Geschäftsnummer:
ZZ.2000.3
Instanz:
Zivilkammer
Entscheiddatum:
01.09.2000
FindInfo-Nummer:
O_ZK.2015.329
Titel:
Naturalleistungen als Einkommen
Resümee:
Art. 125, 139, 176, 285 ZGB. Naturalleistungen stellen immer dann Einkommen dar, wenn sie geldwerter Natur sind und entweder versilbert werden können oder zu Einsparungen führen.
SOG 2000 Nr. 3
Art. 125, 139, 176,
285 ZGB. Naturalleistungen
stellen immer dann Einkommen dar, wenn sie geldwerter Natur sind und entweder
versilbert werden können oder zu Einsparungen führen.
6. Kontrovers sind
gewisse Positionen der Bedarfsberechnung des Vorderrichters und das
Nebeneinkommen des Ehemannes.
Dieser ist
nebenberuflich Fussballspieler beim FC X. und erhält vom Verein nebst
unumstrittenen Punkteprämien unentgeltlich einen "VW Golf" zur
Verfügung gestellt. Der Vorderrichter hat diese Leistung als Nebeneinkommen
eingestuft und in der Höhe von Fr. 500.- pro Monat in seine Rentenberechnung
einbezogen. Der Rekurrent beanstandet dies, weil er damit gar keine Ersparnis
bei seinem notwendigen Lebensunterhalt erzielen könne. Ein Naturaleinkommen sei
nur bei freier Kost oder Logis aufrechenbar.
Das ist nicht richtig.
Zum Einkommen gehören alle geldwerten Vorteile, die nicht ohnehin jedermann
zukommen. Gemäss Vertrag mit dem FC X. übernimmt dieser nebst den
Anschaffungskosten des Autos und damit der Amortisation - im vorliegenden Fall
den Leasingraten - die "notwendig werdenden Versicherungsprämien
(Haftpflicht/Vollkasko) und die Verkehrssteuerrechnung". Bloss Pflege und
Unterhalt gehen zu Lasten des Ehemannes. Er hat damit die Stellung eines Mieters.
Automiete aber ist nicht gratis. Dass der Rekurrent effektive Einsparungen -
und nicht nur buchhalterische - erzielen kann, steht fest, schreibt er doch
selbst, die Parteien hätten noch 1999 zwei Autos gehabt, heute habe er keines
mehr. Daraus erhellt, dass Auslagen, die er früher für sein Auto hatte, heute
wegfallen. Er ist deshalb jetzt wirtschaftlich diesbezüglich besser gestellt,
was zu berücksichtigen ist.
Naturalleistungen sind
immer dann einzubeziehen, wenn sie geldwerter Natur sind und entweder
versilbert werden können oder zu Einsparungen im Vergleich zu früher führen.
Nicht zu berücksichtigen wäre etwa eine Gratiskarte für ein Konzert, wohl aber
ein Saisonabonnement, das entweder weiter verkauft werden kann oder aber früher
aus eigener Tasche bezahlt wurde.
Im Quantitativen ist der
Betrag von Fr. 500 - zu Recht - unbestritten geblieben. (...) Der Rekurs ist in
diesem Punkt demnach unbegründet.
Obergericht Zivilkammer,
Urteil vom 1. September 2000
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