Geschäftsnummer:
ZZ.1999.27
Instanz:
Strafkammer
Entscheiddatum:
04.05.1999
FindInfo-Nummer:
O_ST.2014.684
Titel:
Säumnisfolgen nach einer halben Stunde
Resümee:
§ 136 Abs. 5 StPO. Wird gegen eine Strafverfügung Einsprache erhoben und erscheint der Beschuldigte trotz gehöriger Vorladung nicht, so treten eine halbe Stunde nach dem festgesetzten Termin die Säumnisfolgen ein. Die Wartefrist im Einspracheverfahren beträgt eine halbe Stunde.
SOG 1999 Nr.27
§ 136 Abs. 5 StPO. Wird gegen eine Strafverfügung Einsprache
erhoben und erscheint der Beschuldigte trotz gehöriger Vorladung nicht, so
treten eine halbe Stunde nach dem festgesetzten Termin die Säumnisfolgen ein.
Die Wartefrist im Einspracheverfahren beträgt eine halbe Stunde.
Aus den Erwägungen:
Die in § 136
Abs. 5 StPO stipulierte Säumnisfolge besteht darin, dass die Einsprache als
zurückgezogen gilt, wenn der Beschuldigte einer Vorladung des
Gerichtspräsidenten keine Folge leistet. Darunter kann nichts anderes
verstanden werden, als dass der Beschuldigte gänzlich ausbleibt. Gemäss § 135
Abs. 3 des Vorentwurfs Haefliger zur Strafprozessordnung sollte die
Säumnisfolge sogar erst eintreten, wenn der Einsprecher einer wiederholten Vorladung
des Präsidenten unentschuldigt nicht Folge leistete. Die Folgerung der
Vorinstanz, die Säumnisfolge sei schon dann auszusprechen, wenn der
Beschuldigte nicht zur festgesetzten Zeit erscheine, ist nicht rechtens.
Wann die
Säumnisfolge eintritt, sagt § 136 Abs. 5 StPO indessen nicht. §§ 178 und 195
StPO bestimmen für die Appellation bzw. die Kassationsbeschwerde ausdrücklich,
nach Ablauf einer halbstündigen Frist - ohne dass der Einleger des
Rechtsmittels erschienen wäre - sei das Rechtsmittel unter Vorbehalt von § 27
StPO als verwirkt zu erklären. Es ist naheliegend, diese auch (nach § 84 ZPO)
für sämtliche Termine im Zivilprozess geltende Verwirkungsfrist ebenfalls im
Einspracheverfahren anzuwenden. Schon Lämmli forderte eine analoge Anwendung
dieser Regelung für den Rechtsbehelf der Einsprache (Klaus Lämmli: Die Strafverfügung
nach solothurnischem Prozessrecht, Diss. Bern 1983, S. 233).
Die
Einsprache darf folglich erst nach Ablauf einer halben Stunde nach dem
festgesetzten Termin als zurückgezogen erklärt werden. Erscheint der
Beschuldigte nicht zur festgesetzten Zeit, aber während der folgenden halben
Stunde, steht es im Ermessen des Gerichtspräsidenten, eine Busse nach § 26 Abs.
2 StPO auszusprechen.
Obergericht
Strafkammer, Urteil vom 4. Mai 1999
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