I 2020 109
Entscheid vom 12. März 2021
Besetzung
lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident
Dr.med. Bernhard Zumsteg, Richter Dr.med. Pierre Lichtenhahn, Richter
MLaw Tanja Marty, a.o. Gerichtsschreiberin
Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr.iur. B.________,
gegen
IV-Stelle Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz,
Vorinstanz,
Gegenstand
Invalidenversicherung (Sistierung einer IV-Viertelsrente)
Sachverhalt:
A. A.________ (geb. am ____, aus Serbien mit Niederlassungs-bewilligung C, verheiratet, Vater von vier zwischenzeitlich erwachsenen Kindern) arbeitete jahrelang im Tiefbau und seit März 2010 als Maschinist in einer Gartenbaufirma. Am 19. April 2011 erlitt er einen Unfall (Winkelschalungselement auf linken Unterschenkel gekippt/ OSG-Luxationsfraktur mit lateraler Malleolarfraktur). Die C.________ anerkannte die UVG-Leistungspflicht und erbrachte Versicherungsleistungen. Mit Verfügung vom 21. September 2012 sprach ihm die C.________ aufgrund einer unfallbedingten Erwerbsunfähigkeit von 23% eine Invalidenrente (Fr. 1'040.--) sowie auf der Basis einer Integritätseinbusse von 10% eine Integritätsentschädigung von Fr. 12'600.-- zu. Daran hielt die C.________ mit Einspracheentscheid vom 2. November 2012 fest (vgl. UV-act. 8). Eine dagegen erhobene Beschwerde hat das Verwaltungsgericht abgewiesen (Entscheid I 2012 143 vom 10.4.2013, vgl. IV-act. 49-17ff./64 bzw. UV-act. 9-2ff./31).
B. In der Zwischenzeit war bei der IV-Stelle am 3. November 2011 eine Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen eingegangen (IV-act. 2). Nach Abklärungen gelangte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 21. August 2013 zum Ergebnis, dass das Leistungsbegehren abzuweisen sei (IV-act. 41). Daran hielt die IV-Stelle (trotz Einwänden des Versicherten) mit Verfügung vom 6. Dezember 2013 fest (IV-act. 49-13ff./64). Eine dagegen erhobene Beschwerde hat das Verwaltungsgericht mit Entscheid I 2014 9 vom 5. Juni 2014 insofern gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zur ergänzenden Abklärung zurückgewiesen wurde (IV-act. 55).
C. Am 20. Januar 2015 erstattete der RAD-Psychiater Dr.med. D.________ nach Massgabe der IV-Akten ein psychiatrisches Konsilium (IV-act. 57-3ff./5) sowie nach einer Untersuchung (Explorationsgespräch) vom 18. August 2015 am 25. August 2015 ein weiteres psychiatrisches Konsilium (IV-act. 71-3ff./15). In einem weiteren Vorbescheid vom 24. Februar 2016 kündigte die IV-Stelle an, dass bei einem ermittelten IV-Grad von 34.87% das Leistungsbegehren abzuweisen sei (IV-act. 77). Nach Einwänden vom 29. Februar 2016 und vom 1. April 2016 verfügte die IV-Stelle am 20. April 2016, dass das Leistungsbegehren abgewiesen werde (IV-act. 80). Im anschliessenden Beschwerdeverfahren entschied das Verwaltungsgericht am 18. November 2016, dass in teilweiser Gutheissung der Beschwerde A.________ ab 1. Mai 2012 bis 30. Juni 2012 Anspruch auf eine ganze IV-Rente, ab 1. Juli 2012 bis 30. September 2012 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente sowie ab 1. Oktober 2012 Anspruch auf eine Viertelsrente habe (IV-act. 86 = VGE I 2016 53 vom 18.11.2016, in Rechtskraft erwachsen).
D. Im Rahmen einer IV-Rentenrevision ging am 11. März 2020 bei der IV-Stelle ein von A.________ ausgefüllter und unterzeichneter Fragebogen ein (IV-act. 98). Am 26. Juni 2020 teilte ihm die IV-Stelle mit, dass eine medizinische Abklärung (Begutachtung durch Dr. E.________) nötig sei (IV-act. 105). Das entsprechende Gutachten wurde am 30. Oktober 2020 erstattet (Eingang bei IV-Stelle am 4.11.2020 = IV-act. 110). Mit Vorbescheid vom 13. November 2020 kündigte die IV-Stelle an, die Rentenleistungen per 31. Dezember 2016 (rückwirkend) aufzuheben sowie die für den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis 29. Februar 2020 erbrachten Rentenleistungen zurückzufordern (IV-act. 114). Zudem verfügte die IV-Stelle am 13. November 2020, dass die Rente per sofort sistiert werde (IV-act. 115).
E. Gegen diese Sistierungsverfügung liess A.________ fristgerecht am 9. Dezember 2020 beim Verwaltungsgericht Beschwerde erheben mit den folgenden Anträgen:
1. Es sei die Verfügung der IV-Stelle vom 13.11.2020 aufzuheben und die IV-Stelle Schwyz anzuweisen, dem Beschwerdeführer die bisherige Invalidenrente mit Zusatzrenten weiterhin zu gewähren.
2. Eventuell sei die Verfügung der IV-Stelle Schwyz vom 13.11.2020 aufzuheben und die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3. Alles unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Mit Vernehmlassung vom 2. Februar 2021 beantragte die IV-Stelle, die Beschwerde sei abzuweisen. Dazu äusserte sich der Beschwerdeführer in einer Eingabe vom 25. Februar 2021.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.1 Vor Erlass eines Entscheides prüft das Gericht von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen für einen Sachentscheid erfüllt sind. Es prüft u.a. insbesondere die Zuständigkeit, die Rechtsmittelbefugnis, die Zulässigkeit des Rechtsmittels, die frist- und formgerechte Geltendmachung des Rechtsanspruches sowie die Rechtsanhängigkeit oder das Vorliegen einer rechtskräftigen Verfügung oder eines rechtskräftigen Entscheides in der gleichen Sache (§ 27 Abs. 1 lit. a, lit. d, lit. e, lit. f und lit. g Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRP, SRSZ 234.110 vom 6.6.1974). Ist eine dieser Voraussetzungen nicht gegeben, trifft das Gericht einen Nichteintretensentscheid (§ 27 Abs. 2 VRP in Verbindung mit Art. 61 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, SR 830.1 vom 6.10.2000).
1.2 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung (bzw. eines Beschlusses) - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (siehe VGE I 2020 28 vom 26.5.2020 Erw. 1.2 mit Hinweisen, u.a. auf BGE 125 V 414 Erw. 1a; 119 Ib 36 Erw. 1b; 118 V 313 Erw. 3b). Diesbezüglich wird in der kantonalen Rechtsprechung festgehalten, dass nach konstanter Praxis der Umfang der Tätigkeit des Verwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz durch den Anfechtungsgegenstand abgegrenzt wird. Es kann nur das Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sein, was auch Gegenstand der zugrundeliegenden Verfügung war bzw. nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein müssen. Gegenstände, über welche die erste Instanz bzw. die Vorinstanz zu Recht (noch) nicht entschieden hat, fallen nicht in den Kompetenzbereich des Verwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz (vgl. statt vieler VGE III 2016 193 vom 21.12.2016 Erw. 1.2 mit Hinweisen, u.a. auf VGE III 2012 126 vom 15.11.2012 Erw. 1.2; VGE III 2012 129 vom 19.12.2012 Erw. 2.3.1; siehe auch Martin Bertschi, in: Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich 2014, Vorbem. zu §§ 19-28a, Rz. 44-49).
1.3 Gegenstand der angefochtenen Verfügung vom 13. November 2020 bildet ausschliesslich die Fragestellung, ob die Vorinstanz die Auszahlung der seit dem Entscheid I 2016 53 vom 18. November 2016 (rückwirkend ab 1.10.2012) gewährten Viertelsrente zu Recht oder zu Unrecht (vorläufig) sistiert hat. Die Fragestellung hingegen, ob der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine Viertelsrente hat (oder nicht), bildet nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung vom 13. November 2020, denn diesbezüglich hat die Vorinstanz noch nicht materiell verfügt (sondern lediglich in einem Vorbescheid vom 13. November 2020 angekündigt, wie sie zu verfügen beabsichtigt, siehe auch Bf-act. 3). Bei dieser konkreten Sachlage kann das Verwaltungsgericht rechtsprechungsgemäss auf die Fragestellung, wie es sich mit dem laufenden bzw. künftigen Anspruch auf Rentenleistungen verhält, im vorliegenden Beschwerdeverfahren zur (vorläufigen) Sistierung der Rentenauszahlung nicht eintreten.
2.1 Nach Art. 55 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 56 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG, SR 172.021) vom 20. Dezember 1968 kann der Versicherungsträger von Amtes wegen vorsorgliche Massnahmen treffen, um den bestehenden Zustand zu erhalten oder bedrohte Interessen einstweilen sicherzustellen. Die Kri-terien für die Anordnung vorsorglicher Massnahmen entsprechen grundsätzlich denjenigen für den Entzug oder die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Demnach hat die Behörde zu prüfen, ob die Gründe, die für eine vorsorgliche Massnahme sprechen, gewichtiger sind als jene, die für die gegenteilige Lösung angeführt werden können. Dabei steht der Behörde ein gewisser Beurteilungsspielraum zu. Im Allgemeinen wird sie ihren Entscheid auf den Sachverhalt stützen, der sich aus den vorhandenen Akten ergibt, ohne zeitraubende weitere Erhebungen anzustellen. Auch im Rechtsmittelverfahren kann die Sache deshalb nicht eingehend abgeklärt und damit der Entscheid in der Hauptsache vorweggenommen werden. Vielmehr ist aufgrund der vorhandenen Akten zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine vorsorgliche Massnahme vorliegen. Es ist somit einzig zu prüfen, ob aufgrund der Sachlage, wie sie sich der IV-Stelle bei ihrem Entscheid darbot, die Voraussetzungen für eine vorsorgliche Einstellung der Rentenzahlung für die Dauer des Revisionsverfahrens erfüllt waren (vgl. VGE I 2016 94 vom 5.12.2016 Erw. 1.1 mit Verweis auf Urteil des Bundesgerichts 9C_463/2009 vom 8.7.2009 Erw. 3.2.2; VGE I 2013 157 vom 5.6.2014 Erw. 1.1; VGE I 2015 62 vom 9.9.2015 Erw. 2.1).
2.2 Bei der Abwägung der Interessen für und gegen eine einstweilige Einstellung von IV-Dauerleistungen steht dem Interesse der Invalidenversicherung, eine Rückforderung wegen der damit verbundenen administrativen Erschwernisse und der Gefahr der Uneinbringlichkeit nach Möglichkeit zu vermeiden, haupt-sächlich das Interesse der versicherten Person gegenüber, während der Dauer des Hauptverfahrens nicht von der Fürsorge (Sozialhilfe) abhängig zu werden. Erforderlich ist, dass die Abwägung der verschiedenen Interessen den Ausschlag für den einstweiligen Rechtsschutz gibt und dieser verhältnismässig erscheint. Der durch die Endverfügung zu regelnde Zustand soll weder präjudiziert noch verunmöglicht werden (vgl. BGE 130 II 155 Erw. 2.2 m.H.; VGE I 2009 96 vom 28.9.2009 Erw. 2.2, bestätigt durch das Urteil des Bundesgerichts 8C_916/2009 vom 4.12.2009; VGE I 2013 113 vom 16.10.2013 Erw. 1.2; VGE I 2013 157 vom 5.6.2014 Erw. 1.2; VGE I 2015 62 vom 9.9.2015 Erw. 2.2).
2.3 Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 7b Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) vom 19. Juni 1956 Leistungen in Abweichung von Art. 21 Abs. 4 ATSG ohne Mahnung und Bedenkzeitverfahren gekürzt oder verweigert werden können, wenn die versicherte Person u.a. der Meldepflicht nach Art. 31 Abs. 1 ATSG nicht nachgekommen ist (lit. b), Leistungen der Invalidenversicherung zu Unrecht erwirkt oder zu erwirken versucht hat (lit. c) oder der IV-Stelle die Auskünfte nicht erteilt, welche diese zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgabe benötigt (lit. d, siehe VGE I 2011 51 vom 9.6.2011; VGE I 2009 36 und 47 vom 24.6.2009 Erw. 2.3; VGE I 2013 157 vom 5.6.2014 Erw. 1.3; VGE I 2016 94 vom 5.12.2016 Erw. 1.3).
3.1 Ausgangspunkt des vorliegenden Streites bildet der Verwaltungsgerichtsentscheid I 2016 53 vom 18. November 2016, mit welchem dem Versicherten u.a. ab 1. Oktober 2012 eine Viertelsrente zugesprochen wurde, und zwar im Rahmen der ersten Argumentationskette basierend auf folgenden Elementen (vgl. IV-act. 86 bzw. Bf-act. 4):
dass aus somatischer Sicht die Arbeitsfähigkeit des Versicherten in einer
leidensangepassten Tätigkeit nicht eingeschränkt sei (zit. VGE I 2016 53, Erw. 5.1);
dass der Versicherte hinsichtlich psychischer Beeinträchtigungen gesamthaft noch zu 60% arbeitsfähig sei (bzw. zu 40% arbeitsunfähig sei, vgl. zit. VGE I 2016 53, Erw. 5.3.5);
dass im Einkommensvergleich das Valideneinkommen per 2014 auf Fr. 70'567.20 zu veranschlagen sei (Erw. 5.4.2 des zit. VGE I 2016 53);
und - nachdem der Versicherte mit seiner aktuellen Tätigkeit sein verbliebenes Leistungsvermögen unzureichend ausschöpfe - das massgebende Invalideneinkommen anhand der Tabellenlöhne festzulegen sei, was bei einem Arbeitsfähigkeitsgrad von 60% ausgehend vom im Kompetenzniveau 1 geltenden Tabellenlohn von Fr. 65'654 (2014) ein Invalideneinkommen von Fr. 39'392.40 ergab,
bzw. im Vergleich der beiden hypothetischen Einkommensgrössen ein IV-Grad von 44% resultierte (Erw. 5.4.3 des zit. VGE I 2016 53).
3.2 Im Rahmen des vor Vorinstanz noch hängigen Hauptverfahrens wurde ein psychiatrisches Gutachten eingeholt, welches von einer Besserung des psychischen Gesundheitszustandes des Versicherten ausgeht und diesbezüglich keine Einschränkung des Arbeitsfähigkeitsgrades aus psychischen Gründen mehr annimmt (vgl. IV-act. 110). Die Fragen, wie der Beweiswert dieses Gutachtens zu beurteilen ist, bzw. ob und inwieweit dieses Gutachten einer materiellen Überprüfung standhalten wird, gehören grundsätzlich zum Gegenstand des nach der
Aktenlage weiterhin vor der IV-Stelle hängigen Hauptverfahrens. Indessen sind diesem psychiatrischen Gutachten (i.V.m. dem angeführten Einkommensvergleich) hinreichende Anhaltspunkte zu entnehmen, wonach gegebenenfalls (nach Massgabe einer allfälligen Verbesserung des psychischen Gesundheitszustands des Versicherten) eine Fortsetzung des Anspruchs auf eine Viertelsrente entfallen könnte. Dies reicht hier grundsätzlich aus, um vorderhand die Auszahlung der bisherigen IV-Viertelsrente zu stoppen, bis im laufenden Rentenrevisionsverfahren Klarheit besteht, ob der Rentenanspruch zu ändern bzw. gegebenenfalls (ab wann) aufzuheben ist.
3.3 An diesem Ergebnis vermögen die Vorbringen in der Beschwerde sowie in der Eingabe vom 25. Februar 2021 nichts zu ändern. Soweit der Versicherte sich auf seine Entlöhnung beim aktuellen Arbeitgeber bezieht, verhält es sich so, dass diese Entlöhnung im zit. VGE I 2016 53 lediglich im Rahmen einer zweiten Argumentationskette angefügt wurde, und zwar für den Eventualstandpunkt, dass er mit dieser Beschäftigung im Rahmen von 50% [vgl. IV-act. 75-1/3 Mitte] seine verbliebene Leistungsfähigkeit ausreichend ausschöpfen würde (was im Rahmen der ersten Argumentationskette grundsätzlich verneint wurde). Stellt man auf die vom Arbeitgeber mit der Ausgleichskasse abgerechneten Beiträge ab, verdiente der Versicherte in den Jahren 2015 und 2016 jeweils Fr. 41'600.--, derweil im Jahre 2017 der Jahresverdienst bei der F.________ GmbH bzw. nun G.________ GmbH sich auf Fr. 44'199.-- erhöhte (Differenz: Fr. 2'599.--). Dass der Versicherte eine solche Lohnerhöhung von immerhin Fr. 2'599.-- damals der Vorinstanz gemeldet hat, ist weder ersichtlich noch wird dies vom beanwalteten Beschwerdeführer vor Gericht geltend gemacht. Damit liegen hinreichende Anhaltspunkte für eine in der angefochtenen Verfügung thematisierte Meldepflichtverletzung vor. Ob und inwieweit diese Aspekte mit Blick auf die im Hauptverfahren zu prüfenden Fragen (namentlich hinsichtlich der oben angeführten, gutachtlich postulierten Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes) von Bedeutung sein werden, kann hier offen bleiben.
4. Aus diesen dargelegten Gründen erweist sich die Beschwerde - soweit darauf einzutreten ist - als unbegründet, weshalb sie abgewiesen wird. Diesem Ergebnis entsprechend gehen die Verfahrenskosten zulasten des Beschwerdeführers. Eine Parteientschädigung fällt ausser Betracht.
5. Was die Rechtsmittelbelehrung anbelangt ist fraglich, ob gegen den vorliegenden Entscheid Beschwerde beim Bundesgericht erhoben werden kann, weil es sich nicht um einen Endentscheid handelt und der bloss vorläufige Entzug
finanzieller Leistungen in der Regel keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zur Folge hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_591/2013 vom 4.9.2013). Um allen Eventualitäten gerecht zu werden wird dieser Entscheid dennoch mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen, wobei der Beschwerdeführer daraus im Hinblick auf einen möglichen Weiterzug nichts zu seinen Gunsten ableiten kann.
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, im Sinne der Erwägungen abgewiesen.
Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 500.-- festgelegt und dem Beschwerdeführer auferlegt. Er hat einen Kostenvorschuss in gleicher Höhe bezahlt, so dass die Rechnung ausgeglichen ist.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde * in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht; siehe aber auch Erwägung 5).
Zustellung an:
den Vertreter des Beschwerdeführers (2/R)
die Vorinstanz (R)
und das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV, 3003 Bern (A).
Schwyz, 12. März 2021
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident:
Die a.o. Gerichtsschreiberin:
*Anforderungen an die Beschwerdeschrift
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
Versand:
15. März 2021
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