Geschäftsnummer:
ZZ.1999.5
Instanz:
Zivilkammer
Entscheiddatum:
06.04.1999
FindInfo-Nummer:
O_ZK.2014.709
Titel:
Öffentliches Inventar, Frist für Berichtigungen
Resümee:
Art. 590 Abs. 2 ZGB i.V.m. Art. 584 Abs. 1 und Art. 587 Abs. 1 ZGB. Haftung der Erben bei Annahme der Erbschaft unter öffentlichem Inventar. Während der Frist von Art. 584 Abs. 1 ZGB können Berichtigungen am Inventar beantragt werden. Nach Abschluss des Inventars besteht diese Möglichkeit nicht mehr.
SOG 1999 Nr. 5
**Art. 590 Abs. 2 ZGB
i.V.m. Art. 584 Abs. 1 und Art. 587 Abs. 1 ZGB.**Haftung der Erben bei Annahme der Erbschaft
unter öffentlichem Inventar. Während der Frist von Art. 584 Abs. 1 ZGB können
Berichtigungen am Inventar beantragt werden. Nach Abschluss des Inventars
besteht diese Möglichkeit nicht mehr.
Entscheidend
ist, dass nach Abschluss des öffentlichen Inventars und erst recht nach der
Erklärung der Erben das Inventar nicht mehr verändert werden kann. Mit der
Auflegung des Inventars wird den Beteiligten (Erben, Gläubiger, Schuldner des
Erblassers etc.) Gelegenheit zur Einsichtnahme geboten. Während der
Auflegungsfrist besteht die Möglichkeit, Ergänzungen und Berichtigungen des
Inventar-Verzeichnisses zu verlangen und anzubringen (Heinrich Honsell/Nedim
Peter Vogt/Wolfgang Wiegand (Hrsg.): Kommentar zum Schweizerischen
Zivilgesetzbuch II, Basel 1998, N 3 ff. zu Art. 584 ZGB).
Die herrschende Lehre betrachtet den Wortlaut
des Gesetzes in Art. 587 Abs. 1 ZGB "Abschluss des Inventars" und denjenigen
in Art. 584 Abs. 1 ZGB "Inventar geschlossen" als gleichbedeutend.
Sie nimmt deshalb an, dass sowohl die Auflegungsfrist als auch die
Überlegungsfrist nach dem Ablauf der Eingabefrist des Rechnungsrufes anzusetzen
sind. Da die Erben sich erst bei sicherer Kenntnis über den Umfang des
Nachlasses über die Annahme der Erbschaft äussern können, ist davon auszugehen,
dass die Ansetzung der beiden Fristen gestaffelt erfolgen soll, wobei nichts
dagegen spricht, dass sich diese Fristen auch überschneiden können, solange die
Erben sich über eine nach ihrer Erklärung abgegebene Berichtigung des Inventars
äussern können (Honsell et al., a.a.O., N 11 zu Art. 584 ZGB).
Die
Amtschreiberei hat den Abschluss des Inventars und den Beginn der Frist zur
Erklärung über die Erbschaftsannahme (Art. 587 Abs. 1 ZGB) im Amtsblatt und im
SHAB publiziert. Nicht explizit, aber sinngemäss ist auch die Frist zur Einsichtnahme
durch die Beteiligten (Art. 584 Abs. 1 ZGB) publiziert worden (Abschluss des
Inventars am 4. Dezember 1997, Beginn der Erklärungsfrist nach Art. 587 ZGB am
5. Januar 1998, folglich Beginn der Frist gemäss Art. 584 Abs. 1 ZGB ab
Publikationsdatum).
Obergericht Zivilkammer,
Urteil vom 6. April 1999
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