jedoch ist die Ausweitung der Partialruptur nach ventral in das Pulleysystem als traumatisch zu beurteilen.
Die Begründung ist der orthopädischen Beurteilung (Teil E) zu entnehmen.
*4.**Diese Frage Nr. 4 ist nur zu beantworten, wenn die Frage 2 und / oder 3 bejaht wird. Das initiale Ereignis vom 17. Januar 2017 wird im Urteil BGer 8C_61812019 vom 18. Februar 2020 Erw. 3.1 (gestützt auf VGE 12019 20 und dieser gestützt auf die Angaben des Versicherten vom 13.4.2017) wie folgt beschrieben: *
*Der Versicherte habe am 17. Januar 2017 zusammen mit Hilfsarbeitern einen Seilbagger 885 zerlegen wollen. Für 8 Uhr sei ein Autokran für den Transport (inkl. Bewilligung) eingeplant gewesen. Aufgrund der Wetterbedingungen sei der Kran erst um 16 Uhr gekommen. Da die Bewilligung für den Transport für diesen Tag gelöst worden sei, habe die Arbeit an diesem Tag erledigt werden müssen. Die Hilfsarbeiter hätten um 18 Uhr Feierabend gemacht und den Arbeitsort um 18.30 Uhr verlassen. Der Versicherte habe den Seilbagger deshalb alleine abgebaut. Dabei habe er ein schweres Seil gezogen, welches normalerweise mit sechs Personen gezogen werde. Gemäss Ausführungen in der vorinstanzlichen Beschwerdeschrift wiegen die einzelnen zu ziehenden Teilabschnitte je ca. 200 kg. Zusätzlich habe der Versicherte mit einem 15 kg schweren Vorschlaghammer arbeiten müssen. Plötzlich habe er im Arm keine Kraft mehr gehabt und in der rechten Schulter Schmerzen verspürt. Etwas Aussergewöhnliches wie ein Sturz oder ein Ausgleiten sei nicht vorgefallen. Am Abend habe er dann "lbuprofen 1000" einnehmen müssen. Am nächsten Tag habe er die Arbeit trotz Beschwerden in der rechten Schulter wieder aufgenommen, um den Seilbagger wieder aufzubauen. *
*Ist dieses Ereignis (unabhängig, ob es rechtlich für einen Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG qualifiziert oder nicht) überwiegend wahrscheinlich zumindest eine indirekte Teilursache der Pulley-Läsion der langen Bizepssehne rechts und/oder der Partialruptur der Supraspinatussehne rechts? Begründung. *
Die Unfallschilderung inklusive der anamnestischen Angaben des Exploranden in der Begutachtung ist präzise und aufgrund der objektivierbaren Befunde im Verlauf auch nachvollziehbar. Er beschrieb einen akuten Zugmechanismus im Sinne eines aussergewöhnlichen Ereignisses. Dieses ist geeignet, wie im Abschnitt E geschildert, eine traumatische Pulleyläsion, respektive eine Ausweitung einer vorbestehenden Supraspinatuspartialruptur in das Pulley hinein, hervorzurufen.
*(Anmerkung: Für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs ist nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige lntegrität des Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele; m.a.W. wenn der Unfall überwiegend wahrscheinlich zumindest eine indirekte Teilursache der gesundheitlichen Beschwerden ist). *
*5.**Weitere Anmerkungen des Gutachters. *
Nein. Ausführungen und Anmerkungen siehe Text Teil E (Orthopädische Beurteilung).
5.3 Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten bzw. der Anamnese abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Fachperson begründet sind (BGE 134 V 231 Erw. 5.1). Ausschlaggebend für den Beweiswert eines ärztlichen Gutachtens ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 Erw. 3a; BGE 122 V 157 f. Erw. 1c mit Hinweisen; Weber, 'Hürden' und 'Hilfen' bei der richterlichen Würdigung von medizinischen Gutachten, JaSo 2020, S. 199). Den im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens eingeholten Gerichtsgutachten von Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 Erw. 1.3.4; BGE 125 V 351 Erw. 3b/bb).
5.4 Zur Beurteilung der strittigen Frage nach dem Entlastungsbeweis im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG stellte das Gericht dem Gerichtsgutachter sämtliche medizinischen Akten der Suva (inkl. Daten-CD mit den die Schulter des Versicherten betreffenden diagnostischen Bildern) zur Verfügung (VG-act. 05). Die Beschwerdeführer bestätigten dem Gericht, sämtliches Bildmaterial in digitaler Form der Suva bereits eingereicht zu haben (VG-act. 07). Mithin stand dem Gerichtsgutachter eine umfassende medizinische Dokumentation zur Verfügung, was ihm ermöglichte, den aktenmässigen Verlauf umfassend und nachvollziehbar darzustellen (Gutachten S. 18 ff.).
Die vom Gutachter erhobene und wiedergegebene Anamnese ist umfassend und nachvollziehbar dargestellt (Gutachten S. 4 ff.). Es sind keine Widersprüche zur bereits aus VGE I 2019 20 vom 16. August 2019 oder Urteil BGer 8C_618/2019 vom 18. Februar 2020 und den vorliegenden Akten erkennbar.
Am 29. Juni 2020 wurde der Beschwerdeführer Ziff. 1 durch den Gerichtsgutachter persönlich untersucht ("problemlose Durchführung der klinischen Untersuchung ohne Notwendigkeit von Unterbrechungen"). Er erhob einen umfassenden orthopädischen Status mit Fokus auf die rechte Schulter (Gutachten S. 6 ff.) und stellte die Diagnose (Gutachten S. 10):
St.n. arthroskopischer Rekonstruktion der Supraspinatussehne mit Tenodese der langen Bizepssehne und subacromiale Dekompression der rechten Schulter mit/bei:
Pulley Läsion mit Tendinitis lange Bicepssehne
Ruptur Supraspinatusruptur anterior im muskulotendinösen Übergang
Bursitis subacromialis bei Knochensporn Acromion
aktuell sehr erfreulichem Verlauf
In der orthopädischen Beurteilung (Gutachten S. 10 ff.) setzt sich der Gerichtsgutachter ausführlich mit dem aktenmässigen Verlauf, der Anamnese, dem von ihm erhobenen Befund sowie der Befunde der diagnostischen Bildgebung auseinander. Er geht dabei ausdrücklich auch auf die verschiedenen, teils divergierenden früheren ärztlichen Beurteilungen ein und begründet dabei nachvollziehbar und schlüssig sowie mit Literaturverweisen versehen seine orthopädische Beurteilung. Er kommt so zum ersten Zwischenergebnis, dass angenommen werden müsse, nach dem inkrimierten Trauma habe eine Supraspinatuspartialruptur mit symptomatischer Pulley-Läsion vorgelegen. Damit wird das Vorliegen der zwei Körperschädigungen nach Art. 6 Abs. 2 UVG bestätigt, welches das Verwaltungsgericht mit VGE I 2019 20 vom 16. August 2019 und das Bundesgericht mit Urteil 8C_618/2019 vom 18. Februar 2020 als mit dem erforderlichen Beweismass erstellt betrachtet haben. In einem zweiten, ausführlichen Schritt wägt der Gerichtsgutachter basierend auf Anamnese, Traumamechanismus und epidemiologischen Daten verschiedene Möglichkeiten ab, die für oder gegen eine traumatische Verursachung der genannten Körperschädigung resp. für oder gegen Abnützung und/oder Erkrankung sprechen. Er kommt dabei überzeugend und nachvollziehbar zum Schluss, dass die Partialruptur der Supraspinatussehne im posterioren Bereich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit degenerativen Ursprungs ist, das Ereignis vom 17. Januar 2017 aber überwiegend wahrscheinlich zu einer Ausweitung der vorbestehenden Supraspinatuspartialruptur in das Pulley hinein geführt hat, weshalb die Läsion des Pulleysystems und die damit verbundene Partialruptur im ventralen Anteil der Supraspinatussehne mit überwiegender Wahrscheinlichkeit traumatischer Natur sind (vgl. dazu Gutachtenfragen 2 und 3; oben Erw. 5.2).
5.5.1 Die Beschwerdeführer erachten das Gutachten vom 16. Februar 2021 als nachvollziehbar und schlüssig. Sie messen ihm mithin vollen Beweiswert zu.
5.5.2 Die Suva rügt einzig Befangenheit des Gerichtsgutachters, sie äussert sich indes nicht zum Inhalt des Gutachtens.
5.5.3 Dem Gerichtsgutachten vom 16. Februar 2021 kommt volle Beweiskraft zu; es lassen sich keine konkreten Indizien erkennen, die gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen.
5.6 Mit Bezugnahme auf das Bundesgerichtsurteil 8C_618/2019 vom 18. Februar 2020, wonach sich das Gerichtsgutachten namentlich dazu zu äussern hat, ob die fraglichen Listenverletzungen (Pulley-Läsion der langen Bizepssehne und Partialruptur der Supraspinatussehne) vorwiegend, d.h. im gesamten Ursachenspektrum zu mehr als 50%, auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind (Erw. 8.2), kommt das Gericht gestützt auf das Gerichtsgutachten vom 16. Februar 2021 zum Schluss, dass die Pulley-Läsion der langen Bizepssehne und die damit verbundene Partialruptur im ventralen Anteil der Supraspinatussehne überwiegend wahrscheinlich traumatischer Genese sind. Damit ist der Nachweis nach Art. 6 Abs. 2 UVG, dass diese Listenverletzungen vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind, nicht erbracht. Daran ändert die Tatsache, dass die Partialruptur der Supraspinatussehne im posterioren Bereich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit degenerativen Ursprungs ist, nichts. Gelingt aber der Entlastungsbeweis nicht, ist die Suva für die Listenverletzungen leistungspflichtig.
5.7 Die Beschwerde erweist sich damit als begründet und ist gutzuheissen, soweit die Suva ihre Leistungspflicht verneint hat. Soweit die Beschwerdeführer Taggelder vom 20. Januar 2017 bis 30. Juni 2017 sowie Übernahme der Heilungskosten verlangen, wird über die konkreten Leistungen die Vorinstanz zu befinden haben.
6.1 Es werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 61 lit. fbis ATSG).
6.2.1 Zu beurteilen bleibt die Frage der Verlegung der Gutachterkosten, welche sich auf Fr. 5'500.-- belaufen (VG-act. 21). Diesbezüglich wurde den Parteien am 6. Mai 2020 mitgeteilt, über die Verlegung der Kosten des Gerichtsgutachtens werde mit der Hauptsache entschieden, wobei die Kriterien gemäss BGE 140 V 70 Erw. 6.1 f. entscheidend sein würden (VG-act. 03).
6.2.2 Damit die Kosten eines Gerichtsgutachtens dem Unfallversicherer auferlegt werden können, muss gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein Zusammenhang bestehen zwischen dem Untersuchungsmangel seitens der Verwaltung und der Notwendigkeit, eine Gerichtsexpertise anzuordnen. Dies ist namentlich der Fall, wenn ein manifester Widerspruch zwischen den verschiedenen, aktenmässig belegten ärztlichen Auffassungen besteht, ohne dass die Verwaltung diesen durch objektiv begründete Argumente entkräftet hat, oder wenn die Verwaltung zur Klärung der medizinischen Situation notwendige Aspekte unbeantwortet gelassen oder auf eine Expertise abgestellt hat, welche die Anforderungen an eine medizinische Beurteilungsgrundlage nicht erfüllt (BGE 140 V 70 Erw. 6.1 mit weiteren Hinweisen). Der Umstand, dass die Abklärungsbedürftigkeit letztinstanzlich durch das Bundesgericht und nicht durch das kantonale Gericht festgestellt worden ist, ändert nichts daran, dass der Unfallversicherer in den genannten Konstellationen die Kosten der zusätzlichen Beweismassnahmen zu tragen hat (Urteile BGer 8C_27/2019 vom 20.8.2019 Erw. 7; 8C_159/2014 vom 26.8.2015 Erw. 5.2.2 je m.H.).
6.2.3 Vorliegend stellte das Bundesgericht fest, es lägen aufgrund der diametral von einander abweichenden medizinischen Berichten mehr als nur geringe Zweifel an der versicherungsinternen Beurteilung vor, weshalb die Angelegenheit gutachterlich hätte geklärt werden müssen; es sei bundesrechtswidrig, wenn das Verwaltungsgericht eigene medizinische Wertungen vorgenommen und damit eigentliche gutachterliche Aufgaben wahrgenommen habe (vgl. oben Ingress Bst. G). Diese vom Bundesgericht angesprochenen, divergierenden medizinischen Beurteilungen lagen bereits im Rahmen des Einspracheverfahrens vor (einzig eine zusätzliche Stellungnahme von Dr.med. G.________ wurde von den Beschwerdeführern vor Verwaltungsgericht noch eingereicht; Bf-act. 7). Trotz dem zentralen, bereits mit der Einsprache eingereichten Bericht von Dr.med. G.________ vom 29. August 2017, in welchem dieser auf die zuvor genannte Publikation Lädermann et al. hinweist (Suva-act. 47), unterliess es die Vorinstanz, die strittigen Fragen gutachterlich klären zu lassen, sondern sie veranlasste eine weitere, versicherungsinterne Stellungnahme (vom 6.2.2019; Suva-act. 52). Bei derart diametral von einander abweichenden medizinischen Beurteilungen wäre jedoch - wie das Bundesgericht feststellte - eine gutachterliche Klärung notwendig gewesen. Damit hat die Suva ihre Untersuchungspflicht verletzt, weshalb es sich rechtfertigt, die Kosten für das Gerichtsgutachten von Fr. 5'500.-- ihr aufzuerlegen. Nachdem das Gericht die Rechnung am 30. März 2021 bereits beglichen hat, ist ihm dieser Betrag durch die Suva zurück zu erstatten.
6.3 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird den Beschwerdeführern zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung zugesprochen (Art. 61 lit. g ATSG). Die Parteientschädigung ist in Beachtung des kantonalen Gebührentarifs für Rechtsanwälte (GebTRA; SRSZ 280.411) vom 27. Januar 1975, welcher für das Honorar im Verfahren vor Verwaltungsgericht in § 14 einen Rahmen von Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- vorsieht, und unter Beachtung der in § 2 des Gebühren-tarifs enthaltenen Kriterien sowie in Ausübung des pflichtgemässen Ermessens auf insgesamt Fr. 2'500.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) festzusetzen.
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
In Gutheissung der Beschwerde werden der Einspracheentscheid vom 8. Februar 2019 sowie die Verfügung vom 20. Juni 2017 aufgehoben. Die
Vorinstanz ist gestützt auf Art. 6 Abs. 2 UVG für die Listenverletzungen der Pulley-Läsion der langen Bizepssehne und der damit verbundenen Partialruptur im ventralen Anteil der Supraspinatussehne leistungspflichtig. Sie wird die Art und Höhe ihrer Leistung festzulegen haben.
Die Kosten des Gerichtsgutachtens von Fr. 5'500.-- werden der Vorinstanz auferlegt. Nachdem die Rechnung durch das Gericht am 30. März 2021 beglichen wurde, ist der Betrag innert 30 Tagen auf das Postkonto 60-22238-6 des Verwaltungsgerichts zu überweisen.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführern eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) zu leisten.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde * in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).
Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde * erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG).
Zustellung an:
die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer (3/R)
die Vorinstanz (R; unter Beilage eines Einzahlungsscheines)
und das Bundesamt für Gesundheit, BAG, 3003 Bern (A).
Schwyz, 14. Juli 2021
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident:
Der Gerichtsschreiber:
*Anforderungen an die Beschwerdeschrift
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
Versand:
11. August 2021
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