I 2020 106
Entscheid vom 12. April 2021
Besetzung
lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident
Dr.med. Urs Gössi, Richter Dr.med. Pierre Lichtenhahn, Richter
MLaw Tanja Marty, a.o. Gerichtsschreiberin
Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. B.________,
gegen
IV-Stelle Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz,
Vorinstanz,
Gegenstand
Invalidenversicherung (Rentenhöhe)
Sachverhalt:
A. A.________ (geb. ___19__, Vater von 3 erwachsenen Kindern) lebt seit 1993 in der Schweiz (von 1986 bis 1993 war er als Saisonarbeiter in der Schweiz, vgl. IV-act. 32-2/7). Er arbeitete seit dem 1. August 2003 für die Firma C.________ (in D.________). Am 26. Februar 2015 beendete der Arbeitgeber das Anstellungsverhältnis per 31. Mai 2015 (IV-act. 8-7/7).
B. Am 3. Februar 2017 ging bei der IV-Stelle die Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen ein. Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen wurden wie folgt umschrieben: "Herzinfarkt 20.1.2013, seither nicht mehr voll belastbar für schwere körperliche Tätigkeiten" (IV-act. 1-6/8).
C. Mit Vorbescheid vom 10. April 2017 kündigte die IV-Stelle an, das Leistungsbegehren abzuweisen (IV-act. 10). Nach vorsorglichen Einwänden der betreffenden Rechtsschutzversicherung vom 15. Mai 2017 (IV-act. 11) hielt die IV-Stelle mit Verfügung vom 21. Juni 2017 daran fest, dass das Leistungsbegehren abzuweisen sei (IV-act. 14). Diese Verfügung blieb unangefochten.
D. Am 31. Oktober 2017 ging bei der IV-Stelle mit dem Verweis auf Herzbeschwerden (Herzinfarkt) und Angst(gefühle) erneut eine Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen ein (IV-act. 15). In einer Eingabe vom 27. November 2017 verwies der Hausarzt dipl.med. E.________ (Facharzt FMH Allg. Innere Medizin, F.________) auf einen Bericht der Klinik G.________ vom 8. November 2017; zudem reichte er einen Bericht des Kardiologen Dr.med. H.________ ein (IV-act. 19). In der Folge prüften die RAD-Ärzte Dres. I.________ und J.________ die medizinische Aktenlage und empfahlen, A.________ die Durchführung einer psychiatrischen Standardtherapie inklusive Pharmakotherapie (IPPT = Integrierte Psychiatrisch-Psychotherapeutische Therapie) für einen Zeitraum von 6 Monaten aufzuerlegen, was entsprechend umgesetzt wurde (vgl. IV-act. 20-28, 32). Vom 7. bis 8. Februar 2019 war er im Stadtspital K.________ hospitalisiert (IV-act. 33-8f./20). Am 9. Juli 2019 berichteten die behandelnden Fachpersonen der L.________ AG (L.________) von einem stationären Gesundheitszustand (IV-act. 34). Am 12./ 13. Juli 2019 folgten Untersuchungen in der Klinik M.________ in N.________ (Koronarangiographie, elektrophysiologische Untersuchung, Radiofrequenzintervention, IV-act. 35). Nach einer Würdigung der medizinischen Aktenlage vom 16. September 2019 (IV-act. 36) und vom 3. Dezember 2019 (IV-act. 41-6/6) empfahl der RAD-Arzt Dr.med. I.________ eine interdisziplinäre Abklärung. Der Begutachtungsauftrag wurde der MEDAS O.________ zugelost (IV-act. 44).
E. Am 29. April 2020 erstattete die MEDAS O.________ das polydisziplinäre Gutachten, wonach (ausgehend von den kardialen, limitierend wirkenden Verhältnissen) die Arbeitsfähigkeit des Versicherten in einer angepassten Tätigkeit auf 50% veranschlagt wurde (IV-act. 59-28/53). Der RAD-Arzt Dr.med. I.________ beurteilte das Gutachten am 12. Mai 2020 als schlüssig und nachvollziehbar (IV-act. 51). Nach Durchführung eines Einkommensvergleichs kündigte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 8. Juni 2020 an, ab 1. April 2018 eine ganze IV-Rente sowie ab 1. Mai 2020 eine halbe Rente zuzusprechen (IV-act. 53). Dagegen erhob die betreffende Rechtsschutzversicherung einen vorsorglichen Einwand, welcher indessen nicht näher begründet wurde (vgl. IV-act. 59ff.).
F. Am 5. November 2020 verfügte die IV-Stelle, dass ab 1. April 2018 eine ganze IV-Rente und ab 1. Mai 2020 eine halbe IV-Rente gewährt werde (IV-act. 70). Gegen diese Verfügung lässt A.________ rechtzeitig am 3. Dezember 2020 beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Beschwerde erheben mit den folgenden Rechtsbegehren:
Es sei die Verfügung aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer eine Rente ab Gesetz, namentlich ab dem 1.5.2020 eine Dreiviertelrente zuzusprechen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin.
G. Mit Vernehmlassung vom 29. Januar 2021 beantragt die IV-Stelle, die Beschwerde sei abzuweisen, unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers. Dazu nimmt der Beschwerdeführer in einer Eingabe vom 15. Februar 2021 Stellung, worauf sich die IV-Stelle in einer weiteren Eingabe vom 4. März 2021 äussert.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.1 Nach Artikel 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1, i.V.m. Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG, SR 831.20) wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (= allgemeine Methode des Einkommensvergleichs bei Erwerbstätigen). Mit anderen Worten wird der Invaliditätsgrad hier durch die Gegenüberstellung der zumutbaren Erwerbseinkommen ohne Gesundheitsschaden (= hypothetisches Valideneinkommen) und mit Gesundheitsschaden (= hypothetisches Invalideneinkommen) ermittelt.
Die Invalidität bemisst sich hier nicht nach medizinischen, sondern nach wirtschaftlichen, erwerblichen Kriterien, nach der Erwerbsunfähigkeit. Erwerbsunfähigkeit ist das Unvermögen, auf dem gesamten für die versicherte Person in Frage kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt die verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise wirtschaftlich zu verwerten (BGE 109 V 25 Erw. 3d). Wer nicht mindestens teilweise arbeitsunfähig ist, kann auch nicht erwerbsunfähig und mithin nicht invalid sein (vgl. BGE 105 V 139 Erw. 1b).
1.2 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was der Versicherte im Zeitpunkt der Invaliditätsbemessung überwiegend wahrscheinlich als Gesunder tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es der Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_260/2020 vom 2.7.2020 Erw. 4.1.1 mit Hinweisen, u.a. auf BGE 139 V 28 Erw. 3.3.2; BGE 134 V 322 Erw. 4.1).
1.3 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung LSE-Tabellenlöhne herangezogen werden (BGE 135 V 297 Erw. 5.2). Die Rechtsprechung wendet dabei in der Regel die Monatslöhne gemäss LSE-Tabelle TA1, Zeile "Total Privater Sektor", an. Nur ausnahmsweise hat das Bundes-gericht bei Personen, die vor der Gesundheitsschädigung lange Zeit in diesem Bereich tätig gewesen sind und bei denen eine Arbeit in anderen Bereichen kaum in Frage kommt, auf das statistische Durchschnittseinkommen einzelner Branchen abgestellt, wenn dies als sachgerecht erschien, um der im Einzelfall zumutbaren erwerblichen Verwertung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit Rechnung zu tragen (vgl. zit. Urteil des Bundesgerichts 8C_260/2020 vom 2.7.2020 Erw. 4.2.1 mit Verweis auf die in BGE 133 V 545 nicht publizierte Erw. 5.1 des Urteils 9C_237/2007 vom 24.8.2007; 8C_457/2017 vom 11.10.2017 Erw. 6.2). Praxisgemäss können persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad einen auf höchstens 25% begrenzten Leidensabzug von dem nach den LSE-Tabellenlöhnen zu ermittelnden Invalideneinkommen rechtfertigen, soweit anzunehmen ist, dass die trotz des Gesundheitsschadens verbleibende Leistungsfähigkeit infolge eines oder mehrerer dieser Merkmale auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwertet werden kann (zit. Urteil 8C_260/2020 Erw. 4.2.1 in fine, mit Verweis auf BGE 134 V 322 Erw. 5.2 mit Hinweis auf BGE 126 V 75).
2.1 Die Parteien sind sich im konkreten Fall (sinngemäss) einig,
dass der Versicherte in medizinischer Hinsicht hinreichend abgeklärt wurde;
dass das vorliegende MEDAS-Gutachten vom 29. April 2020 schlüssig und beweiskräftig ist;
dass gemäss diesem Gutachten die verbliebene Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit grundsätzlich auf 50% veranschlagt wird (ohne körperliche Schwerarbeiten, ohne längerdauernde mittelschwere Arbeiten, ohne Arbeiten mit plötzlich forcierten Kraftanstrengungen; keine Arbeiten mit erhöhter Verletzungsgefahr, mit elektrischen Geräten oder in elektromagnetischen Feldern, welche die Funktionen des Defibrillators beeinträchtigen könnten; keine Arbeiten, bei welchen Erholungspausen unmöglich wären, vgl. IV-act. 49-28/53);
dass der Versicherte Anspruch auf Rentenleistungen hat;
dass der Rentenbeginn ab 1. April 2018 festzulegen ist;
und dass (zunächst) ab 1. April 2018 Anspruch auf eine ganze Rente besteht.
2.2 Streitig und zu prüfen ist, welcher IV-Grad bzw. welche Rentenhöhe für den Zeitraum ab 1. Mai 2020 massgebend ist. Während die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung einen IV-Grad von 50% ermittelt hat, vertritt der Beschwerdeführer vor Gericht den Standpunkt, dass ihm ab 1. Mai 2020 eine Dreiviertelsrente zusteht.
3.1 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung ein Valideneinkommen von Fr. 67'430.-- mit der folgenden Begründung ermittelt:
Die Arbeitsstelle bei der C.________ haben Sie aus invaliditätsfremden Gründen verloren. Seither sind Sie erwerbslos. Für die Berechnung des Valideneinkommens ist deshalb ein statistischer Tabellenlohn heranzuziehen. Gemäss Lohnstrukturerhebungstabelle (LSE) TA1 Total, Kompetenzniveau 1, Jahr 2018 könnten Sie statistisch gesehen ein Einkommen von CHF 67'430.00 erzielen.
3.2 Demgegenüber wird in der Beschwerde (S. 4) sinngemäss eingewendet, dass der Versicherte die Stelle bei der C.________ nicht aus IV-fremden Gründen, sondern deswegen verloren habe, weil er die angestammte Arbeit in der Fertigung seit dem Herzinfarkt von Januar 2013 (und der anschliessenden Rehabilitation) nicht mehr zu erbringen vermochte bzw. diese anstrengende Arbeit ihm nicht mehr länger zumutbar gewesen sei.
3.3.1 Diese in Erwägung 3.2 angeführte Argumentation leuchtet an sich ein, denn nach der erwähnten koronaren Herzerkrankung (mit Status nach subakutem anteriorem STEMI 21.1.13, mit Stenting etc., vgl. IV-act. 19-5/18) war der Versicherte offenkundig nicht mehr in gleicher Weise belastbar wie vor diesem Ereignis. Nach der Aktenlage umfasste die angestammte Tätigkeit die Fertigung von Trennwänden, insbesondere das Zuschneiden von Metallprofilen (vgl. IV-act. 8-5/7 i.V.m. mit der Homepage dieser weiterhin existierenden Firma, welche Trennwände bzw. Glastrennwände in einer Rahmenprofilbauweise erstellt). Glaubhaft ist sodann auch die Feststellung im Arztbericht vom 20. März 2019, dass der Versicherte nach dem Auftreten der koronaren Herzerkrankung in der angestammten Firma "nur noch leichte Tätigkeiten bis 2015" ausgeführt hat (vgl. IV-act. 32-2/7 unten).
3.3.2 Mithin spricht einiges für die Annahme, wonach der Versicherte seine angestammte Tätigkeit (Zuschneiden von Metallprofilen für die Fertigung von Trennwänden in einer Rahmenprofilbauweise), welche glaubhaft grundsätzlich nicht ausschliesslich als körperlich leichte Arbeit zu beurteilen ist, ohne die koronare Herzerkrankung hätte beibehalten können. Zwar lautete die Antwort der Arbeitgeberfirma auf die Frage, aus welchen Gründen die Kündigung des Versicherten erfolgt sei: "Wirtschaftlichkeit, schlechte Auftragslage" (vgl. IV-act. 8-1/7 Ziff. 2.2; vgl. auch die Begründung im Kündigungsschreiben: "aus wirtschaftlichen Gründen", IV-act. 8-7/7). Dennoch könnte - ohne zusätzliche Angaben - die erwähnte Begründung der Arbeitgeberfirma auch so verstanden werden, dass die (verschlechterte) wirtschaftliche Lage es nicht mehr länger zuliess, den nur noch für leichtere Arbeiten einsetzbaren Versicherten weiter zu beschäftigen (weil nicht ausreichend leichte Arbeiten mehr verfügbar waren, hingegen uneingeschränkt für das Zuschneiden von Metallprofilen einsetzbare Arbeiter weiterhin benötigt wurden, zumal die Firma gemäss einer aktuellen Internetrecherche weiterhin existiert und solche Trennwände anbietet).
3.3.3 Allerdings hat der Versicherte im Rahmen der MEDAS-Begutachtung die näheren Umstände seiner Entlassung bei der früheren Arbeitgeberfirma gegenüber dem psychiatrischen Teilgutachter wie folgt präzisiert (IV-act. 49-38/53 unten):
Im Mai 2015 habe er die Arbeit aus wirtschaftlichen Gründen verloren. Nach einem Chefwechsel seien die Umsätze zurückgegangen und gleichzeitig seien mit ihm 5 weiteren älteren Mitarbeitern gekündigt worden, deren Lohn angeblich zu hoch gewesen sei. Diese Kündigung habe ihn sehr belastet, enttäuscht insbesondere auch nachdem er bereits herzkrank geworden sei;
(siehe dazu auch noch den in IV-act. 49-18/53 oben vom Versicherten thematisierten Chefwechsel).
Dass bei den anderen 5 gekündigten Mitarbeitern gesundheitliche Probleme bestanden, ist weder ersichtlich noch wurde dies vom Versicherten thematisiert. Nachdem der Versicherte bei der Entlassung per 31. Mai 2015 nahezu 50-jährig war (geb. ____19__), sprechen nach der Aktenlage (und dem hier massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit) die gewichtigeren Argumente für die Annahme, dass der Versicherte auch ohne gesundheitliche Einschränkungen - analog wie die anderen fünf Angestellten - entlassen worden wäre. Bei dieser Sachlage ist es entgegen der Argumentation des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den bei der letzten Arbeitgeberfirma erzielten Verdienst nicht als Valideneinkommen herangezogen hat.
3.4.1 Damit ist im Einklang mit der Vorinstanz das Valideneinkommen grundsätzlich nach den Tabellenlöhnen der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebung (LSE) zu ermitteln (siehe auch Christoph Frey/ Nathalie Lang, in: Basler Kommentar zum ATSG, Basel 2020, N 33 und N 36 zu Art. 16 ATSG, wonach auf statistische Werte abzustellen ist, wenn die angestammte Tätigkeit invaliditätsfremd aufgegeben wurde bzw. verloren geht).
3.4.2 Die Vorinstanz ermittelte das Valideneinkommen ausgehend von der LSE Tabellenlöhnen TA1 Total, Männer, Kompetenzniveau 1 (einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art), allerdings ohne im Aktendossier die genaue Herleitung schrittweise darzulegen. Aus einem unlängst ergangenen Urteil des Bundesgerichts 8C_475/2020 vom 16. Dezember 2020 (Erw. 6.1) ist zu entnehmen, wie dieses statistische Jahreseinkommen von Fr. 67'430.-- per 2018 begründet wird (Hervorhebung nicht im Original):
Die Vorinstanz stellte bei der Bestimmung des Invalideneinkommens zutreffenden und unbestritten auf den Zentralwert der monatlichen Bruttolöhne von Männern im gesamten Privaten Sektor (Zeile "TOTAL") auf dem Kompetenzniveau 1 laut Tabelle TA1 der LSE 2016 von Fr. 5340.- ab. Umgerechnet auf die betriebsübliche Anzahl Wochenarbeitsstunden und angepasst an die Lohnentwicklung resultierte für das Vergleichsjahr 2018 bei einem vollen Pensum ein durchschnittlicher Jahreslohn von Fr. 67'430.-. (…)
Indessen existieren zwischenzeitlich aktuellere statistische Angaben des Bundesamts für Statistik, und zwar die LSE 2018, in welcher die vergleichbare Tabelle TA1 für das Kompetenzniveau 1 im Total für Männer einen Durchschnittswert von Fr. 5'417.-- ausweist (bezogen 4 1/3 Wochen à 40 Arbeitsstunden), was umgerechnet auf eine im Jahre 2018 betriebsübliche Wochenarbeitszeit von 41.7 h einen Durchschnittsverdienst von monatlich Fr. 5'647.22 (5'417 : 40 x 41.7) bzw. im Jahr Fr. 67'766.67 (5'647.22 x 12) ergibt (die Differenz zum oben aus der LSE 2016 hergeleiteten Jahresverdienst von 67'430.-- beträgt Fr. 336.67). Mithin ist der durchschnittliche Jahresverdienst im Jahre 2018 für Männer im Kompetenzniveau 1 nach den aktuelleren Daten auf aufgerundet Fr. 67'767.-- festzulegen.
3.4.3 Eine andere Frage ist, welches Kompetenzniveau für das Valideneinkommen anzunehmen wäre. Während die Vorinstanz vom Kompetenzniveau 1 ausgeht, wird in der Beschwerde die Anwendung des Kompetenzniveaus 2 (praktische Tätigkeiten wie Verkauf/ Pflege/ Datenverarbeitung und Administration/ Bedienen von Maschinen und elektronischen Geräten/ Sicherheitsdienst/ Fahrdienst) geltend gemacht.
3.4.4 Was die erwerbliche Laufbahn des zwischenzeitlich 55-jährigen Versicherten anbelangt, sind den vorliegenden Akten folgende Angaben zu entnehmen. Aktenkundig ist, dass der Versicherte in seinem Heimatland (Bosnien) das Schreinerhandwerk erlernt hat (IV-act. 49-18/53 oben), was indessen offenkundig nicht mit dem erfolgreichen Abschluss einer schweizerischen Berufslehre als Schreiner (tel quel) vergleichbar ist. In der Schweiz hat er dann jahrelang in der Fensterfabrik P.________ in F.________ gearbeitet (gemäss IK-Auszug, in den Jahren 1987, 1989 sowie 1992 bis 2001, vgl. IV-act. 4). Weitere Anstellungen des Versicherten erfolgten nach der Aktenlage in der Grossmetzgerei Q.________ (4 Monate im Jahre 1988), in der Möbelfabrik R.________ (5 Monate im Jahr 1991) und in der Fensterfabrik S.________ in T.________ (U.________, Mai bis Dezember 2002, Jan. bis Mai 2003, vgl. IV-act. 49-18/53 oben i.V.m. IV-act. 4). Aktenmässig erstellt ist sodann, dass der Versicherte bei der langjährigen Anstellung in der Firma C.________ bei der Fertigung von Trennwänden hauptsächlich mit dem Zuschneiden von Metallprofilen beschäftigt war, was die Bedienung der betreffenden Maschinen umfasste und hinsichtlich Konzentration/ Aufmerksamkeit/ Sorgfalt/ Durchhaltevermögen hohe Anforderungen stellte (vgl. IV-act. 8-5/7 in fine, rechte Spalte). Mit anderen Worten hat der Beschwerdeführer in seiner beruflichen Laufbahn langjährige Erfahrungen in der maschinellen Produktion/Fertigung von Fenstern und von Trennwänden erworben, und zwar bei mehreren Arbeitgeberfirmen. Dieser Leistungsausweis spricht für die Argumentation in der Beschwerde, wonach der Versicherte - auch wenn er die letzte Anstellung bei der Firma C.________ aus IV-fremden Gründen verloren hat (siehe oben) - im Gesundheitsfall eine Arbeitsstelle im Kompetenzniveau 2 (Bedienen von Maschinen etc.) gesucht und (bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage) auch gefunden hätte. Dementsprechend ist das (hypothetische) Valideneinkommen ausgehend vom durchschnittlichen Tabellenwert für das
Niveau 2 (Fr. 5'649.-- gemäss LSE 2018 TA1) und umgerechnet auf eine betriebsübliche Wochenarbeitszeit von 41.7 h/ Woche auf monatlich Fr. 5'889.08 (5'649 : 40 x 41.7) bzw. jährlich (x 12) auf Fr. 70'669.-- festzulegen (was tiefer liegt als bei der letzten Anstellung, welche der Versicherte aus IV-fremden Gründen verloren hatte, siehe IK-Auszug in IV-act. 4, S. 2). In diesem Zusammenhang ist nicht vom Tabellenwert der LSE 2018 (TA1-tirage_skill-level) für den Sektor 2 "Produktion" auszugehen, weil die höchstrichterliche Rechtsprechung regelmässig von der Zeile "Total Privater Sektor" ausgeht sowie nur ausnahmsweise auf einen einzelnen Branchenwert abstellt und in casu dem Versicherten in Anbetracht des gesundheitlichen Zumutbarkeitsprofils grundsätzlich auch andere Beschäftigungen (beispielsweise im Sicherheitsdienst, Zutrittskontrolle, oder Qualitätskontrolle in einem Produktionsbetrieb, betriebsinterne Postzustellung, Botengänge etc.) zumutbar sind.
4.1 Dass die Vorinstanz zur Bestimmung des massgebenden Invalideneinkommens vom Zentralwert von Männern auf dem untersten Kompetenzniveau 1 gemäss der Zeile "Total" ausgegangen und davon bei einer Arbeitsfähigkeit von grundsätzlich 50% von der Hälfte des Wertes ausgegangen ist, wird in der vorliegenden Beschwerde an sich nicht in Frage gestellt. Soweit in der Eingabe vom 15. Februar 2021 auf das Rechtsgutachten "Grundprobleme der Invaliditätsbemessung in der Invalidenversicherung" vom 22. Januar 2021 (verfasst von Prof. Dr.iur. Thomas Gächter/ RA Dr.iur. Philipp Egli/ RA Dr.iur. Michael E. Meier und Dr.iur. Martina Filippo) verwiesen wird,
wonach u.a. die tatsächlichen Löhne von versicherten Personen mit gesundheitlichen Einschränkungen signifikant tiefer seien als diejenigen von gesunden Versicherten, bzw. sowohl die Durchschnittslöhne (Mittelwerte) als auch die Medianlöhne von Erwerbstätigen mit starken gesundheitlichen Einschränkungen (ohne IV-Rente) im Vergleich zu gesunden versicherten Personen rund 10% tiefer liegen würden (siehe Randziffer 720 des zit. Gutachtens),
und die Löhne von erwerbstätigen IV-Rentnern "mit Einbussen von rund 14% des Durchschnittslohnes und rund 17% des Medianlohnes noch tiefer" seien (vgl. Randziffer 721 des zit. Gutachtens),
drängen sich folgende Bemerkungen auf. Das umfangreiche Gutachten (von 219 Seiten) enthält viele interessante Ausführungen und setzt sich detailliert und mit zahlreichen Hinweisen auf die höchstrichterliche Rechtsprechung mit den aktuellen Grundproblemen der Invaliditätsbemessung in der Invalidenversicherung auseinander. Unter Ziffer 62ff. der Schlussfolgerungen aus dem Rechtsgutachten wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Weiterentwicklung der IV neu "die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massgebenden Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren" auf Verordnungsstufegeregeltwerden sollen (Art. 28a Abs. 1 rev. IVG). Gesetzgeber und Bundesrat würden beabsichtigen, die in der Rechtsprechung definierte Praxis zur Ermittlung der massgebenden Erwerbseinkommen gesetzlich festzulegen, worunter auch beispielsweise die Frage falle, wann auf tatsächliche Werte und wann auf Tabellenlöhne abzustellen sowie welche Tabelle anzuwenden sei. Ebenso solle der Bundesrat die bei diesen Einkommen nötigen, von der Rechtsprechung entwickelten Korrekturen festlegen, also z.B. bestimmen, welche Kriterien für einen leidensbedingten Abzug zu berücksichtigen seien. In der Botschaft werde dazu ausgeführt, dem Bundesrat werde die Kompetenz erteilt, in der IVV die vom Bundesgericht entwickelten Regeln und Kriterien (zur Ermittlung des Einkommens mit und ohne Invalidität) aufzunehmen. Damit solle der Interpretationsspielraum der IV-Stellen sowie der kantonalen Gerichte bei der Durchführung eingeschränkt werden und eine möglichst einheitliche Handhabung für die ganze Schweiz sichergestellt werden. Weiter wird in den erwähnten Schlussfolgerungen auf die unmittelbar vor der Fertigstellung des Gutachtens publizierten Vorentwürfen zu den Ausführungserlassen kurz dahingehend eingegangen, dass damit der problematische Trend weg von einer realitätsgerechten Betrachtung hin zur Fiktion bei der Invaliditätsbemessung verstärkt (und nicht etwa geschwächt) werde (Ziff. 64 bis 68 der zit. Schlussfolgerungen).
Im Rahmen einer ersten, nicht abschliessenden Würdigung des erwähnten Gutachtens (prima facie) und der daraus abgeleiteten Schlussfolgerungen spricht vieles für die Annahme, wonach diesen umfassenden Arbeiten der erwähnten Verfasser de lege ferenda bzw. bei der Umsetzung der vorliegenden Revisionsvorlage im Invalidenversicherungsrecht grosses Gewicht zukommen wird (oder zumindest zukommen sollte). Allerdings gehört diese Thematik grundsätzlich in den Aufgabenbereich des Gesetz- bzw. Verordnungsgebers. Mit anderen Worten ist es - unter Hinweis auf das Gewaltentrennungsprinzip - grundsätzlich nicht
Sache des (kantonalen) Richters, die im Gutachten aufgezeigten Schwachstellen der Invaliditätsbemessung zu kommentieren und daraus für den konkreten Einzelfall eine andere Vorgehensweise (zur Bestimmung des IV-Grades) abzuleiten. Dies gilt erst recht, wenn diese andere Vorgehensweise darauf abzielt, von der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung abzuweichen (wie dies die in der Eingabe des Beschwerdeführers vom 15. Februar 2021 postulierte Abweichung von den Medianlöhnen bzw. die anvisierte Anwendung des unteren Quartils der betreffenden Tabellenwerte beinhaltet). Gegebenenfalls wird es im Rahmen eines Weiterzugs dieser Streitangelegenheit Sache des Bundesgerichts sein darüber zu befinden, ob und inwiefern gestützt auf die Erkenntnisse des erwähnten Gutachtens unter Umständen eine Praxisänderung geboten erscheint.
4.2 Zu Recht wird vom Beschwerdeführer vor Gericht beanstandet, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung überhaupt keinen leidensbedingten Abzug in Betracht gezogen hat, obwohl namentlich die Einsetzbarkeit des gesundheitlich angeschlagenen Versicherten für bestimmte Bereiche (im Umfeld von elektrischen Geräten bzw. elektromagnetischen Felder, kein Einsatz an Maschinen mit erhöhter Verletzungsgefahr etc., vgl. IV-act. 49-25/53, Ziff. 8.2) eingeschränkt ist.
4.3 In der Vernehmlassung sowie in der Stellungnahme vom 4. März 2021 anerkannte die Vorinstanz einen leidensbedingten Abzug von maximal 10% infolge des etwas eingeschränkten Zumutbarkeitsprofils auch in leichten Tätigkeiten (inkl. Einbezug eines allenfalls vertretbaren Teilzeitabzugs). Damit reduziert sich das von der Vorinstanz ermittelte Invalideneinkommen - ausgehend vom aktuelleren Durchschnittseinkommen im Kompetenzniveau 1 gemäss LSE 2018 von
Fr. 5'417.-- bzw. umgerechnet auf eine betriebsübliche Wochenarbeitszeit von 41.7 h/Woche und per annum von Fr. 67'766.67 (siehe oben, Erw. 3.4.2) - auf
Fr. 30'495.-- (67'766.67 : 2 x 0.90, statt Fr. 30'343.50 gemäss Vernehmlassung, Ziff. 7 in fine).
4.4 Entgegen der Vorbringen des Beschwerdeführers ist im konkreten Fall kein leidensbedingter Abzug von über 10% angebracht. Soweit ein höherer Abzug mit dem Ausländerstatus (Niederlassungsbewilligung Kategorie C) begründet wird, hat die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung (Ziff. 7 2. Abs.) zutreffend auf ein Urteil des Bundesgerichts 9C_401/2018 vom 6. November 2018 (Erw. 5.2.3) verwiesen, wonach dieser Aspekt keinen Abzug rechtfertigt.
5. Bei einem massgebenden Valideneinkommen von Fr. 70'669.-- (Erw. 3.4.4) und einem Invalideneinkommen von Fr. 30'495.-- (Erw. 4.3) resultiert ein IV-Grad von 56.8% (70'669 minus 30'495 = 40'174; 40'174 : 70'669 x 100 = 56.8).
6. Und selbst dann, wenn entgegen den vorstehenden Erwägungen, an welchen weiterhin festzuhalten ist, bei der Bestimmung des Invalideneinkommens von einem leidensbedingten Abzug von 15% auszugehen wäre, hätte es mit dem Anspruch auf eine halbe IV-Rente sein Bewenden. Denn diesfalls betrüge das Invalideneinkommen Fr. 28'800.83 (67'766.67 : 2 x 0.85). Bei einem Valideneinkommen von 70'669.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 28'800.83 beträgt der IV-Grad 59% (70'669 minus 28'800.83 = 41'868.17; 41'868.17 : 70'669 x 100 = 59.24).
7. Aus diesen dargelegten Gründen ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Diesem Ergebnis entsprechend gehen die Verfahrenskosten zulasten des Beschwerdeführers. Eine Parteientschädigung fällt ausser Betracht.
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.
Die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühren) werden auf Fr. 500.-- festgelegt und dem Beschwerdeführer auferlegt. Er hat einen Kostenvorschuss in gleicher Höhe bezahlt, so dass die Rechnung ausgeglichen ist.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde * in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).
Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde * erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG).
Zustellung an:
den Vertreter des Beschwerdeführers (2/R)
die Vorinstanz (R)
und das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV, 3003 Bern (A).
Schwyz, 12. April 2021
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident:
Die a.o. Gerichtsschreiberin:
*Anforderungen an die Beschwerdeschrift
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
Versand:
14. April 2021
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