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ZZ.2000.4 ΓÇó Width of right of way sufficiently defined by cadastral plan
ZZ.2000.4Übriges Gericht10.04.2000Dismissed
The plaintiff farmer asked for a declaration that a registered right of way over the defendant’s parcel was an undefined servitude. The Obergericht held that, under Art. 738 ZGB, the land register entry together with the referenced 1917 application and cadastral plan sufficiently defined the servitude’s width. The plan, which showed the route as a dashed line, allowed the width to be measured even though no metes-and-bounds marking existed on the ground. The action was therefore dismissed.
Art. 738 ZGB; determination of the content of a servitude by land register entry and deed of creation. The land register entry is primary; if it is insufficiently precise, the deed of creation supplements it, interpreted according to the principle of reliance. A cadastral plan expressly incorporated by reference may form part of the basis of title and can sufficiently define the scope of a right of way even without express metric dimensions, provided the route and width are objectively measurable. Physical marking in the terrain is not required where the plan itself yields the necessary precision.
| Geschäftsnummer: | ** ZZ.2000.4** |
|---|---|
| Instanz: | Zivilkammer |
| Entscheiddatum: | 11.04.2000 |
| FindInfo-Nummer: | O_ZK.2015.360 |
| Titel: | ** Bemessung eines Wegrechts** |
| Resümee: | ** Art. 738 ZGB. Die Breite eines Wegrechtes ist mit dem Eintrag des Weges im Katasterplan ausreichend bestimmt.** |
| SOG 2000 Nr. 4 ** Art. 738 ZGB.** Die Breite eines Wegrechtes ist mit dem Eintrag des Weges im Katasterplan ausreichend bestimmt. Ein Landwirt klagte auf Feststellung, dass das im Grundbuch zu Gunsten seines Grundstückes und zu Lasten der kürzlich überbauten Liegenschaft des Beklagten eingetragene Wegrecht als ungemessene Dienstbarkeit bestehe. Aus den Erwägungen: 2. Für den Inhalt von Grunddienstbarkeiten ist der Eintrag massgebend, soweit sich Rechte und Pflichten daraus deutlich ergeben (Art. 738 Abs. 1 ZGB). Im Rahmen des Eintrages kann sich der Inhalt der Dienstbarkeit aus ihrem Erwerbsgrund oder aus der Art ergeben, wie sie während längerer Zeit unangefochten und in guten Glauben ausgeübt worden ist (Abs. 2). Das Gesetz stellt somit eine Reihenfolge auf. In erster Linie ist der Wortlaut des Grundbucheintrages massgebend. Zu dessen Ergänzung dient sodann der Begründungsakt. Dieser beinhaltet im Gegensatz zum Grundbucheintrag, der nur in Stichworten eine Umschreibung der Grunddienstbarkeit enthält, in der Regel eine wesentlich umfassendere Umschreibung. Die darin zum Ausdruck kommenden Willenserklärungen sind nach dem Vertrauensprinzip auszulegen, das heisst, sie sind in dem Sinne massgebend, in dem sie von einem aufmerksamen, sachlich denkenden Menschen nach Treu und Glauben verstanden werden. Für den Fall, dass auch der Bestellungsakt keine genügende Auskunft zu geben vermag, ist von der längeren, unangefochtenen und gutgläubigen Ausübung der Dienstbarkeit auszugehen (Honsell/Vogt/Wiegand (Hrsg.): Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Schweizerisches Zivilgesetzbuch II, Basel 1998, N 4ff. zu Art. 738 ZGB). 3. Der Grundbucheintrag sagt über den konkreten Inhalt der umstrittenen Dienstbarkeit wenig aus: Enthalten ist, und zwar sowohl beim berechtigten als auch beim belasteten Grundstück, schlicht und einfach das Stichwort "Wegrecht". Für dessen Breite kann daraus nichts abgeleitet werden. 4. a) Im Grundbuch wird auf die Anmeldung Nr. 112 vom 7. November 1917 verwiesen. Bei dieser Anmeldung handelt es sich um den Begründungsakt. Auch der Kläger geht davon aus, dass diese im Bereinigungsverfahren erfolgte Eintragung frühere Eintragungstitel ersetzt (Peter Liver: Die Dienstbarkeiten und Grundlasten, Zürcher Kommentar, Zürich 1980, N 64 f. zu Art. 732 ZGB). In der Anmeldung wird das Recht konkret als Geh- und Fahrrecht beschrieben, und zwar "in der im Katasterplan eingezeichneten Länge und Breite". Die Breite des Wegrechtes kann damit zwar der Anmeldung nicht direkt entnommen werden. Der der Anmeldung beigelegte Katasterplan, auf den ausdrücklich verwiesen wird, bildet jedoch ebenfalls einen wesentlichen Bestandteil des Grundbuches, der Aussagen über den Inhalt und Umfang der Dienstbarkeit enthalten kann (Liver, a.a.O., N 8 zu Art. 738 ZGB). In diesem Katasterplan ist nun der Verlauf des Wegrechtes mit gestrichelter Linie eingezeichnet. Der eingezeichnete Weg erstreckt sich von GB Nr. 62 im Norden über die heutigen Nr. 867, 892, 880 und die Liegenschaft des Beklagten Nr. 884. Ab GB Nr. 892 befindet er sich an der Ostgrenze der jeweiligen Liegenschaften. b) Mit dem Eintrag im Katasterplan ist die Breite des Wegrechtes genügend deutlich bestimmt. Sie ist im Plan zwar nicht ausdrücklich in Metern und Zentimetern angegeben, kann aber ausgemessen werden. Eine solche Vermessung hat der Beklagte vornehmen lassen. Sie hat eine Breite von 2,10 Metern an der nördlichen Grundstücksgrenze und von 2,80 Metern an der südlichen Grundstücksgrenze seiner Liegenschaft ergeben. Der Grundbuchgeometer hat die Vermessung anlässlich der amtsgerichtlichen Hauptverhandlung als Zeuge erläutert und bestätigt. Dass der Weg im Gelände nicht vermarkt ist, spielt unter diesen Umständen keine Rolle. In der Anmeldung wird auf die im Katasterplan eingezeichnete Breite - und nicht auf die Vermarkung im Gelände - verwiesen. Der Wortlaut dieser Aussage ist unmissverständlich: Das Wegrecht ist so breit, wie dies im Plan eingezeichnet ist. Und diese Breite kann nicht erst heute, sondern sie konnte schon im Jahre 1917 genau eruiert werden. Die Anmeldung kann nur in diesem Sinne verstanden werden. Eine andere Auslegung wäre mit dem Vertrauensprinzip nicht vereinbar. Davon ausgegangen ist wohl auch die Baubehörde der Einwohnergemeinde W., ansonsten - das heisst bei einem Wegrecht von mindestens 3,5 Metern und erst recht bei unbeschränkter Breite - sie dem Baugesuch wohl kaum entsprochen hätte. Das Wegrecht hätte den Hauseingang nämlich zu sehr tangiert. Die Breite des Wegrechtes ist durch den Begründungsakt somit ausreichend definiert. * Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 11. April 2000* |
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