Wrong legal basis does not bar claim if facts were pleaded

ZZ.1999.9Übriges Gericht08.01.1999Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The plaintiff brought a debt claim based on unjust enrichment. The district court dismissed the action. On appeal, the Civil Chamber of the Higher Court held that the court must apply the law ex officio and may decide the claim under tort law even if the plaintiff relied on the wrong legal ground, provided all relevant facts were introduced and the disposition principle is not violated. The claim was therefore upheld.

Omnilex-Regeste

§ 60 Abs. 1 ZPO; Rechtsanwendung von Amtes wegen und falscher Rechtsgrund: Der Richter hat den Sachverhalt auf alle in Betracht fallenden Anspruchsgrundlagen hin zu würdigen und ist an die rechtliche Bezeichnung der Parteien nicht gebunden. Eine falsche Rechtsauffassung der klagenden Partei schadet nicht, wenn die anspruchsbegründenden Tatsachen vollständig in den Prozess eingeführt worden sind und keine Verletzung der Dispositionsmaxime vorliegt. Zulässig ist daher die Zusprechung aus unerlaubter Handlung, obwohl die Klage auf ungerechtfertigte Bereicherung gestützt wurde, sofern der Lebenssachverhalt die zugesprochene Rechtsfolge trägt (vgl. Erwägung 13).

Gesamter Gesetzestext

Geschäftsnummer:** ZZ.1999.9**
Instanz:Zivilkammer
Entscheiddatum:09.01.1999
FindInfo-Nummer:O_ZK.2014.713
Titel:** Rechtsanwendung von Amtes wegen, falscher Rechtssatz angerufen**
Resümee:§ 60 Abs. 1 ZPO. Die Berufung auf einen falschen Rechtssatz schadet nicht, wenn alle relevanten Sachumstände in den Prozess eingeführt wurden.
SOG 1999 Nr. 9 § 60 Abs. 1 ZPO. Die Berufung auf einen falschen Rechtssatz schadet nicht, wenn alle relevanten Sachumstände in den Prozess eingeführt wurden. In einem Forderungsprozess berief sich die Klägerin auf Haftung aus ungerechtfertigter Bereicherung. Das Amtsgericht wies die Klage ab. Das Obergericht heisst die Klage wegen Haftung aus unerlaubter Handlung gut, obwohl die Klägerin sich nicht darauf berufen hatte. Aus den Erwägungen: 13. Man wende nicht ein, der Klägerin werde mit dieser Begründung etwas zugesprochen, was sie gar nicht verlangt habe: Die Klägerin fordere ja aus ungerechtfertigter Bereicherung, sie stelle keinen Anspruch auf Schadenersatz aus unerlaubter Handlung. "Der Richter wendet das Recht von Amtes wegen an" (§ 60 Abs. 1 ZPO). "Er kann rechtliche Subsumtionen treffen, an die keine Partei gedacht hat" (Max Kummer: Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Aufl. Bern 1984, S. 76). Entscheidend ist, dass eine Partei (welche ist unerheblich: Kummer, a.a.O., S. 77) die relevanten Sachumstände im Prozess eingebracht hat. Nur vorgebrachte Tatsachen dürfen berücksichtigt werden (Kummer, 77). Der Richter hat den aus einem bestimmten Lebensvorgang erhobenen Anspruch auf alle möglichen Entstehungsgründe hin zu beurteilen" (Adrian Staehelin/Thomas Sutter: Zivilprozessrecht, Zürich 1992, S. 218). Die Klägerin forderte aus ungerechtfertigter Bereicherung. Wie dargetan, hat sie jedoch eine Vergütung aus Schadenersatz wegen unerlaubter Handlung des Beklagten zu gut. Die Berufung auf einen falschen Rechtssatz schadet aber dem Kläger nicht (Max Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, Zürich 1979, S. 156). Eine Partei erleidet keinen Nachteil, wenn sie ihren Antrag auf eine unzutreffende Gesetzesbestimmung stützt, sofern er nur im Ergebnis als begründet erscheint (Guldener, a.a.O.). Es verhält sich gleich, wie wenn ein Kläger glaubt, der Beklagte schulde Schadenersatz, dabei ist dieser aus ungerechtfertigter Bereicherung verpflichtet (BGE 90 II 34 ff.), oder wenn er sich auf das Eisenbahnhaftpflicht- statt auf das Elektrizitätsgesetz beruft (BGE 81 II 558 ff.), immer vorausgesetzt, er habe alle erheblichen Sachumstände vorgebracht und die Dispositionsmaxime werde nicht verletzt (vgl. neuestens: BGE 115 II 57 ff.: Werkvertrag statt Auftrag; 116 II 594 ff.: Art. 15 Abs. 1 lit. a und d BMM statt Art. 15 Abs. 1 lit. c BMM; 116 II 695 ff.: Haftung aus Delikt statt aus Vertrag). * Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 9. Februar 1999*

Schlagwörter

ex officio application of lawwrong legal basispleading factsdisposition principleunjust enrichmenttort liability

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether a claim may be upheld on a legal basis not invoked by the plaintiff when the relevant facts were pleaded.

Extrahierter Entscheid

Yes. The court must apply the law ex officio and may qualify the facts under a different legal basis if all legally relevant facts were introduced and the disposition principle is respected.

Extrahierte Begründung

A party suffers no detriment from citing the wrong legal rule if the asserted facts support the claim in result. The decisive point is that the relevant facts, not the legal characterization, were brought into the proceedings.

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