I 2020 102
Entscheid vom 17. Mai 2021
Besetzung
lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident
Dr.med. Bernhard Zumsteg, Richter Dr.med. Urs Gössi, Richter
MLaw Tanja Marty, a.o. Gerichtsschreiberin
Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr.iur. B.________,
gegen
IV-Stelle Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz,
Vorinstanz,
Gegenstand
Invalidenversicherung (Rente)
Sachverhalt:
A. A.________ (geb. ___19__, deutscher Staatsangehöriger) hat in Deutschland eine technische Ausbildung (Maschinenbau Engineering und Feinwerktechnik) absolviert. 2005 reiste er in die Schweiz ein und führte während Jahren eine eigene Firma. Es folgten diverse Anstellungen (vgl. IV-act. 95-31/157 i.V.m. IV-act. 16-2/4, wonach er vom 1.8.2011 bis 28.2.2012 für die Firma C.________ in D.________ arbeitete, vom 12.8.2012 bis 18.2.2013 für die E.________ [Fremdakten 6-49/358] und ab 1.11.2014 [bis 30.9.2015] für die F.________, als Produktionsleiter des Werks in Rumänien, G.________, IV-act. 35, 40-8/11; zeitweise bezog er Leistungen der Arbeitslosenversicherung, vgl. IV-act. 39-2/2).
Nach der Anstellung bei der Firma C.________ unterzeichnete A.________ am
18. Juli 2012 eine IV-Anmeldung, wobei er die gesundheitlichen Beeinträchtigungen dahingehend umschrieb, dass seine Erkrankung weiterhin abgeklärt werde (IV-act. 1). Nach Abklärungen verfügte die IV-Stelle AG.________ am 11. April 2013, dass das Leistungsbegehren abgewiesen werde (IV-act. 31).
B. Am 21. Juni 2017 ging bei der IV-Stelle AG.________ erneut eine IV-Anmeldung ein. Zur gesundheitlichen Situation führte A.________ u.a. aus (IV-act. 33-6/8):
Multiple Schmerzen, Tinnitus, Konzentrationsschwächen, Schlafstörungen, Depression, Einnahme von Oxynorm u.a. diverse Medikamente;
(…)
25.08.2013 Sturz mit Rollerblades, 01.12.2016 Unfall rechtes Bein.
Mit Verfügung vom 12. Juli 2017 hielt die Suva fest, dass hinsichtlich des Ereignisses vom 1. Dezember 2016 (Mikrorupturen im Muskel des rechten Unterschenkels) die UVG-Versicherungsleistungen per 31. August 2017 abgeschlossen würden (Fremdakten 5-81/109). Eine dagegen erhobene Einsprache wurde von der Suva mit Entscheid vom 19. September 2017 abgewiesen (Fremdakten 5-95ff./109).
C. Nach Prüfung der medizinischen Unterlagen empfahl der RAD-Arzt Dr.med. H.________ (Facharzt für orthopäd. Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates) die Durchführung einer orthopädischen Untersuchung sowie eines Schmerzmittelentzuges zu verlangen (IV-act. 62-6/6, 63), was in der Folge von A.________ unter Hinweis auf einen Bericht von Dr.med. I.________ (Allgemeinmedizin FMH, J.________) vom 7. März 2019 abgelehnt wurde (IV-act. 69, 71). Nach dem folgenden Schriftenwechsel (IV-act. 73-6/6ff.) gelangte der erwähnte RAD-Arzt am 5. September 2019 zum Ergebnis, dass eine interdisziplinäre Begutachtung nötig sei (IV-act. 81-7/7). Der Begutachtungsauftrag wurde der Gutachterstelle K.________ (K.________) zugelost (IV-act. 85). Das polydisziplinäre Gutachten vom 17. April 2020 ging am 22. April 2020 bei der IV-Stelle ein (IV-act. 94/95).
D. Gestützt auf dieses Gutachten, welches vom RAD-Arzt Dr.med. H.________ als schlüssig beurteilt wurde (IV-act. 102), kündigte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 12. Mai 2020 an, das Leistungsbegehren abzuweisen (IV-act. 104). Dagegen liess A.________ am 15. Juni 2020 und 30. Juli 2020 Einwände erheben (IV-act. 107, 113). Mit Verfügung vom 16. Oktober 2020 hat die IV-Stelle das Leistungsbegehren abgewiesen (IV-act. 117).
E. Gegen diese am 20. Oktober 2020 eingegangene Verfügung liess A.________ rechtzeitig am 19. November 2020 beim Verwaltungsgericht Beschwerde erheben mit den folgenden Rechtsbegehren:
1. Die Verfügung vom 16. Oktober 2020 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, mindestens eine Viertelsrente auszubezahlen.
2. Eventualiter sei die Verfügung vom 16. Oktober 2020 aufzuheben und die
Sache sei zur weiteren Abklärung und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Mit Vernehmlassung vom 18. Februar 2021 beantragte die IV-Stelle, die Beschwerde sei abzuweisen, unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers. Dazu nahm der Beschwerdeführer in einer Eingabe vom 8. März 2021 Stellung, worauf sich die IV-Stelle in einer Eingabe vom 22. März 2021 äusserte.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.1 Nach Art. 4 Abs. 1 des Invalidenversicherungsgesetzes (IVG; SR 831.20) in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) gilt als Invalidität die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Gemäss Art. 7 Abs. 2 ATSG sind für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen; eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.
Die versicherte Person hat nach Art. 28 Abs. 2 IVG
Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent,
Anspruch auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent,
Anspruch auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent,
und Anspruch auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid ist.
1.2 Der Invaliditätsgrad bestimmt sich nach Art. 16 ATSG, wonach zur Ermittlung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (= sog. hypothetisches Invalideneinkommen), zum Erwerbseinkommen in Beziehung gesetzt wird, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (= sog. hypothetisches Valideneinkommen). Es ist für die Invaliditätsbemessung nicht entscheidend, ob die versicherte Person ihre (Rest-)Arbeitsfähigkeit erwerblich verwertet, d.h. von der verbliebenen Erwerbsfähigkeit Gebrauch macht. Vielmehr ist die Invalidität stets auf der Grundlage desjenigen Erwerbseinkommens zu bemessen, das die versicherte Person durch eine ihr zumutbare Tätigkeit erzielen könnte (Meyer/ Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. A., Art. 28a N 27).
1.3 Die Invalidität bemisst sich somit nicht nach medizinischen, sondern nach wirtschaftlichen, erwerblichen Kriterien, nach der Erwerbsunfähigkeit. Erwerbsunfähigkeit ist das Unvermögen, auf dem gesamten für die versicherte Person in Frage kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt die verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise wirtschaftlich zu verwerten (BGE 109 V 25 Erw. 3d). Wer nicht mindestens teilweise arbeitsunfähig ist, kann auch nicht erwerbsunfähig und mithin nicht invalid sein (vgl. BGE 105 V 139 Erw. 1b).
1.4 Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (vgl. Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des Sachverhalts zu sorgen (BGE 122 V 157 Erw. 1a).
1.5.1 Die Verwaltung und im Beschwerdefall der Richter sind bei der Bemessung des IV-Grades auf Unterlagen angewiesen, die der Arzt und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand des Versicherten zu beurteilen. Der Arzt hat auch dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeit der Versicherte arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 Erw. 4).
1.5.2 In der Würdigung der Beweise ist der Sozialversicherungsrichter frei (vgl. Art. 61 lit. c ATSG). Er hat die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Er hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten (BGE 125 V 351 Erw. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist mithin entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 Erw. 3a).
1.5.3 Die im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialisten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist regelmässig volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 227 Erw. 1.3.4 mit Hinweis).
1.6 Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; Kölz/Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. A., Rz. 153; BGE 134 I 140 Erw. 5.3).
2.1 Hinsichtlich der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers liegt ein interdisziplinäres L.________-Gutachten vom 17. April 2020 vor, welches auf einer orthopädischen Untersuchung vom 28. November 2019 (Dr.med. M.________), einer internistischen Untersuchung vom 30. November 2019 (Dr.med. N.________) und einer gleichentags erfolgten psychiatrischen Untersuchung (Dr.med. O.________) sowie einer neurologischen Untersuchung vom 9. Januar 2020 (Dr.med.univ. P.________) basiert. Diese Gutachter stellten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (IV-act. 95-6/157):
Schultereckgelenks-Arthrose links mit Impingementsyndrom und Rotatorenmanschettenaffektion
Spondylolisthese LWK5/ SWK1 mit/bei Spondylolyse
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden eine Präadipositas, eine mögliche Migräne sowie ein Opioid-Fehlgebrauch unklarer Genese (anamnestische Angabe häufiger Einnahme, negativer Laborbefund) aufgelistet.
2.2 Die verbliebene zumutbare Leistungsfähigkeit in der bisherigen bzw. zuletzt ausgeübten Tätigkeit, welche nach der Aktenlage teilweise ("anteilig") auch körperlich anstrengendere (schwere) Arbeiten umfasste, wurde im Gutachten aus orthopädischer Sicht (infolge der Pathologie im Bereich der linken Schulter und der degenerativen strukturellen Pathologie der Lendenwirbelsäule) auf 70% veranschlagt (während [anhaltende] körperlich schwere Arbeiten als ungeeignet beurteilt wurden, siehe IV-act. 95-109/157 oben i.V.m. IV-act. 95-7/157 Ziff. 4.7). Demgegenüber wurde die Arbeitsfähigkeit für optimal angepasste Tätigkeiten bzw. für überwiegend leichte körperliche Tätigkeiten ohne repetitive/ häufige Rumpfzwangshaltungen, ohne Armeinsatz links über der Horizontalen im Gutachten auf 100% veranschlagt (IV-act. 95-110/157, Ziff. 8.2 i.V.m. IV-act. 95-7/157 Ziff. 4.8).
2.3 In der vorliegenden Beschwerde werden die von den L.________-Gutachtern gestellten Diagnosen und deren Auswirkungen auf die funktionelle Leistungsfähigkeit des Versicherten anerkannt (vgl. Beschwerde, S. 5, Ziff. 2). Damit ist vor Gericht unbestritten, dass für vorwiegend körperlich leichte Tätigkeiten (ohne Rumpfzwangshaltungen und ohne Armeinsatz über die Horizontale) "eine volle Arbeitsfähigkeit realisiert werden" kann (siehe zit. Beschwerde, Ziff. 2, Zeile 10) bzw. für leidensangepasste Tätigkeiten von einer Arbeitsfähigkeit von 100% auszugehen ist. Anzufügen ist, dass im Rahmen der Bestimmung des Invaliditätsgrades und unter Berücksichtigung der Schadenminderungslast, welche der versicherten Person obliegt, sich die versicherte Person diejenige Tätigkeit anrechnen lassen muss, bei welcher der geringste Invaliditätsgrad resultiert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_672/2019 vom 12.8.2020, Erw. 7.2.2 mit Hinweisen).
2.4 In der Beschwerdeschrift (S. 6) wird in diesem Zusammenhang geltend gemacht, dass die angestammte Tätigkeit bei der F.________ nicht mit dem Anforderungsprofil einer angepassten Tätigkeit gemäss L.________-Beurteilung übereinstimme. Wie es sich damit verhält, kann hier letztlich offen bleiben. Denn diese verhältnismässig kurze Tätigkeit für die Firma F.________ kann nicht als angestammte Tätigkeit qualifiziert werden, wie noch nachfolgend dargelegt wird (siehe v.a. Erw. 3.3.1ff.).
3. In der Folge sind die erwerblichen Auswirkungen der verbliebenen zumutbaren Arbeitsfähigkeit sowie der Einkommensvergleich näher zu prüfen.
3.1 Bei der Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und ihrer persönlichen Umstände nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ohne Gesundheitsschaden tatsächlich verdient hätte. Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen. Da gemäss empirischer Erfahrung in der Regel ohne gesundheitliche Beeinträchtigung die bisherige Tätigkeit weitergeführt worden wäre, ist Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens grundsätzlich der letzte vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielte, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_630/2019 vom 14.1.2020 Erw. 4.1 mit Hinweisen, u.a. auf BGE 139 V 28 Erw. 3.3.2 S. 30; BGE 135 V 58 Erw. 3.1 S. 59). Sind die entsprechenden Einkommen nicht konkret zu ermitteln, können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen LSE herangezogen werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_727/2018 vom 12.2.2019 Erw. 6.1 mit Hinweisen, u.a. auf BGE 139 V 592 Erw. 2.3 S. 593f.).
3.2 Aus den vorliegenden Unterlagen lassen sich die nachfolgend aufgeführten Angaben zur beruflichen Tätigkeit des Versicherten und seiner erzielten Einkommen entnehmen:
3.2.1 Im Rahmen der L.________-Begutachtung fasste der Versicherte seinen beruflichen Werdegang *gegenüber dem betreffenden Psychiater * dahingehend zusammen, dass er in Deutschland eine dreijährige Feinmechanikerlehre und danach die Fachhochschule Feinwerk/Technik im Jahr 1991 abgeschlossen habe. Anschliessend habe er sich mit einem Ingenieurbüro selbständig gemacht und bis 2005 in Ulm gearbeitet; er habe eine gute Auftragslage gehabt und zuletzt 5-6 Angestellte beschäftigt. Danach habe er sein Ingenieurbüro in die Schweiz (Kanton Q.________) verlegt und seine Arbeit dort mit Erfolg fortgesetzt (vgl. IV-act. 95-134/157 unten).
3.2.2 Ebenfalls im Rahmen der L.________-Begutachtung erklärte der Versicherte *gegenüber dem betreffenden Orthopäden *, dass er in Deutschland ein Fachhochschulstudium als Ingenieur im Maschinenbau absolviert habe. Seit dem 24. Lebensjahr sei er "selbsterwerbend im Maschinen- und Gerätebau" tätig gewesen ("als Feinwerktechniker in der Industrie"). 2014 habe er als Produktionsleiter in einem Elektronikbetrieb in einem 100%-Pensum gearbeitet. Diese Arbeit umschrieb er wie folgt: "sowohl körperlich als auch personalleitend, Tätigkeitsgebiet Maschinenbau, Konstruktion, Instandsetzung, Verbau mittelschwerer Bauteile (fünf bis sieben Stunden), Personalführung eine Stunde. Gelegentlich habe er auch schwere Arbeiten und auch Überkopftätigkeiten durchführen müssen. Das Arbeitsverhältnis sei 2014 nach einem erlittenen Unfall durch den Arbeitgeber gekündigt worden. Seitdem sei er nicht berufstätig" (IV-act. 95-97/157 unten).
3.2.3 Einem Urteil des Schöffengerichts beim Amtsgericht Augsburg (D) vom
28. September 2009 sind u.a. die folgenden, den Versicherten betreffenden Angaben zu entnehmen (Akten des Amtes für Migration, AFM-act. 3-164ff./548 i.V.m. AFM-act. 3-205/548, 2. Abs. in fine):
Der gelernte Feinwerktechniker und Informatiker war seit dem Jahr 1989 bis zur Inhaftierung selbständig tätig. Bis zum Unfall im Jahr 2003 betrieb er ein Verlagsunternehmen im Medienvertrieb. Im Anschluss daran übte er die gegenständliche Tätigkeit aus. Der Angeklagte macht an dem errichteten Hausanwesen in R.________ Baumängel und daraus resultierende Gesundheitsschäden wie Asthma geltend, auch im Anschluss an 2 Wasserschäden am Anwesen. Aus dem Hauserwerb im Jahr 2002 resultieren Schulden in Höhe von etwa 900'000.- €. (…) Nach Einstellung der Zahlungen durch die S.________ stehen ihm derzeit nur die Leistungen des Vorsorgewerks der T.________ (3'948.90 € vierteljährlich) zur Verfügung.
(…)
Der Angeklagte bezieht als Versicherungsnehmer seit dem 01.10.2003 von der U.________ Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung. Die durchschnittliche monatliche Rente beträgt mehr als 2'100.- €.
Am 05.04.2004 wurde der Angeklagte schriftlich über § 7 Abs. 4 der Bedingungen für die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung darüber informiert, dass eine Melde- und Mitteilungspflicht über eine Minderung der Berufsunfähigkeit und die Wiederaufnahme bzw. die Änderung der beruflichen Tätigkeit besteht.
Spätestens am 19.07.2005 nahm der Angeklagte eine selbständige, die weiteren Ansprüche aus vorstehender Berufsunfähigkeitsversicherung ausschliessende Berufstätigkeit als Inhaber der Einzelfirma V.________ in J.________/Schweiz auf. Der Angeklagte erzielte im Zeitraum vom 12.01.2006 bis 26.11.2007 hieraus Einkünfte in Höhe von 112'000.- € brutto bei 25 bis 30 Kundenbeziehungen.
(…)
Im Vertrauen darauf, dass der Angeklagte tatsächlich nach wie vor berufsunfähig ist und somit nicht in der Lage ist, einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen, und dass der Angeklagte tatsächlich auch keine Einkünfte erzielt, überwies die Geschädigte U.________ im Zeitraum vom Januar 2006 bis November 2007 einen Gesamtbetrag in Höhe von 49'889.60 €. Die Geschädigte U.________ wurde daher um diesen Betrag geschädigt.
(…)
Der Sachverhalt steht fest aufgrund des umfassenden und vorbehaltslosen Geständnisses des Angeklagten (…).
Der polizeiliche Sachbearbeiter teilte mit, dass aufgrund der Mitteilung einer Schweizer Staatsanwaltschaft Ermittlungen eingeleitet wurden, welche sich als schwierig gestaltet hätten. Er habe etwa 32 Personen oder Firmen ausfindig gemacht, die hier Kontakt mit dem Angeklagten gehabt hätten. Bei 8 bis 9 hätten Überweisungen an diese "Universität" stattgefunden aufgrund eingereichter Diplomarbeiten. Einmal sei auch eine Doktorarbeit eingereicht worden. In einigen Fällen sei auch telefonischer Kontakt mit der "Uni" gesucht worden. (…)
Im Ergebnis sprach das erwähnte deutsche Gericht den Versicherten des Betrugs schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr, wobei die Vollstreckung der Strafe (einmal abgesehen von der seit 10. Mai 2009 angeordneten Untersuchungshaft) zur Bewährung ausgesetzt wurde (vgl. AFM-act. 3-164ff./548).
3.2.4 Was die im deutschen Strafurteil angesprochene Tätigkeit des Versicherten anbelangt, welche er in der Schweiz ab 2005 in J.________ aufgenommen hatte, ist dem Handelsregister des Kantons Q.________ folgender Zweck der Firma "V.________" zu entnehmen (vgl. AFM-act. 3-190/548):
Aus- und Weiterbildung in den Bereichen Multimedia, Foto, Film, Internet, Kunst, freie Künste, Informatik, Betriebswirtschaft usw. sowie Handel mit Lizenzen insbesondere Verkaufs-, Film- und Internetrechte.
Einem Urteil des Obergerichts des Kantons Q.________ vom 3. Mai 2011 ist zu entnehmen, dass der Versicherte seit 2005 die Internetseite "Freie Universität Q.________" Schweiz aufgeschaltet hatte und durch die Aufmachung (u.a. durch die Verwendung des Schweizer Kreuzes) vorgab, dass es sich dabei um eine Hochschule handle, bei welcher in einem universitären Umfeld ordnungsgemäss in einem Fachbereich u.a. die Promotion erlangt werden könne und diese (Fern)Uni befugt sei, einen Doktortitel zu verleihen. Im Ergebnis wurde der Versicherte der mehrfachen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz zum Schutz öffentlicher Wappen und anderer öffentlicher Zeichen schuldig gesprochen und mit einer Busse bestraft (derweil in weiteren Anklagepunkten Freisprüche erfolgten, weil nicht alle Tatbestandselemente gegeben waren, vgl. AFM-act. 3-426f./548). Im Übrigen ist diesem Strafurteil zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer diese "Fernuniversität" bzw. die entsprechende Internetseite bis Juli 2009 betrieb (vgl. AFM-act. 3-407/548 oben).
3.2.5 Aktenkundig ist sodann, dass der Beschwerdeführer eine Firma W.________ betrieb, welche sich mit der Herstellung und den Vertrieb von Rohrblättern für Einfachrohrblattinstrumente (Saxophone/ Klarinette) beschäftigte. Aus einer Verfügung der Staatsanwaltschaft Q.________ vom 20. Oktober 2014 ist zu entnehmen, dass es in den Räumlichkeiten dieser Firma des Beschwerdeführers (damals in X.________) zu einem Verkaufsgespräch kam, bei welchem gegenüber dem Käufer Y.________ offenbar ein Umsatz im Jahr 2011 von Fr. 250'000.-- bis Fr. 300'000.--, ein Lager von rund 3000 Packungen Reeds sowie ein funktionsfähiger Betrieb thematisiert wurden, was sich in der Folge als weit übertrieben bzw. falsch erwies (vgl. AFM-act. 3-40/548 mit Verweis auf einen vor Bezirksgericht Z.________ geführten Zivilprozess). Im am 28.11.2011 bzw. 1.12.2011 abgeschlossenen Kaufvertrag verpflichtete sich der Beschwerdeführer Marken- und Vertriebsrechte des Unternehmens W.________ zu übertragen (gegen eine Kaufsumme von 90'000.-- €). Im entsprechenden Zivilprozess vor Bezirksgericht Z.________ wurde der Käufer mit Urteil vom 9. März 2017 verpflichtet, dem Kläger (= Beschwerdeführer) 64'000.-- € zuzüglich 6.5% Zins seit 15.1.2013 zu bezahlen (vgl. AFM-act. 2-687/708). Um diese Vorgänge hinsichtlich der Firma W.________ besser zu verstehen, wird auf einen Artikel im Schweizerischen Beobachter von AA.________ (publiziert am 19.6.2020) verwiesen. Darin wird die Vorgeschichte des Verkaufs wie folgt geschildert:
X [= Beschwerdeführer] ist ein Daniel Düsentrieb. (…) Seine erste grosse Idee hat er als junger Student. Jahre später macht sie ihn bekannt. Doch dann begeht er diesen einen Fehler, für den er bis heute bezahlt.
Seine Tragödie nimmt ihren Anfang in den Achtzigerjahren, im Süden Deutschlands. Den Ulmer zieht es zu den schönen Künsten. Mit einer Big Band begibt er sich auf Wanderjahre, Klarinette und Saxofon stets im Gepäck. In ganz Europa lebt er die Liebe zu seinen Instrumenten.
Doch es kommt, wie es in jeder Beziehung kommen muss: Mit der Zeit fallen dem Musiker Macken auf. (…) Schuld ist das Rohrblatt am Mundstück der Instrumente. Jeder Spieler weiss, wie mühsam es sein kann. Mal zu dick und mal zu dünn, dann nicht elastisch genug. Das kann ich besser, denkt sich X. Und wird Ingenieur.
Die Lehrjahre führen ihn von Deutschland in die Schweiz, von der Anstellung in die Selbständigkeit. Mit 24 ist X sein eigener Boss, in den kommenden Jahren übernimmt er Aufträge für AB.________, AC.________ und AD.________. Doch auch wenn der Ingenieur in ihm nun den Takt angibt, will der Musiker nicht verstummen. (…)
Die Blättchen gehen X nicht aus dem Kopf. Also setzt er seine Idee in die Tat um: Tüftelt und spielt, tüftelt und spielt. Bis er nach zwei Jahren zufrieden ist: Seine Feinschliffmaschine produziert hochpräzise Blättchen, auf Hundertstelmillimeter exakt. Der Tüftler schenkt ihnen seinen Namen, die W.________ erobern den Markt. Seine frühen Vierziger sind X'Meisterjahre. Mit den Arbeitsstunden steigen die Umsätze, mehren sich die Kunden. Musiker, Musikhäuser und Grosshändler wollen die Reeds (…). Doch 17 Stunden Arbeit am Tag fordern ihren Tribut, zudem kämpft X mit einem Herzproblem. "Ich wollte kein Händler mehr sein, sondern wieder Ingenieur. Also entschloss ich mich, die Fertigungsanlage zu verkaufen".
3.2.6 Vor diesem Verkauf der Firma W.________ (Ende 2011) hatte der Beschwerdeführer am 1. August 2011 eine Anstellung bei der Firma C.________ in D.________ aufgenommen "als Project Engineer", welche Ende 2011 von der Arbeitgeberfirma per Ende Februar 2012 gekündigt wurde mit der sinngemässen Begründung "unzuverlässig, geheime Daten entwendet"; der monatliche Bruttolohn wurde beim IV-Abklärungsgespräch vom 7. September 2012 mit Fr. 7'800.-- brutto umschrieben (vgl. IV-act. 16-2/4 und 16-4/4 in fine; siehe auch Fremdakten 1-4/18). Was die Art der Arbeit anbelangt, erklärte der Versicherte am 23. April 2012 gegenüber Dr.med. AE.________, er sei ausgebildet in Maschinenbau, Risikoanalyse und Risikomanagement (Risiko auf technischer Basis). Seine letzten beruflichen Aufgaben hätten die Nachprüfung von Ingenieurprojekten, vor allem auf mögliches Risiko hin (Explosion von Druckbehältern, Materialbelastung usw.) umfasst. Er habe mit seiner Unterschrift die Sicherheit garantieren müssen. Er habe seine Simulationen am 3-D-Gerät vorgenommen; er sei auch ausgebildet im IT-Bereich/ CAD (vgl. Fremdakten 1-7/18 unterhalb der Mitte).
Gemäss dem Auszug aus dem individuellen Konto entrichtete die C.________ AG im Zeitraum von August bis Dezember 2011 Beiträge auf einem Einkommen von Fr. 40'948.-- sowie auf einem Einkommen für Januar/ Februar 2012 von Fr. 12'476.-- (vgl. IV-act. 39). Dies ergibt für die (kurze) Anstellung von insgesamt 7 Monaten ein Monatseinkommen von Fr. 7'632.-- (40'948 + 12'476 = 53'424 : 7).
Nach Beendigung der Anstellung bei der C.________ erzielte der Versicherte ab Juli 2012 in jenem Jahr als Selbständigerwerbender ein Einkommen von Fr. 21'500.-- (IV-act. 39). Am _____ 20__ wurde im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) das Einzelunternehmen AF.________ eingetragen mit dem folgenden Zweck: Engineering, Produktion, Handel von technischen Maschinen etc., Werkzeugen, Projekt Management, Konstruktion (vgl. Fremdakten 6-290/358).
3.2.7 Vom 20. August 2012 bis zum 18. Februar 2013 und mithin während rund 6 Monaten arbeitete der Versicherte als Leiter der Arbeitsvorbereitung (AVOR, Fremdakten 3-118/548 unten) für die E.________ (wobei er zeitweise arbeitsunfähig war, siehe Fremdakten 6-48ff./358 = Urteil des Bezirksgerichts AG.________ vom 17.3.2017). Für diese Anstellung wurden ihm im individuellen Konto für 2012 ein Einkommen von Fr. 43'245.-- sowie für 2013 ein solches von Fr. 21'991.-- abgerechnet, was für die kurze Anstellungsdauer durchschnittlich Fr. 10'872.66 monatlich ergibt (vgl. auch das zit. Urteil des Bezirksgerichts, wonach für die ersten 3 Monate Fr. 9'000.-- monatlich sowie ab Dezember 2012 während 3 Monaten Fr. 10'150.-- monatlich geschuldet war, zuzüglich Anteil 13. Monatslohn, ausgenommen für die Dauer des Anspruchs auf Krankentaggeld, vgl. Fremdakten 6-59/358 Erw. 5.4.2).
3.2.8 Nach Beendigung der Anstellung bei der erwähnten Küchenfabrik bezog der Versicherte von Juni bis August 2013 und im Juli 2014 Arbeitslosenentschädigung, zudem geringe Einkünfte als Selbständigerwerbender (Fr. 2'625, vgl. IV-act. 39).
Am 23. Oktober 2014 unterzeichnete er einen Arbeitsvertrag mit der Firma F.________ als Produktionsleiter EP G.________ im Werk der Arbeitgeberin in Rumänien mit Stellenantritt am 1. November 2014 zu einem Bruttolohn von Fr. 10'000.-- x 13 zuzüglich eines variablen Anteils (Target Bonus) in der
Höhe eines weiteren Monatslohnes (vgl. IV-act. 35). Seine Aufgaben umfassten u.a. die Organisation der Abteilung, Sicherstellen eines optimalen Einsatzes der Ressourcen, Fördern und Führen des Teams mit Fokus auf Effizienz und Effektivität, Durchsetzung von Massnahmen der Arbeitssicherheit, Sicherstellung der Fertigung bis zur Auslieferung von bearbeiteten Produkten, Erkennen und Umsetzen von Verbesserungen, Evaluation von neuen Prozessen und Anlagen, Aufbau und Sicherstellung des lokalen Produkte- und Fertigungs-Know-hows, Mitarbeit in Entwicklungsprojekten, Budget- und Investitionsplanung, Reporting etc. (vgl. das Zwischenzeugnis vom 18.8.2015 in Fremdakten 6-203f./358 mit dem Vermerk am Schluss, wonach das Arbeitsverhältnis am 31.10.2015 ende; siehe auch Fremdakten 6-181/358, 2. Abs. in fine, wonach der Versicherte eine Produktionsstrategie entwickeln sollte, um Maschinen, Effizienz und Mitarbeitereinsatz sowie die Qualität und Lieferpünktlichkeit zu verbessern; dazu habe er täglich eine Vielzahl bzw. 2-5 Sitzungen im Konferenzraum und in seinem Büro "stündlich" abgehalten, Situationen besprochen und Sofortmassnahmen eingeleitet, etc. siehe Fremdakten 6-181/358 unten).
Effektiv endete das Arbeitsverhältnis am 30. April 2016, was die Parteien nach der Aktenlage am 23. Oktober 2015 vereinbarten (vgl. Fremdakten 6-173/358 Mitte; 6-179/358 unten; 6-182/358 unten; 6-279/358 oben; 6-176/358). Gemäss den Angaben der F.________ erfolgte der letzte effektive Arbeitstag des Versicherten am 23. Juni 2015; die von der Arbeitgeberfirma ausgehende Kündigung wurde wie folgt begründet: "unzufriedene Führung als Produktionsleiter" (vgl. IV-act. 40-1/11 unten); gegenüber der Arbeitslosenversicherung lastete die Arbeitgeberfirma dem Versicherten an, dass er vor Ort unzureichend mit dem Stellvertreter und den Untergebenen zusammengearbeitet habe (Fremdakten 6-229/358) und dass die Auflösung des Arbeitsverhältnisses wie folgt begründet wurde: "Nicht Erreichen der vorgegebenen Ziele resp. der notwendigen Veränderungen in unserem Werk in Rumänien" (vgl. Fremdakten 6-237/358 Ziff. 13).
3.2.9 Ab 1. Mai 2016 beanspruchte der Versicherte Taggeldleistungen der Arbeitslosenversicherung, nachdem er sich bereits am 6. November 2015 beim RAV AH.________ zur Arbeitsvermittlung angemeldet hatte (Fremdakten 6-76/358 unten). Der ursprünglich mit Verfügung vom 19. Oktober 2016 festgelegte ALV-Taggeldanspruch bis 30. April 2018 (260 Taggelder) wurde im Einspracheentscheid des Amtes für Arbeit vom 3. April 2017 auf 400 Taggelder verlängert, mit Leistungsbeginn ab 1. Mai 2016 (vgl. Fremdakten 6-76ff./358). Vom 28. November 2016 bis zum 30. November 2016 besuchte der Versicherte an drei Tagen eine arbeitsmarktliche Massnahme der Arbeitslosenversicherung (Fremdakten 6-117/358, 6-121/358).
Für die Folgen eines Unfalles vom 1. Dezember 2016 erbrachte die Suva Taggeldleistungen bis und mit 31. August 2017 (vgl. Fremdakten 5-81ff./109, 5-95ff./109). Am 22. September 2017 bescheinigte der Versicherte gegenüber der Arbeitslosenkasse, dass er ab September 2017 arbeitsfähig (bzw. nicht arbeitsunfähig) gewesen sei (Fremdakten 6-10f./358; siehe auch Fremdakten 6-17/358 unten).
3.2.10 Hinsichtlich der Arbeiten, welche der Versicherte nach der Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten ausübte, ist den Akten zu entnehmen, dass das von ihm geführte Engineering Büro folgende Tätigkeiten umfasst (AFM-act. 3-223/548):
Konstruktion und Projektleitung im Bereich Maschinenbau, Metallbau, Bau und Holzkonstruktionen, Risk Management, Technische Dokumentationen und Handel/ Verkauf.
(…)
Es werden Projekte in verschiedenen Branchen begleitet. Neben der Konstruktion von Bauteilen, für Maschinen, Automation, Werkzeuge, Vorrichtungen, Metallbau, Architektur Simulation etc. werden auch DTP [Desktop-Publishing] und ERP [Enterprise-Resource-Planning] Dienstleistungen angeboten. Hierzu werden 3D-CAD [Computer Aided Design] Zeichnungen erstellt und eingesetzt. Von der technischen Dokumentation bis Engineering wird dem Kunden eine branchenunabhängige Dienstleistung angeboten.
Dokumentiert ist beispielsweise eine Rechnung der Firma AF.________ vom 16. Dezember 2019, wonach der Versicherte beispielsweise für eine deutsche Firma in der Nähe von Ulm u.a. für eine Webseiten-Programmierung 16 Arbeitsstunden sowie für eine 3D-Neukonstruktion von Bauteilen 8 Arbeitsstunden in Rechnung stellte (AFM-act. 2-656/708).
3.3.1 Aus dieser vorstehenden Auflistung (Erw. 3.2.1 bis 3.2.10) ist zu entnehmen, dass der Versicherte in seiner beruflichen Laufbahn verschiedene Tätigkeiten ausgeübt hat, welche *weitgehend als körperlich leichte Arbeiten * zu qualifizieren sind. Dies gilt sowohl für den Betrieb eines Verlagsunternehmens im Medienvertrieb, für die Musikertätigkeit (Big Band), für den Vertrieb von Rohrblättern für Saxophone/ Klarinetten, für den Betrieb einer Fernuniversität und namentlich auch für IT-Dienstleistungen (wie Computer Aided Design, Desktop-Publishing, Enterprise-Resource-Planning etc.). Dass er in dieser über Jahre ausgeübten Berufsarbeit * in erheblichem Ausmass *auch schwere körperliche Arbeiten bewältigte, welche als angestammte Arbeiten zu betrachten wären, lässt sich nach den vorliegenden Akten nicht bestätigen.
3.3.2 Soweit in der Beschwerde (S. 6) solche schweren körperlichen Arbeiten aus der Tätigkeit bei der F.________ hergeleitet werden, ist dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten, dass der letzte effektive Arbeitstag bei dieser Firma für die am 1. November 2014 begonnene Arbeit am 23. Juni 2015 erfolgte (IV-act. 40-1/11 unten), wobei der Versicherte vor dem Einsatz im Werk in Rumänien zuerst einige Wochen in AI.________ geschult wurde (Fremdakten 6-180/358, unterhalb der Mitte). Damit hat der Versicherte bei dieser Firma körperlich anstrengendere Arbeiten grundsätzlich höchstens während rund einem halben Jahr zu bewältigen gehabt. Abgesehen davon hat diese Arbeitgeberfirma das Tätigkeitsprofil dahingehend umschrieben, dass nur das Heben und Tragen von leichten Gewichten (bis maximal 10 kg) oft anfiel, während das Heben oder tragen von mittelschweren Gewichten (10 kg bis 25 kg) bzw. von schweren Gewichten (über 25 kg) lediglich manchmal erfolgte (vgl. IV-act. 40-3/11). Zudem erläuterte der Beschwerdeführer selber gegenüber dem AJ.________, dass seine Tätigkeit für diese Firma in Rumänien täglich eine Vielzahl von Sitzungen und Besprechungen beinhaltete (Fremdakten 6-181/358 unten), was auch im Arbeitszeugnis vom 18. August 2015 zum Ausdruck kommt (Fremdakten 6-203/358). Dass viel Büroarbeit in Rumänien im Vordergrund stand, belegt auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer im Bürotrakt des Werks in Rumänien "eine zweite Wand" einbauen liess (als Abgrenzung seines Büroarbeitsplatzes gegenüber anderen Mitarbeitern, vgl. Fremdakten 6-229/358 unten). Unzutreffend ist in diesem Zusammenhang die Behauptung in der Beschwerde (S. 8, 2. Abs. in fine), wonach die IV-Stelle nicht einmal versucht habe, beim früheren Arbeitgeber abzuklären, ob die betreffenden Arbeiten dem Zumutbarkeitsprofil gemäss dem L.________-Gutachten entsprechen würden. Diesbezüglich übersieht der Beschwerdeführer die Bemühungen der Vorinstanz mit einer Rückfrage vom 19. August 2020 (= IV-act. 114), welche von der betreffenden Firma am 15. September 2020 beantwortet wurde (IV-act. 115).
3.3.3 Im Lichte all dieser Aspekte kann die vor der 2. IV-Anmeldung (21.6.2017) zuletzt während insgesamt kurzer Zeit ausgeübte Stelle bei der F.________ in Anbetracht der aufgelisteten, aktenkundigen Beschäftigungen nicht als angestammte Tätigkeit qualifiziert werden, zumal diese Firma die Kündigung vom 23. Juni 2015 (Fremdakten 6-240/358) mit dem Nichterreichen der vorgegebenen Ziele im Werk in Rumänien begründete, mithin bereits 7¾ Monate nach der Arbeitsaufnahme von Seiten des Arbeitgebers aus IV-fremden Gründen entschieden wurde, diese Anstellung nicht zu verlängern. Nicht zu hören ist in diesem Zusammenhang auch die Argumentation in der Beschwerde (S. 8 unten), wonach die letzte Arbeitsstelle bei der F.________ *sinngemäss * als typische, für den Versicherten angestammte Stelle als Produktionsleiter in einem Gewerbebetrieb zu bezeichnen sei, denn diese Argumentation widerspricht der beruflichen Biographie des Versicherten. Bereits in Erwägung 3.3.1 wurde dargelegt, dass die angestammten Tätigkeiten grundsätzlich körperlich leichte Arbeiten in den Bereichen Betrieb eines Verlagsunternehmens im Medienvertrieb, Musikertätigkeit (Big Band), Vertrieb von Rohrblättern für Saxophone/ Klarinetten, Aktivitäten im Betreiben einer Fernuniversität und insbesondere IT-Dienstleistungen (wie Computer Aided Design, Desktop-Publishing, Enterprise-Resource-Planning etc.) umfassten, wobei diesbezüglich keine wesentlichen Personalführungserfahrungen ersichtlich sind. Die wenigen und kurzen Engagements als Produktionsleiter (bei der Firma C.________, in einem Produktionsbetrieb für Küchen sowie bei der erwähnten Firma F.________) scheiterten allesamt nach verhältnismässig kurzer Zeit (siehe oben).
3.4 Bei dieser Sachlage kann zur Herleitung des massgebenden Valideneinkommens nicht auf den bei der F.________ erzielten Verdienst abgestellt werden, zumal der Versicherte nach der Aktenlage im Gesundheitsfall nicht mehr dort beschäftigt wäre. Damit ist das Valideneinkommen aus den Tabellenlöhnen herzuleiten, was auch der Vorgehensweise der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung vom 16. Oktober 2020 entspricht. Dies wird in der vorliegenden Beschwerde (S. 7, Ziff. 4, 1. Abs. in fine) zu Recht nicht beanstandet, sondern konkludent als zutreffend anerkannt.
3.5.1 In der Folge ist zu prüfen, welcher Tabellenlohn zur Bestimmung des Valideneinkommens heranzuziehen ist. Die Rechtsprechung wendet dabei in der Regel die Monatslöhne gemäss LSE-Tabelle TA1, Zeile "Total Privater Sektor" an. Nur ausnahmsweise hat das Bundesgericht bei Personen, die vor der Gesundheitsschädigung lange Zeit in diesem Bereich tätig gewesen sind und bei denen eine Arbeit in anderen Bereichen kaum in Frage kommt, auf das statistische Durchschnittseinkommen einzelner Branchen abgestellt, wenn dies als sachgerecht erschien (Urteil des Bundesgerichts 8C_457/2017 vom 11.10.2017, Erw. 6.2 mit Hinweisen). Nachdem im konkreten Fall eine *anhaltende * Tätigkeit als Produktionsleiter (mit Kaderfunktion, inkl. massgebliche Personalführung) nach der Aktenlage nicht in ausreichendem Masse ausgewiesen ist (es sind diesbezüglich nur kurze Engagements bei den Firmen C.________, F.________ und der Küchenfabrik aktenkundig), erweist es sich als unumgänglich, das Valideneinkommen nach Massgabe der höchstrichterlichen Rechtsprechung für den Regelfall anhand der LSE-Tabelle TA1 (Zeile Total Privater Sektor) festzulegen. Anzufügen ist, dass auch in der Beschwerdeschrift (S. 9 oben) die Anwendung des Tabellenwerts TA1 (privater Sektor) postuliert wird.
3.5.2 Nach der LSE 2018 beträgt im hier anzuwendenden Kompetenzniveau 4 (Tätigkeiten mit komplexer Problemlösung und Entscheidungsfindung, welche ein grosses Fakten- und theoretisches Wissen in einem Spezialgebiet voraussetzen, hier bezogen auf den IT-Bereich, siehe vorstehend) der Tabellenwert TA1 für Männer (Total) Fr. 9'145.--, was umgerechnet auf die betriebsübliche durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 41.7 h/Woche einen Monatsbetrag von Fr. 9'533.66 (9'145 : 40 x 41.7) bzw. per annum (x 12) von Fr. 114'404.-- ergibt.
Im Übrigen würde auch dann kein rentenbegründender IV-Grad resultieren, wenn anstelle des Kompetenzniveaus 4 ein tieferes Niveau zur Anwendung gebracht würde (vgl. dazu auch noch nachfolgend Erw. 2.6.3).
3.6.1 Auch das Invalideneinkommen ist basierend auf den gleichen Tabellenlohn zu ermitteln, denn mit dem aus der selbständigen Erwerbstätigkeit mit der Firma AF.________ erzielten Einkommen hat der Versicherte seine verbliebene und zumutbare Leistungsfähigkeit nicht hinreichend ausgeschöpft, wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung (Ziff. 5) überzeugend dargelegt hat. Sodann wurde unter Ziffer 6 der vorinstanzlichen Vernehmlassung nachvollziehbar begründet, dass es sich bei der Firma AF.________ um ein Unternehmen *im Aufbau * handelt, weshalb die entsprechenden Geschäftszahlen nicht für einen Einkommensvergleich herangezogen werden können. Den diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz (Ziff. 5 und 6 der Vernehmlassung) ist uneingeschränkt beizupflichten. Nicht zu hören ist aber auch die Kritik in der Beschwerde (S. 8 oben), dass die Vorinstanz den aus der selbständigen Erwerbstätigkeit erzielten Verdienst näher hätte abklären müssen. Einmal abgesehen davon, dass die Firma AF.________ nach der Aktenlage noch keine regelmässigen existenzsichernden Einkünfte über eine Zeitspanne von rund 5 Jahren generierte, wäre es letztlich Sache des Versicherten gewesen, vor Gericht substantiiert darzulegen, welche Einkünfte er seit dem 22. September 2017, als er gegenüber der Arbeitslosenkasse eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit bescheinigte (vgl. Fremdakten 6-10f./358), mit seiner selbständigen Erwerbstätigkeit effektiv erzielt hat.
3.6.2 Nach dem Gesagten ist das massgebende Invalideneinkommen aus dem gleichen LSE-Tabellenwert abzuleiten wie in Erwägung 3.5.2. Berücksichtigt man zudem, dass für die weitgehend körperlich leichten Arbeiten im IT-Bereich, welche hier im Vordergrund stehen (wie namentlich Computer Aided Design, Desktop-Publishing, Enterprise-Resource-Planning etc.), nach Massgabe des beweiskräftigen L.________-Gutachtens vom 17. April 2020 die Arbeitsfähigkeit 100% beträgt, lässt sich aus dem erwähnten (gleichen) Tabellenlohn kein Invalideneinkommen ableiten, welches um mindestens 40% geringer als das Valideneinkommen ausfiele, und zwar selbst dann, wenn dem Versicherten noch ein bestimmter leidensbedingter Abzug zu gewähren wäre (was hier offen bleiben kann).
3.6.3 An diesem vorliegenden Ergebnis, wonach kein rentenbegründender IV-Grad vorliegt, würde sich selbst dann nichts ändern, wenn beim Einkommensvergleich anstelle des Kompetenzniveaus 4 ein tieferes Niveau zur Anwendung käme, da bei einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit für leidensangepasste Tätigkeiten das Verhältnis zwischen den beiden Einkommensgrössen gleich bliebe, wenn das Einkommen ohne Gesundheitsschaden und dasjenige mit einem Gesundheitsschaden aus dem gleichen Tabellenwert herzuleiten ist.
4. Aus all diesen Gründen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abgewiesen wird. Diesem Ergebnis entsprechend werden die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer auferlegt. Eine Parteientschädigung fällt ausser Betracht.
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) werden auf Fr. 500.-- festgelegt und dem Beschwerdeführer auferlegt. Er hat einen Kostenvorschuss von Fr. 500.-- bezahlt, so dass die Rechnung ausgeglichen ist.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde * in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Z.________, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).
Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungs-beschwerde * erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG).
Zustellung an:
den Vertreter des Beschwerdeführers (2/R)
die Vorinstanz (R)
und das Bundesamt für Sozialversicherungen (A).
Schwyz, 17. Mai 2021
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident:
Die a.o. Gerichtsschreiberin:
*Anforderungen an die Beschwerdeschrift
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
Versand:
27. Mai 2021
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