Half-hour waiting period for forfeiture in objection proceedings

ZZ.1999.27Übriges Gericht03.05.1999Modified

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Obergericht Strafkammer held that under § 136 Abs. 5 StPO the forfeiture effect in objection proceedings does not occur merely because the accused is late. The accused must be absent altogether, and the objection may be declared withdrawn only after a half-hour waiting period following the scheduled time. If the accused appears within that period, the president may still consider a fine under § 26 Abs. 2 StPO. The decision rejects the lower court’s view that the sanction follows immediately upon failure to appear punctually.

Omnilex-Regeste

§ 136 Abs. 5 StPO; Säumnisfolgen im Einspracheverfahren gegen eine Strafverfügung; die Rechtsfolge des Rückzugs der Einsprache setzt vollständiges Ausbleiben des Beschuldigten voraus. Da die Norm die Wartefrist nicht ausdrücklich regelt, ist analog die für Rechtsmittelverfahren und zivilprozessuale Termine geltende halbstündige Verwirkungsfrist anzuwenden. Die Einsprache darf daher erst nach Ablauf von 30 Minuten seit dem angesetzten Termin als zurückgezogen erklärt werden; erscheint der Beschuldigte innerhalb dieser Frist, bleibt die Sanktion des Präsidenten auf eine Busse nach § 26 Abs. 2 StPO beschränkt (E. 2).

Gesamter Gesetzestext

Geschäftsnummer:** ZZ.1999.27**
Instanz:Strafkammer
Entscheiddatum:04.05.1999
FindInfo-Nummer:O_ST.2014.684
Titel:** Säumnisfolgen nach einer halben Stunde**
Resümee:§ 136 Abs. 5 StPO. Wird gegen eine Strafverfügung Einsprache erhoben und erscheint der Beschuldigte trotz gehöriger Vorladung nicht, so treten eine halbe Stunde nach dem festgesetzten Termin die Säumnisfolgen ein. Die Wartefrist im Einspracheverfahren beträgt eine halbe Stunde.
SOG 1999 Nr.27 § 136 Abs. 5 StPO. Wird gegen eine Strafverfügung Einsprache erhoben und erscheint der Beschuldigte trotz gehöriger Vorladung nicht, so treten eine halbe Stunde nach dem festgesetzten Termin die Säumnisfolgen ein. Die Wartefrist im Einspracheverfahren beträgt eine halbe Stunde. Aus den Erwägungen: Die in § 136 Abs. 5 StPO stipulierte Säumnisfolge besteht darin, dass die Einsprache als zurückgezogen gilt, wenn der Beschuldigte einer Vorladung des Gerichtspräsidenten keine Folge leistet. Darunter kann nichts anderes verstanden werden, als dass der Beschuldigte gänzlich ausbleibt. Gemäss § 135 Abs. 3 des Vorentwurfs Haefliger zur Strafprozessordnung sollte die Säumnisfolge sogar erst eintreten, wenn der Einsprecher einer wiederholten Vorladung des Präsidenten unentschuldigt nicht Folge leistete. Die Folgerung der Vorinstanz, die Säumnisfolge sei schon dann auszusprechen, wenn der Beschuldigte nicht zur festgesetzten Zeit erscheine, ist nicht rechtens. Wann die Säumnisfolge eintritt, sagt § 136 Abs. 5 StPO indessen nicht. §§ 178 und 195 StPO bestimmen für die Appellation bzw. die Kassationsbeschwerde ausdrücklich, nach Ablauf einer halbstündigen Frist - ohne dass der Einleger des Rechtsmittels erschienen wäre - sei das Rechtsmittel unter Vorbehalt von § 27 StPO als verwirkt zu erklären. Es ist naheliegend, diese auch (nach § 84 ZPO) für sämtliche Termine im Zivilprozess geltende Verwirkungsfrist ebenfalls im Einspracheverfahren anzuwenden. Schon Lämmli forderte eine analoge Anwendung dieser Regelung für den Rechtsbehelf der Einsprache (Klaus Lämmli: Die Strafverfügung nach solothurnischem Prozessrecht, Diss. Bern 1983, S. 233). Die Einsprache darf folglich erst nach Ablauf einer halben Stunde nach dem festgesetzten Termin als zurückgezogen erklärt werden. Erscheint der Beschuldigte nicht zur festgesetzten Zeit, aber während der folgenden halben Stunde, steht es im Ermessen des Gerichtspräsidenten, eine Busse nach § 26 Abs. 2 StPO auszusprechen. * Obergericht Strafkammer, Urteil vom 4. Mai 1999*

Schlagwörter

objection proceedingsdefault consequenceswaiting periodforfeiturelate appearance

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

When do the forfeiture consequences under § 136 Abs. 5 StPO begin in objection proceedings after a duly summoned accused fails to appear?

Extrahierter Entscheid

The objection is not deemed withdrawn immediately at the scheduled time. The forfeiture consequences arise only after a half-hour waiting period has elapsed; if the accused appears within that period, the court may still consider imposing a fine under § 26 Abs. 2 StPO.

Extrahierte Begründung

§ 136 Abs. 5 StPO means that the accused must be entirely absent before the objection can be treated as withdrawn. Since the provision does not specify the waiting time, the court analogously applies the half-hour forfeiture period expressly used for appeal and cassation proceedings and generally in civil proceedings.

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