Geschäftsnummer:
ZZ.2000.7
Instanz:
Zivilkammer
Entscheiddatum:
02.02.2000
FindInfo-Nummer:
O_ZK.2015.363
Titel:
Notfrist
Resümee:
§ 81 Abs. 3 ZPO. Die Notfrist ist eine gesetzliche Frist, die der Dispositionsbefugnis des Richters entzogen ist. Ein allfälliger Ausschluss der Notfrist muss ausdrücklich und unmissverständlich mit dem Hinweis auf § 81 Abs. 3 ZPO erfolgen.
SOG 2000 Nr. 7
§ 81 Abs. 3 ZPO. Die Notfrist ist eine gesetzliche Frist, die
der Dispositionsbefugnis des Richters entzogen ist. Ein allfälliger Ausschluss
der Notfrist muss ausdrücklich und unmissverständlich mit dem Hinweis auf § 81
Abs. 3 ZPO erfolgen.
Nach § 81 Abs. 3 ZPO
kann der Gesuchsteller, nachdem der Richter eine Fristerstreckung verweigert
hat, noch innert einer zusätzlichen Frist von 8 Tagen (Notfrist) die
Prozesshandlung vornehmen. Bei der Notfrist von 8 Tagen handelt es sich nicht
um eine richterliche, sondern um eine gesetzliche Frist, welche der
Dispositionsbefugnis des Richters entzogen ist.
Nach der letztmals
gewährten Fristerstreckung hat die gesuchstellende Partei von Gesetzes wegen
Gelegenheit, die Prozesshandlung innert der Notfrist von 8 Tagen noch
vorzunehmen. Da der Richter frei ist, ob er eine beantragte Fristerstreckung
gewähren will oder nicht, steht es ihm daher beispielsweise auch zu, eine
(letztmalige) Fristerstreckung zu gewähren unter gleichzeitigem Hinweis darauf,
die gesetzliche Notfrist werde ausgeschlossen. Dieser Ausschluss der
gesetzlichen Notfrist muss aber ausdrücklich und unmissverständlich mit Hinweis
auf die Bestimmung von § 81 Abs. 3 ZPO erfolgen. Die Frist darf zudem nicht so
knapp angesetzt werden, dass dem Gesuchsteller der Anspruch auf die Gewährung
der gesetzlichen Frist gemäss § 81 Abs. 3 ZPO beschnitten wird.
Dem Richter ist es im
Rahmen seines Prozessleitungsrechts freigestellt, den Verhältnissen
entsprechende Sanktionen anzudrohen. Die vom Richter einmal in Aussicht
gestellten prozessualen Nachteile erwachsen aber der säumigen Partei ex lege,
ihre Verwirklichung ist gemäss den §§ 87 und 94 Abs. 2 und 3 ZPO dem
richterlichen Ermessensspielraum entrückt. Diese Strenge des Gesetzes ruft nach
einer entsprechend klaren, unmissverständlichen richterlichen Verfügung, die
die nachteilige, unter Umständen überaus hart treffende prozessuale Folge der
Nichtbeachtung der angeordneten Frist ausdrücklich nennt (SOG 1975, Nr. 13).
Obergericht Zivilkammer,
Urteil vom 2. Februar 2000
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