I 2020 17
Entscheid vom 30. Juni 2021
Besetzung
Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident
Dr.med. Urs Gössi, Richter Dr.med. Pierre Lichtenhahn, Richter
lic.iur. Anna Maria Rüesch, Gerichtsschreiberin
Parteien
A.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Fürsprecher lic.iur. B.________
gegen
C.________ AG,
Vorinstanz,
vertreten durch Rechtsanwalt D.________,
Gegenstand
Unfallversicherung (Taggelder; Heilungskosten; Unfallkausalität)
Sachverhalt:
A. A.________ (geb. 1968) war als Geschäftsführerin über die E.________ GmbH bei der C.________ AG (nachfolgend: C.________) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als sie am 12. Februar 2017 einen Skiunfall erlitt (vgl. Vi-act. A1).
B. Die notfallmässige Erstbehandlung erfolgte noch gleichentags im Spital I.________; als Folge des Skiunfalls wurde die Diagnose einer Commotio Cerebri sowie eine unklare fokale Leberläsion Segment 7 diagnostiziert; ferner wurde eine hausärztliche Nachkontrolle sowie eine Ultraschallnachkontrolle der fokalen Leberläsion in Segment 7 empfohlen (vgl. Vi-act. M1/M2).
Der nachbehandelnde Hausarzt Dr.med. G.________ stellte mit ärztlichem Zwischenbericht vom 28. Februar 2017 an die C.________ die Diagnose eines postcommotionellen Syndroms sowie St.n. HWS-Distorsion mit klassischen paravertebralen Schmerzen mit Ausstrahlung nach occipital-frontal sowie Richtung Schultern beidseits; er attestierte A.________ bis auf Weiteres eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit; die Patientin sei selbständig und an einem möglichst raschen Wiedereinstieg interessiert (vgl. Vi-act. M3).
Die C.________ anerkannte ihre Leistungspflicht als Unfallversicherer und erbrachte insoweit die gesetzlichen Versicherungsleistungen für die Folgen des Skiunfalls vom 12. Februar 2017 (vgl. Vi-act. A2-A11).
Mit Schreiben vom 31. Mai 2017 informierte die C.________ - nach Konsultation des medizinischen Dienstes - A.________, dass sie ab dem 26. Juni 2017 infolge 100%-iger Arbeitsfähigkeit keine Taggeldleistungen mehr ausrichten werde; für die Heilungskosten (Arzt, Physiotherapie und Medikamente) werde sie vorderhand und bis auf weiteres aufkommen (vgl. Vi-act. A12).
C. Mit Schadenmeldung UVG vom 13. Mai 2019 reichte A.________ im Zusammenhang mit dem Skiunfall vom 12. Februar 2017 bei der C.________ eine Rückfallmeldung - mit Datum vom 5. April 2019 - ein, um die Leistungspflicht neu beurteilen zu lassen (vgl. Vi-act. A13/A15.1).
D. Am 16. September 2019 reichte A.________ - unter Beilage eines Kostenvoranschlages - bei der C.________ ein Gesuch um Kostengutsprache für die Operation einer Wurzeltaschenzyste vom 25. September 2019 in Deutschland ein (vgl. Vi-act. A24/A26).
E. Mit Schreiben vom 18. September 2019 bzw. mit Verfügung vom 24. September 2019 verneinte die C.________ gestützt auf die medizinischen Unterlagen bzw. auf die Beurteilung ihres beratenden Arztes die Leistungspflicht für den am 13. Mai 2019 gemeldeten Rückfall mangels natürlicher Kausalität des Unfalls vom 12. Februar 2017 und lehnte eine Kostengutsprache für die Operation einer Wurzeltaschenzyste vom 25. September 2019 in Deutschland ab (vgl. Vi-act. A30/A37).
F. Am 25. September 2019 liess sich A.________ die Zysten in der F.________ Klinik (Deutschland) operativ entfernen (vgl. Vi-act. M19).
G. Die von A.________ am 16. Oktober 2019 gegen die Verfügung vom
24. September 2019 erhobene Einsprache (vgl. Vi-act. A42) hat die C.________ mit Einspracheentscheid vom 28. Januar 2020 abgewiesen (vgl. Vi-act. A49).
H. Gegen den Einspracheentscheid vom 28. Januar 2020 erhob A.________ fristgerecht am 27. Februar 2020 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit den folgenden Anträgen:
1. Die Verfügung vom 24. September 2019 und der Einsprache-Entscheid der C.________ AG vom 28. Januar 2020 seien vollumfänglich aufzuheben.
2. Es sei richterlich festzustellen, eventualiter mit Hilfe eines richterlichen Gutachtens, dass die seit dem 12. Februar 2017 persistierenden Beschwerden unfallbedingter Genese sind und es sei die C.________ AG zu verpflichten, die angefallenen Untersuchungskosten, die Behandlungskosten, die Heilkosten und die Reisekosten sowie die angefallenen Taggelder A.________ zu bezahlen (Beilage 2):
1. Die Untersuchungskosten, die Behandlungskosten, die Heilkosten und die Reisekosten beliefen sich im Jahre 2019 auf insgesamt ** CHF 19'969.30 (Beilage 2)**;
davon sei die C.________ AG zu verpflichten, A.________ den Betrag von CHF 13'505.90 zu bezahlen (auf das Privatkonto von A.________ bei der Bank ________, Konto H.________).
davon sei die C.________ AG zu verpflichten, A.________ den Betrag von CHF 6'463.40 (Honorar des Chirurgen Prof. Dr.med. habil. P.________) zu bezahlen (auf das Privatkonto von A.________ bei der Bank ________, Konto H.________).
2. Weiter sei die C.________ AG zu verpflichten, A.________ die Taggelder für die Arbeitsunfähigkeit, nämlich
zu 50% vom 24. Juni 2019 bis und mit 24. September 2019,
zu 100% vom 25. September 2019 – 20. Oktober 2019,
zu 75% vom 21. Oktober 2019 bis und mit 11. November 2019
zu 50% vom 12. November 2019 bis 30. November 2019
mit Gesamtbetrag von CHF 20'837.26 (Beilage 2), der im Bestande und in vollem Umfange gemäss gültigem Zeugnis (Beilage 1) fundiert ist, zu bezahlen (Privatkonto H.________ (auf das Privatkonto von A.________ bei der Bank ________, Konto H.________).
3. Es sei richterlich festzustellen, eventualiter mit Hilfe eines richterlichen Gutachtens, dass der vorliegende Fall mit den Unfallfolgen bei A.________ solange nicht abgeschlossen werden kann, solange der Status quo ante - der Zustand vor dem Unfall - nicht erreicht ist.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der C.________ AG.
I. Mit Vernehmlassung vom 20. Mai 2020 beantragt die C.________, die Beschwerde vom 27. Februar 2020 sei vollumfänglich abzuweisen. Mit Stellungnahme vom 27. Juli 2020 hält die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest, wozu sich die C.________ mit Duplik vom 29. Oktober 2020 äusserte. Mit Stellungnahme vom 10. November 2020 liess sich die Beschwerdeführerin erneut in der Angelegenheit vernehmen. Hierzu reichte die C.________ am 25. Januar 2021 eine Stellungnahme ein. Am 15. März 2021 äusserte sich die Beschwerdeführerin ein weiteres Mal in der Sache. Mit Eingabe vom 23. März 2021 verzichtete die C.________ auf das Einreichen einer weiteren Stellungnahme.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Die Beschwerdeführerin führt die vorliegend relevanten - im Zusammenhang mit den zwischenzeitlich operativ entfernten Zysten stehenden - Nacken-/ Rückenbeschwerden auf den Skiunfall vom 12. Februar 2017 zurück, weshalb in dieser Angelegenheit das seit 1. Januar 2017 geltende Recht zur Anwendung gelangt (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des UVG vom 25.9.2015, AS 2016 4375, 4387; Urteil BGer 8C 22/2019 vom 24.9.2019 Erw. 2.3).
1.1.1 Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) vom 20. März 1981 werden, soweit das Gesetz nichts Anderes bestimmt, die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt. Der Versicherte hat Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Heilbehandlung; Art. 10 Abs. 1 UVG). Ist der Versicherte infolge des Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig, so hat er Anspruch auf ein Taggeld (Art. 16 Abs. 1 UVG).
1.1.2 Die Versicherungsleistungen werden gemäss Art. 11 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt. Gemäss der Rechtsprechung handelt es sich bei Rückfällen um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, sodass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können (vgl. Urteile BGer 8C_148/2018 vom 6.7.2018 Erw. 6.1; 8C_382/2018 vom 6.11.2018 Erw. 2.2).
Rückfälle und Spätfolgen schliessen begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht des (damaligen) Unfallversicherers nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ebenfalls ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (vgl. BGE 134 V 109 Erw. 2.1; BGE 129 V 177 Erw. 3.1f.).
1.2 Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität des Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele, m.a.W. wenn der Unfall überwiegend wahrscheinlich zumindest eine indirekte Teilursache der gesundheitlichen Beschwerden ist (vgl. BGE 142 V 435 Erw. 1; BGE 134 V 109 Erw. 2.1; Urteil BGer 8C_689/2019 vom 9.3.2020 Erw. 5.3 je m.H.). Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (vgl. BGE 129 V 177 Erw. 3.1; BGE 119 V 338 Erw. 1; BGE 118 V 289 Erw. 1b).
1.3.1 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (vgl. BGE 129 V 177 Erw. 3.2 und BGE 125 V 456 Erw. 5a, je m.H.).
1.3.2 Die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers spielt bei organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate und natürliche Kausalität weitgehend decken (vgl. BGE 134 V 109 Erw. 2). Unfallfolgen sind dann organisch objektiv ausgewiesen, wenn die Untersuchungsergebnisse objektivierbar sind, d.h. reproduzierbar und von der Person des Untersuchenden und den Angaben des Patienten unabhängig sind. Von organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen kann somit erst dann gesprochen werden, wenn die erhobenen Befunde mit apparativen/bildgebenden Abklärungen bestätigt wurden und die hierbei angewendeten Untersuchungsmethoden wissenschaftlich anerkannt sind (BGE 138 V 248 Erw. 5.1; Urteile BGer 8C_301/2017 vom 24.4.2018 Erw. 2 und 8C_849/2011 vom 29.5.2012 Erw. 4.1).
1.4 Für die Beantwortung der Tatfrage nach dem Bestehen natürlicher Kausalzusammenhänge zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung im Bereich der Medizin ist das Gericht in der Regel auf Angaben ärztlicher Experten oder Expertinnen angewiesen. Die Frage nach dem adäquaten Kausalzusammenhang ist demgegenüber eine Rechtsfrage, die vom Gericht nach den von Doktrin und Praxis entwickelten Regeln zu beurteilen ist (vgl. BGE 129 V 181 Erw. 3.1; BGE 123 III 110 Erw. 2; BGE 112 V 30).
1.5.1 Wenn der Unfallversicherer den Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und einer Gesundheitsschädigung einmal anerkannt hat und entsprechende Leistungen erbringt, entfällt dessen Leistungspflicht erst, wenn der Unfall nicht (mehr) die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, der Gesundheitsschaden mit anderen Worten nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (vgl. Urteil BGer 8C_331/2015 Erw. 2.1.1; SVR 2011 UV Nr. 4 S. 12 Erw. 3.2 m.H. [BGer Urteil 8C_901/2009]; RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 Erw. 3b). Dabei genügt eine Vielzahl möglicher Ursachen für einen Gesundheitsschaden für sich allein nicht, damit dem Unfall jegliche kausale Bedeutung für nachfolgend aufgetretene Beschwerden abgesprochen werden kann. Im Falle ätiologisch unspezifischer Beschwerden sowie einer Ursachenkonkurrenz kann jedoch aus der Dominanz unfallfremder Gründe in Verbindung mit der fraglichen Eignung des Unfallereignisses, dauernde Schädigungen zu erzeugen, unter Umständen auf den Wegfall der Kausalität geschlossen werden (vgl. Urteil BGer 8C_439/2007 vom 24.10.2007 Erw. 3.2 m.H.).
1.5.2 Dabei gilt es festzuhalten, dass mit dem Status quo sine der Gesundheitszustand bezeichnet wird, der sich bei einem schicksalsmässig verlaufenden, krankhaften Vorzustand ergibt, wenn nach einer vorübergehenden, unfallbedingten Verschlimmerung die auf einen Unfall zurückzuführende Gesundheitsschädigung vollständig abheilt und der Unfall keine natürliche Ursache des beim Versicherten vorhandenen Gesundheitsschadens mehr darstellt. Demgegenüber wird unter dem Status quo ante ein unmittelbar vor dem Unfall bestehender und stabiler Vorzustand verstanden, der wieder erreicht wird, wenn die unfallbedingte Gesundheitsschädigung vollständig abgeheilt ist. Liegt ein schicksalsmässig verlaufender krankhafter Vorzustand im Sinne des Status quo sine vor, schliesst dieser das Erreichen des Status quo ante aus; umgekehrt kann ein Status quo sine gar nie eintreten, wenn ein stabiler krankhafter Vorzustand durch einen unfallbedingten Gesundheitsschaden nur temporär verschlimmert und der Status quo ante wieder erreicht wird (Urteil EVGer U 135/05 vom 7.7.2005 Erw. 3.2).
1.5.3 Treten im Anschluss an einen Unfall Beschwerden auf, die zuvor nicht bestanden haben, und ist davon auszugehen, dass durch den Unfall lediglich ein (zuvor stummer) Vorzustand aktiviert, nicht aber verursacht worden ist (es wurde der degenerative Vorzustand vorübergehend verschlimmert), so hat der Unfallversicherer nur Leistungen für das unmittelbar im Zusammenhang mit dem Unfall stehende Schmerzsyndrom gemäss Art. 36 Abs. 1 UVG zu erbringen. Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden (vgl. SVR 2016 UV Nr. 18 S. 55, Urteil BGer 8C_331/2015 Erw. 2.1.1; SVR 2010 UV Nr. 4 S. 17, Urteil BGer 8C_181/2009 Erw. 5.4 f. m.H.; SVR 2010 UV Nr. 31 S. 125, Urteil BGer 8C_816/2009 Erw. 4.3; 8C_557/2015 vom 7.10.2015 Erw. 5.2 ff.; 8C_320/2013 vom 5.9.2013 Erw. 3.1). Solange jedoch dieser Zustand noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG Leistungen zu erbringen. Steht indes aus ärztlicher Sicht fest, dass weder der Status quo ante noch der Status quo sine je wieder erreicht werden können, so spricht die Rechtsprechung von einer richtunggebenden Verschlimmerung (vgl. Rumo-Jungo/Holzer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum UVG, 4. Aufl., Zürich/ Basel/Genf 2012, S. 54; Urteile BGer 8C_212/2015 vom 10.7.2015 Erw. 2.2.1).
1.6 Nach konstanter Rechtsprechung hat der Versicherer sodann die Heilbehandlung und das Taggeld solange zu gewähren, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann. Die Frage, ob von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann, beurteilt sich namentlich nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit unfallbedingt beeinträchtigt. Dabei verdeutlicht die Verwendung des Begriffes "namhaft" durch den Gesetzgeber, dass die durch weitere Heilbehandlung zu erwartende Besserung ins Gewicht fallen muss. Unbedeutende Verbesserungen genügen nicht (Urteil BGer 8C_771/2017 vom 3.5.2018 Erw. 5.2.1). Trifft dies nicht mehr zu, ist der Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen mit gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und auf eine Integritätsentschädigung abzuschliessen. Wenn einerseits von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung im Sinne von Art. 19 Abs. 1 UVG mehr erwartet werden kann und anderseits die Voraussetzungen von Art. 21 Abs. 1 UVG nicht erfüllt sind, hat der Unfallversicherer keine Heilbehandlung mehr zu übernehmen. An seine Stelle tritt der obligatorische Krankenpflegeversicherer (vgl. BGE 140 V 130 Erw. 2.2; BGE 134 V 109 Erw. 4.1 m.w.H.).
1.7.1 Der Sozialversicherungsprozess ist gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG bzw. Art. 61 lit. c ATSG vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (vgl. BGE 130 I 183 Erw. 3.2; BGE 125 V 195 Erw. 2; BGE 122 V 158 Erw. 1a m.H.). Was notwendig ist, ergibt sich zum einen daraus, in welchem Umfang Abklärungen vorzunehmen sind, und zum anderen daraus, in welcher Tiefe dies der Fall ist. Zunächst sind die für die zu entscheidende Frage massgebenden Bereiche abzustecken und in der Folge ist der Sachverhalt abzuklären, bis er mit dem im Sozialversicherungsbereich erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt ist (vgl. BGE 146 V 51 Erw. 5.1). Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (vgl. BGE 138 V 218 Erw. 6; BGE 126 V 353 Erw. 5b; BGE 125 V 193 Erw. 2).
1.7.2 Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialversicherungsgerichts (oder der verfügenden Verwaltungsstelle) ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (vgl. BGE 117 V 261 Erw. 3b; Urteil BGer 8C_663/2009 vom 27.4.2010 Erw. 2.2). Auf ein beantragtes Beweismittel kann ohne Verletzung des Gehörsanspruches des Versicherten verzichtet werden, wenn die Verwaltung oder der Richter bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt, der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will, sei nicht rechtserheblich oder der angebotene Beweis vermöge keine Abklärungen herbeizuführen. In der damit verbundenen antizipierten Beweiswürdigung kann kein Verstoss gegen das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV erblickt werden (vgl. BGE 122 V 157 Erw. 1.d m.H.a. BGE 104 V 209 Erw. a und BGE 119 V 335 Erw. 3c je m.H.).
1.7.3 Beim Nachweis des Dahinfallens jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens handelt es sich um eine leistungsaufhebende Tatfrage. Die entsprechende Beweislast liegt demnach - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (vgl. RKUV 2000 Nr. U 363 S. 46 Erw. 2 m.H.; RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 Erw. 3b m.H.). Der Unfallversicherer hat dabei nicht den Beweis für unfallfremde Ursachen zu erbringen, sondern nur darzutun, dass die unfallbedingten Ursachen des Gesundheitsschadens ihre kausale Bedeutung verloren haben (vgl. Urteile BGer 8C_523/2018 vom 5.11.2018 Erw. 3.2, 8C_847/2008 vom 29.1.2009 Erw. 2 und 8C_126/2008 vom 11.11.2008 Erw. 2.3 sowie U 143/02 vom 25.10.2002 Erw. 3.2). Ein solcher Schluss kann sich im Falle von ätiologisch unspezifischen Beschwerden sowie einer Ursachenkonkurrenz, umgekehrt aber auch aus der Dominanz unfallfremder Gründe in Verbindung mit der fraglichen Eignung des Unfallereignisses, dauernde Schädigungen zu erzeugen, ergeben (vgl. Urteil BGer 8C_58/2017 vom 9.6.2017 Erw. 6.3).
Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht (BGE 146 V 51 Erw. 5.1).
1.7.4 In beweisrechtlicher Hinsicht gilt es schliesslich festzuhalten, dass bei einem Rückfall nicht die für den Wegfall des Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall und den bestehenden Beschwerden geltenden Regeln zur Beweislast (vgl. RKUV 2000 Nr. U 363 S. 46 Erw. 2; RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. Erw. 3b) Anwendung finden. Die Beweislast für die als Rückfall geltend gemachten Beschwerden liegt grundsätzlich beim Leistungsansprecher. Dieser trägt im Hinblick auf den Untersuchungsgrundsatz eine Beweislast indessen nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesenen Sachverhalt Rechte ableiten will (vgl. BGE 115 V 44 m.H.; BGer Urteil U 422/05 vom 12.9.2006 Erw. 2.1).
1.8.1 Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 43 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben die beurteilenden Instanzen die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen und alle Beweismittel unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten.
1.8.2 Zur Feststellung natürlicher Kausalzusammenhänge im Bereich der Medizin ist die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall der Richter wesensgemäss auf Angaben ärztlicher Fachkräfte angewiesen (vgl. vorstehend Erw. 1.4). Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten bzw. der Anamnese abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Fachperson begründet sind (BGE 134 V 231 Erw. 5.1). Ausschlaggebend für den Beweiswert eines ärztlichen Gutachtens ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 Erw. 3a; BGE 122 V 157 f. Erw. 1c mit Hinweisen; Weber, 'Hürden' und 'Hilfen' bei der richterlichen Würdigung von medizinischen Gutachten, JaSo 2020, S. 199).
1.8.3 Auch den Berichten versicherungsinterner Ärzte kann rechtsprechungsgemäss Beweiswert beigemessen werden, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (vgl. Urteil BGer 8C_587/2020 vom 5.2.2021 Erw. 3.2). Ein Anstellungsverhältnis dieser Person zum Versicherungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (Urteil BGer 8C_587/2020 vom 5.2.2021 Erw. 3.2 m.H.).
1.8.4 In Bezug auf Berichte von behandelnden Ärzten darf und soll der Richter jedoch der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass die Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, weshalb den (unabhängigen) Fachärzten mehr Gewicht zukommt (vgl. Urteil BGer 8C_871/2008 vom 24.3.2009 Erw. 3.2 m.H.; BGE 135 V 465 Erw. 4.5; BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc). Dies gilt grundsätzlich nicht nur für Hausärzte (vgl. BGE 135 V 465 Erw. 4.5), sondern auch für spezialärztlich behandelnde Medizinalpersonen (vgl. Urteil BGer 8C_609/2017 vom 27.3.2018 Erw. 4.3.3; Urteil BGer 8C_180/2017 vom 21.6.2017 Erw. 4.4.2). Mit Blick auf die Verschiedenheit von Behandlungs- und Begutachtungsauftrag kann daher im Streitfall regelmässig nicht auf die Sicht des behandelnden (Fach-) Arztes abgestellt werden (vgl. statt vieler: Urteil BGer I 701/05 vom 5.1.2007 Erw. 2 m.H.).
1.8.5 Schliesslich ist eine ärztliche Beurteilung aufgrund der Akten nicht an sich unzuverlässig. Für die Beweistauglichkeit entscheidend ist, dass genügend Unterlagen von persönlichen Untersuchungen vorliegen (vgl. RKUV 1988 Nr. U 56 S. 371 Erw. 5b). Dem reinen Aktengutachten kann voller Beweiswert zukommen, sofern ein lückenloser Befund vorliegt, und es im Wesentlichen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhaltes geht. Aktengutachten sind insbesondere dann von Belang, wenn die relevanten Befunde mehrfach und ohne wesentlichen Widerspruch bereits erhoben worden sind, aber die Zuordnung zu einer Diagnose oder der Kausalzusammenhang und das Ausmass der Behinderung verschieden bewertet werden. In diesen Fällen kann in einem Aktengutachten das Für und Wider der verschiedenen Meinungen erwogen und die überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine bestimmte Beurteilung deutlich gemacht werden (vgl. BGE 125 V 352 Erw. 3b/ee; Urteile BGer 8C_608/2020 vom 15.12.2020 Erw. 5.2; 8C_523/2018 vom 5.11.2018 Erw. 5.2; 8C_540/2007 vom 27.3.2008 Erw. 3.2 m.H.).
2.1 Es ist seitens Parteien unbestritten, dass die Beschwerdeführerin - wie in der Schadenmeldung UVG vom 16. Februar 2017 vermerkt (Vi-act. A1; Bf-act. 15) - am 12. Februar 2017 beim Skifahren stürzte. Nachdem die C.________ für die Folgen des Skiunfalls die gesetzlichen Leistungen erbracht hatte, informierte sie die Beschwerdeführerin am 31. Mai 2017 formlos über die Einstellung der Taggeldleistungen per 26. Juni 2017; gleichzeitig sicherte die C.________ ihr die Heilungskosten bis auf weiteres zu (vgl. vorstehend Ingress lit. B). Eine entsprechende förmliche Verfügung hat die C.________ indes nicht erlassen.
2.2 Mit Schadenmeldung UVG vom 13. Mai 2019 machte die Beschwerdeführerin per 5. April 2019 einen Rückfall bezüglich des Unfalls vom 12. Februar 2017 geltend. Mit Verfügung vom 24. September 2019 - bestätigt mit vorliegend angefochtenem Einspracheentscheid vom 28. Januar 2020 - eröffnete die C.________ der Beschwerdeführerin, dass für den gemeldeten Rückfall mangels Kausalität keine Leistungen aus der Unfallversicherung erbracht würden. Dem widerspricht die Beschwerdeführerin und verlangt in der Folge die Übernahme der im Jahre 2019 angefallenen Heilbehandlungskosten sowie - für den Zeitraum von Juni bis Dezember 2019 - die Ausrichtung von Taggeldern (vgl. vorstehend Ingress lit. H).
2.3 Zwischen den Parteien ist umstritten und daher einzig zu beurteilen, ob die durch die Beschwerdeführerin vorliegend geklagten Beschwerden auf das Unfallereignis vom 12. Februar 2017 zurückzuführen sind und mithin ob die Ablehnung der Leistungen aus der Unfallversicherung für erfolgte Heilbehandlungen und der Ausrichtung von Taggeldern für den verlangten Zeitraum rechtmässig war (vgl. Beschwerde vom 27.2.2020 S. 2f. [Anträge Ziff. 2a/b]). Hierfür gilt es auf Angaben ärztlicher Fachkräfte abzustellen (vgl. vorstehend Erw. 1.8).
3. Bezüglich des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin und dessen Behandlung sowie den fachärztlichen Beurteilungen und der versicherungsmässigen Fallbearbeitung ergibt sich dabei aus den Akten was folgt:
3.1.1 Die Teleradiologie (mittels CT Polyspirale HWS-Thorax-Abdomen) vom 12. Februar 2017 ergab - als Folge eines Sturzes beim Skifahren am gleichen Tag - im Bereich der HWS den folgenden Befund (vgl. Bf-act. 28/1):
Wirbelsäule: Erhaltenes ventrales und dorsales Alignment. Degenerative Wirbelsäulenveränderungen mit Atlantodentalarthrose sowie zervikal und thorakal betonter Spondylose. Keine Wirbelkörperhöhenminderung. Nicht mit den hinteren Wirbelbogen fusionierter Proc. Costalis von LWK 1. Kein Frakturnachweis. Schlanke prävertebrale Weichteile.
Zusammenfassend war kein Nachweis von Traumafolgen zerviko-thorako-abdominal erkennbar (vgl. Bf-act. 28/1).
Alsdann wurde gemäss Notfallbericht vom 12. Februar 2017 des Spitals I.________ eine Commotio cerebri sowie eine unklare fokale Leberläsion (Segment 7) diagnostiziert bei folgenden Leiden bzw. Anamnese: Helm nicht beschädigt, Nasenbluten, keine Bewusstlosigkeit, initiale Kopfschmerzen 6/10 VAS, 'trümmliges' Gefühl, Übelkeit und Stauchungsgefühl über der gesamten Wirbelsäule. Es wurden dabei folgende Befunde erhoben (vgl. Vi-act. M1; vgl. Vi-act. M2; Bf-act. 35):
Cor: … keine Halsvenenstauung … keine Strömungsgeräusche cervikal.
Pulmo: … keine Thorax Kompressionsschmerzen … Wirbelsäule HWS Krepitation über 4/5, restliche WS druckindolent … kein Meningismus.
Labor: bland
CT Traumaspirale: Keine intrakranielle Traumafolgen, keine Blutung, keine Fraktur, keine Dissektion in den zervikalen und intrakraniellen Gefässen. Restliches CT telefonischer Befund: ausser fokale Leberläsion Segment 7 bland.
Die Beschwerdeführerin entschied sich gegen eine stationäre Überwachung.
3.1.2 Laut Schadenmeldung UVG der Arbeitgeberin (E.________ GmbH) vom 16. Februar 2017 zu Handen der C.________ ist die Beschwerdeführerin am 12. Februar 2017 beim Skifahren auf den Kopf gestürzt und erlitt dabei eine Stauchung sowie Quetschung der Wirbelsäule bzw. eine Quetschung des Rückens (links und rechts) (vgl. Vi-act. A1; Bf-act. 15).
3.1.3 Mit ärztlichem Erstbericht des Spital I.________ zu Handen der C.________ vom 23. Februar 2017 wurde der Beschwerdeführerin bei gleichbleibender Diagnose (vgl. vorstehend Erw. 3.1.1) vom 12. bis 20. Februar 2017 eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. Vi-act. M2).
3.1.4 Im ärztlichen Zwischenbericht vom 28. Februar 2017 nannte Dr.med. G.________ (FMH Allgemeine Innere Medizin) - als nachbehandelnder Arzt - Commotio cerebri/HWS-Distorsion als Folge eines Skiunfalls (vgl. Vi-act. M3). Es seien noch deutliche Einschränkungen und nachvollziehbare starke Kopfschmerzen bei Reizüberflutung etc. auszumachen; grundsätzlich liege jedoch bei der sehr motivierten Fitnesstrainerin mit sehr gutem körperlichem Allgemeinzustand eine gute Prognose vor. Es stehe die Arbeitsunfähigkeit mit Reizüberflutung im Vordergrund. Auch liege ein deutlicher, klassischer Muskelhartspann im Nackenbereich mit unmittelbarer Aktivierung bei zu starker körperlicher Belastung vor; hier werde insbesondere physiotherapeutisch gearbeitet; eine begleitende Osteopathie sei sinnvoll. Der Verlauf sei bei prolongierten Verläufen noch schwierig absehbar. Schliesslich bestehe ein postcommotionelles Syndrom sowie der St.n. HWS-Distorsion mit klassischen paravertebralen Schmerzen mit Ausstrahlung nach occipital-frontal sowie Richtung Schultern beidseits; aktuell sei keine Optimierung möglich, die Beschwerdeführerin sei selbständig erwerbstätig und sehr an einem möglichst schnellen Wiedereinstieg interessiert (vgl. Vi-act. M3).
3.1.5 Am 6. März 2017 erfolgte auf Zuweisung von Dr.med. G.________ ein MRT der HWS nativ bei Fragestellung nach Status nach Trauma beim Skifahren am 12. Februar 2017 bzw. nach traumatischen ossären oder ligamentären Läsionen bzw. traumatischer Diskushernie. Der radiologische Bericht von Dr.med. J.________ (FMH Radiologie) vom 6. März 2017 hält fest (Vi-act. M4; Bf-act. 13):
Befund & Beurteilung:
In Rückenlage Steilstellung der HWS und oberen BWS, keine Wirbelkörperdeformierung der segmentalen Wirbelsäulenfehlstellung. Geringgradige Osteochondrosen und begleitende Spondylarthrosen mit Betonung des Bewegungssegmentes HWK 6/7. Beidseits kongruente Stellung der Wirbelbogenfacettengelenke. Kein Nachweis einer Läsion des Wirbelsäulenbandapparates. Keine aktivierten degenerativen Veränderungen. Normalbefund der Medulla oblongata und des zervikalen sowie oberen thorakalen Myelons. Insbesondere im Bereich des zervikothorakalen Überganges, hier Schmerzpunktmarkierung dorsal im Hautniveau, kein umschriebener traumatischer Herdbefund. Paravertebrale Weichteile ohne pathologischen Herdbefund.
3.1.6 Mit Bericht vom 8. Mai 2017 zur Verlaufskontrolle vom 31. März 2017 und 3. Mai 2017 zu Handen der C.________ hält Dr.med. G.________ fest, es sei eine leichte Besserung eingetreten, indes bestehe auch weiterhin ein sehr mühsamer Dauerzustand mit intermittierend einschiessenden Schmerzen auf Höhe C7; diese seien elektrisierend, wobei in liegender Position eine leichte Besserung auszumachen sei. Die Patientin könne in ihrem Arbeitsalltag als Personal-Coach körperlich nicht unterstützend arbeiten. Die Beschwerden seien vorwiegend im Bereich des zervikothorakalen Überganges. Klinisch zeige sich eine Dysfunktion im CT mit massivster Druckdolenz im Bereich der oberen BWS. Eine paravertebrale Palpation sei möglich bei Hartspann, bei Palpation der Wirbelkörper weiche die Patientin jedoch aus. Initial seien physiotherapeutische Massnahmen denn auch kaum möglich gewesen; es sei daher primär mit weichen Techniken gearbeitet worden. Sollten sich die Beschwerden nach nunmehr initialisierter Physiotherapie nicht bessern, werde ein Verlaufstermin beim Rheumatologen vereinbart. Zusammenfassend sei die Tendenz jedoch eindeutig steigend und die Patientin sehr complient und sehr motiviert, die Arbeit möglichst schnell wieder voll aufzunehmen. Im Rahmen des gossen Traumas sei noch nicht von einem prolongierten Verlauf zu sprechen. Die aktuelle 50%-ige Arbeitsfähigkeit (seit 2.3.2017; vgl. Vi-act. M6.2; M7) sei gerechtfertigt; sie brauche mehrere Pausen in ihrem Arbeitsalltag und sei auf Unterstützung angewiesen. Ferner weist er darauf hin, dass die Patientin eher gebremst denn forciert werden müsse (vgl. Vi-act. M5).
3.1.7 Gegenüber der C.________ beantwortete Dr.med. K.________ (PraktischerArzt FMH; FA manueller Medizin FMH; FA Vertrauensarzt FMH) am 24. Mai 2017 verschiedene Fragen. Bezüglich der Kausalität hielt der beratende Arzt fest, der Zusammenhang zwischen der geltend gemachten Gesundheitsschädigung und dem Unfallereignis vom 12. Februar 2017 unter Berücksichtigung der vergangenen Zeitspanne sei nach wie vor mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu bejahen; als unfallfremd würden indes beginnende degenerative Veränderungen im Bereich der HWS vorliegen. Es seien bis dahin drei Monate seit dem Unfallereignis vergangen, bildgebend seien keine wesentlichen Veränderungen festgestellt worden. Primär habe nicht die HWS im Vordergrund gestanden, sodass die Beschwerden der Wirbelsäule relativ spät aufgetreten seien. Unter diesen Umständen sollte die Arbeitsfähigkeit stufenweise ab 1. Juni 2017 auf 75% bzw. zwei/drei Wochen später auf 100% ausgedehnt werden (vgl. Vi-act. M6).
3.1.8 Gestützt darauf informierte die C.________ am 31. Mai 2017 die Beschwerdeführerin, dass sie ab dem 26. Juni 2017 infolge 100%-iger Arbeitsfähigkeit keine Taggeldleistungen mehr ausrichten werde; für die Heilungskosten (Arzt, Physiotherapie und Medikamente) werde sie vorderhand und bis auf weiteres aufkommen (vgl. Vi-act. A12; vgl. vorstehend Ingress lit. B). Dagegen setzte sich die Beschwerdeführerin nicht zur Wehr; sie verlangte keine anfechtbare Verfügung.
3.2.1 Laut Schadenmeldung UVG der Arbeitgeberin vom 13. Mai 2019 zu Handen der C.________ hat die Beschwerdeführerin per 5. April 2019 einen Rückfall erlitten; sie leide nach dem Unfall vom 12. Februar 2017 nach wie vor an Beschwerden im Bereich der Hals- und Brustwirbelsäule; es habe sich kein besonderes Ereignis ereignet (vgl. Vi-act. A13; vorstehend Ingress lit. C).
3.2.2 Zuvor erfolgte am 2. Mai 2019 - auf Zuweisung von Dr. O.________ (Chiropraktor SCG/ECU) - ein MRI der HWS, des kraniozervikalen Überganges und der BWS. Der daraufhin am 3. Mai 2019 erstellte radiologische Bericht von Dr.med. L.________ (Fachärztin FMH Radiologie & Neuroradiologie) hält fest (vgl. Vi-act. M10; Bf.-act. 3):
Befund
In den auf den kraniozervikalen Übergang zentrierten hochauflösenden Protonendensität Sequenzen normale symmetrische Darstellung der atlantookzipitalen und atlanoaxialen Gelenke und regelrechte Abbildung des atlantodentalen Gelenkes. Zentrierte Position des Dens axis im kraniozervikalen Übergang. Die Membrana tectoria, Membrana atlantooccipitalis posterior, die Ligamenta alaria und das Ligamentum transversum atlantis sind intakt.
Kein Hinweis auf Riss des Ligamentums longitudinale anterius und Ligamentum longitudinale posterius im Bereich der HWS und BWS. Steilstellung der HWS, regelrechte thorakale Kyphose.
C2/C3 und C3/C4: Unauffällige Bewegungssegmente, die Neuroforamina sind frei.
C4/C5: Leichte Uncovertebralarthrose beidseits und links rezessale breitbasige Diskusprotrusion mit mässiggradiger Einengung des Neuroforamens links und mit möglicher foraminalen Irritation der Radix C5 links. Rechts ist das Neuroforamen frei.
C5/C6: Ventrale Spondylophytenbildungen und diskrete Uncovertebralarthrose beidseits. Dadurch geringgradige Einengung des Neuroforamens beidseits ohne sichere Nervenwurzelkompression beidseits. Leichte zirkuläre Diskusprotrusion, das Myelon wird nicht erreicht, kein Myelopathie-Signal.
C6/C7: Leichte zirkuläre Spondylophytenbildungen und zirkuläre Diskusprotrusion. Das Myelon wird knapp nicht erreicht, kein Myelopathie-Signal. Mittelgradige Einengung des Neuroforamens beidseits mit möglicher foraminalen Irritation der Radix C7 beidseits.
C7/TH1: Foraminale Wurzeltaschenzyste (4mm) rechts, ansonsten unauffälliges Bewegungssegment.
TH1/TH2 bis TH4/TH5: Keine wesentlichen Segmentdegenerationen, diskrete fettige Veränderung des Knochenmarks angrenzend an die Deckplatte TH4, unspezifisch.
Kleines Wirbelkörperhämangiom (2mm) im Corpus vertebrae TH12 rechts paramedian. Foraminale Wurzeltaschenzyste (6mm) TH1/TH2 rechts.
TH5/TH6: Ventrale Spondylophytenbildung und leichte rechts rezessale breitbasige Diskusprotrusion ohne raumfordernde Wirkung. Die Neuroforamina sind frei.
TH6/TH7 bis TH9/TH10: Diskrete ventrale Spondylophytenbildungen und diskrete zirkuläre Diskusprotrusionen ohne wesentliche raumfordernde Wirkung auf allen Höhen, die Neuroforamina sind frei.
TH10/TH11 bis TH12/L1: Unauffällige Bewegungssegmente, die Neuroforamina sind frei. Wirbelkörperhämangiom (14mm) im Corpus vertebrae TH10 rechts lateral ohne paraspinale Komponente. Kleines Wirbelkörperhämangiom (5mm) im Corpus vertebrae TH11 auf der linken Seite. Normale Darstellung der Medulla spinalis vom C0 bis zum Conus medullaris ohne patholgische Signalintensität, fokale Schwellung oder Atrophie. Keine intraspinale extramedulläre Pathologie. Im miterfassten Lebersegment 6/7 T2 hyperintense rundliche Raumforderung (15 x 8mm), am ehesten Hämangiom/Zyste. Ansonsten keine paraspinale Pathologie.
Es erfolgte eine abschliessende Beurteilung, wonach weder radiologisch sichtbare direkte Traumafolgen im Bereich der HWS und BWS noch leichte degenerative Veränderungen mit multisegmentalen leichten Spondylosen und Diskophatien im Bereich der HWS und BWS auszumachen seien. Durch foraminale Einengungen sei eine Affektion der Radix C5 links und C7 beidseits möglich. Auch seien weder sichtbare pathologische Prozesse auf Höhe TH 4 noch foraminale Nervenwurzelkompressionen thorakal erkennbar (vgl. Vi-act. M10.1).
3.2.3 Mit Arztzeugnis vom 16. Mai 2019 zu Handen der C.________ hielt Dr. O.________ fest, seit dem Skiunfall am 12. Februar 2017 hätten sich in der Folge heftigste neuropathische Schmerzen in der Region von C7 bis T4 entwickelt; diese seien ständig sehr störend vorhanden und seien bis anfangs April 2019 zumindest leicht milder geworden, nun aber nach zwei erhaltenen Massagen sehr stark störend wiedergekehrt. Die Beschwerden seien denn auch im Jahre 2017 für eine Arbeitsunfähigkeit als Instruktorin für Personal Fitness für vier Monate verantwortlich gewesen; indes auch danach hätten starke Schmerzen in einer Zone zwischen C7 und T4, die kaum berührt werden dürften, persistiert. Die Patientin scheine sehr unter diesen Schmerzen zu leiden und könne diese kaum mehr ertragen. Dr. O.________ weist darauf hin, dass auf den MRI-Bildern vom 6. März 2017 sowie vom 2. Mai 2019 Tarlov Zysten zu sehen seien. Diese seien jedoch im ersten radiologischen Bericht nicht erwähnte worden. Die Literatur belege einen signifikanten Zusammenhang zwischen der Zystenbildung respektive deren Aktivierung im Zusammenhang mit Unfällen. Tarlov Zysten seien oft von Nervengewebe durchsetzt und erklären neuropathische Schmerzen. Diese Zysten würden bei der Patientin rechts bei C7 und T1 liegen und mit dem Schmerzbild korrelieren; dabei habe die Druckdolenzprüfung von C7 und T4 infolge extremer Hypersensibilität und massivem neuropathischem Schmerzempfinden an diesen Stellen nicht durchgeführt werden können. Alsdann stellte Dr. O.________ die vorläufige Diagnose von persistierenden neuropathischen HWS- und BWS-Schmerzen bei Tarlovzysten bei T1 und C7 rechts nach posttraumatischer Aktivierung. Als Ursache erkannte er Unfall und wies dabei darauf hin, dass vor dem Unfallereignis bei der Patientin keine HWS-/BWS-Schmerzen bekannt gewesen seien. Zudem habe er weitere Abklärungen bei Dr.med. M.________ (FMH Neurochirurgie) und bei Dr.med. N.________ (FMH Orthopädische Chirurgie; Sportmedizin SGSM) veranlasst. Die Patientin sei zwar nicht arbeitsunfähig, diese sei jedoch beim gegenwärtigen Zustand gefährdet (vgl. Vi-act. M8.1 [Ziff. 6f.]).
3.2.4 Am 21. Mai 2019 beantwortete die Beschwerdeführerin gegenüber der C.________ verschiedene Fragen. Sie hielt fest, ihre Beschwerden seien seit dem damaligen Unfall nicht weggegangen. In den Ferien am 13. April 2019 sei sie daher in die Massage gegangen und seither habe sie Schmerzen im Nacken- und Brustwirbelsäulenbereich, die nur schwer zu ertragen seien. Ursächlich sei der Sturz auf den Kopf am 12. Februar 2017 gewesen; nun habe sich der Schmerz nach der Massage massiv verschlimmert, so wie es nach dem Unfall gewesen sei. Die Schmerzen habe sie ständig gehabt, jedoch hätten sich diese seit Mitte April 2019 verschlimmert. Die Beschwerdeführerin wies darauf hin, dass sie bezüglich der Nacken- und Brustwirbelsäulenschmerzen mit starker Bewegungseinschränkung in Behandlung sei (vgl. Vi-act. A15).
3.2.5 Nach konsiliarischer Zuweisung von Dr. O.________ untersuchte Dr.med. N.________ die Beschwerdeführerin am 22. Mai 2019. Im entsprechenden Krankengeschichtseintrag wird festgehalten, dass für die Beschwerdeführerin langsame Bewegungen möglich seien, ausser der forcierten Reklination; dies löse jedes Mal einen heftigen Schmerz aus im Übergang C7 thorakal 1 zentral im WS-Bereich. Zusätzlich bestehe eine extreme Empfindlichkeit sensibler Art um den Processus C7 und thorakal 1, aber weder Schwindel, Sensibilitätsstörung noch motorische Veränderungen oder Ausfälle. Die Schilderung der Schmerzcharakteristik sei glaubwürdig und immer gleich. Schliesslich unterstützt Dr.med. N.________ die Hypothese von Dr. O.________, wonach es sich um posttraumatisch aktivierte Tarlov-Wurzeltaschenzysten bei C7/Th1 rechts handelt, welche die beschwerdeführerischen Symptome klar erklären könnten (vgl. Vi-act. M15.2).
3.2.6 Auf Zuweisung von Dr.med. N.________ suchte die Beschwerdeführerin am 23. Mai 2019 Dr.med. U.________ auf (Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie). Dieser hält mit Bericht vom 23. Mai 2019 fest, dass die Reklination der Halswirbelsäule erheblich, die übrigen Bewegungsausmasse der Halswirbelsäule mittelgradig eingeschränkt seien; eine sensomotorische Auffälligkeit der oberen Extremitäten zeige sich nicht; die Hauptschmerzhaftigkeit zeige sich im Bereich des cervicothorakalen Übergangs und im Bereich der oberen Brustwirbelsäule. Bezüglich der Funktionsaufnahme der Halswirbelsäule würden sich deutliche Segmentdegenerationen bei C5/6 und C6/7 indes kein vollständiger Segmentkollaps in diesen Segmenten zeigen. In Bezug auf die MRI-Untersuchung verwies er auf den MRI-Befund vom 2. Mai 2019 und hielt fest (vgl. Vi-act. M11):
Procedere:
Die Ursache der Beschwerden lässt sich am heutigen Tage nicht mit eindeutiger Sicherheit verifizieren. Allerdings gehe ich davon aus, dass die degenerativen Veränderungen an der Halswirbelsäule eine nicht unerhebliche Beteiligungsursache darstellen. Dementsprechend würde ich als ersten Schritt empfehlen, zu versuchen, durch eine schmerztherapeutische Interventionsbehandlung an diesen Facetten, die Beschwerden zu lindern. Dabei hätte die Intervention nicht nur eine therapeutische Aufgabe, sondern auch die Mitfunktion der Findung der schmerzdominierenden Areale.
3.2.7 Auf Zuweisung von Dr. O.________ suchte die Beschwerdeführerin am 1. August 2019 Dr.med. habil. P.________ (Facharzt für Neurochirurgie) in der F.________-Klinik (Deutschland) auf. Dieser hielt mit ärztlichem Befundbericht vom 1. August 2019 zu Handen von Dr. O.________ fest (vgl. Vi-act. M12 und Vi-act. M18; Bf-act. 7):
… Die Patientin wird noch am Unfalltag im CT untersucht. Beil fehlender Darstellung einer traumatischen Strukturveränderung wird die Patientin in die Häuslichkeit noch am Unfalltag entlassen. Seitdem gibt es MRT-Untersuchungen von 2017 und 2019, in denen man im Zusammenhang mit dem Trauma zu sehende Wurzeltaschenzysten C6/7 und C7/Th1 auf der rechten Seite sieht. Diese sind bei der Schmerzausstrahlung von klinischer Relevanz, da davon auszugehen ist, dass die aus dem Ganglion der rechten Seite ausgehenden Rami articulares für die Schmerzsituation verantwortlich sind. Diese Irritation der Nervi Luschkae durch die raumfordernden intra- und extraforaminalen Wurzeltaschenzysten können für diese Symptomatik als verantwortlich gelten. Im Zusammenhang mit der klinischen Symptomatik, die über die letzten 2 Jahre trotz aller Versuche der konservativen Therapie nicht gebessert werden konnten, habe ich mit der Patientin im Sinne der Ultima ratio eine operative Revision der Facettengelenke C7/Th1 und C6/7 erörtert. …
3.2.8 Mit Schreiben vom 20. August 2019 ersuchte Dr. O.________ namens der Beschwerdeführerin die C.________ um Kostenübernahme des von Dr.med. P.________ aufgezeigten mikrochirurgischen Eingriffs in der F.________ Klinik in ________. Begründet wurde der Antrag damit, dass die neuen Abklärungen mittels MRI die mit der Symptomatik einhergehenden Befunde von zwei posttraumatischen Wurzeltaschenzysten bei C7/T1 und T1/2 dokumentieren würden, welche Dr. O.________ als Ursache der Beschwerden erkenne. Da die Symptomatik der Beschwerdeführerin jedoch nicht der Norm entspreche, einzig die posttraumatischen Wurzeltaschenzysten die Problematik erklären könnten und zudem aus seiner Sicht keine anderen Ursachen plausibel seien, habe er weiter recherchiert. Die entsprechende Recherche hätte ergeben, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit die posttraumatischen Wurzeltaschenzysten für die Symptomatik verantwortlich seien. In Absprache mit Dr.med. P.________, dem einzigen diesbezüglich spezialisierten Chirurgen in der Umgebung der Schweiz, habe er zudem Kontrollinfiltrationen in die Umgebung der Zysten mit Lidocain und Naropin (u.a. am 25.7.2019) an der Y.________ durch Dr.med. Q.________ durchführen lassen; wobei diese die Zysten als Schmerzursache bestätigt hätten (vgl. Vi-act. M13). Gleichentags erklärte Dr. O.________ die Beschwerdeführerin (seit dem 24.6.2019) bis zum 26. September 2019 zu 50% als arbeitsunfähig (vgl. Vi-act. M14).
3.2.9 Im Rahmen dieses Kostengutsprachegesuchs beantwortete Dr.med. N.________ am 29. August 2019 gegenüber der C.________ verschiedene Fragen - unter Verweis auf den Krankengeschichtseintrag vom 22. Mai 2019 (vgl. hierzu vorstehend Erw. 3.2.5). Er wies unter anderem darauf hin, dass die Beschwerdeführerin dauernde - zum Teil sehr heftig einschiessende - Hals-/Nackenbeschwerden im Bereich C7/Th1 mit einer Intensität von 8-10/10 geltend mache; langsame Bewegungen seien möglich. Hingegen komme es beim Zurückneigen/Reklination des Kopfes beim Aufwärtsschauen jedes Mal zu massivsten Schmerzreaktionen im Schulter- und Halsbereich. Im Heilungsverlauf würden keine unfallfremden Faktoren mitspielen; die Beschwerdeführerin sei als Fitnesstrainerin und Sportlerin extrem gut trainiert. Da sich schliesslich wenige Wirbelsäulen-Spezialisten mit dem beschwerdeführerischen Krankheitsbild einer Tarlov-Zyste auskennen würden, habe man sich in Deutschland umgesehen und dabei einen hochspezialisierten, mehrfach publizierenden Spezialorthopäden gefunden, zu dem die Beschwerdeführerin denn auch Vertrauen gefasst habe (vgl. Vi-act. M15).
3.2.10 In seiner versicherungsmedizinischen Stellungnahme vom 13. September 2019 beantwortete der beauftragte Vertrauensarzt Dr.med. R.________ (Allgemeine Innere Medizin FMH; FA Vertrauensarzt SGV) zahlreiche Fragen der C.________ (vgl. Vi-act. M16.3ff.; Bf-act. 10). Er wies darauf hin, dass die initial vorliegenden Beschwerden überwiegend wahrscheinlich kausal zum Ereignis vom 12. Februar 2017 zu klassifizieren seien; hingegen sei die Persistenz der Beschwerden durch degenerative Veränderungen der Wirbelsäule bedingt bzw. die Wurzeltaschen seien als degenerativ zu klassifizieren. Aufgrund der ihm vorliegenden Unterlagen könne von keinem Dauerschaden oder gar richtunggebenden Verschlechterung ausgegangen werden; ohne Nachweis objektivierbarer struktureller traumatischer Läsionen könne maximal eine vorübergehende Verschlimmerung anerkannt werden; spätestens ein Jahr nach Ereignis sei der Status quo sine erreicht. Auf die Frage, ob es sich vorliegend um einen Rückfall handeln könnte, hält Dr.med. R.________ fest, dass die anhaltenden Beschwerden der Versicherten und mithin auch darauf basierende Arbeitsunfähigkeit sowie die in Aussicht gestellte Operation allesamt als unfallfremd zu klassifizieren seien. In seiner versicherungsmedizinischen Beurteilung hält Dr.med. R.________ fest (vgl. Vi-act. M16.2f.):
… Im Spital I.________ wird die Diagnose Commotio cerebri gestellt, welche als überwiegend wahrscheinlich kausal zum Ereignis vom 12.02.2017 klassifiziert werden muss. Objektivierbare strukturelle traumatische Läsionen konnten aber nicht nachgewiesen werden.
Eine Commotio cerebri ohne objektivierbare strukturelle traumatische Läsionen heilt gemäss K.-D. Thomann, Personenschäden und Unfallverletzungen, Referenzverlag 2015, folgenlos ab und hinterlässt keine gesundheitlichen Folgen. Die wesentlichen Symptome der Commotio cerebri sind gemäss K.-D. Thomann nach ungefähr 3 Tagen abgeklungen, leichte Befindungsstörungen können für einige Wochen jedoch verbleiben. Jedoch kann kein Dauerschaden oder gar richtunggebende Verschlechterung geltend gemacht werden.
Bei der Versicherten resultiert ein persistierendes Schmerzsyndrom der HWS und BWS. Objektivierbare strukturelle traumatische Läsionen konnten nie nachgewiesen werden. Es werden nun von Prof. Dr.med. P.________ im Zusammenhang mit dem Trauma zu sehende Wurzeltaschenzysten geltend gemacht. Gemäss Prof. Dr.med. Chr. Woiciechowsky, Chefarzt Rückenmedizin und Wirbelsäulenchirurgie, Departement für Bewegungschirurgie, Vivantes Humboldt-Klinikum Berlin, sind Wurzeltaschenzysten relativ häufig und sind erstmals 1938 von Tarlov beschrieben worden. Sie sind meistens multipel und dadurch charakterisiert, dass sie Nervenwurzelfasern enthalten, wodurch sie sich von den extraduralen Zysten unterscheiden. Die Ursache der Zysten ist unklar. Wahrscheinlich spielen genetische Faktoren eine Rolle, wodurch die Festigkeit der Dura an diesen Übergangsstellen geschwächt ist und somit ballonartig infolge des Nervenwasserdrucks ausbuchten können. Die Zysten werden meist als Zufallsbefund im Rahmen der Diagnostik von degenerativen Wirbelsäulenerkrankungen gefunden. Der Nachweis von Zysten beweist nach einem Trauma Unfallkausalität nicht. Ohne Nachweis objektivierbarer struktureller traumatischer Läsionen, sowohl in CT- und MRI-Untersuchungen kann kein Dauerschaden geltend gemacht werden, sondern maximal eine vorübergehende Verschlimmerung. Die Persistenz von Beschwerden beweist eine Unfallkausalität nicht. Eine blosse Beurteilung nach dem Prinzip post hoc ergo propter hoc genügt nicht um eine dauerhafte Unfallkausalität zu beweisen, denn eine blosse zeitliche Korrelation genügt nicht. Auch müsste gemäss Mense et al. nach Monaten bei Vorliegen struktureller traumatischer Schäden eine Kontraktur oder Atrophie nachgewiesen werden. Dies ist hier ebenfalls nicht der Fall. Gemäss E. Bär, Prellung, Verstauchung oder Zerrung der Wirbelsäule, ein Update, in medizinischer Mitteilung der SUVA Nr. 79, ist spätestens 6 Monate nach Ereignis Unfallkausalität zu terminieren. Ausnahmsweise kann eine Unfallkausalität bis maximal ein Jahr anerkannt werden, dann ist jedoch der Status quo sine festzusetzen. Ohne objektivierbare strukturelle traumatische Läsionen ist maximal ein Jahr nach Ereignis der Status quo sine erreicht. Die in Aussicht gestellte Operation zur Sanierung der Wurzeltaschen klassifiziert als unfallfremd.
3.2.11 Mit Verfügung vom 24. September 2019verneinte die C.________ einen Anspruch auf Versicherungsleistungen bezüglich des geltend gemachten Rückfalls vom 13. Mai 2019 bzw. eine Kostengutsprache für den operativen Eingriff in der F.________ Klinik in ________ gestützt auf das versicherungsmedizinische Beurteilung von Dr.med. R.________ vom 13. September 2019 mit der Begründung, das Unfallereignis vom 12. Februar 2017 habe lediglich zu einer vorübergehenden Verschlimmerung geführt und der Status quo sine sei spätestens ein Jahr nach dem Ereignis erreicht worden (vgl. Vi-act. A37).
3.2.12 Am 25. September 2019 unterzog sich die Beschwerdeführerin an der F.________ Klinik in ________ einer mikrochirurgischen Inspektion und Resektion der zystischen Strukturen. In seinem Entlassungsbericht vom 2. Oktober 2019 zeigt der vor Ort behandelnde Arzt Dr.med. P.________ auf (vgl. Vi-act. M19; Bf-act. 12):
… Der intraoperative Befund entspricht einer grossen Wurzeltaschenzyste Th1/2 auf der rechten Seite, wobei die perineuralen Strukturen fest mit der Umgebung des Extraforaminalraumes verwachsen sind. Der Nerv selber wird ummantelt, um weitere Zuflüsse zu verhindern, und die Zyste wird drainiert. Aufgrund der Raffung der Zystenwand und der Sicherung der Raffung mit einer Umklebung ist hier nicht wieder mit einem Auftreten einer erneuten, unter Druck stehenden Liquorzyste zu rechnen. Im Bereich C7/Th1 lässt sich der Nerv ausgesprochen schwierig aus dem epiduralen, bis ins Foramen reichenden Narbengewebe, welches zweifelsohne die Folge des Traumas ist, herausprägerieren. Hier gibt es Gelenkanteile, die bis nach intraforaminal reichen und die im Zusammenhang mit der Bildgebung als zumindest ein Teil der zystischen Strukturen identifiziert werden. …
3.2.13 In seinem Operationsbericht vom 4. Oktober 2019 hält Dr.med. P.________ zudem was folgt fest (vgl. Vi-act. M20; Bf-act. 8):
… Wir beginnen mit einer Foraminotomie C7/Th1. Hier fällt insbesondere auf, dass Anteile vom Gelenk bis weit nach extraforaminal im Sinne eines Ganglions reichen. Darunter Dekompression der Nervenwurzeln. Nach Resektion der Ganglionanteile Darstellen der kleinen Wurzeltaschenzyste. Diese ist vermutlich posttraumatisch entstanden. Bei den Zugängen zu dem Foramen C7/Th1 auf der rechten Seite fallen alte Hämosiderinablagerungen im Bandapparat auf. Dieses muss der traumatischen Genese dieser Pathologie zugeordnet werden. Nachdem die Nervenwurzel C7 im Foramen vollständig mobilisiert wird, Umlegen mit einem Tachosilvlies und Wechsel des OP-Gebietes nach C7/Th1. Hier ebenso Foraminotomie. Dieses gelingt unkompliziert. Die traumatischen Veränderungen hier sind deutlich geringer. Verfolgen der Nervenwurzel bis über das Ganglion hinaus. Dahinter eine nach ventral reichende Wurzeltaschenzyste, die stark mit fibrotischem Gewebe im extraforaminalen Raum verbunden ist. …
3.2.14 Mit ärztlichem Zeugnis vom 26. Oktober 2019 attestierte Dr. O.________ der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit von 50% vom 24. Juni bis 24. September 2019, von 100% vom 25. September bis 20. Oktober 2019, von 75% vom 21. Oktober bis 11. November 2019 und von 50% voraussichtlich ab 12. November bis 30. November 2019 (vgl. Vi-act. M21).
3.2.15 Im Rahmen des durch die Beschwerdeführerin eingeleiteten Einspracheverfahrens und der neu eingereichten Unterlagen (vgl. vorstehend Erw. 3.2.12ff.) stellte die C.________ ihrem beratenden Arzt Dr.med. R.________ weitere Fragen (vgl. Vi-act. M22.6; Bf-act. 9). Dieser hält dabei im Wesentlichen an seiner Stellungnahme vom 13. September 2019 fest bzw. präzisiert diese in seiner zweiten versicherungsmedizinischen Beurteilung vom 13. November 2019, welche die Grundlage für den vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid vom 28. Januar 2020 bildete (vgl. Erw. 3a). Dr.med. R.________ weist dabei darauf hin, dass allein der Nachweis einer zystischen Struktur nach einem Trauma eine Unfallkausalität nicht zu beweisen vermöge; Wurzeltaschenzysten seien meist am Übergang der dorsalen Nervenwurzeln ins Ganglion lokalisiert und würden typischerweise im Kreuzbein auftreten; sie seien meistens multipel und dadurch charakterisiert, dass sie Nervenwurzelfasern enthalten würden; die Ursache der Zysten sei dabei unklar; wahrscheinlich würden genetische Faktoren eine Rolle spielen, wodurch die Festigkeit der Dura an diesen Übergangsstellen geschwächt sei und somit ballonartig infolge des Nervenwasserdrucks ausbuchten könne. Dass Wurzeltaschenzysten auf Höhe C7/Th1 und Th1/2 auf der rechten Seite gefunden worden seien, spreche für einen Vorzustand und gegen ein Entstehen durch traumatische Ursache; bei der Beschwerdeführerin würden bereits Segmentdegenerationen vorliegen. Das Entstehen der Nervenwurzeltaschenzysten durch das Trauma vom 12. Februar 2017 sei zwar möglich, lasse sich jedoch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit beweisen. Die Wurzeltaschenzysten seien als degenerativ zu qualifizieren und hätten auch in der Schweiz durch Neurochirurgen behandelt werden können (vgl. Vi-act. M22.2ff.; Bf-act. 9).
3.2.16 Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 28. Januar 2020 hält die C.________ gestützt auf die oberwähnten Berichte ihres beratenden Arztes Dr.med. R.________ fest (vgl. lit. P; Ziff. 3a), dass das Ereignis vom 12. Februar 2017 für die ab Frühling 2019 geklagten Beschwerden im Zusammenhang mit den Wurzeltaschenzysten nicht ursächlich gewesen sei; die beschwerdeführerische Argumentation, vor dem Unfall seien keine Zysten bekannt gewesen, vermöge dem nichts entgegen zu setzen; diese Argumentation ziehe auf eine unzulässige Würdigung nach der Formel 'post hoc ergo propter hoc' ab; nicht jede nach einem Unfall auftretende gesundheitliche Störung sei nach dieser Formel zwangsläufig als unfallbedingt zu qualifizieren (vgl. Erw. Ziff. 3a). Mithin sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die ab Mai 2019 behandlungsbedürftigen Wurzeltaschenzysten nicht auf das Ereignis vom 12. Februar 2017 zurückzuführen seien; ein Rückfall oder Spätfolgen seien nicht ausgewiesen (vgl. Erw. Ziff. 3b).
3.3.1 Vor Verwaltungsgericht macht die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, die Rückenbeschwerden im Bereich der Gelenke C7/T1 und T1/T2 - ausgehend von zwei Nervenwurzeltaschenzysten - seien auf das Unfallereignis vom 12. Februar 2017 zurückzuführen; die entsprechenden Gelenke seien vor dem Unfallereignis gesund gewesen und hätten keine vorbestehenden, degenerativen Veränderungen gezeigt (vgl. Stellungnahme vom 27.7.2020 u.a. S. 11 lit. c/S. 22 Ziff. 5.2.1.3ff.). Sie reichte hierzu weitere ärztliche Stellungnahmen nach.
3.3.2 Gemäss Stellungnahme des operativ behandelnden Arztes Dr.med. habil. P.________ vom 12. Februar 2020, würden die intraoperativen Befunde ganz klar eine traumatische Ursache beweisen; Hämosiderinablagerungen, die Strukturveränderungen im epiduralen Narbengewebe würden keine andere Schlussfolgerung zulassen, als dass diese Zyste posttraumatisch durch eine primäre Duraverletzung verursacht, entstanden sei; für eine anderweitige Genese der Zysten gäbe es keine Erklärung (vgl. Vi-act. M23; Bf-act. 11).
3.3.3 Gestützt darauf ersuchte die C.________ erneut ihren beratenden Arzt Dr.med. R.________ um Beantwortung weiterer Fragen bzw. um neuerliche Beurteilung (vgl. Vi-act. M24), wozu sich dieser mit versicherungsmedizinischer Stellungnahme vom 29. April 2020 äusserte und dabei im Wesentlichen an seinen Ausführungen in seinen früheren Stellungnahmen vom 13. September 2019 sowie 13. November 2019 festhielt bzw. diese präzisierte (vgl. Vi-act. M25). Er erneuerte dabei die Diagnose von Wurzeltaschenzysten im Bereich zwischen C6/Th1 und Th1/C2 auf der rechten Seite. Gemäss der Vigdis Thompson Foundation, welche sich u.a. der Erforschung, Etablierung und Publikation der Arachnoiditis und Tarlov-Zysten widme, seien diese eine Erkrankung der weichen Rückenmarkshäute des Wirbelsäulenkanals, d.h. des Spinalkanals. Wurzeltaschenzysten bzw. Tarlov-Zysten seien eine seltene Erkrankung, die sich bei den Betroffenen durch weitere Symptome äussern könne. Der unterhalb der Arachnoidea liegende Liquorraum sei ein sensibles System; gerate dieses aus dem Gleichgewicht oder entzünde sich diese, komme es infolgedessen zur Bildung von Narbengewebe und Verklebungen; diese krankhaft gestörten Druckverhältnisse würden am Übergang der dorsalen Nervenwurzel und Spinalganglion zu einer Zyste führen; es seien Entzündungen, die nach langem Entwicklungsprozess erst spät zu Symptomen führen würden. Gemäss Literatur seien diese Zysten in der Regel durch über Jahre hinweg erfolgte Entzündungen bzw. entwicklungsbedingt erworben. Im vorliegenden Fall werde ausnahmsweise eine traumatische Ursache angenommen, einzig basierend auf einem Sturzereignis sowie auf einem intraoperativen Befund mit Narbengewebe und Hämosiderinablagerungen; einzig darauf gestützt, könne jedoch keine traumatische Ursache bewiesen werden, denn es handle sich dabei um unspezifische Befunde; ein Narbengewebe sei kein Beweis für eine traumatische Ursache, denn Entzündungen würden ebenfalls zu Narbengewebe führen. Akne, eine Entzündung der Haut, sei das einfachste Beispiel, dass Narben kein spezifischer traumatischer Befund sei; für Narbengewebe sei folglich kein Trauma erforderlich, sondern könne auch entzündlich entstehen. Auch bei Gelenksentzündungen führe der Entzündungsprozess zu Narbengewebe, auch ohne jegliche Traumata. Komme hinzu, dass die Beschwerdeführerin bereits deutliche Segmentdegenerationen, welche vorbestehend seien, in den betroffenen Segmenten aufweise. Anlässlich der bildgebenden Befunde im Jahre 2017 und 2019 hätten denn auch keine objektivierbaren strukturellen traumatischen Schäden nachgewiesen werden können, jedoch bereits relevante degenerative Veränderungen. Auch könne mit Hämosiderinablagerungen keine traumatische Ursache hergeleitet werden; denn Eisen werde proteingebunden intrazellulär als Ferritin oder Hämosiderin gespeichert; Hämosiderin lasse sich nur intrazellulär auffinden, vor allem in speziellen Zellen (Makrophagen); es gäbe Krankheiten mit vermehrten Eisenablagerungen im Organismus, welche als Hämosiderosen bezeichnet werden; Hämosiderin belagerte Makrophagen würden sogar bei einer Herzinsuffizienz im Speichel nachgewiesen. Mithin sei das Vorliegen von Hämosiderineinlagerungen in Zysten kein spezifischer traumatischer Befund. Dr.med. R.________ weist ferner darauf hin, dass die intraoperativ gefundene Gelenkzyste eher selten sei, wobei die Bildung von Gelenkzysten nicht gänzlich geklärt sei; man nehme an, dass ein abgenütztes Wirbelgelenk einer Zellvermehrung seiner Gelenkkapsel begünstige, welche sich dann zystenartig in den Wirbelkanal vorwölbe und dann auf Nervenwurzeln drücke; Gelenkzysten seien selten traumatisch sondern meist degenerativ bedingt; dabei nehme man an, dass ein abgenütztes Wirbelgelenk eine Zellvermehrung seiner Gelenkkapsel begünstige; gelegentlich könne auch ein Trauma als Entstehungsursache nachgewiesen werden. Vorliegend sei jedoch davon auszugehen, dass das Trauma vom 12. Februar 2017 einen Vorzustand symptomatisch hat werden lassen (vgl. Vi-act. M25 [S.3-6]). Die neuerlich eingereichten intraoperativen Befunde (Wurzeltaschenzysten; Gelenkzysten; Narbengewebe; Hämosiderinablagerungen) würden nicht auf Unfallkausalität hinweisen, zumal die Beschwerdeführerin zeitnah zum damaligen Ereignis relevante degenerative Veränderungen aufgewiesen habe (vgl. Vi-act. M25 [S. 6-7]).
3.3.4 Mit radiologischem Bericht vom 6. Juli 2020 ergänzte Dr.med. J.________ seinen Bericht vom 6. März 2017. Er gibt dabei zu Handen des Hausarztes Dr.med. G.________ gestützt auf die MRT der HWS nativ vom 6. März 2017 und die Befundergänzungen vom 14. Mai 2019 (nicht in den Akten) folgende Beurteilung ab (vgl. Bf-act. 25.1):
In Rückenlage Steilstellung der HWS und oberen BWS, keine Wirbelkörperdeformierung oder segmentale Wirbelsäulenfehlstellung. Geringgradige Osteochondrosen und begleitende Spondylarthrosen mit Betonung des Bewegungssegmentes HWK6/7. Beidseits kongruente Stellung der Wirbelbogenfacettengelenke. Kein Nachweis einer Läsion des Wirbelsäulenbandapparates. Keine aktivierten degenerativen Veränderungen. Normalbefund der Medulla oblongata und des zervikalen sowie oberen thorakalen Myelons. Normvariante Wurzeltaschenzyste C8 (5mm) und TH1 (7mm) rechts. Insbesondere im Bereich des zervikothorakalen Überganges, hier Schmerzpunktmarkierung dorsal im Hautniveau, kein umschriebener traumatischer Herdbefund. Paravertebrale Weichteile ohne pathologischen Herdbefund.
3.3.5 In ihrem - zu Handen von Dr. O.________ - ergänzenden radiologischen Bericht vom 14. Juli 2020 weist Dr.med. L.________ nach Beurteilung der Untersuchungen CT HWS vom 12. Februar 2017, MR HWS vom 6. März 2017, MR HWS vom 2. Mai 2019 und CT-Infiltrationen HWS vom 25. Juli 2019 sowie 13. Juli 2020 auf Folgendes hin (vgl. Bf-act. 24):
In der CT-Untersuchung der HWS vom 25.07.2019 zeigt sich die von den MRI Untersuchungen (06.03.2017 und 02.05.2019) bekannte Wurzeltaschenzyste (6mm) auf Höhe TH1/TH2 rechts, was in der CT-Untersuchung vom 12.02.2017 nicht sichtbar ist.
In der MRI-Untersuchung vom 06.03.2017 (22 Tage nach dem Unfall) besteht eine punktförmige T2 Hyperintensität posterior vom Ligamentum longitudinale anterius auf Höhe C6/C7, was für einen anterioren Anulusriss typisch ist und was in der letzten MRI Untersuchung mit höherer Auflösung (3 Tesla-Gerät) - bei eindeutiger Darstellung - bestätig wird. Ein anteriorer Anulusriss ist eine typische traumabedingte Veränderung. Auf der gleichen Höhe besteht im MRI vom 06.03.2017 auch eine breitbasige Diskusprotrusion mit einer rechts rezessalen Betonung und mit Anhebung des Ligamentums longitudinale posterius und ein diskretes Knochenmarködem in den Endplatten C6/C7 rechtslateral paraforaminal. Dieses Knochenmarködem ist in der letzten MRI Untersuchung vom 28.04.2020 [Anmerkung des Gerichts: hierzu liegt kein Befund in den Akten] nicht nachweisbar, somit handelt es sich überwiegend wahrscheinlich um traumabedingte Mikrofrakturen in diesem Bereich (versus degenerative Veränderung wie z.B. Osteochondrose, was im Verlauf eher eine Verschlechterung aufweisen würde).
3.3.6 Dr. O.________ hält in seiner 50 Seiten starken Stellungnahme vom 24. Juli 2020 (vgl. Bf-act. 27) zu den Ausführungen von Dr.med. R.________ vom 29. April 2020 (vgl. S. 27 lit. F) im Wesentlichen fest, dass die beschwerdekausalen Nervenwurzelzysten C7/T1 und T1/T2 rechts - entgegen der vorinstanzlichen Behauptung - gemäss CT vom 12. Februar 2017 nicht vorbestanden hätten (vgl. S. 26 lit. E i.V.m. lit. C.2.b./C.2.c./ D.1./D.2./D.3.; S. 47 F.24.). Diese seien erwiesenermassen zwischen dem 12. Februar 2017 und dem 6. März 2017 an der Hauptschmerzstelle C7 unmittelbar nach dem Unfallereignis entstanden und seien daher mit überwiegend wahrscheinlicher natürlicher Kausalität unfallbedingt entstanden. Man habe es dannzumal verpasst, anlässlich der MRI-Aufnahmen vom 6. März 2017 die entsprechende Diagnose der Nervenwurzeltaschenzysten bei C7/T1 und T1/T2 zu stellen; diese habe er erst mit zwei Jahren Verspätung erkannt (vgl. S. 29 oberer Abschnitt). Komme hinzu, dass im Bereich der Segmente C7/T1 und T1/T2 weder auf den CT Bildern vom 12. Februar 2017, noch auf den MRI-Aufnahmen vom 6. März 2017 und vom 2. Mai 2019 und auch nicht auf den Röntgenaufnahmen vom 23. Mai 2019 irgendwelche Anzeichen von Degeneration zu erkennen gewesen wären; es seien keine entsprechenden radiologischen Befunde erhoben worden (vgl. S. 41ff. F.15ff.; S. 47). Mithin seien degenerative Veränderungen definitiv nicht die Ursache der persistierenden Schmerzen der Beschwerdeführerin (vgl. S. 26 lit. E). Zudem verweist Dr. O.________ auf den neuerlichen radiologischen Bericht von Dr.med. L.________ vom 14. Juli 2020, wonach gestützt auf das MRI vom 6. März 2017 traumatische Befunde (Anteriorer Anulusriss der Bandscheibe bei C6/C7; Knochenmarködem in den Endplatten C6/C7) bzw. objektivierbare strukturelle traumatische Läsionen ersichtlich seien (vgl. S. 48 F.25.); insofern würden sich die Aussagen von Dr.med. R.________, dass nach dem Unfall keine objektivierbaren strukturellen traumatischen Läsionen vorlägen, als falsch erweisen (vgl. S. 29; S. 36 F.9.4f.; S. 45f. F.21.). In diesem Zusammenhang gelte es denn auch zu beachten, dass Dr.med. R.________ die bildgebenden Beweise nie einverlangt bzw. gesichtet habe (vgl. S. 32). Ohnehin beweise das anlässlich der Operation gesichtete und entfernte epidurale Narbengewebe sowie die Blutspuren und die damit verbundenen intraoperativen Befunde ein Trauma, bei ansonsten gesunden, nicht degenerierten Gelenken C7/T1 und T1/T2 (vgl. S. 36, F.9.4f.; S. 39; S. 43f. F.18.). Die sieben Befunde von einer posttraumatischen Nervenwurzeltaschenzyste bei C7/T1 rechts, einer grossen posttraumatischen Nervenwurzeltaschenzyste bei T1/T2 rechts, einer posttraumatischen Gelenkzyste C7/T1 rechts, eines epiduralen Narbengewebe (die Nervenwurzel C8 behindernd), Hämosiderinablagerungen, eines anterioren Anulusrisses bei C6/C7 und eines Knochenmarködems bei C6/C7 seien alle unfallkausal (vgl. S. 49). Zudem habe Dr.med. R.________ das Unfallereignis zu Unrecht verharmlost bzw. bagatellisiert; dessen Aussage, die Beschwerdeführerin sei beim Skifahren frontal auf den Kopf gestürzt, gelte es daher insofern zu präzisieren, als sie bei einer Kompression in die Luft gewirbelt und frontal aus einer Höhe von ca. 2.5m Kopf voran direkt auf den Schädel gefallen sei. Schliesslich hätte die Beschwerdeführerin vor dem Ereignis vom 12. Februar 2017 keine Beschwerden gehabt, wobei erst die Operation in Deutschland Besserung gebracht habe (vgl. S. 35; S. 44; S. 48).
3.3.7 Alsdann gelangte die C.________ mit weiteren Fragen an ihren beratenden Arzt Dr.med. R.________, welcher den Facharzt für Radiologie, Dr.med. V.________, hinzuzog. Gestützt auf dessen Stellungnahme vom 14. Oktober 2020 (vgl. Beilage 3) beantwortete Dr.med. R.________ am 20. Oktober 2020 die entsprechenden Fragen (vgl. Vi-act. Beilage 2). Er hielt dabei im Wesentlichen an seinen vorangegangenen Ausführungen fest. Ergänzend stellt er fest, dass im CT vom 12. Februar 2017 retrospektiv eine Wurzeltaschenzyste C8 rechts sowie degenerative Veränderungen bereits am Unfalltag hätten nachgewiesen werden können, sowie dass auf der Höhe HWK7 und BWK1 gar eine Synovialzyste zu vermuten sei; frische, traumatische Läsionen seien hingegen nicht ersichtlich (vgl. S. 4 Abs. 1; S. 7 Frage 1/2/3/4 i.V.m. i.V.m. Stellungnahme von Dr.med. V.________ vom 14.10.2020 S. 10 Frage 1/2/3/4). Ein Anulusriss sei zudem kein spezifischer traumatischer Befund, im Gegenteil sei dieser vorwiegend degenerativ; für einen traumatischen Anulusriss bedürfe es zwingend relevanter Begleitverletzungen (vgl. S. 8f. Frage 5 i.V.m. Stellungnahme von Dr.med. V.________ vom 14.10.2020 S. 8 Abs. 9ff. und S. 11 Frage 6). Bezüglich des Knochenmarködems führt er aus, dass diese am ehesten auf eine leicht entzündliche Aktivität der Osteochondrosis zurückzuführen sei; bereits am Unfalltag würden sich in den CT unterlagen eine Mehrsklerose und kleine Erosionen der Abschlussplatten erkennen lassen. Ohne objektivierbare strukturelle traumatische Läsionen mit bereits zeitnahem Nachweis von degenerativen Veränderungen seien diese Befunde als überwiegend wahrscheinlich degenerativ zu klassifizieren (vgl. S. 10 Frage 6 i.V.m. Stellungnahme von Dr.med. V.________ vom 14.10.2020 S. 9 Abs. 3ff. und S. 11 Frage 7). Ebensowenig seien Narbengewebe und Hämosiderineinlagerungen spezifisch traumatische Befunde, da diese auch bei Degeneration auftreten können; für die Ausbildung eines solchen bedürfe es einer traumatischen Strukturverletzung; dies sei vorliegend gemäss den radiologischen Befunden - bis auf denjenigen von Dr.med. L.________ - jedoch gerade nicht der Fall gewesen (S. 12 Frage 7/8). Zysten jeglicher Art könnten zu Einblutungen führen und bedürften keiner traumatischen Ursache; für degenerative Gelenkzysten sei es geradezu typisch, dass Hämosiderineinlagerungen auftreten würden. Mithin seien Hämosiderineinlagerungen kein Beweis für eine traumatische Ursache (vgl. S. 12 Frage 8; vgl. Stellungnahme von Dr.med. V.________ vom 14.10.2020 S. 9 Abs. 7).
3.3.8 Gegenüber Dr. O.________ beantwortete Dr.med. X.________ (Neurochirurgie FMH) mit undatierter Stellungnahme verschiedene Fragen (vgl. Bf-act. 37). Dabei hielt er fest, dass eine traumatische Genese von Nervenwurzeltaschenzysten nach HWS-Trauma bekannt sei. Reine Weichteilverletzungen ohne knöcherne oder medulläre Beteiligung würden überwiegen; daher könne aus seiner Sicht eine traumatische Genese der Zysten im vorliegenden Fall nicht wegen fehlender anderer struktureller Läsionen ausgeschlossen werden, zumal intraoperativ entsprechende Befunde festgestellt wurden, namentlich Hämosiderinablagerungen und Narbengewebe, die ebenfalls auf ein Trauma hindeuten würden (vgl. Frage 1). Dabei widerspricht er Dr.med. R.________ insoweit, als Hämosiderinablagerungen Folge einer Einblutung seien; diese können durch Traumen oder Gefässerkrankungen, wie Malformationen oder Entzündungen entstehen; vorliegend würden weder Hinweise auf ein entzündliches Geschehen noch auf eine Gefässmalformation vorliegen; mithin sei der entsprechende Befund daher eindeutig als Traumafolge zu deuten. Narbengewebe allein würde zwar nicht eine traumatische Genese beweisen, da jedoch keine schweren degenerativen Veränderungen festgestellt werden konnten, spreche das Vorhandensein von Narbengeweben eindeutig für eine traumatische Genese. Brennende Schmerzen seien zudem typisch für eine Nervenschädigung und damit typisch für eine traumatische Genese (vgl. Frage 2). Durch den Erfolg der Operation sei davon auszugehen, dass die Wurzeltaschenzysten und das Narbengewebe die Ursache der Beschwerden gewesen seien; eine traumatische Genese der behandelten Pathologien könne dadurch nicht bewiesen werden; eine andere Ursache - z.B. degenerativer Natur der Beschwerden - sei durch den engen zeitlichen Zusammenhang zwischen der Operation und der Besserung der Beschwerden sehr unwahrscheinlich. Gemäss gängiger Meinung seien Nervenwurzeltaschenzysten angeborene oder traumatische Veränderungen; eine degenerative Ursache der Zysten, noch dazu von einer anderen Stelle als die Lage der Zyste, sei aus seiner Sicht vollständig auszuschliessen (vgl. Frage 3). Es gelte zudem zu beachten, dass die Genese einer Nervenwurzeltaschenzyste anhand eines CT oder MRI nicht zuverlässig beurteilt werden könne. Hämosiderinablagerungen könnten bildgebend nur im MRI, indes nicht im CT festgestellt werden; in der Nähe von Grenzflächen zwischen Weichteilgewebe und Knochen könne dies aber auch im MRI sehr schwierig oder sogar unmöglich sein; intraoperativ könne aufgrund der farblichen Charakteristika Hämosiderin eindeutig erkannt werden; die intraoperative Darstellung von Hämosiderin sei daher als zuverlässig zu bewerten, die fehlende Darstellung im MRI schliesse das tatsächliche Vorhandensein von Hämosiderin vorliegend somit nicht aus. Eine operative Inspektion könne die tatsächlichen Zusammenhänge, namentlich die genaue Beeinträchtigung von Nerven oder bildgebend schwierig darzustellenden Befunden wie Druckverhältnisse, Verwachsungen, etc. klären und ggf. auch gleich behandeln, wie im vorliegenden Fall offensichtlich erfolgreich geschehen (vgl. Frage 4). Dr.med. X.________ weist bezüglich der Frage, ob es Unterscheidungsmerkmale zwischen unfallbedingten und degenerativ auftretenden Nervenwurzeltaschenzysten gebe, darauf hin, dass eine Unterscheidung der Genese aufgrund der Charakteristika der Zysten alleine nicht möglich sei; die Genese müsse anhand des klinischen Verlaufs und ggf. zusätzlicher Befunde, wie im vorliegenden Fall das Vorhandensein von Hämosiderin und Narbengewebe oder anderen Ursachen, beurteilt werden; im vorliegenden Fall sei daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer traumatischen Genese auszugehen (vgl. Frage 5).
3.3.9 Mit versicherungsmedizinischer Stellungnahme vom 23. November 2020 setzt sich Dr.med. R.________ mit dem undatierten Bericht von Dr.med. X.________ auseinander bzw. widerspricht diesem in wesentlichen Teilen; gleichzeitig beantwortete er verschiedene Fragen der C.________ (vgl. Vi-act. 1). Dr. med. R.________ hält dabei an seinen bisherigen versicherungsmedizinischen Beurteilungen fest und ergänzt diese insoweit, als dass Hämosiderin für sich allein, da es sich hierbei um einen unspezifischen Befund handelt (vgl. S. 7f.), kein Beweis für ein Makrotrauma seien; gleichwohl seien sich wiederholende, mikrotraumatische Ereignisse in einem hypermobilen Segment als Ursache für das Phänomen vorstellbar; der Zusammenhang zwischen einer degenerativ bedingten Veränderung der Facettengelenke und der Häufigkeit von juxtaartikulären Zysten im selben Segment werde indes am häufigsten belegt (vgl. S. 3). Dr.med. X.________ erwähne dabei nicht, dass sowohl mikrotraumatische Ereignisse als auch Degenerationen zu Hämosiderinablagerungen wie auch zu Narbengewebe führen können; dabei gehe er im vorliegenden Fall zu Unrecht von einem blanden Vorzustand aus, zumal bildgebende Befunde in den entsprechenden Segmenten bereits eine leichte Spondylarthrose aufzeigen würden (vgl. S. 4). Entgegen der Ansicht von Dr.med. X.________ könnten zudem neuropathische Schmerzen eine Vielzahl von Ursachen haben bzw. auch bei vielen Erkrankungen auftreten; mit neuropathischem Schmerz ein Trauma beweisen zu wollen, sei daher nicht schlüssig und nicht nachvollziehbar (vgl. S. 5). Es sei vorliegend wahrscheinlicher, dass Zysten bereits vorbestanden haben und nun durch ein Trauma symptomatisch geworden seien; analog zu degenerativen Bandscheibenschäden (S. 7). Es treffe zu, dass der intraoperative Befund die genaue Beeinträchtigung von Nerven oder Befunden genauer darzustellen vermöge; für die Kausalitätsfrage sei dies jedoch - auch angesichts von über Monate andauernden Reparaturmechanismen - wenig hilfreich; eine Differenzierung zwischen Trauma und Degeneration könne nicht mehr vorgenommen werden (S. 8). Schliesslich gehe Dr.med. X.________ nicht darauf ein, dass zeitnah zum Unfallereignis bereits Wurzeltaschenzysten vorgelegen haben, ohne Nachweis jeglicher objektivierbaren strukturellen traumatischen Läsionen. Abschliessend weist er darauf hin, dass es für die Entstehung von Wurzeltaschenzysten Wochen bis Monate bedürfe; folglich sei es nicht möglich in der Zeit zwischen dem Ereignis und der CT-Aufnahme eine traumatische Zyste nachzuweisen; die Wurzeltaschen seien auf einen Vorzustand zurückzuführen (vgl. S. 9).
3.3.10 Alsdann reichte die Beschwerdeführerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren eine weitere Stellungnahme von Dr. O.________ vom 7. März 2021 ein, welcher sich im Wesentlichen zur versicherungsmedizinischen Stellungnahme von Dr.med. R.________ vom 23. November 2020 äusserte. Er hält dabei im Wesentlichen an seinen vorangegangenen Stellungnahmen - unter Beizug der undatierten Stellungnahme von Dr.med. X.________ - fest (vgl. S. 11ff.). Dabei betont er, dass die im MRI vom 6. März 2017 erstmals gesichteten, deutlich dargestellten Nervenwurzeltaschenzysten - entgegen der Ansicht von Dr.med. R.________ - nicht vorbestanden hätten (S. 4); selbst wenn diese auf den CT-Aufnahmen vom 12. Februar 2017 zu sehen wären, so wäre ein Vorbestand immer noch nicht bewiesen, denn die Zysten hätten auch in der Zeit vom Unfall bis zur Bildgebung entstanden sein können (vgl. S. 26 Ziff. 5.3.2). Zudem seien mindestens sechs Weichteilverletzungen und eine knöcherne Verletzung nachvollziehbar traumatisch bedingt vorhanden, welche z.T. für die neuropathischen Schmerzen verantwortlich gewesen seien (vgl. S. 4 Ziff. 1.4 Abs. 1/2; S. 5 Ziff. 1.6; S. 25; S. 27f). Komme hinzu, dass am Ort der Verletzung, namentlich im Bereich C7/T2, keine erwähnenswerten degenerativen Befunde vorliegen und Mikrotraumen weder stark ausgebildetes Narbengewebe noch extensive Hämosiderinablagerungen erklären können (vgl. S. 9 Ziff. 2.3 Abs. 1; S. 15; S. 18-24; S. 28).
3.4 In den dem Gericht vorliegenden Schriften bekräftigen die Parteien im Wesentlichen lediglich jeweils die Darstellung der von ihnen eingereichten, oberwähnten medizinischen Stellungnahmen (vgl. Erw. 3.3); da hierzu jedoch wesentliche neue Erwägungen fehlen, kann auf deren Wiedergabe verzichtet werden.
4.1 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist rechtsprechungsgemäss entscheidend, dass er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 Erw. 5.1 S. 232; 125 V 351 Erw. 3a S. 352 mit Hinweis). Zudem gilt es auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Beurteilungen von versicherungsinternen Ärzten hinzuweisen, wonach auf deren Feststellungen nur abgestellt werden kann, wenn keine auch nur geringen Zweifel an deren Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (vgl. BGE 142 V 58 Erw. 5.1 m.w.H.; VGE I 2019 27 vom 27.9.2019 Erw. 6.1; oben Erw. 2.7.3). Diese Praxis findet ebenso Anwendung auf Beurteilungen von die Versicherung beratenden Ärzten (Urteil BGer 8C_672/2020 vom 15.4.2021 Erw. 2.3). Schliesslich kann auch auf reine Aktenberichte ohne persönliche Untersuche abgestellt werden, wenn ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht (vgl. Urteil BGer 8C_646/2019 vom 6.3.2020 Erw. 4.3 m.H.a. SVR 2010 UV Nr. 17 S. 63, Urteil BGer 8C_239/2008 Erw. 7.2; vgl. zum Ganzen: vorstehend Erw. 1.8.3, 1.8.5).
4.2 Eine gerichtliche Würdigung der oberwähnten ärztlichen Beurteilungen bzw. Stellungnahmen (vgl. Erw. 3) ergibt folgendes Bild:
4.2.1 Fakt ist, dass die Beschwerdeführerin am 12. Februar 2017 bei einem Skiunfall eine Stauchung sowie Quetschung der Wirbelsäule bzw. eine Quetschung des Rückens (links und rechts) erlitt und eine Commotio cerebri diagnostiziert wurde (vgl. vorstehend Erw. 3.1.1-3.1.5). Es resultierte im Zerviko-Thorakal-Bereich ein persistierendes Schmerzsyndrom; dannzumal wurden keine unfallbedingten strukturellen Traumafolgen festgestellt (vgl. vorstehend Erw. 3.1.1/3.1.5), hingegen wurden im Nacken- und Brustwirbelsäulenbereich beginnende degenerative Veränderungen diagnostiziert (vgl. vorstehend Erw. 3.1.1/3.1.5/3.1.7).
4.2.2 Sodann steht fest, dass die involvierten Ärzte erst anlässlich der Rückfallmeldung vom 13. Mai 2019 die Diagnose von persistierenden neuropathischen HWS- und BWS-Schmerzen bei Nervenwurzeltaschenzyste im Bereich C7/T1 rechts, der Nervenwurzeltaschenzyste im Bereich T1/T2 rechts und der Gelenkzyste im Bereich C7/T1 rechts erhoben bzw. erkannt haben (vgl. vorstehend Erw. 3.2.2./3.2.5/3.2.7-3.2.10/3.2.12f.). Gleichermassen wurden die zusätzlichen intraoperativen sowie radiologischen Befunde eines epiduralen Narbengewebes (die Nervenwurzel C8 behindernd) sowie von Hämosiderinablagerungen (vgl. vorstehend Erw. 3.2.12f.) wie auch eines anterioren Anulusrisses bei C6/C7 und eines Knochenmarködems bei C6/C7 (vgl. vorstehend Erw. 3.3.5) diagnostiziert bzw. erkannt (vgl. zum Ganzen: vorstehend Erw. 3.3). Diese Befunde haben vorliegend als unbestritten zu gelten. Anzumerken gilt es aber immerhin, dass trotz der Diagnose persistierender neuropathischer Schmerzen nie eine neurologische Untersuchung erfolgt ist.
4.2.3 Uneinigkeit herrscht indessen hinsichtlich der Entstehungsursache der oberwähnten Befunde - insbesondere der Nervenwurzeltaschenzysten im Bereich C7/T1 bzw. T1/T2 und der Gelenkzyste im Bereich C7/T1 (vgl. Erw. 4.2.2) als Ursache der Nacken- bzw. Rückenbeschwerden. Strittig ist insbesondere, ob diese krankheitsbedingt bzw. degenerativ bedingt sind oder durch das Unfallereignis vom 12. Februar 2017 (im Mindesten mit-) versursacht wurden. Hierzu liegen die sich folgendermassen widersprechenden medizinischen Stellungnahmen vor:
4.2.4 Auf der einen Seite stützt sich die C.________ auf die Beurteilung ihres beratenden Arztes Dr.med. R.________ ab sowie des von ihm beigezogenen Facharztes für Radiologie, Dr.med. V.________. Beide halten klar und unmissverständlich fest, dass die Zysten im Bereich C7/T1 bzw. T1/T2 als degenerativ zu klassifizieren seien (vgl. hierzu auch Dr.med. U.________: vorstehend Erw. 3.2.6), da zeitnah zum Unfallereignis keine objektivierbaren, strukturellen Läsionen nachgewiesen werden konnten; der Nachweis von Zysten sowie die intraoperativen Befunde mit Narbengewebe und Hämosiderinablagerungen sowie eines Anulusrisses, vermöchten für sich alleine keine Unfallkausalität zu begründen (vgl. vorstehend Erw. 3.2.10/Erw. 3.3.7). Im Gegenteil, infolge der vorliegenden Segmentdegenerationen würden die Wurzeltaschenzysten für einen Vorzustand sprechen bzw. der Anulusriss auf degenerative Veränderungen hinweisen (vgl. vorstehend Erw. 3.2.15/Erw. 3.3.7). Komme hinzu, dass Entzündungen und Krankheiten ebenfalls zu Narbengewebe und Hämosiderineinlagerungen führen könnten. Vorliegend sei somit viel eher davon auszugehen, dass das Trauma vom 12. Februar 2017 einen Vorzustand symptomatisch habe werden lassen (vgl. vorstehend Erw. 3.3.3/Erw. 3.3.9). Schliesslich seien bereits im CT vom 12. Februar 2017 retrospektiv eine Wurzeltaschenzyste sowie degenerative Veränderungen am Unfalltag nachzuweisen, was den Unfall vom gleichen Tag als Ursache als unwahrscheinlich erscheinen lasse (vgl. vorstehend Erw. 3.3.7).
4.2.5 Auf der anderen Seite ist nicht zu übersehen, dass Dr.med. O.________, Dr.med. N.________ sowie der die Beschwerdeführerin operierende Dr.med. P.________ klar und unmissverständlich von posttraumatischen Wurzeltaschenzysten bei C7/T1 und T1/T2 ausgehen. Diese hätten nicht vorbestanden, sondern seien zwischen dem 12. Februar 2017 und dem 6. März 2017 nach dem Unfallereignis entstanden (vgl. Erw. 3.2.6ff./ Erw. 3.3.2/ Erw. 3.3.6/ Erw. 3.3.10); selbst wenn diese auf den CT-Aufnahmen vom 12. Februar 2017 zu sehen wären, so wäre ein Vorbestand immer noch nicht bewiesen, denn die Zysten hätten auch in der Zeit vom Unfall bis zur Bildgebung entstanden sein können (vgl. vorstehend Erw. 3.3.10). Die Hämosiderinablagerungen im Bandapparat sowie die Strukturveränderungen im epiduralen Narbengewebe seien der traumatischen Genese zuzuordnen bzw. als objektivierbare strukturelle traumatische Läsionen zu erkennen (vgl. vorstehend Erw. 3.2.13/ Erw. 3.3.2/ Erw. 3.3.6). Diesbezüglich hält Dr.med. L.________ ergänzend fest, dass ein anteriorer Anulusriss eine typische traumabedingte Veränderung sei und dass es sich auch beim Knochenmarködem überwiegend wahrscheinlich um traumabedingte Mikrofrakturen handle (vgl. vorstehend Erw. 3.3.5). Schliesslich weist auch Dr.med. X.________ unmissverständlich darauf hin, dass eine traumatische Genese der Zysten nicht wegen fehlender anderer struktureller Läsionen ausgeschlossen werden könne, zumal intraoperativ entsprechende Befunde - namentlich Hämosiderinablagerungen und Narbengewebe - festgestellt worden seien, welche ebenfalls auf ein Trauma hindeuten würden und zwar mangels Vorliegen von schweren degenerativen Veränderungen (vgl. vorstehend Erw. 3.3.8).
4.2.6 Während somit der von der C.________ beigezogene Vertrauensarzt von einer vorwiegend degenerativen Genese der beschwerdeverursachenden Zysten ausgeht resp. eine überwiegend wahrscheinliche Unfallkausalität ausschliesst, halten die die Beschwerdeführerin behandelnden Ärzte eine vorwiegend traumatische Genese für klar gegeben.
4.3 Nach Würdigung der oberwähnten Aktenlage gelangt das Verwaltungsgericht zum Ergebnis, dass sich in Bezug auf die Frage der Unfallkausalität der erhobenen Befunde und geklagten Beschwerden diametral widersprechende medizinische Berichte vorliegen. Uneinigkeit besteht ebenso hinsichtlich des zeitlichen Vorliegens der Nervenwurzeltaschenzysten, ob diese bereits auf dem CT vom 12. Februar 2017 oder erst am 6. März 2017 sichtbar und gegeben waren. Auch in Bezug auf den Einfluss der weiteren Befunde (vgl. vorstehend Erw. 4.2.2) auf die zur Diskussion stehenden Zysten gehen die Ansichten der Ärzte weit auseinander. Es bestehen diesbezüglich erhebliche Diskrepanzen in den dem Gericht vorliegenden ärztlichen Beurteilungen, sodass diese keine zuverlässige Beantwortung der rechtserheblichen Tatfrage zulassen. Mit Blick auf diese diametral voneinander abweichenden medizinischen Einschätzungen, ergeben sich somit zumindest geringe Zweifel an der Schlüssigkeit der Feststellungen des die Versicherung beratenden Arztes; insofern vermögen seine Beurteilungen denn auch nicht gänzlich zu überzeugen. Es ist indes nicht Aufgabe des Gerichts, fachfremde Schlussfolgerungen zu ziehen; vielmehr gilt es die dargelegten Unstimmigkeiten durch einen unabhängigen medizinischen Sachverständigen näher abklären zu lassen und die Frage, ob die von der Beschwerdeführerin über den 26. Juni 2017 hinaus geklagten gesundheitlichen Einschränkungen noch unfallkausal waren bzw. bei den mit Schadenmeldung vom 13. Mai 2019 geklagten Beschwerden ein Rückfall vorliegt, gutachterlich klären zu lassen (vgl. Urteile BGer 8C_618/2019 vom 18.2.2020 Erw. 8 und 8C_93/2019 vom 23.8.2019 Erw. 4.2f.).
5.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat die Beschwerdeinstanz in der Regel ein Gerichtsgutachten einzuholen, wenn sie im Rahmen der Beweiswürdigung zum Schluss kommt, ein bereits erhobener medizinischer Sachverhalt müsse (insgesamt oder in wesentlichen Teilen) noch gutachterlich geklärt werden oder eine Administrativexpertise sei in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig. Eine Rückweisung ist hingegen zulässig, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist oder, wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachterlichen Ausführungen erforderlich ist (vgl. Urteil BGer 9C_463/2019 vom 25.9.2019 Erw. 2.1 m.H.a. BGE 139 V 99 Erw. 1.1 und BGE 137 V 210 Erw. 4.4.1ff.; VGE I 2019 92 vom 12.12.2019 Erw. 2.1 m.H.a. Furrer, Rechtliche und praktische Aspekte auf dem Weg zum Gerichtsgutachten in der Invalidenversicherung; SZS 2019 S. 4 und Slavik, Gerichtliche Qualitätssicherung medizinsicher Gutachten, JaSo 2018, S. 172).
5.2.1 Strittig ist die Unfallkausalität der erhobenen Befunde, in der Hauptsache der Nervenwurzeltaschenzysten bzw. Gelenkzysten, aber auch des epiduralen Narbengewebes, der Hämosiderinablagerungen, des anterioren Anulusrisses und des Knochenmarködems (vgl. vorstehend Erw. 3).
5.2.2 Zunächst gilt es darauf hinzuweisen, dass die Frage, ob die Nervenwurzeltaschenzysten bzw. Gelenkzysten auch tatsächlich die Ursache der geklagten Beschwerden waren, gänzlich ungeklärt blieb. Obschon die die Beschwerdeführerin behandelten Ärzte bereits im vorinstanzlichen Verfahren darauf hingewiesen haben, dass die Wurzeltaschenzysten bei der Schmerzausstrahlung von klinischer Relevanz seien und als für die Symptomatik verantwortlich gemacht werden können (vgl. vorstehend Erw. 3.2.7) bzw. diese als Schmerzursache bestätigt wurden (vgl. vorstehend Erw. 3.2.8), setzte sich der von der C.________ beauftragte Vertrauensarzt mit dieser Frage in keiner Weise auseinander; er wies lediglich darauf hin, dass die Persistenz der Beschwerden durch degenerative Veränderungen der Wirbelsäule bedingt sei und die Wurzeltaschen als degenerativ zu klassifizieren seien (vgl. vorstehend Erw. 3.2.10). Ob indes die geklagten Rückenbeschwerden auch tatsächlich auf die anlässlich der Operation vom 25. September 2019 entfernten Zysten zurückzuführen sind, blieb bisher ungeklärt.
5.2.3 Festzustellen ist sodann, dass die diametral sich widersprechenden Arztberichte bereits im Einspracheverfahren vorlagen.
Bereits in den der Schadenmeldung vom 13. Mai 2019 folgenden Berichten vertraten mehrere der die Beschwerdeführerin behandelnden Ärzte klar die Haltung einer traumatischen Genese der erhobenen Befunde und damit die Unfallkausalität der geklagten Beschwerden. Demgegenüber äusserte sich Dr.med. U.________ zurückhaltender und er wies auf die Schwierigkeit der Ursachenfeststellung hin (vgl. vorstehend Erw. 3.2.6). Einzig Dr.med. R.________ verneinte in seiner versicherungsmedizinischen Stellungnahme vom 13. September 2019, welche die Grundlage der Verfügung bildete, ausdrücklich die Unfallursache und den Rückfall; die Nervenwurzeltaschenzyste könne nicht mit der notwendigen Wahrscheinlichkeit als Unfallfolge klassifiziert werden. Dies insbesondere mit Verweis auf Literatur, ohne sich selber vertieft etwa mit den bildgebenden Befunden auseinandergesetzt zu haben. Ob ihm die diagnostischen Bilder vorlagen, ergeht aus seiner Stellungnahme nicht (vgl. vorstehend Erw. 3.2.10).
Nach erfolgter Operation vom 25. September 2019 bekräftigten die behandelnden Ärzte ihre Beurteilung der Befunde und Beschwerden als Traumafolge. So hatte der die Beschwerdeführerin operierende Arzt Dr.med. P.________ in seinem Operationsbericht vom 4. Oktober 2019 darauf hingewiesen, dass bei den Zugängen zu dem Foramen C7/Th1 auf der rechten Seite alte Hämosiderinablagerungen im Bandapparat auffallen würden und eine nach ventral reichende Wurzeltaschenzyste stark mit fibrotischem Gewebe im extraforaminalen Raum verbunden sei (vgl. vorstehend Erw. 3.2.13). Hiermit hat sich der Vertrauensarzt der C.________ in seiner im Einspracheverfahren eingeholten Stellungnahme vom 13. November 2019 aber gar nicht auseinandergesetzt, sondern im Wesentlichen seine Ausführungen der ersten Stellungnahme zu den Tarlov-Zysten wiederholt; der Nachweis der Zysten als objektivierbare strukturelle traumatische Läsion sei nicht möglich und daher eine Unfallkausalität nicht zu beweisen. Pauschal verneinte er objektivierbare strukturelle traumatische Schäden, ohne sich jedoch mit den operativen Befunden auseinandergesetzt zu haben (vgl. vorstehend Erw. 3.2.15). Damit liess er insbesondere die Frage offen, ob der intraoperative Befund eine Schlussfolgerung darauf zulassen würden, ob die entsprechende Zyste posttraumatisch verursacht worden war oder nicht.
5.2.4 Nachdem aber die behandelnden Ärzte auf der traumatischen Genese insistierten und die Schwierigkeit der Ursachenbeurteilung unbestritten war, wäre die Vorinstanz gehalten gewesen, die strittigen Fragen in einem fachärztlichen Gutachten nach Art. 44 ATSG beurteilen zu lassen, anstatt sich auf die erneute Vorlage von Fragen an den beratenden Arzt zu beschränken. Kommt hinzu, dass es fraglich erscheint, ob dessen Beurteilungen auf den umfassenden Unterlagen, namentlich auch den diagnostischen Bildgebungen basierten, zog er doch erst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren einen Radiologen bei. Schliesslich fällte die Vorinstanz ihren Einspracheentscheid basierend auf dieser neuerlichen Stellungnahme ihres beratenden Arztes, obwohl er sich mit wesentlichen neuen Hinweisen namentlich aus dem Operationsbericht und nachfolgender Beurteilung des behandelnden Arztes nicht auseinandergesetzt hatte. Dies führte dazu, dass wesentliche Aspekte aus dem intraoperativen Befund (insbesondere Narbengewebe und Hämosiderineinlagerungen) trotz deren Vorbringen im Einspracheverfahren seitens der Versicherung erst vor Verwaltungsgericht beurteilt wurden und sich deren beratender Arzt erst vor Verwaltungsgericht veranlasst sah, einen Facharzt der Radiologie beizuziehen. Dies wiederum führte dazu, dass seitens der Versicherung erstmals vor Verwaltungsgericht vorgebracht wurde, die strittigen Nervenwurzeltaschenzysten seien bereits auf dem CT vom 12. Februar 2017 sichtbar und könnten daher nicht unfallkausal sein. Damit aber hat die Vorinstanz ihre Untersuchungspflicht verletzt. Sie hatte es unterlassen, ergänzende Abklärungen im Sinne einer versicherungsexternen medizinischen Begutachtung im Verfahren nach Art. 44 ATSG zu tätigen, welche angesichts der widersprüchlichen Aktenlage notwendig gewesen wären. Daher konnten die (teilweise) konträren Auffassungen weder bereinigt werden, noch kann gestützt auf die vorliegenden Akten eine abschliessende Beweiswürdigung zur strittigen Frage vorgenommen werden.
5.2.5 Da wesentliche Fragen nie Gegenstand einer vorinstanzlichen, medizinisch-theoretischen Beurteilung waren und nun sich gegenseitig diametral widersprechende ärztliche Beurteilungen vorliegen, steht einer Rückweisung an die Vorinstanz somit nichts entgegen, zumal es nicht die Aufgabe der kantonalen Gerichte ist, im Verwaltungsverfahren versäumte medizinische Abklärungen nachzuholen.
5.3 Zusammenfassend ist die Sache damit an die C.________ zurückzuweisen, damit sie ein versicherungsexternes fachärztliches Gutachten gemäss Art. 44 ATSG einholt. Dieses wird sich insbesondere zu den Fragen zu äussern haben, ob die Nervenwurzeltaschenzysten bereits am Unfalltag vorhanden und auf den CT-Bildern vom 12. Februar 2017 ersichtlich waren, ob sich zu diesem Zeitpunkt (und ggfs. welche) traumaspezifische und / oder degenerative Veränderungen finden, welche Befunde für die geklagten Beschwerden überwiegend wahrscheinlich ursächlich sind und ob diese durch den Unfall vom 12. Februar 2017 verursacht wurden, und schliesslich insbesondere, ob die mit der Schadenmeldung vom 13. Mai 2019 gemeldeten Beschwerden im Sinne eines Rückfalles mit überwiegender Wahrscheinlichkeit - zumindest teilweise - Unfallfolge sind. Alsdann hat die Vorinstanz über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Versicherungsleistungen erneut zu verfügen. In diesem Sinne erweist sich die Beschwerde als begründet und sind der angefochtene Einspracheentscheid vom 28. Januar 2020 sowie die mitangefochtene Verfügung vom 24. September 2019 aufzuheben.
6.1 Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG).
6.2.1 Die Rückweisung der Sache an die C.________ zur erneuten Abklärung und neuem Entscheid (mit noch offenem Ausgang) gilt nach ständiger Praxis für die Frage der Zusprechung einer Parteientschädigung als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei, unabhängig davon, ob die Rückweisung überhaupt beantragt, oder ob das entsprechende Begehren im Haupt- oder Eventualantrag gestellt wird (vgl. Urteile BGer 8C_520/2014 vom 29.10.2014 Erw. 6 und 8C_604/2013 vom 28.12.2014 Erw. 6, je m.H. u.a. auf BGE 132 V 215 Erw. 6.1; VGE I 2014 62 vom 31.10.2014 Erw. 6.1; VGE I 2013 41 vom 7.8.2013 Erw. 3.1).
6.2.2 Nachdem die beanwaltete Beschwerdeführerin vorliegend obsiegt, ist ihr zu Lasten der C.________ eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 61 lit. g ATSG). Die Parteientschädigung ist in Beachtung des kantonalen Gebührentarifs für Rechtsanwälte (GebTRA; SRSZ 280.411) vom 27. Januar 1975, welcher für das Honorar im Verfahren vor Verwaltungsgericht in § 14 einen Rahmen von Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- vorsieht, und unter Beachtung der in § 2 des Gebührentarifs enthaltenen Kriterien sowie in Ausübung des pflichtgemässen Ermessens festzusetzen.
6.2.3 Die Verwaltungsbehörden und das Verwaltungsgericht befolgen bei der Entschädigungsbemessung eine zurückhaltende Praxis. Dies entspricht § 74 Abs. 1 VRP, welcher nur von einer angemessenen Entschädigung und nicht vom Anspruch auf Ersatz der Kosten der Prozessführung und Vertretung nach gerichtlicher Festsetzung (vgl. Art. 105 f. der Schweizerischen Zivilprozessordnung [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272] vom 19.12.2008, SR 272) spricht. § 74 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRP; SRSZ 234.110) vom 6. Juni 1974 verlangt nicht die Ausrichtung einer vollen, sondern nur einer angemessenen, im Rahmen des Gebührentarifs sich bewegenden und anhand des notwendigen Aufwandes bestimmten Parteientschädigung. Die Parteientschädigung versteht sich als Beitrag an die Anwaltskosten und muss nicht vollumfänglich dem in einer eingereichten Kostennote aufgeführten Betrag entsprechen, welcher vorliegend ohnehin nicht eingereicht wurde (vgl. Urteil BGer 2A.453./2004 vom 23.3.2005 Erw. 5). Die Bindung an den Gebührentarif und damit die notwendige Wahrung der Proportionen zwischen den verschiedensten Aufwandintensitäten bedingt, dass aufwandgeringe Verfahren nur so hoch entschädigt werden, dass der Gebührentarif auch für aufwandintensivste Fälle noch eine angemessene Entschädigung zulässt (vgl. EGV 1986 Nr. 2; 1989 Nr. 6 m.H.a. die Materialien; VGE 708/97 vom 2.9.1997 Erw. 1c). Die Zurückhaltung bei der Bemessung der Parteientschädigung geht einher mit einer ebenso grossen Zurückhaltung bei der Bemessung der Verfahrenskosten (vgl. EGV 1986 Nr. 2; VGE 708/97 vom 2.9.1997 Erw. 1c).
6.2.4 Mit Eingabe vom 27. Februar 2020 reichte die dannzumal noch unbeanwaltete Beschwerdeführerin bereits eine überaus umfangreiche Beschwerde ein. Alsdann liess die Beschwerdeführerin am 27. Juli 2020 eine fast 100-Seiten starke Stellungnahme, am 10. November 2020 und am 15. März 2021 je eine ca. 25-seitige, ungebetene Stellungnahme durch ihren Rechtsvertreter einreichen. Es handelt sich bei diesen beschwerdeführerischen Eingaben weitgehend um identische Vorbringen; es werden zudem über weite Strecken bzw. wiederholt Ausführungen aus den nachgereichten ärztlichen Beurteilungen gemachten, wobei es sich weitgehend lediglich um Paraphrasen aus diesen Berichten handelt. Dabei gilt es den Vorgaben des GebTRA Rechnung zu tragen, d.h. einerseits dem Tarifrahmen von Fr. 300.-- bis maximal Fr. 8'400.--, anderseits den Beurteilungskriterien. Bei der Wichtigkeit der Streitsache kann auch nicht allein auf die subjektive Sicht des Rechtsuchenden abgestellt werden. Die Schwierigkeit des Falles ist auch nicht so hoch zu veranschlagen, als dass gleich mehrere, derart umfangreiche Stellungnahmen gerechtfertigt gewesen wären, zumal die Beschwerdeführerin offenbar denn auch in der Lage war ihre Anliegen bereits in ihrer Beschwerde vom 27. Februar 2020 (wie auch in ihrer Einsprache) eigens klar und unmissverständlich zu formulieren. Insgesamt erscheint daher ein Honorar von insgesamt Fr. 2'500.-- (inkl. Barauslagen und MwSt.) gerade noch als vertretbar.
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid vom 28. Januar 2020 sowie die mitangefochtene Verfügung vom 24. September 2019 aufgehoben werden und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Einholung eines versicherungsexternen fachärztlichen Gutachtens gemäss Art. 44 ATSG und neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'500.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) zu leisten.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde * in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).
Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde * erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG).
Zustellung an
den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (2/R)
den Rechtsvertreter der Vorinstanz (2/R)
und das Bundesamt für Gesundheit BAG, 3003 Bern (A).
Schwyz, 30. Juni 2021
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident:
Die Gerichtsschreiberin:
*Anforderungen an die Beschwerdeschrift
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
Versand:
8. Juli 2021
1