I 2020 105
Entscheid vom 12. April 2021
Besetzung
lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident
Dr.med. Urs Gössi, Richter Dr.med. Pierre Lichtenhahn, Richter
MLaw Tanja Marty, a.o. Gerichtsschreiberin
Parteien
A.________
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwältin lic.iur. B.________,
gegen
IV-Stelle Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz,
Vorinstanz,
Gegenstand
Invalidenversicherung (Einstellung der IV-Rente)
Sachverhalt:
A. A.________ (geb. 19__) hat nach der Aktenlage eine schwierige Kindheit erlebt (vgl. IV-act. 7-1/8 und 14-2/3 Missbrauch durch den eigenen Vater, was zur Folge hatte, dass gemäss dem ihre Eltern betreffenden Scheidungsurteil des Bezirksgerichts C.________ vom _____ ihr Vater nur ein äusserst beschränktes, begleitetes Besuchsrecht erhielt, vgl. Fremdakten 1-57/59, bzw. in der Folge dem Vater der Kontakt zu seinen Töchtern untersagt wurde, IV-act. 14-2/3; gemäss IV-act. 9-12/22 kennt sie ihren Vater nicht). Von August 1998 bis Juni 1999 besuchte sie das erste Jahr der Einführungsklasse in C.________ (IV-act. 9-12/22). Nachdem die intellektuelle Leistungsfähigkeit als unterdurchschnittlich beurteilt wurde (allgemeine Lernbehinderung) und u.a. ein Entwicklungsrückstand im emotionalen/ sozialen Bereich festgestellt wurde, empfahl der pädagogisch-psychologische Dienst des Kantons D.________ im Juni 1999 den Übertritt in eine Sonderklasse (IV-act. 10-5f./8). Ab 2001 wurde sie im Sonderschulheim E.________ beschult (IV-act. 10-1/8). Nach dem Umzug in den Kanton F.________ (Oktober 2001) besuchte sie ab Januar 2002 (als Interne) die Schule im Sonderschulheim G.________ in H.________ (IV-act. 9-21/22). Nach einem weiteren Umzug nach I.________ wurde sie zunächst in einer Familie platziert; ab November 2004 lebte sie im Pestalozziheim J.________ in K.________ (Sonderschulheim, vgl. IV-act. 14-2/3). Die IV-Stelle L.________ (SVA L.________) erteilte Kostengutsprache für entsprechende Sonderschulmassnahmen (IV-act. 11; IV-act. 12; IV-act. 23; IV-act. 27) und für eine ambulante Psychotherapie (IV-act. 19).
Gemäss Mitteilung vom 11. April 2008 übernahm die IV-Stelle L.________ die Mehrkosten der erstmaligen beruflichen Ausbildung zur Elektropraktikerin bei der Einrichtung M.________ in N.________ (IV-act. 31). Es folgten Taggeldverfügungen (IV-act. 32 bis 34).
Die Vormundschaftsbehörde I.________ setzte mit Beschluss vom 9. Februar 2009 für A.________ eine Beiständin ein (IV-act. 68). Diese Beiständin beantragte am 11. Mai 2010 bei der IV-Stelle L.________ die Rentenprüfung mit der Begründung, dass A.________ mit ihrer Beeinträchtigung im freien Stellenmarkt chancenlos sei und lediglich im geschützten Rahmen tätig sein könne (IV-act. 35). Nach Prüfung der Unterlagen teilte die IV-Stelle L.________ mit Vorbescheid vom 16. August 2010 mit, dass ab 1. August 2010 ein Anspruch auf eine ganze IV-Rente gewährt werde (IV-Grad 82%, vgl. IV-act. 41). Dieses Ergebnis wurde anschliessend mit Verfügung vom 24. September 2010 bestätigt (vgl. IV-act. 42).
B. Am ___ wurde A.________ Mutter ihres ersten Kindes (O.________). Die Geburt des zweiten Kindes (P.________) erfolgte am _____ (IV-act. 44). Ihr (damaliger) Lebenspartner (Q.________) und Vater der beiden Kinder ist ebenfalls IV-Rentner (IV-act. 49-2/9).
Im Rahmen einer IV-Rentenrevision gelangte die damals zuständige IV-Stelle R.________ mit Vorbescheid vom 18. Dezember 2015 zum Ergebnis, wonach ausgehend von der gemischten Methode (mit einem Erwerbsanteil im Gesundheitsfall von 60% und einem Haushaltanteil von 40%) ein IV-Grad von 60% und damit ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente resultiere (IV-act. 52). Am 16. Februar 2016 verfügte die IV-Stelle R.________, dass ab 1. April 2016 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente bestehe (IV-act. 53).
Am 29. April 2016 hat die IV-Stelle R.________ das IV-Dossier aufgrund eines Wohnsitzwechsels an die IV-Stelle S.________ weitergeleitet (IV-act. 54).
Nach einer Überprüfung des Rentenanspruchs im Rahmen eines weiteren IV-Revisionsverfahrens hat die IV-Stelle S.________ am 28. Mai 2018 A.________ mitgeteilt, dass weiterhin Anspruch auf eine Dreiviertelsrente bestehe (IV-act. 58).
Nach dem Umzug von A.________ in den Kanton Schwyz hat die IV-Stelle S.________ am 1. Oktober 2018 das IV-Dossier an die IV-Stelle Schwyz überwiesen (IV-act. 59).
C. Mit der Geburt von T.________ am _______ wurde A.________ Mutter eines dritten Kindes; Vater dieser (2.) Tochter ist U.________ (IV-act. 72-74). In der Folge veranlasste die IV-Stelle Schwyz eine Haushaltabklärung, welche aufgrund der Corona-Situation erst am 25. Mai 2020 durchgeführt werden konnte (mit Bericht vom 15. Juni 2020, siehe IV-act. 81-84). Mit Vorbescheid vom 19. Juni 2020 kündigte die IV-Stelle an, die bisherige Dreiviertelsrente einzustellen (IV-act. 86). Einwände dagegen folgten am 2. Juli 2020 (= IV-act. 90) sowie am 25. August 2020 (= IV-act. 97). Am 28. Oktober 2020 verfügte die IV-Stelle, dass die bisherige Rente per Ende des folgenden Monats nach der Zustellung dieser Verfügung aufgehoben werde (IV-act. 104).
D. Gegen diese Verfügung reicht A.________ fristgerecht am 27. November 2020 beim Verwaltungsgericht Beschwerde ein mit den folgenden Anträgen:
1. Die Verfügung vom 28. Oktober 2020 sei aufzuheben.
2. Der Beschwerdeführerin sei die ihr von Gesetzes wegen zustehende Rente (weiterhin) auszurichten.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.
Zudem wird um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (inkl. unentgeltliche Rechtsverbeiständung) sowie um Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels ersucht.
E. Mit Vernehmlassung vom 8. Januar 2021 beantragt die IV-Stelle, die Beschwerde sei abzuweisen, unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin. Mit Replik vom 1. März 2021 hält die Beschwerdeführerin an ihren Rechtsbegehren fest. Die Duplik der IV-Stelle folgt am 16. März 2021. In einer Eingabe vom 26. März 2021 beantragt die Beschwerdeführerin, das Verfahren sei zu sistieren, bis die Ergebnisse einer neuropsychologischen Untersuchung vorliegen würden. Diese Eingabe wird am 29. März 2021 der IV-Stelle zur Kenntnis gebracht.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] vom 6.10.2000). Anlass zur Rentenrevision gibt jede (wesentliche) Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist daher nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustands, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustands erheblich verändert haben oder eine wesentliche Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts eingetreten ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_280/2020 vom 21.12.2020 Erw. 3.1 mit Hinweisen, u.a. auf BGE 144 I 28 Erw. 2.2).
1.2 Im vorliegenden Fall verhält es sich so, dass die IV-Stelle L.________ der damals __-jährigen Versicherten mit Verfügung vom 24. September 2010 eine ganze IV-Rente zugesprochen hatte mit der sinngemässen Begründung, dass ihr
eine erwerbliche Tätigkeit in der freien Wirtschaft aus medizinischen Gründen (Debilität) nicht zumutbar sei (vgl. IV-act. 40 bis 42). Diese ganze IV-Rente wurde von der IV-Stelle R.________ am 16. Februar 2016 auf eine Dreiviertelsrente herabgesetzt, weil durch die Geburt der Kinder in den Jahren ___ und ____ von einem Statuswechsel ausgegangen und die gemischte Methode auf der Basis
eines Erwerbsanteils im Gesundheitsfall von 60% angewendet wurde (die Einschränkung im Erwerbsteil wurde bei 100% belassen, derweil für den Haushaltanteil von 40% keine Einschränkung angenommen wurde, vgl. IV-act. 53). Damals lebte die Versicherte mit dem Vater der beiden ersten Kinder (___ und ___) zusammen, welcher als IV-Rentner/Hausmann keine externe Erwerbsarbeit mehr ausgeführt hatte, wie in den Abklärungsberichten vom 7. Oktober 2015 und vom 3. Dezember 2015 vermerkt wurde (IV-act. 49-2/9 und 50-2/4, je unten).
1.3 Bei der nächsten IV-Rentenrevision deklarierte die Versicherte gegenüber der damals zuständigen IV-Stelle S.________ am 26. April 2018, dass in
ihrem Haushalt nur noch 3 Personen leben würden (vgl. IV-act. 56-2/2 Ziff. 3.3). Diese Veränderung wurde von der bei der IV-Stelle S.________ zuständigen Person wie folgt kommentiert: "Es ist unklar, warum nur noch 3 Personen im Haushalt leben. Falls der Lebenspartner ausgezogen ist, würde dessen Schadenminderung wegfallen" (IV-act. 57-2/2 oben). Ungeachtet dessen ging die IV-Stelle S.________ weiterhin davon aus, dass die Versicherte im Gesundheitsfall zu 60% erwerbstätig wäre und für diesen erwerblichen Anteil eine Einschränkung von 100% bestehe, während für den Haushaltanteil (40%) keine Einschränkungen bestünden. Im Ergebnis bestätigte die IV-Stelle S.________ mit ihrer Mitteilung vom 28. Mai 2018, dass die Versicherte weiterhin nach der gemischten Methode einen IV-Grad von 60% aufweise und damit Anspruch auf eine Dreiviertelsrente habe (IV-act. 58).
2. Streitig und zu prüfen ist, ob seit der vorgenannten letzten Prüfung des IV-Rentenanspruchs zwischenzeitlich ein Revisionsgrund (mit welchen Folgen) gegeben ist.
2.1 Nach der Aktenlage ist zwischen den Parteien unbestritten, dass keine Veränderung des Gesundheitszustands eingetreten ist, welche die Annahme erlauben würde, dass die Versicherte nunmehr eine auf dem ersten Arbeitsmarkt verwertbare Erwerbsfähigkeit erlangt habe. Diesbezüglich wird von der IV-Stelle vor Gericht keine Änderung der früher gestellten Diagnose vorgebracht. Eine entsprechende Veränderung ist denn auch nicht ersichtlich. Damit scheidet ein anderer (bzw. verbesserter) Gesundheitszustand der Versicherten als Revisionsgrund aus.
2.2.1 In der angefochtenen Verfügung wird ein Revisionsgrund sinngemäss damit begründet, dass die Versicherte mit der Geburt des dritten Kindes ihre bislang hinsichtlich der Betreuung von 2 Kindern im Gesundheitsfall angenommene Teilerwerbstätigkeit von 60% vollständig aufgegeben hätte. Diese Veränderung wird grundsätzlich daraus hergeleitet, dass die Versicherte auf die Frage, wie ihre berufliche Situation ohne Gesundheitsschaden wäre, geantwortet habe, "dass sie im Gesundheitsfall gerne an zwei bis drei Morgen in andere Haushalte gehen würde, um zu putzen. Dies jedoch erst ab Kindergartenalter von T.________ (vgl. IV-act. 84-3/8).
2.2.2 Gegen diese vorinstanzliche Argumentation wird in der vorliegenden Beschwerde im Wesentlichen sinngemäss eingewendet,
dass die Versicherte infolge ihrer geistigen Behinderung nicht in der Lage war, die Auswirkungen ihres Wunsches, bis zum Kindergartenalter von T.________ zu Hause zu bleiben, zu verstehen;
dass ihr deswegen die Folgen, wonach diesfalls ihre Rente und die Ergänzungsleistungen entfallen würden, nicht klar waren;
dass sie dann, wenn sie dies verstanden hätte und sie in der Lage wäre, die
finanziellen Auswirkungen dieses Entscheides zu verstehen, ihr klar gewesen wäre, dass sie im Gesundheitsfall auch erwerbstätig sein müsste, da das Einkommen des Partners und die Kinderalimente für den Unterhalt der Familie nicht ausreichen würden;
dass die Versicherte zwar lesen könne, jedoch nicht in der Lage sei, das Gelesene bzw. die jeweils gestellten Fragen zu verstehen, weshalb sie mit erhaltenen Schriftstücken jeweils zum Grossvater ihres Lebenspartners oder zur V.________ gehe, um sich helfen zu lassen;
dass sie auch in finanziellen Belangen auf Unterstützung angewiesen sei;
dass dem zuständigen Mitarbeiter der V.________ aufgefallen sei, dass die Versicherte die Tragweite der in der angefochtenen Verfügung enthaltenen Rechtsmittelbelehrung nicht richtig verstehen bzw. einordnen konnte;
und dass insgesamt die Versicherte nicht in der Lage sei, finanzielle Zusammenhänge zu verstehen.
2.2.3 Nachdem die ursprüngliche Rentenzusprechung auf der Diagnose einer Debilität (mit vermindertem Selbstwertgefühl und überdurchschnittlichem Betreuungsbedarf und verminderter Eigeninitiative) basiert (IV-act. 40 bis 42) und der Hausarzt Dr.med. W.________ am 9. Februar 2021 das Vorliegen einer leichtgradigen geistigen Behinderung attestierte (vgl. Replik-Beilage 2, IQ Test 57), leuchtet die Argumentation in der Beschwerde ein, dass die Versicherte nicht in der Lage war, bei der Haushaltabklärung vom 25. Mai 2020 die Tragweite der Befragung zur Situation im Gesundheitsfall (d.h. wenn die Versicherte keine geistige Behinderung aufwiese und dementsprechend eine normale Schul- und Berufsausbildung hätte absolvieren können) ausreichend zu verstehen.
2.2.4 Ebenso leuchtet nicht ein, dass die (noch nicht __-jährige) Versicherte bei der letzten IV-Rentenrevision im Jahre 2018 durch die IV-Stelle S.________ als (alleinerziehende) Mutter von 2 Kindern (mit Jahrgang ___ und ___) mit
einem Erwerbsanteil im Gesundheitsfall von 60% beurteilt wurde und bei der erneuten Rentenrevision im Jahre 2020 (mithin etwas mehr als 2 Jahre später) aufgrund der Geburt eines dritten Kindes (______) die IV-Stelle Schwyz für den Gesundheitsfall überhaupt keine Teilerwerbstätigkeit mehr annimmt. Zu beachten ist, dass die Versicherte ledig ist und sie selbst bei der Trennung vom letzten Lebenspartner (= Vater der beiden ersten Kinder) keine Unterhaltsleistungen erhalten hat (es wurden lediglich Kinderalimente vereinbart, vgl. URP-Unterlagen). Ein Elternteil, welcher selber für sich zu sorgen hat, gibt beim Wechsel von der Kinderbetreuung (von 2 auf 3 Kindern) eine im Gesundheitsfall bei 2 Kindern bestehende Teilerwerbstätigkeit (von 60%) grundsätzlich nicht vollständig auf; plausibel wäre vielmehr eine - abhängig von den konkreten Umständen - mögliche Herabsetzung der Teilerwerbstätigkeit auf ein kleineres Pensum, beispielsweise mit Fokussierung auf Arbeitszeiten (abends, an Samstagen, oder an bestimmten Tagen oder Halbtagen), wenn andere Personen (wie der andere Elternteil, Verwandte, Nachbarn, Tagesmutter etc.) die Kinderbetreuung ganz oder teilweise übernehmen könnten.
In diesem Sinne erweist sich für den Gesundheitsfall eine Herabsetzung des bisherigen Erwerbsanteils von 60% auf beispielsweise 50% oder 40%, nicht aber ein Wechsel des Erwerbsanteils von 60% (bei 2 Kindern) auf 0% (bei 3 Kindern) als nachvollziehbar. Bei dieser Sachlage ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie den massgebenden Erwerbsanteil im Gesundheitsfall neu festlegen kann (wobei *der * hypothetische Gesundheitsfall grundsätzlich die Annahme miteinschliesst, wonach die Versicherte ohne ihre geistige Behinderung eine normale Schul- und Berufsausbildung hätte absolvieren können, mithin im Gesundheitsfall nicht auf Erwerbsarbeit als Ungelernte beschränkt wäre).
2.3 Für eine solche Rückweisung sprechen auch die folgenden Ausführungen. Auch mit dem neuen Lebenspartner (= Vater des dritten Kindes) ist die Versicherte nicht verheiratet, weshalb sie im Falle einer Trennung mit keinerlei Unterstützungsleistungen für sich selber rechnen könnte. Dies hat letztlich zur Folge, dass die Versicherte im Gesundheitsfall vermehrt darauf bedacht wäre, ihre Teilerwerbstätigkeit (von 60% bei der Betreuung von 2 minderjährigen Kindern) soweit als möglich zu erhalten, auch wenn nun ein drittes Kind zu betreuen ist.
2.4 Abgesehen davon ist hier zu berücksichtigen, dass das Bundesgericht unlängst in einer Reihe von Urteilen seine Rechtsprechung zur Festlegung des Unterhaltsanspruchs von Ehegatten nach einer Trennung bzw. Scheidung dahingehend geändert hat, dass Frauen vermehrt selber für sich sorgen müssen (mithin die Aufnahme einer Teilerwerbstätigkeit in aller Regel zumutbar ist, vgl. NZZ-Artikel vom 12.3.2021, S. 10, mit Hinweisen auf die Urteile des Bundesgerichts 5A_907/2018, 5A_311/2019, 5A_891/2018, 5A_104/2018 und 5A_800/2019). Nach Massgabe dieser geänderten Rechtsprechung des Bundesgerichts ist grundsätzlich zu erwarten, dass im Gesundheitsfall weibliche Versicherte ihren erlernten Beruf nicht ohne Not vollständig aufgeben, sondern nach Möglichkeit eine Betreuungsregelung anstreben, welche es erlaubt, nach der Mutterschaftspause eine (reduzierte) Teilerwerbstätigkeit weiterzuführen, um nicht den beruflichen Anschluss zu verlieren, wenn die Ehe geschieden werden sollte.
3.1 Für eine Rückweisung sprechen aber auch die Ausführungen in der Beschwerde (S. 6f., Ziffer 3), welche die Unterstützung der beiden älteren Kinder in schulischen Angelegenheiten betrifft. Diesbezüglich wird im Rahmen der Haushaltabklärung vom 25. Mai 2020 überhaupt keine Einschränkung angerechnet, obwohl die Versicherte aufgrund des erwähnten Attestes des Hausarztes die schulpflichtigen beiden älteren Kinder glaubhaft kaum unterstützen kann. Soweit im Bericht auf den Lebenspartner verwiesen wird (IV-act. 84-7/8, unterhalb der Mitte), ist zu beachten, dass dieser Lebenspartner nicht der Vater dieser beiden Kinder ist, mithin für letzteren keine rechtliche Verpflichtung zur Unterstützung dieser Kinder besteht. Damit vermag die vorinstanzliche Beurteilung, für diesen Bereich überhaupt keine Einschränkung anzunehmen, einer gerichtlichen Beurteilung nicht standzuhalten.
3.2 Im Rahmen der dargelegten Rückweisung wird es der Vorinstanz möglich sein, auch die von der beanwalteten Beschwerdeführerin angekündigten Ergebnisse einer neuropsychologischen Untersuchung in die Beurteilung einzubeziehen.
4. Um allfälligen Weiterungen die Spitze zu brechen, drängen sich noch folgende Bemerkungen auf, welchen indessen hier kein abschliessender Charakter zukommt. Wie bereits erwähnt, wird es im Rahmen der Rückweisung geboten sein, anlässlich der IV-Rentenrevision ausgehend von einer faktischen Änderung der Kinderbetreuung (von zwei auf drei, wobei das dritte Kind noch sehr klein ist) anstelle des Erwerbsanteils von 60% (bei 2 Kindern) einen etwas geringeren Erwerbsanteil (bei nunmehr 3 Kindern) anzunehmen, ohne dass - im Lichte der angesprochenen neuen Rechtsprechung des Bundesgerichts - von einer vollständigen Aufgabe der Teilerwerbstätigkeit (im Gesundheitsfall) ausgegangen wird. Dabei wird nach den konkreten Umständen derzeit eine Teilerwerbstätigkeit von (mindestens) 40% im Vordergrund stehen.
5. Am vorstehend skizzierten Lösungsvorschlag vermögen die weiteren Vorbringen der IV-Stelle nichts zu ändern. Soweit die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung (S. 2 unten) auf die Abklärung vor Ort im Jahre 2015 Bezug nimmt, übersieht sie, dass im Jahre 2018 die IV-Stelle S.________ eine weitere Rentenprüfung vorgenommen hat und dabei von einem 3-Personenhaushalt (ohne Lebenspartner) ausging (vgl. oben, Erw. 1.3). Soweit die Vorinstanz in der Vernehmlassung (S. 3, 4. Abs.) und in der Eingabe vom 16. März 2021 (S. 2, Ziff. 3) sinngemäss einwendet, dass durch die Aufnahme eines ausserhäuslichen Erwerbs ("als Putzfrau") verhältnismässig hohe Auslagen für die Fremdbetreuung der Kinder entstünden, weshalb "hierfür kaum ein finanzieller Anreiz bestünde", verkennt diese Argumentation, dass die Versicherte wegen ihrer Debilität keine ordentliche Schul- und Berufsausbildung absolvieren konnte. Mit anderen Worten wäre für den Gesundheitsfall (ohne Debilität) grundsätzlich mit einer ordentlichen Schul- und Berufsausbildung (beispielsweise im KV-Bereich) zu rechnen, womit die Versicherte im (hypothetischen) Gesundheitsfall einen höheren Verdienst ("als eine Raumpflegerin") erzielen könnte. Bei einem solchen höheren Verdienst fiele auch der Einwand des fehlenden finanziellen Anreizes dahin.
6. Der vorliegenden Rückweisung entsprechend werden die Verfahrenskosten der Vorinstanz auferlegt. Zudem wird der beanwalteten Beschwerdeführerin zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung zugesprochen. In Beachtung des kantonalen Gebührentarifs für Rechtsanwälte (GebTRA, SRSZ 280.411), welcher für das Honorar in Verfahren vor dem Verwaltungsgericht in § 15 GebTRA einen Rahmen von Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- vorsieht sowie unter Beachtung der in § 2 GebTRA enthaltenen Kriterien (Wichtigkeit der Streitsache, Schwierigkeit, Umfang und der Art der Arbeitsleistung, notwendiger Zeitaufwand) und in Ausübung des pflichtgemässen Ermessens ist das Honorar (inkl. Auslagen und MwSt) auf Fr. 2'000.-- festzulegen.
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung vom 28. Oktober 2020 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen vorgehen und über die Fortführung eines (herabgesetzten) Rentenanspruchs neu befinden kann.
Die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) werden auf Fr. 500.-- festgelegt und der Vorinstanz auferlegt. Sie hat diesen Betrag innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids auf das PC-Konto 60-22238-6 des Gerichts zu bezahlen.
Der Beschwerdeführerin wird zulasten der IV-Stelle eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- zugesprochen.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde * in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).
Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungs-beschwerde * erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG).
Zustellung an:
die Vertreterin der Beschwerdeführerin (2/R)
die Vorinstanz (R)
und das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV, 3003 Bern (A).
Schwyz, 12. April 2021
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident:
Die a.o. Gerichtsschreiberin:
*Anforderungen an die Beschwerdeschrift
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
Versand:
13. April 2021
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