Geschäftsnummer:
ZZ.1999.29
Instanz:
Strafkammer
Entscheiddatum:
09.09.1999
FindInfo-Nummer:
O_ST.2014.686
Titel:
Einfaches und strenges Rügeprinzip im Kassationsbeschwerdeverfahren
Resümee:
§§ 190 Abs. 1 und 193 Abs. 3 StPO. Einfaches und strenges Rügeprinzip im Kassationsbeschwerdeverfahren.
SOG 1999 Nr. 29
§§ 190 Abs. 1 und 193
Abs. 3 StPO. Einfaches und
strenges Rügeprinzip im Kassationsbeschwerdeverfahren.
Im
vorliegenden Fall wurde von den Verteidigern der Kassationsgrund von § 190 Abs.
1 lit. c StPO (unrichtige Rechtsanwendung) angerufen; er ist auch gegeben.
Dabei ist nicht erforderlich, dass die Verteidiger die Rüge in der
Kassationsbeschwerdeschrift begründen. Es reicht aus, generell unrichtige
Rechtsanwendung geltend zu machen. Im Unterschied zum Kassationsgrund von § 190
Abs. 1 lit. a StPO (Verletzung eines wesentlichen Verfahrensgrundsatzes), der -
wie sich aus § 193 Abs. 3 StPO ergibt - dem strengen Rügeprinzip unterliegt und
daher verlangt, dass in der Beschwerdeschrift dargetan wird, worin im konkreten
Fall die Verletzung eines wesentlichen Verfahrensgrundsatzes bestehen soll,
genügt im Fall der Berufung auf die Kassationsgründe von § 190 Abs. 1 lit. b
und c StPO eine abstrakte, nicht näher substanziierte Anrufung des Grundes in
der Beschwerdeschrift, sei es durch die Angabe der betreffenden
StPO-Bestimmung, sei es durch Wiedergabe ihres Wortlauts. Eine § 193 Abs. 3
StPO entsprechende Bestimmung fehlt, weshalb hier das einfache Rügeprinzip
gilt.
Obergericht Strafkammer,
Urteil vom 9. September 1999
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