Geschäftsnummer:
ZZ.2000.14
Instanz:
Strafkammer
Entscheiddatum:
25.09.2000
FindInfo-Nummer:
O_ST.2015.165
Titel:
Kein Kostenvorschuss für die Abnahme eines Beweismittels im Strafverfahren
Resümee:
§ 82 StPO. Vom Beschuldigten darf für die Abnahme eines Beweismittels kein Kostenvorschuss verlangt werden.
SOG 2000 Nr. 14
§ 82 StPO. Vom Beschuldigten darf für die Abnahme eines
Beweismittels kein Kostenvorschuss verlangt werden.
Die Strafprozessordnung
lässt das Einverlangen eines Kostenvorschusses nur gegenüber dem Strafantrag
stellenden Verletzten zu (vgl. § 82 StPO). Ein Beschuldigter kann nicht dazu
verhalten werden. Ob dieser die vom Staat vorzuleistenden Prozesskosten ganz
oder teilweise zu bezahlen hat, entscheidet sich bei Beendigung des Verfahrens
(§ 32 f. StPO).
Die Anordnung des
Untersuchungsrichters, die Abnahme des vom Beschuldigten beantragten Beweises
von der Leistung eines Kostenvorschusses abhängig zu machen, war unzulässig.
Der Untersuchungsrichter hätte den Antrag des Beschuldigten ohne diese Auflage
entweder gutheissen oder abweisen müssen. Die Beschwerde erweist sich als begründet.
Obergericht Strafkammer,
Urteil vom 25. September 2000
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