Geschäftsnummer:
ZZ.1999.4
Instanz:
Zivilkammer
Entscheiddatum:
07.09.1999
FindInfo-Nummer:
O_ZK.2014.706
Titel:
Ehetrennung, Grundbuchsperre
Resümee:
Art. 178 ZGB. Auch bei Ehetrennung können Verfügungsbeschränkungen angeordnet und, wenn Grundstücke betroffen sind, im Grundbuch angemerkt werden.
SOG 1999 Nr. 4
**Art. 178 ZGB.**Auch bei Ehetrennung können Verfügungsbeschränkungen
angeordnet und, wenn Grundstücke betroffen sind, im Grundbuch angemerkt werden.
19. Gemäss
Art. 178 ZGB sind Verfügungsbeschränkungen zulässig. Die Ehefrau verlangt eine
Grundbuchsperre über die dem Ehemann gehörende Liegenschaft GB Z. Nr. 1998. Es
ist erwiesen, dass der Ehemann seit 10 Monaten seine Alimentenverpflichtung
nicht erfüllt - gemäss Art. 145 ZGB Fr. 2'200 monatlich. Er bezahlt keinen
Franken freiwillig und muss betrieben werden. Dabei erhebt er grundlos
Rechtsvorschlag und behauptet tatsachenwidrig, sein Wohnsitz befinde sich bei
seinem Vater in M. Seine Söhne hat er ausgesperrt, er bezahlt auch ihnen keinen
Unterhalt, sie mussten Klage beim zuständigen Zivilgericht erheben. Das Oberamt
stellte wegen Vernachlässigung von Unterstützungspflichten Strafantrag. Zudem
haben die Söhne der Ehefrau berichtet, der Ehemann wolle sich möglicherweise
mit seinem "Anwalt" W. nach Australien absetzen. Das ist nicht
unmöglich, ist doch gerichtsnotorisch, dass dieser längere Zeit dort weilte.
Unter diesen Umständen ist die Gefährdung sowohl der Alimentenverpflichtung wie
der güterrechtlichen Ansprüche mehr als glaubhaft gemacht. Dem Ehemann ist
daher antragsgemäss zu verbieten, ohne Zustimmung von Frau P. über das
Grundstück GB Z Nr. 1998 zu verfügen. Diese Verfügungssperre ist von Amtes
wegen im Grundbuch anzumerken (Art. 178 Abs. 3 ZGB).
Obergericht Zivilkammer,
Urteil vom 7. September 1999
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