I 2020 101
Entscheid vom 14. Januar 2021
Besetzung
lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident
Dr.med. Bernhard Zumsteg, Richter Dr.med. Urs Gössi, Richter
MLaw Christina Zehnder, a.o. Gerichtsschreiberin
Parteien
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz,
Vorinstanz,
Gegenstand
Invalidenversicherung (Umschulung)
Sachverhalt:
A. A.________ (geb. ________1997) hat nach der obligatorischen Schulzeit (mit Sekundarschule in B.________) von August 2014 bis August 2017 in der Bäckerei-Konditorei C.________ AG in D.________ eine Berufsausbildung zur Detailhandelsfachfrau EFZ absolviert. Anschliessend besuchte sie eine Sprachschule in E.________ (bis Dezember 2017). Ab Januar 2018 arbeitete sie als Detailhandelsfachfrau in einer Bäckerei/Konditorei in F.________ (vgl. Vi-act. 3).
B. Am 11. März 2020 unterzeichnete A.________ eine Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen. Die gesundheitlichen Probleme umschrieb sie mit "Mehlallergie/ Weizenallergie" (seit ca. Januar 2020, vgl. IV-act. 1-6/9).
C. Nach einem Erstgespräch vom 27. März 2020 (IV-act. 8) erteilte die IV-Stelle am 21. April 2020 Kostengutsprache für eine Frühinterventionsmassnahme (Unterstützung der Ausbildungsstellenakquise bei der G.________ GmbH in H.________, vgl. IV-act. 9).
D. Mit Verfügung vom 11. Mai 2020 hielt die I.________ fest, dass A.________ für Arbeiten in Stäuben von Getreide und deren Mehle nicht geeignet sei (IV-act. 19).
E. Die konsultierte RAD-Ärztin J.________ (Allgem. Innere Medizin FMH) hielt in ihrer Stellungnahme vom 20. Juli 2020 sinngemäss fest, dass A.________ nach der Befundlage Tätigkeiten im angestammten Beruf als Detailhandelsfachfrau unter Beachtung der Allergenkarenz grundsätzlich uneingeschränkt zumutbar seien (IV-act. 19). Daraufhin kündigte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 27. Juli 2020 an, das Leistungsbegehren abzuweisen (IV-act. 21). Dagegen erhob A.________ am 24. August 2020 schriftlich Einwände (IV-act. 24).
F. Am 22. Oktober 2020 verfügte die IV-Stelle, dass das Leistungsbegehren abgewiesen werde (IV-act. 26).
G. Dagegen reichte A.________ fristgerecht am 17. November 2020 (= Datum der Postaufgabe) beim Verwaltungsgericht Beschwerde ein mit den folgenden Rechtsbegehren:
1. Die Verfügung vom 22. Oktober 2020 sei aufzuheben;
2. Der Unterzeichnenden sei mittels einer neuen Verfügung eine Umschulung sowie alle weiteren nötigen IV-Massnahmen, damit eine erfolgreiche berufliche Integration stattfinden kann, zu gewähren.
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der IV-Stelle Schwyz.
H. Mit Vernehmlassung vom 15. Dezember 2020 beantragte die IV-Stelle, die Beschwerde sei abzuweisen, unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin. In einer Eingabe vom 4. Januar 2021 äusserte sich die Beschwerdeführerin zur Vernehmlassung der Vorinstanz.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.1 Nach Art. 8 Abs. 1 IVG (Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, SR 831.11) haben invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wiederherzustellen, zu erhalten oder zu verbessern und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.
1.2 Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG in Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe). Nach Art. 15 IVG haben Versicherte, die infolge Invalidität in der Berufswahl oder in der Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit behindert sind, Anspruch auf Berufsberatung. Art. 17 Abs. 1 IVG räumt Versicherten den Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ein, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann.
Der Umschulungsanspruch setzt grundsätzlich eine Mindesterwerbseinbusse von rund 20% in den für die versicherte Person ohne zusätzliche Ausbildung offenstehenden, noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten voraus (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_702/2017 vom 15.02.2018 Erw. 2.2 mit Verweis auf BGE 130 V 488 Erw. 4.2 S. 489f.; BGE 124 V 108 Erw. 3 S. 111; Urteil des Bundesgerichts 8C_808/2017 vom 11.1.2018 Erw. 3; Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl. Rz. 3f. zu Art. 17 IVG).
Dieser Prozentsatz wird nach den gleichen Regeln festgestellt wie der Invaliditätsgrad beim Rentenanspruch. Die Rechtsprechung verlangt zudem, dass die neue Betätigungsmöglichkeit nach der Umschulung der früheren annähernd gleichwertig sein muss. Dies bezieht sich nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach der Umschulung zu erwartende Verdienstmöglichkeit. Damit soll auch verhindert werden, dass die versicherte Person von der Umschulung durch die IV eine bessere berufliche Stellung erwartet, als sie vor der Invalidität innegehabt hat. Die Kosten der Umschulung sollen in einem vernünftigen Verhältnis zum damit zu erzielenden Ergebnis stehen (siehe Gustavo Scartazzini/ Marc Hürzeler, Bundessozialversicherungsrecht, 4. Aufl., § 13 Rz.57 S. 203f.).
2.1.1 Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin Mitte 2017 erfolgreich die Lehre als Detailhandelsfachfrau mit der Fachrichtung Bäckerei/Konditorei absolviert und ab Januar 2018 mehr als 2 Jahre im Verkauf von Backwaren bei der Firma K.________ Bäckerei-Konditorei AG (offenbar in F.________) gearbeitet (siehe Vi-act. 3-1/2 i.V.m. Bf-act. 4). Ab 1. Juli 2019 erzielte sie einen monatlichen Verdienst von Fr. 4'000.-- (x 13, was einem Jahreslohn von Fr. 52'000.-- entsprach, vgl. Vi-act. 7-5/12; Vi-act. 7-10/12).
2.1.2 Unbestritten und aktenmässig erstellt ist, dass die Versicherte diese Tätigkeit als (gelernte) Verkäuferin von Backwaren aufgrund einer Mehlstauballergie nicht mehr länger ausüben kann (vgl. Vi-act. 10; Bf-act. 1/ Anhang).
2.1.3 Dass die Arbeitsfähigkeit der Versicherten für andere Tätigkeiten, welche keinerlei Kontakt mit Mehlstaub aufweisen, aus gesundheitlicher bzw. medizinischer Sicht in relevantem Masse eingeschränkt sei, wird in der vorliegenden Beschwerde weder vorgebracht, noch ist dies nach der Aktenlage ersichtlich. Auch in der Eingabe vom 4. Januar 2021 macht die Versicherte nicht geltend, dass sie aus gesundheitlichen Gründen nicht im Detailhandel (ohne Mehlstaubexposition) arbeiten könne. Einem Status nach Hallux-valgus-Operation wurde von der konsultierten RAD-Ärztin J.________ (Fachärztin Allgem. Innere Medizin FMH) in der Stellungnahme vom 20. Juli 2020 lediglich eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit beigemessen (vgl. Vi-act. 19), was in der vorliegenden Beschwerde nicht in Frage gestellt wird. Mithin ist von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit (ohne Mehlstaubexposition) auszugehen.
2.2 Streitig und zu prüfen ist demnach, ob der Versicherten, welche aufgrund der erwähnten Mehlstauballergie ihre erlernte und bisher ausgeübte Berufstätigkeit im Verkauf von Backwaren aufgeben musste, ein Umschulungsanspruch zusteht (was von der Beschwerdeführerin bejaht und von der Vorinstanz verneint wird).
3.1.1 Die Ausführungen der Versicherten in der Beschwerde, wonach die Suche nach einer neuen Stelle im Detailhandel "sehr harzig" verlief und dass sie bislang zahlreiche Absagen erhalten habe (namentlich u.a. mit der sinngemässen Begründung, dass sie keine Erfahrungen in anderen Verkaufsbranchen aufweise), sind ohne weiteres glaubhaft (zumal der Arbeitsmarkt ohnehin durch die Corona-Situation belastet ist).
3.1.2 Allerdings ist für die Fragestellung, ob die Versicherte ihre bei leidensangepassten Tätigkeiten (ohne Mehlstaubexposition) erhaltene Arbeitsfähigkeit erwerblich umzusetzen vermag, nicht der aktuelle Arbeitsmarkt, sondern der hypothetische ausgeglichene Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs.1 sowie Art. 16 ATSG) massgebend. Nach der Rechtsprechung handelt es sich dabei um einen theoretischen und abstrakten Begriff, der dazu dient, den Leistungsbereich der Invalidenversicherung von demjenigen der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen. Der Begriff umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; anderseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten. Für die Invaliditätsbemessung ist nicht darauf abzustellen, ob ein Invalider unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob er die ihm verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 758/02 vom 16.07.2003 Erw. 3.3 mit Hinweisen, u.a. auf BGE 110 V 276 Erw. 4b; siehe auch Meyer/Reichmuth, a.a.O. Rz. 12 und 52 zu Art. 17 IVG).
3.1.3 Auf diese nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung erforderliche Bezugnahme auf den ausgeglichenen Arbeitsmarkt hat die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung (Ziff. 2) zutreffend hingewiesen.
3.2.1 Was die Allergiethematik der Versicherten anbelangt, gibt es verschiedene Tätigkeiten im Detailhandel, bei welchen grundsätzlich kein Kontakt mit Mehlstaub anfällt. Zu denken ist beispielsweise an den Verkauf von Haushaltwaren, von Wohnbedarf oder Möbel, von Textil- oder Modeartikeln, von Schuhen, im Bereich Papeterie und/oder Spielwaren, Sportartikel, von Nahrungsmitteln in einem Molkerei-/Käse- oder Früchte-/Gemüseladen (ohne Mehlstaubexposition) (etc.). Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zutreffend darauf hingewiesen hat, ist nach Abschluss einer Berufsausbildung zur Detailhandelsfachfrau (der Fachrichtung Bäckerei/ Konditorei) mit eidg. Fähigkeitszeugnis ein Branchenwechsel grundsätzlich sowohl möglich wie auch zumutbar.
3.2.2 Im Einklang damit steht auch, dass die Versicherte gemäss der von ihr eingereichten Liste (= Bf-act. 5) sich u.a. bei den Warenhäusern L.________ und M.________, bei den Möbelgeschäften N.________, O.________ und P.________, bei den Wohnbedarf-Firmen Q.________ und R.________, bei der Parfumerie-Firma S.________ und bei T.________ etc. beworben hat, womit sie konkludent anerkannt hat, dass solche Tätigkeiten für sie grundsätzlich in Frage kommen.
3.2.3 Im Umstand, wonach die Versicherte bislang keine Stellenzusage erhalten hat mit der sinngemässen Begründung, ihr würden in den vorerwähnten Branchen Erfahrungen fehlen bzw. bei offenen (Verkaufs)Stellen seien andere Bewerber mit Erfahrungen in der jeweiligen Branche vorgezogen worden, kann die Versicherte hier nichts zu ihren Gunsten ableiten. Denn der hier zu beachtende ausgeglichene (hypothetische) Arbeitsmarkt kennt grundsätzlich auch für in der Bäckerei-/ Konditoreibranche ausgebildete Detailhandelsfachpersonen mit eidg. Fähigkeitszeugnis, welche wegen einer Mehlstauballergie die bisherige Verkaufstätigkeit für Backwaren aufgeben müssen, hinreichende Anstellungsmöglichkeiten bei ähnlichen Verkaufstätigkeiten ohne Mehlstaubexposition. Für die Versicherte stehen - trotz der Vermeidung von Kontakten zu Mehlstaub - auf diesem hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt genügend andere Tätigkeiten offen (siehe vorstehend, Erw. 3.2.1), so dass nicht von realitätsfremden und in diesem Sinne unmöglichen oder unzumutbaren Einsatzmöglichkeiten ausgegangen werden kann. Eine solche zumutbare Tätigkeit ist vorliegend nicht nur in so eingeschränkter Form möglich, dass sie der allgemeine Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers ausgeübt werden könnte (siehe ZAK 1989 S. 322 Erw. 4a). Die Kritik der Beschwerdeführerin (auch in ihrer Eingabe vom 4. Januar 2021) verkennt den rein hypothetischen Charakter des ausgeglichenen Arbeitsmarktes, an dem festzuhalten ist, weil nur so die Risiken Arbeitslosigkeit und Invalidität voneinander abgegrenzt werden können. So geht es beim als ausgeglichen unterstellten Arbeitsmarkt nicht um reale, geschweige denn offene Stellen, sondern um (gesundheitlich zumutbare) Beschäftigungsmöglichkeiten, welche der Arbeitsmarkt von seiner Struktur her, jedoch abstrahiert von den konjunkturellen Verhältnissen, umfasst (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 758/02 vom 16.7.2003 Erw. 3.3 mit Hinweis).
3.3 Sodann scheitert der von der Versicherten geltend gemachte Umschulungsanspruch daran, dass sie in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offenstehenden noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten keine längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20% erleidet, wobei sich die Einbusse an dem vor Eintritt des Gesundheitsschadens erzielten Erwerbseinkommen misst (vgl. Meyer/ Reichmuth, a.a.O. Rz. 3 zu Art. 17 IVG mit Hinweisen). Die Versicherte erzielte nach der Aktenlage als Detailhandelsfachfrau (Fachrichtung Bäckerei/ Konditorei) ab 1. Juli 2019 monatlich Fr. 4'000.--, was einem Jahresverdienst von Fr. 52'000.-- entspricht (13x 4'000, vgl. IV-act. 7-5/12 und 7-10/12). Demgegenüber beträgt das aus den statistischen Tabellenlöhnen der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE 2016) hergeleitete Durchschnittseinkommen für Frauen im Kompetenzniveau 1 (einfache Tätigkeiten) umgerechnet auf die durchschnittliche Wochenarbeitszeit (41.7 Stunden) sowie unter Berücksichtigung der bis 2018 eingetretenen Nominallohnentwicklung (d.h. noch ohne Hochrechnung bis 2019) insgesamt jährlich Fr. 55'073.--, wie das Bundesgericht im Urteil 8C_762/2019 vom 12. März 2020 (Erw. 5.2.1) vorgerechnet hat. Aus dieser Gegenüberstellung des Valideneinkommens 2019 von Fr. 52'000.-- und des hypothetischen Invalideneinkommens von Fr. 55'073.-- (per 2018, noch ohne Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bis 2019) lässt sich kein Minderverdienst, und schon gar nicht eine Erwerbseinbusse von mindestens rund 20% ableiten.
3.4 Bei dieser Sach- und Rechtslage hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu Recht einen Umschulungsanspruch verneint. An diesem Ergebnis vermögen die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin nichts zu ändern. Unbehelflich ist namentlich auch ihre Argumentation in ihrer Eingabe vom 4. Januar 2021, wonach sie jung, motiviert und talentiert sei sowie über gute Arbeitszeugnisse verfüge, dennoch aber bislang bei der Stellensuche nicht erfolgreich gewesen sei. Denn wie bereits erwähnt ist die derzeit schwierige, durch die Corona-Situation geprägte Konjunkturlage für die Frage eines Umschulungs-anspruchs gegenüber der IV grundsätzlich unbeachtlich.
4. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Damit wird nicht gesagt, dass eine Umschulung für die Versicherte mit Jahrgang 1997 keinen Sinn machen würde. Indes verhält es sich so, dass für die Kosten der von der Beschwerdeführerin gewünschten Umschulung die Invalidenversicherung nach der geltenden Rechtslage nicht einzustehen hat. Mit anderen Worten wird es Sache der Versicherten sein, für die von ihr gewünschte Umschulung eine andere Finanzierung zu finden.
5. Dem vorliegenden Ergebnis entsprechend werden die Verfahrenskosten der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt. Um der schwierigen Lage der Beschwerdeführerin Rechnung zu tragen, werden die Verfahrenskosten nicht wie üblich auf pauschal Fr. 500.-- festgelegt, sondern auf das gesetzliche Minimum von Fr. 200.-- herabgesetzt (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.
Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 200.-- festgelegt und der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie hat einen Kostenvorschuss von Fr. 500.-- bezahlt, so dass ihr noch Fr. 300.-- aus der Gerichtskasse zurückerstattet werden.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde * in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).
Zustellung an:
die Beschwerdeführerin (R)
die Vorinstanz (R)
und das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV, 3003 Bern (A).
Schwyz, 14. Januar 2021
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident:
Die a.o. Gerichtsschreiberin:
*Anforderungen an die Beschwerdeschrift
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
Versand:
22. Januar 2021
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