I 2020 104
Entscheid vom 17. Mai 2021
Besetzung
lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident
Dr.med. Bernhard Zumsteg, Richter Dr.med. Urs Gössi, Richter
MLaw Tanja Marty, a.o. Gerichtsschreiberin
Parteien
A.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwältin lic.iur. B.________,
gegen
IV-Stelle Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz,
Vorinstanz,
Gegenstand
Invalidenversicherung (Einstellung der Rente)
Sachverhalt:
A. A.________ (geboren am ___19__, damals mit dem Familiennamen C.________) wurde am 2. Juli 1984 zum Bezug von IV-Leistungen für Minderjährige angemeldet; als gesundheitliche Beeinträchtigung wurde auf eine Epilepsie hingewiesen (IV-act. 1). Mit Verfügung vom 11. September 1984 übernahm die IV-Stelle D.________ die Kosten für die notwendigen medizinischen Massnahmen wegen eines Geburtsgebrechens Ziff. 387 (IV-act. 3). Am 26. April 1989 gewährte die IV-Stelle D.________ Massnahmen pädagogisch-therapeutischer Art und übernahm die Kosten für eine heilpädagogische Förderung (IV-act. 8). In der Folge verlängerte die IV-Stelle D.________ den Anspruch auf medizinische Massnahmen (IV-act. 11, 31, 40). Zudem übernahm die IV-Stelle D.________ Kosten für Sonderschulmassnahmen (IV-act. 37). A.________ (bzw. damals noch C.________) besuchte die Oberstufe der Heilpädagogischen Schule E.________ (IV-act. 42).
B. Im März 19__ zog die Familie C.________ in den Kanton Schwyz nach F.________, worauf die Tochter A.________ bei der kantonalen Sonderschule G.________ in H.________ angemeldet wurde (IV-act. 44). Die IV-Stelle Schwyz übernahm die Kosten für die entsprechenden Sonderschulmassnahmen (IV-act. 45) und verlängerte den Anspruch auf medizinische Massnahmen (IV-act. 50). Gemäss Mitteilung vom 23. Februar 1999 erteilte die IV-Stelle Schwyz Kostengutsprache für eine Schnupperlehre im Rahmen der Berufswahl in der Stiftung I.________ in J.________ (IV-act. 53). Daraufhin konnte A.________ (bzw. C.________) eine erstmalige berufliche Ausbildung in Form einer IV-Anlehre im Textilbereich der Stiftung I.________ antreten (IV-act. 55, bis 8.8.2001, vgl. IV-act. 69). Zudem wurde eine IV-Taggeld zugesprochen (IV-act. 60). Ab 30. August 2001 hatte sie einen geschützten Arbeitsplatz bei der BSZ in K.________ in der Hauswirtschaft (IV-act. 69, mit einem Stundenlohn von Fr. 1.30, IV-act. 71-2/2).
C. Mit Verfügung vom 19. März 2002 hat die IV-Stelle Schwyz mit Wirkung ab 1. August 2001 eine ganze IV-Rente zugesprochen (IV-act. 94%, vgl. IV-act. 73). Die Vormundschaftsbehörde F.________ hat mit Beschluss vom 12. Juni 2003 A.________ (bzw. C.________) verbeiständet und einen Amtsvormund als Beistand eingesetzt (IV-act. 76). Am 26. Oktober 2004 sowie am 30. Januar 2008 teilte die IV-Stelle mit, dass unverändert Anspruch auf eine ganze IV-Rente bestehe (IV-Grad neu 92%, IV-act. 88, 96).
D. Nachdem ein Gesuch um Zusprechung einer Hilflosenentschädigung (aufgrund eines Bedarfs an lebenspraktischer Begleitung) eingegangen war (IV-act. 107), erfolgte am 17. Februar 2009 eine Abklärung des Hilfsbedarfs vor Ort (IV-act. 109). Nach einem Vorbescheid vom 17. März 2009 verfügte die IV-Stelle am 18. Mai 2009, dass mit Wirkung ab 1. Juni 2007 Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades bestehe (IV-act. 114). Am 19. April 2011 teilte die IV-Stelle mit, dass weiterhin Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades bestehe (IV-act. 120).
E. Am 5. März 2012 heirateten A.________ und L.________ in Unteriberg (IV-act. 121).
Am 19. September 2012 verfügte die IV-Stelle, dass kein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag bestehe (IV-act. 133).
Am 15. Februar 2013 teilte die IV-Stelle mit, dass unverändert Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades bestehe (IV-act. 138).
Am 4. September 2013 teilte der damals für A.________ eingesetzte Berufsbeistand mit, dass A.________ zwischenzeitlich genügend selbständig sei und ab 1. November 2013 die Begleitung nicht mehr benötige, weshalb die Hilflosenentschädigung per Ende Oktober 2013 eingestellt werden könne (IV-act. 147). Der gleiche Berufsbeistand teilte der IV-Stelle am 4. Oktober 2013 mit, dass die Beistandschaft für A.________ beendet worden sei (IV-act. 154). Mit Verfügung vom 28. Oktober 2013 hat die IV-Stelle die Hilflosenentschädigung per Ende des folgenden Monats aufgehoben (IV-act. 158). Weil versehentlich die Hilflosenentschädigung bis Dezember 2014 weiterhin ausgerichtet wurde, hat die IV-Stelle mit Verfügung vom 20. Januar 2015 hinsichtlich der irrtümlich entrichteten Hilflosenentschädigungen insgesamt Fr. 6'084.-- zurückgefordert (IV-act. 167).
F. Am 14. Dezember 2016 teilte die IV-Stelle mit, dass weiterhin Anspruch auf eine ganze IV-Rente bestehe (IV-act. 175).
Am ____ 20__ ist A.________ Mutter von Zwillingen geworden (M.________ und N.________, vgl. IV-act. 189). Mit Verfügung vom 31. Januar 2020 hat die IV-Stelle entsprechende Kinderrenten zugesprochen (IV-act. 193).
Eine für den 17. März 2020 geplante Haushaltabklärung wurde aufgrund der Corona-Situation vorerst abgesagt (IV-act. 197) und am 19. Mai 2020 nachgeholt (IV-act. 199). Im entsprechenden Bericht vom 25. Juni 2020 wurde nach der gemischten Methode (25% Erwerbstätigkeit/ 75% Haushalt, Familie) ein IV-Grad von 30% ermittelt (IV-act. 200-2/3). Mit Vorbescheid vom 26. Juni 2020 kündigte die IV-Stelle an, die IV-Rente aufzuheben (IV-act. 201). Dagegen liess A.________ am 19. August 2020 Einwände erheben (IV-act. 206). Mit Verfügung vom 21. Oktober 2020 hat die IV-Stelle daran festgehalten, dass die bisher ganze IV-Rente auf Ende des folgenden Monats eingestellt werde (IV-act. 214).
G. Gegen diese am 26. Oktober zugestellte Verfügung hat A.________ fristgerecht am 25. November 2020 beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben mit den folgenden Rechtsbegehren:
1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 21.10.2020 sei aufzuheben.
2. Es sei der Beschwerdeführerin weiterhin eine ganze Invalidenrente auszurichten.
3. Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und sie sei von allfälligen Vorschuss- und Sicherheitsleistungen zu befreien. Zudem sei ihr die unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch die Unterzeichnende zu gewähren.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdegegnerin.
Mit Eingabe vom 15. Dezember 2020 teilte die Rechtvertreterin der Beschwerdeführerin dem Gericht mit, dass die KESB O.________ mit Beschluss vom 1. Dezember 2020 die Beistandschaft für die beiden Kinder N.________ und M.________ verlängert habe.
H. Mit Vernehmlassung vom 18. Februar 2021 beantragte die IV-Stelle, die Beschwerde sei abzuweisen, unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin.
Ergänzend wird auf das Verfahren I 2021 20 verwiesen. Darnach hatte die IV-Stelle mit Verfügung vom 4. Februar 2021 gegenüber A.________ einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades verneint. Dagegen liess A.________ am 5. März 2021 beim Verwaltungsgericht Beschwerde erheben mit dem Hauptbegehren, wonach ihr spätestens ab 1. Januar 2020 wieder eine Hilflosenentschädigung leichten Grades wegen lebenspraktischer Begleitung zuzusprechen sei. Am 16. April 2021 hat die IV-Stelle die angefochtene Verfügung vom 4. Februar 2021 widerrufen und darauf hingewiesen, dass nach weiteren Abklärungen über diesen Leistungsanspruch neu verfügt werde. Daraufhin hat der zuständige Einzelrichter des Verwaltungsgerichts mit Entscheid I 2021 20 vom 20. April 2021 jenes Beschwerdeverfahren als gegenstandslos geworden am Protokoll abgeschrieben.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, SR 830.1). Anlass zur Rentenrevision gibt jede (wesentliche) Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist daher nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustands, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustands erheblich verändert haben oder eine wesentliche Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts eingetreten ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_280/2020 vom 21.12.2020 Erw. 3.1 mit Hinweisen, u.a. auf BGE 144 I 28 Erw. 2.2). Liegt in diesem Sinn ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 Erw. 2.3 S. 10f. und Erw. 6.1 S. 12; BGE 117 V 198 Erw. 4b S. 200).
1.2 Ausschlaggebend für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) ist die Statusfrage, d.h. ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist. Dies beurteilt sich danach, was die versicherte Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-) Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (vgl. zit. Urteil 8C_591/2019 vom 23.12.2019 Erw. 2.3 mit Verweis auf BGE 144 I 28 Erw. 2.3 S. 30; Urteil 8C_133/2019 vom 20.8.2019 Erw. 4.1).
Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Derlei ist einer direkten Beweisführung wesensgemäss nicht zugänglich und muss in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. zit. Urteil 8C_591/2019 vom 23.12.2019 Erw. 2.3).
1.3.1 Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass die Versicherte wegen
einer nicht näher klassifizierbaren Epilepsie und Hirnfunktionsstörungen (einmal abgesehen von einer IV-Anlehre in einer spezialisierten Einrichtung, IV-act. 55) keine auf dem 1. Arbeitsmarkt verwertbare berufliche Ausbildung absolvieren konnte und mit Wirkung ab 1. August 2001 eine ganze IV-Rente zugesprochen erhielt (vgl. IV-act. 25, 29, 44, 64, 75, 109). In der Folge wurde dieser Rentenanspruch bei den anschliessend durchgeführten Revisionsverfahren mehrmals bestätigt (siehe Ingress).
1.3.2 In der angefochtenen Verfügung vom 21. Oktober 2020 hat die Vorinstanz die Aufhebung der bisher gewährten ganzen IV-Rente nicht mit einer Veränderung der gesundheitlichen Situation der Versicherten, sondern ausschliesslich mit der Änderung der Invaliditätsbemessungsmethode aufgrund der Geburt von Zwillingen begründet. Bei dieser Sachlage sind sich die Parteien grundsätzlich einig, dass von keiner IV-revisionsrechtlich relevanten Veränderung des Gesundheitszustandes der Versicherten auszugehen ist (siehe auch vorinstanzliche Vernehmlassung, Ziff. 3 in fine).
1.3.3 Ein familiär bedingter Statuswechsel der Versicherten von einer Vollerwerbstätigkeit (im Gesundheitsfall) hin zu einer Teilerwerbstätigkeit mit Aufgabenbereich (Kinderbetreuung und Haushaltführung) hat grundsätzlich zur Folge, dass die Invalidität nicht mehr - wie vor der Geburt der Zwillinge - anhand der auf Vollerwerbstätige anwendbaren Bemessungsmethode des Einkommensvergleichs (vgl. Art. 16 ATSG i.V.m. Art. 28a Abs. 1 IVG), sondern nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG) festzulegen ist.
Nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichts verhält es sich so, dass mit dem neuen Berechnungsmodell des Art. 27bis IVV den Anforderungen des Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) in Sachen Di Trizio gegen die Schweiz (7186/09) vom 2. Februar 2016 Genüge getan wird und damit kein Anlass mehr besteht, einen Statuswechsel von der Voll- zur Teilerwerbstätigkeit nicht als Revisionsgrund anzuerkennen, auch wenn einzig die Geburt eines Kindes (oder hier von Zwillingen) für den Wechsel verantwortlich ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_122/2020 vom 26.2.2021 Erw. 3.3.1 mit Verweis auf das zur Publikation vorgesehene Urteil 9C_82/2020 vom 27.10.2020; vgl. auch Urteil 8C_280/2020 vom 21. Dezember 2020 Erw. 3.2ff.).
1.4 Im Lichte dieser jüngsten Rechtsprechung des Bundesgerichts ist im Einklang mit der Vorinstanz hier in der Geburt der Zwillinge ein Grund für einen Statuswechsel von einer Voll- zur Teilerwerbstätigkeit und damit ein relevanter Revisionsgrund zu erblicken, welcher zur Folge hat, dass der bisher gewährte Anspruch auf eine ganze IV-Rente materiell zu überprüfen ist.
Nicht zu hören ist in diesem Zusammenhang die Argumentation in der Beschwerde (Ziff. 4), wonach (sinngemäss) bei Versicherten mit Frühbehinderung stets die Methode des Einkommensvergleichs beizubehalten sei, um eine Diskriminierung gegenüber Versicherten ohne Frühbehinderung zu vermeiden. Diesbezüglich kann auf die Ausführungen der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung (Ziff. 5) verwiesen werden, ohne dass sich Ergänzungen aufdrängen.
1.5 Eine andere Frage und anschliesslich zu prüfen ist, in welchem Umfange die Versicherte nach der Geburt der Zwillinge im Gesundheitsfall eine Teilerwerbstätigkeit aufgenommen hätte bzw. nach den konkreten Umständen aufnehmen würde. Während die Vorinstanz von einem Erwerbsanteil von 25% ausgegangen ist (mithin für die Kinderbetreuung/ Haushaltführung 75% angenommen hat), wird in der Beschwerde ein deutlich höherer Erwerbsanteil (für den Gesundheitsfall) geltend gemacht. Welche generellen Aspekte dabei i.d.R. in die Beurteilung einzubeziehen sind, wurde bereits oben in Erwägung 1.2 aufgelistet.
2.1 Im Abklärungsbericht (Haushalt) vom 25. Juni 2020 wurde ein Erwerbsanteil im Gesundheitsfall von 25% wie folgt hergeleitet (vgl. IV-act. 199-4/9, unterhalb der Mitte):
Die Versicherte bestätigt ausdrücklich, dass sie keiner Erwerbstätigkeit nachgehen würde oder will, da sonst der Haushalt stehen bleibt. Jetzt als Mutter der beiden Kinder ist sie voll ausgelastet.
Aufgrund ihrer Diagnose Debilität wurde im Nachhinein festgestellt, dass die Auswirkungen bzw. die Bedeutung dieser Frage allenfalls der Versicherten nicht bewusst war. Deshalb wurde am 02. Juni 2020 ihr Ehemann telefonisch nochmals angefragt, ob die Versicherte im Gesundheitsfall - das heisst, ohne ihre Rente - aus finanziellen Gründen arbeiten müsste. Ihr Ehemann hat dies bejaht. Da er ein Einkommen hat von CHF 60'000.- würden ihnen mind. CHF 20'000.- fehlen, um die Familie zu ernähren. Die Versicherte müsste somit zusätzlich CHF 20'000.- verdienen mit ihrer Erwerbstätigkeit, damit die Familie CHF 80'000.- als gemeinsames Einkommen erzielen würde.
CHF 20'000.- Einkommen im Jahr ergibt unter Berücksichtigung des massgebenden durchschnittlichen Einkommens pro Jahr nach Art. 26 IVV für Frühinvalide von CHF 83'500.- ein 25% Pensum (gerundet).
Um CHF 20'000.- zu erreichen, könnte die Versicherte somit mit einem Pensum von 25% einer ausserhäuslichen Tätigkeit nachgehen.
Sie wird deshalb zu 25% als Erwerbstätige beurteilt.
Auf die Frage hin, wer die Betreuung der Zwillinge während dieser Zeit sicherstellen könnte, antwortete Herr L.________ dass dies seine Schwiegermutter (Frau …) nicht übernehmen könne, da sie selber bereits eine IV-Rente beziehe und sie gesundheitlich am Anschlag sei. Seine Familie sei in P.________, deshalb viel zu weit weg, um die Betreuung zu übernehmen. Sie müssten wohl eine Kita anfragen, wobei er nicht wisse, ob sie sich dies leisten könnten.
2.2 In den in Erwägung 2.1 enthaltenen Ausführungen hat die Abklärungsperson der Vorinstanz zutreffend erkannt, dass die Versicherte aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht in der Lage war, bei der Haushaltabklärung die Tragweite der Befragung zur Situation im Gesundheitsfall ausreichend zu verstehen. Mit anderen Worten konnte die Versicherte aufgrund ihrer Beeinträchtigungen die Fragestellung nicht in einem verwertbaren Masse beantworten, wie es sich verhielte, wenn sie ohne die Hirnfunktionsstörungen nach einer normalen Schul- und Berufsausbildung vor der Geburt der Zwillinge erwerbstätig gewesen wäre und daraufhin nach der Geburt und nach dem Mutterschaftsurlaub in welchem Umfange - als Gesunde - wieder erwerbstätig geworden wäre. Insofern sind sich die Parteien grundsätzlich einig.
2.3 Plausibel ist die Argumentation der Vorinstanz, dass die Versicherte nach der Geburt der Zwillinge (und Beendigung des Mutterschaftsurlaubs) im Gesundheitsfall keine Vollzeitbeschäftigung aufgenommen hätte. Es leuchtet auch ohne weiteres ein, dass aufgrund des bescheidenen Einkommens des Ehemannes ein Zusatzverdienst der Versicherten im Gesundheitsfall geboten wäre (im Jahre 2019 betrug der Jahreslohn des Ehemanns brutto Fr. 64'550.--; nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge AHV/IV etc. und der beruflichen Vorsorge verblieb ein Nettolohn von Fr. 54'174.-- p.a., was monatlich Fr. 4'514.50 ergibt, vgl. URP-Unterlagen, was offenkundig für eine vierköpfige Familie nicht ausreicht). Schwieriger zu beurteilen ist indessen die Frage, in welchem Umfange die Versicherte im Gesundheitsfall nach der Geburt von Zwillingen eine Teilerwerbstätigkeit wiederaufgenommen hätte.
2.4 Nach der Publikation des Bundesamts für Statistik mit der Überschrift "Schweizerische Arbeitskräfteerhebung (SAKE) Erwerbsbeteiligung der Frauen 2010 - 2019" (von Nov. 2020) ist die Erwerbstätigenquote der Frauen zwischen 2010 und 2019 kontinuierlich gestiegen, und dies u.a. insbesondere bei Müttern mit jüngstem Kind unter 7 Jahren (S. 1, Zusammenfassung). Unter Ziffer 3 dieser Publikation (mit der Überschrift "Beschäftigungsgrad der erwerbstätigen Frauen und Mehrfacherwerbstätigkeit") wird u.a. ausgeführt (S. 3 der zit. Publikation, rechte Spalte):
Werden statt aller erwerbstätigen Frauen nur die teilzeiterwerbstätigen Frauen betrachtet, so ist eine Erhöhung des durchschnittlichen Beschäftigungsgrads von 46% auf 49% zu verzeichnen. Dieser ist insbesondere bei Müttern gestiegen (mit jüngstem Kind unter 7 Jahren: von 42% auf 47%; …).
Diese statistischen Untersuchungen sprechen grundsätzlich für die Argumentation in der Beschwerde, dass das von der Vorinstanz angenommene Pensum von 25% zu tief ausgefallen ist.
2.5 Nicht zu überzeugen vermag das vorinstanzlich angenommene Pensum von 25% auch deshalb, da bei einer betriebsüblichen Wochenarbeitszeit von 41.7 h/Woche (siehe die entsprechende Statistik des Bundesamts für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Totalwert) ein Pensum von 25% einer Wochenarbeitszeit von 10.425 h/Woche entspräche, mithin zu viel für einen üblichen Arbeitstag (von durchschnittlich 8.34 h [41.7 : 5]) und zu wenig für 1½ Arbeitstage pro Woche. Zwar wäre denkbar, dass beispielsweise bei einem Arbeitgeber mit 40 h/Woche ein täglicher Einsatz von 2 h (5x 2 = 10) einem Pensum von 25% entspräche, was beispielsweise für Reinigungsarbeiten in Betracht kommen könnte, allerdings fällt eine solche Herleitung allein schon deshalb ausser Betracht, weil hier für den Gesundheitsfall (ohne Hirnfunktionsstörungen) eine ordentliche Berufsausbildung (und nicht nur einfache Tätigkeiten ohne Ausbildung) anzunehmen wäre.
2.6 Hinzu kommen noch folgende Aspekte. Zum einen ist für den Gesundheitsfall mit ordentlicher Berufsausbildung zu berücksichtigen, dass ein Verbleib im erlernten Berufsbereich von Seiten der Arbeitgeberfirma grundsätzlich ein bestimmtes Mindestpensum erfordert, welches oft mehr als einen Arbeitstag pro Woche umfasst (was auch durch die in Erwägung 2.4 angesprochenen Statistikwerte untermauert wird). Mit anderen Worten hätte die Versicherte, um die Berufskompetenz im erlernten Beruf trotz Mutterschaft nicht zu verlieren, glaubhaft ein von der Arbeitgeberfirma gefordertes Mindestpensum in ihrem Beruf zu behalten versucht.
Zum andern ist in die Beurteilung einzubeziehen, dass das Bundesgericht unlängst in einer Reihe von Urteilen seine Rechtsprechung zur Festlegung des Unterhaltsanspruchs von Ehegatten nach einer Trennung bzw. Scheidung dahingehend geändert hat, dass Frauen vermehrt selber für sich sorgen müssen (mithin die Aufnahme einer Teilerwerbstätigkeit in aller Regel zumutbar ist, vgl. NZZ-Artikel vom 12.3.2021, S. 10, mit Hinweisen auf die Urteile des Bundesgerichts 5A_907/2018, 5A_311/2019, 5A_891/2018, 5A_104/2018 und 5A_800/2019). Nach Massgabe dieser geänderten Rechtsprechung des Bundesgerichts ist grundsätzlich zu erwarten, dass im Gesundheitsfall weibliche Versicherte ihren erlernten Beruf nach Möglichkeit nicht aufgeben, sondern eine Betreuungsregelung anstreben, welche es erlaubt, nach der Mutterschaftspause soweit als möglich eine Teilerwerbstätigkeit weiterzuführen, um nicht den beruflichen Anschluss zu verlieren, wenn die Ehe geschieden werden sollte.
2.7 Im Lichte all dieser Aspekte erweist sich ein Erwerbspensum im Gesundheitsfall von lediglich 25% als zu tief. Soweit die Vorinstanz sich auf die Aussage des Ehemannes der Versicherten beruft, wonach sinngemäss (im Gesundheitsfall bzw. ohne IV-Leistungen) seine Gattin einen Zusatzverdienst von etwa Fr. 20'000.-- generieren müsste, um (mit einem Familieneinkommen von rund Fr. 80'000.-- bzw. rund Fr. 6'667.-- pro Monat) für die vierköpfige Familie ein adäquates Auskommen zu ermöglichen, verkennt sie, dass der Ehemann diese Aussage mit dem Zusatz "mindestens" ("ihnen würden mindestens CHF 20'000.-- fehlen", IV-act. 199-4/9) relativiert hat. Dies bedeutet für den Gesundheitsfall der Versicherten, dass durchaus auch noch ein über Fr. 20'000.-- liegender Zusatzverdienst angestrebt worden wäre (u.a. abhängig von den konkreten Verdienst- und den Betreuungsmöglichkeiten und den damit im Zusammenhang stehenden Kosten). Was die von der Vorinstanz angezweifelte Unterstützung der Grossmutter mütterlicherseits bei der Kinderbetreuung anbelangt, wird grundsätzlich übersehen, dass die beeinträchtigte Versicherte im psychisch-geistigen Bereich verlangsamt ist und für jede Handlung mehr Zeit benötigt als gesunde Versicherte (IV-act. 109-2/5 oben), weshalb sie schon vor der Geburt der Zwillinge Unterstützung bei der Haushaltführung (Kochen, Einkauf etc.) benötigte (vgl. IV-act. 109-3/5; 111-2/3 unten; 119-1/2 unten; 126-3/12; 126-5/12 betreffend Planung/ Organisation des Haushalts, Ernährung, Wohnungspflege, Einkauf und Besorgungen; siehe auch Vernehmlassung, S. 5 oben, wonach die Mutter seit Jahren für die Versicherte kocht). Diese für die Versicherte nötige Unterstützung wird abgesehen vom Ehemann auch von der Mutter der Versicherten erbracht, welche im Erdgeschoss des gleichen Wohnhauses wie die Familie der Beschwerdeführerin wohnt (vgl. IV-act. 199-4/9 oben). *Für den Gesundheitsfall * wäre davon auszugehen, dass die Versicherte keine Unterstützung im Haushaltbereich benötigen würde, d.h. die schon vor der Geburt der Zwillinge von der Mutter der Versicherten erbrachen Unterstützungsleistungen im Gesundheitsfall der Versicherten entfallen wären, mithin (wenn die Versicherte ohne Beeinträchtigungen wäre) die (vor der Geburt eingesparten Unterstützungsleistungen der Mutter) grundsätzlich mindestens teilweise für die Kinderbetreuung einsetzbar wären. Mit anderen Worten bezieht sich das Argument der bereits starken Belastung der Grossmutter der Zwillinge faktisch darauf, dass die Versicherte bereits vor der Geburt erheblich zu unterstützen war, was im Gesundheitsfall der Versicherten anders wäre. Damit wäre ein substantieller Beitrag der Grossmutter mütterlicherseits bei der Kindesbetreuung realistisch, auch wenn diese Grossmutter selber IV-Rentnerin ist, zumal sie aktuell unter der Woche (von Montag bis Samstag) täglich "mehrere Stunden" bei der beeinträchtigten Tochter (Mutter der Zwillinge) verbringt und sie "sehr stark unterstützt" (IV-act. 199-2/9 Mitte).
2.8 Aus den dargelegten Gründen ist der hypothetische Erwerbsanteil der Beschwerdeführerin nach den konkreten Umständen ermessensweise auf 40% (statt 25% gemäss Vorinstanz) festzulegen. An diesem dargelegten Ergebnis vermögen die weiteren Vorbringen der Vorinstanz nichts zu ändern. Unbehelflich ist namentlich auch der Einwand in der Vernehmlassung (Ziff. 9), wonach sinngemäss keine finanziellen Anreize für eine (teilweise) Betreuung der Zwillinge durch eine familienexterne Kindertagesstätte oder eine Tagesmutter bestünden. Diesbezüglich wird in der Beschwerde (Ziff. 6 in fine) überzeugend entgegengehalten, es sei nicht ersichtlich, weshalb die Versicherte ohne Gesundheitsschaden nicht in der Lage sein sollte, dass für eine Teilerwerbstätigkeit (von hier 40%) nötige Betreuungsnetz aufzubauen, wie es auch in vielen Familien der Fall ist, wo beide Eltern erwerbstätig sind. Sodann sind die Kosten einer Tagesmutter nicht tel quel mit den Kosten der Kindertagesstätte vergleichbar.
2.9 Unbestritten ist schliesslich, dass die Versicherte für den oben ermittelten hypothetischen Erwerbsanteil von 40% vollständig eingeschränkt ist (vgl. IV-act. 200-2/3). Dies ergibt für einen solchen Erwerbsanteil einen Teilinvaliditätsgrad von 40% (100 x 0.40/ statt 25% gemäss angefochtener Verfügung).
3. Zu prüfen sind noch die Einschränkungen der Versicherten für den mit 60% veranschlagten Aufgabenbereich (Haushalt mit Kinderbetreuung).
3.1 In der angefochtenen Verfügung berücksichtigte die Vorinstanz für den Aufgabenbereich einzig bei der (mit 20% veranschlagten) Wohnungspflege eine Einschränkung von 30% bzw. eine Behinderung von 6% (20 x 0.30), was gewichtet (bezogen auf den Haushaltanteil von 75%) einen Teilinvaliditätsgrad von 4.5% ergab (6 x 0.75).
3.2 In der Vernehmlassung (Ziff. 16) anerkannte die Vorinstanz, dass die Abklärungsperson in ihrer Stellungnahme vom 20. Oktober 2020 zusätzlich zum Ergebnis gelangte, dass die Versicherte aufgrund ihres Gesundheitsschadens nicht in der Lage ist, die Kinderbetreuung selber zu übernehmen und diesbezüglich eine Unterstützung durch das Helfernetz nötig ist. Für diesen mit 35% veranschlagten Bereich schätzte die Abklärungsperson die Einschränkung auf 20%, was eine Behinderung von 7% (35 x 0.20). Zusammen mit den 6% für die Wohnungspflege (siehe Erw. 3.1) resultiert nach der Berechnung in der Vernehmlassung (Ziff. 16) eine Einschränkung im Haushalt von 13% (6% + 7%), was bezogen auf den geltend gemachten Haushaltanteil von 75% einen Teilinvaliditätsgrad von 9.75% ergebe (13 x 0.75). In den weiteren Bereichen des Aufgabenbereichs verneint die Vorinstanz eine relevante Einschränkung.
3.3.1 Die Kritik in der Beschwerde an der vorinstanzlichen Beurteilung der Einschätzungen im Aufgabenbereich mit Kinderbetreuung ist aus den folgenden Gründen mindestens teilweise begründet. Zu Recht wird gerügt, dass für den mit 30% veranschlagten Bereich "Ernährung" *überhaupt keine Einschränkung * angerechnet wurde, obwohl die Versicherte sich nach der Aktenlage aufgrund ihrer Beeinträchtigungen (ihre Handlungen sind sehr verlangsamt, d.h. sie benötigt für alles viel Zeit und auch Anleitung) im Alltag darauf zu beschränken hat, mittags und abends von Drittpersonen vorgekochtes Essen aufzuwärmen. Damit erscheint eine Einschränkung von ermessensweise mindestens 20% als gerechtfertigt, nachdem es zu weit ginge, das Kochen durch die Mutter der Versicherten (oder durch den Ehemann bei seiner Anwesenheit) ausschliesslich durch die Schadenminderungspflicht von Familienangehörigen wettzuschlagen. Damit resultiert für den Ernährungsbereich eine anrechenbare Einschränkung von 6%.
3.3.2 Bei den weiteren Bereichen Wohnungspflege (Anteil 20%/ Einschränkung 30% bzw. umgerechnet 6% [20 x 0.30]), Einkauf (Anteil 5%/ Einschränkung 0%) und Wäsche (Anteil 10%/ Einschränkung 0%) liegt an sich eine sehr strenge Beurteilung vor, welche indes grundsätzlich- entgegen der Argumentation in der Beschwerde - noch im Beurteilungsspielraum der abklärenden Fachperson liegt. Dies gilt namentlich, wenn und soweit praxisgemäss die Schadenminderungspflicht bzw. die zumutbare Unterstützung durch Familienangehörige mitberücksichtigt werden.
3.3.3 Zusammen mit der in der Vernehmlassung angerechneten Korrektur beim Bereich Kinderbetreuung (+ 7%, siehe oben Erw. 3.2) und der Korrektur bei der Ernährung (+ 6%, siehe Erw. 3.3.1) und der in der angefochtenen Verfügung angerechneten Einschränkung bei der Wohnungspflege (+ 6%) resultiert gesamthaft eine Einschränkung im Aufgabenbereich von 19% (7 + 6 + 6), was umgerechnet auf den massgebenden Haushaltanteil mit Kinderbetreuung einen Teilinvaliditätsgrad von 11.4% (19 x 0.60) ergibt.
4. Zählt man die beiden Teilinvaliditätsgrade zusammen, resultiert ein massgebender IV-Grad von 51.4% (40 + 11.4). Damit besteht weiterhin ein Anspruch auf IV-Rentenleistungen, allerdings nicht mehr auf eine ganze IV-Rente, sondern im Rahmen des vorliegenden Revisionsverfahrens auf noch eine halbe IV-Rente (inkl. entsprechende Kinderrenten). Anzufügen ist, dass selbst dann kein höherer Rentenanspruch resultieren würde, wenn entgegen den vorstehenden Ausführungen im Haushaltbereich hinsichtlich der unter Erwägung 3.3.2 angesprochenen Bereiche - ungeachtet des Fachermessens der Abklärungsperson - noch zu Gunsten der Versicherten eine etwas höhere Einschränkung anerkannt würde. Im Übrigen ist zu betonen, dass das vorliegende Gesamtergebnis auch Züge einer vermittelnden Vergleichslösung aufweist, welche den Besonderheiten des konkreten Einzelfalles und damit letztlich auch einer Einzelfallgerechtigkeit Rechnung trägt.
5.1 Dem vorliegenden Ergebnis entsprechend werden die Verfahrenskosten den Parteien je zu Hälfte auferlegt. Auf das Inkasso des die Beschwerdeführerin betreffenden Anteils wird derzeit unter Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege verzichtet.
5.2 Analog wird der beanwalteten Beschwerdeführerin für das dargelegte
Obsiegen zulasten der Vorinstanz eine (reduzierte) Parteientschädigung zugesprochen.
Für die Höhe des Honorars ist auf den kantonalen Gebührentarif für Rechtsanwälte (GebTRA, SRSZ 280.411) abzustellen, welcher in Verfahren vor dem Verwaltungsgericht in § 14 einen Rahmen von Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- vorsieht. Nach § 2 GebTRA ist die Vergütung nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand zu bemessen. Unter Berücksichtigung all dieser Aspekte wird die reduzierte Parteientschädigung für das Teilobsiegen auf Fr. 1'000.-- (inkl. MwSt und Auslagen) festgelegt.
Soweit die Beschwerdeführerin vor Gericht nicht obsiegt, wird ihr die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und das entsprechende Honorar nach den gleichen, vorerwähnten Grundsätzen auf Fr. 1'000.-- festgelegt (Total Fr. 2'000.--).
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung vom 21. Oktober 2020 wird dahingehend abgeändert, dass die bisherige ganze IV-Rente ab 1. Dezember 2020 nicht ganz eingestellt, sondern auf eine halbe IV-Rente (IV-Grad 51.4%) herabgesetzt wird. Die Nachzahlung der entsprechenden Rentenbeträge ist Sache der Verwaltung. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 500.-- festgelegt und der Vorinstanz zu 1/2 (Fr. 250.--) sowie der Beschwerdeführerin zu 1/2 (Fr. 250.--) auferlegt. Die Vorinstanz hat ihren Verfahrenskostenanteil von Fr. 250.-- innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids auf das Konto der Postfinance 60-22238-6 des Verwaltungsgerichts zu bezahlen. Der andere (der Beschwerdeführerin auferlegte) Verfahrenskostenanteil von Fr. 250.-- wird infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und mit Vorbehalt der Rückerstattungspflicht auf die Gerichtskasse genommen.
Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der IV-Stelle für das dargelegte Obsiegen im Verfahren vor Gericht eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'000.-- (inkl. Auslagen und MwSt) zugesprochen.
Soweit sie unterliegt, wird ihr die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und Advokatin B.________ als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. Das ihr zu Lasten des Verwaltungsgerichts zustehende Honorar wird auf Fr. 1'000.-- (inkl. Auslagen und MwSt) festgelegt.
Die Beschwerdeführerin hat die Beträge von Fr. 250.-- (Verfahrenskostenanteil und Fr. 1'000.-- (unentgeltliche Rechtsverbeiständung) dem Gericht zurückzuerstatten, wenn sie dazu innert 10 Jahren seit Rechtskraft dieses Entscheides in der Lage ist (§ 75 Abs. 3 VRP).
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde * in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. BGG, siehe aber auch Erwägung 7).
Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungs-beschwerde * erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG).
Zustellung an:
die Vertreterin der Beschwerdeführerin (2/R)
die Vorinstanz (R)
und das Bundesamt für Sozialversicherungen (A).
Schwyz, 17. Mai 2021
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident:
Die a.o. Gerichtsschreiberin:
*Anforderungen an die Beschwerdeschrift
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
Versand:
18. Mai 2021
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