Breach of official seizure by temporary removal

ZZ.2000.10Übriges Gericht04.07.2000Other

Zusammenfassung

A police employee responsible for viewing and erasing seized videotapes took two or three tapes home for private re-viewing and kept them there longer than permitted, while falsely reporting that they had been erased. The court held that official seizure under Art. 289 StGB is broken whenever official control over the item is no longer fully maintained, even only temporarily. The offence was completed when the tapes were removed to the accused’s home and thereby withdrawn from official control.

Regest

Art. 289 StGB; breach of official seizure by temporary removal from official control. The offence of removing an object from official seizure is completed as soon as the public authority’s control over the object is no longer fully preserved, even if the disruption is only temporary. The notion of 'entziehen' is broader than the acts listed in Art. 169 StGB and covers any conduct that suspends or defeats official access to the object. Seizure continues until destruction or rendering unusable where the item is held for confiscation and elimination; the protected official power is broken already upon private taking away, regardless of later destruction or forgetfulness.

Gesamter Gesetzestext

Geschäftsnummer:** ZZ.2000.10**
Instanz:Strafkammer
Entscheiddatum:05.07.2000
FindInfo-Nummer:O_ST.2015.166
Titel:** Amtliche Beschlagnahme**
Resümee:** Art. 289 StGB. Die amtliche Beschlagnahme wird gebrochen, wenn das amtliche Gewaltverhältnis nicht mehr in vollem Umfang besteht, was auch nur zeitweise der Fall sein kann.**
SOG 2000 Nr. 10 ** Art. 289 StGB.** Die amtliche Beschlagnahme wird gebrochen, wenn das amtliche Gewaltverhältnis nicht mehr in vollem Umfang besteht, was auch nur zeitweise der Fall sein kann. Der Beschuldigte hatte als Mitarbeiter der Kantonspolizei u.a. die Aufgabe, sichergestellte Videokassetten zu visionieren, die vom Untersuchungsrichter eingezogenen zu magnetisieren und die vorgenommene Löschung in einem Bericht zuhanden des Untersuchungsrichters zu bestätigen. In zwei oder drei Fällen nahm er ihm zur Löschung übergebene Videokassetten nach Hause, um sie dort nochmals zu besichtigen, und behielt sie. Trotzdem bestätigte er wahrheitswidrig in einem Bericht die Löschung des Kassetteninhaltes. Die strafprozessuale Beschlagnahme zum Zweck der Einziehung nach den Art. 58 und 59 StGB ist ein Anwendungsfall der im Tatbestand von Art. 289 StGB genannten Beschlagnahme (Jörg Rehberg: Strafrecht IV, Zürich 1996, S. 295). Wird eine Sache vom Richter aus Sicherungsgründen zur Vernichtung oder Unbrauchbarmachung nach Art. 58 Abs. 2 StGB eingezogen, so dauert die Beschlagnahme bis zum Zeitpunkt, an dem die Sache vernichtet oder unbrauchbar gemacht wird. Nach der ratio legis besteht kein Unterschied zwischen der strafprozessualen Beschlagnahme und einer durch rechtskräftiges Urteil zur Einziehung und Vernichtung bestimmten Sache. In beiden aufeinander folgenden Phasen ist die Sache amtlich mit Beschlag belegt. Die Tathandlung des Entziehens ist in Art. 289 StGB allgemeiner formuliert als diejenige gemäss Art. 169 StGB (eigenmächtig darüber verfügen, wegnehmen, beschädigen, zerstören, entwerten), doch umfasst sie überhaupt jedes Verhalten, durch das der behördliche Zugriff auf die Sache vorübergehend oder dauernd aufgehoben wird. Das Delikt vollendet sich in dem Moment, in dem das amtliche Gewaltverhältnis nicht mehr in vollem Umfang besteht, was auch nur zeitweise der Fall sein kann (Jörg Rehberg, a.a.O., S. 296; Ernst Hafter: Schweizerisches Strafrecht BT, 2. Hälfte, Berlin 1943, S. 734). Indem der Beschuldigte die ihm zur Unbrauchbarmachung anvertrauten Videokassetten während längerer Zeit bei sich zu Hause aufbewahrte, anstatt sie zu löschen, entzog er sie der amtlichen Gewalt, deren Vollstrecker er hätte sein sollen. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob er sie nach einer gewissen Zeit tatsächlich löschte oder ob er sie, wie behauptet, mit der Zeit vergass. Der Tatbestand des Bruchs amtlicher Beschlagnahme war in dem Moment vollendet, als der Beschuldigte die Videokassetten zu privaten Zwecken mit nach Hause nahm. So lange er sie bei sich hatte, waren sie dem behördlichen Zugriff entzogen. * Obergericht Strafkammer, Urteil vom 5. Juli 2000*

Schlagwörter

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